{"status":"available","doknr":"OLD310543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1028.10A4574.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-28","aktenzeichen":"10 A 4574/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin beabsichtigt, auf den Flurstücken 73, 196 und 197 der Flur 11 und \nden angrenzenden Flurstücken 71 und 72 der Flur 12 Gemarkung D. (alt) \nSand und Kies abzubauen und den Abgrabungsbereich später zu verfüllen. Die im \nEigentum Dritter stehenden Flurstücke, die insgesamt eine ca. 14,48 ha große \nFläche erfassen, liegen in einem bislang landwirtschaftlich genutzten Bereich \naußerhalb jeder zusammenhängenden Bebauung östlich der H. er Landstraße \n(L 39), südlich der W. Straße (K 2) und nördlich der V. Straße (B 223). Die \nAbgrabung soll auf drei Abgrabungsfeldern erfolgen. Das südwestliche \nAbgrabungsfeld hält zu der zum Stadtteil H. der Stadt M. - der \nBeigeladenen - gehörenden Bebauung nördlich der B 230 einen Abstand von ca. 70 \nm ein.\n\n3\n\nIm Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf, der im Juni \n1984 durch den Bezirksplanungsrat aufgestellt, im Juli 1986 genehmigt und im \nSeptember 1986 bekannt gemacht worden ist, sind die verfahrensbetroffenen \nFlurstücke als Teil eines dem Stadtteil H. zugeordneten Wohnsiedlungsbereichs \nsowie als Teil eines Bereichs zum Schutz der Gewässer dargestellt. Der Stadtteil \nH. ist nach dem Siedlungskonzept, das die im Berufungsverfahren beigeladene \nStadt verfolgt, ein für den weiteren Ausbau vorgesehenes Grundzentrum.\n\n4\n\nIn dem im April 1983 bekanntgemachte Flächennutzungsplan der Beigeladenen, \ndessen Aufstellung teilweise parallel zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans \nerfolgte und der am 8. Dezember 1982 vom Rat beschlossen wurde, ist der \nverfahrensbetroffenen Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Der \nFlächennutzungsplan enthält - ebenso wie der Gebietsentwicklungsplan - an anderen \nStellen Darstellungen von Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die \nGewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BBauG). Ferner sind im \nFlächennutzungsplan nachrichtlich Bereiche dargestellt, die festgesetzten \nWasserschutzgebieten unterfallen bzw. die noch nicht förmlich als \nWasserschutzgebiete bestimmte Einzugsgebiete oder Schutzzonen von \nWasserwerken ausmachen sollen. Auf den weiteren Inhalt des \nFlächennutzungsplans, seines Erläuterungsberichts, der von der Beigeladenen \nhierzu vorgelegten Vorgänge aus dem Aufstellungsverfahren und auf den weiteren \nInhalt des Gebietsentwicklungsplans wird verwiesen.\n\n5\n\nDie von der Klägerin zur Abgrabung vorgesehenen Flurstücke unterfallen dem im \nFlächennutzungsplan nachrichtlich übernommenen Bereich des Einzugsgebietes der \nWassergewinnungsanlage R. der Stadtwerke M. GmbH. Die Beklagte \nhat am 12. März 1997 den Entwurf einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur \nFestsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der \nWassergewinnungsanlage R. (EWasserschutzgebietsVO R. ) aufgestellt. \nDiese sieht - nunmehr in der von der Klägerin vorgelegten und von der Beklagten \nnicht widersprochenen Entwurfsfassung vom 1. September 1997 - die Zuordnung der \nverfahrensbetroffenen Fläche zur Schutzzone III A 2 vor. Der Verordnungsentwurf \nenthält nach Schutzzonen differenzierte Verbote und Genehmigungstatbestände für \nAbgrabungen und Erdaufschlüsse sowie für die Zulässigkeit von Anlagen zum \nAblagern von Stoffen. \n\n6\n\nDer Abstand der vorgesehenen Abgrabungsfläche zum Fassungsbereich der \nWassergewinnungsanlage R. beträgt ca. 1.200 m in nordöstliche Richtung. Der \nallgemeine Grundwasserabstrom erfolgt nach dem der vorgesehenen \nSchutzgebietsfestsetzung zugrundeliegenden hydrogeologischen Gutachten vom \n26. September 1996 ebenfalls in nordöstlicher bzw. nördlicher Richtung. Der Verlauf \ndes Grundwasserstroms im einzelnen ist unter den Beteiligten streitig. Das \nWasserwerk R. dient der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Sie wird derzeit \naufgrund einer wasserrechtlicher Bewilligung zur Grundwasserentnahme vom \n12. November 1993 im Umfang bis zu 2,7 Mio cbm/Jahr betrieben.\n\n7\n\nUnter dem 31. Mai 1989, ergänzt im Oktober 1989, beantragte die Klägerin bei \nder Beklagten, ihr die Genehmigung zur Abgrabung und zum Betrieb einer ortsfesten \nAbfallbeseitigungsanlage auf den genannten Flurstücken zu erteilen. Nach den \nAntragsunterlagen sollte das Gelände, das dort ein Niveau zwischen ca. 72 und 73 m \nü. NN aufweist, bis zu einem Niveau von ca. 56,0 m ü. NN (Flächen in der Flur 11) \nbzw. ca. 62,0 m ü. NN (Flächen in der Flur 12) abgegraben werden, \"höchstens \njedoch bis 1,0 m über dem höchsten Grundwasserstand\". Dies entspreche einer \nTiefe von ca. 16 m bis 17 m unter Gelände. Die Abgrabung sollte in zehn Abschnitten \nin einer näher bezeichneten Reihenfolge erfolgen, der Gewinnung von ca. 1,2 Mio \ncbm Kies und Sand dienen und entsprechend dem Herrichtungsplan um etwa zwei \nJahre zeitversetzt nach der abschnittsweisen Abgrabung verfüllt und rekultiviert \nwerden. Die in 12 Abschnitte einzuteilende Verfüllung sollte durch \"neutrale \nBodenmassen\"/\"nicht verunreinigten Bodenaushub (Abfallschlüssel Nr. 31411)\" \nerfolgen und bei einer jährlich zu erwartenden Anlieferung von 100.000 cbm \nBodenaushub eine Betriebszeit von etwa 12 Jahren erfassen. \n\n8\n\nNach den weiteren Antragsunterlagen (Anlage Nr. 10 sowie Nr. 2 des im August \n1986 erstellten landschaftspflegerischen Begleitplans) ging die Klägerin \"nach den \nErfahrungswerten an einer unmittelbar benachbarten Abgrabung neben der A 52\" \nvon einem Grundwasserspiegel von unter 55,0 m ü. NN bzw. von ca. 55,00 m ü. NN \naus. Im Lageplan Anlage 4 waren die Abgrabungssohlen mit ?62,00 NN bzw. ?56,0 \nNN bezeichnet worden. Die in den Schnitten A-A und B-B (Anlagen 6 und 7) \ndargestellten Abgrabungssohlen waren für die einzelnen Felder mit 62,00/62,40 und \n56,0 m ü. NN angegeben worden.\n\n9\n\nDie Beklagte leitete das abgrabungsrechtliche Verfahren ein. Das Geologische \nLandesamt NW führte unter dem 17. November 1989, wiederholt unter dem \n8. Dezember 1989, aus, dem Vorhaben aus hydrogeologischer Sicht nicht \nzustimmen zu können. Die Abgrabungsfläche befinde sich innerhalb der im \nGenehmigungsverfahren befindlichen Schutzzone III A der \nWassergewinnungsanlage R. . Nach den Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete \nseien in der Zone III A Erdaufschlüsse, durch die die Deckschichten über dem \nGrundwasser wesentlich vermindert würden, gefährlich und in der Regel nicht \ntragbar. Die Unterkante der Abgrabung, die nach den Antragsunterlagen auf 56 m ü. \nNN festgelegt worden sei, befinde sich unterhalb des im Grundwassergleichenplan \nL 4704 (Stand: Oktober 1973) dargestellten oberen freien Grundwasserspiegels. Die \nFließrichtung des Grundwassers verlaufe nach den örtlichen Planunterlagen von \nSüdwest nach Nordost und damit von der geplanten Abgrabung in Richtung auf die \nBrunnengalerie der Wassergewinnungsanlage. \n\n10\n\nDas Dezernat 64 der Beklagten wies unter dem 8. Dezember 1989 auf \ngrundsätzliche landesplanerische Bedenken hin. Das Vorhaben liege weit außerhalb \neines nach den Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans für den \nRegierungsbezirk Düsseldorf vorgesehenen Bereichs für die oberirdische Gewinnung \nvon Bodenschätzen. Nach Kapitel B VI 2 Ziel 3 des Gebietsentwicklungsplans seien \nAbgrabungen grundsätzlich nur innerhalb der Bereiche für die oberirdische \nGewinnung von Bodenschätzen vorzunehmen. Soweit Ausnahmen im Einzelfall \nangesprochen seien, lägen die Voraussetzungen in bezug auf das Vorhaben der \nKlägerin nicht vor. Zugleich liege die geplante Abgrabung in einem Bereich zum \nSchutz der Gewässer. Gemäß Kapitel B VI 1 Ziel 1 GEP seien die dargestellten \nBereiche zum Schutz der Gewässer vor den die wasserwirtschaftliche Nutzung \nbenachteiligenden Veränderungen zu schützen. In diesen Bereichen sei eine die \nWasserwirtschaft fördernde Raumnutzung anzustreben. Hierzu gehöre, daß keine \nweiteren über die Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan hinausgehenden \ngrundwasserbeeinträchtigenden Abgrabungen erfolgten und keine Deponien neu \nerrichtet würden. \n\n11\n\nDas - damalige - Staatliche Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft Düsseldorf \nführte unter dem 12. Februar 1990 im wesentlichen aus: Das Vorhaben liege bei \neiner Entfernung von rund 1.200 m von dem Entnahmebrunnen im Einzugsbereich \nder Wassergewinnungsanlage R. und sei trotz bislang fehlender \nUnterschutzstellung durch ordnungsbehördliche Verordnung eindeutig der \nSchutzzone III A zuzuordnen. Das Amt könne Abfallbeseitigungsanlagen jedweder \nArt in geplanten oder festgesetzten Schutzzonen von Wassergewinnungsanlagen \nnicht befürworten. Dort seien grundsätzlich nachteilige Veränderungen der Qualität \ndes Grundwassers und damit des Trinkwassers in seiner physikalischen, chemischen \nund biologischen Beschaffenheit zu besorgen. Dies gelte insbesondere, wenn - wie \nhier - eine Abfallbeseitigung in das freigelegte Grundwasser hinein erfolgen solle. Die \nAbgrabungssohle liege um mehr als 3,50 m unter dem höchsten dort gemessenen \nGrundwasserstand. Erhebliche Bedenken gegen eine Genehmigung bestünden auch \ndann, wenn kein Verfahren nach dem Abfallbeseitigungsgesetz durchzuführen sei \nund das zur Ablagerung vorgesehene, mit \"neutralen Bodenmassen\" bezeichnete \nMaterial als Wirtschaftsgut betrachtet werde. Es sei nach den Erfahrungen des \nAmtes bei der Überwachung von Bodenaushubdeponien nahezu ausgeschlossen, \ndaß geeigneter unbedenklicher Bodenaushub in ausreichender Menge zur \nVerfügung stehe. Wie Erfahrungen bei einer benachbarten Deponie zeigten, sei \nimmer wieder die Ablagerung ungenehmigter Abfälle, im wesentlichen von Bauschutt \nund Straßenaufbruch, festgestellt worden. Die hiermit verbundenen Besorgnisgründe \nkönnten im Interesse des Wohls der Allgemeinheit nicht geduldet werden. Die \nVorgabe des Antrags, die geplante Anlage nach 12 Jahren abgeschlossen zu haben, \nsei wegen der im näheren Umkreis zahlreich vorhandenen Anlagen zur Ablagerung \nreinen Bodenaushubs unrealistisch. \n\n12\n\nDas Dezernat 54 der Beklagten schloß sich unter dem 30. März 1992 der \nStellungnahme des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft an und führte \nergänzend aus, der begehrten Genehmigung stehe § 34 Abs. 2 WHG entgegen.\n\n13\n\nDie Beklagte gab der Beigeladenen unter dem 13. November 1989 Gelegenheit \nzur Stellungnahme, auch als Trägerin der örtlichen Bauleitplanung. Nach mehrfachen \nErinnerungen teilte die Beigeladene der Beklagten im Januar 1991 mit, der \nAbgrabung nicht zuzustimmen, da die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \nentgegenstünden. Die räumlich dem Kernbereich des Bezirks H. zuzuordnenden \nFlächen seien Wohnreserveflächen. Die Abgrabung stehe in krassem Widerspruch \nzu ihren städtebaulichen Zielen. Sie hielt diese Beurteilung auch nach zunächst \nentgegengesetzten Hinweisen der Beklagten aufrecht.