{"status":"available","doknr":"OLD310540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.25A4364.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"25 A 4364/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 15. Juli 1994 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie am 23. März 1936 geborene Klägerin ist seit \ndem 9. Mai 1963 Mitglied im Versorgungswerk der \nbeklagten Ärztekammer.\nAufgrund einer psychischen Erkrankung versetzte \nsie der Oberstadtdirektor der Stadt , bei dem \nsie bis dahin im Gesundheitsamt beschäftigt war, \nmit Ablauf des Monats August 1987 in den \nRuhestand. Ihr im Januar 1990 als vorläufiger \nVormund bestallter Betreuer beantragte im April \n1990 für sie Berufsunfähigkeitsrente. Auf die am \n11. Dezember 1990 erhobene Klage verpflichtete \ndas Verwaltungsgericht die Beklagte durch \nrechtskräftiges Urteil vom 10. März 1992 - 5 K \n1819/90 -, der Klägerin Berufsunfähigkeitsrente \nrückwirkend ab dem 1. Dezember 1985 zu gewähren, \nweil sie schon zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und \nberufsunfähig gewesen sei und ihr die späte \nRentenantragstellung entsprechend dem sich aus \n§ 206 Abs. 1 BGB ergebenden Rechtsgedanken nicht \nentgegengehalten werden könne. Aufgrund des \nUrteils setzte die Beklagte mit Rentenbescheid \nvom 8. Mai 1992 die nachzuzahlende \nBerufsunfähigkeitsrente auf 178.702,94 DM und die \nfür den Zeitraum vom 1. Dezember 1985 bis zum \n31. März 1990 zu erstattenden Versorgungsabgaben \nauf 18.306,00 DM fest. Die Nachzahlung wurde dem \nKonto der Klägerin am 14. Mai 1992, die \nErstattung am 18. Mai 1992 gutgeschrieben.\nHiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom \n11. Mai 1992 Widerspruch, mit dem sie die Zahlung \nvon Zinsen auf den Nachzahlungs- und den \nErstattungsbetrag begehrte. Zur Begründung \nverwies sie auf § 44 Abs. 1 SGB I und § 812 BGB.\nDas Versorgungswerk der Beklagten wies den \nWiderspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n4. Juni 1992, zugestellt am 10. Juni 1992, \nzurück.\nMit der am 10. Juli 1992 erhobenen Klage hat die \nKlägerin ergänzend geltend gemacht, aus § 44 \nAbs. 1 SGB I und § 49 a VwVfG ergebe sich, daß \nder Gesetzgeber die Verzinsung auch im \nöffentlichen Recht grundsätzlich bejahen wolle. \nSoweit Zinsforderungen gegen die öffentliche Hand \nderzeit abgelehnt würden, weil der Staat mit \nüblichen Schuldnern insofern nicht vergleichbar \nsei, als er mit öffentlichen Geldern keine \nGewinne mache und gemeinnützig handele, treffe \ndies auf die Beklagte nicht zu. Deren Satzung \nsehe in § 3 \"die Entgegennahme und Feststellung \nder Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung\" \nund in § 4 \"die Aufstellung von Richtlinien für \ndie Kapitalanlage der Versorgungseinrichtung\" \nvor. Diese Regelungen ließen darauf schließen, \ndaß das Versorgungswerk der Beklagten eine nach \nstreng wirtschaftlichen Gesichtspunkten mit \nGewinn- und Verlustrechnungen geführte \nEinrichtung sei. Das ergebe sich auch aus der in \n§ 29 der Satzung vorgesehenen Möglichkeit, von \nsäumigen Mitgliedern Säumniszuschläge zu erheben. \nSchließlich gebiete auch eine verfassungskonforme \nAuslegung die Ergänzung der Satzung der Beklagten \num das Recht der Mitglieder, auch Zinsen auf \nnachzuzahlende Renten und Erstattung von \nVersorgungsabgaben zu erhalten. Die Zinspflicht \nhinsichtlich der zu erstattenden \nVersorgungsabgaben ergebe sich ferner aus dem \nBereicherungsrecht.