{"status":"available","doknr":"OLD310556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1023.16A2749.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"16 A 2749/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 18. Oktober 1985 die Darlehensschuld \nder Klägerin mit 2.700,-- DM fest und bestimmte als \nRückzahlungsbeginn den 30. Juni 1986.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 15. Mai 1991 beantragte die Klägerin \nsinngemäß, sie auch weiterhin - wie bereits zuvor - von ihrer \nRückzahlungsverpflichtung wegen zu geringen Einkommens \nfreizustellen. Dem Antrag beigefügt waren Kopien der \nLohnsteuerkarte und einer Lohnsteuerbescheinigung für 1990 \nsowie eines Änderungsbescheids über den Bezug von \nArbeitslosengeld ab 19. März 1991. Mit Bescheid vom 11. Juni \n1991 gewährte das Bundesverwaltungsamt der Klägerin eine \nFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung für den \nZeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Mai 1992 unter dem \nVorbehalt, daß sie das Vorliegen der Voraussetzungen im \nFreistellungszeitraum durch Vorlage des Steuerbescheids 1991 \nsowie eines Nachweises über bezogene Arbeitslosenunterstützung \nglaubhaft mache. Das Bundesverwaltungsamt hatte ein \nanrechenbares Einkommen in Höhe von 1.597.-- DM monatlich für \n1990 errechnet.\n\n4\n\nNachdem die Klägerin im Juni 1991 mitgeteilt hatte, seit \ndem 3. Juni 1991 befristet als Lehrerin beschäftigt zu sein, \nforderte das Bundesverwaltungsamt die Klägerin in mehreren \nSchreiben auf, neben Gehaltsnachweisen u.a. Lohnsteuerkarten \nfür ihre Kinder N., geboren im April 1968, und S., geboren im \nMai 1974, bzw. Bescheinigungen, daß keine Lohnsteuerkarten \nausgestellt wurden, vorzulegen. Hierauf übersandte die \nKlägerin u.a. Kopien eines Gehaltsnachweises für den Monat \nJuni 1991, der Rückseite ihrer Lohnsteuerbescheinigung für das \nJahr 1992 über ein Dienstverhältnis von Januar bis 20. März \n1992 und der Immatrikulationsbescheinigung der Tochter N. für \ndas Wintersemester 1991/92. \n\n5\n\nMit \"Aufhebungsbescheid\" vom 23. Juni 1992 hob das \nBundesverwaltungsamt seinen Freistellungsbescheid vom 11. Juni \n1991 mit Wirkung bis einschließlich 31. März 1992 auf, weil \ndie Voraussetzungen der Freistellung von der \nRückzahlungsverpflichtung nicht mehr vorlägen. In der \nBegründung wird ausgeführt, daß die nur der Klägerin \neingeräumten Freibeträge durch ihr jeweils anrechenbares \nEinkommen überschritten würden. Deshalb lägen die \nVoraussetzungen für eine Aufhebung des unter \nWiderrufsvorbehalt ergangenen Bescheids vom 11. Juni 1991 nach \n§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vor. \n\n6\n\nZur Begründung ihres hiergegen eingelegten Widerspruchs \ntrug die Klägerin u.a. vor, zu Unrecht seien die \nKinderfreibeträge in Höhe von jeweils 560,-- DM nicht \nberücksichtigt worden. Auf die Aufforderung des \nBundesverwaltungsamts vom 3. August 1992, Schul- und \nStudienbescheinigungen ihrer Kinder und Lohnsteuerkarten für \n1991 und 1992 bzw. Bescheinigungen über deren Nichtausstellung \nzu übersenden, legte die Klägerin lediglich Schul- und \nStudienbescheinigungen ihrer Kinder vor. \n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 19. August 1992, als Einschreiben zur \nPost gegeben am 24. August 1992, zurück. In der Begründung \nheißt es, mit Bescheid vom 23. Juni 1992 sei der Antrag auf \nFreistellung von der Rückzahlungsverpflichtung abgelehnt \nworden. Das Einkommen der Klägerin übersteige die \nFreibetragsgrenzen. Kinderfreibeträge könnten nicht \nangerechnet werden. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage hob \ndas Bundesverwaltungsamt auch die Freistellung für den \nZeitraum ab 1. April 1992 auf und teilte mit, es seien Raten \nin Höhe von insgesamt 1.440,-- DM fällig. \n\n8\n\nDie Klägerin hat unter Hinweis auf den Widerspruchsbescheid \nvom 19. August 1992 Klage erhoben und geltend gemacht: Die \nForderung sei sittenwidrig. Die Nichtanerkennung von \nKinderfreibeträgen sei nicht nachvollziehbar. Im übrigen sei \ndie Rückforderung verjährt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem von ihm \ndahingehend ausgelegten Antrag,\n\n10\n\nden Aufhebungsbescheid der Beklagten \nvom 23. Juni 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. August \n1992 aufzuheben, \n\n11\n\ndurch das angefochtene Urteil abgewiesen. Hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n12\n\nDie Klägerin macht mit der Berufung geltend: Es seien \nKinderfreibeträge zu berücksichtigen gewesen, weil sich zwar \nnicht aus Lohnsteuerkarten der Kinder, wohl aber aus ihren \nLohnsteuerkarten der Jahre 1991 und 1992 Kinderfreibeträge für \nihre Kinder ergäben. Die Kinder hätten studiert bzw. eine \nSchule besucht. Es verstehe sich von selbst, daß die Kinder \nwährend des Studiums nicht nennenswert und keinesfalls während \ndes Schulbesuchs lohnsteuerpflichtig erwerbstätig hätten sein \nkönnen. Der Sinn, leere Lohnsteuerkarten der Kinder \nvorzulegen, sei nicht einzusehen, zumal eine solche Vorlage in \nden vorangegangenen Zeiträumen nicht verlangt worden sei. Von \n1989 bis 1994 habe sie neben monatlichen Festkosten von ca. \n1400.-- DM die Lebenshaltungskosten für einen Zweipersonen-\nHaushalt - die jüngere Tochter habe sie allein unterhalten \nmüssen - zu tragen gehabt. Sie habe ihre Mitteilungspflichten \nnicht verletzt. Im übrigen seien Erlaß- und \nStundungsmöglichkeiten und ein Verrechnungsanspruch wegen \nnicht in Anspruch genommenen Schüler-BAföGs zu prüfen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamts \nvom 23. Juni 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. August \n1992 zu verpflichten, die Klägerin von \nder Rückzahlungsverpflichtung für den \nZeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 31. \nMärz 1992 freizustellen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie macht geltend: Kinderfreibeträge seien zu Recht nicht \nberücksichtigt worden, weil es allgemeiner Lebenserfahrung \nentspreche, daß Schüler und Studenten im Alter von 18 bzw. \n24 Jahren z. B. steuerfreie Aushilfstätigkeiten verrichteten. \nDie Klägerin selbst habe eine geringfügige Erwerbstätigkeit \nihrer studierenden Tochter N. eingeräumt. Die Lohnsteuerkarte \nfür 1991 liege nicht vor. Aus der Kopie der Rückseite der \nLohnsteuerbescheinigung 1992 könne ein Kinderfreibetrag nicht \nentnommen werden. Im übrigen lasse sie sich in diesem \nVerfahren nur auf das Freistellungsbegehren der Klägerin \nsachlich ein.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom \nBundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat kann trotz Abwesenheit der Klägerin über die \nBerufung entscheiden, weil bei der Ladung darauf hingewiesen \nworden ist, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne \nihn verhandelt und entschieden werden kann ( § 102 Abs. 2 VwGO \n).\n\n21\n\nDie Berufung ist unbegründet. \n\n22\n\nDas Bundesverwaltungsamt hat durch den angegriffenen \nBescheid vom 23. Juni 1992 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. August 1992 zu Recht \nentschieden, daß die Klägerin im Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis \n31. März 1992 keinen Anspruch auf Freistellung von der \nRückzahlungsverpflichtung gemäß 18a BAföG in der hier \nmaßgeblichen Fassung des 12. BAföG-Änderungsgesetzes vom 22. \nMai 1990 (BGBl. I 936) hat. \n\n23\n\nEs kann offenbleiben, ob der \"Aufhebungsbescheid\" des \nBundesverwaltungsamts vom 23. Juni 1992 zu Recht auf § 48 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden durfte, wenn der \n\"aufgeho-\nbene\" Bescheid unter dem Vorbehalt der Glaubhaftmachung der \nFreistellungsvoraussetzungen ergangen ist, oder ob - sollte es \nsich um einen Widerrufsvorbehalt i. S. des § 32 Abs. 2 Nr. 3 \nSGB X handeln - nicht eher ein Widerruf nach § 47 SGB X in \nBetracht kommt. \n\n24\n\nVgl. in diesem Zusammenhang unklar: \nSandfoß in Rothe-Blanke, Kommentar zum \nBAföG, 5. Aufl., 4. Lfg. März 1992, § \n18 a Rn. 10.1.\n\n25\n\nEiner Aufhebung des Bescheids vom 11. Juni 1991 bedurfte es \nnämlich nicht.