{"status":"available","doknr":"OLD310542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.9A1013.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"9 A 1013/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird dahin geändert, daß die Bescheinigung des \nBeklagten vom 2. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November \n1992 insoweit aufgehoben wird, als der Übergang einer Referenzmenge von mehr als 18.539 \nkg Milch auf den Beigeladenen bescheinigt worden ist.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 5/7 der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen \nAuslagen des Beigeladenen. Der Beklagte und der Beigeladene tragen je 1/7 der \nGerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie dazu jeder 2/7 seiner \neigenen außergerichtlichen Kosten.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe durch \nvertragsgemäße Rückgabe von landwirtschaftlichen Nutzflächen \nzum 30. September 1984 Milchreferenzmengen vom Kläger \n(Pächter) auf den Beigeladenen (Nachfolgeverpächter infolge \nKaufs der Fläche) übergegangen sind. \n\n3\n\nDer Kläger hatte eine 3,0022 ha große landwirtschaftliche \nNutzfläche (Gemarkung S. , Flur 12 Nr. 388, heute: Flur \n412 Nr. 812 teilweise) für den Zeitraum vom 1. Oktober 1972 \nbis 30. September 1984 von der Gräfin von K. -S. \ngepachtet. Die Verpächterin veräußerte die Fläche mit Wirkung \nvom 1. Juli 1983 an den Beigeladenen. An diesen gab der Kläger \ndie Fläche zum 30. September 1984 zurück. Zu diesem Zeitpunkt \nstand dem Kläger eine Anlieferungs-Referenzmenge von 172.900 \nkg Milch zu. \n\n4\n\nAuf Antrag des Beigeladenen bescheinigte der Beklagte \ndiesem unter dem 2. Juli 1992, daß mit Wirkung vom 30. \nSeptember 1984 eine Referenzmenge von 25.738 kg Milch vom \nKläger auf ihn übergegangen sei. Hierbei ging er - abweichend \nvon den Angaben des Klägers - davon aus, daß der Kläger bis \n30. September 1984 einschließlich der zurückgegebenen Fläche \ninsgesamt 20,1676 ha zur Milcherzeugung genutzt habe. \n\n5\n\nMit seinem Widerspruch wiederholte der Kläger sein \nbisheriges Vorbringen, daß er zum fraglichen Zeitraum nur 13,5 \nha seiner insgesamt 22,25 ha großen Eigentumsfläche zur \nMilcherzeugung genutzt habe, die Altpachtflächen (insgesamt \n5,0322 ha) dagegen nicht. Auf der Pachtfläche des Beigeladenen \nhabe er zuletzt 1979 Mais angebaut, seitdem nur Getreide.\n\n6\n\nDurch Bescheid vom 17. November 1992 wies der Beklagte den \nWiderspruch mit der Begründung zurück, aus den vorgelegten \nBetriebsabrechnungen für die Jahre 1982/83 bis 1984/85 ergebe \nsich, daß das angebaute Getreide wie der Mais nicht verkauft, \nsondern innerbetrieblich genutzt worden sei. Nach der Struktur \ndes klägerischen Betriebs sei davon auszugehen, daß das \ngesamte Getreide auch als Futtermittel für die Milcherzeugung \ngenutzt worden sei. \n\n7\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend \ngemacht, das seit 1980 auf der Pachtfläche angebaute Getreide \n(1981/82 Wintergerste, 1982/83 und 1983/84 jeweils Gemenge) \nsei nur als Futtermittel bei der Schweinemast eingesetzt \nworden. Auf der Pachtfläche sei letztmalig 1979 Mais angebaut \nworden. Weil sich in jenem Jahr die Maisernte wegen starken \nRegens schwierig gestaltet habe, ein Anhänger umgekippt sei \nund deshalb ein Erntehelfer erklärt habe, er werde im Rahmen \nder gegenseitigen Erntehilfe künftig nicht mehr mitmachen, \nhabe er den Maisanbau auf dieser Fläche eingestellt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n2. Juli 1992 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 17. November \n1992 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat die angefochtenen Bescheide verteidigt und ist dem \nVorbringen des Klägers entgegengetreten, daß auf der \nPachtfläche innerhalb des dreijährigen Beobachtungszeitraums \nweder Mais angebaut noch das angebaute Getreide als \nFuttermittel für das Milchvieh genutzt worden sei.