{"status":"available","doknr":"OLD310587","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1020.25A4997.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-20","aktenzeichen":"25 A 4997/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 25. Juli 1996 teilweise geändert und die Klage insgesamt \nabgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1972 Eigentümer des Grundstücks \nM. straße in H. , das er zusammen mit seiner \nEhefrau, der Klägerin, bewohnt. Das Grundstück liegt südlich \nder Kreuzung der M. straße (B /63) mit dem B. Weg \n(L ) und der H. Straße (B ). Es grenzt an seiner \nWestseite an eine Eisenbahnstrecke an. Das Grundstück ist mit \neinem viergeschossigen Haus bebaut, das im Erdgeschoß \ngewerblich und im übrigen zu Wohnzwecken genutzt wird. Die \nM. straße ist die zentrale Verbindungsstrecke zwischen \nder Stadtmitte von H. und den nördlichen Stadtteilen. Sie \nnimmt darüber hinaus noch die Verkehrsflüsse der B und der B \nauf. An die im Abschnitt zwischen H. Straße und \nN. weg vierspurig ausgebaute M. straße grenzt \neine zwei- bis dreigeschossige Blockrandbebauung mit Wohnungen \nund Ladengeschäften an. Der Bebauungsplan Nr. 07.012 aus dem \nJahr 1968 weist das klägerische Grundstück als Kerngebiet und \ndie Fläche der M. straße als Verkehrsfläche aus.\n\n3\n\nNach der Straßenverkehrszählung 1990 lag in dem hier in \nRede stehenden Abschnitt der M. straße zwischen B. \nWeg und H. straße (vor der Einmündung N. weg) die \ndurchschnittliche werktägliche Verkehrsbelastung bei 38.400 \nKraftfahrzeugen. Bereits im Jahr 1989 wurde von dem \nPlanungsbüro für Lärmschutz A. ein \nlärmschutztechnisches Gutachten für die M. straße \nerstellt, nach dem für das klägerische Grundstück auf der \nGrundlage der Lärmschutzrichtlinien 1981 folgende \nMittelungspegel berechnet wurden: 1. Obergeschoß 74,2 dB(A) \ntags/ 66,8 dB(A) nachts; 2. Ober-geschoß 73,7 dB(A)/ \n66,3 dB(A); Dachgeschoß 73,2 dB(A) tags/ 65,8 dB(A) nachts. \nAuf der Grundlage dieses lärmschutztechnischen Gutachtens \ntrafen der Kläger und die Stadt H. am 15. Dezember 1989 \neine Vereinbarung über die Erstattung von Aufwendungen für \npassive Lärmschutzmaßnahmen. Nach § 1 der Vereinbarung \nverpflichtete sich die Stadt H. zur Erstattung der \nAufwendungen des Klägers für die notwendigen \nLärmschutzmaßnahmen an dem Gebäude M. straße . In § 4 \nder Vereinbarung wurde geregelt, daß mit der Erstattung die \nAnsprüche des Eigentümers und die seiner Rechtsnachfolger \nwegen Beeinträchtigung der Nutzung seines Gebäudes durch \nVerkehrslärm infolge des Ausbaus der M. straße erfüllt \nseien, sofern durch die zu entschädigenden \nschallschutztechnischen Maßnahmen die zulässigen Innenpegel \nvon 40/30 dB(A) (tags/nachts) gewährleistet seien. In der \nFolgezeit wurden Lärmschutzfenster auf Kosten der Stadt H. \nin das Gebäude M. straße eingebaut.\n\n4\n\nUnter dem 3. Dezember 1992 beantragten die Kläger beim \nBeklagten, \"geeignete Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher und \nstraßenbaurechtlicher Art zu ergreifen, um umgehend die auf \ndas Grundstück M. straße in H. durch den \nStraßenverkehr einwirkenden Umweltbelastungen so zu \nreduzieren, daß rechtlich verbindliche Grenzwerte, \ninsbesondere gemeinschaftsrechtliche Grenzwerte für die \nLuftqualität als auch die durch die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts festgelegten Grenzwerte für \nLärmeinwirkungen auf Wohngebiete, nicht mehr überschritten \nwerden, und daß auch im übrigen Gefahren für die Gesundheit \nder Kläger nicht mehr zu besorgen sind\". Zur Begründung \nführten sie aus, die verkehrsbedingten Umwelteinwirkungen \ndurch Lärm und Abgase der Kraftfahrzeuge, die ihr Grundstück \nbelasteten, seien schwer und unerträglich. Angesichts einer \ndurchschnittlichen täglichen Verkehrsmenge von \n37.000 Fahrzeugen nach dem Stand der Verkehrszählung von 1989 \nmit einer steigenden Tendenz und zusätzlich einer gut \nfrequentierten Eisenbahnverbindung unmittelbar hinter dem \nWohnhaus, sei davon auszugehen, daß sie, die Kläger, bereits \nan ihrer Gesundheit geschädigt worden seien. Bei dieser \nSachlage sei die Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, das \nGefahrenpotential zu ermitteln und geeignete Schritte \neinzuleiten. Das ergebe sich aus nationalem \nStraßenverkehrsrecht und aus näher bezeichnetem EG-Recht. Die \nderzeitige Regelung des Straßenverkehrs auf der B sei auch \nplanungsrechtlich unzulässig. Der Ausbauplan 16/88 vom \n12. Juni 1988 habe nicht mit diesem Inhalt und in dieser Form \nerlassen werden dürfen. Die Gesundheitsbelange der durch die \nAbgasbelastung betroffenen Anwohner seien nicht in die Planung \neinbezogen und mit dem öffentlichen Interesse abgewogen \nworden. Der Einbau von Schallschutzfenstern sei kein \nausreichender Schutz gegen den auf Wohngrundstücke \neinwirkenden Verkehrslärm.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. März 1993 lehnte die Stadt H. das \nErgreifen straßenbaurechtlicher Maßnahmen ab und wies die \nKläger darauf hin, daß ihnen kein Anspruch auf \nBebauungsplanänderung zustehe. Der Kläger habe seine \nVorstellungen im Planungsverfahren aktiv eingebracht, habe \nsich jedoch nicht durchsetzen können. Die Grundstückssituation \nhabe sich seit dem Erwerb nicht geändert. Das Grundstück sei \nnach dem Bebauungsplan 07.012 vom 16. Oktober 1968 als \nKerngebiet ausgewiesen. Es liege im Bereich der Kreuzung \nzweier Bundesstraßen und einer Landesstraße und im \nrückwärtigen Grundstücksbereich befinde sich eine \nvielbefahrene Strecke der Deutschen Bahn. Zur Verbesserung der \nLärmsituation seien bereits Lärmschutzfenster gewährt worden. \nEin weitergehender Anspruch bestehe nicht. Insbesondere würden \nSchadensersatzansprüche bestritten, wobei darauf hinzuweisen \nsei, daß ein Verschulden der Stadt H. nicht ersichtlich \nsei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 25. Mai 1993 lehnte der Beklagte den \nAntrag auf straßenverkehrsrechtliches Einschreiten nach \nAnhörung der Kläger unter Hinweis darauf ab, daß zwar \ngrundsätzlich auch für Straßen des überörtlichen Verkehrs \nMaßnahmen nach § 45 StVO getroffen werden könnten, daß aber \nwegen des Vorbehalts der Widmung der Durchgangsverkehr \ngrundsätzlich nicht ausgeschlossen oder so beschränkt werden \nkönne, daß dies einem Ausschluß des Verkehrs gleichkomme. \nBloße Erschwerungen des Durchgangsverkehrs, wie etwa die \nAnordnung von Geschwindigkeitsbeschränkungen seien