\n\n14\n\nNach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom \n5. Mai 1992, zugestellt am 12. Mai 1992, ab. Dem Vorhaben stünden öffentliche \nBelange entgegen. In einer zukünftigen Schutzzone III A bzw. auch III B seien \nAbgrabungen, durch die das Grundwasser dauernd oder zeitweise - auch teilweise - \nfreigelegt werde, gemäß § 34 Abs. 2 WHG verboten. Die geplante Abgrabung \nbeeinträchtige Belange der Raumordnung. Sie widerspreche den Festsetzungen des \nGebietsentwicklungsplans. Sie liege in einem Bereich zum Schutz des \nGrundwassers. Das in Kapitel B VI 1 Ziel 1 GEP formulierte Ziel sei bei \nraumbedeutenden Planungen und Maßnahmen zu beachten. Mit dem \nGebietsentwicklungsplan liege ein Rahmenplan vor, der Abbaumöglichkeiten zur \nausreichenden Versorgung der Wirtschaft mit Bodenschätzen mittelfristig sichere. \nGemäß B VI Ziel 3 GEP seien Abgrabungen grundsätzlich nur innerhalb der \nBereiche für die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen vorzunehmen. \nAusnahmen hiervon könnten zwar im Einzelfall gegeben sein, träfen auf die hier \ngeplante Maßnahme jedoch nicht zu. Die Beigeladene habe ihr Einvernehmen \nverweigert, weil das Vorhaben in einem vom Gebietsentwicklungsplan \nausgewiesenen Wohnsiedlungsbereich liege. Auf eine Zustimmungsfiktion wegen \nZeitablaufs könne sich die Klägerin nicht berufen.\n\n15\n\nDie Klägerin legte am 4. Juni 1992 Widerspruch ein, den die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. Oktober 1993 unter Wiederholung der Gründe des \nAblehnungsbescheides zurückwies. Namentlich ließen die Entfernung der \nDeckschichten bis auf 1m über dem Grundwasser sowie die Entfernung des \nVorhabens zur Wassergewinnungsanlage eine Gefährdung des Trinkwassers \nbesorgen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat bereits zuvor mit Schriftsatz vom 6. Mai 1992, der am 12. Mai \n1992 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist, (Untätigkeits-)Klage erhoben. Unter \nEinbeziehung der ihr Begehren ablehnenden Bescheide der Beklagten hat sie im \neinzelnen zu den von der Beklagten geltend gemachten Ablehnungsgründen \nvorgetragen: \n\n17\n\nDie Beklagte habe die Abgrabungsgenehmigung zu Unrecht versagt. Öffentliche \nBelange, die dies rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Das gelte insbesondere \nhinsichtlich des von der Beklagten angeführten Belangs des Grundwasserschutzes. \nGemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AbgrG stünden Belange des Naturhaushaltes einem \nAbgrabungsvorhaben nur bei einer von der Beklagten konkret für den Einzelfall \ndarzulegenden nachhaltigen Gefahr einer Schädigung entgegen. Die Beklagte habe \neinen solchen Nachweis nicht geführt. Eine konkrete Gefährdung des Grundwassers \nsei auszuschließen, und zwar selbst wenn man die Lage des Vorhabens in einer \n- allerdings nicht durch Wasserschutzgebietsverordnung festgesetzten - \nSchutzzone III A unterstelle. Das Grundwasser werde durch die Abgrabung weder \nständig noch in Zeiten hohen Grundwasserstandes aufgedeckt. Die vorgesehene \nAbgrabungssohle befinde sich nicht 3,5 m unter dem höchsten gemessenen \nGrundwasserstand, wie das STAWA Düsseldorf angenommen habe. Die \nAbgrabungstiefe sei in den Antragsunterlagen ausdrücklich auf 1 m über den \nhöchsten gemessenen Grundwasserstand begrenzt worden. Die Beklagte sei wegen \ndes Übermaßverbotes gehalten, die Genehmigung samt Nebenbestimmungen so zu \nformulieren, daß durch das Vorhaben die Schwelle nachhaltiger Schädigung nicht \nüberschritten werde. Die von der Beklagten dem Vorhaben entgegengehaltenen \nGesichtspunkte beschränkten sich auf abstrakte Erwägungen und aus den \nRichtlinien für Trinkwasserschutzgebiete entnommenen Erkenntnissen, ohne sie auf \nden konkreten Fall zu übertragen. Die bloße Lage eines Auskiesungsvorhabens in \neiner potentiellen Schutzzone III A eines künftigen Wasserschutzgebietes begründe \nfür sich genommen nicht die Besorgnis einer Wassergefährdung. Die Beklagte habe \nvernachlässigt, daß das Grundwasser nicht aufgedeckt und die bei Abbau entfernten \nDeckschichten durch die vorgesehene Wiederverfüllung mit inertem Material ersetzt \nwürden. Diese Verfüllmassen hätten im Vergleich zu Sand und Kies sogar eine \ngrößere Rückhalte- und Filterwirkung. Der Hinweis auf Erkenntnisse, wonach durch \nKiesabbau entstandene Gruben einer Verunreinigung durch Müllablagerung in \nbesonderer Weise ausgesetzt seien, rechtfertige in dieser Allgemeinheit keine \nBesorgnis. Unbelasteter Erdaushub stünde in der erforderlichen Menge zur \nVerfügung. Der angeführte Widerspruch des Vorhabens zu den Zielen der \nRaumordnung und Landesplanung bestehe nicht. Das Vorhaben sei schon nicht \nraumbedeutend im Verständnis der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, § 3 Abs. 1 ROG. Der \nFlächennutzungsplan und auch der auf noch abstrakterer Planungsstufe stehende \nGebietsentwicklungsplan entsprächen nicht den von der Rechtsprechung \nentwickelten Anforderungen an eine qualifizierte, sachlich sowie räumlich \nhinreichend konkretisierte Standortzuweisung. Die Darstellungen im \nGebietsentwicklungsplan zu Zonen zum Schutz der Wassergewinnung, die zu \nWohngebietsreservezonen und auch die Darstellungen zu Bodengewinnungszonen \nbesäßen keine sich gegenüber ihrem Vorhaben durchsetzende Ausschlußwirkungen. \nDie Beklagte sei gegenüber der Beigeladenen zunächst auch selbst von einer \nunzureichenden Aussagekraft dieser Planung ausgegangen.\n\n18\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt, \n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 5.5.1992 und \nihres Widerspruchsbescheids vom 4.10.1993 zu verpflichten, ihren - der Klägerin - \nAntrag vom 31.5.1989 i. d. F. vom 2.10.1989 auf Genehmigung einer Abgrabung und \nWiederverfüllung mit unbelastetem Bodenaushub für die Grundstücke Gemarkung \nM. , Flur 11, Flurstücke 73, 196, 197 und Flur 12, Flurstücke 71, 72 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. \n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n22\n\nSie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und der diesen \nzugrundeliegenden hydrogeologischen Erkenntnisse ihrer Dezernate und des \nSTAWA Düsseldorf verwiesen. Diese Erkenntnisse seien von der Klägerin im \nErgebnis nicht angezweifelt worden. Dem Vorhaben stünden weiterhin die \nraumplanerischen Aussagen des Gebietsentwicklungsplans entgegen. Die \nAntragsfläche liege nicht innerhalb der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten \nAbgrabungskonzentrationszone. Dies stelle ebenfalls - wie auch das nicht erteilte \nEinvernehmen der Beigeladenen - einen zwingenden Versagungsgrund dar. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat, nachdem zuvor ein Beweisantrag der Klägerin \nabgelehnt worden ist, die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen \nausgeführt worden: Dem Vorhaben stehe als zwingender Versagungsgrund bereits \nentgegen, daß es als raumbedeutsames Vorhaben den Zielen der Raumordnung und \nLandesplanung im Verständnis des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB widerspreche. Die \nvorgesehene Abgrabung liege außerhalb des im Gebietsentwicklungsplan für \nAbgrabungen vorgesehenen Bereichs. Der Plan enthalte in seinen verbindlichen \ntextlichen Festsetzungen eine räumlich und sachlich eindeutige Darstellung. Die im \nGebietsentwicklungsplan angeführten Ausnahmetatbestände träfen für das Vorhaben \nder Klägerin nicht zu. Das Vorhaben verstoße ferner gegen die Anforderungen des \n§ 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr.1 AbgrG i. V. m. § 34 WHG. Eine Einzelfallprüfung und \ndie dabei vorzunehmende Prognose ergäben, daß die Möglichkeit eines das \nGrundwasser treffenden Schadens nicht von der Hand zu weisen sei. \n\n24\n\nDie Klägerin hat Berufung eingelegt.\n\n25\n\nDer Senat hat die Stadt M. mit Beschluß vom 3. Juni 1997 beigeladen. \nNachdem sich die Beklagte und die Beigeladene zu dem Berufungsvortrag der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung am 30. Juni 1997 im einzelnen nicht äußern \nkonnten, hat der Senat durch Auflagenbeschluß vom selben Tage die Beteiligten \naufgefordert, vertieft insbesondere zur Konzentrationswirkung des Flächennutzungs-\nplans und des Gebietsentwicklungsplans sowie zur Gefährdung der Wasserwirtschaft \nStellung zu nehmen.\n\n26\n\nDie Klägerin hat der Beklagten unter dem 15. August 1997 unter Vorlage \nergänzender, entsprechend auszutauschender Antragsunterlagen mit dem Ziel der \n\"Präzisierung\" mitgeteilt, daß die Abbausohlen bei einer Tiefe von 60,00 m.ü.NN \n(Flächen in der Flur 11) bzw. 62,00 m.ü.NN (Flächen in der Flur 12) liegen sollen. \nAus der zu den ursprünglichen Antragsunterlagen höheren Sohle folge eine \nReduzierung der abgrabungswürdigen Kies- und Sandmassen um ca. 250.000 cbm. \nDie ursprüngliche Angabe über Art und Menge des Abgrabungsgutes werde \nentsprechend auf ein Gesamtvolumen von 950.000 cbm Sand und Kies geändert. \nZugleich ist eine Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Auswirkungen auf die \nUmwelt eingereicht worden. Die Dauer der Abgrabung erstrecke sich auf 12 Jahre. \nDie abschnittsweise Verfüllung entsprechend dem Abgrabungsfortschritt solle mit \nneutralem, d. h. nicht verunreinigtem Bodenaushub (Z 0 LAGA) erfolgen.\n\n27\n\nDie Klägerin vertieft in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ihre \nAuffassung, dem Vorhaben stünden keine Versagungsgründe entgegen. Es sei von \nAnfang an auf eine Abgrabung oberhalb grundwasserführender Schichten gerichtet \ngewesen und mit den Antragsvorlagen hinreichend bestimmt ohne innere \nWidersprüche bezeichnet worden. Die Beklagte habe, wie ihre Bescheide zeigten, \nauch zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren eine Unbestimmtheit \nangenommen. Die nunmehr vorgenommene Präzisierung lasse die Identität des \nVorhabens unberührt und sei kein neuer Abgrabungsantrag. Bei der gebotenen \nkonkreten Betrachtungsweise seien weder Verunreinigungen des Grundwassers \nnoch sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaft zu besorgen. Das \nGrundwasser werde weder dauernd noch zeitweilig freigelegt. Die beantragte \nWiederverfüllung des Auskiesungsbereichs mit unbelastetem Bodenaushub bewirke \nkeine nachteilige Veränderung des Grundwassers, erhöhe im Gegenteil wegen der \ndann gegebenen größeren Rückhalte- und Filterwirkung dessen Schutz. Während \nder Abgrabung reiche die verbleibende 1 m starke Deckschicht zum \nGrundwasserschutz aus. Erwägungen zu etwaigen Betriebsstörungen oder gar zu \nUnfällen seien spekulativ. Abstrakten Gefährdungsmomenten könne durch \nNebenbestimmungen begegnet werden. Die Beklagte bzw. die nunmehr für \nAbgrabungsgenehmigung zuständige Beigeladene seien bei anderen Vorhaben, die \nebenfalls im Anstrom einer Wassergewinnungsanlage lägen, auch in dieser Weise \nverfahren. Nach den Entwurfregelungen der in Aufstellung befindlichen \nWasserschutzgebietsverordnung R. bestehe in der Zone III A 2 kein \nAbgrabungsverbot, sondern lediglich ein Genehmigungsvorbehalt. Solange - wie \nhier - ein Wasserschutzgebiet nicht festgesetzt worden sei, könne nur der aktuelle \nEinzugsbereich der Wassergewinnungsanlage berücksichtigt werden. Eine hierauf \nbezogene konkrete Gefährdung sei nicht ersichtlich. Vor Erteilung der \nwasserrechtlichen Bewilligung im Jahre 1993 sei eine Ablehnung des \nAbgrabungsantrags aus wasserwirtschaftlichen Gründen ohnehin rechtswidrig \ngewesen. In der Zeit zwischen August 1989, dem Ablauf der ursprünglichen \nwasserrechtlichen Bewilligung zugunsten der Stadtwerke M. GmbH, und der \nerneuten wasserrechtlichen Bewilligung im November 1993 sei die Wasserförderung \nnur im Wege der vorzeitigen Zulassung, mithin bloß aufgrund einer Duldung, erfolgt. \nDem Vorhaben, das im Außenbereich privilegiert sei, stünden keine sich \ndurchsetzenden öffentlichen Belange im Verständnis des § 35 BauGB entgegen. Das \ngelte sowohl in bezug auf die Neuregelung dieser Vorschrift durch das Gesetz vom \n30. Juli 1996 als auch für die zuvor geltende Fassung dieser Bestimmung. Der \nGebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf enthalte keinen \nPlanvorbehalt bezüglich im Außenbereich privilegierter Abgrabungsvorhaben. Es sei \nbei Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans schon nicht beabsichtigt gewesen, \nTabuzonen, also Bereiche darzustellen, in denen unter keinen Umständen \nAbgrabungsvorhaben zur Gewinnung von Sand und Kies - auch nicht \nraumbedeutsame - durchgeführt werden sollten. Ziel der Ausweisung von \nAbgrabungsbereichen im Gebietsentwicklungsplan sei es vielmehr allein gewesen, \nentsprechende Standorte für die Kies- und Sandindustrie vor einer anderweiten \nVerplanung zu sichern. Die bisherige Genehmigungspraxis der Beklagten bestätige \ndies. Sie habe seit Inkrafttreten des Gebietsentwickungsplans zahlreiche - von der \nKlägerin näher bezeichnete - Abgrabungen außerhalb der im Plan dargestellten \nAbgrabungsbereiche genehmigt. Für diese hätten keine der im \nGebietsentwicklungsplan angeführten Ausnahmegründe gestritten. Das Kriterium \n\"Erweiterung einer vorhandenen Abgrabung\" sei nicht Gegenstand des \nAusnahmekatalogs des Gebietsentwicklungsplans. Unterschiede zwischen den \nangeführten genehmigten Abgrabungen und dem streitigen Vorhaben wegen einer \netwaigen landesplanerischen Relevanz seien nicht ersichtlich. Die Darstellungen des \nGebietsentwicklungsplans zu Abgrabungsbereichen seien auch zwischenzeitlich \nüberholt. In ihnen etwa enthaltene Aussagen über eine Steuerung der \nAbgrabungstätigkeit seien nicht mehr umsetzungsfähig. Eine Steuerungsfunktion sei \ndurch die nachgehende Genehmigungspraxis der Beklagten jedenfalls verloren \ngegangen. Die dargestellten Flächen genügten nicht der Bedarfsdeckung. Im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen seien gleichfalls keine den Anforderungen \nder Rechtsprechung genügenden Darstellungen zu Konzentrationsbereichen für \nAbgrabungen getroffen worden, die sich im Rahmen der Abwägung gegenüber dem \nstreitigen Vorhaben durchsetzen könnten. Weder der Textteil noch die Erläuterungen \ndes Flächennutzungsplans ließen auf eine Absicht des Plangebers schließen, \nTabuzonen für Abgrabungen - namentlich für Trockenabgrabungen mit späterer \nWiederverfüllung - außerhalb der dort dargestellten Abgrabungsbereiche zu \nschaffen. Gleiches gelte für die weiteren von der Beigeladenen angeführten \nVorgänge, mit denen sie einen entsprechenden planerischen Willen zu belegen \nsuche. Der Inhalt der Beratungsvorlage vom 20. Oktober 1982 verdeutliche mit dem \nHinweis auf das abgrabungsrechtliche Genehmigungsverfahren, in dem die \nZulässigkeit festzustellen sei, das Gegenteil. Die Bedeutung von Darstellungen in \nFlächennutzungsplänen über Abgrabungsbereiche sei auch erst später in der \nRechtsprechung entwickelt worden. Die Beigeladene habe, dem fehlenden \nPlanungsziel entsprechend, seit Verabschiedung des Flächennutzungsplans \nzahlreiche Abgrabungen außerhalb der dort dargestellten Abgrabungsbereiche \ngenehmigt bzw. hierzu ihr Einvernehmen erteilt. Dabei seien die Darstellungen des \nFlächennutzungsplans nicht ansatzweise zum Gegenstand einer Abwägung gemacht \nworden. Eine Darstellung zu Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan wäre \nauch nur eine Scheinplanung, weil ein Großteil der Flächen wegen Überschneidung \nmit Wasserschutzgebieten für Abgrabungen nicht geeignet sei, falls man die von der \nBeklagten und der Beigeladenen jetzt hervorgehobenen wasserwirtschaftlichen \nMaßstäbe anlegte. Der Vortrag der Beklagten und der Beigeladenen dazu, warum \njene Vorhaben - anders als das streitige - genehmigungsfähig gewesen seien, sei \naus mehrfachen Gründen unzutreffend, irreführend und belege ein willkürliches \nVerwaltungshandeln. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans seien damit \ngleichfalls zumindest gegenstandslos geworden und hätten ihre Aussagekraft als \nöffentlicher Belang verloren. Die Gefahr einer \"Verkraterung\" des Außenbereichs der \nBeigeladenen ohne steuernde Planung bestehe nicht. Ihre privaten Belange würden \njedenfalls gegenüber den öffentlichen Belangen überwiegen, sofern man die \nDarstellungen im Flächennutzungsplan überhaupt als abwägungsrelevant ansehe. \nSie sei auf das abzugrabende Vorkommen zur Bedarfsdeckung angewiesen. Es sei \nals Fortsetzung der Abgrabung der Firma G. vorgesehen, deren 100-prozentige \nTochterfirma sie sei.\n\n28\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem zuletzt in der Vorinstanz \ngestellten Klageantrag zu erkennen, \n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem zuletzt gestellten Klageantrag \nmit der Maßgabe zu erkennen, daß die Neubescheidung des Abgrabungsgesuches \nin der Fassung des Schreibens vom 15. August 1997 begehrt wird,\n\n32\n\nweiter hilfsweise\n\n33\n\nfestzustellen, daß die Ablehnung ihres Abgrabungsantrages rechtswidrig \nwar.\n\n34\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nSie bekräftigt ihre Auffassung, das Vorhaben der Klägerin sei planungsrechtlich \nunzulässig, weil es als raumbedeutendes Vorhaben den Zielen der Raumordnung \nund Landesplanung, hier den konkreten standortbezogenen Aussagen des \nGebietsentwicklungsplanes, widerspreche. Die im Gebietsentwicklungsplan \nfestgelegten Ausnahmetatbestände erfülle das Vorhaben der Klägerin nicht. Soweit \nin Bereichen ohne entsprechende Darstellung im Gebietsentwicklungsplan eine \nlandesplanerische Zustimmung erteilt worden sei, hätten die festgelegten \nAusnahmevoraussetzungen vorgelegen. Wenn eine Zustimmung in dem einen oder \nanderen Fall nur durch eine sehr großzügige Handhabung der Ziele des \nGebietsentwicklungsplans möglich gewesen sei, komme es hierauf im vorliegenden \nVerfahren nicht an. Bei einem großen Teil der Vorhaben habe es sich um \nErweiterungen bereits bestehender Abgrabungen gehandelt. Hier solle \ndemgegenüber erstmals eine Abgrabung in die Fläche eindringen. Das Vorhaben der \nKlägerin sei auch sonst nach Größe und Laufzeit nicht mit den von ihr angeführten \nAbgrabungen vergleichbar. Die Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans über \ndie Bereiche zum Schutz der Gewässer stünden gleichfalls entgegen. Das Vorhaben \nder Klägerin lasse eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers bzw. eine \nnachteilige Veränderung seiner Eigenschaften besorgen und verstoße damit gegen \n§ 34 WHG. Im Abgrabungsantrag sei die Klägerin von einem unzutreffenden \nhöchsten Grundwasserstand von 55 m ü. NN ausgegangen. Es sei nicht Aufgabe der \nGenehmigungsbehörde, den Abgrabungsplan so auszuarbeiten, daß er materiell \ngenehmigungsfähig sei. Dies sei vielmehr Obliegenheit der Klägerin. Das \nVorbringen, durch die geplante Verfüllung mit inertem Bodenmaterial werde die \nSchutzfunktion der ursprünglich vorhandenen Deckschichten wiederhergestellt bzw. \nsogar verbessert, sei nicht nachgewiesen und auch nicht nachvollziehbar. Durch \nbloße Auflagen könnten die hier zu befürchtenden Gefahren für das Grundwasser \nnicht vermieden werden. Wegen der Bedeutung der Darstellungen des \nFlächennutzungsplans als entgegenstehenden öffentlichen Belang schließe sie sich \nden Ausführungen der Beigeladenen an. Die in das gerichtliche Verfahren von der \nKlägerin einbezogen Antragsänderung sei eine Klageänderung, der widersprochen \nwerde. Auch die jetzt vorgesehene Abgrabungstiefe sei zum Gewässerschutz \nunzureichend.\n\n37\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n38\n\nSie trägt unter Widerspruch gegen eine Klageänderung im wesentlichen vor: Ihr \nFlächennutzungsplan stehe dem Vorhaben als sich durchsetzender öffentlicher \nBelang entgegen. Der Plan, der nicht gegenstandslos geworden sei, bestimme \nStandorte für Abgrabungen, zu denen der hier betroffene Bereich nicht gehöre. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin handele es sich nach dem planerischen \nWillen des Rates um qualifizierte Standortentscheidungen mit \nKonzentrationswirkung. Dies folge aus dem Erläuterungsbericht und den \nErwägungen, die sich der Rat bei der Behandlung der seinerzeit angebrachten \nAnregungen und Bedenken zu eigen gemacht habe. Ihre Stellungnahmen im \nRahmen der Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans belegten dies gleichfalls. Ihr \nRat habe in seiner Sitzung vom 17. September 1997 festgestellt, daß die im \nFlächennutzungsplan dargestellten Abgrabungsflächen \nAbgrabungskonzentrationsflächen in dem Sinne darstellten, daß außerhalb dieser \nFlächen keine Neuaufschließung städtebaulich zulässig sei. Soweit die Klägerin \nverschiedene Abgrabungen angeführt habe, die außerhalb der dargestellten \nBereiche genehmigt worden seien, habe ein wesentlicher Unterschied zu dem \nVorhaben der Klägerin durchweg darin bestanden, daß es sich um Vorhaben in \ndirekter Verbindung zu vorhandenen Abgrabungen als Erweiterungen im Bereich von \nKonzentrationsflächen gehandelt habe. Ein Neuaufschluß habe dort nicht \nstattgefunden. Die Genehmigungspraxis der Beklagten habe damit den \nFlächennutzungsplan, dessen Wirksamkeit wegen § 215 BauGB nicht zur \nÜberprüfung stehe, nicht obsolet werden lassen. Von der Genehmigungspraxis auf \nden Planwillen des Rates zu schließen, komme nicht in Betracht. Das Vorhaben der \nKlägerin greife in ihre planerische Grundkonzeption ein. Es bewirke erhebliche \nGefahren für die Trinkwassergewinnung der Wassergewinnungsanlage R. und \nwirke sich nachteilig auf die nahegelegene Wohnbebauung sowie die künftig \nbeabsichtigte Nutzung der Fläche zu Siedlungszwecken aus. \n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen \nsowie der weiteren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen und Pläne, \nnamentlich auf den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf \nund den Flächennutzungsplan der Beigeladenen einschließlich der hierauf \nbezogenen Aufstellungsunterlagen verwiesen. Diese sind Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n42\n\nDie Klage bleibt auch mit den zuletzt von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat verfolgten Anträgen erfolglos.\n\n43\n\nI. 1. Das Klagebegehren aufgrund des zuletzt in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Hauptantrages bedarf der Auslegung (§ 88 VwGO). Dem Wortlaut nach \nmöchte die Klägerin ihrem in der ersten Instanz gestellten Klageantrag den \nAbgrabungsantrag vom 31. Mai 1989/Okt. 1989 zugrunde legen, also eine \nAbgrabung bis 16 bzw. 17 m unter Gelände durchführen. Wie im einzelnen in der \nmündlichen Verhandlung erörtert, sieht sie aber den in diesem Antrag enthaltenen \nHalbsatz \"höchstens jedoch bis 1,0 m über dem höchsten Grundwasserstand\" als \nabsolute Untergrenze der Ausgrabung an, so daß sie die von ihr genannte \nPräzisierung des Antrages in der Fassung des Schreibens vom 17. August 1997 als \n\"minus\" gegenüber dem ursprünglichen Antrag ansieht. Folglich will sie die in diesem \nSchreiben genannte Abgrabungstiefe bis zu 60,0 m ü.NN bzw. 62,00 ü.NN als von \ndem ersten Antrag ebenfalls umfaßt ansehen. Nur insoweit möchte sie noch eine \nEntscheidung, stellt also nicht mehr eine Abgrabung bis zu 56,0 m ü.NN zur \nEntscheidung. \n\n44\n\n2. Die Klage ist im Hauptantrag unzulässig. Für diesen Antrag, mit dem das \nerstinstanzlich zuletzt verfolgte Begehren auf eine positive Bescheidung des unter \ndem 2. Oktober 1989 ergänzten Abgrabungsantrags vom 31. Mai 1989 in dem oben \nzu 1. gestellten Sinn weiterverfolgt wird, fehlt das Rechtsschutzinteresse. Der Senat \nbraucht nicht der Frage nachzugehen, ob, dieser Argumentation der Klägerin \nfolgend, in der Präsizierung unter dem 17. August 1997 eine teilweise \nKlagerücknahme gegenüber dem ursprünglichen Begehren liegt. Denn die Klägerin \nstellt mit einem Abgrabungs- und Verfüll - Vorhaben nach dem Antrag vom 17. \nAugust 1997 kein \"minus\" gegenüber dem ursprünglichen Antrag zur Entscheidung, \nsondern ein \"aliud\", wie noch unter 3. darzulegen sein wird. Durch diese Änderung \ndes Antragsgegenstandes hatte sich der 1989 gestellte Antrag auf Erteilung einer \nAbgrabungsgenehmigung entsprechend den seinerzeit vorgelegten Zeichnungen \nund Beschreibungen (Abgrabungsplan, § 4 AbgrG) erledigt. Denn ganz offenkundig \nmöchte die Klägerin keine Entscheidung mehr über ein Vorhaben, von dem sie weiß, \ndaß es tatsächlich unmöglich durchzuführen ist. Die Erkenntnis der tatsächlichen \nUnmöglichkeit stellte sich ein, als sie erfuhr, daß eine Abgrabung bis 56,0 m ü.NN \nzwangsläufig in den Bereich des höchsten Grundwasserstandes führen mußte, so \ndaß es nicht mehr möglich war, eine Schicht von 1,0 m über diesem Stand zu \nerhalten.