\nDie Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,\ndie Beklagte unter \nAufhebung des \nWiderspruchsbescheides \nvom 4. Juni 1992 zu \nverpflichten,\n1. die für die Zeit vom \n1. Dezember 1985 bis \nzum 31. Mai 1992 \nnachgezahlte \nBerufsunfähigkeitsrent\ne in Höhe von \n178.702,94 DM vom \njeweiligen \nFälligkeitszeitpunkt \nbis zum 14. Mai 1992\n2. die Erstattung der für \ndie Zeit vom \n1. Dezember 1985 bis \nzum 31. März 1990 \ngeleisteten \nVersorgungsabgaben in \nHöhe von 18.306,-- DM \nvom jeweiligen \nZahlungszeitpunkt bis \nzum 18. Mai 1992\nmit 4 % jährlich zu \nverzinsen.\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie hat der Klage entgegengehalten, nach der \nSatzung des Versorgungswerks sei eine Verzinsung \nvon zu erstattenden Leistungen nicht vorgesehen. \n§ 44 SGB I sei nicht anwendbar, weil die \nÄrzteversorgung der Beklagten keine \nLeistungsträgerin im Sinne des Sozialgesetzbuches \nsei und auch keine Sozialleistungen erbringe. \nEbensowenig rechtfertige der Umstand die Annahme \neiner Verzinsungspflicht, daß die Ärzteversorgung \ndie ihr anvertrauten Beiträge ihrer Mitglieder \nverzinslich anlege.\nDurch das angefochtene Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, die \nfür die Zeit vom 1. Dezember 1985 bis zum 31. Mai \n1992 nachgezahlte Berufsunfähigkeitsrente in Höhe \nvon 178.702,94 DM vom 11. Dezember 1990 bis zum \n13. Mai 1992 entsprechend der jeweiligen \nFälligkeit der monatlichen Rentenbezüge mit 4 % \njährlich zu verzinsen und die Klage im übrigen \nabgewiesen.\nGegen das ihr am 16. August 1994 zugestellte \nUrteil hat die Klägerin am 5. September 1994 \nBerufung eingelegt. Sie macht ergänzend geltend, \ndie Nichtzahlung von Zinsen verstoße gegen den \nallgemeinen Gleichheitssatz. Für die \nUngleichbehandlung, die sich aus der Möglichkeit \nder Erhebung von Säumniszuschlägen ergebe, lasse \nsich ein vernünftiger sachlicher Grund nicht \nfinden. Soweit das Verwaltungsgericht ihr \nProzeßzinsen zugesprochen habe, habe es \nübersehen, daß sie aufgrund ihrer \nGeschäftsunfähigkeit so zu stellen sei, wie wenn \ndie Hauptforderung bereits am 1. Dezember 1985 \nrechtshängig geworden wäre. Sie hält ferner an \nihrer Auffassung fest, das Versorgungswerk der \nBeklagten sei ein gewinnorientiertes Unternehmen. \nDeshalb müsse der vorliegende Sachverhalt weiter \naufgeklärt und die Beklagte zur \nAuskunftserteilung darüber angehalten werden, wie \nsie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel im \neinzelnen verwende. \nDie Klägerin beantragt,\ndas Urteil des \nVerwaltungsgerichts \nMünster vom 15. Juli 1994 \nteilweise zu ändern und \nnach dem \nerstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Berufung \nzurückzuweisen.\nSie verteidigt das angefochtene Urteil unter \nanderem mit dem Hinweis, der sachliche Grund für \ndie Nichtverzinsung nachgezahlter \nBerufsunfähigkeitsrente bestehe darin, daß diese \nBeträge vor der Klärung der Berufungsunfähigkeit \nund der Feststellung des Anspruchs nicht fällig \nseien, so daß das Versorgungswerk im Gegensatz \nzum säumigen Beitragszahler nicht in Verzug \ngerate. Die von der Klägerin befürwortete \nRückdatierung der Rechtshängigkeit auf den \n1. Dezember 1985 sei mit § 291 BGB nicht zu \nvereinbaren.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses \nVerfahrens und des Verfahrens 5 K 1819/90 VG \nMünster sowie auf den beigezogenen \nVerwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe:\nDie Berufung der Klägerin ist zulässig, aber \nunbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin mit ihr \ndie Verzinsung der für die Zeit vom 1. Dezember \n1985 bis zum 31. Mai 1992 nachgezahlten \nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von 178.702,94 DM \nvom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt an bis zum \n10. Dezember 1990 sowie die Verzinsung der \nErstattung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 \nbis zum 31. März 1990 geleisteten \nVersorgungsabgaben in Höhe von 18.306,-- DM vom \njeweiligen Zahlungszeitpunkt bis zum 18. Mai 1992 \nbegehrt.