{"status":"available","doknr":"OLD310529","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1030.9A566.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-30","aktenzeichen":"9 A 566/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 13. April 1988 \nverpflichtet, den Übergang einer weiteren Referenzmenge in Höhe von 4.611 kg mit Wirkung \nvom 1. April 1988 zu bescheinigen.\n\nIm übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.\n\nDer Kläger und die Beigeladenen (letztere als Gesamtschuldner) tragen je 1/8 der \nGerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten sowie je 1/4 ihrer eigenen \naußergerichtlichen Kosten. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - zu 3/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Landwirt. Am 31. März 1988 verfügte er über \neine Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe von 247.738 kg \nMilch.\n\n3\n\nMit Vertrag vom 4. März 1988 pachtete er von den \nBeigeladenen eine landwirtschaftliche Fläche von 12 ha für die \nZeit vom 1. April 1988 bis zum 31. März 1997. Nach den \nvertraglichen Vereinbarungen handelte es sich bei der gesamten \nzugepachteten Fläche um Milcherzeugungsfläche. Mit dieser \nFläche war eine Referenzmenge von 59.946 kg Milch \nverbunden.\n\n4\n\nUnter dem 8. März 1988 beantragte der Kläger bei dem \nBeklagten, ihm den Übergang einer Referenzmenge aufgrund des \nabgeschlossenen Pachtvertrages zu bescheinigen. Unter dem \n13. April 1988 bescheinigte der Beklagte daraufhin, daß auf \nden Kläger mit Wirkung vom 1. April 1988 eine Referenzmenge \nvon 43.347 kg übergegangen sei, weil er einen Betriebsteil \nübernommen habe. Dabei sei gemäß § 7 Abs. 4 Milch-\nGarantiemengen-Verordnung (MGV) eine Teilmenge von 52.262 kg \num 20 v.H. und damit um 10.452 kg sowie die weitere Teilmenge \nvon 7.684 kg um 80 v.H. und damit um 6.147 kg gekürzt \nworden.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 11. Mai 1988 legte der Kläger gegen \ndiesen Bescheid Widerspruch ein, zu dessen Begründung er \nausführte, daß die ausgesprochene Kürzung der Referenzmenge \nzwecks Freisetzung zu Gunsten der B. D. \nrechtswidrig sei. Mit Schreiben vom 26. Februar 1991 teilte \nder Beklagte dem Kläger mit, daß er im Hinblick auf ein Urteil \ndes Oberverwaltungsgerichts L. vom 12. April 1990 und \nein schwebendes Revisionsverfahren vor dem \nBundesverwaltungsgericht den Antrag des Klägers einstweilen \nruhen lassen wolle. \n\n6\n\nMit der am 31. Mai 1994 erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht über den \nAbzug in Höhe von 20 v.H. entschieden habe, richte sich die \nKlage gegen den 80 % igen Abzug in Höhe von 6.147 kg. Dieser \nAbzug habe erdrosselnde Wirkungen. Er diene offensichtlich \nnicht zur Regulierung des Milchmarktes, sondern entspreche \nstrukturpolitischen Erwägungen. Mit ihm solle die Bildung \ngrößerer Milchviehbetriebe verhindert und der Erhalt kleinerer \nMilchviehbetriebe gestützt werden. Dies sei weder durch das \nMarktorganisationsgesetz noch durch die Verordnungen (EWG) Nr. \n856/84 und 857/84 gedeckt. \n\n7\n\nDie Beigeladenen haben sich diesen Vortrag \nangeschlossen.\n\n8\n\nDer Kläger und die Beigeladenen haben beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter teilweiser \nAufhebung seines Bescheides vom \n13. April 1988 zu verpflichten, den \nÜbergang einer weiteren Referenzmenge \nin Höhe von 6.147 kg mit Wirkung vom 1. \nApril 1988 zu bescheinigen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat geltend gemacht, der Kläger sei durch den 20 %igen \nAbzug nicht in eigenen Rechten betroffen, da er durch die \nZupachtung der Flächen hinsichtlich der ihm zustehenden \nMilchquote kein Recht erworben habe, in das durch die \nstreitige Kürzungsregelung eingegriffen werden könnte. Im \nübrigen sei die Klage wegen des Übergangs einer Referenzmenge \nvon 1.536 kg auch deshalb unbegründet, weil selbst im Falle \nder Unwirksamkeit des § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV jedenfalls 20 % \nvon der übergegangenen Referenzmenge abzuziehen seien.