{"status":"available","doknr":"OLD310541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.25A5510.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"25 A 5510/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln \nvom 20. Juli 1995 teilweise geändert. Die Klage der Kläger zu 1. \nbis 3. (Kläger zu 2. bis 4. des erstinstanzlichen Verfahrens) wird in \nvollem Umfang abgewiesen. \n\nDie Kläger zu 1. bis 3. tragen die Kosten des sie betreffenden \nVerfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht \nerhoben. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 25. April 19.. und 24. September 19.. \ngeborenen Kläger zu 2. und 3. sind Kinder der am \n9. April 19.. geborenen Klägerin zu 1. und des am \n29. Mai 19.. geborenen ..., des Ehemannes und \nCousins der Klägerin zu 1. Alle vier \nFamilienmitglieder reisten am 14. Januar 1992 aus \nder Türkei aus und am 19. Januar 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag \nvom 22. Januar 1992 begründeten sie mit \nUntergrundaktivitäten von ... für die PKK. Im \nAnschluß an eine Haft vom 9. Dezember 1985 bis \nzum Januar 1988 habe ... bis zum 27. Juni 1989 \nden Militärdienst abgeleistet. Wegen der in der \nFolgezeit entfalteten Aktivitäten für die PKK sei \ner erneut in Haft genommen worden für die Zeit \nvom 22. März bis zum 22. September 1991. Nach der \nFreilassung sei er weiterhin für die PKK tätig \ngewesen; er habe insbesondere Zeitungen verkauft \nund Geschäftsleute zum Streik aufgerufen. Darüber \nhinaus wurde der Asylantrag mit politischen \nAktivitäten für die PKK seitens weiterer \nVerwandter begründet.\n\n3\n\nIm Rahmen der Vorprüfung gab ... an, seit 1980 \nals Sympathisant der ERNK und der PKK aktiv \ngewesen zu sein. Zu den von ihm vorgetragenen \nErmittlungs- und Strafverfahren gegen ihn und \nandere Verwandte legte er mehrere Schriftstücke \nvor. Außerdem trug er vor, an einem Hungerstreik \nauf der Kölner Domplatte teilgenommen zu haben \nund Mitglied im Kurdischen Arbeiterbund ... e.V. \nzu sein.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 18. August 1992 lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigte ab und stellte \nfest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG hinsichtlich der Klägerin zu 1. und ... \nvorliegen.\n\n5\n\nNach Zustellung des vorgenannten Bescheides am \n20. August 1992 haben die Kläger und ... am \n28. August 1992 Klage erhoben. Sie haben weitere \nexilpolitische Aktivitäten vorgetragen, darunter \ndie Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. im \nKurdischen Arbeiterbund ... e.V. Die Kläger haben \naußerdem geltend gemacht, daß der Gesichtspunkt \nder Sippenhaft, der nach der Begründung des \nangefochtenen Bescheides für die Zuerkennung des \nAbschiebungsschutzes maßgeblich gewesen ist, als \nobjektiver Nachfluchtgrund über den \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hinaus \nauch die Anerkennung als Asylberechtigte \nrechtfertige.\n\n6\n\nDie Kläger und ... haben beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter \nteilweiser Aufhebung des \nBescheides des \nBundesamtes vom \n18. August 1992 zu \nverpflichten,\n\n8\n\na) sie als \nAsylberechtigte \nanzuerkennen,\n\n9\n\nb) hinsichtlich der \nKläger zu 2. und 3. \nfestzustellen, daß die \nVoraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG in \nbezug auf sie \nvorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage \nabzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das \nangefochtene Urteil teilweise stattgegeben und \ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 18. August 1992 \nverpflichtet, die Kläger und ... als \nAsylberechtigte anzuerkennen; im übrigen hat es \ndie Klage abgewiesen. Die Asylanerkennung der \nKläger hat es mit der Gefahr der Sippenhaft, \nabgeleitet von ..., begründet. Die Anerkennung \nvon hat es auf § 26 Abs. 1 AsylVfG, abgeleitet \nvon der Klägerin zu 1., gestützt.\n\n13\n\nNach Zustellung des Urteils am 14. August 1995 \nhat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nam 24. August 1995 einen Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt. Der Senat hat die Berufung \ndurch Beschluß vom 6. November 1995 lediglich \nbetreffend die Kläger zugelassen und den \nZulassungsantrag im übrigen (betreffend ...) \nabgelehnt.\n\n14\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nträgt zur Begründung seiner Berufung vor: Die \nVoraussetzungen für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr lägen bei den Klägern nicht vor, \nda nicht festgestellt worden sei, daß es sich bei \n... um einen Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation handele, der wegen \nin der Türkei unternommener Betätigung durch \nHaftbefehl gesucht werde.\n\n15\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten \nbeantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene \nUrteil, soweit es die \nAnerkennung der Kläger \nals Asylberechtigte \nbetrifft, zu ändern und \ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\n\n19\n\nSie sind der Ansicht, daß insbesondere eine \nAnerkennung nach § 26 AsylVfG in Betracht komme. \nDie Ableitung des Familienasyls von ... sei nicht \ndeshalb ausgeschlossen, weil das \nVerwaltungsgericht die Anerkennung von ... \nlediglich auf § 26 AsylVfG gestützt habe. Denn \nFamilienasyl könne von einer nach § 26 AsylVfG \nanerkannten Person dann abgeleitet werden, wenn \ndiese Person darüber hinaus auch eigene \nAsylgründe erfülle. Dies sei vorliegend bei ... \ninsbesondere deshalb der Fall, weil er unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft, abgeleitet von zwei \nBrüdern gefährdet sei: Die Brüder ... (als \nAsylberechtigter anerkannt durch Bescheid des \nBundesamtes vom 16. April 1991) und ... (als \nAsylberechtigter anerkannt durch Bescheid des \nBundesamtes vom 30. August 1995) seien nahe \nVerwandte, von denen nach den Grundsätzen der \nSenatsrechtsprechung Sippenhaft abgeleitet werden \nkönne.