{"status":"available","doknr":"OLD310506","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1104.6A4798.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"6 A 4798/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung in derselben Höhe Sicher-heit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über eine fiktive Vorverlegung des \nDatums der II. Fachprüfung. \n\n3\n\nDer am 19 geborene Kläger steht als \nKriminaloberkommissar im Dienst des beklagten Landes. Nach dem \nAbitur leistete er vom 19 bis \n19 Wehrdienst als Soldat auf Zeit. Er wurde am \n19 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum \nPo1lizeiwachtmeister sowie mit Wirkung vom 19 unter \nVerleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum \nPolizeioberwachtmeister ernannt. Die I. Fachprüfung bestand \nder Kläger am 19 mit der Note „gut\". Mit Wirkung \nvom 19 wurde er zum Polizeihauptwachtmeister \nernannt. \n\n4\n\nUnter dem 19 nahm der Polizeipräsident \neinen Vermerk zur Personalakte, wonach das Datum der \nAnstellung (Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister) wegen des \nWehrdienstes fiktiv auf den 19 festzusetzen sei. \nDer Kläger wurde am 19 zum Polizeimeister ernannt. \nDem lag ein Aktenvermerk vom 19 zugrunde, wonach \ndie Anrechnung der Grundwehrdienstzeit bei der Anstellung \nnicht möglich gewesen und daher bei der Beförderung zum \nPolizeimeister zu berücksichtigen sei. Der Kläger habe nach \nder Erlaßlage frühestens nach einer Dienstzeit von zwei Jahren \nzum Polizeimeister befördert werden können. Bei Anrechnung von \n15 Monaten Wehrdienstzeit ergebe sich der\n 19 als frühstmöglicher Beförderungstermin. \n\n5\n\nAufgrund einer Bewerbung vom 19 nahm der Kläger \nim Herbst 19 an dem Auswahlverfahren 19 / für \nlebensjüngere Kommissarbewerber teil und erzielte die \nLeistungszahl 77,02. Mit dieser Leistungszahl erreichte er \nseine Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst nicht und hätte mir ihr auch in den \nJahren 19 und 19 keinen Erfolg gehabt. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 19 setzte der Polizeipräsident \n das Datum der I. Fachprüfung unter Anrechnung einer \nWehrdienstzeit von 15 Monaten fiktiv auf den\n19 fest. Dem Kläger wurde mit Wirkung vom 19 die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. \n\n7\n\nDer Kläger beteiligte sich in der Zeit vom bis \n 19 am Auswahlverfahren 19 / für Kommissarbewerber und \nwurde mit der Leistungszahl 54,09 zur Ausbildung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen, die er am \n 19 mit der II. Fachprüfung abschloß. Er wurde am \n 19 zum Kriminalkommissar und am 19 zum \nKriminaloberkommissar ernannt. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 19 beantragte der Kläger, \ndas Datum der II. Fachprüfung nach den Bestimmungen des \nArbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG) fiktiv vorzuverlegen. \nDies lehnte das Polizeipräsidium mit Bescheid \nvom 19 ab mit der Begründung, nur die im Einzelfall \nkonkret eingetretene Verzögerung könne in Ansatz gebracht \nwerden. Eine fiktive Vorverlegung des Datums der II. \nFachprüfung sei danach nur möglich, wenn sich der Aufstieg in \nden gehobenen Dienst tatsächlich wehrdienstbedingt verzögert \nhabe, was nicht mehr der Fall sei, wenn die Laufbahn-\nvoraussetzungen nicht mehr in der Mindestzeit erfüllt seien. \nWeil die für den Aufstieg in den gehobenen Dienst vorgesehene \nBewährungszeit von drei Jahren tatsächlich abzuleisten sei, \nhabe der Kläger frühestens 19 zur Ausbildung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen werden können. Die \nAblegung der II. Fachprüfung habe sich verzögert, weil der \nKläger nicht die erforderliche Leistungszahl erreicht habe. \nDies sei die entscheidende Ursache für die weitere \nVerzögerung. \n\n9\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, nach den \nVorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes sei die \nbeamtenrechtliche Laufbahn insgesamt so nachzuzeichnen, wie \nsie ohne den beruflichen Zeitverlust durch den Wehrdienst \nverlaufen wäre. Ohne den Wehrdienst hätte er zu einem \nentsprechend früheren Zeitpunkt an dem zweiten Auswahl-\nverfahren teilnehmen können.