{"status":"available","doknr":"OLD310557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1023.16A6033.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"16 A 6033/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen \nteilweise geändert:\n\nDie Überleitungsanzeigen des Beklagten vom 31. Oktober 1990 und 11. März 1992 in der \nFassung seiner Widerspruchsbescheide vom 10. Dezember 1990 und 30. April 1992 werden \naufgehoben, soweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe von mehr als 105.150,-- DM \nübergeleitet werden.\n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, je zur Hälfte. \n\nDie Klägerin und der Beklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung \njeweils in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Mutter der in den Jahren 1978, 1980 \nund 1982 nichtehelich geborenen Kinder A1., A2. und P. S.. Sie \nwohnten zusammen mit dem Vater der Klägerin, Sa. S., in einem \nim Jahre 1957 gebauten, 120 qm großen Einfamilienhaus mit der \nLagebezeichnung N.weg, - G., - -, , . Der Vater der Klägerin \nhatte das 1.801 qm große Grundstück im Jahre 1981 zu einem \nKaufpreis in Höhe von 250.000,-- DM erworben. Nach seinem Tode \nim April 1983 wurde die Klägerin gemeinsam mit einer Schwester \nMiteigentümerin des Grundstücks. Die Schwester der Klägerin \nübertrug im April 1986 ihren Eigentumsanteil - ohne \nGegenleistung im Wege einer Schenkung unter Lebenden - auf die \nKlägerin. Im Januar 1988 ließ die Klägerin das Grundstück \nteilen, und zwar in das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstück \nmit einer Größe von 1.101 qm und in das unbebaute Flurstück \nmit einer Größe von 700 qm. Nachdem die Klägerin im Jahre 1986 \nHerrn Günter Sch. geheiratet hatte, übertrug sie ihm aufgrund \ndes Erb- und Schenkungsvertrages vom 14. Dezember 1989 das \nEigentum an den Grundstücken. Seit dessen Tod am März 1992 \nist die Klägerin wieder Eigentümerin der Grundstücke. \n\n3\n\nDer Beklagte gewährte den Kindern der Klägerin seit dem. \nSeptember 1983 Jugendhilfe zunächst in Form der Betreuung in \nPflegefamilien, später durch Unterbringung in einem \nKinderhaus. Die Klägerin, die zu jenem Zeitpunkt \nSozialhilfeleistungen bezog, war krankheitsbedingt nicht mehr \nin der Lage, die Kinder zu betreuen. Im Oktober 1983 wurde dem \nBeklagten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder \nübertragen. Die Bestellung zum Vormund erfolgte im April \n1985.\n\n4\n\nMit Rechtswahrungsanzeige vom 20. Oktober 1983 teilte der \nBeklagte der Klägerin die Hilfegewährung an ihre Kinder mit \nund wies zugleich darauf hin, daß er eventuelle \nUnterhaltsansprüche der Kinder auf sich überleiten könne. Nach \nihrer Heirat (1986) bestritt die Klägerin ihren \nLebensunterhalt aus der Erwerbsunfähigkeitsrente des \nEhemannes, seit dessen Tod aus einer Witwenrente (im Juli 1993 \n852,41 DM).\n\n5\n\nAnfang August 1987 teilte das Sozialamt des Beklagten dem \nJugendamt mit, daß die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks \nsei. Mit Bescheid vom 5. August 1987 forderte der Beklagte von \nder Klägerin einen Kostenbeitrag für die bereits gewährte \nJugendhilfe in Höhe von 103.242,56 DM und für die Zukunft in \nHöhe von 3.071,67 DM monatlich. Die Gewährung der Jugendhilfe \nab September 1987 erfolgte darlehensweise im Hinblick darauf, \ndaß die sofortige Verwertbarkeit des Grundvermögens nicht \nmöglich sei. In dem nach erfolgloser Durchführung eines \nVorverfahrens hiergegen betriebenen Klageverfahren (VG \nDüsseldorf - 19 K 4900/89 -) hob der Beklagte im August 1990 \nden Kostenbeitragsbescheid auf und kündigte an, die \nUnterhaltsansprüche der Kinder überzuleiten, nachdem die \nVaterschaft für die Kinder durch Urteil vom 1. Juni 1989 \nfestgestellt worden war.