{"status":"available","doknr":"OLD310574","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1021.15A4058.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"15 A 4058/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert: Die Aufhebungsverfügung des \nBeklagten vom 30. April 1993 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Hauptbeteiligten streiten über die Pflicht der \nKlägerin, Straßenbaubeiträge für Ausbaumaßnahmen an der A. zu \nerheben. Die Klägerin beauftragte 1987 den Garten- und \nLandschaftsarchitekten D. damit, ein Zustandsgutachten zu den \ngeschädigten Platanen an der A. zu erstellen, der früheren \nKreisstraße zwischen R. und dem innerstädtischen Bereich C., \ndie im hier relevanten südlichen Bereich zwischen E. und einer \nEisenbahnkreuzung nach Fertigstellung des B. zur \nGemeindestraße umgestuft worden war. Die Straße bestand \nursprünglich im wesentlichen aus einer jedenfalls 6 m, nach \nPlänen der Klägerin vom 16. Juni 1988 über den Altzustand \nsogar 6,30 m breiten Fahrbahn mit einer Einstreudecke auf \nBauschutt unterschiedlicher Dicke. Die Straße wies \nAbsackungen, Schlaglöcher und abgebrochene Fahrbahnränder auf. \nVon der Fahrbahndecke bis zu den Platanen (1,7 m bis 2,3 m) \nerstreckten sich unbefestigte Seitenstreifen. \n\n4\n\nDer Gutachter D. kam zu dem Ergebnis, daß die Platanen u.a. \ninfolge der versiegelten Fahrbahn zu wenig Versorgungsraum \nhätten, und schlug neben anderen Maßnahmen vor, die Funktion \nder A. als Durchfahrtsstraße zu beenden und im südlichen \nBereich eine 3 m breite Wohnstraße mit wassergebundener Decke \nals Zufahrt für die im wesentlichen nur östlich der Straße \nvorhandenen Anlieger zu schaffen. Der Rat der Klägerin, der \nursprünglich diesem Konzept zugestimmt hatte, beschloß \nschließlich am 16. März 1988, die Fahrbahn der A. auf einer \nBreite von 4,5 m auszubauen und mit einer wassergebundenen \nDecke zu versehen, sie für den Lastkraftwagenverkehr zu \nsperren und die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu \nbegrenzen. Entsprechend wurde die A. im Juli und August 1988 \nausgebaut, wobei sie eine 4,5 m breite und 5 cm starke \nDeckschicht aus Dolomitbrechsand und eine 5 cm starke \nKalksteinschotterschicht auf einer 15 cm starken \nKalksteinschottertragschicht erhielt. Die auf 2,8 m bis 3 m \nverbreiterten Bankette blieben unbefestigt. Die Ausbauarbeiten \nwurden am 19. August 1988 abgenommen.\n\n5\n\nAm 12. Oktober 1988 beschloß der Rat der Klägerin, die \nFahrbahn auf der Breite von 4,5 m mit Ziegelpflastern zu \nversehen und Straßenschwellen einzubauen. Die entsprechenden \nAusbauarbeiten wurden am 13. Februar 1989 abgenommen. Nach \nzwischenzeitlicher Beseitigung der Schwellen wurde 1991 \nfestgestellt, daß sich große Teile der Fahrbahndecke trotz \neingeleiteter Gegenmaßnahmen zu lösen begannen. Daraufhin \nbeschloß der Hauptausschuß des Rates der Klägerin am \n9. September 1992 im Wege eines Eilbeschlusses, die \nPflasterdecke zu beseitigen und eine Bitumendecke \naufzubringen. Diesen Beschluß bestätigte der Rat der Klägerin \nam 30. September 1992. Im selben Jahr erfolgte der Ausbau.\n\n6\n\nIm Jahre 1992 erließ der Stadtdirektor der Klägerin \nBeitragsbescheide für den Ausbau der A., wobei als \nbeitragsfähige Kosten nur solche für die Freilegung und für \ndie Erstellung des Straßenoberbaus ohne die wassergebundene \nDecke aus dem Ausbau 1988, für den Einbau einer \nRandsteineinfassung im Rahmen der Pflasterung im Jahre 1989 \nund für den Einbau der Bitumendecke im Jahre 1992 angesetzt \nwurden. Die A. wurde als Haupterschließungsstraße eingestuft. \n\n7\n\nMit Beschluß vom 16. Dezember 1992 beauftragte der Rat der \nKlägerin die Verwaltung, die Bescheide zurückzunehmen. Mit \nSchreiben vom 12. März 1993 beanstandete der Stadtdirektor der \nKlägerin den Beschluß. Der Rat der Klägerin beschloß am \n24. März 1993 an dem beanstandeten Beschluß festzuhalten. \n\n8\n\nMit