\nDie Klage ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts nicht als allgemeine \nLeistungsklage, sondern als Verpflichtungsklage \nnach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn die \nKlägerin begehrt eine Zahlung, über die das \nVersorgungswerk der Beklagten durch \nVerwaltungsakt zu entscheiden berechtigt ist und \nüber die es, wie der angefochtene \nWiderspruchsbescheid belegt, üblicherweise auch \ndurch Verwaltungsakt entscheidet.\nDem Versorgungswerk der Beklagten steht das Recht \nzu, die von seinen Mitgliedern erhobenen Renten- \nund sonstigen Ansprüche durch Rentenbescheid \nfestzusetzen, abzulehnen, zu entziehen, \neinzustellen oder neu festzusetzen. Das ergibt \nsich aus § 35 Satz 1 der Satzung der Westfälisch-\nLippischen Ärzteversorgung vom 29. Januar 1994 \n(MBl. NW, S. 666). Ebenso werden auch die mit der \nZahlung von Versorgungsabgaben und der Erbringung \nvon Rentenleistungen im Zusammenhang stehenden \nNebenleistungen durch Verwaltungsakte des \nVersorgungswerkes geregelt. So sieht \nbeispielsweise § 29 Satz 1 der \nVersorgungswerkssatzung vor, daß ein \nSäumniszuschlag und Zinsen von den Mitgliedern \n\"erhoben\" werden können. Dementsprechend hat das \nVersorgungswerk der Beklagten auch im \nvorliegenden Fall den nachträglich geltend \ngemachten Zinsanspruch der Klägerin durch \nVerwaltungsakt, nämlich durch den \nWiderspruchsbescheid vom 4. Juni 1992 geregelt.\nDie Verpflichtungsklage ist auch im übrigen \nzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere \nnicht § 68 Abs. 2 VwGO entgegen, wonach zunächst \ndas Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, wenn \nder Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes \nabgelehnt worden ist.\nOb die Klägerin ein solches förmliches \nWiderspruchsverfahren vor Klageerhebung \ndurchgeführt hat, bedarf keiner Entscheidung. \nZweifel daran bestehen deshalb, weil der \nRentenbescheid vom 8. Mai 1992 nicht, wovon die \nBeteiligten offenbar ausgingen, als Ablehnung des \nstreitigen Zinsbegehrens angesehen werden kann, \ngegen die der Verpflichtungswiderspruch statthaft \nwäre. Denn die Klägerin hatte vor Ergehen dieses \nRentenbescheides einen darauf bezogenen Antrag \nnicht gestellt; Anhaltspunkte dafür, daß das \nVersorgungswerk der Beklagten von Amts wegen über \netwaige Nebenleistungen befinden wollte, bestehen \nebenfalls nicht. Vielmehr dürfte das \nWiderspruchsschreiben vom 11. Mai 1992 in bezug \nauf die Zinsnachzahlung als Vornahmeantrag im \nSinn des § 68 Abs. 2 VwGO zu qualifizieren sein, \nden die Beklagte sodann durch den \nWiderspruchsbescheid vom 4. Juni 1992 (erstmalig) \nabgelehnt hat.\nDem muß jedoch nicht weiter nachgegangen werden. \nDenn selbst wenn ein förmliches \nWiderspruchsverfahren hier vor der Klageerhebung \nnicht durchgeführt worden sein sollte, ändert das \nan der Zulässigkeit der Klage nichts, weil sich \ndie mit der Widerspruchsbehörde identische \nBeklagte sachlich auf die Klage eingelassen hat. \nIn einem solchen Fall kann nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in \nder Klageschrift der Widerspruch und in der \nKlageerwiderung die Bescheidung dieses \nWiderspruchs gesehen werden mit der Folge, daß \nein Vorverfahren entbehrlich ist.\nVgl. z.B. Urteil vom \n27. Februar 1963 - V C \n105.61 -, BVerwGE 15, 306 \n(310); Urteil vom 15. Januar \n1982 - 4 C 26.78 -, BVerwGE \n64, 325 (330); Beschluß vom \n26. September 1989 - 8 B \n39.89 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts 10 \n§ 68 VwGO Nr. 35; Urteil vom \n8. Dezember 1993 - 11 C \n40.92 -, \nVerkehrsrechtssammlung (VRS) \nBand 87 (1994), 316 (317 f.).