{"status":"available","doknr":"OLD310516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1103.21A269.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-03","aktenzeichen":"21 A 269/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die \naußergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sowie jeweils ihre \neigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nVollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Tatbestandes wird gemäß § 130 b der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils - mit Ausnahme des Inhalts \nder Verfahrensakten 2 K 2672/94 und 2 K 2892/94 des Verwaltungsgerichts, die dem \nSenat nicht vorgelegen haben, sowie des Klageantrages - Bezug genommen. \n\n3\n\nAuf die Klage mit dem Antrag,\n\n4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, auf die Beigeladene \neinzuwirken, es zu unterlassen, durch den Betrieb \ndes Tanzbrunnens im R. Geräusche zu \nerzeugen, die auf der Terrasse der Wohnung des \nKlägers im 25. Stock des Hauses M. straße 16 \nbis 22.00 Uhr einen Mittelungspegel LAFTm \n(Veranstaltungsgeräusche hinsichtlich \nFremdgeräusche korrigiert) von mehr als 55 dB(A) \nund ab 22.00 Uhr von mehr als 40 dB(A) \nerzeugen,\n\n5\n\nhat das Verwaltungsgericht durch dieses Urteil die Beklagte verurteilt, auf die \nBeigeladene hinzuwirken, daß durch die Veranstaltungen auf dem Gelände des \nTanzbrunnens in K. -D. die Immissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der \nSportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gemessen 0,50 m vor dem \ngeöffneten, dem Tanzbrunnen gegenüberliegenden Fenster der Wohnung des \nKlägers, nicht überschritten werden, sofern für einzelne Veranstaltungen keine \nAusnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 des Landes-Immissions-\nschutzgesetzes (LImschG) erteilt worden ist; im übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. \n\n6\n\nGegen dieses ihr am 6. Dezember 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am \n5. Januar 1996 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei im \nvorliegenden Verfahren nicht passiv legitimiert. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, \nmit der Verpachtung des Tanzbrunnengeländes an die Beigeladene sei bereits eine \nEigentumsbeeinträchtigung der Nachbarn und damit auch des Klägers ausdrücklich \noder schlüssig gestattet, sei unzutreffend, denn nicht jede in § 2 Abs. 1 des \nPachtvertrages mit der Beigeladenen zugelassene Nutzung (Musikveranstaltungen, \nDiskos, Volksfeste, kommerzielle Veranstaltungen jeder Art und Promotions) stelle \neine Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers dar, vielmehr sei konkret auf die Art und \nWeise der jeweiligen Durchführung abzustellen. Insoweit habe sie durch Festsetzung \nvon Lautstärkegrenzwerten sowie durch die Auflage der Installation einer \nSchallpegelbegrenzung einschließlich der Vorlage der Schallmeßergebnisse gerade \neiner Eigentumsbeeinträchtigung durch die Beigeladene von vornherein \nentgegengewirkt. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die 18. BImSchV als \nanwendbare Prüfungsgrundlage herangezogen; sachgerecht sei vielmehr die \nHeranziehung der \"Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten \nGeräusche\" (LAI-Hinweise Freizeitlärm) des Länderausschusses für \nImmissionsschutz (LAI) vom 25. November 1987 (NVwZ 1988 S. 135 ff.), deren in \nNr. 4.1 Abs. 2 Buchst. c) für den vorliegend zugrunde zu legenden Gebietscharakter \nmaßgeblichen Immissionsrichtwerte gegenüber der Beigeladenen verbindlich \ngemacht worden seien. Die in der 18. BImSchV enthaltene und vom \nVerwaltungsgericht herangezogene weitere Untergliederung von \nEinwirkungszeiträumen (\"Ruhezeiten\") werde den Besonderheiten im Bereich der \nMusikveranstaltungen nicht gerecht, denn gerade Konzerte oder auch andere \nMusikveranstaltungen fänden vornehmlich zwischen 