{"status":"available","doknr":"OLD310525","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1031.18B2209.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-31","aktenzeichen":"18 B 2209/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt, weil das Antragsvorbringen auf keinen der \ngesetzlichen Zulassungsgründe (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 VwGO) führt. Es \nkommt für die Entscheidung auf die behaupteten Verfahrensfehler (§ 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht an. Es fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für \nden Aussetzungsantrag, soweit er sich gegen die nachträgliche zeitliche \nBeschränkung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis richtet. Die \nAufenthaltserlaubnis, deren rechtzeitige Verlängerung der Antragsteller nicht \nbeantragt hat, hat sich erledigt, weil deren ursprüngliche Geltungsdauer am \n22. August 1997 abgelaufen ist. Ob dies auch zur Erledigung der \nAbschiebungsandrohung führt, die aufgrund der nachträglichen zeitlichen \nBeschränkung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis verfügt worden ist, und \ndamit zur Unzulässigkeit des darauf bezogenen Aussetzungsantrags, kann hier auf \nsich beruhen; denn jedenfalls ist der Aussetzungsantrag insoweit unbegründet. Es \nüberwiegt nämlich in dieser Konstellation das öffentliche Vollzugsinteresse \nhinsichtlich der Abschiebungsandrohung, weil der Antragsteller, für den \nAbschiebungshindernisse nicht ersichtlich sind, gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet \nderen nachträglicher zeitlicher Beschränkung vollziehbar ausreisepflichtig ist. \n\nVon einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefaßten Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 \nVwGO).\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt \n(§ 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-31/18-b-2209-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-31/18-b-2209-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310525","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.094470+00:00"}}