{"status":"available","doknr":"OLD310488","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1106.9A6053.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-06","aktenzeichen":"9 A 6053/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Der Rückforderungsbescheid des \nBeklagten vom 11. März 1994 und der Widerspruchsbescheid vom 19. August 1994 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 29. Dezember 1989 bewilligte der \nBeklagte dem Kläger nach Maßgabe eines vorläufigen \nRunderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 17. Juli 1989 (jetzt Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen für die Förderung der Extensivierung \nder landwirtschaftlichen Erzeugung in landwirtschaftlichen \nBetrieben (Extensivierungs-Richtlinien) vom 10. Juli 1990, \nMBl NW 1990, 1044) eine Zuwendung zur Förderung der \nExtensivierung durch Wechsel der Bewirtschaftung des gesamten \nBetriebes für einen Fünfjahreszeitraum vom 1. September 1989 \nbis 1. September 1994. Die jährliche Zuwendung betrug (unter \nEinbeziehung eines späteren Änderungsbescheides vom 11. März \n1994) für die ersten drei Jahre 23.129,75 DM, nämlich \n425,- DM/ha für 54,07 ha Ackerfläche und 300,- DM/ha für \n0,5 ha übrige Fläche. Infolge Zupacht weiterer Flächen \n(9,13 ha) wurde die Zuwendung durch Bescheid vom 22. Dezember \n1992 für das vierte und fünfte Jahr um 4.656,30 DM (9,13 ha á \n510,- DM/ha) erhöht. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgte \njährlich auf Antrag, für das vierte Extensivierungsjahr \n(1.9.1992 bis 30.8.1993) gemäß Zahlungsbescheid vom \n14. Oktober 1993. \n\n3\n\nAm 9. März 1993 stellte der Kläger einen Antrag nach der \nKulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember \n1992. In dem dem Antrag beigefügten Flächenverzeichnis führte \ner sämtliche zu seinem Betrieb gehörenden landwirtschaftlich \ngenutzten Eigentums- und Pachtflächen auf und gab an, daß er \nParzellen mit einer Gesamtgröße von 9,6510 ha seit \n15. Dezember 1992 stillgelegt habe. Durch Bescheid vom \n16. November 1993 bewilligte der Beklagte dem Kläger einen \nStillegungsausgleich gemäß Art. 7 Abs. 5 VO (EWG) Nr. 1765/92 \ndes Rates vom 30. Juni 1992 in Höhe von 5.939,58 DM.\n\n4\n\nMit Rückforderungsbescheid vom 11. März 1994 nahm der \nBeklagte den Zahlungsbescheid vom 14. Oktober 1993 bezüglich \neiner Extensivierungsfläche von 9,65 ha (Ackerbauerzeugnisse) \nzurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung eines \nüberzahlten Betrages von 4.101,20 DM (9,65 ha á 425,- DM/ha) \nauf. Zur Begründung führte er an, für stillgelegte Flächen \ndürfe neben dem Stillegungsausgleich keine Prämie aus dem \nExtensivierungsprogramm gezahlt werden. Das gelte auch, wenn \nauf den stillgelegten Flächen nach den Richtlinien des \nökologischen Landbaues Non-food-Produkte erzeugt würden und \nauch für schon bewilligte Extensivierungsprämien.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe \nim Zeitpunkt der Stillegung seiner Fläche zur Ernte 1993 fest \ndarauf vertraut, daß ihm zusätzlich zur Extensivierungsprämie \nder Stillegungsausgleich zustehe, sich mit seinen \nDispositionen darauf eingerichtet, nur deshalb den Antrag vom \n9. März 1993 gestellt und entsprechend stillgelegt. Sein \nVertrauen sei berechtigt gewesen. Die Entscheidung der \nKommission der Europäischen Gemeinschaft über die Begrenzung \nder Kumulierung von Extensivierungsprämien und \nAusgleichszahlungen im Rahmen der Agrarreform sei wesentlich \nspäter, nämlich erst am 22. Juni 1993 und nach Ablauf der \nAntragsfrist vom 15. Mai 1993 getroffen worden. Auch der \nBeklagten sei bei Erlaß seines Auszahlungsbescheides vom \n14. Oktober 1993 noch von der Berechtigung beider Zahlungen \nausgegangen. Es sei fraglich, ob die Entscheidung der \nKommission zutreffend sei. Der Förderungszweck der \nExtensivierungsprämie gehe mindestens bei der \nproduktionstechnischen Methode weiter als die bloße \nFlächenstillegung. Er umfasse auch die Umstellung der \nTierhaltung und begrenze den zulässigen Viehbestand auf zwei \nGroßvieheinheiten pro Hektar. Der unterschiedliche \nFörderungszweck komme auch in der Höhe der Zuwendungen von \n300,- DM bei schlichter Flächenextensivierung und 425,- DM bei \nder von ihm vorgenommenen Umstellung des Gesamtbetriebes zum \nAusdruck.