\n\n45\n\n3. Die Präzisierung des Antrages unter dem 17. August 1997 hat einen anderen \nAntragsgegenstand als der Antrag von 1989 zum Inhalt. Die Klägerin hatte mit ihrem \nAbgrabungsantrag vom 31. Mai 1989/2. Oktober 1989 und den dazu vorgelegten \nZeichnungen und Beschreibungen den Gegenstand ihres Vorhabens nach Art und \nUmfang der abzugrabenden Bodenschätze (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 AbgrG) im einzelnen \nbezeichnet. Das Vorhaben bestand abgesehen von der vorgesehenen Verfüllung in \nder erstrebten Gewinnung von ca. 1,2 Mio cbm Kies und Sand. Diese sollten auf den \nbezeichneten Flurstücken mit dem in der Antragsbeschreibung und insbesondere in \nden zugehörigen Plänen (Lageplan, Abbau- und Verfüllplan und Schnittzeichnungen) \nnach Fläche, Tiefe und Böschungsneigungen im einzelnen dargestellten \nBodenaufschluß abgebaut werden. Die zur Genehmigung gestellten, das \nAbgrabungsvolumen maßgeblich mitbestimmenden Sohltiefen der Abgrabung waren \nin den Planzeichnungen (Anlagen 4, 6, 7 und 10 des Abgrabungsplans) mehrfach \naufgetragen worden. Sie gingen für die in der Flur 11 gelegenen Abgrabungsfelder \nmit der Bezeichnung \"Unterkante Abgrabung\" bzw. \"Abbau Sohle\" auf eine Tiefe von \n56,00 m.ü.N.N. bzw. ? 56,0 m.ü.N.N. Für den Bereich der in der Flur 12 gelegenen \nAbgrabungsfläche war die Abgrabungssohle mit 62,00 m.ü.N.N. bzw. ? \n62,0 m.ü.N.N. angegeben worden. In der textlichen Erläuterung des \nAbgrabungsantrags war zur Geländehöhe die Angabe \"zwischen 72 m und \n73 m.ü.N.N.\" gemacht worden. Im nachgereichten landschaftspflegerischen \nBegleitplan war neben dieser Angabe zur Geländehöhe ausgeführt worden, das \nGrundwasser stehe \"nach den Erfahrungswerten an einer unmittelbar benachbarten \nAbgrabung neben der A 52 - gemeint ist die nördlich der Autobahn ehemalige \nAbgrabungsfläche der Firma G. - unter 55,0 müNN\". Die Lage des \nGrundwasserspiegels war im Detailplan Nr. 10 entsprechend mit \"? 55,00 müNN\" \nangegeben. Diese Angaben waren unter der Überschrift \"Bautiefe\" dahin \nzusammengefaßt worden, der Abbau der beantragten Flächen solle bis zu einem \nNiveau von 56,00 müNN erfolgen. Dies entspreche einer Tiefe von ca. 16 bis \n17,00 m unter Gelände. Aus diesen Angaben folgte das erstrebte \nAbgrabungsvolumen. Die Angaben zur Dauer der Abgrabung selbst und zu der \nanschließenden mit zur Genehmigung gestellten Verfüllung \"bei ca. 1,2 Mio cbm \nAblagerungsvolumen\" waren nach Größenordnung und zeitlichem/räumlichen Ablauf \nauf diese Vorhabenbeschreibung bezogen worden. Mit dem Zusatz in Satz 1 der \nBeschreibung der Bautiefe \"höchstens bis jedoch 1,0 m über dem höchsten \nGrundwasserstand\" waren die vorgenannten Angaben des Abgrabungsplans nicht \netwa dahin relativiert worden, die aufeinander bezogenen Werte zum Abgrabungs- \nund Verfüllungsvolumen, zu den Sohltiefen, zu der Lage der das Grundwasser \nüberdeckenden Schicht und zu dem im Bereich des Vorhabens anzunehmenden \nGrundwasserständen sollten das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht \nausmachen, vielmehr unter dem Vorbehalt etwa abweichend festzustellender \nGrundwasserstände aufzufassen sein. Ein solches Verständnis eines Teilsatzes der \nAntragserläuterung, die ein mit Abgrabungsangelegenheiten vertrautes Unternehmen \ndurch ihren Planverfasser, einen Diplom-Ingenieur, unter Einschluß der von einem \nLandschaftsarchitekten erstellten Begleitplanung ausgearbeitet hatte, verbietet sich. \nVielmehr erfährt der genannte Teilsatz zwanglos seinen Sinn als Erläuterung der \nAngaben der Klägerin, der höchste Grundwasserstand liege in dem betroffenen \nGebiet unter, jedenfalls aber in dem Bereich von 55 m.ü.N.N.. Eben hieraus leitet \nsich auch in Zusammenschau sämtlicher Detailangaben das Abgrabungsvorhaben \nab. Es war darauf ausgerichtet, bei einer Abgrabungstiefe von bis auf 56,0 m.ü.N.N. \neine Überdeckung des Grundwasserhorizontes von mindestens 1 m bestehen zu \nlassen. Damit ist entgegen der Ansicht des Beklagten zugleich verdeutlicht worden, \ndaß bei diesen Gegebenheiten ein auf Dauer angelegter oder auch nur zeitweiliger \nGrundwasseraufschluß nicht Gegenstand des Abgrabungsvorhabens der Klägerin \nsein sollte. \n\n46\n\nDie Klägerin hat das zur Genehmigung gestellte Vorhaben mit ihrem Schreiben \nan die Beklagte vom 15. August 1997 geändert. Sie erstrebt nunmehr die \nGenehmigung einer Abgrabung mit Verfüllung, die auf ein um ca. 250.000 cbm \nreduziertes Volumen, d.h. auf ein Gesamtvolumen von ca. 950.000 cbm Sand und \nKies bzw. Verfüllmaterial abzielt. Das Vorhaben soll sich nunmehr, wie aus den \nzugleich an die Beklagte übersandten und mit Änderungsvermerk des Planverfassers \nversehenen sowie zum Austausch mit den bisherigen Plänen bestimmten \nPlanzeichnungen folgt, allein noch bis auf eine Abgrabungsohle von nicht tiefer als \n60,00 m.ü.N.N. (für die Flächen in der Flur 11) bzw. von 62,0 m.ü.N.N. (Flur 12) \nerstrecken. Die abzugrabenden Flächen sind entsprechend den hieraus folgenden \ngeänderten Böschungsseiten angepaßt worden. Das geänderte Abgrabungsvolumen \nwirkt sich unmittelbar auf die zugleich begehrte Verfüllgenehmigung aus. Die \nÄnderungen des Abgrabungsgesuchs sind wesentlich. Zur Genehmigung wird ein \nanderes Abgrabungs- und Verfüllvorhaben gestellt als zuvor beantragt. Es wird nicht \nnur ein \"minus\" begehrt. Verändert wird die Identität des Vorhabens, weil die \nunterschiedlichen Abgrabungs- und Verfüllmengen die den Inhalt eines \nAbgrabungsantrags maßgeblich bestimmenden Einzelheiten des Abgrabungsplans \n(§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffern 1 und 2 AbgrG) einschließlich der vorgesehenen \nHerrichtung durch Verfüllung betreffen und dadurch zu unterschiedlicher rechtlicher \nPrüfung zwingen. Diese machen den Gegenstand der im abgrabungsrechtlichen \nGenehmigungsverfahren gemäß §§ 3 und 7 Abs. 3 AbgrG zu prüfenden \nVoraussetzungen entscheidend aus. \n\n47\n\nDie Hinweise der Klägerin auf die bereits angesprochene \nFormulierung in ihrer Antragsbeschreibung, auf die \nErmächtigung des § 7 Abs. 1 AbgrG, der Genehmigung \nNebenbestimmungen beizufügen oder ihren Inhalt zu beschränken, \noder auf die Beratungspflicht der Beklagten im \nVerwaltungsverfahren führen nicht dazu, die Wesentlichkeit der \nÄnderung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens in Frage zu \nstellen. All´ diese Möglichkeiten setzen die Identität des \nVorhabens voraus. Es kann hier dahinstehen, ob die Beklagte \naufgrund des Antrages von 1989 berechtigt gewesen wäre, der \nKlägerin auch ein \"aliud\" zu genehmigen, wie es dem Antrag vom \n17. August 1997 entsprechen würde. Eine Verpflichtung zu einer \nderartigen sog. modifizierenden Genehmigung,\n\n48\n\nzum Begriff s. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., 1993, § 36 Rn. 42,\n\n49\n\nbesteht jedenfalls nicht. Insbesondere gelten für sie nicht die Voraussetzungen \ndes § 36 VwVfG NW, folglich auch keine diesbezüglichen Ermessensüberlegungen \nunter Berücksichtigung des von der Klägerin angeführten \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Daß § 25 VwVfG NW oder eine Beratungspflicht \nals verfahrensrechtliche Nebenpflicht nicht bewirkt, daß damit das Recht und \nzugleich die auch in § 4 Abs. 1 AbgrG vorausgesetzte Obliegenheit des \nUnternehmers, Inhalt und Gegenstand des Vorhabens und damit den \nVerfahrensgegenstand zu bestimmen, auf die Behörde verlagert wird, versteht sich \nvon selbst. Folgerichtig hat auch die Klägerin selbst einen Antrag mit neuen \nUnterlagen gestellt.\n\n50\n\nDie Formulierung in ihrem Schreiben vom 15. August 1997 an die Beklagte, daß \n\"mit den geänderten Planunterlagen die bisherigen Angaben zur Höhe der \nAbgrabungssohle ... präzisiert\" werden, ändert an dem rechtlichen Gehalt dieser \nEingabe als Antragsänderung nichts.\n\n51\n\nII. Die Klage bleibt auch mit dem nunmehr im ersten Hilfsantrag verfolgten \nBegehren ohne Erfolg.\n\n52\n\n1) Allerdings ist sie zulässig. Mit ihr begehrt die Klägerin die Verpflichtung der \nBeklagten zur positiven Bescheidung des unter dem 15. August 1997 im Wege der \nAntragsänderung angebrachten Abgrabungsgesuchs. Die Einbeziehung dieses \nAbgrabungsgesuchs in das gerichtliche Verfahren stellt eine Klageänderung im \nBerufungsverfahren (§ 91 VwGO) dar. Wegen der wesentlichen Änderung des \nVorhabens scheidet eine Antragsbeschränkung (§ 173 VwGO, § 264 ZPO) aus. Die \nKlageänderung ist unbeschadet der fehlenden Einwilligung durch die Beklagte und \ndie Beigeladene, soweit sie erforderlich wäre, wegen Sachdienlichkeit zuzulassen, \n§ 91 Abs. 1 2. Alternative VwGO. Die Beklagte hält auch in bezug auf das jetzige \nVorhaben an der Ablehnung aus wasser- und planungsrechtlichen Gründen fest. Der \nStreitstoff bleibt damit im wesentlichen derselbe. Eine gerichtliche Entscheidung \nwürde zu einer Klärung führen, ob die streitbetroffene Fläche einer Abgrabung \nüberhaupt zugänglich ist. Bezogen auf das jetzige Vorhaben der Klägerin ein \nVorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung der gerichtlichen Überprüfung zu \nverlangen, würde die Streitfragen nicht ausräumen; ein erneutes Gerichtsverfahren \nwäre erforderlich. Ein Wechsel der Rechtsmaterie, an der das Vorhaben der Klägerin \nzu messen ist, ist nicht eingetreten. Eine den wasserrechtlichen Vorschriften \nunterfallende Naßabgrabung hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt zur Genehmigung \ngestellt. Daß die nunmehr zur Verfüllung vorgesehenen Stoffe (hier: nicht \nverunreinigter Bodenaushub mit der Qualifizierung Z 0 LAGA) das Vorhaben \ninsgesamt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 AbgrG dem Regime des Abfallrechts \nunterstellen würde,\n\n53\n\nvgl. hierzu Senatsurteil vom 20. Januar 1995 - 10 A 2429/92 -, Urteil des \n11. Senats des Gerichts vom 17. März 1982 - 11 A 1910/80 - UPR 1983, 342 sowie \nBVerwG, Urteil vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 - UPR 1994, 341,\n\n54\n\nnimmt auch die Beklagte nicht an. Gleiches gilt hinsichtlich der behördlichen \nZuständigkeit zur Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung. Der Senat hat insoweit \nmit der Beklagten, wie deren Ausführungen zu dem geänderten Vorhaben \nverdeutlichen, keine durchgreifenden Bedenken dagegen, Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes \nvom 19. Juli 1994, GV NW 418, 425 dahin auszulegen, daß die Entscheidung über \nden Änderungsantrag jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art bei der vor \nInkrafttreten dieses Gesetzes zuständigen Bezirksregierung verbleibt. Die \nBeigeladene als die gemäß § 8 Abs. 1 AbgrG in der derzeit geltenden Fassung \nregelmäßig zuständige Genehmigungsbehörde hat dieser Beurteilung nicht \nwidersprochen. \n\n55\n\nDahinstehen kann, ob eine Sachdienlichkeit der Klageänderung anzunehmen \nwäre, wenn die Beklagte den im Verwaltungsverfahren von der Klägerin gestellten \nAbgrabungsantrag vom 31. Mai 1989 etwa wegen fehlender Bestimmtheit oder gar \nwegen Widersprüchlichkeit in den Angaben über die Sohltiefe abgelehnt hätte. Dies \nist nämlich, unabhängig davon, daß eine solche Unbestimmtheit bzw. \nWidersprüchlichkeit wie dargelegt nicht gegeben war, nicht geschehen. Die Beklagte \nhat vielmehr den Antrag der Klägerin, wie etwa ihre Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid belegen, materiell beschieden, und zwar unabhängig von der \ngeplanten Ausgrabungstiefe.