{"status":"available","doknr":"OLD310505","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1104.15A1390.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"15 A 1390/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für das \nVerfahren beider Rechtszüge auf jeweils 9.893,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beklagte ist nach § 8 Abs. 3 des am 1. Januar 1970 in \nKraft getretenen Gesetzes zur Neugliederung des Kreises A. vom \n2. Dezember 1969, GV NW S. 818, in Verbindung mit § 3 des \nGebietsänderungsvertrages zwischen der Beklagten und der \nGemeinde B. vom 9. Juli und 8. August 1968, GV NW 1969 S. 830, \nRechtsnachfolgerin der früheren Gemeinde B.. Diese war \nEigentümerin der sogenannten \"B. Gemeindeweide\", an der nach \ndem am 26. August 1909 bestätigten Separationsrezeß von B. - B \n562 - und dem Nachtrag I zu diesem Rezeß u.a. die sogenannten \nAltberechtigten, das waren die Inhaber von Hausstätten, so \nauch der Kläger bzw. seine Rechtsvorgänger als Inhaber der \nHausstätte 33, ein Weiderecht (Huderecht) hatten. \n\n4\n\nAm 16. Juli 1954 verzichteten 83 der Hudeberechtigten auf \nihr Huderecht und auf eine Abfindung; sechs Hudeberechtigte, \nu.a. der Kläger, verzichteten auf ihr Huderecht unter der \nVoraussetzung, daß dieses durch Land abgelöst würde. Durch \nNachtrag VII vom 15. Juni 1957 zum Umlegungsplan von B. hob \ndas Kulturamt D. u.a. die Huderechte der Altberechtigten auf \nund setzte als Entschädigung für die Aufhebung des Huderechts \ndes Klägers einen Betrag von 1.375,00 DM fest. In einer \nNachtragsverhandlung zu diesem Plannachtrag verzichtete der \nKläger auf seine ursprüngliche Forderung auf Entschädigung in \nLand oder Geld. Weiterhin wurde die Gemeinde verpflichtet, \nüber die zukünftige Nutzung der Gemeindeweide eine Satzung zu \nerlassen. \n\n5\n\nDie Gemeinde B. erließ im Februar 1958 eine solche Satzung; \ndanach konnten die \"ehemaligen Hudeberechtigten, die auf die \nAblösung der Huderechte nicht verzichtet haben, aber durch die \nGewährung einer entsprechenden Entschädigung abgefunden sind\", \nauf Antrag von der Gemeinde gegen ein Weidegeld zum \nViehauftrieb zugelassen werden, wenn die zulässige Viehendzahl \ndurch andere Nutzungsberechtigte noch nicht erreicht war (§§ 4 \nund 10 der Satzung). Die Satzung galt bis zum 31. Dezember \n1960, sah aber vor, daß die Gemeinde bis zum 1. Februar 1961 \nfür weitere fünf Jahre und darüber hinaus laufend eine Satzung \nüber die Nutzung der Gemeindeweide erlassen sollte. Dieser \nVerpflichtung kam weder die Gemeinde B. noch die Beklagte in \nder Folgezeit nach. \n\n6\n\nAuch ohne Satzung wurde die Gemeindeweide, auch vom Kläger, \ngegen Zahlung eines entsprechend den Bestimmungen der früheren \nSatzung errechneten Nutzungsentgelts bis 1990 zum Viehauftrieb \ngenutzt. Ab 1991 schloß die Beklagte mit den Weidenutzern \njährlich einen schriftlichen Pachtvertrag über die \nWeidenutzung; mit dem Kläger kam nur ein schriftlicher \nPachtvertrag vom 15. Mai 1991 über die Nutzung der Weide in \nder Weideperiode 1991 zustande. Gleichwohl nutzte der Kläger \ndie Gemeindeweide auch in den folgenden Jahren gegen Zahlung \neines \"Weidegeldes\", das ihm allerdings für zwei Jahre \naufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom \n8. März 1993 - 10 K 277/92 - erstattet wurde. \n\n7\n\nNachdem es seit 1990 immer wieder zu Auseinandersetzungen \nzwischen dem Kläger und der Beklagten über die Bemessung des \nWeidegeldes gekommen war, bei denen der Kläger sich darauf \nberief, er sei berechtigt, die Gemeindeweide gemäß den \nBestimmungen der Satzung aus dem Jahr 1958 zu nutzen, und die \nBeklagte sei verpflichtet, eine Nachfolgesatzung zu erlassen, \nbeschloß der Rat der Beklagten am 10. März 1994 eine 1. \nNachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15. Juni 1957 zum \nUmlegungsplan von B. mit folgendem Wortlaut:\n\n8\n\n\"1. Nachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15.6.1957 \nzum Umlegungsplan von B. vom 25.04.1994\n\n9\n\nAufgrund des § 58 Abs. 4 Satz 2 \nFlurbereinigungsgesetz -FlurbG- in der Fassung vom \n16.3.1976 (Bundesgesetzblatt I S. 546), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 12.2.1991 (BGBl. I S 405), \nhat der Rat der Stadt C. am 10. März 1994 folgende 1. \nNachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom 15.6.1957 zum \nUmlegungsplan von B. beschlossen:\n\n10\n\n§ 1\n\n11\n\nDie frühere Gemeinde B., deren Rechtsnachfolgerin \ndie Stadt C. ist, ist aufgrund des Plannachtrages VII \nvom 15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. verpflichtet, \nüber die Nutzung der Gemeindeweide von B. Gemarkung B. \nFlur 5, Flurstück Nr. 91, eine Satzung zu erlassen. Die \nin Erfüllung dieser Verpflichtung erlassene Satzung der \nfrüheren Gemeinde B. vom 20.2.1958 ist mit Ablauf des \nJahres 1960 außer Kraft getreten.\n\n12\n\n§ 2\n\n13\n\nDa die bei Erlaß des Plannachtrages VII vom \n15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. maßgeblichen \nlandeskulturellen Belange inzwischen hinfällig geworden \nsind und überwiegende öffentliche Interessen gegen eine \nweitere Nutzung des Grundstücks als Gemeindeweide in \nder bisherigen Rechtsform sprechen, wird diese \nVerpflichtung zum Erlaß einer Satzung hiermit \naufgehoben.\n\n14\n\n3\n\n15\n\nDiese 1. Nachtragssatzung zum Plannachtrag VII vom \n15.6.1957 zum Umlegungsplan von B. tritt am Tage nach \nder Bekanntmachung in Kraft.\"\n\n16\n\nDie Satzung wurde nach Zustimmung des Oberkreisdirektors \ndes Kreises A. als Aufsichtsbehörde am 27. April 1994 bekannt \ngemacht. Mit Schreiben vom 28. April 1994 legte der Kläger \n\"ein Rechtsmittel\" gegen die Satzung ein.\n\n17\n\nAm 6. Mai 1994 wurde die Gemeindeweide an verschiedene \nInteressenten verpachtet. Der Kläger, der im \nVerpachtungstermin anwesend war, nahm die \nAnpachtungsmöglichkeit nicht wahr. Mit weiterem an die \nBeklagte gerichteten Schreiben vom 10. Mai 1994 kündigte er \nSchadensersatzansprüche an, weil er die Gemeindeweide \"nicht \nmehr unter akzeptablen Bedingungen nutzen\" könne und deshalb \ngezwungen sei, seine Rinder vorerst im Stall zu lassen. \n\n18\n\nAm 17. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im wesentlichen vorgetragen hat: Auch ohne \nAbschluß eines Pachtvertrages habe er einen Anspruch auf \nNutzung der Gemeindeweide zum Viehauftrieb. Dieser Anspruch \nsei bei der Ablösung des Huderechts 1957 begründet und durch \ndie 1. Nachtragssatzung von 1994, die aus formellen und \nmateriellen Gründen unwirksam sei, nicht beseitigt worden. \nJedenfalls stehe ihm dieser Anspruch gewohnheitsrechtlich zu. \nVom 6. Mai 1994 bis zum 30. Juni 1994 habe er seine sechs \nRinder im Stall füttern müssen. Dadurch seien ihm 1.155,00 DM \nan Unkosten entstanden. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum \n30. Oktober 1994 habe er anderweitig eine Weide gepachtet und \ndafür 738,00 DM aufgewandt. Von den Gesamtkosten in Höhe von \n1.893,00 DM könnten allenfalls 150,00 DM abgezogen werden, die \ner als Weidegeld an die Beklagte bei Nutzung der Gemeindeweide \nhätte zahlen müssen. Sein Schaden betrage danach jedenfalls \n1.743,00 DM. \n\n19\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n20\n\n1. die Beklagte zu verpflichten, \ndie Nutzung der Gemeindeweide für \nden Viehauftrieb des Klägers zu \ndulden,\n\n21\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, \nan den Kläger 1.893,00 DM \nSchadensersatz zu zahlen.\n\n22\n\n hilfsweise,\n\n23\n\n festzustellen, daß der Kläger auch \nnach Erlaß der Satzung vom 2. \nFebruar 1994 berechtigt ist, das \nGrundstück Gemarkung B., Flur 5, \nFlurstück 91 aufgrund der im Jahre \n1962 geltenden Bestimmungen zu \nnutzen.\n\n24\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Es sei \nbereits zweifelhaft, ob für die Klage der Verwaltungsrechtsweg \ngegeben sei. Jedenfalls könne sie in der Sache keinen Erfolg \nhaben, weil die Verpflichtung zum Satzungserlaß durch die \n1. Nachtragssatzung vom 25. April 1994 wirksam aufgehoben \nworden sei. Da sie dem Kläger den Auftrieb nicht rechtswidrig \nverweigert habe, sei sie auch nicht zum Schadensersatz \nverpflichtet. \n\n27\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, \nabgewiesen. \n\n28\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der \nKläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt er sein \nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Klageanträgen erster \nInstanz zu erkennen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nSie hält das angefochtene Urteil, das in wesentlichen \nPunkten nicht nachvollziehbar sei, jedenfalls im Ergebnis für \nzutreffend.\n\n34\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDer Senat kann nach Anhörung der Beteiligten über die \nBerufung durch Beschluß entscheiden, weil er sie einstimmig \nfür unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält (§ 130 a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und \n§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n37\n\nDie Berufung ist unbegründet, weil die Klage erfolglos \nbleibt. Sie hat weder mit den Hauptanträgen noch mit dem \nHilfsantrag Erfolg. \n\n38\n\n1. Die Klage ist mit dem ersten Hauptantrag zulässig. \nRichtige Klageart ist die allgemeine Leistungsklage; der \nKläger erstrebt ein tatsächliches Verhalten (Dulden) der \nBeklagten und nicht\n- wovon das Verwaltungsgericht allerdings ausgegangen ist - \neine \"Duldung\", etwa im Sinne der §§ 55, 56 AuslG, die einen \nbegünstigenden Verwaltungsakt darstellt. \n\n39\n\nMit dem ersten Klageantrag ist die Klage aber unbegründet. \nDer Kläger ist zur Nutzung der - ehemaligen - Gemeindeweide \nder Beklagten nicht (mehr) berechtigt. Er hat weder ein \nHuderecht noch ein auf einer satzungsrechtlichen \nBenutzungsordnung oder auf Gewohnheitsrecht beruhendes anderes \nNutzungsrecht. \n\n40\n\na) Das auf dem Separationsrezeß von B. - B 562 - vom \n26. August 1909 nebst