in der \nvorliegenden Situation nicht angezeigt. Die Ampelschaltung und \ndie Verkehrsführung seien bereits so ausgelegt, daß die Lärm- \nund Luftbelastungen minimiert würden. Eine allgemeine \nGeschwindigkeitsbeschränkung führe bei der stark befahrenen \nM. straße zu einer Verminderung des Verkehrsflusses und \neinem Ansteigen von \"stop and go\"-Bewegungen in den \nSpitzenzeiten und fördere sogar die Entstehung von \nzusätzlichem Lärm und zusätzlichen Abgasen. Eine Umleitung des \nVerkehrs komme nicht in Betracht, weil funktionsgerechte \nAusweichstraßen nicht zur Verfügung stünden. Der Vorrang des \nöffentlichen Interesses an einem fließenden Verkehr auf dieser \nStrecke sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes mit der \nAusweisung des Bereichs als Kerngebiet immer wieder betont \nworden. Das Interesse der Kläger an weiterem Schutz vor Lärm \nund Abgasen habe zwar angesichts des hohen Verkehrsaufkommens \nerhebliches Gewicht; diesem Interesse sei jedoch durch den \nEinbau von Schallschutzfenstern auf Kosten der Stadt H. und \nder von der Stadt H. gesetzten Präferenz für den \nöffentlichen Personennahverkehr auf der M. straße soweit \nwie möglich Rechnung getragen worden. Weitere Maßnahmen \nkönnten angesichts des Interesses an einer \ngemeingebräuchlichen Benutzung und einer reibungslosen \nBewältigung des Verkehrsaufkommens der beiden Bundesstraßen \nzur Zeit nicht getroffen werden.\n\n7\n\nUnter dem Juni 1993 legten die Kläger hiergegen \nWiderspruch ein und machten im wesentlichen geltend, der \nBeklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil er die \nverkehrsbedingten Immissionen nicht ermittelt habe. Die \nAblehnung verstoße auch gegen EG-Richtlinien. Schließlich sei \nauch nicht berücksichtigt worden, daß der Antrag auf \nDurchführung straßen- und wegerechtlicher Maßnahmen ebenfalls \nabgelehnt worden sei.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 1994 wies die \nBezirksregierung A. den Widerspruch der Kläger mit \nderselben Begründung wie der Ausgangsbescheid zurück und \nmachte ergänzend geltend, auch das Vorbringen der Kläger, \ngeeignete Maßnahmen straßenverkehrsrechtlicher und \nstraßenbaulicher Art seien auch für ein Grundstück zu \nergreifen, welches nicht im reinen Wohngebiet liege, könne \nnicht zu einer anderen Entscheidung führen.\n\n9\n\nBereits am 29. März 1994 haben die Kläger (Untätigkeits-) \nKlage erhoben. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, der \nSachverhalt betreffend die Lärm- und Abgasbelastung des \nklägerischen Grundstücks sei in Anbetracht der vorliegenden \nAnzeichen für eine Gesundheitsgefährdung nicht aufgeklärt \nworden. Ermittlungsdefizite in der Sachverhaltsaufklärung \nhätten jedoch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen \nBescheides zur Folge. Es sei davon auszugehen, daß vor dem \nklägerischen Grundstück zwischenzeitlich eine höhere \nVerkehrsdichte vorliege als auf der Bundesautobahn A 2. Gemäß \nArt. 6 der EU-Richtlinie 85/203 bestünden konkrete \nErmittlungspflichten. Notwendige Maßnahmen seien nicht nur die \nin § 6 Abs. 1 der 22. Bundesimmissionsschutzverordnung vom \n26. Oktober 1993 genannten Luftreinhaltepläne. Ohne Ermittlung \nder Immissionsbelastung sei die Beachtung dieser \ndrittschützenden Rechtsnorm nicht möglich. Außerdem sei auch \nauf die Richtlinie für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum \nSchutze der Nachtruhe vom 6. November 1981 (Lärmschutz-\nRichtlinie-StV, Verkehrsblatt 1981, 428) hinzuweisen. Der \nBeklagte könne sich nicht auf den Bebauungsplan berufen, denn \nder Bebauungsplan leide an dem Mangel, daß er bei der letzten \nÜberarbeitung durch den Ratsbeschluß vom 30. November 1988 \nabwägungs- und somit auch rechtsfehlerhaft ohne \nBerücksichtigung der Grenzwerte für Lärm und Abgase und der \nImmissionsbelastung auf die Nachbarschaft beschlossen worden \nsei. Angesichts der Immissionsbelastung habe der Fortbestand \nder Wohnnutzung bei einem Vorrang der Verkehrserfordernisse \nplanerisch nicht geduldet werden dürfen. Die realen \nImmissionswerte hätten nur noch eine Nutzung als \nIndustriegebiet zugelassen, so daß die Eigentümer für den \nVerlust ihrer anderen Nutzungsmöglichkeiten entsprechend \nhätten entschädigt werden müssen. Im Verhältnis zwischen \nStraßenverkehrsrecht und Straßenrecht sei das \nStraßenverkehrsrecht vorrangig. Es sei deshalb rechtlich \nzulässig, bei einer entsprechenden Gefahrenlage \nGeschwindigkeitsbegrenzungen anzuordnen. Außerdem seien auch \nBeschränkungen für bestimmte Fahrzeugarten denkbar. Der \nBeklagte könne schließlich unzumutbare Immissionsbelastungen \nnicht mit seinen eigenen verkehrsplanerischen Defiziten \nrechtfertigen. Wenn eine Ausweichstrecke nicht geschaffen \nwerde, müsse dem Lkw-Verkehr eine Umgehung über die Autobahn, \neine zeitliche Nutzungsbeschränkung oder eine \nVerkehrsanordnung der Geschwindigkeit zugemutet werden. Durch \nGeschwindigkeitsbeschränkungen entstehe kein \"stop and go\"-\nVerkehr, sondern es entwickele sich auf langsamerer Ebene ein \nkontinuierlicher Verkehrsstrom. \n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1993 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung A. vom 15. Juli 1994 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über \nden Antrag der Kläger vom 3. Dezember 1992 auf \nverkehrsbeschränkende Maßnahmen unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu \nzu entscheiden.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die \nangefochtenen Bescheide genommen.