{"status":"available","doknr":"OLD310566","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1022.7B2464.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"7 B 2464/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO statthafte Antrag \nauf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den Darlegungen der Beigeladenen folgen keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die \nBaugenehmigung der Antragsgegnerin vom 4. Juni 1997 \nangeordnet. Auch unter Würdigung der Begründung des \nZulassungsantrags ist nach summarischer Prüfung davon \nauszugehen, daß die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten der \nAntragstellerinnen gegen Nachbarschutz vermittelnde \nVorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt.\n\n5\n\nDas Bauvorhaben des Beigeladenen dürfte mit § 6 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NW nicht vereinbar sein, wonach vor \nAußenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten sind, die \nauf dem Grundstück selbst liegen müssen. Entgegen der \nRechtsauffassung der Beigeladenen war die Frage der Einhaltung \nder Abstandflächen erneut zu überprüfen, ohne daß es darauf \nankommt, ob das Bauvorhaben in abstandflächenrechtlicher \nHinsicht im Vergleich zum vorhandenen Baubestand nachteiligere \nWirkungen für die Antragstellerinnen mit sich bringt. Die von \nder Beigeladenen zur Begründung herangezogenen \nRechtsgrundsätze gelten nicht für den vorliegenden \nSachverhalt. Sie beziehen sich vielmehr auf den Fall der \nNutzungsänderung eines ursprünglich legalen Bauvorhabens. In \neinem solchen Fall wird die Abstandsfrage nur dann neu \naufgeworfen, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz \nnicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die \nAbstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere \nAuswirkungen als die bisherige Nutzung hat.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, BRS 48 \nNr. 139; Beschluß vom 13. Juli 1995 \n- 11 B 1543/95 -, BauR 1996, 240 = \nBRS 57 Nr. 135.\n\n7\n\nDiese Beschränkung der abstandrechtlichen Relevanz von \nNutzungsänderungen dient einem sachgerechten Ausgleich der \nInteressen des Eigentümers, der sein Eigentum regelmäßig nur \nim Rahmen des Bestandsschutzes, d.h. im Rahmen der bisherigen \nFunktion nutzen darf, wenn es mit Rechtsvorschriften nicht \nmehr in Einklang steht, und den Interessen des Nachbarn, der \nsich bisher nur auf bestimmte Auswirkungen des \nbestandsgeschützten Gebäudes einzurichten hatte.\n\n8\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Juli 1988 - 7 A 2897/86 -, \na.a.O.\n\n9\n\nAus diesem Grunde kann auch bei über eine bloße \nNutzungsänderung hinausgehenden baulichen Änderungen die \nPrüfung der Bauaufsichtsbehörde auf die Frage beschränkt sein, \nob dem für sich zu betrachtenden Änderungsvorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegenstehen, wenn nämlich die \nbauliche Änderung die Frage materieller Rechtmäßigkeit des \nBestandes unberührt läßt.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n26. September 1996 - 7 A 2761/93 -.\n\n11\n\nDer Bestandsschutz sichert bauliche Anlagen gegenüber \nÄnderungen der Baurechtsordnung und erstreckt sich dabei aus \nder verfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \nauf ihren genehmigten Bestand und ihre genehmigte Funktion. Er \nerfaßt jedoch Bestands- oder Funktionsänderungen grundsätzlich \nnicht, wenn diese über den genehmigten Zustand hinausgreifen \nund ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung \nregelnden Bauvorschriften nicht gedeckt ist. \n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom \n15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, \nBRS 57 Nr. 246.\n\n13\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert unter dem Gesichtspunkt \ndes Bestandsschutzes dem Eigentümer das durch die \nEigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem (formell) \nrechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung - innerhalb \ngewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber (neuen) \nentgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. \n138.\n\n15\n\nDer Bestandsschutz erlischt jedoch bei Eingriffen in die \nBausubstanz, die das Gebäude - wie hier - so erheblich ändern, \ndaß das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, \nbestandsgeschützten identisch ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 \nNr. 85.\n\n17\n\nIn einem solchen Fall wird die Genehmigungsfrage für das \ngeänderte Gebäude in all seinen Teilen, und zwar auch \nhinsichtlich der Abstandsvorschriften neu aufgeworfen.\n\n18\n\nDies ist hier der Fall, da aufgrund der bauaufsichtlich \ngenehmigten Veränderungen das geplante Vorhaben mit dem \nAltbestand nicht mehr identisch ist und der Bestandsschutz für \ndas Gebäude daher erlischt. Die baulichen Änderungen sind \nvielfältiger Art und beschränken sich nicht lediglich auf \nunwesentliche Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder zu \nvernachlässigende Erweiterungen. Vielmehr kann schon aufgrund \nder Integration des grenzständigen Gebäudes in den neuen \nBaukörper keine Rede davon sein, daß das Gebäude in seinen \nursprünglichen Dimensionen und seiner Gestalt erhalten bleibt. \nAuch die sonstigen Änderungen in der Bausubstanz und der \ninneren Raumaufteilung sind erheblich, was aus dem Vergleich \nder von der Antragsgegnerin aufgenommenen Lichtbilder mit den \nBauvorlagen deutlich wird; dabei spielt es keine Rolle, daß \ndie Beigeladene auf eine neue Stahlbetondecke verzichten will \nund zusätzlich eine weitere Wand errichten will. Eine \nunveränderte Statik ändert nichts daran, daß wegen der übrigen \nbaulichen Veränderungen - wie im Bauantrag selbst so \nbezeichnet - ein Neubau insoweit vorliegt, als die bauliche \nSubstanz wesentlich verändert wird. Letztlich wird ein mit dem \nfrüheren Vorhaben nicht mehr identischer Baukörper geschaffen, \nder auch äußerlich neu gestaltet wird. Ob die Grenz-wand zum \nGrundstück der Antragstellerinnen unverändert bleibt, ist \ndaher für die gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, \n162 Abs. 3 VwGO. \n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 14, 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 GKG. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310566","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-22/7-b-2464-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310566","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310566","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-22/7-b-2464-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310566","retrieved":"2026-07-09 03:40:42.673192+00:00"}}