zugehörigem Nachtrag 1 beruhende an die \n\"Hausstätte\" des Klägers gebunde Huderecht an der \"B.er \nGemeindeweide\" für sogenannte Altberechtigte ist durch den \nNachtrag VII vom 15. Juni 1957 zum Umlegungsplan von B. \naufgehoben worden. Rechtsgrundlage für diese Aufhebung in \neinem Nachtrag zu dem Umlegungsplan von B. aus dem Jahr 1951 \nwar § 73 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 der \nReichsumlegungsordnung vom 16. Juni 1937, RGBl I 629, (RUO). \nZwar war die Reichsumlegungsordnung bereits vor dem 15. Juni \n1957, nämlich mit Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes \nvom 14. Juli 1953, BGBl. I 591, (FlurbG) am 1. Januar 1954 \n(§ 159 FlurbG) gemäß § 155 Abs. 1 FlurbG außer Kraft getreten. \nMit Rücksicht auf den in § 156 Satz 3 FlurbG zum Ausdruck \nkommenden Rechtsgedanken ist aber anerkannt, daß für die \nÄnderung von Umlegungsplänen aus der Zeit vor Inkrafttreten \ndes Flurbereinigungsgesetzes\n- hier aus dem Jahr 1951 - das frühere Umlegungsrecht \nmaßgeblich bleibt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. August \n1976 \n- V C 41.75 -, BVerwGE 51, 104 (107 f); \nHessVGH, Beschluß vom 26. Juni 1979\n- II N 10/76 -, RdL 1979, 296 \n(298).\n\n42\n\nDieser Teil des Plannachtrags VII war - nach heutigem \nSprachgebrauch - eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 \nSatz 2 VwVfG, die Bestandskraft - bzw. in der Terminologie der \nReichsumlegungsordnung (§ 64 RUO) \"Rechtskraft\" - erlangt hat. \nAnhaltspunkte für eine Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts sind \nnicht ersichtlich. Allerdings hätte dieser Teil des \nPlannachtrags VII nicht in Bestandskraft erwachsen können, \nwenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um \neine Satzung gehandelt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. \n\n43\n\nNach § 61 Abs. 4 Satz 1 RUO hat der Umlegungsplan - das \ngleiche gilt für seine Änderung nach § 73 RUO - für \nFestsetzungen, die im gemeinschaftlichen Interesse der \nBeteiligten oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, \ndie Wirkung von Gemeindesatzungen. Die Aufhebung von \nHuderechten ist keine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder \nöffentlichen Interesse im Sinne des § 61 Abs. 4 Satz 1 RUO, \nsondern vielmehr eine Rechtsaufhebung im Sinne von § 54 Abs. 1 \nRUO.\n\n44\n\nVgl. insoweit für die \nNachfolgeregelungen im \nFlurbereinigungsgesetz § 58 Abs. 4 Satz \n1 FlurbG einerseits und § 49 FlurbG \nandererseits: Seehusen/ Schwede, \nFlurbereinigungsgesetz, 6. Auflage \n1992, § 49 Rdnr. 4, § 58 Nr. 30.\n\n45\n\nSelbst wenn es sich bei der Aufhebung der Huderechte um \neine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder öffentlichen \nInteresse gehandelt haben sollte, hätte diese Eigenschaft nach \nherrschender Meinung nicht dazu geführt, daß die Aufhebung die \nRechtsnatur einer Gemeindesatzung erhalten hätte. Vielmehr ist \nund bleibt auch eine solche Festsetzung ein Verwaltungsakt in \nForm der Allgemeinverfügung, die allerdings gemäß § 61 Abs. 4 \nSatz 2 RUO nach Abschluß des Umlegungsverfahrens nur in dem \nfür Gemeindesatzungen vorgesehenen Verfahren geändert oder \naufgehoben werden konnte. \n\n46\n\nVgl. insoweit \nHillebrandt/Engels/Geith, \nReichsumlegungsordnung, 1938, § 61 \nRdnr. 