\n\n20\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober \n1997 hat der Senat ... und ... als Zeugen \nvernommen. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom \n28. Oktober 1997 Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakte, die Akten 5 K 4452/95.A, 5 K \n4249/95.A und 2 K 1232/97.A des \nVerwaltungsgerichts Minden sowie die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (C 1265761-163 \n- Kläger -; A 1114232-163 - ... -; A 1968227-163 \n- ... -; A 1968218-163 - ... -; B 2021061-163 \n- ... -; B 1949232-163 - ... -; A 2042028-163 \n- ... -; 163-37749-89 - ... -; F 1221650-163 \n- ... -; D 1805622-163 - ... -).\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten ist, soweit der Senat sie \nzugelassen hat, auch im übrigen zulässig und \nbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, \nweil der Bescheid des Bundesamtes vom 18. August \n1992 rechtmäßig ist, soweit durch ihn die \nAsylanerkennung der Kläger abgelehnt worden ist. \nDen Klägern stehen die im Berufungsverfahren \nallein noch geltend gemachten Ansprüche auf \nAnerkennung als Asylberechtigte nicht zu.\n\n24\n\nA) Die Klägerin zu 1. hat weder aus Art. 16 a \nAbs. 1 GG noch aus § 26 Abs. 1 AsylVfG einen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte.\n\n25\n\nI.) Die Klägerin ist nicht politisch verfolgt \nim Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG. \n\n26\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn \nsie dem einzelnen in Anknüpfung an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff.\n\n28\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten \nfür die Beurteilung, ob ein Asylsuchender \npolitisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach \ndem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er \nunverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu \ngewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. \nHat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nnur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von \nbeachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht. \n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluß \nvom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE \n54, 341, 360; Beschluß \nvom 10. Juli 1989, aaO, \n344 ff.\n\n30\n\n1.) Unter dem Gesichtspunkt eines eigenen \nVerfolgungsschicksals scheidet eine Anerkennung \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG aus, weil die Klägerin \nzu 1. sich nach ihren eigenen Angaben im \nHeimatland nicht politisch betätigt hat und eine \nin ihrer Person oder ihrem - vermeintlichen - \nHandeln begründete Verfolgung durch den \ntürkischen Staat ihrem Sachvortrag ebenfalls \nnicht zu entnehmen ist.\n\n31\n\n2.) Die geltend gemachten eigenen \nexilpolitischen Aktivitäten rechtfertigen auch \nkeine Asylanerkennung. Dies ergibt sich bereits \naus der vorstehenden Feststellung zum \nVorfluchtschicksal der Klägerin zu 1. Denn \nmangels einer in der Türkei erkennbar betätigten \nfesten Überzeugung stellen die in der \nBundesrepublik Deutschland entfalteten \npolitischen Aktivitäten der Klägerin zu 1. keinen \nAusdruck und keine Fortführung einer schon im \nHeimatland betätigten Überzeugung dar, so daß es \nan der von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten \nVerknüpfung der exilpolitischen Aktivitäten mit \ndem Verhalten im Heimatland fehlt.\n\n32\n\nVgl. zu diesen \nAnforderungen: BVerfG, \nUrteil vom 26. November \n1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51, 66.\n\n33\n\nUnabhängig davon lassen die exilpolitischen \nAktivitäten der Klägerin zu 1. eine \nAsylanerkennung nicht zu, weil sie lediglich als \nniedrig profiliert zu bewerten sind und ein \nasylrelevantes Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates nicht auslösen.\n\n34\n\nNach der in das Verfahren eingeführten \ngefestigten Rechtsprechung des Senats begründen \nexilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik \nDeutschland ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die \nsich politisch exponiert haben. Zu diesem \nPersonenkreis gehören z.B. die Leiter von \n- größeren und öffentlichkeitswirksamen - \nDemonstrationen und Protestaktionen sowie die \nRedner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter \nUmständen die Mitglieder von Vorständen \neingetragener Vereine, über deren Identität das \njedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt.\n\n35\n\nUrteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A \n3631/95.A -.\n\n36\n\nNach diesen Grundsätzen haben die von der \nKlägerin zu 1. vorgetragenen exilpolitischen \nAktivitäten lediglich ein niedriges Profil. Für \nMassenerscheinungen wie Demonstrationen \neinschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks \nsowie Festveranstaltungen drängt sich dies ohne \nweiteres auf, auch wenn sie teilweise an \nzentralen, ein besonderes Medieninteresse \nindizierenden Orten stattfinden. Aber auch die \nBeteiligung an den Aktionen betreffend das \nGebäude der CDU in ..., die türkische Botschaft \nund das türkische Generalkonsulat in ... besitzt \nkein wesentlich größeres Gewicht als die \nvorgenannten Aktivitäten. Durch ihren Protest und \ndie dabei entfalteten Aktivitäten ist die \nKlägerin zu 1. nicht besonders hervorgetreten. \nEntsprechendes gilt für ihre nicht mit \nVorstandsfunktionen versehene Mitgliedschaft in \neinem kurdischen Verein.