{"status":"available","doknr":"OLD310559","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1023.20A3740.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"20 A 3740/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Duldung der \nUnterquerung einer Bahnstrecke mit einer \nRegenwasserpumpleitung in Anspruch. \n\n3\n\nSie ist Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesstraßen \n(B) und . Die mit Beschluß vom 19. März 1992 \nplanfestgestellte östliche Ortsumgehung der B \nkreuzt die Eisenbahnstrecke - bei Bahn-km \n55,930 (Straßenbau-km 0 + 330). In ihrem weiteren Verlauf \nmündet sie bei Straßenbau-km 3 + 326,60 nahezu rechtwinklig in \ndie B , die weiter westlich in Bahn-km 50,390 dieselbe \nEisenbahnstrecke kreuzt. Um das Straßenoberflächenwasser der \nOrtsumgehung der B nicht einem ausgewiesenen \nWasserschutzgebiet zuführen zu müssen, ist in einem \nÄnderungsplanfeststellungsbeschluß vom 18. April 1994 die \nursprüngliche wassertechnische Regelung geändert worden. \nDanach soll das Oberflächenwasser im gesamten Verlauf der \nUmgehungsstraße einem nahe der Einmündung der B in die B \ngeplanten Rückhalte- und Absetzbecken mit Ölabscheider \nzugeführt und nach Reinigung mittels einer Pumpleitung in den \nVorfluter \"H \" weitergeleitet werden. Die \nfestgestellte und mittlerweile bereits verwirklichte Planung \nsieht vor, die Pumpleitung teilweise in der B zu verlegen \nund in der Nähe des Kreuzungsbauwerks B /Bahnstrecke \n - in Bahn-km 50,390 unter Inanspruchnahme der \nBahngrundstücke Gemarkung , Flur , Flurstücke / und \n unter den Gleisanlagen hindurchzuführen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 1993 beantragte die Klägerin bei \nder Bundesbahndirektion , ihr die Mitbenutzung des \nBahngeländes zum Zwecke der Herstellung und Unterhaltung der \nPumpleitung zu genehmigen. Sie modifizierte ihr Begehren mit \nSchreiben vom 12. Juli 1993 dahingehend, daß sie gestützt auf \n§ 4 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) und eine zwischen \ndem Bundesminister für Verkehr und der früheren Deutschen \nBundesbahn vereinbarte Gegenseitigkeitsregelung den Abschluß \neiner entsprechenden Verwaltungsvereinbarung fordere. Die \nBeklagte erwiderte unter dem 17. Februar und 12. April 1994, \nnach Privatisierung der Bahn sei der Abschluß einer \nVerwaltungsvereinbarung nicht mehr möglich; statt dessen bot \nsie der Klägerin den Abschluß eines privatrechtlichen \nGestattungsvertrages an. Die Klägerin trat dem entgegen und \nvertrat in den nachfolgenden Verhandlungen die Auffassung, daß \ndie Leitungsdurchführung als Kreuzungsmaßnahme nach § 4 EKrG \nvon der Beklagten zu dulden sei. Die Beklagte lehnte dies mit \nSchreiben vom 8. Dezember 1994 an das seitens der Klägerin \neingeschaltete Bundesministerium für Verkehr, das den \nRechtsstandpunkt der Klägerin teilt, endgültig ab. \n\n5\n\nMit ihrer am 11. März 1995 erhobenen Klage hat die Klägerin \nim wesentlichen geltend gemacht: Die Duldungspflicht nach § 4 \nAbs. 1 EKrG beschränke sich nicht auf den Neubau einer Straße, \nsondern gelte ebenfalls beim nachträglichen Bau einzelner \nStraßenbestandteile. Zu diesen Bestandteilen gehörten nach § 1 \nAbs. 4 Nr. 1 FStrG auch Entwässerungsanlagen der \nBundesfernstraßen. Es sei rechtlich unerheblich, daß die \nPumpleitung nicht mit der B die Bahnstrecke - \n kreuze. Eine Entwässerungsleitung sei Bestandteil einer \nBundesfernstraße, auch wenn sie z.B. aus Gründen des \nUmweltschutzes abseits der zu entwässernden Fahrbahnflächen \ngeführt werden müsse und mit einer anderen Bundesfernstraße \neine Bahnstrecke kreuze. \n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die \nDurchleitung der \nRegenwasserförderleitung über die \nGrundstücke Gemarkung , Flur , \nFlurstücke / und der \nBahnstrecke - in Bahn-\nkm 50,390 zu dulden.