\n\n15\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Mai 1993 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nA. vom 15. Juli 1994 verpflichtet, den Antrag der \nKläger vom 3. Dezember 1992 auf verkehrsbeschränkende \nMaßnahmen betreffend den Schutz vor Abgasen unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im \nübrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n16\n\nGegen das den Klägern am 23. August 1996 und dem Beklagten \nam 26. August 1996 zugestellte Urteil haben die Kläger am \n23. September 1996 Berufung eingelegt und darauf hingewiesen, \ndaß sie bei ihrem Vortrag stets auch die Lärmbelastung ihres \nGrundstückes in den Vordergrund gestellt hätten. Auch insoweit \nsei der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht \nordnungsgemäß ermittelt worden. Dem Lärmschutzgutachten \nA. hätten veraltete Zahlen aus dem Jahr 1982 \nzugrundegelegen. Die Gutachter hätten ein Verkehrsaufkommen \nvon 29.000 Kraftfahrzeugen pro Tag zugrundegelegt. Die \nVerkehrszählung aus dem Jahr 1990, die sich auf den hier \nmaßgeblichen Abschnitt beziehe, weise eine werktägliche \nVerkehrsbelastung von 38.400 Kraftfahrzeugen aus. Ferner sei \nbei diesem Gutachten nicht die tatsächlich gefahrene \nGeschwindigkeit auf der M. straße, sondern die rechtlich \nzulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h für alle Fahrzeuge \nzugrundegelegt worden. Schließlich sei die Fährstraße seit dem \nJahr 1993 nur noch einspurig befahrbar, was eine erhebliche \nErhöhung der Verkehrsbelastung auf der M. straße nach \nsich gezogen habe. Zwischenzeitlich sei deshalb von einer \nVerkehrsbelastung von 49.000 bis 50.000 Kraftfahrzeugen \ntäglich auszugehen. Die straßenverkehrsrechtliche Situation \nsei nicht ausreichend ermittelt worden. Denn der Beklagte habe \nes versäumt, die Auswirkungen von verkehrsregelnden Maßnahmen \nmit heute üblichen Mitteln zu bestimmen. Das Gericht gehe bei \nder Prüfung, ab welchem Geräuschpegel in Wohnräumen ein \nunzumutbar hoher Wert vorliege, davon aus, daß bei 45 dB(A) \ntagsüber und bei 35 dB(A) nachts eine unzumutbare \nLärmbelästigung nicht vorliege. Es werde jedoch bestritten, \ndaß dann, wenn die genannten Werte nicht überschritten würden, \ndie Lärmbelastung immer zumutbar sei. Ein Vergleich mit \nRichtwerten, die im Schallschutz im Hochbau (gemäß DIN 4109, \nAusgabe 11.89, Tabelle 4) oder bei der Beurteilung von \nArbeitslärm in der Nachbarschaft (gemäß der VDI-Richtlinie \n2058, Blatt 1, Ausgabe September 1985, Abschnitt 3.3.2) \nheranzuziehen seien, zeigten, daß Immissionsrichtwerte von \ntagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Höchstgrenzen \nangesetzt seien.\n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\n1. das Urteil des Verwaltungsgerichts A. \nvom 25. Juli 1996 teilweise zu ändern und den \nBeklagten auch in bezug auf den Lärmschutz zur \nNeubescheidung zu verpflichten,\n\n19\n\n2. die Anschlußberufung des Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte, der am 28. Februar 1997 Anschlußberufung \neingelegt hat, beantragt,\n\n21\n\n1. die Berufung der Kläger \nzurückzuweisen,\n\n22\n\n2. das Urteil des Verwaltungsgerichts A. \nvom 25. Juli 1996 teilweise zu ändern und die \nKlage insgesamt abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung macht der Beklagte geltend, es bestünden \nbereits Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil der \nKlageantrag nicht hinreichend bestimmt sei, da geeignete \nMaßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO nicht benannt worden \nseien. Der Beklagte könne nicht verpflichtet werden, alle \ndenkbaren verkehrsregelnden Maßnahmen zu überprüfen und die \nKläger sodann bezogen auf jene Maßnahmen zu bescheiden. Die \nKlage sei auch bezüglich der Belastung des klägerischen \nGrundstückes durch Abgase unbegründet, denn geeignete \nMaßnahmen im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO stünden nicht zur \nVerfügung. Es gebe keine denkbaren Ausweichmöglichkeiten für \nden Durchgangsverkehr, denn die Situation des Straßenverkehrs \nin H. sei geprägt einerseits durch das Doppelband L. \nund D. -H. -Kanal und andererseits durch die \nBahnstrecke K. - M. . Zur Überquerung der L. \nstünden nur zwei leistungsfähige Brücken zur Verfügung, so daß \nsich die M. straße als einzige leistungsfähige Verbindung \ndarstelle. Eine Entlastung der M. straße könne deshalb \nnur durch bauplanerische Maßnahmen erfolgen, was in dem \nVerkehrsentwicklungsplan auch bereits vorgesehen sei. Dem \nVerwaltungsgericht könne nicht gefolgt werden, soweit es die \nAblehnung des klägerischen Antrages wegen fehlender \nSchadstoffmessungen als ermessensfehlerhaft angesehen habe. \nDenn die Entscheidung über die Vornahme von Messungen stehe \ngrundsätzlich im Ermessen des Beklagten. Wichtige \nAnhaltspunkte liefere insoweit die 23. Verordnung zur \nDurchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung \nüber die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) \nvom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962). Diese sei zwar erst am \n1. März 1997 in Kraft getreten, sei jedoch in ihren Grundzügen \nbereits zum Zeitpunkt der maßgeblichen \nVerwaltungsentscheidungen bekannt gewesen. Zu diesen \nGrundzügen gehörten auch die näheren Bestimmungen zur \nFeststellung der Stickstoffdioxid-, Benzol- und Dieselruß-\nWerte in den Anlagen I und II der genannten Verordnung. Die \nhier beschriebenen Langzeitmessungen seien außerordentlich \naufwendig. Nach einer Auskunft des Kommunalverbandes \nRuhrgebiet (KVR) seien hierfür Langzeitmessungen erforderlich, \ndie in den Jahren 1992 und 1993 Kosten in Höhe von \n100.000,-- DM bis 120.000,-- DM verursacht hätten, und heute \nca. 70.000,-- DM kosteten. Wegen des damit verbundenen \nKostenaufwandes könnten derartige Messungen im Hinblick auf \ndie gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zur sparsamen und \nwirtschaftlichen Haushaltsführung (§ 75 Abs. 2 GO NW) nur \ndurchgeführt werden, wenn entweder gesetzliche Bestimmungen \ndiese Messungen erforderten oder besondere Umstände des \nEinzelfalles anderweitige Feststellungen zur \nLuftschadstoffkonzentration nicht ausreichend erscheinen \nließen. Nach § 2 Nr. 1 der 23. BImSchV bestehe eine nähere \nPrüfpflicht, wenn eine Überschreitung des Stickstoffdioxid-\nWertes von 160 Mikrogramm je Kubikmeter Luft als 98 %-Wert \naller Halbstundenmittelwerte eines Jahres festgestellt werden \nkönne. Diese erst Ende 1996 erlassene Bestimmung zu § 40 \nAbs. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wäre jedoch \nüberflüssig, wenn man wie das Verwaltungsgericht annehme, daß \ndie Straßenverkehrsbehörde bereits nach § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO zu einer näheren Messung verpflichtet sei, sobald \ndie Möglichkeit bestehe, daß die in § 2 der 23. BImSchV \nfestgelegten Konzentrationswerte erreicht würden. Nach der im \nAuftrag des KVR erstellten Projektstudie L. aus dem \nJahr 1994 habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, daß im \nBereich des Hauses der Kläger ein Wert von 160 Mikrogramm \nStickstoffdioxid je Kubikmeter Luft nicht überschritten werde. \nBei gleichzeitig laufender innerstädtischer Diskussion \ninsbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung des \nVerkehrsentwicklungsplanes und anderer Planungsvorhaben mit \nEntlastungswirkung für den Kreuzungsbereich M. straße/ \nB. Weg/H. Straße habe der Beklagte zu Recht \nkeine Veranlassung zu konkreten Luftschadstoffmessungen vor \ndem Hause des Klägers gesehen. Nachdem insbesondere auch in \nden zuständigen politischen Gremien Einigkeit über die \nNotwendigkeit einer Entlastung der M. straße nicht durch \nstraßenverkehrsrechtliche, sondern durch straßenbauliche \nMaßnahmen bestanden habe, sei angesichts der damit verbundenen \nerheblichen Kosten eine konkrete Luftschadstoffmessung \noffensichtlich unverhältnismäßig gewesen. Der Beklagte habe \nauch in der Folgezeit alles Erforderliche unternommen, um \nunter Berücksichtigung des Gebotes der wirtschaftlichen und \nsparsamen Haushaltsführung jeweils so rasch wie möglich \ngeeignete Grunddaten zur zuverlässigen Beurteilung der \nverkehrsbedingten Immissionsbelastung im H. Stadtgebiet \nzu beschaffen. Im Vorgriff auf die in der 23. BImSchV \nfestgelegten Konzentrationswerte für Stickstoffdioxid, Benzol \nund Ruß habe der Beklagte bereits im November 1995 eine \nUntersuchung in Auftrag gegeben, um die Belastungssituation \ndurch verkehrsbedingte Schadstoffimmissionen im \nHauptverkehrsstraßennetz anhand von Simulationsverfahren \n(sogenannte \"Screening-Verfahren\") zu ermitteln. Der KVR habe \ndabei die Immissionsbelastungen für Ruß, Benzol und \nStickstoffdioxid im H. Hauptverkehrsstraßennetz \nprognostiziert. Es seien alle Straßenabschnitte mit mehr als \n5.000 Kraftfahrzeugen pro Tag untersucht worden. Dabei kämen \ndie Gutachter zu dem Ergebnis, daß für Benzol und Dieselruß \ndie bis 1998 geltenden Werte nicht überschritten würden. Bei \nden Stickoxiden werde der Konzentrationswert für den Bereich \nM. straße voraussichtlich zwar geringfügig überschritten, \neine künftige Unterschreitung des maßgeblichen \nKonzentrationswertes könne jedoch erreicht werden, wenn die im \nVerkehrsentwicklungsplan der Stadt H. festgelegten \nMaßnahmen (insbesondere der Bau der B n und der W. \nStraße) realisiert würden. Das Gutachten komme daher \nabschließend zu dem Ergebnis, daß weitere Immissionsmessungen \nnicht erforderlich seien. Auch eine Notwendigkeit für \nverkehrslenkende oder verkehrsberuhigende Maßnahmen werde in \ndem Gutachten ausdrücklich verneint. Daß Messungen nicht in \njedem Fall erforderlich seien, könne auch der 23. BImSchV, \nAnlage I, Ziffer 1.6 entnommen werden. Danach könne die \nBehörde in Einzelfällen anstelle von Messungen das vorliegende \nVorwissen über die Immissionsstruktur zur Beurteilung der \nFrage heranziehen, ob eine Überschreitung von \nKonzentrationswerten gemäß § 2 BImSchV vorliege, wenn die \nQualität der Erkenntnisse eine ausreichend genaue Aussage \nzulasse. Das sei vorliegend der Fall. Bestätigt werde diese \nAuffassung des Beklagten schließlich auch durch die Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift der Bundesregierung über \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei Überschreiten von \nKonzentrationswerten nach der 23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) vom \n16. Dezember 1996, Bundesanzeiger vom 31. Dezember 1996, \nS. 13392. Danach sei ein Tätigwerden der \nStraßenverkehrsbehörde erst dann angezeigt, wenn ihr ein \nHandlungsbedarf durch die Immissionsschutzbehörde signalisiert \nworden sei (vgl. Ziffer 2.2 VwV-StV-ImSch). Die zuständige \nImmissionsschutzbehörde sehe jedoch aufgrund des KVR-\nGutachtens aus dem Jahr 1996 keinen Anlaß zu einer weiteren \nSachverhaltsermittlung im Hinblick auf die Schadstoffbelastung \nan der M. straße geschweige denn zu \nVerkehrsbeschränkungen oder Sperrungen nach § 40 Abs. 2 \nBImSchG oder § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. \n\n24\n\nHinsichtlich der Berufung der Kläger sei darauf \nhinzuweisen, daß die auf das Grundstück der Kläger \neinwirkenden Lärmimmissionen für ein Kerngebiet weder unüblich \nnoch unzumutbar seien. Dabei habe der Beklagte die \nerforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die Kläger vor \nunzumutbarem Lärm zu schützen. Die mit städtischer Förderung \nim Hause der Kläger eingebauten Schallschutzfenster der \nKlassen III und IV seien selbst bei einer deutlichen \nVerkehrszunahme noch in der Lage, die Einhaltung der mit dem \nKläger als Grenzwerte für Lärmbelastung vereinbarten \nInnenpegel von 40 dB(A) tagsüber und 30 dB(A) nachts \nsicherzustellen. Die Behauptung der Kläger, dem \nLärmschutzgutachten A. hätten keine Verkehrszählungen \nzugrundegelegen, sei unrichtig. Vielmehr sei die Verkehrsmenge \nfür den betreffenden Straßenabschnitt im Rahmen der \nBearbeitung des Gutachtens durch Zählungen ermittelt worden. \nAuf dieser Grundlage seinen Lärmberechnungen durch das Büro \nanhand der einschlägigen und anerkannten Verfahren \ndurchgeführt worden. Messungen des Verkehrslärms würden \naufgrund ihrer Ungenauigkeit bei derartigen Untersuchungen \ngrundsätzlich nicht angewandt. Für die M. straße lägen \naus der Verkehrszählung 1990 folgende Belastungswerte vor: \nM. straße in Höhe F. platz 38.400 Kraftfahrzeuge, \nM. straße Ortslage K. 13.500 Kraftfahrzeuge. \nDarüber hinaus lägen außer den für das oben genannte Gutachten \nermittelten Verkehrsmengen keine Verkehrszählungen für den \nStraßenabschnitt in Höhe des Hauses des Klägers vor. Die \nAnnahme der Kläger, vor dem Haus M. straße betrage \ndie Verkehrsbelastung 38.400 Kraftfahrzeuge entspreche nicht \nden Tatsachen. Dieser hohe Wert werde - wie die \nLandesverkehrszählung 1990 belege -, nur südlich des \nNordenstiftsweges erreicht. Zur Ermittlung der Belastung vor \ndem Haus des Klägers müsse daher mindestens die Verkehrsmenge \ndes N. weg (7.500 Kraftfahrzeuge) abgezogen werden. \nDer sich daraus ergebende Wert liege wiederum im Rahmen der \nbei der Zählung zum Lärmschutzgutachten A. \nermittelten Verkehrsmenge. Ferner sei der Hinweis auf die \nEinspurigkeit der F. straße insoweit irreführend, als es \nsich hierbei um den Regelquerschnitt dieser Straße handele, \nder bei allen Verkehrszählungen und Verkehrsprognosen \nberücksichtigt worden sei. Die temporäre Vollsperrung der \nF. straße zu Inspektionsarbeiten im Herbst 1995 könne \nebenfalls nicht Gegenstand der Betrachtungen im vorliegenden \nFall sein. Der Vorwurf der Kläger, der Beklagte habe es \nversäumt, die Auswirkungen von verkehrsbeschränkenden \nMaßnahmen auf andere Straßen objektiv mit den heute üblichen \nMitteln zu untersuchen und darzulegen, gehe von überspannten \nErwartungen aus. Zum Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung im Jahr 1994 habe der