\n\n37\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommenen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten \nmacht diese nicht erheblich. Denn die vom Senat \nverwerteten Erkenntnisquellen geben keinen Anlaß \nfür die Annahme, daß insoweit quantitative in \nqualitative Gesichtspunkte umschlagen könnten. Da \ndie Gesamtzahl öffentlicher politischer \nMeinungsäußerungen von Kurden in Deutschland \nerheblich ist, ohne daß in einer beachtlichen \nZahl von Fällen politische Verfolgung an niedrig \nprofilierte exilpolitische Tätigkeiten - gleich \nwelchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich \nvielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen \neine Tätigkeit in Deutschland, die zu keinem \nZeitpunkt die Schwelle der Exponiertheit \nüberschreitet, jedenfalls nicht in der Weise \nernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an \neinem ansonsten nicht auffälligen Asylbewerber \nhätten.\n\n38\n\nEine Gesamtschau der exilpolitischen \nAktivitäten und des Vorfluchtschicksals der \nKlägerin zu 1. führt zu keinem anderen Ergebnis. \nDie Gefährdungslage in bezug auf lediglich \nniedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten \nist zwar bei Asylbewerbern, die bereits in der \nTürkei Repressalien wegen des Verdachts der \nSympathie mit der militanten kurdischen Bewegung \nausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, \nanders einzuschätzen als bei der Bewertung eines \nallein aus exilpolitischen Aktivitäten \nbestehenden Vorbringens, \n\n39\n\nvgl. Senatsurteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, \nS. 141 f.,\n\n40\n\naber bei der Klägerin zu 1. fehlt es gerade an \neinem derartigen asylrelevanten \nVorfluchtschicksal.\n\n41\n\n3.) Eine Anerkennung unter dem Gesichtspunkt \nder Sippenhaft, bei dem es sich - worauf die \nKläger zutreffend hinweisen - um einen auch für \nArt. 16 a Abs. 1 GG bedeutsamen objektiven \nNachfluchtgrund handelt, soweit nicht bereits ein \nentsprechendes Vorfluchtschicksal vorliegt, kommt \nebenfalls nicht in Betracht.\n\n42\n\nNach der ins Verfahren eingeführten \nSenatsrechtsprechung erstreckt sich Sippenhaft in \nder Türkei im allgemeinen nur auf nahe Angehörige \n(Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter \nstaatsfeindlicher Organisationen, die dort durch \nHaftbefehl gesucht werden. Für die Annahme einer \nSippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der nahe \nAngehörige, von welchem der klagende Asylbewerber \nseine eigene Verfolgung herleiten will, politisch \nverfolgt wird und in der Bundesrepublik \nDeutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG \nerhalten hat. Eine Sippenhaftgefahr kann von \neinem Verwandten vielmehr regelmäßig nur dann \nabgeleitet werden, wenn es sich um einen \n\"Aktivisten\" der PKK oder einer ähnlich \nmilitanten staatsfeindlichen Organisation \nhandelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang \nlandesweit gefahndet wird. Hingegen kommt \nSippenhaft in der Türkei nicht zum Einsatz in \nbezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung \nverdächtigt werden; insbesondere läßt sich nicht \nfeststellen, daß der türkische Staat ein \nInteresse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland \naufhalten.\n\n43\n\nVgl. Urteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A \n3632/95.A -, \nS. 137 ff.\n\n44\n\na) Von ihrem Ehemann kann die Klägerin zu 1. \neine Sippenhaftgefahr nicht ableiten. Zunächst \nergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom \n18. August 1992, der hinsichtlich der auf dem \nAspekt der Sippenhaft beruhenden Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nzugunsten der Klägerin zu 1. bestandskräftig \ngeworden ist, keine Bindungswirkung im Hinblick \nauf den vorliegenden, Art. 16 a Abs. 1 GG \nbetreffenden Streitgegenstand.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 10. Mai 1994 - 9 C \n501.93 -, BVerwGE 96, 24; \nBeschluß vom 4. Oktober \n1996 - 9 B 382.96 -.\n\n46\n\nObwohl die Klägerin zu 1. behauptet hat, wegen \nder politischen Aktivitäten ihres Ehemannes \nwiederholt den Nachstellungen der türkischen \nSicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein, \nkann aus dem Vorfluchtschicksal der Eheleute eine \nSippenhaftgefahr nicht begründet werden, weil das \ndiesbezügliche Vorbringen des Ehemannes und das \ndamit korrespondierende, von dessen Aktivitäten \nabgeleitete Verfolgungsschicksal der Klägerin \nzu 1. nicht glaubhaft sind. Dies hat das \nBundesamt im angefochtenen Bescheid vom \n18. August 1992 (Seite 9 - 12) im einzelnen \nbegründet. Auf diese eingehenden, zutreffenden \nAusführungen nimmt der Senat gemäß § 77 Abs. 2 \nAsylVfG Bezug, zumal die Kläger diese \nFeststellungen des Bundesamtes im gerichtlichen \nVerfahren nicht mehr substantiiert in Zweifel \ngezogen haben.\n\n47\n\nDie exilpolitischen Aktivitäten des Ehemannes \nder Klägerin zu 1. lösen ebenfalls eine \nSippenhaftgefahr nicht aus. Nach den bereits \ndargestellten Grundsätzen der \nSenatsrechtsprechung zur Asylrelevanz von \nexilpolitischen Aktivitäten sind die vom Ehemann \nin der Bundesrepublik Deutschland entfalteten \npolitischen Aktivitäten - auch unter Würdigung \nder über diejenigen der Klägerin zu 1. \nhinausgehenden Aktivitäten wie insbesondere des \nHungerstreiks vom 5. April 1992 - lediglich als \nniedrig profiliert zu bewerten. Von derartigen \nAktivitäten, die noch nicht einmal die \nAnerkennung des selbst politisch Handelnden \nrechtfertigen, kann jedoch erst recht keine \nSippenhaftgefahr abgeleitet werden. Fehlt es an \neinem hinreichenden Verfolgungsinteresse des \ntürkischen Staates, einer in Deutschland \npolitisch aktiv gewordenen Person habhaft werden \nzu wollen mit der Folge, daß dieser Person die \nRückkehr in die Türkei zuzumuten ist, gibt es \nkeinen Ansatzpunkt dafür, daß ein Angehöriger \ngleichsam als Geisel benutzt werden könnte, um \ngegen die exilpolitisch aktive Person vorgehen zu \nkönnen.