\n\n56\n\n2) Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch \nnicht zu, § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n57\n\nDas Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, weil es schon die hierfür \nmaßgeblichen planungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt.\n\n58\n\nDas Vorhaben unterliegt als ein einer baulichen Anlage gleichgestelltes \nVorhaben der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht, §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 \nBauO NW. Die hierüber zu treffende Entscheidung ist Bestandteil der \nAbgrabungsgenehmigung, § 7 Abs. 3 AbgrG. Die Zulässigkeitsprüfung ist in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht, da eine Abgrabung größeren Umfangs i.S.d. § 29 \nSatz 3 BauGB in Rede steht, an §§ 30 ff. BauGB auszurichten, die insoweit die aus \ndem Landesrecht folgenden Maßstäbe verdrängen.\n\n59\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 \n- 4 C 57.84 - BRS 47 Nr. 5.\n\n60\n\nMaßgeblich sind die Regelungen des § 35 BauGB, der derzeit, worauf es für \ndiesen Hilfsantrag ankommt, in der Fassung des am 1. Januar 1997 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996, BGBl I \n1189, gilt.\n\n61\n\nDie von der Klägerin beabsichtigte Abgrabung soll im Außenbereich ausgeführt \nwerden. Sie ist dort als ortsgebundenes, einem gewerblichen Betrieb dienendes \nVorhaben privilegiert, § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Sie kann dort gleichwohl nicht \nzugelassen werden, weil ihr sich gegenüber der Privilegierung durchsetzende \nöffentliche Belange entgegenstehen. Diese folgen jedenfalls aus den Darstellungen \ndes Flächennutzungsplans der Beigeladenen, § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 \n1. Spiegelstrich BauGB. \n\n62\n\na) Das Verwaltungsgericht hat allerdings zu Recht ausgeführt, daß das im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen verzeichnete Wassereinzugsgebiet, das \nauch die verfahrensbetroffenen Flächen erfaßt, von vornherein keinen hier \nbeachtlichen öffentlichen Belang kennzeichnet. Wie aus dem Erläuterungsbericht \nzum Flächennutzungsplan (dort Blatt 190) folgt, handelt es sich bei dem auf das \nWasserwerk R. bezogenen Wassereinzugsbereich, der seinerzeit bei \nInkrafttreten des Flächennutzungsplans und auch bis heute noch nicht förmlich zum \nWasserschutzgebiet bestimmt worden ist, um einen bloß nachrichtlichen Vermerk im \nFlächennutzungsplan. Bloß nachrichtliche Vermerke sind keine beachtlichen \nDarstellungen i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 - BRS 42 Nr. 91.\n\n64\n\nb) Als entgegenstehender und sich auch durchsetzender öffentlicher Belang \nkann auch nicht allein herangezogen werden, daß die verfahrensbetroffene Fläche \nim Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Teil einer Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellt ist. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß derartige \nDarstellungen in der Regel dem Außenbereich nur die ihm ohnehin nach dem Willen \ndes Gesetzes in erster Linie zukommende Funktion zuweisen, ohne damit eine \nqualifizierte, nämlich konkret und standortbezogene planerische Aussage zu \nenthalten, die einem privilegierten, vom Gesetz generell in den Außenbereich \nverwiesenen Vorhaben entgegengesetzt werden könnte.\n\n65\n\nVgl. auch hierzu etwa BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1984, a.a.O. und vom \n22. Mai 1987 - 4 C 57.84 -, BRS 47 Nr. 5.\n\n66\n\nc) Die den verfahrensbetroffenen Bereich erfassende Darstellung als Fläche für \ndie Landwirtschaft gewinnt aber dadurch ihre besondere, dem Vorhaben der Klägerin \nals öffentlicher Belang entgegenstehende Bedeutung, daß der Flächennutzungsplan \nin anderen Bereichen des Stadtgebietes Flächen für Abgrabungen darstellt. Es \nhandelt sich dabei um umfangreiche Flächen beiderseits der A 61 (Anschluß B 230, \nB. , H. , R. ), ferner um Flächen westlich und östlich von O. . \n\n67\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den \nsogenannten Abgrabungskonzentrationszonen, \n\n68\n\nvgl. zur Entwicklung der hierauf bezogenen Spruchpraxis etwa: BVerwG, Urteile \nvom 18. März 1983 - 4 C 17.81 - DVBl 1983, 893, vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 - \na.a.O., vom 22. Mai 1987 - 4 C 57.84 - a.a.O., vom 4. Mai 1988 - 4 C 22.87 - \nBVerwGE 79, 318, vom 4. September 1993 - 4 B 32.93 - und vom 16. Juni 1994 \n- 4 C 20.83 - NVwZ 1995, 64, Beschluß vom 5. Januar 1996 - 4 B 306.95 - \nNVwZ 1996, 597,\n\n69\n\ndaß die Gemeinde aufgrund ihrer örtlichen Planungshoheit befugt ist, \nAbgrabungsflächen im Flächennutzungsplan mit dem Ziel darzustellen, den Abbau \nvon abgrabungswürdigen Bodenschätzen, namentlich von Sand und Kies, an den \nausgewiesenen Standorten zu konzentrieren und im übrigen Außenbereich möglichst \nzu vermeiden. Eine solche Darstellung kann als Ausdruck eines gesamträumlichen \nEntwicklungskonzeptes für das Gemeindegebiet und zugleich als Unterstützung und \neinleuchtende Fortschreibung tatsächlicher Gegebenheiten eine standortbezogene \nZielaussage mit mittelbar negativer Wirkung sein und als öffentlicher Belang einem \nprivilegierten Vorhaben entgegenstehen, für das der Flächennutzungsplan - mit \nAusschlußziel für andere Standorte - bestimmte Flächen im Außenbereich darstellt. \nOb sich im Einzelfall diese negative Zielaussage gegenüber einem \nAbgrabungsvorhaben auf einer nicht für diese Nutzung, sondern als Fläche für die \nLandwirtschaft dargestellten Außenbereichsfläche durchsetzt, ist dann allerdings \nnoch nicht abschließend entschieden. Es ist vielmehr gemäß § 35 Abs. 1 BauGB \neine nachvollziehende, die allgemeine gesetzliche Wertung für den Einzelfall \nkonkretisierende Abwägung zwischen dem insbesondere in § 35 Abs. 3 Satz 1 \n1. Spiegelstrich BauGB angesprochenen öffentlichen Belang und dem Interesse des \nAntragstellers an der Verwirklichung des privilegierten Vorhabens vorzunehmen.\n\n70\n\nDiese Rechtsprechung legt der Senat schon im Hinblick auf \nden zweiten Hilfsantrag seiner Entscheidung zugrunde, da sie \nengere Voraussetzungen als § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB in der \nseit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung aufstellt. Sind sie \nerfüllt, liegen erst recht die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 \nSatz 4 BauGB vor. Ausgehend von den vom BVerwG aufgestellten \nKriterien kann das Vorhaben der Klägerin planungsrechtlich an \ndem vorgesehenen Standort nicht zugelassen werden. Entgegen \nder Annahme der Klägerin ist die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch auf Flächennutzungspläne \nanwendbar, die - wie der Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen - vor den genannten Entscheidungen beschlossen \nworden sind. Zum einen betrifft die Rechtsprechung \nzwangsläufig Flächennutzungspläne, die bereits vor der \nEntscheidung des Gerichts bekanntgemacht waren. Zum anderen \nbedeutet die Rechtsprechung nichts anderes als die \"geläuterte \nRechtsansicht\" zu dem vorgegebenen § 35 Abs. 1 und 3 \nBBauG/BauGB. \n\n71\n\nIm übrigen waren die Bestrebungen der kommunalen Träger der \nBauleitplanung, mit den Instrumenten des Bundesbaugesetzes \nAbgrabungen im Stadtgebiet mit dem Ziel zu steuern, \ninsbesondere einer \"Verkratung der Landschaft\" gerade dann \nvorzubeugen, wenn weite Teile des Stadtgebiets entsprechende \nBodenschätze aufweisen, weit verbreitet und Gegenstand von \nLiteratur und Rechtsprechung gewesen. Der Flächennutzungsplan, \nder dem Urteil des BVerwG vom 22. Mai 1987 zugrundelag, \nstammte gleichfalls aus der Zeit zwischen 1982 und 1984. Daß \ndie obergerichtliche Rechtsprechung diese auf der Ermächtigung \ndes § 1 BBauG beruhenden Plandarstellungen erst in der \nFolgezeit als gemäß § 35 Abs. 1 und 3 BBauG in besonderer \nWeise beachtlich anerkannt hat, ist der nachgehenden \nRechtskontrolle immanent. \n\n72\n\nDie Abgrabungskonzentration im Flächennutzungsplan der \nBeigeladenen erfüllt die im einzelnen vom \nBundesverwaltungsgericht verlangten Voraussetzung. \n\n73\n\n(1) Es steht zur Überzeugung des Senats fest, daß der Rat der Beigeladenen mit \nden Darstellungen des von ihm am 8. Dezember 1982 beschlossenen und im \nApril 1983 bekanntgemachten Flächennutzungsplans eine hinreichend konkrete \nplanerische Zielaussage getroffen hat, hiermit im Rahmen seines gesamträumlichen \nEntwicklungskonzeptes eine Konzentration des Abbaus von Kies und Sand auf die in \ndiesem Plan dargestellten Zonen vorzusehen und damit in den anderen als Fläche \nfür die Landwirtschaft dargestellten Bereichen eine Abgrabung möglichst zu \nvermeiden. Dieser Wille des historischen Plangebers,\n\n74\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 1987 und vom 4. Mai 1988, jeweils a.a.O., \n\n75\n\nden im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen zur Gewinnung von \nBodenschätzen eine generell abschließende Wirkung beizumessen, ist aus dem \nErläuterungsbericht des Flächennutzungsplans und den weiteren \nPlanaufstellungsvorgängen, die der Senat beigezogen hat und die Gegenstand der \nmündlichen Verhandlung gewesen sind, zu entnehmen. \n\n76\n\nDieses Ziel ist bereits im Erläuterungsbericht, der eine wesentliche Hilfe für die \nVerdeutlichung und Auslegung der verfolgten Planungsziele darstellt, in der dort \ngebotenen Beschränkung auf das Wesentliche angelegt. Dort (Ziffer 4.8) ist als \nEinzelerläuterung in bezug auf die im Plan dargestellten Abgrabungsflächen \nausgeführt worden:\n\n77\n\n\"... Die Darstellung der Abgrabungen des Kiesabbaus konzentriert sich mit \nbesonderer Rücksicht auf das Landschaftsbild auf zwei Bereiche:\n\n78\n\n- Beidseitig der Autobahn A 61, Bereich H. /R. \n\n79\n\n- westlich der geplanten Autobahn A 44, südlich Bereich A. .\n\n80\n\nZur Zeit bestehen innerhalb des Stadtgebietes insgesamt ca. 30 einzelne \nAbgrabungsflächen. Für diese Flächen sieht der Flächennutzungsplan in Anlehnung \nan die Aussagen des Gutachtens \"ökologische Planung M. 1978\" die \nRekultivierung als Flächen für die Land- bzw. Forstwirtschaft vor. Hierbei ist für eine \nforstwirtschaftliche Nutzung die Wiederverfüllung nicht unbedingte Voraussetzung. \nIm Bereich der großflächigen Abgrabung ist in B. die Aktivierung dieser Fläche \nals eine Freizeitanlage geplant.\n\n81\n\nDie zur Wiederverfüllung anstehenden Abgrabungen dienen gleichzeitig der \nAblagerung von inerten Materialien.\"\n\n82\n\nBereits hier wird von \"Konzentrationen\" gesprochen. Die Zielrichtung, hiermit im \nbesonderen Rücksicht auf das Landschaftsbild zu nehmen, ist gleichfalls \nhervorgehoben worden. \n\n83\n\nZur Bedeutung des Umstandes, daß - wie im Falle des Stadtgebiets der \nBeigeladenen - weite Flächen des Außenbereichs in ihrem geologischen Aufbau für \nAbgrabungen von Sand und Kies in Betracht kommen, vgl. BVerwG, Urteil vom \n22. Mai 1987, a.a.O.