Verfügung vom 30. April 1993, der Klägerin am 12. Mai \n1993 bekanntgegeben, hob der Beklagte die Beschlüsse des Rates \nder Klägerin vom 16. Dezember 1992 und 24. März 1993 auf. Zur \nBegründung führte er aus: Die Ausbaumaßnahmen an der A. \nstellten eine beitragspflichtige Verbesserung dar. Gründe, auf \ndie Erhebung der Beiträge zu verzichten, seien nicht \nerkennbar, auch fehlten die Voraussetzungen für einen \nBilligkeitserlaß im Einzelfall. Die Grundsätze der \nGesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Abgabengleichheit \nwürden verletzt. Zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände \nhalte er daher die Aufhebung der genannten Beschlüsse für \nerforderlich und angemessen.\n\n9\n\nMit der am 26. Mai 1993 erhobenen Klage hat sich die \nKlägerin gegen die Aufhebungsverfügung gewandt und dazu \nvorgetragen: Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, daß er \ngebunden sei, die Aufhebung auszusprechen. Grundsätzlich \nbestehe zwar eine Pflicht zur Beitragserhebung, hier jedoch \nsei eine Beitragserhebung rechtswidrig. Es liege nämlich keine \nstraßenbauliche Maßnahme vor, die allein zum Zwecke des \nStraßenbaus durchgeführt worden sei. Die wassergebundene Decke \nim Jahre 1988 sei nämlich zum Schutz der Platanen aufgebracht \nworden. Die bloß zufällige Auswirkung auf den öffentlichen \nStraßenraum reiche nicht aus, um eine beitragspflichtige \nMaßnahme zu begründen. Allen übrigen Maßnahmen, insbesondere \ndie Freilegungs- und Unterbaukosten, seien lediglich im \nZusammenhang mit der Einbringung der wassergebundenen Decke, \ndie sich als unbrauchbar erwiesen habe, vorgenommen worden. \nDie Randsteineinfassung im Jahre 1989 sei lediglich Teil der \nspäter rückgängig gemachten Pflasterung gewesen. Ein Vorteil \nfür die Anlieger liege nicht vor. Zwar stellten der Unterbau \nund die Randsteineinfassung eine Verbesserung gegenüber dem \nAltzustand dar, jedoch sei gleichzeitig durch die \nVerschmälerung der Straße von 6,5 m auf 4,5 m eine \nVerschlechterung eingetreten. Wegen des besonderen Umstandes, \ndaß hier ein Vorteil für die Anlieger nicht ohne weiteres \nerkennbar sei, sei ein Billigkeitsverzicht zulässig. In der \nÖffentlichkeit sei die Maßnahme als eine solche zur Erhaltung \nder Platanen dargestellt worden. Im übrigen hätten die \nAnlieger unter Zusatzbelastungen infolge der Vielzahl von \nNachbesserungsversuchen zu leiden gehabt. \n\n10\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n11\n\ndie Verfügung des Beklagten vom \n30. April 1993 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Die Klägerin sei gemäß § 8 Abs. 1 \nSatz 2 KAG NW bis auf atypisch gelagerte Fälle verpflichtet, \nAusbaubeiträge zu erheben. Der Rat der Klägerin habe keinerlei \nUmstände festgestellt, die einer Beitragserhebung im Wege \nstünden. Vielmehr beruhten die Entscheidungen in den \naufgehobenen Beschlüssen auf rein politischen Erwägungen und \nstellten keine Rechtskontrolle dar. Die abgerechnete Maßnahme \nsei beitragsfähig, da das Beitragsmerkmal der nachmaligen \nHerstellung, jedenfalls aber der Verbesserung vorliege. Dabei \nsei es unerheblich, daß nicht unmittelbar \nstraßenbauorientierte Überlegungen für den Ausbau \nmitbestimmend gewesen seien, da es allein auf die objektive \nNatur einer straßenbaulichen Maßnahme ankomme. Unerheblich \nsei, daß der Ausbau in verschiedenen Stufen bewerkstelligt \nworden sei, die zum Teil aus technischen Gründen wieder hätten \nverworfen werden müssen. Auch die Verschmälerung sei \nunschädlich, da sie keinen Nachteil für die Verkehrsfunktion \nder Straße darstelle; Begegnungsverkehr sei nämlich nach wie \nvor möglich. Insbesondere nach der Abstufung des hier in Rede \nstehenden Teils der A. von einer Kreisstraße zur \nGemeindestraße wegen Verlustes der überörtlichen Bedeutung sei \neine Reduzierung der Fahrbahnbreite von 6 m auf 4,5 m \ngerechtfertigt. Gründe für einen Billigkeitserlaß lägen nicht \nvor, insbesondere nicht der Fall einer konzeptionell neuen \nStraße. Er, der Beklagte, habe sein Ermessen hinsichtlich der \nAufhebungsverfügung ausreichend ausgeübt.