\nDie Klage ist jedoch in dem vom \nVerwaltungsgericht zutreffend erkannten Umfang \nunbegründet.\nI. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf \nVerzinsung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 \nbis zum 31. Mai 1992 nachgezahlten \nBerufsunfähigkeitsrente in Höhe von 178.702,94 DM \nvom jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt bis zum \n10. Dezember 1990, also dem Tag vor Erhebung der \nKlage 5 K 1819/90 VG Münster, mit der die \nRechtshängigkeit des Nachzahlungsanspruchs \nbegründet worden ist.\nDas Verwaltungsgericht ist zutreffend von dem in \n§ 233 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gekommenen und \nin der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit \nlangem anerkannten abgabenrechtlichen Grundsatz \nausgegangen, daß für die Nichterfüllung \nöffentlich-rechtlicher Geldforderungen Zinsen nur \nverlangt werden können, wenn dies in einer \ngesetzlichen oder sonstigen Rechtsvorschrift \nausdrücklich vorgesehen ist (Seite 5 des \nUrteilsabdrucks). Daran hat insbesondere auch die \nEinführung der sog. Vollverzinsung durch § 233 a \nAO nichts geändert, der durch das \nSteuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. \nI S. 1093) eingefügt worden ist. Denn hierbei \nhandelt es sich um eine Spezialvorschrift, die \nnur auf die in ihr im einzelnen aufgeführten \nSteuerarten anwendbar ist; für andere Steuerarten \nund Abgaben gilt sie nur, soweit andere Gesetze \nauf sie verweisen. Einer analogen Anwendung auf \nandere Steuerarten und Abgaben ist die Vorschrift \ngrundsätzlich nicht fähig.\nTipke/Kruse, Abgabenordnung, \nStand: Juli 1997, § 233 a, \nRdnr. 3.\nDementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht \nauch nach Einfügung des § 233 a AO am Erfordernis \neiner ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage \nfestgehalten.\nUrteil vom 12. März 1993 - 8 \nC 31.92 -, S. 9 des \nUrteilsabdrucks; insoweit in \nBVerwGE 92, 207 nicht \nabgedruckt.\n1. Ausgehend von diesem Ansatz hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend festgestellt, daß \ndie Satzung der Ärzteversorgung der Beklagten \neine ausdrückliche Regelung, wonach \nRentennachzahlungen zu verzinsen sind, nicht \nenthält. Damit befindet es sich im Einklang mit \nder Rechtsprechung des erkennenden Gerichts.\nUrteil vom 10. März 1989 - 5 \nA 2334/87 -, S. 8 des \nUrteilsabdrucks. \nDie systematischen Argumente aus den §§ 29, 33 \nder Satzung, aus denen die Klägerin eine \nVerzinsungspflicht herzuleiten versucht, vermögen \ndas von der Klägerin gewünschte Ergebnis schon \ndeshalb nicht zu rechtfertigen, weil eine \nAuslegung der Satzung nach den anerkannten \njuristischen Auslegungsmethoden in diesem \nZusammenhang nicht weiterführt. Dem Erfordernis \neiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage genügt es \nnämlich nicht, wenn der Satzung der \nÄrzteversorgung lediglich im Wege der Auslegung \nder Rechtssatz entnommen werden könnte, daß \nnachzuzahlende Berufsunfähigkeitsrente zu \nverzinsen ist. Unabhängig davon sind die \nsystematischen Argumente der Klägerin nach den \nzutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nauch nicht geeignet, das von ihr für richtig \ngehaltene Auslegungsergebnis zu rechtfertigen.