8, und für die \nNachfolgevorschrift des § 58 Abs. 4 \nFlurbG Seehusen/Schwede, aaO, § 58 \nRdnr. 31 ff mit weiteren Nachweisen \nauch zur Gegenmeinung.\n\n47\n\nWegen der Bestandskraft der Aufhebung des Huderechts kommt \nes nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für diese Aufhebung \nvorgelegen haben.\n\n48\n\nb) Der Kläger hat auch kein Nutzungsrecht auf \nsatzungsrechtlicher Grundlage. Am Ende des Plannachtrags VII \nist der Gemeinde die Verpflichtung auferlegt worden, für die \nkünftige Nutzung der bis dahin mit Huderechten belasteten, \nnach der Aufhebung dieser Rechte als freies Gemeindevermögen \nzu behandelnden Gemeindeweide eine Satzung zu erlassen.\n\n49\n\nIn Erfüllung dieser Verpflichtung hatte die ehemalige \nGemeinde B. im Februar 1958 eine Satzung über die Nutzung der \nGemeindeweide erlassen, die allerdings einschließlich der in \nden §§ 12 Satz 2 und 13 der Satzung geregelten Pflicht, auch \nin Zukunft eine Nutzungssatzung zu erlassen bzw. zu haben, mit \nAblauf des Jahres 1960 außer Kraft getreten war. Durch die \n1. Nachtragssatzung vom 25. April 1994 zum Plannachtrag VII \nzum Umlegungsplan von B. hat die Beklagte die in dem \nPlannachtrag enthaltene Verpflichtung zum Erlaß einer \nNutzungssatzung mit Wirkung vom 28. April 1994 (Tag nach der \nBekanntmachung) aufgehoben. Diese 1. Nachtragssatzung ist \nwirksam. Sie ist in formeller und materieller Hinsicht nicht \nzu beanstanden. Sie ist formell ordnungsgemäß \nzustandegekommen. Der Oberkreisdirektor des Kreises A. hat ihr \nals kommunale Aufsichtsbehörde unter dem 14. April 1994 \nzugestimmt. Eine \"Zustimmung der Mehrheit der an der Anlage \ninteressierten Beteiligten\" ist entgegen der Auffassung des \nKlägers weder in § 61 Abs. 4 Satz 2 RUO noch in § 58 Abs. 4 \nSatz 2 FlurbG vorgesehen und deshalb rechtlich auch nicht \nerforderlich. Fehler der Bekanntmachung der Satzung sind nicht \nvorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Auch in \nmaterieller Hinsicht bestehen keine durchgreifenden Bedenken \ngegen die Wirksamkeit der Satzung. Die Beklagte hat zu Recht \ndie gemeindliche Satzung als Handlungsform für die Aufhebung \nder Verpflichtung zum Erlaß einer Nutzungssatzung im \nPlannachtrag VII gewählt. Bei dieser Verpflichtung handelt es \nsich um eine Festsetzung im Gemeinschaftsinteresse der \nBeteiligten oder im öffentlichen Interesse (§ 61 Abs. 4 Satz 1 \nRUO bzw. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG), die nach Beendigung des \nUmlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens (nur) durch \nGemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden kann. Daß die \nSatzung in ihrer Präambel § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG als \nRechtsgrundlage anführt, obwohl richtigerweise, da es um die \nAufhebung von unter der Fortgeltung der Reichsumlegungsordnung \nerlassenen Festsetzungen ging, (wohl) § 61 Abs. 4 RUO \neinschlägig gewesen wäre, ist unschädlich, da es sich insoweit \nallenfalls um eine Falschbezeichnung der - inhaltlich gleichen \n- Rechtsgrundlage handelt. Die Befugnis der Gemeinde zur \nÄnderung oder Aufhebung von im gemeinschaftlichen oder \nöffentlichen Interesse getroffenen Festsetzungen besteht \nallerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr ist sie nur dann \ngegeben, wenn die ursprünglich maßgebenden landeskulturellen \nBelange inzwischen hinfällig geworden sind oder hinter andere \nöffentliche Interessen zurücktreten müssen.