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und \nvertieft der Kläger seine Rechtsauffassung, daß die Regelung \ndes § 7 Abs. 4 Satz 2 MGV unwirksam sei. Sie ziele darauf ab, \ndie Übertragung von Referenzmengen auf Betriebe mit mehr als \n300.000 kg Referenzmenge zu verhindern. Eine derart \nprohibitiver Abzug von 80 % aus strukturpolitischen Gründen \nsei nicht durch das EG-Recht gedeckt, zumindest verstoße er \ngegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n17\n\nDie Beigeladenen haben ebenfalls Berufung eingelegt, sie \nschließen sich den Ausführungen des Klägers an und \nbeantragen,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag des Klägers zu \nerkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt den Rechtsausführungen des Klägers und der \nBeigeladenen entgegen und meint, die Regelung des § 7 Abs. 4 \nSatz 2 MGV sei zulässig. Sie diene dem Zweck, den Zukauf und \ndie Zupachtmöglichkeit für kleine Betriebe zu verbessern.\n\n22\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist hinsichtlich einer \nTeilmenge von 4.611 kg (Kürzung, soweit sie über 20 % \nhinausgeht) begründet, hinsichtlich einer Teilmenge von \n1.536 kg (= 20 % von 7.684 kg) unbegründet.\n\n25\n\nDer Kläger hat gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 MGV, hier anzuwenden \nin der Neufassung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586, einen \nAnspruch darauf, daß ihm der Beklagte die korrekte Höhe der \nübergegangenen Referenzmenge bescheinigt. \n\n26\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche \nReferenzmenge bei Verpachtung von Flächen, die vom \nbisherigen Betriebsinhaber (Verpächter = Beigeladene) für die \nMilcherzeugung genutzt worden sind, auf den neuen Pächter \n(Kläger) übergeht, ist das zum Zeitpunkt der Überlassung der \nFläche (hier 1. April 1988) geltende objektive Recht.\n\n27\n\nDamals galten auf EG-Ebene Art. 7 VO (EWG) Nr. 857/84 des \nRates vom 31. März 1984 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 590/85 vom \n26. Februar 1985 sowie Art. 5 VO (EWG) Nr. 1371/84 der \nKommission vom 16. Mai 1984 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 1681/87 \nvom 16. Juni 1987 und auf nationaler Ebene § 7 MGV i.d.F. der \nVerordnung zur Änderung der 7. Verordnung zur Änderung der MGV \nvom 24. Juli 1987, BGBl. I S. 1698.\n\n28\n\nDie hier einschlägige Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 4 \nSatz 2 MGV, auf die der Beklagte die Kürzung der Teil-\nReferenzmenge von 7.684 kg um 80 % gestützt hat, ist wegen \nVerstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und \nUngleichbehandlung abgabewilliger Milcherzeuger (Art. 3 GG) \nunwirksam, soweit sie sich auf Verpachtungsfälle bezieht. \nDeshalb kommt im vorliegenden Fall neben der Grundregel nach \nArt. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 857/84 und Art. 5 Unterabsatz 1 Nr. \n2 VO (EWG) Nr. 1371/84 und § 7 Abs. 2 MGV (Übergang der \nReferenzmenge nach dem Verhältnis der zur Milcherzeugung \nverwendeten Flächen) nur noch die Kürzungsbestimmung des § 7 \nAbs. 4 Satz 1 MGV zur Anwendung, wonach 20 % der vom \nRechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge (dieses erfaßte hier \n59.946 kg) zu Gunsten der B. D. \nfreigesetzt werden, wenn - wie hier - Teile eines Betriebes, \ndie für die Milcherzeugung genutzt werden, nach dem 30. \nSeptember 1984 aufgrund eines Pachtvertrages überlassen \nwerden.