\nEs verstößt weiterhin nicht gegen den allgemeinen \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, \ndaß die Versorgungssatzung der Ärzteversorgung \nder Beklagten eine Verzinsung von \nNachzahlungsbeträgen nicht vorsieht. Unabhängig \nvon der zwischen den Beteiligten streitigen \nFrage, zu welchem Zeitpunkt die der Klägerin \nnachzuzahlende Berufsunfähigkeitsrente jeweils \nfällig geworden ist, liegt der sachliche Grund \nfür die Ungleichbehandlung von Versorgungsabgaben \neinerseits und Rentennachzahlungen andererseits \nletztlich in der Satzungsautonomie der \nÄrzteversorgung der Beklagten. Mit Blick auf das \nInteresse der Mitgliedergemeinschaft \nüberschreitet es die Grenzen der \nSatzungsautonomie der Beklagten nicht, wenn diese \neine Verzinsung nur zu ihren (und damit zugleich \nauch der Gemeinschaft der Versorgungsempfänger) \nGunsten vorsieht, nicht aber auch zugunsten des \neinzelnen Versorgungsempfängers.\nAuch die von der Klägerin in der \nBerufungsbegründung beantragte weitere \nSachverhaltsaufklärung hinsichtlich der \nVermögensanlage der von den Versicherten \ngeleisteten Versorgungsabgaben ist nicht geboten, \nda der Ärzteversorgung der Beklagten ein \ngewinnorientiertes Wirtschaften nicht erlaubt \nist. Auch dies hat das Verwaltungsgericht unter \nHinweis auf die einschlägigen \nSatzungsbestimmungen zutreffend dargelegt \n(Seite 6 des Urteilsabdrucks).\n2. Das Verwaltungsgericht hat ferner im Ergebnis \nzutreffend entschieden, daß die Klägerin ihr \nZinsverlangen nicht auf § 44 Abs. 1 SGB I stützen \nkann. Eine unmittelbare Anwendung dieser \nVorschrift scheidet aus, weil die Beklagte nicht \nzu den in den §§ 12, 18 - 29 SGB I genannten \nLeistungsträgern gehört. Auch eine analoge \nAnwendung des § 44 Abs. 1 SGB I auf \nberufsständische Versorgungswerke kommt nicht in \nBetracht. Die Bestimmung ist einer solchen \nAnalogie schon deswegen nicht fähig, weil sie \nnach dem oben Ausgeführten trotz der \nzwischenzeitlichen Einfügung von § 233 a AO nach \nwie vor eine Abweichung von dem sonst im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatz der \nNichtverzinsung von Geldforderungen darstellt. \nAbgesehen davon würde eine analoge Anwendung des \n§ 44 Abs. 1 SGB I auf berufsständische \nVersorgungswerke eine unzulässige Kombination der \nVorteile eines berufsständischen Versorgungswerks \nmit denjenigen der Sozialversicherung bedeuten. \nEine solche Kombination wäre aber mit der \nEigenständigkeit der berufsständischen Versorgung \ngegenüber der Sozialversicherung nicht zu \nvereinbaren. Weder gebietet es der \nGleichheitssatz noch erscheint es überhaupt \ngerechtfertigt, daß die Mitglieder eines \nberufsständischen Versorgungswerkes in bezug auf \ndie verschiedenen Aspekte der Versorgung niemals \nschlechter stehen dürfen als Personen, die in der \n(bundes-)gesetzlichen Rentenversicherung \nversichert sind.\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n26. Mai 1992 - 5 A 189/91 -, \nS. 12 f. des Urteilsabdrucks.\nDie weiter in Betracht zu ziehenden \nAnspruchsgrundlagen des § 49 a VwVfG NW (§ 48 \nAbs. 2 Satz 6 VwVfG NW a.F.), der §§ 286, 288 BGB \nsowie der §§ 812, 818 Abs. 3 BGB hat das \nVerwaltungsgericht ebenfalls zutreffend verneint. \nInsoweit enthält das Berufungsvorbringen der \nKlägerin keine Gesichtspunkte, die nicht bereits \ndurch die Vorinstanz gewürdigt worden wären.\n3. Schließlich vermag auch die vom \nVerwaltungsgericht für die Zeit ab tatsächlich \neingetretener Rechtshängigkeit analog \nherangezogene Vorschrift des § 291 BGB den im \nBerufungsverfahren weiterverfolgten \nweitergehenden Anspruch der Klägerin nicht zu \nrechtfertigen. Entgegen der Auffassung der \nKlägerin ist es insbesondere nicht geboten, es in \nanaloger Anwendung des § 206 Abs. 1 Satz 1 BGB \nrechtlich so anzusehen, als sei der ihr mit \nUrteil des Verwaltungsgerichts vom 10. März 1992 \n- 5 K 1819/90 - rechtskräftig zugesprochene \nRentenanspruch bereits im Dezember 1985 \nrechtshängig geworden. Wollte man die tatsächlich \nerst am 11. November 1990 erfolgte Klageerhebung \nfiktiv auf den