\n\n48\n\nAber selbst wenn die exilpolitischen \nAktivitäten des Ehemannes der Klägerin zu 1. \n- entgegen den hier getroffenen Feststellungen - \nals exponiert zu bewerten wären und der Ehemann \ndeshalb Asyl oder Abschiebungsschutz gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG zu Recht zuerkannt erhalten hätte, \nstünden damit die Voraussetzungen einer von ihm \nabzuleitenden Sippenhaftgefahr nicht fest. Denn \ndie Annahme einer Sippenhaftgefahr setzt nach der \nbereits dargestellten Senatsrechtsprechung \ndarüber hinaus voraus, daß es sich bei der \nPerson, von der die Sippenhaft abgeleitet wird, \num einen Aktivisten einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation handelt, der in \nder Türkei landesweit durch Haftbefehl gesucht \nwird. Der vorliegende Fall erfordert keine \nKlärung, unter welchen Umständen diese \nVoraussetzungen erfüllt sein können, wenn \nausschließlich exilpolitische Tätigkeiten \nGegenstand der Prüfung sind.\n\n49\n\nb) Von ihren drei Brüdern ... und ... kann die \nKlägerin zu 1. eine Sippenhaftgefahr nicht \nableiten, weil es sich nicht um militante \nAktivisten der PKK handelt. Die drei Brüder sind \nzwar als Asylberechtigte anerkannt, aber sie sind \nnur dem unterstützenden Umfeld der PKK \nzuzurechnen. Sie geben typische \nUnterstützungshandlungen wie Kurierdienste, \nFlugblätter- und Zeitschriftenverteilen sowie \nVersorgung mit Lebensmitteln und Kleidung an. \nEine bestimmte Stellung innerhalb der PKK gibt \nkeiner der drei an; vielmehr bezeichnet sich \neiner der Brüder (Bedirhan) mehrmals ausdrücklich \nlediglich als Sympathisant der PKK.\n\n50\n\nc) Von den übrigen in das Verfahren \neingeführten Verwandten, insbesondere den Brüdern \ndes Ehemannes, die Cousins der Klägerin zu 1. \nsind, kann die Klägerin zu 1. eine \nSippenhaftgefahr nicht ableiten, da der \nVerwandtschaftsgrad zu weit entfernt ist und \nAnhaltspunkte für eine Ausnahme, daß nämlich \nSippenhaft hier abweichend von den regelmäßig \nanzuwendenden Grundsätzen auch von einem \nentfernteren Verwandten abzuleiten sein könnte, \nnicht vorliegen.\n\n51\n\nd) Die Klägerin zu 1. hat Sippenhaft \nschließlich auch nicht deshalb zu befürchten, \nweil mehrere ihrer Familienangehörigen politisch \naktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder \nAbschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den \ndem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht \nkein Anlaß für die Annahme, die türkischen \nSicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein \ndeshalb, weil jemand einer politisch engagierten \nFamilie oder Großfamilie angehört, in der die \neinzelnen Angehörigen für sich genommen \nSippenhaft nicht zu vermitteln imstande sind. \n\n52\n\n4.) Die Klägerin zu 1. hat auch wegen ihrer \nkurdischen Volkszugehörigkeit weder politische \nVerfolgung erlitten noch bei ihrer Rückkehr mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. \nEntsprechendes hat der Senat auch in Würdigung \nder abweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig \n(Urteile vom 26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom \n22. Juni 1995 - 4 L 30/94 -), die im \nRevisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat \n(Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 \nund 171.85 -; DVBl. 1996, 1257, 1260), in seinem \nin das Verfahren eingeführten Urteil vom 3. Juni \n1997 - 25 A 3631/95.A - ausgeführt. An diesen \nFeststellungen des Senats zur fehlenden \nGruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen \nFluchtalternative ist in Ansehung neuerer \nErkenntnisse festzuhalten.\n\n53\n\nVgl. Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 18. Juli \n1997.\n\n54\n\nII.) Die Klägerin zu 1. hat auch aus § 26 \nAbs. 1 AsylVfG keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigte.\n\n55\n\n1.) Das Eingreifen dieser Vorschrift zugunsten \nder Klägerin zu 1., deren Ehe bereits in der \nTürkei bestanden hat und die ihren Asylantrag \ngleichzeitig mit ihrem Ehemann gestellt hat (vgl. \n§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG), ist nicht \ndeshalb ausgeschlossen, weil das der Anerkennung \ndes Ehemannes zugrundeliegende - insoweit \nrechtskräftige - Urteil des Verwaltungsgerichts \ndie Asylanerkennung ausschließlich auf § 26 \nAsylVfG gestützt hat. Zwar kann grundsätzlich \nFamilienasyl von einer Person nicht abgeleitet \nwerden, die ihrerseits lediglich nach § 26 \nAsylVfG anerkannt worden ist.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 16. August 1993 - 9 C \n7.93 -, NVwZ 1994, 504; \nGK, § 26 AsylVfG, Rn. 56 \nm. w. Nachweisen; a.A. \nHailbronner, \nAusländerrecht, \nKommentar, § 26 AsylVfG, \nRn. 16.\n\n57\n\nVon einer nach § 26 AsylVfG anerkannten Person \nkann jedoch Familienasyl abgeleitet werden, wenn \nsie auch über eigene Asylgründe im Sinne von \nArt. 16 a Abs. 1 GG verfügt. Dies ergibt sich aus \neiner systematischen und teleologischen Auslegung \nder das Familienasyl betreffenden \nVorschriften.\n\n58\n\nUnter systematischen Gesichtspunkten spricht \nes für die Möglichkeit der Ableitung von \nFamilienasyl von einem nach § 26 AsylVfG \nAnerkannten mit eigenen Verfolgungsgründen, daß \ndieser dieselbe Rechtsstellung innehat wie ein \npolitisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a \nAbs. 1 GG; beide genießen die Stellung eines \nanerkannten Asylberechtigten (§ 2 Abs. 1 \nAsylVfG), den die Eingangsformulierung von § 26 \nAbs. 1 AsylVfG in bezug nimmt. Die Identität der \nsich aus einer Anerkennung aufgrund von § 26 \nAsylVfG und Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden \nRechtsstellung, die allein nach dem Wortlaut von \n§ 7 a Abs. 3 AsylVfG a.F. noch klärungsbedürftig \nerscheinen konnte, \n\n59\n\nvgl. für Identität \nnach altem Recht bereits: \nBVerwG, Urteil vom \n25. Juni 1991 - 9 C \n48.91 -, NvwZ 1992, \n269,\n\n60\n\nhat der Gesetzgeber durch die Neufassung der \ndas Familienasyl regelnden Vorschriften in § 26 \nAsylVfG klargestellt.\n\n61\n\nVgl. BT-Drucksache \n12/2718, S. 60; OVG NW, \nBeschluß vom 4. September \n1996 - 25 A 5830/95.A -, \nDVBl. 1997, 192.