\n\n50\n\nVgl. Seehusen/Schwede, aaO, § 58 \nRdnr. 34.\n\n51\n\nDiese Voraussetzungen waren hier gegeben. In ihren (beiden) \nSchreiben vom 20. September 1993 an das Amt für Agrarordnung \nD. und die Landwirtschaftskammer E. hat die Beklagte im \neinzelnen dargelegt, daß das öffentlichrechtliche Weiderecht \nan der Gemeindeweide wegen Rückgangs der Zahl der \nViehauftreiber kaum noch Bedeutung habe und der Abschluß \nprivatrechtlicher Pachtverträge über die Nutzung des \nlandwirtschaftlichen Geländes ein einfachereres und \ngeeigneteres Mittel zur Regelung der Nutzung darstelle. Das \nAmt für Agrarordnung hat (letztlich) mit Schreiben vom \n3. November 1993 an die Beklagte erklärt, daß keine Bedenken \ngegen den Erlaß der Nachtragssatzung (mehr) bestünden. Ähnlich \nhat sich die Landwirtschaftskammer in ihrem Schreiben vom \n20. Dezember 1993 an die Beklagte geäußert. Dabei handelt es \nsich jeweils um Stellungnahmen sachverständiger Stellen, bei \ndenen auch nach dem Vorbringen des Klägers (in der \nKlageschrift) keine ernsthafte Veranlassung besteht, ihre \nRichtigkeit in Zweifel zu ziehen. \n\n52\n\nDamit war ein satzungsrechtliches Nutzungsrecht des Klägers \nerloschen.\n\n53\n\nc) Der Kläger hat auch kein Nutzungsrecht aus dem \nPlannachtrag VII. Selbst wenn die Verpflichtung zum \nSatzungserlaß eine Festsetzung im gemeinschaftlichen oder \nöffentlichen Interesse im Sinne des § 61 Abs. 4 RUO wäre, weil \nder Gemeinde aufgegeben worden wäre, die Gemeindeweide künftig \nals öffentliche Einrichtung zu betreiben,\n\n54\n\nvgl. auch Hillebrandt/Engels/Geith, \naaO, § 61 Anm. 7,\n\n55\n\nkann der Kläger heute daraus keine Rechte mehr \nherleiten.\n\n56\n\nd) Der Kläger hat auch keinen auf Gewohnheitsrecht \nberuhenden Anspruch auf Nutzung der Gemeindeweide. Zwar hat \ndie Gemeinde B. und später die Beklagte in der Zeit nach dem \nAußerkrafttreten der Satzung, also vom 1. Januar 1961 an, bis \nzur Einführung schriftlicher Pachtverträge mit den \nInteressenten im Jahre 1990 die Weiderechte an der \nGemeindeweide weiterhin entsprechend den Regelungen der \nSatzung von 1958, so auch an den Kläger, vergeben. Dadurch ist \naber zugunsten des Klägers kein Gewohnheitsrecht entstanden, \nwas im übrigen bis heute gelten müßte. Gewohnheitsrecht, hier \nin Form einer in seiner Geltung örtlich begrenzten Observanz, \nentsteht, wenn in einer engeren örtlichen Gemeinschaft eine \nlangdauernde tatsächliche Übung stattfindet, die durch \nRechtsüberzeugung getragen wird. \n\n57\n\nVgl. Forsthoff, Lehrbuch des \nVerwaltungsrechts, 10. Auflage 1973, \nS. 146 und 148; Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, § \n25 Rdnr. 12 und 17; Gröpper, DVBl. \n1969, 945 (946).