20.00 und 22.00 Uhr statt. Diese \nZeiten seien nicht willkürlich von den Veranstaltern gewählt, sondern entsprächen \nspeziell den Bedürfnissen und Wünschen der Bevölkerung. Nur so sei gewährleistet, \ndaß auch ein größerer Teil der Bevölkerung die Möglichkeit besitze, an solchen \nVeranstaltungen teilzunehmen. Indem nun das Verwaltungsgericht die in der \n18. BImSchV enthaltenen Ruhezeitregelungen schematisch auf die hier zu \nbeurteilenden Immissionen anwende, bewirke es für den vorgenannten sehr \nbedeutsamen Zeitraum eine gravierende Einschränkung. Dies laufe den in der \nRechtsprechung hervorgehobenen Bewertungsmomenten der \"Herkömmlichkeit\" und \n\"allgemeinen Akzeptanz\" entgegen. Schließlich seien die vom Verwaltungsgericht in \nseinem Urteil zugrunde gelegten Messungen nicht zu verwenden, da sie nicht \nsachgerecht durchgeführt worden seien. Der Meßort habe nicht der Vorgabe der \nTechnischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 16. Juli 1968 (BAnz. \nNr. 137 Beilage) entsprochen, und bei der Beurteilung der Messung vom \n2. September 1994 sei keine ausreichende Fremdgeräuschkorrektur erfolgt. Bei der \nMessung vom 9. August 1994 sei tatsächlich eine Überschreitung des zulässigen \nHöchstwertes zu verzeichnen gewesen, wofür dem Veranstalter auch eine \nKonventionalstrafe auferlegt worden sei.\n\n7\n\nDie Beigeladene hat am 5. Januar 1996 gegen das ihren erstinstanzlichen \nProzeßbevollmächtigten am 11. Dezember 1995 zugestellte Urteil durch ihre \nfrüheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Am \n11. Januar 1996 haben auch die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten für die \nBeigeladene Berufung eingelegt; am folgenden Tag haben sie die Rücknahme der \nBerufung erklärt. Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben hierzu \nvorgetragen, sie seien von der Beigeladenen im Rahmen des Berufungsrechtsstreits \nsowohl mit der Einlegung als auch mit der Durchführung der Berufung beauftragt \ngewesen. Die Berufungseinlegung durch die erstinstanzlichen \nProzeßbevollmächtigten sei offensichtlich lediglich fristwahrend erfolgt. Soweit sie die \nBerufung zurückgenommen hätten, beziehe sich diese Rücknahme ausschließlich \nauf die nicht erfolgte Mandatierung zur Berufungseinlegung, nicht jedoch auf die \nRücknahme der Berufung namens und im Auftrage der Beigeladenen. Zur \nBegründung ihrer Berufung hat die Beigeladene ergänzend zum Vorbringen der \nBeklagten vorgetragen, daß es sich beim Umfeld des klägerischen Wohnhauses \ntatsächlich um ein Misch-Kerngebiet handele und daher von Immissionsrichtwerten \nvon 60 dB(A) tagsüber von 8.00 bis 20.00 Uhr, 55 dB(A) von 20.00 bis 22.00 Uhr und \n45 dB(A) nachts auszugehen sei. Die Messungen des TÜV Rheinland am Gebäude \ndes Klägers seien fehlerhaft. Die Außenveranstaltungen im Tanzbrunnen gehörten \nseit Jahrzehnten zum kulturellen Programm der Beklagten. Das Gebot der \ngegenseitigen Rücksichtnahme fordere auch vom Kläger, daß er geeignete \nMaßnahmen ergreife, die Geräusche in seinem Wohnbereich einzudämmen.\n\n8\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor: Die Beklagte sei passiv legitimiert, denn sie betreibe den Tanzbrunnen \nals öffentliche Einrichtung und im öffentlichen Interesse. Dazu bediene sie sich der \nHilfe der Beigeladenen, an die das Tanzbrunnengelände nicht aus fiskalischen \nErwägungen, sondern zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe verpachtet sei. Der \nPachtzins sei äußerst gering und unterstreiche das Fehlen der Absicht einer \nGewinnerzielung. Nach § 2 des Pachtvertrages sei der Tanzbrunnen gerade für \nsolche Veranstaltungen verpachtet, die erhebliche Geräuschbelästigungen \nverursachten. Diese seien weder singulär, noch seien sie von der Beklagten nicht \ngewollt. Dagegen könne die Beklagte nicht einwenden, sie habe in den Verträgen mit \nder Beigeladenen