\n\n62\n\nDie Identität der Rechtsstellung bedeutet im \nHinblick auf die Ableitung von Familienasyl, daß \ndie Anerkennung nach § 26 AsylVfG gegenüber einer \nauf Art. 16 a Abs. 1 GG beruhenden Anerkennung \nkeine mindere Rechtsqualität aufweist, die eine \nAbleitung von Familienasyl aus systematischen \nGründen von vornherein - ohne Berücksichtigung \ndes Wortlauts von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG und \nvon teleologischen Aspekten - ausschließen \nkönnte.\n\n63\n\nDie Identität der Rechtsstellung wirkt sich \nauf die verschiedenen Verfahrensstadien eines \nAsylverfahrens aus. Für die Gewährung des \nFamilienasyls sieht das Asylverfahrensgesetz \nkeinen speziellen, gerade hierauf gerichteten \nAntrag des Ausländers im Verwaltungsverfahren, \nsondern nur den allgemeinen Asylantrag (§ 13 \nAsylVfG) vor, wobei lediglich das \nEntscheidungsprogramm, soweit es über die \nAnerkennung als Asylberechtigter hinausgeht (§ 13 \nAbs. 2, 1. Halbsatz, § 24 Abs. 2 AsylVfG), durch \n§ 31 Abs. 5 AsylVfG modifiziert wird.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 25. Juni 1991 - 9 C \n48.91 -, NVwZ 1992, \n269.\n\n65\n\nBei der Prüfung des Antrags auf Anerkennung \nals Asylberechtigter kann das Bundesamt - wie \nhäufig in Fällen einer \nAnspruchsgrundlagenkonkurrenz - beide \nAnspruchsgrundlagen, § 26 AsylVfG und Art. 16 a \nAbs. 1 GG, in den Blick nehmen, ohne dabei einen \nVorrang einer der beiden Vorschriften beachten zu \nmüssen. In geeigneten, stattgebenden Fällen kann \ndas Bundesamt insbesondere entsprechend der \nEntlastungsintention des Gesetzgebers mit Blick \nauf die zumeist einfach festzustellenden \nVoraussetzungen des § 26 AsylVfG eine \nAsylberechtigung allein nach dieser Vorschrift \nzusprechen und von der zumeist schwierigeren \nPrüfung eigener politischer Verfolgung des \nBetreffenden absehen, weil es darauf dann nicht \nmehr ankommt.\n\n66\n\nOVG NW, Beschluß vom \n4. September 1996 - 25 A \n5830/95.A -, DVBl. 1997, \n192.\n\n67\n\nIm Tenor unterscheiden sich die anerkennenden \nBescheide des Bundesamtes - wie auch \nentsprechende Verwaltungsgerichtsurteile - in \nKonsequenz der eingangs dargestellten Systematik \nder Rechtsstellung je nach dem, ob sie auf der \nGrundlage von § 26 AsylVfG oder von Art. 16 a \nAbs. 1 GG ergehen, ohnehin nicht. Schließlich \nwirkt sich die Identität der Rechtsstellung im \nFalle der Rückabwicklung einer auf § 26 AsylVfG \nberuhenden Anerkennung aus: Entfällt nämlich die \nAsylanerkennung des Stammberechtigten, so kann \ndie allein auf § 26 AsylVfG gestützte \nAsylberechtigung des Angehörigen gleichwohl nicht \nwiderrufen werden, wenn die Prüfung ergibt, daß \ndiesem eigene Asylgründe nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nzur Seite stehen. § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, der \ndie letztgenannte Prüfung ausdrücklich \nvorschreibt, ist damit ein weiterer Beleg sowohl \nfür den sachlichen Zusammenhang des Familienasyls \nmit dem Tatbestand einer eigenen politischen \nVerfolgung als auch für die verfahrensmäßige \nLösung, in demselben Verfahren Aspekte des \nFamilienasyls und der politischen Verfolgung im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG zu prüfen, wobei \nletztere in die Prüfung einbezogen werden, obwohl \nsie bei der diesen Ausländer betreffenden \nursprünglichen Anerkennungsentscheidung \nmöglicherweise keine Bedeutung gehabt haben.\n\n68\n\nFür das verwaltungsgerichtliche Verfahren \nbedeutet die Identität der Rechtsstellung, daß es \nsich bei der klageweise geltend gemachten \nAnerkennung als Asylberechtigter nur um einen \nStreitgegenstand handelt unabhängig davon, ob der \nAnspruch auf § 26 AsylVfG und/oder Art. 16 a \nAbs. 1 GG gestützt wird. Ebensowenig wie im \nbehördlichen Verfahren hat ein Ausländer im \nVerwaltungsgerichtsverfahren die rechtliche \nGestaltungsmöglichkeit, durch eine entsprechende \nKlageantragstellung nur eine Anerkennung nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG oder nur eine solche nach \n§ 26 AsylVfG zu erreichen. Verpflichtet das \nVerwaltungsgericht die Beklagte zur Anerkennung \ndes Ausländers als Asylberechtigten, ist damit \ndem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, \nauch wenn der Ausländer eine Anerkennung nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG gegenüber einer nach § 26 \nAsylVfG erhaltenen vorgezogen hätte. Nach \nErstreiten eines auf der Grundlage von § 26 \nAsylVfG obsiegenden Urteils fehlt dem Ausländer \n- wie nach einem anerkennenden Bescheid des \nBundesamtes auf der Grundlage von § 26 AsylVfG - \ndas Rechtsschutzbedürfnis für eine Neuerhebung \noder Fortführung einer die Anerkennung nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG erstrebenden Klage.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 25. Juni 1991 - 9 C \n48.91 -, NVwZ 1992, 269, \n270; GK, § 26 AsylVfG, \nRn. 105; Kanein/ Renner, \nAusländerrecht, \nKommentar, 6. Auflage, \n§ 26 AsylVfG, Rn. 22 und \n24; Hailbronner, \nAusländerrecht, \nKommentar, § 26 AsylVfG, \nRn. 8.\n\n70\n\nDer Zweck der Einführung des Instituts des \nFamilienasyls spricht ebenfalls für die \nMöglichkeit der Ableitung von Familienasyl von \neinem nach § 26 AsylVfG Anerkannten mit eigenen \nVerfolgungsgründen. Wie im Gesetzgebungsverfahren \nmehrmals zum Ausdruck gekommen ist, dient das \nFamilienasyl insbesondere dazu, den nahen \nAngehörigen der Flüchtlingsfamilie zu einer \nraschen Integration und zu einem einheitlichen \nRechtsstatus zu verhelfen.\n\n71\n\nVgl. BT-Drucksache \n11/6960, S. 29 f.; \n12/2718, S. 60; BVerwG, \nUrteil vom 6. Mai 1997 \n- 9 C 56.96 -; Urteil vom \n13. Mai 1997 - 9 C \n35.96 -.