\n\n13\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr ist ebenfalls dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten \nund hat darauf hingewiesen, daß nach den Daten des deutschen \nWetterdienstes es im September und Oktober 1979 nicht \nbesonders naß, sondern extrem trocken gewesen sei.\n\n16\n\nNach Vernehmung von acht Zeugen zur Frage, wie die \nPachtflächen in den Jahren 1979 bis 1984 genutzt worden sind, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n17\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der \nKläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, er \nhabe für den zugrundegelegten Beobachtungszeitraum 1982 bis \n1984 nicht die Vermutung widerlegen können, daß auf dem \nPachtgelände doch Futter für die Milchviehhaltung gewonnen \nworden sei. Beispielsweise habe der Zeuge S. nicht \nbekundet, in dem Zeitraum 1982 bis 1984 Mais auf dem \nPachtgelände gehäckselt zu haben. Die Zeugin A. \nK. habe nicht bekundet, daß das auf den Ackerflächen \neinschließlich der Pachtfläche gewonnene und auf dem Hof \nvermahlte Getreide an das Milchvieh verfüttert worden sei. An \ndas Milchvieh sei - passend zu den Inhaltstoffen des \nSilagefutters - aufgrund fachlicher Beratung durch einen \nFuttermittelberater ein hiermit konkret abgestimmtes \nKraftfutter zugefüttert worden. Die Zeugin sei entweder \nmißverstanden worden oder es handele sich um einen \nProtokollübertragungsfehler.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt die angefochtenen Bescheide und hält die \nBeweiswürdigung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis für \nzutreffend. Bezüglich eines protokollierten Satzes der Aussage \nder Zeugin K. hält er einen Übertragungsfehler für \nmöglich. \n\n23\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, \ndie durchgeführte Beweisaufnahme zeige, daß die zurückgegebene \nPachtfläche zur Milcherzeugung genutzt worden sei. Er macht \nferner geltend, daß das auf der Pachtfläche gewonnene Stroh \nals Einstreu im Kuhstall verwandt worden sei.\n\n26\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten, der Akten 4 L 276/93 VG Münster, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der vom \nKläger eingereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet.\n\n29\n\nDie Bescheinigung des Beklagten vom 2. Juli 1992 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1992 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO), soweit darin der Übergang einer Referenzmenge \nvon mehr als 18.539 kg Milch zugunsten des Beigeladenen per \n30. September 1984 bescheinigt worden ist (d.h. bezüglich \n25.738 kg ./. 18.539 kg = 7.199 kg). Im übrigen ist die \nBescheinigung rechtmäßig und die Klage unbegründet.\n\n30\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, welche \nReferenzmenge bei der Rückgabe von Pachtflächen vom Pächter \nauf den Verpächter übergeht, ist das zu diesem Zeitpunkt \ngeltende objektive Recht. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November \n1989 - 3 C 47.88 -, BVerwGE 84, \n140.\n\n32\n\nDamals (30. September 1984) galten auf EG-Ebene Art. 7 VO \n(EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 und Art. 5 der \nVerordnung (EWG) Nr. 1371/84 der Kommission vom 16. Mai 1984. \nDanach geht in sonstigen Übergangsfällen (hier: Rückgabe von \nPachtflächen), die sich auf einen Teil eines Betriebes i.S.v. \nArt. 12 Buchstabe d VO (EWG) Nr. 857/84 beziehen, die \nentsprechende Referenzmenge nach den für die Milcherzeugung \nverwendeten Flächen oder nach anderen von den Mitgliedstaaten \naufgestellten objektiven Kriterien auf die den Betrieb \nübernehmenden Erzeuger über. \n\n33\n\nVon der Befugnis, andere objektive Verteilungskriterien \nzugrunde zu legen, hat der nationale Gesetzgeber bezüglich des \nhier interessierenden Zeitpunkts (30. September 1984) keinen \nwirksamen Gebrauch gemacht. Soweit der nationale \nVerordnungsgeber für die Rückgewähr von Pachtflächen nach dem \n30. September 1984 in § 7 Abs. 2 Milch-Garantiemengen-\nVerordnung vom 25. Mai 1984 i.d.F. der 2. Änderungsverordnung \nvom 27. November 1984, BGBl. I S. 1434, eine Höchstmenge von \n5000 kg je ha bzw. in § 7 Abs. 3 a MGV bezüglich Pachtflächen \nbis 5 ha Größe den Ausschluß des Übergangs von Referenzmengen \nfestgelegt hat, sind diese Regelungen mangels EG-rechtlicher \nErmächtigung unwirksam.