\n\n58\n\nJedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es \nhier. Während des genannten Zeitraums hatten sowohl die \nGemeinde wie auch die an der Ausübung des Weiderechts \nInteressierten nicht die Überzeugung, daß ihre jährlich \nwiederkehrende tatsächliche Übung rechtlich geboten war. \nVielmehr waren sie sich bewußt, daß nach dem Außerkrafttreten \nder Satzung ein \"rechtsfreier Raum\" entstanden war, der wieder \ndurch eine die Nutzung der Gemeindeweide regelnde Satzung \ngeschlossen werden sollte. Bis zu diesem Zeitpunkt wählte man \neine rechtliche \"Hilfskonstruk-tion\". So heißt es in einem \nSchreiben der Beklagten an den Kläger vom 27. März 1990: \"Für \ndie Berechnung des Pachtzinses wird zwar heute auch noch \nanalog der Satzung über die Gemeindeweide von 1958 verfahren. \nDiese ist jedoch nicht mehr rechtskräftig. Das Pachtverhältnis \nwird also auch ohne schriftliche Vereinbarung im Sinne des \nBürgerlichen Gesetzbuches durch konkludentes Handeln \nbegründet. Mit den jahrelangen, auch von ihnen praktizierten \nRegelungen und dem Abrechnungsmodus waren sie bislang immer \neinverstanden.\" Ähnlich heißt es in einem Schreiben der \nBeklagten vom gleichen Tag an den damaligen \nBezirksausschußvorsitzenden in C.-B.: \"die Gemeinde B. ist \nseinerzeit - im Zuge der Umlegung in den 50er bzw. 60er Jahren \nfreier Eigentümer der Gemeindeweide geworden, nachdem die \nehemaligen Hudeberechtigten auf dieses Recht verzichtet haben \nbzw. das Recht abgelöst wurde. Demzufolge hat sich die \nGemeinde B. wohl anschließend eine Satzung im Jahre 1958 \ngegeben, die aber heute keine Gültigkeit mehr hat, weil es \nversäumt worden ist, diese entsprechend neu in Kraft zu \nsetzen. Der öffentlich-rechtliche Charakter, der die Nutzung \nder Gemeindeweide zur Folge hatte, besteht demnach heute nicht \nmehr. Auch wenn immer noch die Abrechnung entsprechend dieser \nSatzung vorgenommen wird, handelt es sich nur um ein \nPachtverhältnis zwischen der Stadt C. als Rechtsnachfolgerin \nder Gemeinde B. und den einzelnen Viehauftreibern.\" In einem \nVermerk des Bauverwaltungsamtes der Beklagten vom 8. Mai 1990 \nüber ein Gespräch zwischen u.a. dem Kläger und Vertretern der \nBeklagten vom 4. Mai 1990 ist ausgeführt: \"Mit den Herren F. \nbesteht Einigkeit, daß aufgrund des früheren Rezesses und den \nBestimmungen des Umlegungsverfahrens von 1957 die Gemeinde \nzwar freier Eigentümer der Gemeindeweide ist, diese jedoch \nverpflichtet ist, über die Nutzung eine Satzung zu erlassen. \nDa die frühere Satzung keine Rechtskraft mehr hat, wird ab \n1991 eine neue Satzung erlassen, in der die Nutzungen genau \ngeregelt werden. Solange keine Satzung besteht, soll aus \nRechtssicherheitsgründen ein privatrechtliches \nNutzungsverhältnis als Ersatz dienen.\" In der Folgezeit hat \nder Kläger dann allerdings gegenüber der Beklagten u.a. in \nseinem Schreiben vom 21. Mai 1990 die Auffassung vertreten, \ndie Satzung aus dem Jahr 1958 gelte nach wie vor, jedenfalls \nmüßten die Auftreiber so behandelt werden, als gelte die \nSatzung noch. \n\n59\n\n2. Auch mit dem zweiten Hauptantrag, der \nSchadensersatzforderung, hat die Klage keinen Erfolg. \n\n60\n\nZwar ist die Klage auch insoweit zulässig. Unbeschadet der \nTatsache, daß ein Rechtsmittelgericht nach § 17 a Abs. 5 GVG \ndie Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht zu prüfen \nhat, weist der Senat hier klarstellend darauf hin, daß der \nVerwaltungsrechtsweg gemäß § 40 VwGO gegeben ist. Der Kläger \nstützt seine Schadensersatzforderung auf die (angebliche) \nVerletzung eines öffentlichrechtlichen Nutzungsverhältnisses, \ndem Weiderecht an der Gemeindeweide, durch die Beklagte. Für \nsolche Ansprüche ist wie für Ansprüche aus einem \nöffentlichrechtlichen Vertrag der Verwaltungsrechtsweg \neröffnet.