\n\n72\n\nDieser Zielsetzung trägt die hier vertretene \nAnwendung von § 26 AsylVfG Rechnung, indem sie \nAnwendungs- und Rechtsschutzlücken zu Lasten \neiniger von der Zielrichtung des Familienasyls \nerfaßter Familienangehöriger verhindert. Da die \nPerson, von der das Familienasyl abgeleitet \nwerden soll, nach den obigen Ausführungen zur \nSystematik des Familienasyls keine rechtliche \nMöglichkeit hat, nach Erlangung des Familienasyls \ndie Rechtsstellung auf der Grundlage von \nArt. 16 a Abs. 1 GG zu erreichen, könnten \nbestimmte Familienangehörige von der Gewährung \ndes Familienasyls ausgeschlossen werden, wenn das \nBundesamt oder das Verwaltungsgericht - etwa aus \nprozeßökonomischen Gründen - die Anerkennung der \nvermittelnden Person lediglich auf § 26 AsylVfG \ngestützt hat. Eine solche Konstellation ist \nabgesehen von der im vorliegenden Fall gegebenen, \nungewöhnlichen Situation insbesondere denkbar bei \nKindern, die lediglich von dem Ehegatten \nabstammen, der - abgeleitet von dem anderen \nEhegatten - lediglich nach § 26 AsylVfG anerkannt \nworden ist. Die allein von dem nach § 26 AsylVfG \nanerkannten Elternteil abstammenden Kinder, also \ndie Stiefkinder des nach Art. 16 a Abs. 1 GG \nanerkannten anderen Ehegatten - des \nStammberechtigten -, gehören zu dem vom \nFamilienasyl nach seiner durch eine vertypte \nSippenhaftgefahr gekennzeichneten \nEntstehungsgeschichte und nach seinem \nIntegrationszweck erfaßten Gruppe der nahen \nAngehörigen jedenfalls dann, wenn der Elternteil, \nvon dem sie abstammen, neben der Anerkennung nach \n§ 26 AsylVfG auch über eigene Verfolgungsgründe \nim Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG verfügt. Die \nGewährung des Familienasyls an nur mit einem \nEhegatten verwandte Kinder darf deshalb in \nderartigen Konstellationen nicht von der \nZufälligkeit oder der Verfahrensökonomie \nabhängen, daß nämlich das Bundesamt oder das \nVerwaltungsgericht die Anerkennung des \nElternteils, mit dem die Kinder verwandt sind, \nauf § 26 AsylVfG gestützt hat und nicht auf \nArt. 16 a Abs. 1 GG, obwohl die Voraussetzungen \ndieser Anspruchsgrundlage ebenfalls erfüllt \nwaren.\n\n73\n\nDie hier vertretene Anwendung von § 26 AsylVfG \nverstößt auch nicht gegen die sich aus dem Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 16. August 1993 \n(9 C 7.93, NVwZ 1994, 504) ergebenden Grundsätze. \nDie dort festgestellte grundsätzliche \nUnzulässigkeit der Ableitung von Familienasyl von \neiner nach § 26 AsylVfG anerkannten Person beruht \nmaßgeblich auf der Überlegung, daß es kein \nFamilienasyl ohne einen direkten \n\"Stammberechtigten\" mit eigenen Asylgründen im \nSinne des Art. 16 a Abs. 1 GG geben darf. Die \nhier vertretene Anwendung des § 26 AsylVfG \nberücksichtigt gerade dieses grundlegende \nAnliegen, das bei der Prüfung des § 26 AsylVfG zu \nbeachten ist. Nach der hier vertretenen \nAuffassung setzt das Eingreifen von § 26 AsylVfG \nzugunsten der Kläger voraus, daß die Prüfung \nergibt, daß ... ein Stammberechtigter im \nvorgenannten Sinne ist.\n\n74\n\nDie neben dem Integrationszweck für die \nEinführung des Familienasyls maßgebliche \nZielsetzung der Verfahrensvereinfachung\n\n75\n\nvgl. BT-Drucksache \n11/6960, S. 29 f.; \nBVerwG, Urteil vom \n13. Mai 1997 - 9 C \n35.96 -,\n\n76\n\nsteht der Anwendung des § 26 AsylVfG in \nKonstellationen wie der vorliegenden nicht \nentgegen. Dies gilt unabhängig davon, daß der \nVerfahrensökonomie nach dem Entwurf des Gesetzes \nzur Änderung ausländer- und \nasylverfahrensrechtlicher Vorschriften \n(BT-Drucksache 13/7956; inzwischen in Kraft \ngetreten, vgl. BGBl. I 1997, 2584, 2588) nur noch \ngeringe Bedeutung zukommen dürfte, weil die \nAbhängigkeit des Familienasyls von der \nUnanfechtbarkeit der Anerkennung des \nStammberechtigten häufig entweder zu einem Ruhen \nder Verfahren der Angehörigen oder zu \nFolgeanträgen, die mit der Unanfechtbarkeit der \nAnerkennung des Stammberechtigten begründet \nwerden, führen wird.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 21. Januar 1992 - 9 C \n66.91 -, BVerwGE 89, 315, \n317.\n\n78\n\nVon einer Prüfung des § 26 AsylVfG in \nKonstellationen wie der vorliegenden abzusehen, \nmag kurzfristig dem Grundsatz der Prozeßökonomie \nRechnung tragen, weil in diesen Verfahren die \numfangreiche Prüfung eigener Verfolgungsgründe \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG einer nach § 26 AsylVfG \nanerkannten Person unterbleiben kann, langfristig \nkann es sich jedoch als prozeßunökonomisch \ndarstellen. Die Feststellung von eigenen \nVerfolgungsgründen der nach § 26 AsylVfG \nanerkannten Person könnte bei einer der hier \nvertretenen Auffassung entgegengesetzten \nRechtspraxis erst in einem etwaigen \nWiderrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 \nAsylVfG erfolgen, das zwar in der vorliegenden \nEinzelfallsituation denkbar ist, nicht jedoch in \nallen vorstehend dargestellten Stiefkinderfällen. \nErst nach einem für den betroffenen Ausländer \nwegen Eingreifens von Art. 16 a Abs. 1 GG \ngünstigen Abschluß des Widerrufsverfahrens \nkönnten dessen Kinder mit Aussicht auf Erfolg \neinen Anspruch aus § 26 AsylVfG geltend machen. \nDieser aufwendige Verfahrensgang wird durch die \nAnwendung des § 26 AsylVfG in der vorliegenden \nKonstellation vermieden.\n\n79\n\nDer Wortlaut von § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG \nsteht der hier vertretenen Anwendung der \nVorschrift nicht entgegen. § 26 Abs. 1 Nr. 1 \nAsylVfG definiert die Familienasyl vermittelnde \nPerson als \"Asylberechtigten\", der \"politisch \nverfolgt\" wird.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 16. August 1993 - 9 C \n7.93 -, NVwZ 1994, 504, \nzu § 7 a Abs. 3 AsylVfG \na.F.