Beklagte noch \nnicht die Möglichkeit gehabt, computergestützte \nVerkehrsmengenberechnungen in der heute möglichen Form \ndurchzuführen. Im übrigen bestätigten die nachträglich \ndurchgeführten Berechnungen das bereits mit Blick auf den \nStadtplan und den gesunden Menschenverstand absehbare \nErgebnis, daß bei verkehrsbeschränkenden Maßnahmen mangels \ngeeigneter Ausweichrouten die Zahl der Verkehrsbewegungen vor \ndem Hause der Kläger kaum abnehmen werde. Die von den Klägern \nin Erwägung gezogene Umleitung über die S. Straße, die \nzwischenzeitlich wegen Straßenbauarbeiten erfolgt sei, könne \nnicht als mittel- oder langfristige Alternative in Betracht \nkommen, weil die Umleitung über einen Radweg erfolgt sei, der \nhinsichtlich seines Unterbaus einer dauerhaften Belastung \ndurch den Kfz-Verkehr nicht gewachsen wäre. Richtig sei zwar, \ndaß eine Verkehrsführung über die S. Straße zu einer \nReduzierung der Kfz-Belastung der Kreuzung \nM. straße/B. Weg/H. Straße führen würde, \neine spürbare Verminderung des Verkehrslärms wäre hiermit \njedoch für die Kläger nicht verbunden. Denn hierfür wäre eine \nHalbierung der Belastung notwendig. Dies könne durch die \nvorgeschlagene Umleitung, die sich auf geschätzte 8.500 \nKraftfahrzeuge beziehen könnte, jedoch nicht erreicht werden. \nSchließlich sei die Planung der B n - entgegen der \nBehauptung der Kläger - weiter in der Diskussion. Der \nNordabschnitt der B n zur Umgehung von M. straße und \nH. Straße sei Bestandteil der Trassenempfehlung aus \nder Umweltverträglichkeitsstudie. Ein entsprechender \nRatsbeschluß liege vor. Auch das Bundesverkehrsministerium \nhabe den Verkehrswert des Nordabschnittes im laufenden \nLinienbestimmungsverfahren bestätigt. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der vom \nBeklagten und von der Bezirksregierung A. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge sowie folgender vorgelegter Unterlagen \nBezug genommen: Grundkarte M 1 : 5.000, Karte des Vermessungs- \nund Katasteramtes M 1 : 1.000, zeichnerische Darstellung des \ngültigen Bebauungsplanes 07.012 vom 16. Oktober 1968, Karte \nder Stadt H. M 1 : 25.000 mit Darstellung der Ergebnisse \nder Straßenverkehrszählung 1990 (Stand April 1992), \nlärmschutztechnisches Gutachten des Planungsbüros für \nLärmschutz A. GmbH & Co. KG von März 1989, \nVerkehrsentwicklungsplan für die Stadt H. , Stand Juli 1993, \nSystemkonzeption des Programmsystems Verkehr (PSV) Version 3.0 \nder Firma S. K. H. H. GmbH, A. , \nGutachten \"NO2-Immissionen im Straßenverkehrsnetz H. \" des \nIngenieurbüros Dr. Ing. A. L. , K. , Juli \n1994, Grob-Screening nach § 40 Abs. 2 BImSchG des \nKommunalverbandes Ruhrgebiet, E. 1996 sowie dessen \nüberarbeitete Fassung vom 18. November 1997, Unterlagen \nbetreffend den Planungsstand der B n und Unterlagen \nbetreffend die Anlage eines Radweges auf der M. straße \nzwischen N. weg und B. Weg.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie Berufungen der Kläger und des Beklagten sind zulässig, \ndie Berufung der Kläger ist unbegründet(I.), wohingegen die \nBerufung des Beklagten begründet ist (II.).\n\n28\n\nI. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere sind \ndie Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung materiell \nbeschwert. Sie haben ihr Klagebegehren, die Verpflichtung des \nBeklagten zur Neubescheidung ihres Antrages vom 3. Dezember \n1992 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts, in der \n1. Instanz nicht vollständig durchsetzen können, obwohl das \nVerwaltungsgericht den Beklagten zur Neubescheidung \nverpflichtet hat. Eine Beschwer des Rechtsmittelführers liegt \ndann vor, wenn die angefochtene Entscheidung, soweit sie für \ndie Beteiligten verbindlich werden kann, hinter seinem \nBegehren zurückbleibt. Ein einem Bescheidungsantrag \nstattgebendes Bescheidungsurteil beschwert den Kläger, wenn \nsich die vom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung \nnicht mit seiner eigenen deckt und jene für ihn ungünstiger \nist als diese, wenn also bei der Anwendung der \nRechtsauffassung des Gerichts durch die Behörde eher mit einem \nungünstigen Ergebnis zu rechnen ist als bei Anwendung seiner \neigenen Rechtsauffassung.\n\n29\n\nVgl. dazu Gerhardt: in Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997, § 113 \nRdNr. 75; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 \n- 7 C 30, 31.80 -, NJW 1983, 407; BVerwG, Urteil \nvom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, \n157 (164); vgl. dazu auch Meyer-Ladewig, in: \nSchoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Vorbem. \n§ 124 RdNr. 40; vgl. speziell zur Beschwer bei einer \nauf Bescheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \ngerichteten Klage VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 9. Dezember 1993 - 5 S 1409/93 -, VGHBW \nRspDienst 1994, Beilage 3, B 3.\n\n30\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Das Verwaltungsgericht hat \nden Beklagten nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung, über den \nAbgasschutz sei ermessensfehlerhaft entschieden worden, zur \nNeubescheidung verpflichtet. Diese Rechtsauffassung, die an \neiner Rechtskraft des angefochtenen Urteils teilhätte,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 1967 \n- VIII C 2.67 -, BVerwGE 29, 1 (2 f.),\n\n32\n\ndeckt sich nicht mit derjenigen der Kläger, die \nErmessensfehler sowohl hinsichtlich des Abgasschutzes als auch \nhinsichtlich des Lärmschutzes geltend machen. Bei Anwendung \nder Rechtsauffassung der Kläger ist auch eher mit einem ihnen \ngünstigen Ergebnis zu rechnen als bei Anwendung der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.\n\n33\n\nDie Berufung der Kläger ist jedoch unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKlage ist zulässig. Die Kläger sind klagebefugt, weil sie \ngeltend machen, daß die Lärmimmissionen, denen sie infolge des \nStraßenverkehrs ausgesetzt seien, Beeinträchtigungen mit sich \nbrächten, die jenseits dessen lägen, was unter \nBerücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall \nals ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden \nmüsse.\n\n34\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234; Beschluß vom 31. März \n1988 - 7 B 52.88 -; Beschluß vom 2. August 1989 \n- 7 B 62.89 -, NJW 1990, S. 400; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 29. März 1994 - 5 S \n1781/93 -, VBlBW 1994, 415; VG Berlin, Urteil vom \n19. Juni 1995 - 11 A 568.93 -, NVwZ-RR 1996, 257; \nManssen, Anordnungen nach § 45 StVO im System \ndes Verwaltungsrechts und des \nVerwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, S. 633 \n(638).