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. November \n1989, a.a.O.\n\n35\n\nNach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten \nsogenannten dynamischen Begriff der Milcherzeugungsfläche, dem \nsich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung \nangeschlossen hat, \n\n36\n\nvgl. Urteil des Senats vom 18. April \n1997 - 9 A 767/93 -,\n\n37\n\nkommt es für die Einordnung einer Fläche als \nMilcherzeugungsfläche nicht darauf an, ob diese bei Einführung \nder Milchquotenregelung (2. April 1984) einem \nMilcherzeugungsbetrieb zugeordnet werden kann und damals vom \nBetriebsinhaber zur Milcherzeugung genutzt worden ist, sondern \ndarauf, daß sie sich im Zeitpunkt des Flächenübergangs als \nsolche darstellt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September \n1994 - 3 C 1.92 -, AgrarR 1994, \n401.\n\n39\n\nZur Milcherzeugung verwendete Flächen sind solche, die in \neinem zumindest mittelbaren funktionalen Zusammenhang zur \nMilcherzeugung stehen.\n\n40\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember \n1992 - 3 C 79/91 -, AgrarR 1993, \n19.\n\n41\n\nDanach fehlt der Bezug zur Milcherzeugung immer dann, wenn \ndie betreffenden Parzellen ausschließlich zu anderen Zwecken \noder gar nicht genutzt worden sind. Maßgeblich für die \nFlächencharakterisierung ist die tatsächliche Nutzung, d.h. \ndie Realisierung des Zweckes „Milcherzeugung\" im weitesten \nSinne. Als Milcherzeugungsfläche sind alle Flächen des \nBetriebes zu berücksichtigen, die unmittelbar oder mittelbar \nzu dessen Milcherzeugung beitragen. Für die Milcherzeugung \nwerden jedenfalls all diejenigen landwirtschaftlichen Flächen \nverwendet, auf denen Futter für die Milchkühe des Betriebes \ngewonnen wird. Solche Flächen dienen zumindest mittelbar auch \nin denjenigen Jahren der Milcherzeugung, in denen auf ihnen im \nZuge der üblichen, bodenbedingten Fruchtfolge Produkte für \nandere Zwecke angebaut werden. Eine landwirtschaftliche Fläche \nist auch dann zur Milcherzeugung verwendet worden, wenn sie \nals Weideland für das zur Ergänzung des Milchkuhbestandes \ngehaltene Jungvieh genutzt worden ist. \n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September \n1994, a.a.O.; Urteil vom 6. September \n1995 - 3 C 1.94 -, AgrarR 1996, 33.\n\n43\n\nNach der Rechtsprechung des Senats dienen nicht nur Hof-, \nGebäude- und Wegeflächen des Betriebes, sofern sie unmittelbar \noder mittelbar zu dessen Milcherzeugung beitragen, \n\n44\n\nsiehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember \n1992, a.a.O.\n\n45\n\nsondern auch Ackerflächen der Milcherzeugung, wenn im Zuge \ndes Anbaus von Getreide Stroh gewonnen worden ist und dieses \nim Betrieb des Milcherzeugers als Einstreu im Milchviehstall \ngenutzt worden ist.\n\n46\n\nVgl. Urteil des Senats vom 18. April \n1997 - 9 A 2472/94 - (und hierzu \nergangen auf Nichtzulassungsbeschwerde \n- BVerwG, Beschluß vom 10. September \n1997 - 3 B 191.97 -).\n\n47\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen läßt sich hier \nfeststellen, daß (I.) die zurückgegebene 3,0022 ha große \nAckerfläche Milcherzeugungsfläche war und (II.) die \nGesamtmilcherzeugungsfläche des Klägers zum Zeitpunkt 30. \nSeptember 1984 28 ha groß war, so daß auf den Beigeladenen \n172.900 kg x 3,0022 ha : 28 ha = 18.538,59 kg = gerundet \n18.539 kg Milch übergegangen sind.