\n\n6\n\nMit Überleitungsanzeige vom 31. Oktober 1990 leitete der \nBeklagte die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Klägerin \nwegen der von ihm gewährten Hilfe zur Erziehung gemäß § 82 JWG \nbis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich über. Er bewirkte \nden Übergang der Ansprüche für die Zeit vom. September 1983 \nbis zum 31. Dezember 1990 in Höhe von 186.040,-- DM und führte \naus, die Flurstücke .. und seien zu verwerten. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch mit der Begründung, die \nUnterhaltsansprüche seien überwiegend verjährt, wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1990 \nzurück. In der Begründung heißt es: Die Klägerin werde unter \nAbwägung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nach \npflichtgemäßem Ermessen in Anspruch genommen. Die Grundstücke \nseien verwertbares Vermögen. Das bebaute Grundstück sei kein \nkleines Hausgrundstück, erst recht sei das unbebaute \nGrundstück nicht geschützt. Die Unterhaltsforderungen gegen \nden Vater ab Mai 1987 seien bei dem übergeleiteten Betrag \nberücksichtigt worden.\n\n7\n\nNachdem der Beklagte beim Landgericht Krefeld - (5059/91) \n4 O 550/93 - gegen die Klägerin Klage auf Unterhaltszahlungen \nin Höhe von insgesamt 224.860,30 DM erhoben hatte und das \nLandgericht in seinem Aussetzungsbeschluß vom 13. Februar 1992 \nden Beklagten darauf hingewiesen hatte, daß die \nÜberleistungsanzeige den Klageantrag nicht in voller Höhe \nabdecke, erließ der Beklagte mit Datum vom 11. März 1992 eine \nweitere Überleistungsanzeige gegen die Klägerin in Höhe eines \nBetrages von 38.820,30 DM. In der Überleitungsanzeige heißt es \nu.a.: \"Diese Überleitungsanzeige bitte ich im Zusammenhang mit \nder Überleitungsanzeige vom 31.10.1990 zu verstehen. Der \ngesamte Betrag dieser Überleitungsanzeige beläuft sich nunmehr \nauf 224.860,30 DM.\" Den hiergegen ohne Begründung eingelegten \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n30. April 1992 zurück. \n\n8\n\nDie Klägerin hat gegen die Überleitungsanzeigen in der \nFassung der Widerspruchsbescheide jeweils Klage erhoben, die \ndas Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und \nEntscheidung unter dem Aktenzeichen 19 K 133/91 miteinander \nverbunden hat. Die Klägerin hat geltend gemacht: Die \nUnterhaltsansprüche seien verjährt, soweit sie mehr als vier \nJahre zurücklägen. Sie sei auch nicht leistungsfähig. Das \nGrundstückseigentum sei deshalb im Dezember 1989 auf ihren \nEhemann übertragen worden, weil er allein über Einkommen \nverfügt habe, aus dem die laufenden Kosten wie gemeindliche \nAbgaben hätten bestritten werden können. \n\n9\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n10\n\ndie Überleitungsanzeige des \nBeklagten vom 31. Oktober 1990 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom \n10. Dezember 1990 sowie die \nÜberleitungsanzeige des Beklagten vom \n11. März 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 30. April \n1992 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat geltend gemacht, die Unterhaltsansprüche seien nicht \nverjährt, weil die Verjährung gehemmt gewesen sei. Im übrigen \nseien Einwände gegen Bestehen und Höhe des übergeleiteten \nUnterhaltsanspruchs vor den Zivilgerichten zu klären. Der \nEinwand der Leistungsunfähigkeit sei unerheblich, weil hier \nzunächst eine Überleitung dem Grunde nach und im übrigen wegen \neinzusetzenden Vermögens erfolgt sei. \n\n14\n\nNach dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten des \nGutachterausschusses des Kreises Viersen vom 23. März 1994 \nüber die Bewertung der Grundstücke der Klägerin betrug der \nGesamtwert des Flurstücks (bebautes Grundstück) im Jahre 1983 \n180.431,-- DM, im Jahre 1990 181.784,-- DM und zum Zeitpunkt \nder Begutachtung 202.355,-- DM. Die Werte für das unbebaute \nFlurstück betrugen für 1983 und 1990 105.150,-- DM und für \n1994 140.200,-- DM. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche \nVerhandlung in der Sitzung vom 7. Juli 1995, an der zwei \nRichter auf Probe beteiligt waren, durch Urteil vom selben \nTage abgewiesen. Hierauf wird Bezug genommen.