\n\n29\n\nDaß die 20 % ige Kürzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 MGV wirksam \nist, haben der Senat in dem den Parteien bekannten Urteil vom \n18. April 1989 (9 A 137/89) und das Bundesverwaltungsgericht \nin dem den Parteien ebenfalls bekannten Urteil vom 17. Juni \n1993 - 3 C 25.90 - (RdL 1993, 298) festgestellt. An dieser \nWertung hält der Senat nach nochmaliger Überprüfung fest. \nDaraus folgt, daß die Kürzung der im Bescheid angeführten \nTeilmenge von 7.684 kg um 20 %, d.h. um 1.536 kg, rechtmäßig \nist und die Berufung insoweit unbegründet ist. \n\n30\n\nDie Unwirksamkeit der Kürzungsbestimmung des § 7 Abs. 4 \nSatz 2 MGV für Verpachtungsfälle ergibt sich aus \nfolgendem:\n\n31\n\nZwar ermächtigt die einschlägige EG-Bestimmung die \nMitgliedstaaten nicht nur, in Übertragungsfällen einen Teil \nder betreffenden Mengen auf die in Art. 5 oder 6 Abs. 3 VO \n(EWG) Nr. 857/84 genannte Reserve zu übertragen (so Art. 7 \nAbs. 3 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 857/84), sondern auch, bei \nAnwendung von Art. 7 Abs. 3 Unterabsatz 1 VO (EWG) Nr. 857/84 \ninnerhalb der in dieser Vorschrift festgelegten Grenze den der \nReservemenge hinzugefügten Referenzmengenanteil nach Kriterien \nzu differenzieren, die sich auf die Größe der betreffenden \nBetriebe beziehen (Art. 5 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 \ni.d.F. der VO (EWG) Nr. 1681/87). Wie sich aus der 3. \nBegründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 1681/87 vom 16. Juni 1987 \nergibt, diente die Neufassung des Art. 5 Unterabsatz 3 VO \n(EWG) Nr. 1371/84 lediglich der Klarstellung des bereits durch \ndie VO (EWG) Nr. 1211/87 vom 30. April 1987 eingeführten Art. \n5 Unterabsatz 3 VO (EWG) Nr. 1371/84 und dieser neu \neingeführte Unterabsatz verfolgte den Zweck - wie sich aus der \n3. Begründungserwägung zur VO (EWG) Nr. 1211/87 ergibt -, den \nMitgliedstaaten zu ermöglichen, durch Differenzierung \nhinsichtlich der Höhe der der Reserve zugeschlagenen Beträge \nMaßnahmen zur Restrukturierung der Milcherzeugung vorzunehmen. \n\n32\n\nDie Ausübung dieser Ermächtigung ist jedoch an den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung \ngebunden. Hiergegen verstößt die Kürzungsbestimmung des § 7 \nAbs. 4 Satz 2 und 3 MGV - jedenfalls in Bezug auf \nVerpachtungsfälle -, indem sie anordnet, daß sich die \nFreisetzung zu Gunsten der B. D. auf \n80 % erhöht, wenn der Betrieb des Käufers oder Pächters eine \nbestimmte Größe (300.000 kg Referenzmenge) überschreitet.\n\n33\n\nZwar ist die Referenzmenge als solche - auch in der Hand \ndes abgebenden Milcherzeugers (Verpächters) - kein \nVermögenswert, der für sich gesehen den Schutz der \nEigentumsgarantie genießen würde. Sie ist lediglich eine \nAbgabenvergünstigung.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993 - 3 C 25.90 -, RdL 1993, 298; \nUrteil vom 24. März 1994 - 3 C 5.93 -, \nRdL 1995, 137.\n\n35\n\nGleichwohl ist die Referenzmengenfreisetzung \neigentumsrechtlich relevant. Sie greift - bezogen auf den \nVerpächter - nachhaltig in die Nutzungsmöglichkeiten der zum \nlandwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände \nein. Bei Selbstbewirtschaftung der Vermögensgegenstände wirkt \nsich die Abgabenregelung der MGV für die über die zugeteilten \nReferenzmengen hinaus produzierte Milch als Vermarktungsverbot \naus. Da die Produktion derartiger nicht absetzbarer Güter \nbinnen kurzem das wirtschaftliche Ende des Betriebes bedeuten \nwürde, wird ein verständiger Betriebsinhaber davon in der \nRegel absehen. Er ist mithin gehindert, seine \nProduktionsmittel entsprechend ihrer objektiven oder auch nur \nsubjektiven Zweckbestimmung voll zur Milchproduktion \neinzusetzen. Zur Nutzungsmöglichkeit eines \nlandwirtschaftlichen Betriebs gehört aber nicht nur die \nSelbstnutzung der Ställe, Ländereien und Maschinen. Die \nPrivatnützigkeit des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \numfaßt auch die Befugnis, das Eigentum zu veräußern oder im \nWege der Verpachtung durch andere nutzen zu lassen. In diese \nBefugnis wird eingegriffen, wenn im Falle der Verpachtung je \nnach Betriebsgröße des zukünftigen Pächters in \nunterschiedlicher Höhe endgültig Referenzmengen zu Gunsten der \nB. D. freigesetzt werden. \n\n36\n\nDie Statuierung solcher Beschränkungen