\n\n26\n\nDas Bundesverwaltungsamt hat in der maßgeblichen Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 19. August 1992 zum Ausdruck \ngebracht, daß erst durch den Bescheid vom 23. Juni 1992 eine \nendgültige Entscheidung über den Freistellungsantrag der \nKlägerin vom 15. Mai 1991 getroffen worden ist, wenn es in der \nBegründung heißt, mit Bescheid vom 23. Juni 1992 sei der \nAntrag auf Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung \nabgelehnt worden. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom \n11. Juni 1991 ist danach so zu verstehen, daß die durch ihn \ngeregelte Freistellung unter dem Vorbehalt einer späteren \nendgültigen Entscheidung durch die nunmehr angefochtenen \nBescheide steht. Mit diesem Inhalt ist der Bescheid vom 11. \nJuni 1991 ein sogenannter vorläufiger Verwaltungsakt, dessen \nBindungswirkung nicht dahin geht, daß durch ihn endgültig über \nden geltend gemachten Anspruch entschieden wird. Der Anspruch \ndes Begünstigten hängt vielmehr davon ab, welchen \nabschließenden Bescheid die Behörde erläßt. Diese \nabschließende Entscheidung steht dem auf vorläufige \nEntscheidung gerichteten andersartigen Regelungsinhalt eines \nvorläufigen Verwaltungsakts nicht entgegen, so daß es einer \nAufhebung dieser vorläufigen Regelung nicht bedarf.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April \n1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE 67, 99; OVG \nNW, Urteil vom 28. September 1990 - 15 \nA 708/88 -, DVBl 1991, 1365.\n\n28\n\nDemnach ist auch eine Auslegung des Klagebegehrens \nsachdienlich, daß die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten \nbeantragt, sie unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesverwaltungsamts vom 23. Juni 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 19. August 1992 von der \nRückzahlungsverpflichtung im Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis 31. \nMärz 1992 freizustellen.\n\n29\n\nDas Bundesverwaltungsamt hat im Widerspruchsbescheid vom \n19. August 1992 zu Recht zum Ausdruck gebracht, daß erst der \nBescheid vom 23. Juni 1992 eine endgültige - ablehnende - \nEntscheidung über das Freistellungsbegehren der Klägerin \nenthält. Im Bescheid vom 11. Juni 1991 kommt mit hinreichender \nBestimmtheit zum Ausdruck, daß die Freistellung unter dem \nVorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung erfolgen \nsoll. Wenn sich der im Bescheid vom 11. Juni 1991 ausdrücklich \ngeregelte Vorbehalt darauf bezieht, daß die Klägerin das \nVorliegen der Voraussetzungen im Freistellungszeitraum durch \nVorlage bestimmter Unterlagen glaubhaft macht, so ist dieser \nVorbehalt dahin zu verstehen, daß die Freistellung nur bis zu \neiner aufgrund der glaubhaft gemachten Voraussetzungen \nergehenden endgültigen Entscheidung Bestand haben soll. Mit \ndiesem Inhalt handelt es sich nicht um eine Freistellung mit \ndem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Rücknahme im Sinn des § \n32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X, die eine endgültige Entscheidung \ndarstellt und lediglich bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme wieder \nbeseitigt werden könnte. Ein solches Verfahren war vom \nBundesverwaltungsamt nach dem maßgeblichen Inhalt des \nBescheids vom 11. Juni 1991 nicht beabsichtigt, wenn es \nweiterhin ausgeführt hat, die fälligen Raten würden in einer \nSumme gefordert, sollten die Voraussetzungen nicht vorgelegen \nhaben. Ob eine solche - vorläufige - Entscheidung im Rahmen \neines Freistellungsbegehrens nach § 18 a BAföG rechtmäßig ist \n(vgl. zur Aktualisierung des Berechnungszeitraumes anläßlich \neines Förderungsantrags § 24 Abs. 3 BAföG) kann hier \noffenbleiben, weil der Bescheid vom 11. Juni 1991 nicht \nangefochten worden ist.\n\n30\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Freistellung gemäß \n§ 18 a BAföG im Zeitraum von Juni 1991 bis März 1992. Sie hat \nnicht gemäß § 18 a Abs. 2 Satz 3 BAföG das Vorliegen der \nFreistellungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht. Das \nBundesverwaltungsamt hat im Bescheid vom 23. Juni 1992 \nzutreffend \nentschieden, daß sich das anrechenbare Einkommen der Kägerin \nim streitigen Zeitraum ausgehend von einem monatlichen \nBruttoeinkommen von 2.800.