{"status":"available","doknr":"OLD310539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.19B2246.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"19 B 2246/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für \nbeide Rechtszüge auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig.\n\n3\n\nDie am 17. September 1997 beim Verwaltungsgericht eingegangene \nBeschwerde bedarf gemäß § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - der Zulassung. Die dahingehende \"Berichtigung\" des \nRechtsmittels durch Schriftsatz vom 30. September 1997 kann nicht \nberücksichtigt werden, da der angefochtene Beschluß dem \nAntragsteller bereits am 8. September 1997 mit zutreffender \nRechtsmittelbelehrung zugestellt wurde und die zweiwöchige \nRechtsmittelfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO am 22. September 1997 \nabgelaufen war. Eine nachträgliche Umdeutung des unzulässigen \nRechtsmittels in das zulässige Rechtsmittel würde zu einer Umgehung \nder gesetzlichen Rechtsmittelfrist führen und kommt daher zumindest \nbei anwaltlich vertretenen Rechtsmittelführern nach Ablauf der \nRechtsmittelfrist nicht mehr in Betracht.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. Juni 1994 \n- 9 B 374/94 -, DVBl. 1994, 1409.\n\n5\n\nUnabhängig davon würde das Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung \nder Beschwerde auch nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO genügen. Danach sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus \ndenen die Beschwerde zuzulassen ist. \"Dargelegt\" im Sinne dieser \nVorschrift ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei vom \nKläger benannt wird und darüber hinaus konkret ausgeführt ist, warum \ndieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Weder in der \nBeschwerdeschrift noch im Schriftsatz vom 30. September 1997 wird \neiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO aufgeführten \nZulassungsgründe benannt.\n\n6\n\nLediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß auch keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 iVm § 146 Abs. 4 \nVwGO bestehen. Dem mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch \nauf Abänderung der Zeugnisnote im Fach Mathematik von \"befriedigend\" \nin \"gut\" und (folglich) auf Erteilung eines Qualifikationsvermerks \nhat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Auch nach den \nGrundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht für den Umfang der \ngerichtlichen Überprüfung berufsbezogener Prüfungen entwickelt \nhat\n\n7\n\nvgl. Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005,\n\n8\n\nund die für die Kontrolle der Bewertung schulischer Leistungen \nentsprechend gelten, \n\n9\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. November \n1996 - 19 B 2416/96 - und vom 22. September \n1997 - 19 A 3229/95 -\n\n10\n\nist die gerichtliche Kontrolle von derartigen schulischen \nBewertungen wegen des den Lehrern eingeräumten Einschätzungs- und \nBewertungsvorrechts nur eingeschränkt zulässig. Daß der \nBewertungsspielraum im vorliegenden Fall auf die begehrte Note \"gut\" \nim Fach Mathematik reduziert ist, hat der Antragsteller nicht \nglaubhaft gemacht. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist schon \nnicht ersichtlich, daß die Mathematikklausur vom 4. Juni 1997 \nverfahrensfehlerhaft bewertet wurde. Nach der ärztlichen \nBescheinigung vom 29. April 1997 konnte davon ausgegangen werden, \ndaß der Antragsteller der Belastung körperlich gewachsen war. \nAbgesehen davon, daß die 45minütige Klausur nicht eine \nununterbrochene Schreibtätigkeit erfordert haben dürfte, war nach \nder ärztlichen Bescheinigung, demzufolge der Antragsteller bereits \nam 28. April 1997 (Tag der Nachuntersuchung) ca. 20 Minuten \nfortlaufend schreiben konnte, binnen sechs bis acht Wochen mit einer \nWiederherstellung der vollständigen Belastbarkeit zu rechnen. Bis \nzur Klausur am 4. Juni 1997 waren hiervon 5 ½ Wochen vergangen, so \ndaß der Antragsteller bereits zu diesem Zeitpunkt erheblich länger \nals 20 Minuten fortlaufend schreiben konnte. Eine davon abweichende \nkonkrete Klausurunfähigkeit am 4. Juni 1997 hat der Kläger nicht \ndurch Vorlage eines ärztlichen Attestes belegt. \n\n11\n\nIm übrigen ist auch nicht dargelegt, daß ohne Berücksichtigung \nder Mathematikklausur oder nach einer Neubewertung der Klausur der \nBewertungsspielraum für die Gesamtnote in Mathematik auf \"gut\" \nreduziert gewesen wäre. Daß die übrigen Leistungen des \nAntragstellers über das erste Halbjahr hinaus auch im zweiten \nHalbjahr durchgehend \"gut\" waren, hat er nicht glaubhaft belegt. \nVielmehr hat der Mathematiklehrer in seiner Stellungnahme vom \n25. August 1997 dargelegt, daß er die schwache mündliche Mitarbeit \ndes Antragstellers im zweiten Drittel des zweiten Halbjahres mit \n\"befriedigend\", im dritten Drittel des 2. Halbjahres mit \n\"ausreichend\" und deshalb die Gesamtleistung mit \"befriedigend\" \nbewertet habe.\n\n12\n\nDaß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts über den Hilfsantrag bestehen, hat der \nAntragsteller nicht geltend gemacht und insbesondere nicht gemäß \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO dargelegt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, \n14 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - \nund berücksichtigt, daß die Anträge des Antragstellers auf dasselbe \nZiel, die Erteilung eines Zeugnisses mit Qualifikationsvermerk, \ngerichtet sind (vgl. §§ 19 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n15\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/19-b-2246-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/19-b-2246-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310539","retrieved":"2026-07-09 03:40:40.155429+00:00"}}