{"status":"available","doknr":"OLD310551","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1024.8E961.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-24","aktenzeichen":"8 E 961/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit das Vorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen\nsein sollte, daß er das gesamte Oberverwaltungsgericht Münster\nim laufenden Verfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit\nablehnt, ist der Senat nicht gehindert, ohne ausdrückliche\nBescheidung eines derartigen Antrags über die Beschwerde zu\nentscheiden. Denn der Kläger hat mit seinem möglicherweise als\nAblehnungsgesuch aufzufassenden Begehren keine individuellen,\nauf die Personen der einzelnen Richter des\nOberverwaltungsgerichts bezogenen Ablehnungsgründe geltend\ngemacht; sein pauschales Vorbringen, mit dem er das\nbeschließende Gericht als \"Willkürgericht der\nAutobahnerschleicher\" bezeichnet, ist darüber hinaus\nschlechthin ungeeignet, gerechtfertigtes Mißtrauen gegen die\nUnparteilichkeit der zur Entscheidung berufenen Richters\ndarzulegen. Ein solches Richterablehnungsgesuch stellt einen\noffenbaren Mißbrauch des Ablehnungsrechts dar und ist daher\nunbeachtlich; das zuständige Gericht kann ohne förmliche\nBescheidung dieses Gesuchs durch den nach seiner\nGeschäftsverteilung dafür vorgesehenen Spruchkörper in der\nSache entscheiden.\n\n4\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht\n(BVerfG), Beschlüsse vom 2. November\n1960 - 2 BvR 473/60 -, Entscheidungen\ndes Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE)\n11, 343 <348>, und vom 15. Dezember\n1986 - 2 BvE 1/86 -, BVerfGE 74, 96\n<100>; Bundesverwaltungsgericht\n(BVerwG), Urteile vom 5. Dezember 1975\n- VI C 129.74 -, Entscheidungen des\nBundesverwaltungsgericht (BVerwGE)\n50, 36 <37>, sowie Beschlüsse vom\n20. November 1969 - VIII CB 63.68 -,\nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk\nder Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts (Buchholz)\n310 § 54 VwGO Nr. 6, vom 18. Juli 1972\n- II B 33.71/II C 16.71 -, Buchholz 310\n§ 54 VwGO Nr. 10, vom 24. Januar 1973\n- III CB 123.71 -, Buchholz 310\n§ 54 VwGO Nr. 13, und vom 30. Dezember\n1993 - 1 B 154.93 -, Buchholz\n310 § 54 VwGO Nr. 50;\nOberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß\nvom 24. Mai 1996 - 8 A 1901/96 -.\n\n5\n\nFalls sich das Begehren des Klägers auf Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe auch auf das Beschwerdeverfahren wegen der\nVersagung von Prozeßkostenhilfe für das Klageverfahren durch\ndas Verwaltungsgericht erstrecken sollte, ist es abzulehnen,\nweil die Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das\nProzeßkostenhilfeverfahren selbst vom Gesetz nicht vorgesehen\nist.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom\n21. Oktober 1994 - 24 E 766/94 -, vom\n8. November 1995 - 8 E 1052/95 - und\nvom 6. Februar 1997 - 8 B 692/96 -.\n\n7\n\nDie Beschwerde ist unbeschadet von Bedenken gegen die\nProzeßfähigkeit des beschwerdeführenden Klägers jedenfalls\nunbegründet. Die Klage mit dem sinngemäß gestellten\nAntrag,\n\n8\n\nden Beklagten zu 1. unter Aufhebung\nseines Bescheides vom 14. August 1992\nin der Fassung des\nWiderspruchsbescheides Beklagten zu 2.\nvom 18. Februar 1993 zu verpflichten,\nihn, den Kläger, von der\nRundfunkgebührenpflicht zu\nbefreien,\n\n9\n\nbietet nämlich, anders als in § 166 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114\nZivilprozeßordnung (ZPO) gefordert, keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg. \n\n10\n\nSoweit sich die Klage auch gegen den Beklagten zu 2.\nrichtet, ist sie vom Verwaltungsgericht zutreffend als\nunzulässig angesehen worden, weil die hier gegebene\nVerpflichtungsklage nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die\nBehörde zu richten ist, die den beantragten Bescheid - hier\nden Bescheid über die beantragte Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht - unterlassen hat; das war vorliegend\nder Beklagte zu 1., nicht aber der lediglich zur Überprüfung\nder Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Vorverfahrens nach\n§ 68 VwGO mit der Sache befaßte Beklagte zu 2. Daß der\nWiderspruchsbescheid des Beklagten zu 2. eine selbständige\nBeschwer für den Kläger enthielte, die diesen (auch) zur Klage\ngegen die Widerspruchsbehörde berechtigen könnte, ist weder\nvom Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. \n\n11\n\nDer Senat läßt im übrigen offen, ob die Klage insgesamt\nwegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses unzulässig ist.