-- DM auf zumindest 1943,48 DM \nmonatlich belief; hierauf wird Bezug genommen. Eine \nFreistellung kam danach bei Freibeträgen für die Klägerin nach \n§ 18 a Abs. 1 BAföG in Höhe von 1.210,-- DM bzw. - ab Oktober \n1991 -1.240,-- DM und für die beiden Kinder der Klägerin nach \n§ 18 a Abs. 1 Nr. 2 b in Höhe von jeweils 540.-- DM bzw. 560,-\n- DM nur in Betracht, wenn für beide Kinder jeweils ein \nFreibetrag hätte angerechnet werden können, sich also ein \nanrechnungsfreier Gesamtbetrag in Höhe von 2.290.-- DM bzw. \n2.360.-- DM ergäbe. Wird nur ein Freibetrag für ein Kind und \ndeshalb ein anrechnungsfreier Gesamtbetrag in Höhe von 1.750.-\n- DM bzw. 1.800.-- DM berücksichtigt, besteht kein Anspruch \nauf eine Freistellung, weil das verbleibende monatliche \nEinkommen den monatlichen Rückzahlungsbetrag um zumindest \n143,48 DM (1.943,48.-- DM - 1.800.-- DM) übersteigt.\n\n31\n\nEs kann danach offen bleiben, ob das Bundesverwaltungsamt \nzu Recht Bescheinigungen über Einkommmen der jüngeren Tochter \nS. angefordert und insoweit die Freistellungsvoraussetzungen \nnicht als glaubhaft gemacht angesehen hat. Denn die Klägerin \nhat weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren \nglaubhaft gemacht, daß ihre ältere Tochter N. im streitigen \nZeitraum nicht über Einkommen verfügt hat, das nach § 18 a \nAbs. 1 Satz 3 BAföG eine Freistellung ausschloß. Die \nangeforderten Unterlagen hinsichtlich etwaigen Einkommens \ndieser Tochter (Lohnsteuerkarten 1991 und 1992 oder andere \nBescheinigungen) liegen nicht vor. Aus den von der Klägerin \nbisher übersandten Unterlagen läßt sich nicht entnehmen, daß \ndie Tochter N. nicht über Erwerbseinkommen verfügte. So sind \nin der Arbeitsbescheinigung der Hofmeisterschule für das \nArbeitsamt vom 31. März 1992 als Zahl der Kinderfreibeträge \n\"0,5\" und als Zahl der Kinder \"1\" eingetragen worden. Auch aus \ndem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren läßt sich \neher schließen, daß die Tochter N. während ihres Studiums \nzumindest geringfügig erwerbstätig war und eigenes Einkommen \nerzielt hat. Diese Annahme steht in Einklang mit ihrem \nVorbringen, ihre Aufwendungen für N., die offenbar im \nstreitigen Zeitraum nicht in ihrem Haushalt lebte, seien \"seit \n1989 geringer\" gewesen.\n\n32\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht zutreffend \nentschieden, daß weder die pauschalen Festlegungen der \nEinkommensgrenzen zu beanstanden sind,\n \nvgl. OVG NW, Urteil vom 14. November\n 1995 - 16 A 4275/95 -, FamRZ 1996, 812,\n\n33\n\nnoch die Darlehensrückforderung verjährt ist. Der Senat \nnimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.\n\n34\n\nSollte die Klägerin mit ihrem Berufungsvorbringen - erst-\nmals - eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlaß oder zur \nStundung der Darlehensforderung oder eine Feststellung ihres \nErlöschens infolge Verrechnung begehren, liegt eine nach § 91 \nVWGO unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren vor. \nSolche Begehren waren nicht Gegenstand des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens, das allein die Verpflichtung der Beklagten \nzur Freistellung im Zeitraum von Juni 1991 bis März 1992 zum \nInhalt hatte. Die Klageänderung ist unzulässig, weil die \nBeklagte nicht ausdrücklich eingewilligt oder sich hierauf im \ngerichtlichen Verfahren sachlich eingelassen hat. Der Senat \nhält die Änderung auch nicht für sachdienlich, da es sich \ninsoweit um neuen, bisher nicht aufbereiteten Prozeßstoff \nhandelt.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n36\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/16-a-2749-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-23/16-a-2749-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310556","retrieved":"2026-07-09 03:40:41.678867+00:00"}}