\n\n15\n\nMit dem angegriffenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \nder Klägerin, mit der sie vorträgt: Der Beklagte habe sein \nErmessen unterschritten, da er über das Ob des Einschreitens \nkeinerlei Erwägungen angestellt habe. Soweit er nunmehr im \nBerufungsverfahren weitere Ermessensgründe nachschiebe, sei \ndies nicht zulässig, da er allenfalls zur Ergänzung, nicht \njedoch zum Nachholen gänzlich fehlender Ermessenserwägungen \nbefugt sei. Im übrigen seien auch die im Berufungsverfahren \nnachgeschobenen Ermessenserwägungen unzureichend. Sie \nberücksichtigten nicht, daß im Rat der Stadt zutreffende, \nwenngleich unjuristisch ausformulierte Erwägungen vorgebracht \nworden seien, die den Besonderheiten des vorliegenden \nAbrechnungsfalles Rechnung trügen. Die Maßnahme selbst sei \nnicht beitragsfähig, da es sich um eine Maßnahme zum Schutze \nder Platanen gehandelt habe, die als bloße Folge eine \nVerbesserung ausgelöst hätten. Auch die Verschmälerung von 6 m \nauf 4,5 m Fahrbahnbreite sei nicht aus verkehrlichen Gründen, \nsondern ebenfalls aus Gründen des Baumschutzes erfolgt. Daher \nhabe die Verwaltung ursprünglich auch selbst Zweifel an der \nBeitragsfähigkeit der Maßnahme gehegt. Auch könnten nicht alle \nAusbaumaßnahmen einheitlich abgerechnet werden, vielmehr müsse \nfür jede der verschiedenen Ausbaumaßnahmen die \nBeitragsfähigkeit festgestellt werden. Jedenfalls sei aber \neine Beitragserhebung aufgrund der allgemeinen Beitragssatzung \nnicht möglich, da für die Besonderheiten des Falles eine \nSondersatzung erforderlich sei. Die sich daraus ergebende \nRechtswidrigkeit der ergangenen Beitragsbescheide habe der Rat \nzum Anlaß nehmen können, die Verwaltung mit der Aufhebung \ndieser Beitragsbescheide zu beauftragen, unabhängig davon, ob \nspäter andere Beitragsbescheide erlassen werden könnten.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr ergänzt seine Ermessenserwägungen dahin, daß er eine \nAufhebung der Beschlüsse auch deshalb für notwendig halte, \nweil im Rat keinerlei Fehler in der Beitragsermittlung oder \nUmstände, welche der Beitragserhebung im Einzelfall \nentgegenstünden, substantiiert aufgezeigt worden seien. \nVielmehr seien, wie sich aus den Äußerungen der Ratsmitglieder \nergebe, die Ratsbeschlüsse allein auf politische Werturteile \nohne greifbare Sachverhaltsgrundlage oder auf Sachverhalte \ngestützt worden, die für die Beitragserhebung irrelevant \nseien. Die möglicherweise gegen die konkrete Beitragserhebung \nsprechenden Gründe seien in den Erörterungen des Rates teils \nüberhaupt nicht behandelt worden, teils allenfalls gestreift \nworden. Die damit zutage tretende Verletzung der Grundsätze \nder Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Abgabengleichheit \nseien so schwerwiegend, daß er sich zum Einschreiten \nentschlossen habe. Die Beitragserhebung dürfe nicht einer \npopulistischen Meinungsbildung unterworfen werden, weil damit \nauch für zukünftige Beitragserhebungsverfahren Gefahren \nerwüchsen. \n\n22\n\nHinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Maßnahme weist der \nBeklagte darauf hin, daß es allein auf das objektive Vorliegen \ndes Erneuerungsmerkmals ankomme und daß die nicht \nvorteilsrelevanten Aufwandspositionen nicht umgelegt worden \nseien. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nNach Anhörung der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß \n§ 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen, durch \nBeschluß. \n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die ihrerseits \nzulässige Klage ist nämlich begründet, so daß ihr stattzugeben \nist. Die angegriffene Aufhebungsverfügung des Beklagten ist \nrechtswidrig und verletzt das Selbstverwaltungsrecht der \nKlägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nGemäß § 108 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom \n13. August 1984 (GV NW S. 475) mit den Änderungen bis zum \nGesetz vom 3. April 1992 (GV NW S. 124) - GO a.F. - konnte der \nBeklagte als Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Rates, die das \ngeltende Recht verletzen, nach vorheriger Beanstandung durch \nden Stadtdirektor und nochmaliger Beratung im Rat aufheben. \nDiese Voraussetzungen lagen nicht vor, weil die aufgehobenen \nBeschlüsse des Rates geltendes Recht nicht verletzten.\n\n28\n\nDie Ratsbeschlüsse verstießen nicht gegen eine \nBeitragserhebungspflicht der Klägerin. Allerdings sollen gemäß \n§ 8 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NW) bei den dem öffentlichen Verkehr \ngewidmeten Straßen Beiträge erhoben werden. Dieses \"Sollen\" \nist in der Regel einem \"Müssen\" gleichzusetzen; den Gemeinden \nsteht dementsprechend nur ein sehr enger Ermessensspielraum \nzu. Die Vorschrift erlaubt aber - wie jede Sollvorschrift - \nein Abweichen vom Regelfall dann, wenn besondere, als atypisch \nanzusehende Umstände dies rechtfertigen. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. 1992, 288 \n(289) m.w.N.\n\n30\n\nDie Klägerin hat diese Sollenspflicht in § 1 ihrer Satzung \nüber die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des \nKommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen vom \n2. September 1980 in der Fassung der Änderungssatzung vom \n17. September 1985 - SBS -, aber auch in der geänderten \nFassung des § 1 nach der Änderungssatzung vom 8. September \n1989 in eine unbedingte Pflicht umgesetzt, zum Ersatz des \nAufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von \nStraßen Beiträge nach Maßgabe der Satzung zu erheben. \n\n31\n\nGegen diese Satzungsvorschrift verstießen die Beschlüsse \nnicht. Das kann allerdings nicht schon deshalb verneint \nwerden, weil der Rat die Straßenbaubeitragssatzung durch die \naufgehobenen Beschlüsse für den Abrechnungsfall A. abgeändert \nhätte. Die aufgehobenen Beschlüsse sind nämlich nicht in Form \neiner (Einzelfall-)Satzung ergangen.\n\n32\n\nSie verstießen jedoch deshalb nicht gegen die \nStraßenbaubeitragssatzung, weil für die Ausbaumaßnahmen an der \nA. Beiträge nach Maßgabe der Straßenbaubeitragssatzung nicht \nentstanden sind. \n\n33\n\nAllerdings kann entgegen der Auffassung der Klägerin die \nBeitragsfähigkeit einzelner Maßnahmen nicht von vornherein in \nAbrede gestellt werden. Der Umstand, daß der Ausbau der A. \nnicht verkehrstechnisch motiviert war, sondern allein \nerfolgte, um den Platanen einen größeren Lebensraum durch \nBeseitigung der versiegelten Fahrbahn zu schaffen, steht einer \nBeitragserhebung nicht entgegen. Es kommt für die \nBeitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme nicht auf die \nMotivation dazu an, sondern darauf, ob die beitragsfähige \nMaßnahme objektiv vorliegt. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 15 A 1778/94 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64).\n\n35\n\nSolche beitragsfähigen Maßnahmen lagen zum Teil vor. \n\n36\n\nDer zwar nicht präzise dokumentierte, aber jedenfalls im \ngroben festzustellende Altzustand der A. in Verbindung mit den \nfestgestellten Schäden und dem Umstand, daß eine jüngere \nHeranziehung zu Ausbaubeiträgen für die Fahrbahn nicht \nfeststellbar ist, lassen darauf schließen, daß mit der \nAusbaumaßnahme im Jahre 1988 eine nach Ablauf ihrer \ngewöhnlichen Nutzungszeit abgenutzte Straße erneut hergestellt \nwurde und damit der Beitragstatbestand der Herstellung \nvorliegt. Bei dieser Maßnahme handelte es sich um einen \nselbständigen Ausbau, da das vom Rat am 16. März 1988 \nbeschlossene und vom Stadtdirektor durch Ausbaupläne \nkonkretisierte Bauprogramm der Neuherstellung der Straße mit \neiner wassergebundenen Decke mit Abnahme der Arbeiten am \n19. August 1988 vollständig verwirklicht war, so daß - bei \nausreichender satzungsrechtlicher Grundlage - in diesem \nZeitpunkt eine Beitragspflicht hätte entstehen können. \n\n37\n\nVgl. zur Bedeutung der Abnahme für \ndie Entstehung der Beitragspflicht \nOVG NW, Urteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NWVBl. 