vereinbart, daß die Beigeladene ruhestörenden Lärm nicht \nverursachen dürfte. Derartige Vereinbarungen änderten nichts an der Ursächlichkeit \ndes Verhaltens der Beigeladenen für die Lärmimmissionen, die auch deshalb \ngegeben sei, weil die Beklagte die Vertragsverstöße nicht zum Anlaß einer fristlosen \nKündigung genommen habe. Die Beklagte sei zum Einschreiten gegenüber der \nBeigeladenen auch als örtliche Ordnungsbehörde befugt und verpflichtet. Er, der \nKläger, habe Anspruch auf weitergehenden Lärmschutz, als ihm das angefochtene \nUrteil zuerkenne. Die Konfliktlage sei nicht mit der durch die 18. BImSchV geregelten \nzu vergleichen, denn die Lautstärke der hier verwandten Schallwiedergabegeräte \nkönne ohne weiteres so gedrosselt werden, daß Musik, Ansagen usw. außerhalb des \nTanzbrunnengeländes, jedenfalls aber auf der anderen Rheinseite nicht mehr oder \nnur noch in einer so geringen Stärke wahrnehmbar seien, daß eine Belästigung nicht \neintrete. Gerade Musikdarbietungen, deren Lautstärke mit hohem technischen \nAufwand gesteigert würden, würden nicht nur von besonders empfindlichen \nMenschen als geradezu vorsätzliche Störung empfunden. Das Verwaltungsgericht \nhabe die Beigeladene zu Recht zumindest zur Einhaltung der Werte nach § 2 Abs. 2 \nNr. 2 der 18. BImSchV verpflichtet, die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gälten. \nDiese Werte seien in der Vergangenheit überschritten worden; damit sei eine \nWiederholungsgefahr gegeben. Die LAI-Hinweise Freizeitlärm seien nicht zugrunde \nzu legen, da sie weitgehend durch die 18. BImSchV überholt seien.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte einschließlich der des Verfahrens 2 L 335/93 des Verwaltungsgerichts \nsowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, Meßprotokolle und \nden Pachtvertrag Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Berufungen haben keinen Erfolg.\n\n16\n\nAllerdings ist auch die Berufung der Beigeladenen zulässig. Das Rechtsmittel ist \nvon den früheren zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen \ninnerhalb der Monatsfrist des § 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. bei dem \nVerwaltungsgericht eingelegt und von den erstinstanzlichen \nVerfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen, die ersichtlich, um den Ablauf der \nRechtsmittelfrist zu hindern, am letzten Tag der Rechtsmittelfrist ebenfalls Berufung \neingelegt hatten, ohne dazu von der Beigeladenen bevollmächtigt zu sein, mit \nSchriftsatz vom folgenden Tage nicht wirksam zurückgenommen worden. Die \nZusammenhänge der anderweitigen Prozeßvertretung der Beigeladenen im \nzweitinstanzlichen Verfahren waren für das Gericht und die sonstigen \nVerfahrensbeteiligten ohne weiteres dahin erkennbar, daß der Schriftsatz vom \n12. Januar 1996 lediglich sinngemäß den Widerruf der mit Schriftsatz vom Vortag \nerfolgten Berufungseinlegung beinhaltete, ohne daß damit die von den früheren \nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten schon am 5. Januar 1996 eingelegte \nBerufung zurückgenommen sein sollte. \n\n17\n\nDie Klage ist im Verwaltungsrechtsweg - \n\n18\n\nvgl. den in dieser Sache ergangenen \nSenatsbeschluß vom 30. Dezember 1994 - 21 E \n525/94 -\n\n19\n\nzulässig. Das Begehren ist zutreffend gegen die Beklagte gerichtet. Dies ergibt sich \nbereits aus ihrer Position als Verpächterin des Tanzbrunnens. Hierzu wird \nentsprechend § 130 b Satz 2 VwGO auf die Entscheidungsgründe des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen, denen der Senat insoweit folgt. Hinzu tritt \nvorliegend, daß die Beklagte durch die Beigeladene eine Einrichtung führen läßt, auf \ndie sie maßgeblichen Einfluß hat. Aus dem Pachtvertrag zwischen der Beklagten und \nder Beigeladenen einschließlich der \"Vorbemerkung\" hierzu ergibt sich nicht nur, daß \ndie Beigeladene einen \"öffentlich-rechtlichen