\n\n16\n\nMit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Die Überleitungsanzeigen seien rechtswidrig, weil \nUnterhaltsansprüche der Kinder offensichtlich nicht bestanden \nhätten. Die Klägerin sei nicht leistungsfähig gewesen. Da der \nKindesvater leistungsfähig gewesen sei, sei die Klägerin \njedenfalls nicht verpflichtet gewesen, ihren Vermögensstamm \neinzusetzen. Die Überleistungsanzeigen seien aber auch deshalb \nrechtswidrig, weil die Grundstücke nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG \nvor einer Verwertung geschützt seien. Das Wohnhaus sei bei \neiner Wohnfläche von 120 qm ein Familienheim. In jedem Fall \nstelle dessen Verwertung aber eine Härte dar. Müsse das Haus \nverwertet werden, sei sie nicht in der Lage, aus ihrer \nWitwenrente Miete zu bezahlen, auch wenn sie eine Wohnung von \nlediglich 45 qm anmiete. Selbst wenn bei einer Verwertung der \nGrundstücke nach Abzug der Jugendhilfeleistungen ein Überschuß \nverbleibe, würde dieser durch die Mietkosten schnell \naufgebraucht, so daß ihre Alterssicherung nicht gewährleistet \nsei.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n18\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach ihren erstinstanzlichen \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nNach seiner Ansicht sind Unterhaltsansprüche der Kinder \nnicht offensichtlich ausgeschlossen. \n\n22\n\nDas Landgericht Krefeld hat durch Urteil vom 26. März 1996\n- 4 O 550/93 - die Klägerin verurteilt, an den Beklagten \n124.424,91 DM nebst Zinsen zu zahlen und zur Begründung u.a. \nangeführt, im übrigen seien die Unterhaltsansprüche für die \nJahre bis 1986 in Höhe von 98.435,39 DM verjährt. Auf die \nBerufungen beider Beteiligten hat das Oberlandesgericht \nDüsseldorf mit Urteil vom 3. Juli 1997 - 12 U 95/96 - das \nUrteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das \nLandgericht zurückverwiesen u.a. mit der Begründung, es \nbestünden dem Grunde nach Unterhaltsansprüche gegen die \nKlägerin, die insgesamt nicht verjährt seien.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf ( 19 K 4900/89 und 19 K 4362/ \n92), der Grundakten des Amtsgerichts , der Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten und der beigezogenen Gerichtsakten des \nAmtsgerichts und des Landgerichts Krefeld Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg.\n\n26\n\nI. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung über die \nBerufung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit \neinverstanden sind (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). \n\n27\n\nEs kann offenbleiben, ob das angefochtene Urteil an dem \nVerfahrensfehler der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des \nVerwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung, auf die das \nangefochtene Urteil ergangen ist, leidet. Bei einer \ngerichtlichen Entscheidung dürfen zwei Richter auf Probe nur \ndann ausnahmsweise mitwirken, wenn hierfür - was ungeklärt ist \n- eine sachliche Notwendigkeit besteht. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1996 - 8 C 19.95 -, NJW 1997, 674.\n\n29\n\nNach § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das \nOberverwaltungsgericht die Sache zurückverweisen, wenn das \nVerfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Es handelt sich \num eine Ermessensentscheidung. Aus Gründen der Prozeßökonomie \nund der Verfahrensbeschleunigung - das zivilgerichtiche \nVerfahren ist noch anhängig - ist es sachlich gerechtfertigt, \nwenn der Senat das Verfahren in der Sache entscheidet. \n\n30\n\nII. Die Berufung ist teilweise begründet.