\n\n84\n\nDer planerische Wille, den der Rat mit den Darstellungen zu Abgrabungsflächen \nverfolgt hat, wird darüber hinaus belegt durch die Aussagen, die er im Rahmen der \nauf den Flächennutzungsplan im Aufstellungsverfahren bezogenen \nAnregungen und Bedenken gemacht hat. Diese sind in der Ratsvorlage 626/82 vom \n20. Oktober 1982, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen \nist, festgehalten. Der Rat hat sich die dortigen Ausführungen bei seiner \nBeschlußfassung über den Flächennutzungsplan zu eigen gemacht.\n\n85\n\nSo ist unter lfd. Nr. 22 auf die Anregung des Herrn K. , die Abgrabungsflächen \nnördlich von H. nach Westen bis an die geplante Ost-West-Tangente-Nord zu \nerweitern, beschlossen worden, diese nicht zu berücksichtigen. Dazu ist ausgeführt \nworden:\n\n86\n\n\"Nördlich von H. sind im großen Umfang Flächen von Abgrabungen dargestellt. \nHier soll auf längere Sicht ein Kies- und Sandvorkommen abgegraben werden, daß \nfür die Versorgung des Raumes M. von wesentlicher Bedeutung ist. Die \nAbgrenzung der Abgrabungsflächen orientiert sich im Westen an einem vorhandenen \nWirtschaftsweg. Die verbleibende Restfläche zwischen der Abgrabungsgrenze und \nder geplanten Straße ist aufgrund ihrer Größe für eine landwirtschaftliche Nutzung \ngeeignet. ... Eine zusätzliche Erweiterung ist auch deshalb nicht erforderlich, da, \nnach eingehender Untersuchung, die dargestellten Abgrabungsflächen zur \nBedarfsdeckung ausreichen. Nach gerechter Abwägung aller Belange wird an den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans festgehalten.\"\n\n87\n\nGleichgerichtete Aussagen des Rates finden sich zu der Behandlung der \nAnregung der Firma L. , die Abgrabungsflächen nördlich von H. nach Osten bis \nan die Straße zwischen R. und H. zu erweitern (lfd. Nr. 23).\n\n88\n\nDie Anregungen der Firma D. und des StAWA Düsseldorf, einen Bereich \nsüdlich des Ziegeleigeländes als Fläche für Abgrabungen darzustellen, sind mit \nfolgender Begründung nicht berücksichtigt worden (lfd. Nr. 53):\n\n89\n\n\"Eine Erweiterung des Abgrabungsbereiches ist bei Berücksichtigung der \nBelange der Landschaft und der Landwirtschaft städtebaulich nicht vertretbar, da \nhier\n\n90\n\n- die natürlichen Gegebenheiten zu beachten, die Entwicklung der Landschaft zu \nfördern und die Landschaft als Erholungsraum zu erhalten sind ,\n\n91\n\n- eine landwirtschaftliche Nutzungseignung aufgrund der guten Bodenqualität \nvorgegeben ist\n\n92\n\nDer bereits abgegrabene Bereich hat schon eine Veränderung der \nLandschaftsgestalt bewirkt, so daß ein weiterer Eingriff zu einer nachhaltigen \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes führen würde.\"\n\n93\n\nZu den von Anliegern geäußerten Bedenken wegen möglicher Auswirkungen von \ngeplanten Flächen für Abgrabungen auf bebaute Bereiche ist unter Nr. 64 b \nausgeführt worden:\n\n94\n\n\"Die Darstellung der Flächen für Abgrabungen im Flächennutzungsplan stimmt \nsowohl mit dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes V - Lagerstätten -, der \nabbauwürdige Bereiche zur Rohstoffsicherung vorsieht, als auch mit dem Entwurf \ndes Gebietsentwicklungsplanes, der Abgrabungsbereiche zuweist, überein. Ziel der \nstädtebaulichen Planung ist es, die bisher im Stadtgebiet vereinzelt vorkommenden \nAuskiesungen auf wenige, aber dafür größere Bereiche zu konzentrieren. ...\"\n\n95\n\nDie Anregung des Herrn K. , die Abgrabungsflächen auf einen Bereich \nnordöstlich der H. bis an einen bestehenden Weg II zu erweiteren, ist mit \nder Begründung nicht berücksichtigt worden (lfd. Nr. 75):\n\n96\n\n\"Für den Bereich nördlich von H. sind in großem Umfang Flächen für \nAbgrabungen dargestellt. Hier soll auf längere Sicht ein Kies- und Sandvorkommen \nabgegraben werden, das für die Versorgung des Raums M. von \nwesentlicher Bedeutung ist. Die Begrenzung der Abgrabungsflächen im Westen \nwurde so vorgenommen, daß ein ausreichender Abstand zu den Forstflächen des \nH. er Waldes, zur H. und zu dem Weg II verbleibt. Hier sind insbesondere \ndie öffentlichen Belange hinsichtlich der Wohlfahrtswirkung des Waldes, der Freizeit \nund Naherholung und der Erhaltung einer Wegeverbindung mit beidseitigem \nFreiflächenanteil ausschlaggebend. Eine zusätzliche Erweiterung der \nAbgrabungsflächen ist nicht erforderlich, da die dargestellten Abgrabungsflächen zur \nBedarfsdeckung ausreichen.\"\n\n97\n\nZu einer weiteren Anregung, die sich auf die Darstellung von Flächen für \nAbgrabungen nördlich von H. und auf die Fläche für die Forstwirtschaft östlich der \nAutobahn bezogen hat, ist wiederum hervorgehoben worden (lfd. Nr. 76 a), daß es \nZiel der städtebaulichen Planung ist, die bisher im Stadtgebiet vereinzelt \nvorgenommenen Auskiesungen auf wenige, aber dafür größere Bereiche zu \nkonzentrieren. \n\n98\n\nZu den vorgetragenen Bedenken, die sich gegen dargestellte Abgrabungsflächen \nim Bereich nordöstlich der K. Höhe richteten und eine Verlegung anregten, hat \nsich der Rat von folgendem leiten lassen (lfd. Nr. 138):\n\n99\n\n\"... Die Konzentration der Darstellung von Abgrabungsflächen auf diese beiden \nBereiche wurde auch mit Rücksicht auf das Landschaftsbild vorgenommen, da im \nStadtgebiet z.Z. ca. 30 einzelne Abgrabungsflächen bestehen, die sich sehr störend \nauf das Gesamtbild der Landschaft auswirken. Der Standort für Abgrabungen östlich \nK. Höhe, zwischen den geplanten Straßenzügen innere Osttangente und \nAutobahn A 61 ist besonders geeignet; wie auch der für den Bau dieser Straßen \nbenötigte Kies und Sand in unmittelbarer Nähe abgebaut werden kann. ... Aus den \nerwähnten Gründen ist den Belangen der Rohstoffsicherung und der Gewinnung von \nSteinen und Erden Vorrang vor anderen Belangen einzuräumen.\"\n\n100\n\nDiese Ausführungen verdeutlichen in ihrer Gesamtschau in besonderer Weise \ndas bereits im Erläuterungsbericht angesprochene Ziel des Plangebers, mit den \nDarstellungen des Flächennutzungsplans zu Abgrabungsflächen die \nAbgrabungstätigkeit - und zwar nicht nur von solchen, die nach Abgrabung zur \nEntstehung eines oberirdischen Gewässers führen - im Stadtgebiet auf die jeweiligen \nBereiche zu konzentrieren. Sie fußen einerseits auf siedlungsstrukturellen und \nlandschaftspflegerischen Erwägungen unter Einschluß der Erkenntnisse, die im \nlandesplanerischen Verfahren zur Abstimmung mit den damals vorliegenden \nhöherstufigen Planentwürfen gefunden wurden und die sich der Rat in der \nGrundstruktur als eigenes Planungsziel zu eigen gemacht hat. Andererseits gründen \nsie auf der Bewertung des Rates, was die Bedarfsdeckung und damit auch die \nBewertung der Interessen der interessierten Abgrabungsunternehmen betrifft.\n\n101\n\nDie Ausführungen in der lfd. Nr. 31 der Ratsvorlage zu der Anregung der Firma \n , ein Grundstück nördlich von G. als Fläche für Abgrabungen darzustellen, \nbelegen nichts Gegenteiliges. Vielmehr ist auch dort die unmißverständliche \nAussage gemacht worden: \"Ziel der städtebaulichen Planung ist es, die im \nStadtgebiet bisher vereinzelt vorgenommenen Abgrabungen auf wenige, aber dafür \ngrößere Bereiche zu konzentrieren\". Wenn dort weiter angemerkt worden ist \n\"außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Abgrabungsflächen können \nAbgrabungen durchgeführt werden, sofern in einem gesonderten \nGenehmigungsverfA. ihre Zulässigkeit festgestellt wird\", ist damit über das \nErgebnis eines solchen GenehmigungsverfA. s unter der gebotenen \nBerücksichtigung der Darstellung des Flächennutzungsplans und der damit \nverfolgten Ziele nicht gesagt. Im übrigen entspricht diese Aussage der \nnachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach mit der \nDarstellung einer Auskiesungskonzentrationszone noch nicht abschließend im \nEinzelfall über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden ist. \n\n102\n\nDaß die Darstellungen im Flächennutzungsplan als Konzentrationszonen \ngedacht waren, ergibt sich indiziell auch aus dem Verhalten der Verwaltung der \nBeigeladenen in dem ersten bei der Beklagten durchgeführten \nGenehmigungsverfA. s für das Abgrabungsvorhaben G. . Wie aus den auf \nAnregung der Klägerin beigezogenen und in der mündlichen Verhandlung erörterten \nVerwaltungsvorgängen zu diesem Vorhaben folgt, hatte jene Firma im August 1980 \n- also während des AufstellungsverfA. s des Flächennutzungsplanes - einen Antrag \nauf Genehmigung einer Abgrabung von Sand und Kies auf dem Grundstück \nGemarkung H. (Alt) Flur 8 Flurstück 3 und 4 mit anschließender Wiederverfüllung \ngestellt. Die Beigeladene hatte hierzu zunächst ihr Einvernehmen versagt, weil \nplanungsrechtliche Bedenken bestanden. Das Vorhaben liege u.a. außerhalb des \nBereichs, für den der Entwurf ihres Flächennutzungsplans Abgrabungsflächen \nbestimme. Die Stellungnahme der Beigeladenen vom 8. April 1981 an die Beklagte \nhatte folgenden Inhalt:\n\n103\n\n\"... Die Prüfung hat ergeben, daß die Stadt M. dem Vorhaben der Firma \nG. nicht zustimmen kann. \n\n104\n\nDie Grundstücke Gemarkung H. (Alt) Flur 8 Flurstücke 3 und 4 sind nach dem \nEntwurf des Flächennutzungsplanes als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. \nEine Fläche für Abgrabungen ist in diesem Bereich nicht vorgesehen.\n\n105\n\nDarüber hinaus liegt das Grundstück im Einzugsgebiet der \nWassergewinnungsanlage R. der Stadtwerke M. . Für diese \nWassergewinnungsanlage ist zwar ein Schutzgebiet noch nicht offiziell festgesetzt, \nes ist jedoch zu erkennen, daß die Grundstücke in der Schutzzone III a liegen. ... \n\"\n\n106\n\nIn der Folgezeit war von der Beigeladenen diese Beurteilung bekräftigt worden, \nda der Flächennutzungsplan - Entwurf einer \"klare Aussage darüber treffe, wo \nAuskiesungsflächen vorzusehen sind\". So war in dem Bericht an die Beklagte vom \n16. November 1981 ausgeführt worden:\n\n107\n\n\"Nach nochmaliger Abwägung aller Gesichtspunkte bin ich leider nicht in der \nLage, mein Einvernehmen gemäß § 8 Abgrabungsgesetz zu erklären. Maßgebend \nhierfür sind planerische Gesichtspunkte. Gemäß § 29 Bundesbaugesetz gelten für \nAbgrabungen größeren Umfangs die §§ 30 - 37 Bundesbaugesetz. Die Grundstücke, \nauf denen die Firma G. die Abgrabung durchführen will, liegen baurechtlich im \nAußenbereich. Es handelt sich zwar um ein gemäß § 35 (1) im Außenbereich \nprivilegiertes Vorhaben, weil es wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im \nAußenbereich ausgeführt werden kann, der Genehmigung des Antrages stehen hier \njedoch öffentliche Belange entgegen.\n\n108\n\nIm Entwurf des Flächennutzungsplans, der mit den Trägern öffentlicher Belange \nabgestimmt ist und der im Mai/Juni 1980 öffentlich ausgelegen hat, sind nach Anzahl \nund Umfang großzügig bemessene Flächen für Abgrabungen dargestellt. Dies ist \ngeschehen nach sorgfältiger Abwägung aller in § 1 BBauG genannten Belange. \nUmgekehrt muß davon ausgegangen werden, daß Abgrabungen in den Bereichen, \ndie nicht im Flächennutzungsplanentwurf entsprechend dargestellt sind, öffentliche \nBelange entgegenstehen.\n\n109\n\nDie Abgrabung würde auch das Landschaftsbild in dem fraglichen Bereich \nerheblich beeinträchtigen, da sie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihre \nAufgabe als Erholungsgebiet stark herabmindert. ...\"\n\n110\n\nAuf den Inhalt der weiteren Äußerung vom 10. Mai 1982 wird ebenfalls \nhingewiesen:\n\n111\n\n\"Im Entwurf des Flächennutzungsplanes, der gemäß § 2 a (6) BBauG im \nMai/Juni 1980 öffentlich ausgelegen hat und insofern mit den Trägern öffentlicher \nBelange abgestimmt ist, sind für Kiesgrabungen 2 größere zusammenhängende \nFlächen für Abgrabungen im Raume R. /B. und nordöstlich von O. \ndargestellt. Die Konzentration auf wenige aber dafür größere Flächen entspricht der \nvom Rat der Stadt verfolgten Zielvorstellung und soll insbesondere vermeiden, daß \ndas Landschaftsbild des Stadtgebietes durch viele flächenmäßig verteilte \nAbgrabungen beeinträchtigt wird.