1996, 62.\n\n38\n\nJedoch fehlte es zu diesem Zeitpunkt an einer ausreichenden \nsatzungsrechtlichen Grundlage, weil der Anliegeranteil von \n30 % gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Spalte 4 SBS für die \n1988 abgeschlossene Ausbaumaßnahme an der A. unwirksam \nfestgesetzt war. Es hätte nämlich der Festsetzung eines \nniedrigeren Anteils durch Sondersatzung bedurft.\n\n39\n\nGrundsätzlich steht den Gemeinden allerdings ein weites \nErmessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Vorschriften \nzu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich \nVertretbaren überprüft werden können. Insbesondere fordert der \nGleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und \nspezialisierende Normsetzung.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 15 A 1778/94 -, S. 7 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n22. November 1987 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64) m.w.N.\n\n41\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch die Erschließungssituation \nso atypisch und sind die den Anliegern durch den Ausbau \ngewährten, für die Bemessung der Beiträge maßgebenden (§ 8 \nAbs. 4 Satz 4, Abs. 6 Satz 1 KAG NW) Vorteile gegenüber den \ngewöhnlich bei der Herstellung von Haupterschließungsstraßen \ngewährten und dem Anliegeranteil nach der \nStraßenbaubeitragssatzung zugrundeliegenden Vorteilen so \ngemindert, daß die Festsetzung eines Anliegeranteils von 30 % \nnicht mehr vom satzungsgeberischen Ermessen gedeckt ist.\n\n42\n\nDies ergibt sich aus Folgendem: Zum einen liegt die \nErschließungsfunktion der A. deutlich unter der gewöhnlicher \nHaupterschließungsstraßen. Während solche regelmäßig \nbeidseitig anbaubar sind, erschließt die A. - möglicherweise \nbis auf einen kleinen Bereich am südlichen Ende - alleine die \nöstliche Seite, während sich im Westen der Forstgarten \nerstreckt. Damit kommt die vorteilhafte Erschließungswirkung \n- gemessen an einer gewöhnlichen Erschließungsanlage - in \ndeutlich geringerem Maße Anliegergrundstücken zu. Auch wurde \ndiese geringere Erschließungsfunktion nicht etwa ausgeglichen \ndurch einen entsprechend verkleinerten Ausbau: Die Reduzierung \nder Fahrbahnbreite war kein Ausgleich für reduzierte \nVerkehrsbelastung wegen verminderter Erschließungsfunktion, \nsondern sie erfolgte allein im Interesse des Schutzes der \nPlatanen und war - wie der Beklagte meint - wegen der \nVerminderung des Durchgangsverkehrs infolge der Schaffung des \nB. auch verkehrlich gerechtfertigt.\n\n43\n\nVgl. zum Erfordernis einer \nSondersatzung bei atypischer \nErschließungssituation OVG NW, Urteil \nvom 9. Mai 1995 - 15 A 2545/92 -, \nNWVBl. 1996, 61 f.\n\n44\n\nZum anderen war der den Anliegern gewährte Vorteil durch \ndie nachmalige Herstellung im Jahre 1988 deutlich gemindert, \nweil der Neuzustand verkehrstechnisch in bestimmten Punkten \ndeutlich schlechter als der Altzustand bei seiner damaligen \nHerstellung war. So wurde statt einer Makadamdecke eine \nwassergebundene Decke aufgebracht, die jedenfalls für eine \nHaupterschließungsstraße angesichts ihrer \nReparaturanfälligkeit in keiner Weise den durch die \nHerstellung einer verfestigten Decke gebotenen Vorteilen \nentspricht. Solche Decken sind für Fahrbahnen nach den \ntechnischen Ausbauregeln, \n\n45\n\nvgl. selbst für die geringste \nBauklasse Tafel A 6 der Richtlinien für \ndie Standardisierung des Oberbaus von \nVerkehrsflächen, Ausgabe 1986, ergänzte \nFassung 1989,\n\n46\n\nüberhaupt nicht vorgesehen.