\n\n31\n\nDie angefochtenen Überleitungsanzeigen sind aufzuheben, \nsoweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe von mehr als \n105.150,-- DM übergeleitet werden. Insoweit sind die \nangefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\n1. Ermächtigungsgrundlage für die angefochtenen \nÜberleitungsbescheide ist § 82 JWG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBl I 633, ber. 795) iVm \n§§ 90 und 91 BSHG in der vor Inkrafttreten des Sechsten \nGesetzes zur Änderung des BSHG vom 10. Dezember 1990 (BGBl I \n2644) geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1983 - \nBSHG a. F. -(BGBl I 613). \n\n33\n\n§ 82 JWG stellt auch nach dem Außerkrafttreten des \nJugendwohlfahrtsgesetzes zum 1. Januar 1991 und dem zum \ngleichen Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetz zur Neuordnung \ndes Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni 1990 \n(BGBl I 1163) eine wirksame Rechtsgrundlage für \nÜberleitungsentscheidungen dar, sofern die Leistungen des \nTrägers der öffentlichen Jugendhilfe - wie vorliegend die \nHilfen zur Erziehung nach §§ 5, 6 JWG - unter der Geltung des \nJugendwohlfahrtsgesetzes erbracht worden sind.\n\n34\n\nOVG NW, Urteil vom 23. Mai 1995 \n- 16 A 5169/94 -, FEVS 46, 302 = NWVBl \n1995, 369.\n\n35\n\nDer Beklagte konnte unter der Geltung des \nJugendwohlfahrtsgesetzes auch wählen, ob er wegen der \nErziehungskosten im Wege der Überleitung von \nUnterhaltsansprüchen des Kindes Rückgriff nehmen oder durch \neinen Leistungsbescheid den öffentlich-rechtlichen Anspruch \nauf einen zumutbaren Kostenbeitrag nach § 81 Abs. 1 JWG \ngeltend machen wollte, wenn die Voraussetzungen hierfür \nvorlagen.\n\n36\n\nVgl. BGH, Urteil vom 24. Februar \n1988\n- IV b ZR 28/87 -, FamRZ 1988, 610; \nJohannes Münder u.a., Frankfurter \nKommentar zum JWG, 3. Aufl. 1985, § 82 \nRn. 1 unter Hinweis auf \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n23. Juni 1971 - V C 12.71 -, BVerwGE \n38, 205; vgl. auch Kunkel, Der \n\nKostenbeitrag in der Jugend- (und \nSozial-)Hilfe, RdJB 1990, 80 m.w.N.\n\n37\n\nEs ist deshalb unerheblich, daß im vorliegenden Verfahren \nmöglicherweise die Voraussetzungen für eine Heranziehung der \nKlägerin zu einem Kostenbeitrag nach § 81 Abs. 1 JWG für den \ngesamten Zeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990 \nweiterhin vorgelegen haben,\n\n38\n\nvgl. in diesem Zusammenmhang BVerwG,\nUrteil vom 12. Januar 1984 - 5 C\n107.83 -, FEVS 33, 309.\n\n39\n\n2. Eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen \nÜberleitungsbescheide folgt allerdings nicht aus den \nEinwänden, die die Klägerin gegen das Bestehen von \nUnterhaltsansprüchen der Kinder geltend gemacht hat. Die \nZivilgerichte habe zu entscheiden, ob und in welchem Umfang \nUnterhaltsansprüche bestehen. Eine Leistungsfähigkeit der \nKlägerin ist auch im Hinblick auf ihr Vermögen nicht \noffenkundig ausgeschlossen, wie sich aus dem Urteil des \nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 1997 ergibt. \nEntsprechendes gilt im Hinblick auf eine mögliche \nLeistungsfähigkeit des Vaters und die Frage der Verjährung der \nUnterhaltsansprüche.\n\n40\n\n3. Die angefochtenen Überleistungsanzeigen sind jedoch \nrechtswidrig, soweit Unterhaltsansprüche in einer Gesamthöhe \nvon mehr als 105.150,-- DM übergeleitet werden. Der Beklagte \nhat zu Unrecht den Übergang möglicher Unterhaltsansprüche für \nden Zeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990 in \neiner hierüber hinausgehenden Höhe bewirkt.\n\n41\n\nDer Beklagte hat die Unterhaltsansprüche der Kinder \nentgegen seiner Klageerwiderung nicht lediglich dem Grunde \nnach übergeleitet. Aus den angefochtenen Überleitungsanzeigen \nund den Widerspruchsbescheiden ist eindeutig zu entnehmen, daß \ner neben der bloßen Überleitung der Unterhaltsansprüche, dem \nGläubigerwechsel, zugleich die Höhe der Überleitung geregelt \nhat. Zusätzlich hat er etwa im Widerspruchsbescheid vom 10. \nDezember 1990 ausführlich dargelegt, daß er den Einsatz und \ndie uneingeschränkte Verwertung beider Grundstücke der \nKlägerin für rechtmäßig hielt, und damit geregelt, in welchem \nUmfang er den Übergang unter Beachtung hilferechtlicher \nSchutzvorschriften hat bewirken wollen. Diese Entscheidung \ndes Beklagten unterliegt der verwaltungsgerichtlichen \nÜberprüfung.