{"status":"available","doknr":"OLD310524","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1031.16A3825.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-31","aktenzeichen":"16 A 3825/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag wird abgelehnt. Die Berufung ist nur in den in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgezählten Fällen zuzulassen, \nund nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist, in dem Antrag auf Zulassung \ndarzulegen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.\n\n3\n\nZum einen hat die anwaltlich vertretene Klägerin in ihrem \nZulassungsantrag keine der im Gesetz aufgezählten \nZulassungsgründe ausdrücklich benannt. Zum andern kann die \nBerufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nder Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden \nVerfahrensmangels zugelassen werden. \n\n4\n\nDie Klägerin rügt zwar (sinngemäß), das Verwaltungsgericht \nhabe seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) sowie das \nGebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, daß \nes seine Entscheidung auf das eingeholte \nSachverständigengutachten des Herrn Dr. O. gestützt habe. Das \nGutachten leide an erheblichen Mängeln. Der von ihr als Zeuge \nbenannte Diplompsychologe V. könne besser als jeder andere \nGutachter aufschlußreichere Informationen zu ihrem \nKrankheitsverlauf und ihrer psychischen Entwicklung abgeben. \nDiese Rüge greift aber nicht durch. Für die Beurteilung der im \nBeweisbeschluß vom 6. August 1996 als beweiserheblich \nangesehenen Frage, ob die Klägerin ab 1982 aufgrund \npsychischer Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, nach \nErlangung der Fachoberschulreife ihre schulische Ausbildung \nmit dem Ziel der Reifeprüfung fortzusetzen, wäre der \nDiplompsychologe V. nicht als sachverständiger Zeuge, sondern \nals Sachverständiger in Betracht gekommen, da er dem Gericht \nnur von ihm auf Grund besonderer Fachkenntnisse getroffene \nSchlußfolgerungen hätte mitteilen können.\n\n5\n\nVgl. zur Abgrenzung der Beweismittel \n\"sachverständiger Zeuge\" und \"Sachver-\nständiger\" BVerwG, Urteil vom 6. \nFebruar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, \n38 (42, 43) BGH, Urteil vom 23. \nNovember 1973 - 1 ZR 59/72 -, MDR 1974, \n382.\n\n6\n\nDie Erhebung eines zusätzlichen Sachverständigenbeweises \nsteht gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 404, 412 ZPO im \nErmessen des Gerichts. Aus § 86 Abs. 1 VwGO ergibt sich zwar \ndie umfassende Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, von Amts \nwegen jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis hin zur \nGrenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die \nEntscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Dieser \nGrundsatz gilt jedoch für die Einholung weiterer \nSachverständigengutachten nicht. Vielmehr stellt die \nBestimmung der Anzahl und die Auswahl der Gutachter eine \nErmessensentscheidung des Tatsachengerichts dar. Sieht es von \nder Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann \nein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere \nBeweisaufnahme aufdrängen mußte. Das ist nicht schon dann der \nFall, wenn andere Sachverständige zu widersprechenden \nErgebnissen kommen könnten oder schon gekommen sind. Maßgebend \nist vielmehr allein, ob die der Entscheidung tatsächlich \nzugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen in sich \nwidersprüchlich sind, ob sich aus ihnen selbst Zweifel an der \nSachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben \noder ob es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, \ndie ein spezielles, bei dem bisherigen Gutachter nicht \nvorausgesetztes Fachwissen erfordern.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar \n1985, a.a.O., S. 41, und Beschluß vom \n7. September 1993 - 9 B 509/93 -, \nJURIS.\n\n8\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung nicht. Zunächst ist das \nGutachten von Herrn Dr. O. nicht deshalb zu beanstanden, weil \ner in dem mit \"Akteninhalt\" überschriebenen Abschnitt Angaben \nder Klägerin zu ihrer Lebensgeschichte aus früheren Anamnesen \nübernommen hat, die nach dem Vorbringen der Klägerin \nVerwechslungen und falsche Angaben enthalten. Aus dem \nGutachten ergibt sich eindeutig, daß insoweit Herr Dr. O. \n(nur) die Entwicklung und Lebensgeschichte der Klägerin \ndarstellen wollte, wie sich diese nach dem Akteninhalt für \nderen frühere Therapeuten dargestellt hatten.\n\n9\n\nDie gutachtlichen Äußerungen von Herrn Dr. O. sind \nersichtlich nicht in sich widersprüchlich, und aus ihnen \nlassen sich Zweifel an seiner Sachkunde nicht erkennen. Auch \nhat die Klägerin Anhaltspunkte für derartige Zweifel weder in \nihrer erstinstanzlichen Stellungnahme zu dem Gutachten noch in \ndem Antrag auf Zulassung der Berufung dargelegt. Dr. O. ist \nals Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - \nPsychoanalyse ausweislich des Beweisbeschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 6. August 1996 leitender Arzt des S.