genannten Zeitpunkt vorverlegen, \num damit die Voraussetzungen des § 291 BGB für \nden gesamten im Berufungsrechtszug noch \nstreitbefangenen Zeitraum als erfüllt ansehen zu \nkönnen, so läge darin die \ngeschäftsunfähigkeitsbedingte Zubilligung eines \nAnspruchs an die Klägerin, der ihr auch im Fall \nder Geschäftsfähigkeit nicht zustünde. Eine \nderartige Rechtsfolge enthält § 206 BGB nicht. \nDie Vorschrift stellt keine Anspruchsgrundlage \ndar. Nach ihrer Funktion und ihrer systematischen \nStellung im BGB begründet sie keine materiellen \nAnsprüche des Geschäftsunfähigen, sondern sie \nsetzt diese voraus. Die von ihr angeordnete \nRechtsfolge besteht nur darin, den Ablauf der \nVerjährungsfrist in bezug auf materielle \nAnsprüche des Geschäftsunfähigen, die sich aus \nanderen Anspruchsgrundlagen ergeben, zu hemmen \nund damit deren Durchsetzbarkeit zu erhalten. \nAuch in seiner rechtsgrundsätzlichen Anwendung \nauf sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche \nund auf Rentenansprüche aus berufsständischen \nVersorgungswerken setzt § 206 BGB voraus, daß die \nmateriellen Anspruchsvoraussetzungen (Erreichen \nder Altersgrenze, Berufsunfähigkeit) erfüllt \nsind. Auch in diesen Fällen soll die Anwendung \nder Vorschrift lediglich einen Ausgleich dafür \nschaffen, daß der Geschäftsunfähige vorübergehend \naußerstande ist, die zur Durchsetzung seines \nmateriellen Rechts notwendigen \nVerfahrenshandlungen (Rentenantrag) vorzunehmen.\nUnabhängig davon scheitert die analoge Anwendung \ndes § 206 Abs. 1 BGB auf den vorliegenden Fall \nnoch aus einem anderen Grund: Selbst wenn man \neine Hemmung der einmonatigen Klagefrist nach \n§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die durch die Zustellung \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1990 \nin Lauf gesetzt worden ist, grundsätzlich in \nanaloger Anwendung des § 206 Abs. 1 BGB für \nmöglich hält, fehlte es hier an der Voraussetzung \ndes Satzes 1 dieser Vorschrift, daß die \ngeschäftsunfähige Person ohne gesetzlichen \nVertreter ist. Denn der Mangel der gesetzlichen \nVertretung war im Zeitpunkt der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides am 11. Dezember 1990 \nbereits behoben. Der heutige Betreuer der \nKlägerin war unter dem 17. Januar 1990 vorläufig \nund unter dem 28. November 1990 endgültig zum \nVormund der Klägerin bestellt worden.\nII. Soweit die Klägerin die Verzinsung der \nErstattung der für die Zeit vom 1. Dezember 1985 \nbis zum 31. März 1990 geleisteten \nVersorgungsabgaben in Höhe von 18.306,-- DM vom \njeweiligen Zahlungszeitpunkt an bis zum 18. März \n1992 begehrt, hat das Verwaltungsgericht die \nKlage ebenfalls zu Recht abgewiesen. Auch \ninsoweit fehlt es an einer ausdrücklichen \nRechtsgrundlage, wie das erkennende Gericht für \nden vergleichbaren Fall der Erstattung von \nRentenleistungen aus einem berufsständischen \nVersorgungswerk bereits entschieden hat.\nOVG NW, Beschluß vom 4. Mai \n1992 - 5 B 1679/92 -, S. 4 \ndes Beschlußabdrucks.\nAuch der von der Klägerin in diesem Zusammenhang \nangeführte § 818 Abs. 1 BGB ist insoweit \nunanwendbar, wie das Verwaltungsgericht zum \nNachzahlungsanspruch zutreffend ausgeführt hat \n(Seite 7 des Urteilsabdrucks). \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/25-a-4364-94","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 206","ref_norm":"206","n":6},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233a","ref_norm":"233a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49a","ref_norm":"49a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/25-a-4364-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310540","retrieved":"2026-07-09 03:40:40.236860+00:00"}}