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nSie hat im wesentlichen vorgetragen: Eine Duldungspflicht \nergebe sich aus § 4 EKrG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt. \nDie Pumpleitung sei nicht Bestandteil der Kreuzung der B \nmit der Bahnstrecke. Das Regenrückhaltebecken einschließlich \nder Leitung liege von dieser Kreuzung ca. 3 km entfernt. Daß \ndie Leitung die Bahnstrecke in der Nähe der Kreuzung zwischen \ndieser und der B quere, sei unerheblich. Denn diese \nKreuzungsanlage werde nicht geändert, da die Leitung nicht der \nEntwässerung der B diene. Eine eigenständige Kreuzung im \nSinne des Eisenbahnkreuzungsgesetzes entstehe gleichfalls \nnicht, wenn - wie hier - lediglich Teile eines Verkehrsweges \neinen anderen Verkehrsweg kreuzten. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n12\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 16. Juli 1996 \nzugestellt worden ist, hat die Klägerin am 23. Juli 1996 \nBerufung eingelegt. \n\n13\n\nSie trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht habe nicht \ngenügend berücksichtigt, daß die Regenwasserförderleitung die \nBahnstrecke zweimal kreuze. Die Querung bei Bahn-km 50,390 \nparallel zur B diene der Entwässerung der gesamten \nOrtsumgehung der B einschließlich der Kreuzungsanlage bei \nBahn-km 55,930. Sie stehe daher sehr wohl in einem \nfunktionellen, wenn auch nicht räumlich engen Zusammenhang mit \nder letztgenannten Kreuzungsanlage und sei für die \nordnungsgemäße verkehrliche Nutzung der B erforderlich. \nDaher sei sie nach § 4 EKrG zu dulden. Den von ihr, der \nKlägerin, vertretenen Rechtsstandpunkt zur Behandlung \nkreuzender Straßenbestandteile habe in der Vergangenheit auch \ndie Deutsche Bundesbahn geteilt. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag erster Instanz \nzu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und \nbeantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n20\n\nDie Klage ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig. \nDie Klägerin war nicht gehalten, zunächst eine Entscheidung \nüber die Duldungspflicht der Beklagten im \nKreuzungsrechtsverfahren nach §§ 6 ff. EKrG herbeizuführen. \nEin Vorrang des Kreuzungsrechtsverfahrens vor der \nLeistungsklage läßt sich weder dem Eisenbahnkreuzungsgesetz \nentnehmen, noch entspricht er allgemeinen Grundsätzen des \nProzeßrechts.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. September 1992 - 4 C 12.90 -, \nBuchholz 407.2 EKrG Nr. 18; Beschluß \nvom 22. Dezember 1992 - 7 B 162.91 -, \nBuchholz 407.2 EKrG Nr. 19.\n\n22\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist nicht dadurch \nentfallen, daß die Klägerin nach ihren Angaben in der \nmündlichen Verhandlung die streitbefangene Leitung inzwischen \nmit Wissen von Mitarbeitern der Beklagten durch ein die \nBahnstrecke - im fraglichen Bereich querendes \nLeerrohr eines Versorgungsunternehmens verlegt hat. Die \n- vorläufige - Hinnahme der Baumaßnahme diente ersichtlich \ndazu, die Realisierung der unter dem Gesichtspunkt des \nGewässerschutzes als dringlich erachteten Planung der Klägerin \nohne weitere Verzögerungen zu ermöglichen, ohne damit einen \naus Sicht der Beklagten notwendigen Gestattungsvertrag \nvorwegnehmen zu wollen. Unabhängig hiervon fehlen \nAnhaltspunkte für die Annahme, die erwähnten Mitarbeiter seien \nnach ihrer dienstlichen Stellung in der Lage gewesen, der \nKlägerin Benutzungsrechte an den betroffenen Bahngrundstücken \neinzuräumen.\n\n23\n\nDie Klage ist aber nicht begründet. Der mit ihr geltend \ngemachte Anspruch, die Unterquerung der Bahnstrecke \n - mit der geplanten Pumpleitung in Bahn-km 50,390 \nauf den Grundstücken Gemarkung , Flur , Flurstücke / \nund zu dulden, steht der Klägerin nicht zu.