\n\n35\n\nDabei macht der Kläger als Eigentümer des Grundstücks \nM. straße sowohl einen Eingriff in sein \nEigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) als auch in sein Recht auf \nkörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) geltend, \nwobei das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \ni.S.d. § 45 Abs. 1 StVO, insbesondere soweit Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 dieser Vorschrift den Schutz der Wohnbevölkerung vor \nLärm und Abgasen herausstellt, nicht nur die Grundrechte, \nsondern auch im Vorfeld der Grundrechte den Schutz vor \nEinwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner \nAnschauung zumutbare Maß übersteigen, umfaßt.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 16. Mai 1997 - 5 S \n1842/95 -, JURIS-Dok. 52762.\n\n37\n\nDie Klägerin, die nicht Grundstückseigentümerin, aber \nAnwohnerin ist, ist im Hinblick darauf klagebefugt, daß sie \neine drohende Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und mithin \nihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG machen kann und \ndaß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO auch dem Schutz der \nAnwohner, die nicht Eigentümer sind, dient.\n\n38\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 \n- 11 A 86.95 -, BVerwGE 101, 73 (84); Beschluß vom \n28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, \n389; Urteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE \n74, 234 (235); Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 51.75 -, \nBVerwGE 54, 211 (222 f.); Schoch/Schmidt-Aßmann/ \nPietzner, VwGO, Stand Mai 1997, § 42 RdNr. 26 \n\n39\n\nAnders als im Bau- und Straßenbauplanungsrecht, in dem \nletztlich die rechtliche Lage von Grundstücken geregelt wird, \ndie allein durch ihre Eigentümer repräsentiert werden,\n\n40\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 26. Juli 1990 \n- 4 B 235.89 -, DÖV 1990, 1061; Urteil vom März \n1983 - 4 C 7 80 -, DVBl. 1983, S. 898 (899),\n\n41\n\nwird im Immissionsschutzrecht und in den hier maßgeblichen \nVorschriften des Verkehrsrechts bei der Prüfung der \nKlagebefugnis nicht allein an die Eigentümerstellung \nangeknüpft.\n\n42\n\nDer Zulässigkeit des Klageantrages steht ferner nicht \nentgegen, daß die Kläger in ihrem Antrag nicht bestimmte \nMaßnahmen benannt haben, hinsichtlich deren Ergreifung sie vom \nBeklagten eine fehlerfreie Ermessensentscheidung begehren. \nZwar soll nach § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ein bestimmter Antrag \ngestellt werden. In Fällen der vorliegenden Art, in denen der \nBürger zwar das Erreichen eines konkreten Ziels begehrt, \nletztlich gegenüber dem Weg zur Erreichung dieses Ziels \nentweder indifferent oder gegebenenfalls aufgrund der ihm nur \neingeschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auch \nnicht hinreichend sachkundig ist, kann von ihm nicht verlangt \nwerden, daß er der Behörde konkrete Maßnahmen zur Erreichung \ndes Ziels mit der Antragstellung vorgibt. Vielmehr genügt es \ngerade in einem Bereich, in dem der Behörde auch bei Vorliegen \nder Einschreitensvoraussetzungen ein Auswahlermessen \nhinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen verbleibt, wenn der \nBürger mit der Antragstellung deutlich macht, welches Ziel er \nanstrebt und gegebenenfalls welche Art des Einschreitens \n(straßenverkehrsrechtliche, straßenrechtliche oder \nplanungsrechtliche Maßnahmen) er begehrt. \n\n43\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen \nBescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf \nNeubescheidung ihres Antrages vom 3. Dezember 1992, soweit er \nsich auf die Verminderung der Lärmbelastung des klägerischen \nGrundstückes bezieht (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Allein in \nBetracht kommende Rechtsgrundlage für einen derartigen \nAnspruch ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO in der Fassung der \nVerordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I, S. 1565) zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl. I, \nS. 2028). Danach können die Straßenverkehrsbehörden die \nBenutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz \nder Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen beschränken oder \nverbieten oder den Verkehr umleiten. Der - nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig dem \nmateriellen Recht zu entnehmende - maßgebliche Zeitpunkt für \ndie Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der \nvorliegend begehrten verkehrsregelnden Anordnung ist der \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten \nTatsacheninstanz.\n\n44\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1 Dezember \n1995 - 11 C 25.93 -, NJW 1994, 1371, 1373; Urteil \nvom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, \n32 (35 f.) m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -, VGHBW \nRsp.Dienst 1997, Beilage 8, B 10.\n\n45\n\nIst dies schon für die vom Bundesverwaltungsgericht in der \nzweitgenannten Entscheidung entschiedenen Konstellation der \nAnfechtungsklage anzunehmen, so muß dies für den vorliegend \ngeltend gemachten - auf Neubescheidung gerichteten - Anspruch \num so mehr gelten, da eine Bescheidungspflicht nur dann Sinn \nergibt, wenn diese mehr als die Feststellung der Fehler der \nVerfügung enthält.\n\n46\n\nVgl. dazu Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO (Stand Mai 1997), § 113 \nRdNr. 73; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -.\n\n47\n\nEntgegen der Auffassung des VGH Baden-Württemberg\n\n48\n\naaO\n\n49\n\nkann nicht bereits aus dem Umstand, daß eine \nErmessensentscheidung zur Überprüfung steht, auf die \nMaßgeblichkeit des Zeitpunktes der letzten \nBehördenentscheidung geschlossen werden. Gegenstand der \nverwaltungsgerichtlichen Prüfung ist in jenen Konstellationen \nnicht in erster Linie der angefochtene Verwaltungsakt, sondern \ndas - in die Zukunft gerichtete - Neubescheidungsbegehren. \nRechtsschutzziel ist insoweit die (Neu-)Bescheidung mit der \nChance einer dem Kläger günstigeren Abwägung.