\n\n48\n\nZu I.:\n\n49\n\nSelbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß das \nauf der zurückgegebenen Pachtfläche angebaute Getreide nicht \nan das Milchvieh verfüttert worden ist, so hat doch diese \nFläche zumindest mittelbar zur Milcherzeugung des Betriebes \nbeigetragen. Denn das auf dieser Fläche bei der Getreideernte \ngewonnene Stroh ist nicht nur als Einstreu für die \nMasttierherde, sondern auch für die weibliche Nachzucht \ngenutzt worden. Die weibliche Nachzucht ist - wie der Kläger \nin der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt hat - auch \nzur Bestandsergänzung der Milchkuhherde verwendet worden, d.h. \nnicht sämtliche Kälber sind verkauft oder in die \nMasttierproduktion eingestellt worden. Die Verwendung des \nStrohs als Einstreu für die weibliche Nachzucht dient dem \nZweck, die Liege- und Standplätze der Tiere trocken und sauber \nund gegebenenfalls warm zu halten und insoweit der \nordnungsgemäßen Aufstallung der zur Bestandsergänzung für die \nMilchkuhherde gehaltenen Jungtiere. Wer wie der Kläger seinen \nMilchwirtschaftsbetrieb in der Weise eingerichtet oder \norganisiert hat, daß er zum ordnungsgemäßen Aufstallen der \nzur Bestandsergänzung gehaltenen Tiere Stroh benötigt, der \nverwendet die Flächen, auf denen er dieses Stroh gewinnt, \nzumindest mittelbar auch für die Milcherzeugung.\n\n50\n\nZu II.:\n\n51\n\nNach den vom Kläger vorgelegten, vom Westfälisch-Lippischen \nLandwirtschaftsverband aufgestellten Bilanzen für den Betrieb \ndes Klägers für die Jahre 1982/83 bis 1984/85, deren \nRichtigkeit und Vollständigkeit von keinem Beteiligten \nangezweifelt worden ist, bewirtschaftete der Kläger zum \nBilanzstichtag 30. Juni 1984 22,25 ha Eigentumsfläche und 14 \nha Pachtfläche.\n\n52\n\nDie Eigentumsflächen teilen sich auf in 8 ha Ackerland , \n12,5 ha Grünland, 0,75 ha Hof-, Gebäude- und Wegefläche und 1 \nha Holzfläche. Von diesen Eigentumsflächen sind lediglich die \nHolzfläche und - nach übereinstimmender Angabe aller \nBeteiligten - 0,25 ha der Hof- und Gebäudefläche (Nutzung als \nHausgarten sowie Fläche der Gebäude, die nicht dem \nMilchwirtschaftsbetrieb dienten) nicht für die Milchwirtschaft \ngenutzt worden. Die übrigen Eigentumsflächen (8 ha + 12,5 ha + \n0,5 ha = 21 ha) sind Milcherzeugungsflächen. Auf den \nGrünlandflächen ist Futter für das Milchvieh gewonnen worden. \nBei den Ackerflächen liegt mindestens eine mittelbare Nutzung \nfür die Milcherzeugung vor, weil auf ihnen - ebenso wie auf \nder zurückgegebenen Pachtfläche - Getreide angebaut und Stroh \ngewonnen worden ist, das wiederum als Einstreu für die \nweibliche Nachzucht Verwendung gefunden hat. Eine mittelbare \nNutzung für die Milchwirtschaft fand auch auf den für diese \nZwecke mitgenutzten 0,5 ha Hof-, Gebäude- und Wegefläche \nstatt.\n\n53\n\nDie Pachtflächen teilen sich auf in 7 ha Ackerland und 7 ha \nGrünland. Die Ackerflächen sind Milcherzeugungsflächen, weil \nsie in gleicher Weise wie die zurückgegebene Pachtfläche \ngenutzt worden sind. Die gepachteten Grünlandflächen sind \nkeine Milcherzeugungsflächen, weil sie nach den eigenen \nAngaben des Klägers zu keinem Zeitpunkt als Weide- oder \nFutterfläche für das Milchvieh und die weibliche Nachzucht \ngenutzt worden sind.\n\n54\n\nAus der bescheinigten Referenzmenge von 172.900 kg, der \nGesamtmilcherzeugungsfläche von 21 ha + 7 ha = 28 ha und der \nzurückgegebenen Milcherzeugungsfläche von 3,0022 ha errechnet \nsich die als übergegangen zu bescheinigende Referenzmenge von \n18.539 kg.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 \nAbs. 3 VwGO und berücksichtigt das Maß des wechselseitigen \nObsiegens und Unterliegens. Es entsprach der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der einen Antrag \ngestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, dem \nKläger aufzuerlegen, soweit dieser unterlegen ist. Zu einer \nAuferlegung der übrigen außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen auf den - teilweise unterlegenen Beklagten oder \ndie Staatskasse bestand keine Veranlassung.\n\n56\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/9-a-1013-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/9-a-1013-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310542","retrieved":"2026-07-09 03:40:40.433447+00:00"}}