\n\n24\n\nEin Anspruch auf Duldung ergibt sich namentlich nicht aus \n§ 4 EKrG. Diese Vorschrift, die für Kreuzungen von Eisenbahnen \nund Straßen (§ 1 Abs. 1 EKrG) die Duldungspflicht der \nKreuzungsbeteiligten regelt, differenziert zwischen neuen und \nvorhandenen Kreuzungsanlagen. Eine neue Kreuzungsanlage hat \nder jeweils andere Beteiligte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG zu \ndulden, wenn die Linienführung einer neu zu bauenden Straße \noder Eisenbahn die Kreuzung erfordert. Die Änderung einer \nvorhandenen Kreuzungsanlage haben die Beteiligten zu dulden, \nwenn die Anlage durch eine Maßnahme nach § 3 EKrG zu ändern \nist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Keine dieser alternativen \nVoraussetzungen liegt hier vor. \n\n25\n\nDaß die Schnittstelle zwischen der Pumpleitung und der \nEisenbahnstrecke in Bahn-km 50,390 keine eigenständige \nKreuzungsanlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG ist, hat \ndas Verwaltungsgericht unter Hinweis auf den Wortlaut und die \nSystematik des Gesetzes zutreffend ausgeführt. Hierauf wird \nBezug genommen. Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, \ndaß die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG auch nicht \nim Wege eines Analogie- oder Erst-recht-Schlusses auf \nÜberschneidungen zwischen dem einen Verkehrsweg und bloßen \nBestandteilen des anderen Verkehrsweges erstreckt werden kann. \nDies gilt jedenfalls insoweit, als letztere - wie hier - nicht \nzur Aufnahme von Verkehrsströmen dienen. Ein solcher Schluß \nwürde voraussetzen, daß der Gesetzeszweck für bloße \nBestandteile von Straßen oder Schienenwegen ohne eigenes \nVerkehrsaufkommen ebenso oder sogar noch stärker zum Tragen \nkäme als für den jeweiligen Verkehrsweg als ganzen. Das trifft \nindes nicht zu. Die Novellierung des Eisenbahnkreuzungsrechts \ndurch das Eisenbahnkreuzungsgesetz diente dem erklärten Ziel, \nmit Rücksicht auf die zunehmende Verkehrsdichte auf Schiene \nund Straße die Sicherheit an Kreuzungen zu verbessern und den \nVerkehrsfluß zu erleichtern. Mit dem neuen Gesetz sollte eine \nRechtsgrundlage zur Verfügung gestellt werden, um die dafür \nerforderlichen Maßnahmen bei der Ausgestaltung von Kreuzungen \ndurchführen zu können. \n\n26\n\nVgl. die Begründung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung, \nBundestagsdrucksache IV/183, S. 4; \nBericht des Ausschusses für Verkehr, \nPost- und Fernmeldewesen, \nBundestagsdrucksache IV/1206, S. 1.\n\n27\n\nIsolierte Nebenanlagen ohne eigenes Verkehrsaufkommen \nführen nicht zu dem von der gesetzlichen Regelung \nvorausgesetzten Konkurrenzverhältnis unterschiedlicher \nVerkehrsströme. Deshalb fehlt es an einer inneren \nRechtfertigung, die Duldungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 EKrG \nauf sie zu erstrecken. \n\n28\n\nDie Beklagte hat den die Bahnstrecke unterquerenden \nAbschnitt der Pumpleitung auch nicht als einen unselbständigen \nBestandteil einer Kreuzungsanlage zu dulden. \n\n29\n\nDer streitige Querungsabschnitt der Pumpleitung bildet \nkeinen Bestandteil der planfestgestellten Kreuzungsanlage der \nB mit der Bahnstrecke. Dies trifft unabhängig von der \nFrage zu, ob man die Kreuzungsbestandteile nach ihrer \nfunktionalen oder räumlichen Zugehörigkeit zur Kreuzungsanlage \nbestimmt oder ob man diese Eigenschaft mit dem \nVerwaltungsgericht kumulativ von beiden Kriterien abhängig \nmacht. Denn das Verwaltungsgericht hat einleuchtend begründet, \ndaß die im Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 18. April \n1994 vorgesehene Pumpleitung vom Absetzbecken zur H \nweder in einem funktionalen noch in einem erkennbaren \nräumlichen Zusammenhang mit der Kreuzungsanlage in Bahn-km \n55,930 steht; auch insoweit wird zur Vermeidung von \nWiederholungen auf die Entscheidungsgründe des \nerstinstanzlichen Urteils verwiesen. Entgegen der von der \nKlägerin im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung ist in \ndiesem Zusammenhang unerheblich, daß der Pumpleitung auch das \nOberflächenwasser des Kreuzungsbauwerks