\n\n112\n\nIm Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde vom \nGeologischen Landesamt diese Zielsetzung ausdrücklich bestätigt und begrüßt, \nzumal die dargestellten Flächen für Abgrabungen sich mit den Flächenempfehlungen \ndes Landesamtes für den Landesentwicklungsplan V - Lagerstätten - decken. Hiermit \nist zugleich eine ausreichende Qualität und Quantität des Vorkommens und eine \nwirtschaftliche Bedeutung für die Versorgung des Raumes M. gewährleistet \nund bestätigt. \n\n113\n\nEntsprechend dieser Vorgabe sollen neue Auskiesungen nur noch innerhalb der \nhierfür vorgesehenen Flächen genehmigt werden.\"\n\n114\n\nDie Beklagte hatte zunächst entsprechend den Vorstellungen der Beigeladenen \nden Abgrabungsantrag mit Bescheid vom 12. Mai 1982 abgelehnt und sich dabei u.a. \ndarauf gestützt, das Vorhaben entspreche nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 \nNr. 2 AbgrG. Dieser Grundeinstellung der Verwaltung der Beigeladenen über die \nAussage, die mit der Darstellung der Konzentrationsfläche im Flächennutzungsplan \ngetroffen werden sollte, steht nicht entgegen, daß die Beklagte dem Widerspruch der \nFirma G. in der Folge mit Bescheid vom 15. September 1992 - damit noch vor der \nBeschlußfassung über den hier in Rede stehenden Flächennutzungsplan und auch \nnoch vor Fertigung der Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung vom 8. Dezember \n1982 - abgeholfen hatte. Die Aussage im Flächennutzungsplan-Entwurf zur \nAbgrabungskonzentration wurde damit nicht relativiert, sondern auf den konkreten \nFall übertragen. Ob gegen diese Subsumtion im Fall G. rechtliche Bedenken \nbestehen, kann hier offenbleiben. Jedenfalls war maßgeblich für die Abhilfe, daß die \nBeigeladene auf - wie in der mündlichen Verhandlung angesprochen - Drängen der \nBeklagten ihre Bedenken gegen diese konkrete Abgrabung zurückgestellt und ihr \nEinvernehmen unter dem 29. Juli 1982 erklärt hatte. Zugrunde lag eine \nVereinbarung, die die Firma G. , die Beklagte und die Beigeladene in einem \nbehördlichen Erörterungstermin am 29. Juli 1982 getroffen hatten. Dabei hatte die \nVertreterin der Beklagten die allgemeine, die Besonderheit einer Darstellung einer \nAbgrabungskonzentration aber nicht berücksichtigende Auffassung vertreten, eine \nAusweisung im Flächennutzungsplan reiche nicht aus, um öffentliche Belange \nentgegenstehender Art zu begründen. Der Vertreter der Beigeladenen, der damalige \nLeiter des Planungsamtes, hatte dieser Auffassung nach nochmaliger Darlegung der \nZielsetzung der städtischen Planung zwar \"im Grundsatz beigepflichtet\", also gerade \nnicht auf die Besonderheit der Abgrabungskonzentration bezogen. Wichtig für die \nBeurteilung des Einzelfalls war ihm die von dem Unternehmen angebotene Dauer \nder Abgrabung einschließlich Verfüllung von einem Jahr. Bei dieser Begrenzung \nsehe er keine Gründe, das Einvernehmen weiter zu verweigern. Die Unternehmerin \nhatte sich dann mit dieser Maßgabe ausdrücklich einverstanden erklärt. Die dann \nerteilte Abgrabungsgenehmigung vom 15. September 1982 enthielt eine Befristung \nbis 31. Dezember 1984. Dieses Einvernehmen der Beigeladenen zu einer \nkurzfristigen Genehmigung auf Druck der Beklagten gibt mithin kein Indiz, der Rat \nkönnte bei seinem Beschluß über dem Flächennutzungsplan am 8. Dezember 1982 \nvon dem vorher erarbeiteten Konzept abgewichen sein. Soweit in der Folgezeit für \ndie Abgrabung, die nach Aktenlage in ihrer Fläche geteilt worden war, von der \nBeklagten weitere Genehmigungen mit Fristverlängerungen in langwierigen \nVerwaltungsverfahren erteilt wurden, können sie zu dem vorangegangenen \nRatsbeschluß am 8. Dezember 1982 keine Aussage machen. Im übrigen hatte sich \nhierbei die Verwaltung der Beigeladenen (in ihrer Funktion als Bauverwaltungsamt \nund als Untere Wasserbehörde) augenscheinlich rechtlich an diese damalige \nErklärung gebunden gefühlt. Fehl geht daher im Ergebnis auch die Erwägung der \nKlägerin, die in der Folgezeit von der Beklagten im Stadtgebiet der Beigeladenen \nerteilten weiteren Genehmigungen für Abgrabungen außerhalb der dargestellten \nAbgrabungsbereiche und die dabei seitens der Verwaltung der Beigeladenen \nangestellten Erwägungen bei der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ließen \nindiziell darauf rückschließen, der Rat habe keine generelle planerische Zielrichtung \ngegen Abgrabungen außerhalb der dargestellten Gewinnungsflächen verfolgt. Die \nunabhängig von dem Verfahren G. außerhalb der dargestellten \nAbgrabungsflächen von der Beklagten erteilten Genehmigungen, deren \nVerfahrensinhalte der Senat anhand der überreichten Vorgänge und Pläne mit den \nBeteiligten erörtert hat, mögen sich teilweise als Einzelfallentscheidungen darstellen, \ndie unter dem - teilweise allerdings nur schwer nachvollziehbaren - Gesichtspunkt \neiner \"Erweiterung vorhandener Abgrabungsflächen\" die rechtlichen Grenzen \nwohlwollender Verwaltungspraxis (so die Beklagte und die Beigeladene) noch nicht \nüberschritten und sich noch im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht \nangesprochenen nachgehenden Abwägung gehalten haben. Bezüglich einzelner \nnach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans erteilter Genehmigungen spricht \nallerdings vieles dafür, daß die Beklagte die Bedeutung und Reichweite der \nDarstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen schlechthin verkannt und \ndie in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze unbeachtet gelassen hat. \nDie Beklagte hatte zu den angeführten Genehmigungsverfahren auch trotz \nAufforderung des Gerichts nichts Substantielles in dieser Richtung vorgebracht. Sie \nhat sich insoweit lediglich pauschal auf die Äußerungen der Beigeladenen bezogen. \nAll dies ändert aber an der insbesondere aus dem Erläuterungsbericht und den \nangeführten Erwägungen des Rates bei der Behandlung der Anregungen und \nBedenken deutlich folgenden planerischen Zielrichtung des Flächennutzungsplans \nund seiner Darstellungen über Abgrabungsflächen nichts. Auf die in die gleiche \nRichtung gehenden und von der Beigeladenen angeführten Äußerungen der Stadt im \nRahmen der teilweise parallel laufenden Aufstellung des Gebietsentwicklungsplans \nkommt es damit ebensowenig an wie auf die Bedeutung des im Verlauf des \nBerufungsverfahrens am 17. September 1997 gefaßten Ratsbeschlusses über die \n\"Feststellung\" des Darstellungsgehaltes ihres Flächennutzungsplans. Daß diesem \nRatsbeschluß keine konstitutive Wirkung zukommen kann, ist allerdings evident.\n\n115\n\n(2) Die Gesichtspunkte, die die Klägerin der Annahme einer planerisch gewollten \nZielaussage mit negativer Wirkung bzw. der Beachtlichkeit des \nFlächennutzungsplans insgesamt entgegenhält, greifen nicht durch.\n\n116\n\nMit der Rüge, die in dem Plan dargestellten Abgrabungsflächen und die daraus \nfolgenden Abgrabungsmassen seien - soweit überhaupt verfügbar - schon bei \nPlanaufstellung zur Bedarfsdeckung unzureichend gewesen und hätten auch sonst \nden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung nicht genügt, kann sie nicht \nmehr gehört werden. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen, den der Rat am \n8. Dezember 1982 gemäß § 2 Abs. 1 BBauG 1976 beschlossen hat, ist nach \nGenehmigung vom 14. März 1983 am 20. April 1983 bekanntgemacht worden. Für \nihn gilt, was Mängel der Abwägung betrifft, die Ausschlußregelung des § 244 Abs. 2 \nBauGB. Dafür, daß innerhalb der dort bestimmten Rügefrist, die zum 1. Juli 1994 \nauslief, entsprechende Abwägungsmängel bei der Beigeladenen geltend gemacht \nworden wären, ist nichts ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu, obwohl die Beigeladene \nmehrfach im Berufungsverfahren auf den Ausschluß von Abwägungsrügen \nhingewiesen hat, nichts vorgetragen. Ob die Beigeladenen der Hinweispflicht des \n§ 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB nachgekommen ist, ist unerheblich, da diese ohnehin \nnur deklaratorische Bedeutung hätte.\n\n117\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 8. Mai 1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372 \n\n118\n\nDafür, daß der Flächennutzungsplan an Verfahrensfehlern leiden würde, die \nauch ohne Rüge (vgl. § 155 a BBauG 1976) beachtlich wären, fehlt gleichfalls jeder \nAnhalt.\n\n119\n\n(3) Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die nach Inkrafttreten des \nFlächennutzungsplans für Flächen außerhalb der dargestellten Abgrabungsbereiche \nerteilten Abgrabungsgenehmigungen auch nicht dazu geführt, daß der Plan mit \nseinen Darstellungen seine Aussagekraft als städtebauliches Steuerungsinstrument \nund damit als öffentlicher Belang zwischenzeitlich verloren hätte. Wie auch aus den \nvon der Beigeladenen vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat erörterten Plänen folgt, haben die wenigen außerhalb der dargestellten \nAbgrabungsbereiche vorgenommenen bzw. genehmigten Abgrabungen, soweit sie \nnach ihrer Größe überhaupt in den Blick zu nehmen sind, keinesfalls das Gewicht, \ndie im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Zielrichtung \nund Steuerungsfunktion als überholt oder als nicht mehr umsetzungsfähig zu \nbetrachten.\n\n120\n\nZu den Maßstäben vgl. aus jüngerer Zeit etwa BVerwG, Beschluß vom 1. April \n1997 - 4 B 11.97 - BauR 1997, 616 (617). \n\n121\n\nBezogen auf das Stadtegebiet handelt es sich - trotz ihrer Anzahl - nur um \nwenige Abgrabungsgenehmigungen. Unbeschadet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit \nstehen die geschaffenen Abgrabungsfelder zumeist in einem räumlichen \nZusammenhang mit früher ausgebeuteten oder noch genutzten Abgrabungsflächen, \nsoweit sie sich nicht ohnehin im oder am Rande der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Abgrabungszonen befinden. Dies gilt selbst für die an die frühere \nGrube angrenzenden Tongruben, bei denen es sich von selbst versteht, daß \nentgegen dem Vortrag der Beigeladenen die Abgrabungsgenehmigungen nicht aus \nöffentlichem Interesse wegen prähistorischer Funde erteilt worden sind, sondern die \nFunde lediglich die Folge der gewerblichen Abgrabungen darstellen. Auch wenn die \nGenehmigungen Abgrabungsfelder in einer Größe zum Gegenstand haben, die \ndurch die früheren Gruben nicht indiziert waren, auch wenn in einer rechtlich kaum \nnachzuvollziehenden Weise die Grenzen der Abgrabungszonen im \nFlächennutzungsplan überschritten worden sind, auch wenn die früheren Gruben, \nworauf die Klägerin verweist, ganz oder zum Teil zum Zeitpunkt der nachfolgenden \nGenehmigungen bereits wieder verfüllt und rekultiviert worden waren, wird dadurch \n\"nur\" die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Genehmigungen aufgeworfen. Die einmal \nbeschlossene Konzentrationswirkung des Flächennutzungsplans wird dadurch nicht \nobsolet. Für das Stadtgebiet insgesamt zeigen die Darstellungen im \nFlächennutzungsplan immer noch und ganz überwiegend weite unberührte Flächen \nfür die Landwirtschaft - der in diesem Verfahren streitige Bereich gehört dazu -, die \nim Zusammenhang mit der Darstellung der Konzentrationszonen vor Abgrabungen \ngeschützt und für die Landwirtschaft erhalten werden können.