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. August 1994 wies der \nBeklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine \nKumulierung der Extensivierungsprämie mit dem \nStillegungsausgleich sei unzulässig, da die Stillegung keine \nExtensivierung im Sinne der Richtlinie sei. Der Landwirt, der \nExtensivierungsprämie erhalte, müsse die Flächen effektiv \nlandwirtschaftlich nutzen. Das gelte insbesondere bei der \nproduktionstechnischen Methode. Die stillgelegten Flächen \nkönnten daher für die Prämiengewährung im \nExtensivierungsprogramm nicht berücksichtigt werden. Die \nFörderung nach beiden Programmen führe zur Überkompensation \nder erlittenen Einbußen. Das Kumulierungsverbot gelte auch für \nFlächen, für die die Extensivierungsprämie schon vor der \nkonjunkturellen Stillegung bewilligt worden sei.\n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, der zurückgenommene Zahlungsbescheid sei rechtmäßig \ngewesen. Die Entscheidung der Kommission bedeute nur, daß sie \nsich an der Finanzierung der Zuwendungen für doppelt \ngeförderte Flächen nicht beteilige. Dies sei auch die \nAuffassung der Bundesregierung gewesen, wie sich aus dem Erlaß \ndes Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom \n7. Oktober 1992 ergebe. Gründe für die Rückforderung der \nrechtmäßig gewährten Extensivierungsprämie lägen nicht vor. \nJedenfalls genieße er Vertrauensschutz.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Rückforderungsbescheid des \nBeklagten vom 11. März 1994 sowie den \nWiderspruchsbescheid vom 19. August \n1994 aufzuheben.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und die \nAnsicht vertreten, eine Extensivierung landwirtschaftlicher \nFlächen liege nur vor, wenn das Land noch bewirtschaftet \nwerde. Stillgelegte Flächen würden überhaupt nicht, also auch \nnicht extensiv bewirtschaftet. Deshalb könne für stillgelegte \nFlächen keine Extensivierungsprämie gezahlt werden.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt der \nKläger sein bisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach seinem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend.\n\n18\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n21\n\nDer angefochtene „Rückforderungsbescheid\" vom 11. März 1994 \nund der Widerspruchsbescheid vom 19. August 1994 sind \nrechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n22\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß als \nRechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahme-/Widerrufs- \nund Rückzahlungsbescheid nur § 10 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom \n27. August 1986, BGBl. I S. 1397, in Betracht kommen könnte. \nDenn bei der seitens des Beklagten dem Kläger gewährten \nBeihilfe zur Extensivierung handelt es sich um eine \nflächenbezogene Beihilfe im Rahmen der Gemeinsamen \nMarktorganisationen nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 MOG. Es liegen \njedoch weder die Rücknahmevoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 MOG \nnoch die Widerrufsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 2 MOG \nvor.\n\n23\n\nDer Zahlungsbescheid vom 14. Oktober 1993 war nicht \nrechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Zahlung war der Umstand, \ndaß dem Kläger durch den bestandskräftigen Zuwendungsbescheid \nvom 29. Dezember 1989 (mit nachfolgenden Änderungen) eine \nExtensivierungsprämie für fünf Jahre in bestimmter Höhe \nbewilligt worden war, der Kläger nachgewiesen hatte, daß er \ndie nach dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 1989 \neingegangene Verpflichtung zur Extensivierung für das vierte \nJahr (= 1. September 1992 bis 30. August 1993) eingehalten \nhatte (vgl. Nr. 7.4 und Nr. 8 der Extensivierungsrichtlinien) \nund er einen entsprechenden Auszahlungsantrag für das vierte \nJahr gestellt hat (vgl. Nr. 7.3 Extensivierungsrichtlien). \n\n24\n\nNach Nr. 2 der Extensivierungsrichtlinien war der Kläger \nlediglich gehalten, die während des Bezugszeitraums (1. Juli \n1986 bis 30. Juni 1989) ermittelte durchschnittliche \nJahreserzeugung um mindestens 20 % für die Dauer von \nmindestens fünf Jahren zu verringern, hierfür die im Rahmen \nder von ihm gewählten produktionstechnischen Methode \n(Nr. 4.2.2 der Extensivierungsrichtlien) beschriebene \nProduktionsweise (Nr. 4.5.2 Extensivierungsrichtlinien) \nanzuwenden, kein Grünland in Ackerland umzuwandeln (Nr. \n4.5.3.2 Extensivierungsrichtlinien) sowie die durch die \nExtensivierung frei gewordenen Produktionskapazitäten des \nBetriebes weder selbst noch durch Dritte zur Steigerung der \nProduktion der Erzeugnisse nach Anlage 1 zu nutzen oder nutzen \nzu lassen (Nr. 4.5.3.3.1 der Extensivierungsrichtlinien) und \ndie durch die Extensivierung frei gewordenen Futterflächen \nausschließlich für die Versorgung des Viehbestandes seines \nBetriebes zu nutzen (Nr. 4.5.3.3.2 der \nExtensivierungsrichtlinien). Eine Verpflichtung, die \nProduktion in einem bestimmten Mindestumfang auf allen Flächen \naufrecht zu erhalten, ergab sich hieraus nicht.