\n\n47\n\nSchließlich hat sich der Neuzustand auch insofern \nverschlechtert, als die Fahrbahn von mindestens 6 m auf 4,5 m \nverschmälert wurde. Dies schließt zwar eine Beitragsfähigkeit \nder Maßnahme als solche nicht aus, weil eine so verschmälerte \nFahrbahn noch funktionstauglich ist. \n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 17. Februar \n1995 - 15 A 1652/91 -, Gemhlt. 1996, \n189.\n\n49\n\nJedoch ist die Verschmälerung um mindestens ein Viertel \nunter verkehrstechnischen Gesichtspunkten erheblich. Nach dem \neinschlägigen technischen Regelwerk, \n\n50\n\nvgl. Tabelle 3, Querschnittsgruppe \nf, Spalte 7 b und Bild 4, Querschnitt \nf 2 p der Richtlinien für die Anlage \nvon Straßen, Teil Querschnitte (RAS-Q), \nAusgabe 1982; ebenso Bild 4, \nRegelquerschnitt RQ 7,5 der RAS-Q, \nAusgabe 1996,\n\n51\n\nist eine Fahrbahnbreite von 5,5 m vorgesehen. Die nach der \nTabelle 9 der Empfehlungen für die Anlage von \nErschließungsstraßen (Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995) \ngenannten Breiten von 4 m für Begegnungsfälle Pkw/Pkw bei \nverminderter Geschwindigkeit - bis zu 40 km/h -, und 4,75 m \nfür solche Begegnungsfälle bei unverminderter Geschwindigkeit) \nstellen nur sich aus den Fahrzeugbreiten ergebende \nUntergrenzen des Raumbedarfs dar (vgl. Bild 14 EAE 85/95). Die \nStraßenbaubeitragssatzung der Klägerin legt die anrechenbare \nBreite für Anliegerstraßen auf 5,5 m, für - wie hier - \nHaupterschließungsstraßen sogar auf 6,5 m fest (§ 3 Abs. 3 \nNr. 1 Spalte 3 und Nr. 2 Spalte 3 SBS) und gibt damit die \nWertung zu erkennen, daß bis zu solchen Breiten \nbeitragsrelevante Vorteile eines Ausbaus vorliegen. Damit ist \ndie Verschmälerung unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten \nerheblich und erfordert eine entsprechend abweichende \nFestsetzung des Anliegeranteils. \n\n52\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 29. August \n1994 - 15 A 551/91 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n53\n\nOb, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht unwidersprochen vorgetragen haben soll, die \nFahrbahn vor dem Ausbau nur bis zu einer Breite von 5,9 m \nbefahrbar war, ist unerheblich. Vergleichsgegenstand für die \nFrage einer mit der nachmaligen Herstellung einhergehenden \nVerschlechterung ist nicht der Ausbauzustand der abgenutzten \nStraße, sondern der Ausbauzustand der vorherigen Herstellung. \n\n54\n\nDie genannten Unterschiede in der Erschließungssituation \nund die nachteiligen Veränderungen im Ausbauzustand waren \nhinsichtlich der den Anliegern gewöhnlich bei einer \nnachmaligen Herstellung einer Haupterschließungsstraße \ngewährten Vorteile von solcher Art und von solchem Gewicht, \ndaß die Festsetzung des für den Regelfall vorgesehenen \nAnliegeranteils nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Eine \nwirksame satzungsrechtlichen Grundlage für die \nBeitragserhebung erfordert die Festsetzung eines niedrigen \nAnliegeranteils. Ohne diese ist keine ausreichende \nsatzungsrechtliche Grundlage für eine Beitragserhebung für den \nAusbau 1988 vorhanden. \n\n55\n\nAuch die im Jahre 1989 erfolgte Pflasterung der A. kann \nnicht auf der Grundlage der allgemeinen \nStraßenbaubeitragssatzung abgerechnet werden. Zwar hat auch \nhier eine grundsätzlich beitragsfähige Maßnahme vorgelegen, \nnämlich eine Verbesserung hinsichtlich der Fahrbahndecke \neinschließlich der Fahrbahnränder. Dem steht nicht entgegen, \ndaß sich diese Decke später als ungeeignet erwiesen hat. \nMängel in der Bauausführung hindern die Beitragsfähigkeit der \nAusbaumaßnahme nur dann, wenn schon im Zeitpunkt der \nBeendigung der Baumaßnahme deren Ungeeignetheit offensichtlich \nist. Stellt sich die Ungeeignetheit erst nachträglich heraus, \nhindert dies nicht die Entstehung der Beitragspflicht, sondern \nbewirkt alleine, daß sich das Risiko von Reparaturarbeiten \noder gar einer vorzeitigen Erneuerung auf Kosten der Gemeinde \nverwirklichen kann.\n\n56\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 15 A 3402/93 -, NWVBl. 