\n\n81\n\nDer Wortlaut bietet keinen Anhalt dafür, daß \ndie Asylberechtigung gerade auf einer Anerkennung \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG beruhen muß. Vom \nWortlaut ebenso gedeckt ist die Anerkennung nach \n§ 26 AsylVfG, wenn der Anerkannte außerdem ein \npolitisch Verfolgter ist. Die zwei vom Wortlaut \nvorausgesetzten Tatbestandsmerkmale \"Anerkennung \nals Asylberechtigter\" und \"politisch verfolgt\" \nliegen im hier vertretenen Anwendungsbereich des \n§ 26 AsylVfG vor. Daß § 26 AsylVfG grundsätzlich \nnicht das bloße Vorliegen von Verfolgungsgründen \nausreichen läßt, sondern eine positive \nbehördliche oder gerichtliche Entscheidung über \nden Anspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG fordert, \nsteht der hier vertretenen Lösung nicht entgegen. \nDiese positive behördliche oder gerichtliche \nEntscheidung über die in der Person des direkt \nFamilienasylberechtigten vorliegenden \nindividuellen Verfolgungsgründe kann nämlich in \neinem Fall wie dem hier vorliegenden ebenso \ngleichzeitig mit der Entscheidung über das vom \nFamilienasyl abgeleitete Familienasyl getroffen \nwerden, wie auch sonst zeitgleich über den \nAsylanspruch des Stammberechtigten und denjenigen \ndes Familienasylberechtigten entschieden werden \nkann (nach der im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vom 28. Oktober 1997 noch gegebenen \nRechtslage). \n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 21. Januar 1992 - 9 C \n66.91 -, BVerwGE 89, 315, \n317.\n\n83\n\n2.) Ein Anspruch der Klägerin zu 1. aus § 26 \nAbs. 1 AsylVfG ist jedoch ausgeschlossen, weil \nihr Ehemann ... keine eigenen Verfolgungsgründe \nim Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG aufzuweisen hat. \nHinsichtlich des eigenen Vorfluchtschicksals, der \nexilpolitischen Aktivitäten und der Frage der \nGruppenverfolgung der Kurden ergibt sich dies aus \nden vorstehenden Ausführungen. Eine politische \nVerfolgung von ... scheidet aber auch unter dem \nGesichtspunkt der Sippenhaft aus.\n\n84\n\nEine Sippenhaftgefahr ist insbesondere nicht \nvon den beiden Brüdern ... und ... abzuleiten. \nDiese beiden nahen Angehörigen von ... sind nicht \naktuell landesweit durch Haftbefehl gesuchte \nAktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation.\n\n85\n\na) ... mag - was hier keiner abschließenden \nKlärung bedarf - dem unterstützenden Umfeld der \nPKK zuzurechnen sein; dies reicht für eine über \nseine eigene Anerkennung hinausgehende Ableitung \nvon Sippenhaft nach den dargestellten Grundsätzen \nder Senatsrechtsprechung jedoch nicht aus. Er \nselbst hat die Stellung eines \"Aktivisten\" der \nPKK in bezug auf sich nie geltend gemacht, \nsondern wiederholt - bei der Anhörung durch das \nBundesamt am 11. April 1991 und bei der \nZeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung \nvom 28. Oktober 1997 - hervorgehoben, nicht \nMitglied der PKK gewesen und nicht an \ngewalttätigen Aktionen beteiligt gewesen zu sein. \nEr hat angegeben, seit 1979 oder 1980 nur \nSympathisant der PKK gewesen zu sein und typische \nUnterstützungshandlungen wie insbesondere \nGeldspenden, Flugblattverteilen, Organisation von \nSeminaren, Demonstrationen und \nLadenschließungsaktionen vorgenommen zu \nhaben.\n\n86\n\nAngesichts der Verurteilung zu einer \nlangjährigen Freiheitsstrafe (u.a. auf der \nGrundlage von Art. 168 tStGB) und der von ... \ngeschilderten Unterzeichnung eines \n\"Geständnisses\", Mitglied der PKK zu sein, \nbestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, daß die \ntürkischen Sicherheitskräfte in dem Zeugen damals \n(Anfang der 80'er Jahre) einen Aktivisten der PKK \ngesehen haben; diese - wie ausgeführt - mit der \nobjektiven Stellung des Zeugen zur PKK nicht im \nEinklang stehende Sicht des türkischen Staates \nwäre zwar asylrechtlich gleichwertig mit einer \ntatsächlich vorliegenden Aktivistenstellung, aber \nes ist ausgeschlossen, daß die türkischen \nSicherheitskräfte in dem Zeugen derzeit noch \neinen landesweit zu suchenden Aktivisten der PKK \nsehen. Dies ergibt sich bereits aus den Umständen \nder für die späteren Zeiträume dargestellten \nInhaftierungen des Zeugen. Grund für die beiden \nVerhaftungen im Jahr 1990 waren - neben der \nRegistrierung aus der Vergangenheit - konkrete \nEinzelvorwürfe wie zum Beispiel die finanzielle \nUnterstützung der PKK oder die Teilnahme an einer \nBeerdigungsfeier. Der Zeuge hat zwar bei seiner \nVernehmung am 28. Oktober 1997 an einer Stelle \npauschal davon gesprochen, daß dieselbe \nVerdächtigung wie früher erhoben worden sei. \nDamit kann der Zeuge nicht gemeint haben, daß ihm \nwie 1980 erneut der Vorwurf eines Aktivisten der \nPKK gemacht worden ist; falls er dies dennoch \ngemeint haben sollte, wäre diese Aussage nicht \nüberzeugend, denn er hatte bei seiner Anhörung \nvom 11. April 1991 bereits konkrete \nEinzelvorwürfe genannt und auf Nachfrage hat er \nam 28. Oktober 1997 ebenfalls als Beispiele für \ndie Arbeit für die PKK einzelne Aktivitäten wie \nBeteiligung am Streik der Ladeninhaber und an \neiner Trauerfeier angegeben. Die Erwähnung der \nRegistrierung aus früheren Zeiten läßt nicht \ndarauf schließen, daß 1990 immer noch der \ngravierende Vorwurf eines PKK-Aktivisten erhoben \nwerden sollte. Denn das Zurückgreifen der \ntürkischen Sicherheitskräfte auf eine Person, die \nsich in der Vergangenheit der Sympathie für die \nmilitante kurdische Bewegung verdächtig gemacht \nhat, ist auch für deren Vorgehen gegen Angehörige \ndes unterstützenden Umfeldes typisch.\n\n87\n\nAbgesehen davon spricht auch die Beendigung \nder Inhaftierungen gegen einen gravierenden \nVorwurf. Hätten die türkischen Sicherheitskräfte \nin dem Zeugen auch nach 1990 noch einen \ngefährlichen politischen Gegner gesehen, dessen \nsie landesweit habhaft werden wollten, hätten sie \nsich nicht mit den erfolgten Freilassungen \nzufriedengegeben. Die Art und Weise der \nFreilassungen spricht vielmehr ebenfalls für ein \nVorgehen, wie es für Verdächtige aus dem \nunterstützenden Umfeld typisch ist.