\nHierfür könnte zum einen sprechen, daß sich der Kläger zum\nweit überwiegenden Teil in verwirrender Weise mit Fragen aus\nden Bereichen Flurbereinigung, Ausweisung von\nNaturschutzgebieten und Fernstraßenplanung befaßt - und nur am\nRande mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Befreiung\nvon der Rundfunkgebührenpflicht - und daher in Betracht kommt,\ndaß er das Klageverfahren samt der Nebenverfahren nur zu dem\nZweck führt, einmal mehr zum Thema \"\n\" seinem Unmut Ausdruck zu verleihen; zum anderen weckt seine\nEinlassung, er besitze \"seit vielen Jahren\" weder ein Radio\nnoch ein Fernsehgerät und sein unter gleicher Anschrift\nwohnender Sohn habe Radio und Fernsehen angemeldet, Zweifel an\nder Notwendigkeit der begehrten Gebührenbefreiung.\n\n12\n\nAn hinreichender Erfolgsaussicht für die Klage fehlt es\naber jedenfalls deshalb, weil die Ablehnung der beantragten\nGebührenbefreiung durch den Beklagten zu 1. mit hoher\nGewißheit rechtmäßig war und deshalb den Kläger nicht in\nseinen Rechten verletzt hat. Die Berechnung, auf der die\nablehnende Entscheidung des Beklagten über die\nGebührenbefreiung wegen geringen Einkommens gemäß § 1 Abs. 1\nNr. 7 der Verordnung über die Befreiung von der\nRundfunkgebührenpflicht (RundfGebBefrVO) in der vorliegend\nnoch anzuwendenden Fassung vom 24. Januar 1980 (Gesetz- und\nVerordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen - GV. NW. -\n1980, 88) beruht, ist in wesentlichen Teilen auf die Angaben\ndes Klägers und seiner Ehefrau bzw. auf den von beiden\nvorgelegten Unterlagen beruhende Berechnung des Beklagten\ngestützt. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der\neingestellten Zahlen und Werte sind nicht ersichtlich und\nwerden vom Kläger auch nicht namhaft gemacht. Ebenso wenig\nergeben sich Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Durchführung\nder Berechnung, zumal angesichts des deutlichen Überschreitens\nder durch § 1 Abs. 1 Nr. 7 RundfGebBefrVO gezogenen\nEinkommensgrenze um mehr als 700,00 DM schon nach dem insoweit\n\"günstigeren\" Ausgangsbescheid des Beklagten zu 1. ohnehin nur\ngrößere Unrichtigkeiten ins Gewicht fallen könnten.\nInsbesondere hat der Beklagte zu Recht (noch) die\nEinkommensbestimmung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2\nRundfGebBefrVO iVm den §§ 76 ff. des Bundessozialhilfegesetzes\n(BSHG) pauschalierend auf der Grundlage der Sondervorschrift\ndes § 5 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 76 des\nBundessozialhilfegesetzes (VO zu § 76 BSHG) vorgenommen.\nDanach konnten die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich mit\nZustimmung der zuständigen Landesbehörde die Einkünfte aus\nLand- und Forstwirtschaft abweichend von § 4 nach § 7 der\nDritten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem\nLastenausgleichsgesetz (3. LeistungsDV-LA) berechnen. Eine\nderartige Zustimmung des hierfür zuständigen (vgl. zur\nZuständigkeit § 1 der (nordrhein-westfälischen) Zweiten\nVerordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom\n29. Oktober 1963, GV. NW. 1963, 318) Arbeits- und\nSozialministers ist mit Runderlaß vom 2. Dezember 1963\n(Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen\n- MBl. NW. - 1964, 3) allgemein erteilt worden. Daß das\nnordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und\nSoziales mit Runderlaß vom 11. Februar 1993 (MBl. NW\n1993, 565) den zustimmenden Runderlaß vom 2. Dezember 1963\naufgehoben hat, berührt die Rechtmäßigkeit des hier\nangewandten Berechnungsverfahrens schon deshalb nicht mehr,\nweil der die Zustimmung aufhebende Erlaß erst am 22. März 1993\nund damit nach Erlaß des Widerspruchsbescheides bekanntgemacht\nworden ist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO\nsowie auf § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO\nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-24/8-e-961-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-24/8-e-961-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310551","retrieved":"2026-07-09 03:40:41.233920+00:00"}}