\n\n10\n\nDie Bezirksregierung wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 19 mit der Begründung zurück, ein \nAusgleich wegen des Wehrdienstes sei wegen der Besonderheiten \nder Laufbahnverordnung der Polizei erst bei weiteren \nBeförderungen möglich gewesen. Daher sei die I. Fachprüfung \nfiktiv vorverlegt und entsprechend berücksichtigt worden. \nWortlaut und Sinn des Arbeitsplatzschutzgesetzes ergäben, daß \nein Kausalzusammenhang ausschließlich zwischen der \nWehrdienstzeit und der zeitlichen Verzögerung des Werdeganges \nin der Laufbahn bestehen müsse. Sofern andere Gründe für die \nzeitliche Verzögerung des Werdeganges mitursächlich seien, \nscheide eine fiktive Vorverlegung des Datums der Fachprüfung \naus. Aus dem Arbeitsplatzschutzgesetz gehe unzweifelhaft \nhervor, daß Bewährungszeiten nach der Laufbahnverordnung der \nPolizei nicht zu kürzen oder vorzuverlegen seien. Der Kläger \nhabe sich deshalb frühestens in dem Auswahlverfahren 19 / \nqualifizieren können. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 3. Juli 1995 Klage erhoben und zu deren \nBegründung vorgetragen, sofern der vom Arbeitsplatz-\nschutzgesetz geforderte vollständige Ausgleich der durch den \nWehrdienst bedingten Verzögerung nicht im Wege einer \nvorzeitigen Anstellung erreicht werde, müsse er auch bei \nweiteren Maßnahmen, z.B. bei Beförderungen, gewährt werden. \nDer Nachteilsausgleich sei nicht auf Beamte beschränkt, deren \nLaufbahn bestmöglich verlaufe. Die Aufstellung des Beklagten \nüber einen fiktiven Werdegang zeige, daß er ohne den \nWehrdienst die II. Fachprüfung zu einem früheren Zeitpunkt \nhätte ablegen können. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides des Polizeipräsidiums\n vom 9. März 1995 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirks-\nregierung vom 19\nzu verpflichten, das Datum seiner II. \nFachprüfung fiktiv auf den 19 \nfestzusetzen. \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat zur Begründung vorgetragen, auch wenn ein Vergleich mit \neinem nicht durch Wehrdienst belasteten Werdegang zeige, daß \nder Kläger die II. Fachprüfung am 19 hätte \nablegen können, sei ein Ausgleich nicht gerechtfertigt, weil \ndie Verzögerungen im Aufstieg wesentlich auf das unzureichende \nErgebnis des ersten Auswahlverfahrens zurück-zuführen seien. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen mit der Begründung: Das Datum des Bestehens \nder II. Fachprüfung könne bei künftigen Beförderungs-\nentscheidungen als Hilfskriterium eine Rolle spielen, so daß \nein Rechtsschutzinteresse bestehe. Das Arbeitsplatzschutz-\ngesetz gebe für den vom Kläger verfolgten Anspruch nichts her. \nDie Laufbahn der Polizeivollzugsbeamten weise zwar \nBesonderheiten auf. Dennoch gelte auch für sie, daß der im \nArbeitsplatzschutzgesetz vorgesehene Nachteilsausgleich beim \nEintritt in die Einheitslaufbahn der Polizei - hier: im \nmittleren Dienst - stattfinde und im vorliegenden Fall auch \ndurch die fiktive Vorverlegung des Datums der Anstellung und \ndes Datums der I. Fachprüfung verwirklicht worden sei. Die \ninsoweit getroffenen Maßnahmen habe der Kläger hingenommen. Ob \nsich der Nachteilsausgleich auch auf die Zulassung zum \nAuswahlverfahren für den Aufstieg in den gehobenen Dienst \nbezogen habe, sei nicht mehr die Frage eines \nErfüllungsanspruchs, sondern allenfalls eine Frage eines \nSchadensersatzanspruchs, über den im vorliegenden Rechtsstreit \nnicht zu befinden sei. \n\n18\n\nDer Kläger hat gegen das am 23. August 1996 zugestellte \nUrteil am 17. September 1996 Berufung eingelegt und trägt zu \nderen Begründung vor, die wehrdienstbedingte Verzögerung müsse \nerneut berücksichtigt werden, wenn nach einem Laufbahnwechsel \nder Nachteil erheblich geworden sei. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n23\n\nEr bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und die \nBegründung des angefochtenen Urteils. \n\n24\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche \nVerhandlung verzichtet. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten (4 Hefter) Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten \nohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung - VwGO -). \n\n28\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n29\n\nDas Arbeitsplatzschutzgesetz, das nach seinem § 16 a Abs. 1 \nNr. 2 auch für den Kläger als ehemaligen Soldaten auf Zeit mit \neiner Dienstzeit von nicht mehr als zwei Jahren gilt, trägt \nden vom Kläger verfolgten Anspruch nicht. Gemäß §§ 12 Abs. 3, \n9 Abs. 7 Satz 4 ArbPlSchG darf die Anstellung nach Erwerb der \nBefähigung für die Laufbahn nicht über den Zeitpunkt \nhinausgeschoben werden, zu dem der Beamte ohne Ableisten des \nWehrdienstes zur Anstellung herangestanden hätte. Der Begriff \nder Anstellung im Arbeitsplatzschutzgesetz als einer Norm des \nBundesrechts erschließt sich durch § 10 Abs. 1 der \nBundeslaufbahnverordnung (BLV, in der Fassung des Gesetzes vom \n24. Februar 1997, BGBl. I 322). Danach ist die Anstellung eine \nErnennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer \nBesoldungsordnung aufgeführt ist oder für das der \nBundespräsident eine Amtsbezeichnung festgesetzt hat. Eine \nderartige Personalmaßnahme ist im vorliegenden Verfahren nicht \nim Streit. Das Landesbeamtengesetz (§ 24) und die \nLaufbahnverordnung der Polizei (LVOPol) vom 4. Januar 1995 (GV \nNW 42) enthalten mit Bezug auf die Anstellung keine \nabweichenden Regelungen, sie stellen namentlich keinen \nZusammenhang zum Datum einer Fachprüfung her (§ 7 LVOPol). \n\n30\n\n§ 9 Abs. 7 Satz 6 ArbPlSchG rechtfertigt keine abweichende \nEntscheidung. Danach gilt der zitierte Satz 4 zwar sinngemäß \nauch für Beförderungen, sofern die dienstlichen Leistungen des \nBeamten eine Beförderung während der Probezeit rechtfertigen. \nDies besagt jedoch nicht, daß der in Satz 4 geregelte \nNachteilsausgleich bei allen weiteren Beförderungen eines \nBeamten erneut, nämlich unabhängig davon, inwieweit er bei \nfrüheren Maßnahmen berücksichtigt worden ist, in den Blick zu \nnehmen wäre. Die Vergünstigung des Satzes 6 beschränkt sich \ndarauf, das grundsätzliche Beförderungsverbot während einer \nProbezeit (vgl. § 12 Abs. 4 Nr. 1 BLV) zu lockern. Die \nsinngemäße Anwendung des Satzes 4 bei Beförderungen besagt \nsomit, daß eine Beförderung während der Probezeit nicht über \nden Zeitpunkt hinausgeschoben werden darf, zu dem der Beamte \nohne Ableisten des Wehrdienstes zur Beförderung herangestanden \nhätte. Der Entscheidungsspielraum des Dienstherrn ist im \nVergleich mit § 10 Abs. 3 Satz 7 BLV reduziert, dem zufolge \neine Beförderung während der Probezeit zulässig ist, sofern \ndie dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. § 9 Abs. 7 \nSatz 6 ArbPlSchG gilt für weitere Beförderungen außerhalb der \nProbezeit nicht. Der Gesetzgeber sah insoweit keinen \nRegelungsbedarf, weil der mit dem Wehrdienst verbundene \nNachteil im Regelfall dadurch hinreichend kompensiert ist, daß \ndie Anstellung vorverlegt wird und Beförderungen während der \nProbezeit ermöglicht werden. Dies führt dazu, daß der \nvorzeitig angestellte oder beförderte Beamte eine günstigere \nDienstzeit im Vergleich mit Konkurrenten aufweist, die keinen \nWehrdienst geleistet haben, und vor ihnen das nächste \nBeförderungsamt erreichen kann.