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember \n1975 - V C 2.75 -, FEVS 24, 139, \n144.\n\n43\n\nDie Prüfung, in welchem Umfang ein Anspruchsübergang im \nWege der Überleitung bewirkt werden darf, vollzieht sich in \nzwei Schritten: Zunächst ist nach dem gemäß § 82 JWG \nentsprechend anwendbaren § 91 Abs. 1 Satz 2 BSHG a.F. und den \nhiernach in Betracht kommenden Bestimmungen des BSHG das \nEinkommen oder Vermögen zu bestimmen, das die Eltern des im \nRahmen der Jugendhilfe betreuten Minderjährigen einzusetzen \nhätten, wenn sie selbst Hilfeempfänger wären. Maßgeblich sind \nhiernach im vorliegenden Verfahren allein die den Einsatz von \nVermögen regelnden Vorschriften der §§ 88, 89 BSHG a.F.. Die \nNeuregelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG durch das am 1. Januar \n1991 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des BSHG \nvom 10. Dezember 1990 (BGBl I 2644), durch die der \ngegenständliche Umfang des geschützten Vermögens erweitert \nwurde,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober \n1992 - 5 C 28.89 -, FEVS 44, 141,\n\n45\n\nist nicht einschlägig, weil die angefochtenen \nÜberleitungsanzeigen nur Ansprüche für den Zeitraum bis \nDezember 1990 erfassen. Das hiernach ermittelte einsetzbare \nVermögen bildet die äußerste Grenze der wirtschaftlichen \nZumutbarkeit. Der nach diesen Regelungen ermittelte Betrag des \neinsetzbaren Vermögens ist sodann in einem zweiten Schritt im \nHinblick auf die nur entsprechende Anwendung der \nsozialhilferechtlichen Bestimmungen im Bereich der Jugendhilfe \neinzelfallorientiert so festzulegen, daß er den Besonderheiten \ndieses Rechtsgebiets gerecht wird. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober \n1988 - 5 C 48.85 -, FEVS 38, 45 = NJW \n1989, 539.\n\n47\n\nDer Erfolg von Jugendhilfemaßnahmen kann nämlich in Frage \ngestellt werden, wenn sich die finanziellen Auswirkungen der \nJugendhilfe als eine wirtschaftliche Belastung der Eltern \ndarstellen. Die Beteiligung an den Kosten von \nErziehungsmaßnahmen für einzelne Minderjährige bezweckt nicht \neine soziale Schlechterstellung der betroffenen Familien, \nschon gar nicht ihre Zurücksetzung auf den Stand eines \nSozialhilfeempfängers. Deshalb ist auch bei der Überleitung \ndie Annahme verfehlt, die sich aus dem Abschnitt 4 des BSHG \nergebenden Grenzen könnten ausgeschöpft werden. Die Grenzen \nstellen nur eine unterste Grenze dar, die in keinem Fall \nunterschritten werden darf. Die Grenze der Zumutbarkeit wird - \nim allgemeinen - nur die häusliche Ersparnis darstellen. Ob \ndiese Grenze etwa bei guten finanziellen Verhältnissen - \nausnahmsweise - überschritten werden darf, bedarf im \nEinzelfall einer individuellen Abwägung. Hierbei stehen im \nVordergrund der optimale Erziehungserfolg der öffentlichen \nJugendhilfe und die sozialen Belange, die soziale \nVerträglichkeit der Inanspruchnahme.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14.Oktober \n1988, a.a.O..\n\n49\n\nEine solche individuelle Abwägung anhand der Besonderheiten \ndes Jugendhilferechts hat auch für die im Rahmen einer \nÜberleitungsanzeige vorzunehmende Prüfung stattzufinden, in \nwelchem Umfang es zumutbar ist, Vermögen einzusetzen. In der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird bei der \nFestlegung der allgemeinen Zumutbarkeitsgrenze auf die \nhäusliche Ersparnis nicht zwischen einem Einkommens- und einem \nVermögenseinsatz unterschieden.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni \n1970 - V C 39.69 -, BVerwGE 35, 304 \n= FEVS 17, 409, und vom 4. Juli 1974 - \nV C 42.73 -, BVerwGE 45, 306.