-\nKrankenhauses für Psychiatrie und Neurologie in Neuss. Ihre \nvon seiner Begutachtung abweichende Bewertung der Folgen ihrer \nLebensgeschichte auf ihre Ausbildungsfähigkeit rechtfertigt \nkeine Zweifel an dessen Sachkunde. Weiterhin ist das 57seitige \nGutachten nicht oberflächlich, und für dessen Ergebnis ist \nersichtlich ohne Bedeutung, daß nach dem Vorbringen der \nKlägerin in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu diesem \nGutachten, auf die sie in ihrer Antragsschrift Bezug genommen \nhat, der Sachverständige das Todesdatum ihres Vaters und ihrer \nTante verwechselt hat. Ebenso kann die Klägerin nicht mit \nErfolg geltend machen, der Gutachter habe ihren schulischen \nWerdegang nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt. \nEntsprechende Feststellungen und Wertungen befinden sich auf \nden Seiten 29, 31, 32, 33, 37, 42, 44, 45, 54 und 56 des \nGutachtens.\n\n10\n\nAuch soweit die Klägerin sich darauf beruft, im Hinblick \nauf den von ihr erlittenen sexuellen Mißbrauch habe der \nGutachter die erforderliche Einfühlsamkeit bei der Erstellung \ndes Gutachtens nicht aufgebracht, hat für das \nVerwaltungsgericht keine Veranlassung bestanden, an dessen \nUnparteilichkeit zu zweifeln. Insoweit heißt es auf Seite 39 \ndes Gutachtens, daß von einer körperlich-neurologischen \nUntersuchung Abstand genommen worden sei, als die Klägerin \nsich bei deren Ankündigung sehr erschrocken gezeigt habe. Aus \ndem weiteren Gutachten ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, \ndaß der Sachverständige dies der Klägerin angelastet hat und \ndeshalb voreingenommen war. Insbesondere lassen dessen \nFormulierungen nicht erkennen, daß er parteiisch war.\n\n11\n\nMit Erfolg kann die Klägerin auch nicht geltend machen, das \nVerwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung \nihren gesamten Sachvortrag unberücksichtigt gelassen, sei auf \nihre Einwände gegen das Gutachten von Herrn Dr. O. nicht \neingegangen und habe damit das Gebot der Gewährung rechtlichen \nGehörs verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. \n103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der \nRechtsansicht einer Partei zu folgen, und gewährt keinen \nSchutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines \nBeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts \nteilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Eine Verletzung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör kann ausnahmsweise nur \ndann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen \nUmständen des Einzelfalls deutlich ergibt, daß das Gericht das \nVorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis \ngenommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in \nErwägung gezogen hat. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, unter anderem Beschluß \nvom 24. Oktober 1991 - 2 B 104/91 -, \nJURIS.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Einholung des \nSachverständigengutachtens und dessen Verwertung in den \nEntscheidungsgründen belegt vielmehr, daß das \nVerwaltungsgericht das Vorbringen der Klägerin, sie sei wegen \neiner schweren psychischen Erkrankung zunächst nicht \nausbildungsfähig gewesen und sei jetzt erstmals in der Lage, \nan einem geordneten Ausbildungsgang teilzunehmen, zur Kenntnis \ngenommen, als erheblich angesehen und bei seiner Entscheidung \nin ausreichender Weise in Erwägung gezogen hat. Ebenso hat das \nVerwaltungsgericht in einer dem Anspruch auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs genügenden Art und Weise dargelegt (S. 6 \nund 7 des Urteilsabdrucks), weshalb es dem Gutachter bei der \nBewertung der Beweisfrage, ob die Klägerin ab 1982 aufgrund \npsychischer Erkrankung nicht in der Lage war, ihre schulische \nAusbildung mit dem Ziel der Reifeprüfung fortzusetzen, trotz \nder Einwände der Klägerin gefolgt ist.\n\n14\n\nSchließlich liegt ein die Zulassung der Berufung \nrechtfertigender Verfahrensfehler auch nicht deshalb vor, weil \ndas Verwaltungsgericht nicht auf das Vorbringen der Klägerin \neingegangen ist, daß sie das Schuljahr 1996/97 erfolgreich \nabgeschlossen habe, obgleich sie nach dem Gutachten derzeit \nnicht in der Lage sein solle, einer kontinuierlichen \nAusbildung nachzugehen. Das Verwaltungsgericht hat den \nGesichtspunkt, daß die Klägerin für die zu fördernde \nAusbildung nach seiner Ansicht nicht geeignet im Sinne des § 9 \nAbs. 1 BAföG ist, nur als weitere Begründung für die schon aus \nanderen Gründen abzuweisende Klage angeführt, so daß schon aus \ndiesem Grunde ein erheblicher Verfahrensfehler insoweit nicht \nvorliegen kann.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n16\n\nDer Beschluß ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nunanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-31/16-a-3825-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-31/16-a-3825-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310524","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.009217+00:00"}}