\n\n50\n\nVgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO § 113 RdNr. 7 \n\n51\n\nDem VGH Baden-Württemberg ist zwar darin beizupflichten, \ndaß in dem auf Neubescheidung gerichteten Verwaltungsprozeß \ndie in dem angefochtenen Bescheid angestellten \nErmessenserwägungen auf dem Prüfstand stehen; ergibt sich \njedoch, daß etwa wegen einer Änderung der \nentscheidungserheblichen Sachlage im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren - bei nach materiellem Recht maßgeblichem Zeitpunkt \nder mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz - \neine gegebenenfalls ursprünglich rechtmäßige \nErmessensentscheidung nicht mehr als rechtmäßig angesehen \nwerden kann, ist bei einem Neubescheidungsbegehren jene \nEntscheidung aufzuheben und die Behörde zur Neubescheidung zu \nverpflichten. Um einer derartigen Verurteilung zuvorzukommen, \nwar die Behörde auch schon vor Einführung des § 114 Satz 2 \nVwGO, der - jedenfalls in erster Linie - die gegen eine \nErmessensentscheidung gerichtete Anfechtungsklage im Blick \nhat,\n\n52\n\nvgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO § 113 RdNr. 12 d,\n\n53\n\nnicht gehindert, hinsichtlich der neuen Gesichtspunkte im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen \nanzustellen, was die Rechtsprechung entweder als Erlaß eines \nneuen Verwaltungsaktes oder als ergänzendes Parteivorbringen \nbewertet hat.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - 8 C \n48.88 -, BVerwGE 85, 163 (165 f.); vgl. zum \nDiskussionsstand vor Inkrafttreten des 6. VwGO-\nÄnderungsgesetzes Gerhardt, in: Schoch/ Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO § 114 RdNr. 12 a sowie \n§ 113 RdNr. 74 m.w.N.; Schenke, \"Reform\" ohne \nEnde - Das Sechste Gesetz zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze \n(6. VwGO-ÄndG), NJW 1997, 81 (89).\n\n55\n\nDie Einführung des § 114 Satz 2 VwGO hat diese \nMöglichkeiten der Behörde jedenfalls nicht in einer Weise \nverändert, die es gebieten könnte, nunmehr bei \nBescheidungsklagen unabhängig von den Vorgaben des materiellen \nRechts auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung \nabzustellen.\n\n56\n\nEinem Neubescheidungsanspruch der Kläger steht nicht von \nvornherein § 4 der Vereinbarung zwischen der Stadt H. und \ndem Kläger vom 15. Dezember 1989 entgegen. Danach sind mit der \nErstattung die Ansprüche des Eigentümers und die seiner \nRechtsnachfolger wegen Beeinträchtigung der Nutzung seines \nGrundstücks durch Verkehrslärm infolge des Ausbaus der \nM. straße [entsprechend dem Ausbauplan S. 16/88 vom \n12. Juli 1988] erfüllt, sofern durch die hier entschädigten \nschallschutztechnischen Maßnahmen die zulässigen Innenpegel \nvon 40/30 dB(A) (tags/nachts) gewährleistet sind. Diese \nvertragliche Regelung enthält keinen Verzicht des Klägers auf \nAnsprüche auf Lärmsanierung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO, weil sie ausschließlich die Lärmvorsorge, also den \nvorbeugenden Schutz vor Verkehrslärm im Zusammenhang mit der \nim Sommer 1990 realisierten Ausbaumaßnahme an der \nM. straße betrifft. Abgesehen davon könnte diese \nVereinbarung allenfalls für die Vertragspartner und mithin nur \nfür den Kläger einen Anspruchsausschluß bewirken. Darüber \nhinaus bezieht sich der Anspruchsausschluß nach seinem \nRegelungszusammenhang vorrangig auf Entschädigungsansprüche. \nUnabhängig davon ist ein denkbarer Anspruch des Klägers auf \nstraßenverkehrsrechtliches Einschreiten durch § 4 der \ngenannten Vereinbarung jedenfalls deshalb nicht von vornherein \nausgeschlossen, weil der Kläger vorliegend nicht nur \nNutzungseinschränkungen seines Grundstücks, sondern eigene \ngesundheitliche Beeinträchtigungen infolge des \nStraßenverkehrslärms geltend macht.\n\n57\n\n§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO setzt tatbestandlich voraus, \ndaß eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Gefahr vorliegt \nund daß das Einschreiten zur Abwehr dieser Gefahr geeignet und \nerforderlich ist.\n\n58\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. April 1980 \n- 7 C 19.78 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 8, \n(24); Beschluß vom 23. März 1990 - 3 B 25.90 -, \nJURIS-Dok. Nr. 324844; Urteil vom 27. Januar 1993 \n- 11 C 35.92 -, BVerwGE 92, 32 (36); Senatsurteil \nvom 17. Februar 1997 - 25 A 546/95 -.\n\n59\n\nSind diese tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben, so \nliegt es im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, ob und welche \nMaßnahmen sie zu ihrer Bekämpfung ergreift. Die \nErmessensentscheidung des Beklagten kann das Gericht nur \neingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er die gesetzlichen \nGrenzen seines Ermessens überschritten hat und ob er von \nseinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO). Unter \nBerücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des \nBeklagten rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n60\n\nOb das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, \ndaß die Voraussetzungen für ein straßenverkehrsrechtliches \nEinschreiten - bezogen auf die Lärmbelastung des klägerischen \nGrundstücks - vorliegend gegeben sind, weil diese das Maß des \nortsüblich Hinzunehmenden überschreitet, kann dahinstehen. \nDenn jedenfalls begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken, daß der Beklagte das ihm in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO eingeräumte Ermessen in der Weise ausgeübt hat, daß er \nkeine Maßnahmen zugunsten der Kläger ergriffen hat. § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO gewährt der Wohnbevölkerung Schutz \nnur vor solchen Lärmeinwirkungen des Straßenverkehrs, die \nunter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse \nunzumutbar sind. Bei der Entscheidung über die \nZumutbarkeitsfrage hat die zuständige Behörde sowohl die \nBelange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu \nwürdigen als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen \nin Rechnung zu stellen, ihrerseits vor übermäßigem Lärm \nverschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender \nMaßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann. Sie \ndarf dabei in Wahrung allgemeiner Verkehrsrücksichten und \nsonstiger entgegenstehender Belange von derartigen Maßnahmen \num so eher absehen, je geringer der Grad der \nLärmbeeinträchtigung ist, dem entgegengewirkt werden soll. \nUmgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen die \nder Anordnung verkehrsberuhigender oder verkehrslenkender \nMaßnahmen entgegenstehenden Verkehrsbedürfnisse und \nAnliegerinteressen schon von einigem Gewicht sein, wenn mit \nRücksicht auf diese Belange ein Handeln der Behörde \nunterbleibt. Jedenfalls darf die zuständige Behörde auch bei \nerheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden \nMaßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit \nverbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint. Bei der zu \ntreffenden Ermessensentscheidung ist nicht nur auf die \ngebietsbezogene Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der \nAnlieger sowie auf das Vorhandensein bzw. Fehlen einer bereits \ngegebenen Lärmvorbelastung abzustellen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234 (240); Hess. VGH, Urteil \nvom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, \nS. 2767 (2768 f.); Senatsurteil vom 12. Januar 1996 \n- 25 A 2475/93 -, NJW 1996, 3024; Senatsbeschluß \nvom 27. Juni 1996 - 25 A 4743/94 -.