zugeleitet wird, wovon \nnach dem Änderungsplanfeststellungsbeschluß ungeachtet des \nBestreitens durch die Beklagte ausgegangen werden muß. Zur \neinwandfreien technischen Lösung des Kreuzungsverhältnisses \nbedarf es nur der Ableitung des auf dem Kreuzungsbauwerk \nanfallenden Wassers in eine weiterführende \nEntwässerungsanlage, hier die seitlich der B verlaufende \nBetonrohrleitung. Nicht etwa wird die erst an dem Absetzbecken \nbeginnende Pumpleitung, die das im gesamten Verlauf der \nkreuzenden Straße gesammelte Wasser nach Vorreinigung in dem \nBecken weiterleitet, dadurch zu einem Bestandteil des \nKreuzungsbauwerks, daß sie unter anderem auch das aus dem \nKreuzungsbereich stammende Wasser aufnimmt. \n\n30\n\nDer geltend gemachte Anspruch läßt sich auch nicht mit der \nBegründung bejahen, die Verlegung der Pumpleitung durch den \nBahndamm stelle eine Änderung der Kreuzung zwischen der B \nund der Bahnstrecke dar, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EKrG zu \ndulden sei.\n\n31\n\nEs erscheint schon zweifelhaft, ob der kreuzende Teil der \nPumpleitung als Bestandteil dieser Kreuzungsanlage angesehen \nwerden kann. Bei funktionaler Betrachtung ist die \nZugehörigkeit klar zu verneinen; die Leitung dient weder der \nEntwässerung des Kreuzungsbauwerks, noch erfüllt sie auch nur \neine Entwässerungsfunktion für die B . Lediglich bei einer \nausschließlich auf den räumlichen Zusammenhang abstellenden \nSicht wäre die Zugehörigkeit zur Kreuzung B /Bahnstrecke in \nBetracht zu ziehen. Eine Zuordnung, die auf einen funktionalen \nBezug völlig verzichtete, würde aber den Begriff der Kreuzung \nin bedenklicher Weise ausdehnen. Verwendet das \nEisenbahnkreuzungsgesetz diesen Terminus allein für Kreuzungen \nvon Verkehrswegen (Eisenbahnen und Straßen) als ganzen, so ist \nes folgerichtig, nur solche Anlagen der Kreuzung zuzurechnen, \ndie zur einwandfreien technischen Lösung des \nKreuzungsverhältnisses zwischen den sich schneidenden \nVerkehrswegen - hier also der B und der Bahnstrecke \n - - erforderlich sind.\n\n32\n\nVgl. Marschall/Schweinsberg, \nEisenbahnkreuzungsgesetz, Kommentar, \n4. Aufl. 1990, § 4 Rdnr. 1.3.\n\n33\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat - mit \nunterschiedlicher Gewichtung - neben äußeren Merkmalen auch \nfunktionale Aspekte zur Abgrenzung der Kreuzungsanlage \nherangezogen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember \n1981 - 4 C 97.79 -, Buchholz 407.2 EKrG \nNr. 8; Beschluß vom 19. Januar 1984 \n- 4 B 50.83 -, Buchholz 407.2 EKrG \nNr. 10.\n\n35\n\nLetztlich kann die Frage, welche Betrachtungsweise \nmaßgeblich ist, aber offenbleiben. Selbst wenn die Querung der \nBahnstrecke durch die Pumpleitung eine Änderung der \nKreuzungsanlage der B mit der Bahnstrecke darstellen sollte, \nbegründete das noch keine Duldungspflicht der Beklagten. \nKreuzungsänderungen haben die Beteiligten nämlich nicht \ngenerell, sondern nach § 4 Abs. 2 EKrG nur dann zu dulden, \nwenn sie durch Maßnahmen nach § 3 EKrG bewirkt werden. Daran \nfehlt es hier. Der Bau der Pumpleitung gerade im Bereich der \nB ist weder aus Gründen der Verkehrssicherheit noch aus \nsolchen der leichteren Verkehrsabwicklung geboten; er dient \nvielmehr allein dazu, das Oberflächenwasser der B im \nEinklang mit den Belangen des Gewässerschutzes weiterzuleiten, \nder in § 3 EKrG nicht angesprochen ist. \n\n36\n\nDaß der Änderungsplanfeststellungsbeschluß vom 18. April \n1994 der Klägerin noch nicht unmittelbar einen Anspruch auf \nDuldung der Rohrdurchleitung verschafft, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend begründet. Darauf wird \nverwiesen.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/20-a-3740-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/20-a-3740-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310559","retrieved":"2026-07-09 03:40:42.000340+00:00"}}