\n\n88\n\nTragfähige Anhaltspunkte für eine aktuelle \nlandesweite Suche nach dem Zeugen ... lassen sich \nauch nicht finden. Abgesehen von der nicht \nverbüßten Reststrafe aus den 80'er Jahren hat der \nZeuge die Anhängigkeit eines Strafverfahrens und \ndas Bestehen eines Haftbefehls nicht angeben \nkönnen. Aus der Behandlung von \nFamilienangehörigen des Zeugen lassen sich \nRückschlüsse auf eine landesweite Suche oder gar \nauf eine bereits - vom Zeugen ... abgeleitete - \npraktizierte Sippenhaft nicht ziehen. Die \nFestnahmen des Vaters des Zeugen finden \nangesichts der eigenen Aktivitäten des Vaters, \ndie - nach den Angaben des Zeugen - zum Erlaß \neines Haftbefehls geführt haben, in Umständen \nihre Erklärung, die außerhalb einer vom Zeugen \n... abgeleiteten Sippenhaftgefahr liegen. Zu \neiner Verhaftung von Geschwistern wegen des \npolitischen Schicksals des Zeugen ist es nicht \ngekommen. Die gegenteilige Angabe des Zeugen in \nder Anhörung vom 11. April 1991, in der er die \nVerhaftung einer Schwester und eines Bruders \nwegen seiner Aktivitäten behauptet hat, ist \nunglaubhaft. Denn in der mündlichen Verhandlung \nvom 28. Oktober 1997 hat er auf die Frage nach \nder Verhaftung weiterer Angehöriger außer dem \nVater zuerst mit Nichtwissen geantwortet und auf \nVorhalt ausgesagt, die Angaben vom 11. April 1991 \nträfen eher zu; seine anschließende Erklärung, \nwarum er nicht wisse, um welche Schwester und \nwelchen Bruder es sich gehandelt haben solle, \nbekräftigt die Unglaubhaftigkeit dieses \nTeilbereichs; er will sich nunmehr an ein \nkonkretes Telefonat mit seiner Mutter betreffend \ndie Verhaftung von Geschwistern erinnern, dabei \njedoch nicht geklärt haben, welche beiden der \nzahlreichen Geschwister davon betroffen gewesen \nseien.\n\n89\n\nAus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich \nkeine andere Bewertung. Auf die Frage nach \nSchwierigkeiten mit den türkischen \nSicherheitskräften wegen des Bruders ... hat er \nzwar angegeben, daß alle der \"Mißhandlung \nausgesetzt\" gewesen seien; auf die nähere \nNachfrage nach Einzelereignissen hat er die \nVerhaftung von Geschwistern jedoch nicht \nangegeben.\n\n90\n\nb) ... ist ebenfalls kein landesweit durch \nHaftbefehl gesuchter Aktivist einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation. Dabei kann \ndahinstehen, ob der Zeuge die von ihm behaupteten \nAktivitäten für die ERNK überhaupt entfaltet hat. \nDenn der türkische Staat sieht in ihm jedenfalls \nkeinen gefährlichen Gegner, dessen er durch \nlandesweite Suche habhaft werden will. Dies \nergibt sich aus dem vom Zeugen in der mündlichen \nVerhandlung vom 28. Oktober 1997 geschilderten, \nin das Jahr 1993 datierten Freispruch. Von einem \nin der Folgezeit anhängig gewordenen \nStrafverfahren mit Haftbefehl hat der Zeuge nicht \nberichtet.\n\n91\n\nDaß eine strafverfahrensbedingte landesweite \nSuche mit Sippenhaftgefahr für nahe Angehörige \nauch nach dem Freispruch nicht bestand, wird \nunabhängig davon dadurch belegt, daß der Zeuge \n... sich wegen seiner Eheschließung 1994 einen \nneuen Nüfus hat ausstellen lassen. Den neuen \nNüfus will er zwar nicht selbst besorgt haben, \nsondern seine Mutter soll dies erledigt haben. \nBei der Mutter handelt es sich jedoch um eine \nnahe Angehörige, die von einer Sippenhaftgefahr, \nwenn sie damals gegeben gewesen wäre, betroffen \ngewesen wäre. Eine wegen seiner politischen \nAktivitäten bereits praktizierte Sippenhaft läßt \nsich der Aussage des Zeugen ... nicht entnehmen. \nSoweit er von einer Mißhandlung aller \nFamilienmitglieder gesprochen hat, ist diese \npauschale Angabe nicht glaubhaft, zumal seine \nEhefrau in ihrem Asylverfahren Gegenteiliges in \nbezug auf ihre Person vorgetragen hat. Die Angabe \nüberzeugt unabhängig davon auch deshalb nicht, \nweil der Zeuge auf Nachfrage konkrete \nEinzelereignisse nicht angegeben hat. Der \nZusammenhang, den der Zeuge zwischen dem \nBetroffensein seiner Familie und demjenigen von \nanderen befreundeten Familien und von \nBevölkerungsteilen in der Umgebung herstellt, \nspricht dafür, daß er die allgemeine Situation \nder Kurden in seiner Heimat, die von der \nAuseinandersetzung des türkischen Staates mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung geprägt ist, \nschildert und nicht spezielle Auswirkungen seiner \neigenen politischen Aktivitäten auf \nFamilienangehörige.\n\n92\n\nc) Von den übrigen Verwandten kann ... eine \nSippenhaftgefahr nicht ableiten. Die Schwester \n... und der Bruder ... gehören allenfalls dem \nunterstützenden Umfeld einer militanten \nstaatsfeindlichen Organisation an. Der Schwager \n... kommt jedenfalls wegen des entfernten Grades \nder familiären Verbundenheit als Sippenhaft \nvermittelnde Person nicht in Betracht. \nAnhaltspunkte für eine Ausnahme, daß nämlich \nSippenhaft hier abweichend von den regelmäßig \nanzuwendenden Grundsätzen auch von einem \nentfernteren Angehörigen abzuleiten sein könnte, \nliegen nicht vor.\n\n93\n\nB) Die Kläger zu 2. und 3. haben ebenfalls keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Ein \nAnspruch aus Art. 16 a Abs. 1 GG scheidet \n- mangels eigener politischer Aktivitäten - aus, \nda eine allein noch in Betracht zu ziehende \nSippenhaftgefahr bereits altersbedingt nicht \neingreift. Ein Anspruch aus § 26 Abs. 2 AsylVfG \nbesteht aus den bei der Klägerin zu 1. \nausgeführten Gründen nicht.\n\n94\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n95\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind. Die Frage der Ableitung von \nFamilienasyl von einer nach § 26 AsylVfG \nanerkannten Person mit eigenen Verfolgungsgründen \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG rechtfertigt die \nZulassung der Revision nicht, da die Bejahung \ndieser Frage für die Entscheidung nicht tragend \nist.\n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/25-a-5510-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":56},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":32},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/25-a-5510-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310541","retrieved":"2026-07-09 03:40:40.334349+00:00"}}