\n\n51\n\nEs macht für die Familie keinen nennenswerten Unterschied, \nob ihr als Folge der notwendig gewordenen Jugendhilfe über die \nhäusliche Ersparnis hinaus wesentliche Teile des Einkommens \noder solche des Vermögens entzogen werden. \n\n52\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 14. September 1987 \n- 6 S 2419/85 -, FEVS 37, 427\nm.w.N.; Kunkel, a.a.O., S.82 f; \nvgl. auch zur Rechtslage nach dem \nSGB VIII: § 94 Abs. 2 SGB VIII.\n\n53\n\nDie Entscheidung, ob ein nach § 82 JWG i.V.m. §§ 90, 91 \nBSHG a.F. in Betracht kommender Vermögenseinsatz auch unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts \nzumutbar ist, ist gerichtlich voll überprüfbar.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober \n1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1.\n\n55\n\nNach Maßgabe der Umstände des vorliegenden Einzelfalles \nverbieten weder die hier allein in Betracht kommenden \nvermögensrechtlichen Schutzbestimmungen der §§ 88, 89 a.F. \nBSHG noch die Besonderheiten des Jugendwohlfahrtsrechts eine \nVerwertung des unbebauten Flurstücks 82 (a). Hingegen kann die \nVerwertung des bebauten Flurstücks 81 nicht verlangt werden \n(b). \n\n56\n\na) Der Beklagte durfte die Überleitung in Höhe von \n105.150,-- DM im Hinblick auf das unbebaute Flurstück Nr. \nbewirken. Wäre die Klägerin Hilfeempfängerin gewesen, hätte \nsie dieses Grundstück nach §§ 88, 89 BSHG a.F. verwerten \nmüssen.\n\n57\n\nMaßgeblich sind die Vermögensverhältnisse im Zeitraum vom \n27. September 1983 bis 31. Dezember 1990. Der Beklagte hat die \nÜberleitung für die Dauer seiner Aufwendungen in diesem \nZeitraum geregelt. Unter Berücksichtigung der für die \nWiederherstellung des Nachrangs der Jugendhilfeleistungen bei \neiner Überleitung erforderlichen Zeitgleichheit der \nHilfeaufwendungen und der übergeleiteten Ansprüche (§ 90 Abs. \n1 Satz 1 BSHG a.F.) ist der in diesem Zeitraum von der \nKlägerin realisierbare Wert des Grundstücks festzustellen. \nNach den nicht zu beanstandenden Feststellungen in dem vom \nVerwaltungsgericht eingeholten Gutachten beträgt der Wert des \nFlurstücks im Jahre 1990 105.150,-- DM. In Höhe dieses Werts \nwären Aufwendungen des Beklagten nicht entstanden, wäre das \nGrundstück rechtzeitig verwertet worden.\n\n58\n\nDie Eigentumsübertragung des Grundstücks auf den \nverstorbenen Ehemann der Klägerin im Jahre 1989 steht der \nVerwertbarkeit nicht entgegen. Sie ist nach den überzeugenden \nAusführungen im Urteil des Landgerichts Krefeld vom 26. März \n1996, insoweit bestätigt durch das Urteil des \nOberlandesgerichts \nDüsseldorf vom 3. Juli 1997, auf die der Senat Bezug nimmt, \nnach Treu und Glauben unbeachtlich. Die Verwertbarkeit des \nFlurstücks 82 ist auch nicht durch die erst im Januar 1988 \nerfolgte Teilung in ein selbständiges Grundstück auf die nach \ndiesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen beschränkt. Das \nGrundstück war offenbar jederzeit teilbar, und das Flurstück \n82 deshalb selbständig verwertbar im Sinne des § 88 Abs. 1 \nBSHG a.F.. Ein solcher Grundstücksteil, dessen selbständige \nVerwertbarkeit die auf dem anderen Grundstücksteil befindliche \nWohnstatt des Hilfelsuchenden und seiner Angehörigen - wie \nhier - nicht beeinträchtigt, ist selbst dann nicht vor der \nVerwertung geschützt, wenn die auf dem anderen Grundstücksteil \nbefindliche Wohnstatt ein kleines Hausgrundstück im Sinn des § \n88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. wäre.\n\n59\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 25. August \n1994 - 24 A 1895/92 -.\n\n60\n\nDas unbebaute Flurstück ist nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG \na.F. schon deshalb nicht geschützt, weil es nicht als \nWohnstatt dient. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, \ndaß dieses Grundstück aus Härtegründen (§§ 88 Abs. 3, 89 \nBSHG a.F.) von einer (sofortigen) Verwertung ausgenommen \nwerden müßte. Das Grundstück wird von der Klägerin offenbar \nnicht zur Einkommenserzielung oder in einer sonstigen Weise \ngenutzt, die ihre Lebensführung nachhaltig sichert. Ihre \nEinwände betreffen lediglich die (Nicht-)Verwertbarkeit des \nmit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks 81.