\n\n25\n\nDas zeitweilige Brachliegenlassen (hier für sieben Monate) \neiner bis dahin landwirtschaftlich genutzten Fläche ist eine \nJahrhunderte alte Methode der Bewirtschaftung \nlandwirtschaftlicher Flächen im Rahmen der Fruchtfolge und \nführt nicht dazu, daß diese Fläche durch das vorübergehende \nBrachliegenlassen ihren Charakter als landwirtschaftliche \nNutzfläche verliert. Das zeitweilige Brachliegenlassen von dem \nExtensivierungsprogramm unterliegenen landwirtschaftlichen \nNutzflächen schädigt nicht den Subventionsgeber, sondern \nallenfalls den Landwirt, der auf diese Weise auf mögliche \nProduktionseinnahmen aus dieser Fläche verzichtet.\n\n26\n\nDie Extensivierungsrichtlinien wie die VO (EWG) Nr. 787/85 \nverboten dem Kläger auch nicht die Stellung eines \nSubventionsantrages nach der (neuen) Kulturpflanzen-\nAusgleichszahlungs-Verordnung. Auch greift weder Nr. 6.6 der \nExtensivierungsrichtlinien noch Art. 1 b Abs. 5 der VO (EWG) \nNr. 797/85 des Rates i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1094/88 ein. Nach \ndieser Bestimmung können Erzeuger, denen eine Beihilfe i.S.d. \nTitels (also für die Extensivierung) gewährt wird, für die \nextensivierte Fläche keine Beihilfe nach Titel 01 (Stillegung \nvon Ackerflächen nach VO (EWG) Nr. 797/85) oder 03 (Umstellung \nder Erzeugung nach VO (EWG) Nr. 797/85) erhalten. Abgesehen \ndavon, daß der Kläger derartige Beihilfen nicht erhalten hat, \nfolgt aus dieser Bestimmung lediglich, daß, wenn jemand eine \nBeihilfe für die Extensivierung erhalten hat, ihm keine (neue) \nBeihilfe für die Stillegung gewährt werden darf. Danach kommt \nes auf die zeitliche Reihenfolge der Beihilfegewährung an. \nHier hat der Kläger im Rahmen eines fünfjährigen Programms \nseit 1989 eine Extensivierungsbeihilfe erhalten. Selbst die \nAuszahlung dieser Beihilfe für das vierte Jahr am 14. Oktober \n1993 erfolgte vor der Bewilligung des Stillegungsausgleichs \ndurch Bescheid vom 16. November 1993. Selbst bei \nentsprechender Anwendung von Art. 1 b Abs. 5 VO (EWG) Nr. \n797/85 auf das ab dem Wirtschaftsjahr 1993/94 neu eingeführte \nKulturpflanzenausgleichsprogramm nach der VO (EWG) Nr. 1765/92 \nkönnte also allenfalls der Stillegungsausgleich nach dem neuen \nProgramm rechtswidrig sein. Diese Frage hat der Senat jedoch \nebensowenig zu entscheiden wie die Frage, ob sich im Hinblick \nauf die ausdrückliche Bestimmung in Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. \n1765/92 eine analoge Anwendung von Art. 1 b Abs. 5 VO (EWG) \nNr. 797/85 auf eine Fallgestaltung wie die vorliegende \nverbietet. Schließlich ist auch Art. 1 a Abs. 5 VO (EWG) Nr. \n797/85 nicht erfüllt. Denn der Kläger hat keinen \nStillegungsausgleich nach der VO (EWG) Nr. 797/85 \nerhalten.\n\n27\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, daß \nauch ein Widerruf nach § 10 Abs. 2 MOG nicht in Betracht kam. \nDenn im Zeitpunkt der Auszahlung (14. Oktober 1993) war eine \nVoraussetzung für den Erlaß des rechtmäßigen \nZahlungsbescheides nicht nachträglich entfallen oder nicht \neingehalten.\n\n28\n\nDer Zahlungsbescheid vom 14. Oktober 1993 ist die \nRechtsgrundlage für die geleistete Zahlung. Demgemäß steht dem \nBeklagten ein Rückforderungsanspruch nicht zu.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n30\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310488","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-06/9-a-6053-95","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310488","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310488","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-06/9-a-6053-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310488","retrieved":"2026-07-09 03:40:35.811710+00:00"}}