\n\n31\n\nDieser vom Bundesgesetzgeber beabsichtigte \nNachteilsausgleich stößt bei der Laufbahn der \nPolizeivollzugsbeamten auf Schwierigkeiten, die das \nVerwaltungsgericht bereits im einzelnen dargestellt hat. Weil \ndie Anstellung im Eingangsamt einer Laufbahn erst nach dem \nBestehen einer Laufbahnprüfung möglich ist, konnte der Kläger \nzum Ausgleich des wehrdienstbedingten Zeitverlustes nicht zu \neinem früheren Zeitpunkt als dem 19 angestellt \nwerden. Unter welchen Voraussetzungen der Kläger in der \nLaufbahn des mittleren Dienstes einen Nachteilsausgleich wegen \ndes geleisteten Wehrdienstes beanspruchen konnte, braucht \nangesichts des Streitgegenstandes im vorliegenden Verfahren \nnicht im einzelnen erörtert zu werden. Das Datum der II. \nFachprüfung, um das es geht, hing im vorliegenden Fall \nwesentlich davon ab, daß Beamte ein Auswahlverfahren für \nKommissarbewerber nach drei Jahren einmal wiederholen können \n(§ 13 Abs. 3 LVOPol vom 8. November 1983, GV NW 514, in der \nFassung der Änderungsverordnung vom 7. Dezember 1989, GV NW \n681). Hinsichtlich dieser Bewährungszeit sieht die \nLaufbahnverordnung der Polizei in der im vorliegenden \nVerfahren maßgebenden Fassung keine Sonderregelung für Beamte \nvor, die vor Eintritt in den Polizeivollzugsdienst Wehrdienst \ngeleistet haben. Soweit es den Ausgangspunkt dieser \nzusätzlichen Bewährungszeit betrifft, das vom Kläger erstmals \nohne Erfolg durchlaufene Auswahlverfahren, erübrigen sich \nweitere Erörterungen, weil dies die dem Streit entzogene Frage \nbetrifft, ob der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt als dem \nHerbst 19 zu einem Auswahlverfahren hätte zugelassen werden \nmüssen. Insoweit bestimmte zwar § 12 Abs. 2 Satz 1 LVOPol in \nder ursprünglichen Fassung, daß die nach der I. Fachprüfung \nabzuleistende Dienstzeit bei einem Gesamtergebnis der I. \nFachprüfung „gut\" drei Jahre betrage, ohne daß eine Ausnahme \nwegen Wehrdienstes gemacht worden wäre. Dennoch hätte der \nStreit über die Reichweite des Nachteilsausgleichs, wie schon \ndas Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat, im Zusammenhang \nmit der erstmaligen Zulassung zu einem Aus-wahlverfahren \nausgetragen werden müssen. Insoweit hat es der Kläger \nversäumt, die Frage klären zu lassen, ob er mit einem \ngünstigeren fiktiven Datum der I. Fachprüfung oder einem \ngünstigeren fiktiven Datum der Anstellung zu einem früheren \nZeitpunkt hätte am Auswahlverfahren für Kommissarbewerber \nteilnehmen können. \n\n32\n\nEine unabhängig vom Arbeitsplatzschutzgesetz bestehende \nVerwaltungspraxis, zum Ausgleich wehrdienstbedingter Nachteile \ndie gesamte Laufbahn eines Beamten nachzuzeichnen und dabei \nein fiktives Datum einer weiteren Fachprüfung zu vergeben, ist \nnicht ersichtlich. Allerdings läßt die Begründung der \nangefochtenen Bescheide erkennen, daß sich der Beklagte unter \nvom Kläger nicht erfüllten Voraussetzungen in der Lage gesehen \nhätte, das Datum der II. Fachprüfung fiktiv vorzuverlegen. \nEine entsprechende ermessenbindende Verwal-tungspraxis gibt \naber für den vom Kläger verfolgten Anspruch nichts her. Nach \nder Verwaltungspraxis, die möglicherweise aus den \nangefochtenen Bescheiden abgeleitet werden kann, gilt der \nweitere Nachteilsausgleich nur für solche Beamte, deren \nWerdegang nicht - wie im Falle des Klägers - durch Umstände \nverzögert worden ist, die dem individuellen Verantwortungs-\nbereich zugerechnet werden können. Eine derartige ein-\ngeschränkte Verwaltungspraxis differenziert nach einem achlich \nvertretbaren Grund (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes). \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung. \n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraus-\nsetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür gegeben sind.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310506","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-04/6-a-4798-96","cited_norms":[{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ArbPlSchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310506","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310506","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-04/6-a-4798-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310506","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.475373+00:00"}}