Zuschußvertrag über die Modalitäten \nder Finanzierung und der Nutzung\" des Tanzbrunnens abschließt und die \nBeigeladene die Einrichtung auch für \"unrentierliche Veranstaltungen\" zur Verfügung \nzu stellen hat, \"wobei alle erzielten Erlöse aus den rentierlichen Veranstaltungen zur \nausschließlichen Finanzierung der unrentierlichen Veranstaltungen verwendet \nwerden sollen\", woraus folgt, daß aus dem Tanzbrunnen kein Gewinn gezogen \nwerden darf. Verstärkt wird dieser Einfluß der Beklagten durch die weit gefaßten \nfristlosen Kündigungsgründe des § 4 Abs. 1 des Vertrages (\"Außerordentliche \nKündigung\"), die nur der Beklagten als Verpächterin eingeräumt sind und die u.a. die \nfristlose Kündigung des Pachtvertrages durch die Beklagte nach Buchst. i) \"bei \nBeendigung des öffentlich-rechtlichen Zuschußvertrages\" ermöglichen. Die Beklagte \nist demnach in der Lage, entsprechend dem Tenor des angefochtenen Urteils \"auf \ndie Beigeladene hinzuwirken\", bestimmte Lärmemissionen zu vermeiden und einem \nSchutzanspruch der Nachbarschaft Rechnung zu tragen. Aus diesen Gründen kann \nsie als Störerin wenn nicht im polizeirechtlichen Sinne, so jedoch im \nNachbarschaftsverhältnis -\n\n20\n\nvgl. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB und dazu BGH, \nUrteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91 -, \nBGHZ 121 S. 239 (254) -\n\n21\n\nvom Kläger in Anspruch genommen werden.\n\n22\n\nDer Kläger besitzt ein Bedürfnis an der Begrenzung der Lärmimmissionen durch \ngerichtliche Entscheidung ungeachtet der Behauptung der Berufungsführer, einzelne \nMeßergebnisse zu Geräuschimmissionen, die die Wohnung des Klägers erreicht \nhaben, beruhten nicht auf Feststellungen, die nach den für derartige Fälle \nvorgesehenen Meßmethoden getroffen worden seien. Daß die vom K. \nTanzbrunnen ausgehenden Geräusche die Wohnruhe des Klägers beeinträchtigen, \nalso belästigend wirken, kann nicht zweifelhaft sein. Ob sie erhebliche Belästigungen \nim Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für den \nKläger mit sich bringen, kann so lange nicht durch Messungen festgestellt werden, \nwie eine Entscheidung im konkreten Nachbarschaftsverhältnis dazu, welche \nImmissionen dem Kläger noch zumutbar sind, nicht getroffen ist. Im übrigen hat die \nBeklagte selbst eingeräumt, daß Überschreitungen auch der von ihr als maßgeblich \nangesehenen Lärmrichtwerte an der Wohnung des Klägers vorgekommen sind. Das \nVerwaltungsgericht hat somit zutreffend eine insoweit gegebene \nWiederholungsgefahr angenommen. Das Maß dessen, was an \nGeräuschimmissionen in Folge der Nutzung des Tanzbrunnens, einer \nimmissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 3 \nAbs. 5 Nr. 1 BImSchG, hinzunehmen ist, bestimmt sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1, § 3 \nAbs. 1 BImSchG und entspricht dem, was im privatrechtlichen \nNachbarschaftsverhältnis gemäß §§ 1004, 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches \n(BGB) hinzunehmen ist. Die Beurteilung, ob Geräuschimmissionen nach Art, \nAusmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft \nherbeizuführen kann nicht schematisch anhand allgemein gültiger Lärmwerte \nvorgenommen werden. Die Belastung durch Lärm und damit die Zumutbarkeit von \nLärmimmissionen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die oft nur \nunvollkommen in einem bestimmten Lärmwert erfaßt werden können. Die Grenze der \nErheblichkeit der Geräuschbelästigungen ist einzelfallbezogen anhand einer auf \neinen Ausgleich widerstreitender Interessen ausgerichteten Gesamtbetrachtung \nunter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse \nbestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu ermitteln, wobei wertende \nElemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine \nAkzeptanz einzubeziehen sind.