{"status":"available","doknr":"OLD310558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1023.19B2497.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"19 B 2497/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die \nVoraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat sich unter anderem darauf berufen, die \nRechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Das ist nicht der Fall.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie \neine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht \nbeantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts \nder Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, \noder wenn die in der Beschwerdeentscheidung zu erwartende Klärung \nvon Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet.\n\n5\n\nDie von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob sie einen \nAnspruch auf integrative Beschulung aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des \nGrundgesetzes herleiten kann, betrifft lediglich die \nAlternativbegründung, durch die das Verwaltungsgericht den \nHauptantrag abgelehnt hat (S. 5: \"Darüber hinaus ist der Hauptantrag \nnach § 123 Abs. 1 VwGO auch unbegründet ...\").\n\n6\n\nIst aber eine Entscheidung - wie hier - in je selbständig \ntragender Weise doppelt begründet, so muß im Hinblick auf jeden der \nbeiden Begründungsteile ein Zulassungsgrund gegeben sein.\n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse \nvom 1. Februar 1990 - 7 B 19.90 - Buchholz \n310 § 153 VwGO Nr. 22, vom 10. Mai 1990 - 5 B \n31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 \nm.w.N. und vom 16. Dezember 1994 - 11 B \n182.94 -\n\n8\n\nDas ist hier nicht der Fall. Die Antragstellerin hat keine \nZulassungsgründe geltend gemacht, die sich auf die Hauptbegründung \ndes angefochtenen Beschlusses beziehen, daß der Hauptantrag auf \nErlaß einer einstweiligen Anordnung\n- hinsichtlich der Bescheide des Antragsgegners vom 16. August \n1991 und 3. Juli 1997 nicht statthaft ist, weil es sich um \nbelastende Verwaltungsakte handelt und vorläufiger Rechtsschutz \ndementsprechend gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen wäre,\n- hinsichtlich des Bescheides vom 25. April 1997 unzulässig ist, \nda kein Rechtsschutzinteresse für den Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung besteht, weil durch diesen Bescheid das mit dem \nHauptantrag geltend gemachte Begehren bestandskräftig abgelehnt \nworden ist.\n\n9\n\nFür die Entscheidung über den Hilfsantrag ist die von der \nAntragstellerin mit dem Zulassungsantrag aufgeworfene Frage \nebenfalls nicht erheblich. Ein Anspruch der Antragstellerin auf \nAufnahme in eine Grundschule im Schuljahr 1997/98 kann nämlich schon \ndeshalb nicht bestehen, weil sie durch das Zeugnis der \nGemeinschaftsgrundschule C. vom 2. Juli 1997 in die Klasse 5 \nund damit - nach dem Besuch der gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der \nVerordnung über den Bildungsgang in der Grundschule in der Fassung \nvom 14. November 1996 (GV NW S. 478) in vier aufsteigende Klassen \ngegliederten Grundschule - in die Sekundarstufe I versetzt worden \nist, der die Klasse 5 zuzurechnen ist (vgl. § 5 a Satz 1 des \nSchulverwaltungsgesetzes).\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n11\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/19-b-2497-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/19-b-2497-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310558","retrieved":"2026-07-09 03:40:41.870554+00:00"}}