\n\n122\n\nd) Die nach den in der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Kriterien \nvorzunehmende nachvollziehende Abwägung des im Flächennutzungsplan zum \nAusdruck kommenden öffentlichen Belangs gegenüber dem Interesse der Klägerin \nan der Verwirklichung ihres Vorhabens geht gleichfalls zu ihren Lasten aus. Mit der \nvon der Klägerin beabsichtigten und zum Gegenstand dieses 1. Hilfsantrags \ngemachten Abgrabung würde nämlich, wie auch die Beigeladene zutreffend \nhervorgehoben hat, erstmals ein solches Vorhaben mit einer erheblichen \nFlächenausdehnung und einer entsprechend langen Laufzeit von Abgrabung \n(12 Jahre) und Wiederverfüllung in einen bislang von Abgrabungen völlig \nunbeeinflußten landwirtschaftlich genutzten Außenbereich hineingetragen werden. \nDieser Bereich ist in seinen räumlich-funktionalen Grenzen klar abgegrenzt durch die \nOrtslagen H. und Vorst im Westen und Süden sowie die Autobahntrassen im \nNorden und Osten (einschließlich der Ortslage ). Zu den bereits vorhandenen \nbzw. rekultivierten Abgrabungen nördlich der A 52 besteht kein Bezug. Eine \nGrenzlage zu anderweitigen Abgrabungen, die - etwa als Erweiterungsmaßnahme - \neine besondere Ortsgebundenheit nahelegen könnte,\n\n123\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987, a.a.O.\n\n124\n\nist nicht gegeben. Es würde sich vielmehr um einen Neuaufschluß handeln, der \nin der Örtlichkeit weder vorgezeichnet noch sonst naheliegend ist, vielmehr \nseinerseits erstmals einen Ansatzpunkt für eine dann nicht mehr aufzuhaltende \nAusgrabung des gesamten Gevierts bilden würde. Er würde dort die städtebaulich \nnegativen Wirkungen entfalten, die der Flächennutzungsplan nach dem vom Rat \ngewollten Zielkonzept abzuwehren sucht. Die großflächige Abgrabung der Klägerin \nmit ihrer Vorbildwirkung für gleichartige Vorhaben auszuschließen, stellt sich als eine \n- im Bild des BVerwG - auch derzeit Gewicht beanspruchende städtebaulich \neinleuchtende Folgerung aus den tatsächlichen Gegebenheiten dar. Dem steht nicht \nentgegen, an dem konkreten Standort sei die Darstellung als Fläche für die \nLandwirtschaft nicht auf Dauer gedacht oder gar nur eine Verhinderungsplanung \nzugunsten späterer Wohnbebauung gewesen. Ob und ggf. innerhalb welcher \nZeiträume dieses Gebiet einer anderen als der landwirtschaftlichen Nutzung \nzugeführt werden könnte, ist nicht absehbar. Soweit die Beigeladene hier \nentsprechend der Darstellung des Gebietsentwicklungsplans in Ansätzen planerische \nÜberlegungen in Richtung auf eine Wohnbebauung angestellt hat, sind diese bislang \nweder Inhalt einer vorbereitenden Bauleitplanung noch gar verbindliche Bauleitpläne. \nDamit steht aber der betroffene Bereich, auch gemessen an dem Planungshorizont \neines Flächennutzungsplans, auf erhebliche Zeiträume noch der bisher dort allein \ndurchgeführten landwirtschaftlichen Nutzung und damit verbunden auch den vom \nRat der Beigeladenen erkannten positiven Wirkungen auf die Siedlungsstruktur offen. \n\n125\n\nDem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angeführten \nAspekt, die streitige Abgrabung sei durch sie - als Tochterfirma des \nAbgrabungsunternehmens G. - dazu bestimmt, der Bedarfsdeckung nach \nAbschluß der Abgrabung nördlich der A 52 zu dienen, führt zu keinem für die \nKlägerin günstigen Abwägungsergebnis. Die Klägerin wird damit nicht zu einem an \ndiesem Standort bereits ansässigen Betrieb, dessen Interessen nach der \nRechtsprechung des BVerwG in der Regel ein stärkeres Gewicht beizumessen sei \nals bei Vorhaben eines standortmäßig noch ungebundenen Betriebes. Auf den Sitz \nsowohl der Klägerin als auch der Firma G. außerhalb des Stadtgebietes der \nBeigeladenen, auf die Frage, wie sich dort die Zugriffs- und Bedarfssituation für Sand \nund Kies darstellt und darauf, daß die der Firma G. erteilte Genehmigung ohnehin \nnur befristet war, kommt es dabei nicht einmal an. Ebenfalls ist unerheblich, ob die \nKlägerin oder die Firma G. bei einer Versagung der Genehmigung in ihrer \nwirtschaftlichen Existenz berührt wäre. Dazu hat die Klägerin nichts vorgetragen, so \ndaß dahinstehen kann, ob eine Existenzgefährdung allein und ohne Möglichkeit, an \nanderer Stelle durch Abgrabungen die Existenzgefährdung auszuschließen, \nausreichen würde, als private Belange die erstmalige Aufschließung außerhalb der \ndargestellten Konzentrationszonen rechtfertigen würde.\n\n126\n\ne) Stehen damit dem Vorhaben der Klägerin bereits nach Maßgabe des § 35 \nAbs. 1 und 3 Satz 1 1. Spiegelstrich BauGB die Darstellungen des \nFlächennutzungsplans als sich durchsetzender öffentlicher Belang entgegen, sind \ndamit erst recht nach Inkrafttreten des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB dessen \nVoraussetzungen erfüllt. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n127\n\nGemäß § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB stehen öffentliche Belange einem Vorhaben \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 BauGB - hierzu gehört das der Klägerin - in der Regel \nauch dann entgegen, soweit hierfür u.a. durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Die von § 35 \nAbs. 3 Satz 4 BauGB vorausgesetzte Darstellungssituation ist hier gegeben. Der \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen enthält für Abgrabungsvorhaben \n\"Darstellungen an anderer Stelle\". Die rechtliche Bedeutung des § 35 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB erschließt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem damit \ngesetzgeberisch verfolgten Zweck.\n\n128\n\nMit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber aus Anlaß der nunmehr gleichfalls \ngeregelten Privilegierung von Wind- oder Wasserenergieanlagen eine Erweiterung \nder öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB vorgenommen, die auch \nprivilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Die Regelung zielt darauf ab, im \nWege eines sogenannten Planvorbehaltes \n\n129\n\nzum Begriff vgl. Bericht der Expertenkommission zur Novellierung des \nBaugesetzbuchs, Oktober 1995, Rdn. 063 ff., ferner Berichte des 18. Ausschusses \nvom 1. März 1996, BT-Ds 13/3936 und vom 19. Juni 1996, BT-Ds 13/4978\n\n130\n\ndie Berücksichtigung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung und der \nRegionalplanung zu stärken, soweit dort durch positive Standortzuweisungen \nprivilegierte Nutzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet konzentriert \nwerden mit der gleichzeitig planerisch verfolgten Zielrichtung, den übrigen \nPlanungsraum mit Blick auf bestimmte Schutzgüter von den gesetzlich privilegierten \nVorhaben prinzipiell freizuhalten. Diese Wirkungen sollen gesetzlich gesichert \nwerden. Die Neuregelung hat damit die bereits angeführte Rechtsprechung des \nBVerwG zu den sog. Abgrabungskonzentrationszonen aufgegriffen.\n\n131\n\nDie gesetzliche Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB beschränkt sich \nallerdings nicht auf die bloße Umsetzung, d.h. das bloße Nachvollziehen dieser in \nder Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Beachtlichkeit von Darstellungen zu \nAbgrabungskonzentrationszonen mit mittelbarer Negativwirkung. Der nunmehr \ngesetzlich bestimmte Planvorbehalt bewirkt vielmehr über die weiterhin durch § 35 \nAbs. 3 Satz 1 1. Spiegelstrich BauGB bestimmte Bedeutung von Darstellungen eines \nFlächennutzungsplans hinaus einen deutlichen Zuwachs zugunsten der Bedeutung \nvon Konzentrationsdarstellungen in Flächennutzungsplänen und entsprechenden \nDarstellungen der Raumordnung und Landesplanung. Dieser Zuwachs liegt darin, \ndaß den in § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB vorausgesetzten Planinhalten eine regelmäßig \ndem Vorhaben entgegenstehende Bedeutung als öffentlicher Belang zukommen soll. \nInfolge der gesetzlichen Regelung spricht nunmehr bei entsprechenden \nDarstellungen in Flächennutzungsplänen oder entsprechenden Aussagen in der \nLandesplanung eine - allerdings widerlegliche - Regelvermutung dafür, daß die \nplanerische Darstellung oder Aussage zugleich mit einem Ausschlußziel für andere \nStandorte verbunden ist und sich entsprechend gegenüber dem Vorhaben \ndurchsetzt.\n\n132\n\nVgl. hierzu auch Lüers, ZfBR 1996, 297 (300); Krautzberger, NVwZ 1996, 847; \nWagner, UPR 1996, 370 (374); Jakoby/Koch, wiedergegeben bei Schmidt, \nDVBl 1997, 990 (993).\n\n133\n\nDiese Rechtswirkungen beziehen sich dabei nicht lediglich auf Planungen, die \nnach dem 1. Januar 1997 in den hierfür bestimmten Verfahren aufgestellt worden \nsind. Sie ergreifen vielmehr mangels entsprechender Übergangsregelungen auch vor \ndiesem Zeitpunkt aufgestellte Pläne. Aus § 245 b BauGB folgt nichts Gegenteiliges. \nDie dort geregelte Übergangsbestimmung dient vielmehr allein dazu, entsprechende \nPlanungen mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB in bezug auf \nWindenergieanlagen einzuleiten, wenn und soweit hiervon bislang, aus welchen \nGründen auch immer, abgesehen worden ist. Der Gesetzgeber war auch nicht \ngehalten, durch eine entsprechende Übergangsregelung frühere \nFlächennutzungspläne von dieser Geltung auszunehmen. Durch § 35 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB wird nicht insgesamt früheren Darstellungen des Flächennutzungsplanes \neine neue Qualität gegeben; dazu wäre wahrscheinlich nur der Rat der Gemeinde \nauf der Grundlage des § 5 BauGB befugt. Hier geht es um die Ausübung der \nKompetenz des Bundesgesetzgebers, im Rahmen des § 35 BauGB Bewertungen \nzum Schutz des Außenbereiches vorzunehmen. Darstellungen im \nFlächennutzungsplan können hierbei durch den Gesetzgeber anders als früher \ngewichtet werden.\n\n134\n\nHiervon ausgehend ist die Zulassung des Vorhabens der Klägerin mangels \nWiderlegens der genannten Regelwirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 4 BauGB \nausgeschlossen.\n\n135\n\n3. Auf die weiteren von den Beteiligten im Klage- und Berufungsverfahren \naufgeworfenen Fragenkreise, etwa nach der Bedeutung des \nGebietsentwicklungsplans für das Vorhaben der Klägerin oder nach der \nwasserrechtlichen bzw. nachbarrechtlichen Vereinbarkeit des Vorhabens mit \ngeltendem Recht kommt es damit nicht mehr an.\n\n136\n\nIII. Die mit dem weiteren Hilfsantrag begehrte Feststellung, die Ablehnung des \nAbgrabungsantrags der Klägerin vom 30. Mai 1989/2. Oktober 1989 durch die \nBeklagte sei rechtswidrig gewesen, kann gleichfalls nicht getroffen werden. Dabei \nläßt der Senat dahinstehen, ob es sich insoweit um einen \nFortsetzungsfeststellungsantrag, geknüpft an das Inkrafttreten des § 35 Abs. 3 \nSatz 4 BauGB oder an den Zeitpunkt der Antragsänderung durch die Klägerin, oder \num eine allgemeine Feststellungsklage handelt. Die Genehmigungsfähigkeit der \nseinerzeit beantragten und noch deutlich umfänglicheren Abgrabung scheidet \nnämlich nach den Darlegungen zu der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes die Konzentrationsflächen betreffend unter II. auch für \ndie Zeit vor der Änderung des Baugesetzbuches aus.\n\n137\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine \nEntscheidung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig \nzu erklären, kommt mangels eigener Antragstellung nicht in Betracht.\n\n138\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n139\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n140","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/10-a-4574-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":21},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 245b","ref_norm":"245b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-28/10-a-4574-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310543","retrieved":"2026-07-09 03:40:40.531567+00:00"}}