\n\n61\n\nKonnte die Klägerin das unbebaute Grundstück während des \ngesamten von der Überleitung erfaßten Zeitraums - bis April \n1986 als Miteigentümerin - verwerten, so hätte sie aus dem im \nDezember 1990 erzielbaren Verwertungserlös in Höhe von \n105.150,-- DM jedenfalls in dieser Höhe Aufwendungen des \nBeklagten für die Erziehung ihrer Kinder abdecken können.\n\n62\n\nDie Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe des \nGrundstückswerts von 105.150,-- DM im Jahre 1990 ist auch \nunter Berücksichtigung jugendhilferechtlicher Besonderheiten \nnach den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ausnahmsweise \nüber die häusliche Ersparnis hinaus gerechtfertigt. Ein \nAnhaltspunkt für die Bemessung der häuslichen Ersparnis kann \nder regelsatzmäßige Bedarf der Kinder sein.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar\n1977 - V C 4.76 -, BVerwGE 52, 51 \nFEVS 25, 221.\n\n64\n\nDie tatsächliche Höhe der häuslichen Ersparnis und die \nBemessungsmethode müssen aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens \nnicht abschließend geklärt werden, weil sich die Höhe der \nzumutbaren Inanspruchnahme der Klägerin letztlich nicht allein \nnach der häuslichen Ersparnis richtet, sondern nach weiteren \nindividuellen Abwägungskriterien wie dem Wert des Grundstücks \nNr. 82. Bei einer regelsatzmäßigen Bemessung beliefe sich die \nhäusliche Ersparnis für die drei Kinder der Klägerin im \nZeitraum vom 27. September 1983 bis 31. Dezember 1990 auf \n56.629,67 DM, wie sich aus der folgenden Berechnung auf der \nGrundlage der jeweils maßgeblichen Regelsätze ergibt:\n\n65\n\n27.-30.9.83 155 DM : 30 x 10 = 51,67 DM x 1 = 51,67 \nDM\n10/83-6/84 155 DM x 3 = 465 DM x 9 = 4.185,-- DM\n7/84 -6/85 160 DM x 3 = 480 DM x 12 = 5.760,-- DM\n7/85-11/85 171 DM x 3 = 513 DM x 5 = 2.565,-- DM\n12/85-6/86 171 DM x 2 + 246 DM = 588 DM x 7 = 4.116,-- DM\n7/86-6/87 178 DM x 2 + 257 DM = 613 DM x 12 = 7.356,-- DM\n7/87-8/88 182 DM + 2 x 263 DM = 708 DM x 14 = 9.912,-- DM\n9/88-6/89 186 DM + 2 x 269 DM = 724 DM x 10 = 7.240,-- DM\n7/89 192 DM + 2 x 277 DM = 746 DM x 1 = 746,-- DM\n8/89-11/89 277 DM x 3 = 831 DM x 4 = 3.324,-- DM\n12/89-6/90 277 DM x 2 + 320 DM = 874 DM x 7 = 6.118,-- DM\n7/90-12/90 292 DM x 3 = 876 DM x 6 = 5.256,-- DM\n \n____________\n\n66\n\n 56.629,67 \nDM\n\n67\n\nHiernach beträgt die Inanspruchnahme der Klägerin in Höhe \nvon 105.150,-- DM knapp 200 % einer nach Regelsätzen \nbemessenen häuslichen Ersparnis.\n\n68\n\nVgl. zu einer solchen Begrenzung bei \nguten Einkommensverhältnissen: \nRichtlinien für die Erhebung von \nKostenbeiträgen bei Erziehungshilfen \nnach dem JWG in Baden-Württemberg, \nwiedergegeben bei Kunkel, a.a.O., S. 89 \nf; eigene Richtlinien des Beklagten \nliegen nicht vor.\n\n69\n\nIm vorliegenden Verfahren besteht die Besonderheit, daß \neiner Inanspruchnahme des Vermögenswerts in Höhe von 105.150,-\n- DM erzieherische Erfordernisse nicht entgegenstehen und \nsoziale Belange der Klägerin insoweit nicht beeinträchtigt \nwerden. Der Erfolg der Erziehungshilfe des Beklagten kann \nschon deshalb nicht beeinträchtigt werden, weil der Klägerin \nzunächst das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder und \nspäter auch das Sorgerecht entzogen worden ist. Die \nInanspruchnahme der Klägerin in Höhe von 105.150,-- DM ist \nauch sozial verträglich. Wird hierzu allein das unbebaute \nFlurstück 82 verwertet, so wird sie nicht auf den Stand einer \nSozialhilfeempfängerin zurückversetzt oder in nennenswerter \nWeise in ihrer sonstigen Lebensführung beeinträchtigt. Das \nunbebaute Flurstück ist für sie nach den vorliegenden \nErkenntnissen nicht von Nutzen. Es liegt deshalb auch im \nHinblick auf den Nachrang staatlicher Sozialleistungen kein \nGrund dafür vor, vom Einsatz dieses Vermögenswertes abzusehen, \nzumal er noch in einer angemessenen Relation zu dem im \nRegelfall maßgeblichen Wert der häuslichen Ersparnis steht. \n\n70\n\nb) Die Verwertung des bebauten Flurstücks Nr. ist \ndemgegenüber für die Klägerin nach Abwägung der besonderen \nUmstände des Falles unzumutbar.