1996, \n144.\n\n57\n\nJedoch steht der Beitragserhebung auch hier die fehlenden \nFestsetzung eines rechtmäßigen Anliegeranteils entgegen. \nEbenso wie beim Ausbau 1988 war die atypische \nErschließungssituation einseitiger Anbaubarkeit zu \nberücksichtigen. Darüber hinaus war der Anliegeranteil zu \nsenken, weil der Aufwand für die konkrete Art der Deckschicht \n(Ziegelpflaster im Fischgrätverband) nicht in Höhe des \nallgemeinen Anliegeranteils umlagefähig war, denn ein solch \nbesonders aufwendiger Ausbau war allein unter \nverkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht mehr vom \nAusbauermessen der Gemeinde gedeckt. Zwar hat die Gemeinde \nauch hinsichtlich der Art des Ausbaus ein weites \nAusbauermessen, jedoch ist dies im Hinblick auf die dadurch \nausgelöste Kostenfolge begrenzt durch den Grundsatz der \nErforderlichkeit, also dahin, daß sich die konkrete Art des \nAusbaus noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegen \nmuß.\n\n58\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 \n(64).\n\n59\n\nHier gab es unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten im \nweitesten Sinne keinen sachlich vertretbaren Grund, die \nHaupterschließungsstraße A. mit einer Ziegelpflasterdecke \nstatt einer bituminösen Decke zu versehen. So lag der Grund \nauch tatsächlich in der - insoweit vertretbaren - Absicht, den \nPlatanen einen größeren Lebensraum durch Entsiegelung der \nFahrbahn zu verschaffen. Diesem besonderen Aufwand steht kein \nwirtschaftlicher Vorteil der Anlieger gegenüber, so daß eine \nentsprechende Absenkung des Anliegeranteils für eine wirksame \nFestsetzung erforderlich gewesen wäre.\n\n60\n\nDie Ausbaumaßnahme im Jahre 1992 schließlich (Entfernung \nder Pflasterdecke und Anbringen einer bituminösen Decke) war \nvon vornherein nicht beitragsfähig, da sich hier nur das \n- oben bereits angesprochene - gemeindliche Risiko einer \nErneuerungsbedürftigkeit der Pflasterdecke in Folge ihrer \nUngeeignetheit verwirklicht hatte.\n\n61\n\nDie aufgehobenen Ratsbeschlüsse der Klägerin verstießen \nsomit nicht gegen die ortsrechtliche Beitragserhebungspflicht. \nSie verstießen aber auch nicht gegen das Gebot in § 8 Abs. 1 \nSatz 2 KAG NW, Beiträge erheben zu sollen. Das kann allerdings \nnicht - wie die Klägerin meint - damit begründet werden, daß \ndie durch die Ratsbeschlüsse angeordnete Aufhebung der \nBeitragsbescheide schon deswegen rechtmäßig sei, weil sie \n- wie oben dargelegt - mangels wirksamer satzungsrechtlicher \nGrundlage rechtswidrig seien. Die grundsätzliche \nBeitragserhebungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NW umfaßt \nnämlich nicht nur die Pflicht, Beiträge entsprechend dem \nOrtsrecht zu erheben, sondern auch, die satzungsrechtlichen \nGrundlagen für eine Beitragserhebung zu schaffen.\n\n62\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n29. September 1995 - 15 A 1215/91 - (zu \neiner Satzung betreffend die Umlegung \nvon Gewässerunterhaltungskosten); \nBeschluß vom 21. Februar 1994 \n- 15 B 3280/93 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks (zu Entwässerungsgebühren); \nKallerhoff, Das kommunalrechtliche \nBeanstandungs- und Aufhebungsrecht in \nder Rechtsprechung des OVG NW, NWVBl. \n1996, 53 (56 f.); Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1997), § 8 Rdnr. 18.\n\n63\n\nDie Klägerin könnte also gehalten sein, rückwirkend durch \nSondersatzungen das erforderliche Ortsrecht zu schaffen, und \ndaher verpflichtet sein, die zur Zeit noch rechtswidrigen, \njedoch teilweise heilbaren Bescheide zur Vermeidung sonst \neintretender Verjährung (§§ 8 Abs. 7 Satz 1, 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b KAG NW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO) nicht \nzurückzunehmen. \n\n64\n\nDas ist jedoch nicht der Fall, weil atypische Umstände ein \nAbweichen von der Sollensvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 \nKAG NW