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C \n25.91 -, BVerwGE 90 S. 163 (165 f.).\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat davon ausgehend den Schutzanspruch des Klägers \njedenfalls nicht zu Lasten der Berufungsführer fehlerhaft ermittelt. \n\n25\n\nDie Schutzwürdigkeit der Wohnung des Klägers in bezug auf die in Rede \nstehenden Lärmbelästigungen wird dadurch bestimmt, daß das von ihm bewohnte \nHaus in einem räumlichen Bereich liegt, der der Innenstadt von K. zuzurechnen \nund als Misch- oder Kerngebiet anzusehen ist. Diese Feststellung des \nVerwaltungsgerichts qualifiziert die gerichtsbekannte Ortslage zutreffend und ist auch \nvon den Berufungsführern nicht angegriffen worden. Das Maß des Schutzanspruchs \ndieser Wohnlage ist auch dadurch beeinflußt, daß der Tanzbrunnen schon viele \nJahre vor der Errichtung des klägerischen Wohnhauses als öffentliche Einrichtung \nder Beklagten betrieben worden ist, wenngleich sich der Charakter der dort \nstattfindenden Veranstaltungen im Laufe der Jahre mit der Folge einer Erhöhung der \nemittierten Lärmwerte und einer Steigerung des Informationsgehalts der jenseits des \nRheins hörbaren Geräusche geändert haben mag.\n\n26\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß keine \nverbindlichen Regelwerke für die Begrenzung von Geräuschimmissionen, die von \neiner Freilicht-Konzertbühne auf die Nachbarschaft ausgehen, bestehen. Die \nTA Lärm zielt mit ihren Vorgaben auf die Wahrung der Zulassungsvoraussetzungen \nnur für genehmigungsbedürftige Anlagen, nicht jedoch für - wie hier - keiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegende Freizeitanlagen. \nDie 18. BImSchV gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für die Errichtung, die Beschaffenheit und \nden Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben \nwerden und nicht genehmigungsbedürftig im Sinne von § 4 BImSchG sind. Durch \ndiese Verordnung sind die nicht rechtsverbindlichen LAI-Hinweise Freizeitlärm \njedenfalls für bestimmungsgemäß genutzte Sportanlagen überholt. Für sonstige \nFreizeitanlagen einschließlich Freilichtbühnen ist im Mai 1995 vom LAI eine \n\"Freizeitlärm-Richtlinie\" als Anhang B zu der \"Musterverwaltungsvorschrift zur \nErmittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen\" (abgedruckt \nbei Schmatz/Nöthlichs, Immissionsschutz, Kommentar, Stand III/97, Nr. 10 213) \nverabschiedet worden. Soweit diesen Regelwerken wertende Entscheidungen über \ndie Lästigkeit von Freizeitlärm zugrunde liegen, können die Bewertungen als \nAnhaltspunkte zur Ausfüllung der Begriffe \"Sozialadäquanz\" und \"Akzeptanz\" von \nLärmbeeinträchtigungen herangezogen werden.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C \n12.90 -, BVerwGE 88 S. 143 (149).\n\n28\n\nMit der Tenorierung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorgesehenen \nImmissionsrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV von tags außerhalb der \nRuhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) \nhat das Verwaltungsgericht dem Schutzanspruch des Klägers gegen die vom \nTanzbrunnen ausgehenden Lärmimmissionen nicht zu Lasten der Berufungsführer \nfehlerhaft bestimmt. Vergleichbare Abstufungen der zumutbaren \nLärmbeeinträchtigungen finden sich in Ziff. 4.1 c) der Freizeitlärm-Richtlinie. Die Tag- \nund Nachtwerte der Nr. 2.321 c) TA Lärm sowie der Ziff. 4.1 c) der LAI-Hinweise \nFreizeitlärm jeweils für Mischgebiete stimmen mit denen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der \n18. BImSchV überein, wobei die TA Lärm im Gegensatz zu den neueren \nRegelwerken keine Vorschriften zum Schutz von Ruhezeiten tags enthält. Eine \nbesondere Ton- oder Informationshaltigkeit von Lärmimmissionen wird nach \nNr. 2.422.3 TA Lärm, Ziff. 3.2 der Freizeitlärm-Richtlinie und Ziff. 3.2 der LAI-\nHinweise Freizeitlärm wie nach Nr. 1.3.4 des Anhangs zur 18. BImSchV durch \nZuschläge von bis zu 5 