\n\n61\n\nVgl. Redeker/von Oertzen/Redeker, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage \n1997, § 40 Rdnr. 16, Kopp, VwGO, \n10. Auflage 1994, Rdnr. 72, jeweils mit \nweiteren Nachweisen.\n\n62\n\nDas gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier mit dem \nKlageantrag zu 1. - aus der gleichen Sonderverbindung neben \nSchadensersatz wegen Nichterfüllung auch ein \nErfüllungsanspruch geltend gemacht wird.\n\n63\n\nVgl. Ehlers, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/ Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Stand: Mai \n1997, § 40 Rdnr. 543.\n\n64\n\nMit dem zweiten Hauptantrag ist die Klage aber ebenfalls \nnicht begründet. Im Jahr 1994, als der Kläger sein Vieh nicht \nauf die Gemeindeweide treiben konnte und er deshalb die Tiere \nzunächst im Stall füttern und dann auf die Weide eines Dritten \nschicken mußte, hatte der Kläger kein Recht (mehr), die \nGemeindeweide zu nutzen. Das ist bereits im einzelnen \nausgeführt worden. Es liegt deshalb auch keine \nLeistungsstörung vor, aufgrund deren die Beklagte dem Kläger \nzum Schadensersatz verpflichtet sein könnte. \n\n65\n\n3. Mit dem Hilfsantrag hat die Klage gleichfalls keinen \nErfolg. \n\n66\n\nSeinem Wortlaut nach ist dieser Antrag allerdings sinnlos, \nweil eine \"Satzung vom 02.02.1994\", die sich auf die \nGemeindeweide der Beklagten bezieht, nicht existiert und \"im \nJahre 1962\" keine anderen Bestimmungen für die Nutzung dieser \nWeide galten als im Jahr 1961 und in den Jahren nach 1962. \nNicht umsonst hat das Verwaltungsgericht den Hilfsantrag \ndeshalb als \"nicht hinreichend zweckmäßig formuliert\" \nbezeichnet und ihn sodann - allerdings bis über die Grenzen \ndes Wortlauts hinaus - dahin ausgelegt, daß der Kläger die \nFeststellung begehre, die Gemeindeweide so nutzen zu dürfen, \nwie es ein Hudeberechtigter vor 1957 tun durfte. Da der Kläger \nim Berufungsverfahren dieser Auslegung des Antrags durch das \nVerwaltungsgericht nicht entgegengetreten ist, kann davon \nausgegangen werden, daß der Kläger mit dem Hilfsantrag das vom \nVerwaltungsgericht im Wege der \"Auslegung\" gefundene Begehren \nweiterverfolgt. \n\n67\n\nMit diesem Begehren ist die Klage jedenfalls unbegründet, \nweil der Kläger weder Inhaber des alten Huderechts noch \nInhaber eines vergleichbaren, auf anderer Rechtsgrundlage \nberuhenden Nutzungsrechts ist. Das ist bereits im einzelnen \ndargestellt worden. \n\n68\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, \ndie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 10, 713 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n70\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2 Satz \n2, 13 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat hat das Interesse des \nKlägers an der Verfolgung des ersten Hauptantrags mit dem \nAuffangwert nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und sein Interesse an \ndem zweiten Hauptantrag gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe der \nSchadensersatzforderung bewertet. \n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-04/15-a-1390-96","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-04/15-a-1390-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310505","retrieved":"2026-07-09 03:40:37.373448+00:00"}}