rechtfertigen. Dabei ist unerheblich, daß die \nVoraussetzungen für eine Beitragserhebung grundsätzlich \n- abgesehen von der fehlenden ortsrechtlichen Grundlage - \nvorliegen, insbesondere keine Gründe für einen \nBilligkeitserlaß existieren. Wenn die Voraussetzungen für eine \nBeitragserhebung nicht vorlägen oder ein vollständiger \nBilligkeitserlaß zu gewähren wäre, bestünde keine Pflicht zur \nBeitragserhebung; dafür bedürfte es keines \nErmessensspielraums, ausnahmsweise auf eine Beitragserhebung \nverzichten zu dürfen. Es kommt - entgegen der Auffassung des \nBeklagten - schließlich auch nicht darauf an, welche Meinungen \nvon einzelnen Ratsmitgliedern in der Debatte geäußert wurden. \nEntscheidend ist, ob der Ratsbeschluß im Ergebnis noch vom \n- sehr eng begrenzten - Ermessen der Klägerin hinsichtlich des \nVerzichts auf die Beitragserhebung gedeckt ist. Das ist zu \nbejahen. \n\n65\n\nDie beiden oben genannten beitragsfähigen Maßnahmen \nzeichnen sich dadurch aus, daß eine Haupterschließungsstraße, \ndie wegen bloß einseitiger Anbaubarkeit eine unterwertige \nErschließungsfunktion für Anlieger hat, aus verkehrsfremden \nMotiven in einer von der Ausbaubreite her verschlechternden \nWeise und vom Aufwand her in einer nicht mehr aus \nverkehrlichen Gründen gedeckten Höhe ausgebaut wurde. Mag \njeder einzelne dieser Umstände für sich genommen noch nicht \nden Verzicht auf eine Beitragserhebung rechtfertigen, so \nmindern sie doch in ihrer Gesamtheit den den Anliegern \nzugewandten wirtschaftlichen Vorteil derartig, daß sie \ninsgesamt den ausnahmsweisen Verzicht auf eine \nBeitragserhebung tragen.\n\n66\n\nVgl. zum Gesichtspunkt des geringen \nwirtschaftlichen Vorteils für die \nAnlieger OVG NW, Urteil vom 23. Juli \n1991 - 15 A 1100/90 -, NWVBl. 1992, 288 \n(289 f.).\n\n67\n\nDementsprechend ist umgekehrt die wirtschaftliche Bedeutung \nfür die Klägerin gering, die den Beiträgen für die Deckung des \nAufwandes, der durch die drei Baumaßnahmen an der A. insgesamt \nentstanden ist, zukommt: Insgesamt haben die Maßnahmen \n376.050,33 DM gekostet, während sich das durch Bescheide \ngeltend gemachte Beitragsvolumen - unter Berücksichtigung von \nEckgrundstücksvergünstigungen - auf 35.085,86 DM beläuft, also \nauf weniger als 10 % der Gesamtausbaukosten. Wenn weiter \nberücksichtigt wird, daß eine Senkung des Beitragsvolumens auf \ndie Hälfte schon wegen der atypischen Erschließungssituation \ninfolge einseitiger Anbaubarkeit gerechtfertigt wäre, \nverbleibt ein Beitragsaufkommen von weniger als 5 % der \nGesamtausbaukosten. Angesichts des Umstandes, daß die Klägerin \nin den hier relevanten Haushaltsjahren 1992 und 1993 keine \ndefizitären Haushalte hatte, die sie in besonderer Weise zur \nAusschöpfung aller Einnahmequellen verpflichtet hätten, \n\n68\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n29. September 1995 - 15 A 1215/91 -, \nS. 11 f des amtlichen Umdrucks,\n\n69\n\nerweisen sich die aufgehobenen Entscheidungen des Rates, \nauf eine Beitragserhebung für die Ausbaumaßnahmen an der A. zu \nverzichten, als vom sehr eng begrenzten Ermessen des § 8 \nAbs. 1 Satz 2 KAG NW gedeckt.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n71\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n72\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, \n14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an den \nWerten des Streitwertkataloges des Bundesverwaltungsgerichts \n(Nr. 19.5 des Streitwertkataloges, DVBl. 1996, 605 [608]).\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310574","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-21/15-a-4058-94","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310574","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310574","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-21/15-a-4058-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310574","retrieved":"2026-07-09 03:40:43.383084+00:00"}}