{"status":"available","doknr":"OLD310526","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1031.2A2172.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-31","aktenzeichen":"2 A 2172/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluß, weil er die Berufung \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n4\n\nDer Kläger hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides, weil die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung, die es durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz (KfbG) vom 21. Dezember 1992 \n(BGBl. I S. 2094) erhalten hat, nicht vorliegen. Auf den \nKläger findet das Bundesvertriebenengesetz nicht in der zum \nZeitpunkt der Antragstellung im Jahr 1991 geltenden Fassung, \nsondern in der neuen Fassung Anwendung, weil er das \nAussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Eine unzulässige \nRückwirkung liegt darin nicht.\n\n5\n\nVgl. hierzu ausführlich BVerwG, \nUrteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, \n199 = BVerwGE 99, 133.\n\n6\n\nNach § 4 Abs. 2 BVFG setzt die Spätaussiedlereigenschaft \nunter anderem voraus, daß der Antragsteller glaubhaft macht, \ndaß er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder \nNachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher \nVolkszugehörigkeit unterlag. Nach der Rechtsprechung des \nSenats sind Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen konkrete und persönliche, nicht allein aus \nder allgemeinen Situation der deutschen Volksgruppe \nresultierende Umstände, die der Aufnahmebewerber unmittelbar \nselbst erfahren hat und die seine Lebensführung im \nAussiedlungsgebiet nicht nur unwesentlich erschweren oder \nbehindern.\n\n7\n\nVgl. ausführlich OVG NW, Urteil vom \n8. November 1996 - 2 A 1309/96 -, \nabgedruckt in von Schenckendorff, \nVertriebenen- und Flüchtlingsrecht, \nKommentar, Stand August 1997, \nC 41.4.22.\n\n8\n\nDerartige Benachteiligungen trägt der Kläger nicht vor. \nSoweit er darauf verweist, daß er \"aufgrund der verstärkten \nAbwanderung deutscher Volkszugehöriger aus Rumänien erheblich \nin der Fortführung der Pflege des deutschen Volkstums \nbehindert\" sei und dies im Schriftsatz vom 16. Mai 1997 noch \neinmal ausführlich darlegt, beruft er sich auf die allgemeine \nSituation der deutschen Volksgrupppe in Rumänien, die nach der \no.a. Rechtsprechung des Senats keine Benachteiligung im Sinne \ndes § 4 Abs. 2 BVFG begründet. Seine weitere Behauptung, ihm \nsei aufgrund seiner Übersiedlungsabsichten sein Arbeitsplatz \nmit dem Hinweis gekündigt worden, er sei sowieso nicht mehr \nlange hierfür verwendbar und er solle als Deutscher doch nach \nDeutschland gehen, ist zu wenig konkret und substantiiert und \nüberdies nicht glaubhaft gemacht, so daß daraus auf eine \nBenachteiligung aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit nicht \ngeschlossen werden kann. Im Schriftsatz vom 16. Mai 1997 hat \nder Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises im Beschluß \ndes Senats über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe wieder nur \npauschal behauptet, sein Arbeitgeber habe ihn auf die ohnehin \nbevorstehende Ausreise verwiesen und ihm mitgeteilt, daß die \nim Land Verbleibenden eher mit einem Arbeitsplatz zu versorgen \nseien. \n\n9\n\nDie Verschleppung des Großvaters des Klägers nach Sibirien \nbetraf nicht den Kläger selbst. Es ist nicht ersichtlich, \ninwieweit der erst 1959 geborene Kläger hierdurch noch \nbenachteiligt sein könnte. Auch der Kläger verweist in diesem \nZusammenhang nur auf die allgemeine Situation der deutschen \nVolksgruppe, aus der sich jedoch keine Benachteiligung im \nSinne des § 4 Abs. 2 BVFG ergibt. \n\n10\n\nDer Kläger kann sich unter Heranziehung des \nGleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht darauf \nberufen, daß die Beklagte die vorgetragene Vereinsamung als \nBenachteiligung in der \"Verwaltungspraxis\" anerkenne. Es \ntrifft allerdings zu, daß die vorläufige Richtlinie zu § 4 \nBVFG Stand 27. Januar 1997 (abgedruckt in von Schenckendorff, \naaO, C 30.1.1.1) unter Nr. 2.2 eine persönliche Vereinsamung \ndes Antragstellers unter bestimmten engen Voraussetzungen als \nBenachteiligung anerkennt. Der Senat hat in seinem o.a. Urteil \njedoch im einzelnen dargelegt, daß und warum eine Vereinsamung \nnicht als Benachteiligung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG \nanzusehen ist. Daran hält er auch nach erneuter Prüfung im \nvorliegenden Fall fest, in dem im übrigen auch nicht konkret \nglaubhaft gemacht ist, daß eine persönliche Vereinsamung \nvorliegt.\n\n11\n\nEine abweichende Verwaltungspraxis wäre daher rechtswidrig. \nAuf eine Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch - wie der \nKläger selbst anführt - kein Anspruch.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310526","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-31/2-a-2172-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310526","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310526","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-31/2-a-2172-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310526","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.175844+00:00"}}