stellt eine \nBestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar. Diese \nist nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Bei \nder Wahrnehmung dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber die ihm von \nder Verfassung vorgegebenen Wertungen und Schranken zu \nbeachten. Dazu gehört sowohl die grundgesetzliche Anerkennung \ndes Privateigentums in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch die \nin Art. 14 Abs. 2 angeordnete Sozialbindung des Eigentums. \nBeide Belange hat der Gesetzgeber durch die von ihm zu \ntreffenden Regelungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu einem \ngerechten Ausgleich zu bringen. Dem entspricht die Bindung des \nGesetzgebers an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Das Wohl der Allgemeinheit ist nicht nur \nGrund, sondern auch Grenze für die dem Eigentum \naufzuerlegenden Beschränkungen. Um vor der Verfassung Bestand \nzu haben, müssen sie vom geregelten Sachbereich her geboten \nund auch in ihrer Ausgestaltung sachgerecht sein. \nEinschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter \ngehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. \nAußerdem ist der Gleichheitssatz zu beachten.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993, a.a.O.\n\n38\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Regelung des § 7 Abs. \n4 Satz 2 und 3 MGV in der hier zu beurteilenden Fassung in \nbezug auf Verpachtungsfälle unverhältnismäßig, weil sie die \nEigentümerbefugnisse der Verpächter weiter einschränkt, als \nzum Schutze der Gemeinwohlinteressen geboten, und die \nbetroffenen Verpächter in ungleicher Weise trifft. \n\n39\n\nWie sich aus der Auskunft des Bundesministeriums für \nE. , L. und F. vom 13. Oktober 1995 \nergibt, verfolgte der Verordnungsgeber mit der Einführung der \nneuen Sätze 2 und 3 in § 7 Abs. 4 MGV das Ziel, kleinen und \nmittleren Betrieben (deren Referenzmenge als unter der \nGrenzmenge von 300.000 kg liegt) die Möglichkeit zu eröffnen, \nMilchreferenzmengen von abgabewilligen Milcherzeugern \nanzupachten, indem diese durch die 80 % ige \nFreisetzungsregelung veranlaßt werden sollten, ihre \nMilcherzeugungsflächen nicht an Großbetriebe zu verpachten. \nEntsprechendes gilt für die Verkaufsfälle. Um dieses durchaus \nanerkennenswerte Anliegen zu erreichen, hätte es jedoch für \ndie Fälle der Verpachtung genügt, die bis zu 80 % ige \nFreisetzung zu Gunsten der B. D. \nlediglich für den aktiven Vorgang der Verpachtung und nur für \ndie Dauer der Verpachtung anzuordnen. Ein sachlich \neinleuchtender Grund, die Freisetzung über den Zeitraum der \nVerpachtung hinaus auf Dauer aufrecht zu erhalten und keine \nRückübertragung der über 20 % hinausgehenden Freisetzung für \nden Fall der Rückgabe der Pachtsache anzuordnen, ist nicht \nerkennbar. \n\n40\n\nDie Abschreckungswirkung der 80 % igen Freisetzungsregelung \nauf die anpachtungswilligen Inhaber von Großbetrieben würde \ndurch eine solche Zusatzregelung (für den Fall der Rückgabe \nder Pachtsache) nicht eingeschränkt. Sie profitieren nicht von \neiner solchen Zusatzregelung, weil die eingeschränkte \nNutzungsmöglichkeit für Zwecke der Milcherzeugung während \nihrer Pachtzeit aufrecht erhalten bliebe. Der Vermeidungsdruck \nauf die verpachtungswilligen Besitzer von Referenzmengen, ihre \nMilcherzeugungsflächen (nebst den zugehörigen \nMilchreferenzmengen) nach Möglichkeit an Klein- und \nMittelbetriebe zu verpachten, bliebe ebenfalls erhalten. Denn \ndurch eine Verpachtung mit der vollen Quote an einen Klein- \noder Mittelbetrieb können sie höhere Pachtpreise erzielen als \ndurch Verpachtung mit 80 % iger Freisetzung an einen \nGroßbetrieb, der wegen des Übergangs einer wesentlich \ngeringeren Milchreferenzmenge einen geringeren Pachtpreis \nzahlen wird. Wegen dieser Auswirkungen der 80 % \nFreisetzungsklausel werden praktisch nur diejenigen abgabe- \n(verpachtungswilligen) Milcherzeuger