bzw. 6 dB(A) zum gemessenen Lärmwert berücksichtigt. Die \nvom Verwaltungsgericht konkretisierte Schutzwürdigkeit der Wohnruhe des Klägers \nhält sich sonach im Rahmen der insbesondere den neueren Regelwerken zu \nentnehmenden Aussagen zur Sozialadäquanz von Geräuschemissionen und deren \nzu erwartender Akzeptanz als Immissionen durch die in der Nachbarschaft von \nFreizeitanlagen lebende Bevölkerung. Auch die LAI-Hinweise Freizeitlärm enthalten \nin ihrer Ziff. 3.3 eine Regelung zum Schutz von ruhebedürftigen Zeiten auch abends \nund an Sonn- und Feiertagen, so daß sich bei ihrer direkten Anwendung auf den \nTanzbrunnen keine nennenswerte Verminderung des in dem angefochtenen Urteil \ndem Kläger zuerkannten Schutzanspruches ergäbe.\n\n29\n\nAuch im Hinblick darauf, daß der Tanzbrunnen bereits vor der Errichtung des \nklägerischen Wohnhauses viele Jahre betrieben wurde, ist eine Erhöhung der nach \ndem angefochtenen Urteil einzuhaltenden Lärmrichtwerte nicht geboten. Zwar \nenthalten § 5 Abs. 4 der 18. BImSchV, Ziff. 2.2 der LAI-Hinweise Freizeitlärm sowie \nZiff. 2 Abs. 4 der Freizeitlärm-Richtlinie Aussagen zugunsten bestehender Anlagen, \ndenen Hinweise auf eine erhöhte Zumutbarkeit von Freizeitlärm für die \nNachbarschaft sog. Altanlagen entnommen werden können. Eine solche generelle \nHerabsetzung des Schutzanspruchs des Klägers ist vorliegend jedenfalls deshalb \nnicht geboten, weil der Tenor des angefochtenen Urteils die Überschreitung der darin \nverbindlich gemachten Lärmrichtwerte dann nicht ausschließt, wenn für einzelne \nVeranstaltungen Ausnahmegenehmigungen nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 4 LImschG \nerteilt worden sind. Mit dieser durch das angefochtene Urteil eröffneten Möglichkeit \nkann einem im Einzelfall bestehenden öffentlichen Bedürfnis nach Veranstaltungen, \nin deren Verlauf höhere als nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der 18. BImSchV allgemein \nzulässige Geräuschimmissionen auf die klägerische Wohnung zu erwarten sind, \nRechnung getragen werden. Die Tatsache, daß der Tanzbrunnen bereits seit \nJahrzehnten besteht und zur Durchführung von Freizeitveranstaltungen unter \nEinschluß von Musikdarbietungen betrieben wird, kann bei der Zulassung solcher \nAusnahmen, wenn eine Veranstaltung etwa auf kulturellen -\n\n30\n\nvgl. dazu Senatsurteil vom 4. September 1992 \n- 21 A 1670/92 - (UA S. 9 f.) -\n\n31\n\noder sonst sozialgewichtigen Umständen beruht, bei der Abwägung des Interesses \nder Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem \nSchutzbedürfnis der Nachbarschaft berücksichtigt werden. Nachdem diese \nMöglichkeit und damit die Überschreitung der Lärmrichtwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 2 der \n18. BImSchV abends und nachts nach dem Tenor des angefochtenen Urteils möglich \nbleibt, ist dem Kläger eine generelle Reduzierung des Schutzanspruchs seiner \nWohnung unter die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Werte im Sinne eines \nAltanlagen-Zuschlags für den Tanzbrunnen nicht zumutbar. Diese Möglichkeit steht \nauch einer generellen Erhöhung unter dem Gesichtspunkt der Herkömmlichkeit oder \ndes besonderen Charakters der Freizeitanlage \"Tanzbrunnen\" entgegen. Zwar ist es \nzutreffend, daß zahlreiche Veranstaltungen aus anzuerkennenden Gründen gerade \nin den Abendstunden stattfinden. Die Frage, inwieweit für sie eine das normale Maß \nübersteigende Belästigung der Nachbarschaft zumutbar ist, ist aber sachgerecht im \nRahmen der Zulassung im Einzelfall zu treffen.\n\n32\n\nSonach waren die Berufungen zurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n34\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-03/21-a-269-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-03/21-a-269-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310516","retrieved":"2026-07-09 03:40:38.391376+00:00"}}