\n\n71\n\nEs kann offenbleiben, ob und inwieweit die \nvermögensrechtlichen Schutzbestimmungen der §§ 88, 89 BSHG \neiner Verwertung entgegenstehen. Allerdings dürfte die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend sein, daß das \nHausgrundstück der Klägerin nach der bis zum 31. Dezember 1990 \ngeltenden Regelung des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG a.F. und der \nsogenannten Kombinationstheorie,\n\n72\n\nvgl. BVerwG, z.B. Urteile vom \n17. Januar 1991 - 5 C 53.86 -,\n BVerwGE 87,278 = FEVS 41,265 \nund vom 1. Oktober 1992, \n- 5 C 28.89 - a.a.O.,\n\n73\n\nim Hinblick auf die Wohnfläche von 120 qm und die \nGrundstücksgröße von ca. 1.100 qm kein kleines Hausgrundstück \nwar. Soweit die Verwertung unter Härtegesichtspunkten zu \nprüfen ist, ist hingegen auch die Regelung des § 89 BSHG zu \nberücksichtigen. \n\n74\n\nVgl. zur Beachtung des Schutzzwecks \ndes § 89 BSHG Gottschick/Giese, Das \nBundessozialhilfegesetz, Kommentar, 9. \nAufl. 1985, § 91 Rn 4.4.\n\n75\n\nDa die Klägerin das Grundstück während der Hilfegewährung zu \nWohnzwecken nutzte, würde das Verlangen nach einer sofortigen \nVerwertung auch nach der Auffassung des Beklagten, die er in \nseinem Kostenbeitragsbescheid vom 5. August 1987 zum Ausdruck \ngebracht hat, eine Härte bedeuten.\n\n76\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \nEmpfehlungen des Deutschen Vereins für \nden Einsatz des Vermögens in der \nSozialhilfe, NDV 1992, 141 ff Rn. 78. \n\n77\n\nJedenfalls verbietet die im Rahmen der Besonderheiten des \nJugendhilferechts zu berücksichtigende soziale Verträglichkeit \ndie durch die Überleitung ermöglichte Inanspruchnahme des mit \ndem Wohnhaus der Klägerin bebauten Flurstücks . Eine \n(sofortige) Verwertung dieses Grundstücks kommt schon nach der \neigenen Auffassung des Beklagten nicht in Betracht, weil \ndieses Grundstück der Klägerin als Wohnstatt dient. Trotz der \nihren Wohnbedarf übersteigenden Wohnungsgröße ist es auch im \nHinblick auf ihr geringes Einkommen, aus dem sie ihren \nLebensunterhalt sicherzustellen hat, sozial nicht verträglich, \nwenn sie das Wohngrundstück verwerten und sodann eine \nMietwohnung beziehen müßte. Sie würde in ihrer eigenständigen \nLebensführung beschränkt, weil sie in diesem Fall aller \nVoraussicht nach auf ergänzende Sozialhilfeleistungen \nangewiesen und deshalb auf den Stand einer \nSozialhilfeempfängerin zurückversetzt würde. In die Abwägung \neinzubeziehen ist, daß die Klägerin bereits durch die ihr \nzumutbare Verwertung des unbebauten Grundstücks in einer Höhe \nin Anspruch genommen wird, die - wie dargelegt - weit über die \nregelmäßige Inanspruchnahme in Höhe der häuslichen Ersparnis \nhinausgeht. Zu berücksichtigen ist bei der Abwägung \nschließlich auch, daß die Überleitung der Unterhaltsansprüche \nin Höhe von 105.150,-- DM nicht im Hinblick auf die Belastung \nbeider Grundstücke mit Sicherungshypotheken weiter \neinzuschränken ist. Es ist sozial verträglich, wenn die - zum \nweit überwiegenden Teil zugunsten des Beklagten - \neingetragenen Sicherungshypotheken letztlich allein das \nbebaute Flurstück belasten. Eine solche Belastung ist der \nKlägerin zumutbar, weil sie die sozialen Verhältnisse der \nKlägerin und ihre Lebensführung nicht verändert.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/16-a-6033-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/16-a-6033-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310557","retrieved":"2026-07-09 03:40:41.771444+00:00"}}