ihre Flächen an \nGroßbetriebe verpachten, die in ihrer Nähe keine \nübernahmewilligen Klein- und Mittelbetriebe finden und die, \nwenn sie möglicherweise kurzfristig aus persönlichen Gründen \nverpachten müssen (z.B. wegen Krankheit oder Alter, zwecks \nÜberbrückung der Zeit bis zum Heranwachsen des Hoferben), \ndarauf angewiesen sind, an Großbetriebe unter Inkaufnahme \nentsprechend geringerer Pachtpreise zu verpachten. \n\n41\n\nDiese Gruppe wird bei Rückgabe der Pachtsache übermäßig und \nin ungleicher Weise betroffen. Unabhängig davon, daß die \nChance, durch Verpachtung einer Fläche mit anhaftender höherer \nMilchreferenzmenge einen höheren Pachtpreis zu erzielen, als \nsolche nicht dem Schutz des Art. 14 GG unterfällt und insoweit \naußer Betracht zu bleiben hat, liegt die Benachteiligung \ndieser Gruppe darin, daß diese Verpächter nach Ablauf der \nPachtzeit wegen der bis zu 80 % igen Freisetzung weniger als \n80 % ihrer ursprünglichen Referenzmenge (möglicherweise, je \nnach Fallgestaltung, nur 20 %) zurückerhalten, so daß eine \nkünftige Eigennutzung ihrer der Milcherzeugung dienenden \nBetriebsgegenstände unrentabel wird. Die Höhe der bei Rückgabe \nder Pachtsache zurückgehenden Referenzmenge und damit der \nNutzbarkeit der eigenen Fläche hängt aus der Sicht der \nVerpächter vom Zufall ab, nämlich davon, wieviel Referenzmenge \nder Pächter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages \nin seiner Hand vereinigt hatte. Selbst bei gleicher Größe der \nverpachteten Fläche und einer darauf ruhenden gleich hohen \nReferenzmenge und gleicher wirtschaftlicher \nSchutzbedürftigkeit der Verpächter erhält der eine Verpächter \nnahezu 80 % seiner Referenzmenge zurück, der andere \nmöglicherweise nur 20 %, beim Kläger beträgt der Abzug 28 %. \nDie Endgültigkeit der Freisetzung und die Beliebigkeit der \nFreisetzung (zwischen mehr als 20 % und bis zu 80 %) ist für \ndie betroffenen Verpächter unzumutbar.\n\n42\n\nDa es im Ermessen des Verordnungsgebers steht, ob und wie \ner von der Differenzierungsmöglichkeit des Art. 5 Unterabsatz \n3 VO (EWG) Nr. 1371/84 sachgemäß Gebrauch macht und nicht \nausgeschlossen werden kann, daß der Verordnungsgeber bei \nKenntnis der Unverhältnismäßigkeit der bisherigen Regelung von \neiner 80 %igen Freisetzung überhaupt abgesehen hätte, ist § 7 \nAbs. 4 Satz 2 MGV in seiner hier zu beurteilenden Fassung in \nbezug auf Verpachtungsfälle in vollem Umfang unwirksam.\n\n43\n\nAuf die Unwirksamkeit der Freisetzungsregel des § 7 Abs. 4 \nSatz 2 MGV kann sich auch der Kläger als Pächter und Erwerber \nder Referenzmenge berufen. Demgemäß war seine Berufung \nhinsichtlich einer Teilmenge von 4.611 kg stattzugeben.\n\n44\n\nDie Berufung der Beigeladenen ist aus den gleichen Gründen \nund im gleichen Umfang teilweise begründet bzw. teilweise \nunbegründet. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 \nAbs. 3, 159 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der \nBilligkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, soweit sie mit ihrer Berufung \nErfolg haben und der Beklagte unterlegen ist, weil sie sich \ndurch die Stellung von Anträgen einem Kostenrisiko ausgesetzt \nhaben.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere ist \neine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu \nerkennen, weil der hier zu beurteilende § 7 Abs. 4 MGV \ninzwischen durch eine neue Regelung abgelöst ist und nicht \nersichtlich ist, daß noch andere Fälle von der alten Regelung \nbetroffen sind. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310529","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-30/9-a-566-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310529","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310529","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-30/9-a-566-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310529","retrieved":"2026-07-09 03:40:39.449648+00:00"}}