\n\n62\n\nDas Ermessen der Straßenverkehrsbehörde wird zudem \ngesteuert durch die vom Bundesminister für Verkehr zu § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO erlassenen \"Vorläufigen Richtlinien \nfür straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der \nBevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV)\" vom \n6. November 1981 (Verkehrsblatt 1981, S. 428) sowie die \nallgemein zum Verkehrslärmschutz veröffentlichten \"Richtlinien \nfür den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast \ndes Bundes\" vom 6. Juli 1983 (Verkehrsblatt 1983, S. 306) in \nder Fassung der Änderung vom 15. Januar 1986 (Verkehrsblatt \n1986, S. 101). Diese hier einschlägigen \nVerwaltungsvorschriften sind verwaltungsintern verbindlich; \nihre Regelungen stimmen im Ausgangspunkt mit den hier \nzugrundezulegenden Ermessensmaßstäben überein.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239 f.); Hess. VGH, Urteil \nvom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, \nS. 2767 (2768).\n\n64\n\nAndere Regelwerke wie etwa die von den Klägern in den Blick \ngenommenen Richtwerte für Schallschutz im Hochbau (DIN 4109, \nAusgabe 11.89, Tabelle 4) sowie für die Beurteilung von \nArbeitslärm in der Nachbarschaft (gemäß VDI-Richtlinie 2058, \nBlatt 1, Ausgabe September 1985, Abschnitt 3.3.2) sind \nvorliegend nicht heranzuziehen, denn jene haben andere \nBezugspunkte, befassen sich mit anderen Regelungsgegenständen \nund tragen mithin dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz von \nStraßenverkehrslärm nicht Rechnung.\n\n65\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1996 - 4 B \n50.96 -, NVwZ 1996, S. 1001.\n\n66\n\nNach Nr. 2.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV ist der der \nstraßenverkehrsbehördlichen Bewertung zugrundezulegende \nMittelungspegel im allgemeinen nicht durch örtliche \nSchallmessungen zu ermitteln, sondern nach den \"Richtlinien \nfür Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS-90)\" vom \n10. April 1990 (Verkehrsblatt 1990, S. 258; 1992, S. 208) zu \nberechnen. Nach Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV ergeben \nsich für Kerngebiete Richtwerte von 75/65 dB(A) tags/nachts \nund nach den oben genannten Richtlinien für Verkehrslärmschutz \nan Bundesfernstraßen in der Straßenbaulast des Bundes \nRichtwerte von 72/62 dB(A) tags/nachts. Da nach dem \nvorliegenden Gutachten des Planungsbüros für Lärmschutz \nA. von März 1989, dessen Berechnungen - wie noch \ndarzulegen sein wird - rechtlich nicht zu beanstanden sind und \nauch für den vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt noch Gültigkeit \nhaben, die genannten Richtwerte mit 74,2/66,8 dB(A) \ntags/nachts für das erste Obergeschoß, mit 73,7/66,3 dB(A) \ntags/nachts für das zweite Obergeschoß und mit 73,2/65,8 dB(A) \ntags/nachts für das Dachgeschoß jedenfalls hinsichtlich der \nNacht-Werte überschritten werden, ist das Tatbestandsmerkmal \nder Gefahr im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu \nbejahen. Die Entscheidung des Beklagten, hier dennoch nicht \nzugunsten der Kläger einzugreifen, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Dabei sind als straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen die vom Beklagten im Schriftsatz vom 31. Oktober \n1995 angesprochenen Regelungen \n\n67\n\na) einspurige Verkehrsführung auf der \nM. straße zwischen W. Weg und \nN. weg\n\n68\n\nb) Geschwindigkeitsbegrenzungen (etwa \nAnordnung von Tempo 30) in beiden \nFahrtrichtungen auf der M. straße zwischen \nW. Weg und N. weg\n\n69\n\nc) Sperrung der M. straße für den Lkw-\nVerkehr in beiden Fahrtrichtungen zwischen \nW. Weg und N. weg zwischen \n22.00 Uhr abends und 6.00 Uhr morgens\n\n70\n\ndenkbar. In Betracht zu ziehen wären schließlich noch \n\n71\n\nd) eine Umleitung eines Teils des \nVerkehrsaufkommens auf andere Straßen sowie \n\n72\n\ne) eine Kombination aus den oben genannten \nMaßnahmen. \n\n73\n\nSoweit allein eine Anordnung von \nGeschwindigkeitsbegrenzungen (etwa Tempo 30) in Rede steht, \ngeht der Beklagte zutreffend davon aus, daß diese Maßnahme \nnicht geeignet ist, die Lärmbelastung des klägerischen \nGrundstücks nachhaltig zu vermindern. Hinsichtlich des \nletztgenannten Gesichtspunktes wird gemäß § 130 b Satz 2 VwGO \nauf die zutreffenden Darlegungen in der erstinstanzlichen \nEntscheidung Bezug genommen. Ergänzend ist zu beachten, daß \nder Beklagte hierzu überzeugend darauf hingewiesen hat, daß \ndurch Verbesserung der Verkehrsführung und der \nAmpelschaltungen Maßnahmen ergriffen worden seien, um das \nvorhandene Verkehrsaufkommen - auch unter \nLärmschutzgesichtspunkten - möglichst optimal durch die \nM. straße zu leiten. Auch eine denkbare Anordnung einer \nnur einspurigen Verkehrsführung in dem hier in Rede stehenden \nStreckenabschnitt erweist sich nicht als geeignete Maßnahme. \nBei gleichbleibender Verkehrsführung im übrigen - also \nletztlich gleichem zu bewältigendem Verkehrsaufkommen - führte \ndie bloße Entfernung von zwei Fahrspuren zu einem noch \ndichteren Verkehrsfluß und letztlich zu dem auch bei der \nAnordnung von Tempo 30 zu befürchtenden \"stop and go\"-Verkehr, \nder schon unter Lärmschutzgesichtspunkten keine Verbesserung \nder Situation des klägerischen Grundstücks verspricht. Als \ndenkbare geeignete Maßnahmen zur Erreichung jenes Ziels \nverbleiben deshalb nur die Sperrung für bestimmte \nFahrzeugarten und für bestimmte Uhrzeiten sowie die Umleitung \neines Teils des Verkehrsaufkommens.\n\n74\n\nDie Ermessensentscheidung der Beklagten, auch derartige \nMaßnahmen abzulehnen, vernachlässigt das Lärmschutzinteresse \nder Kläger nicht.\n\n75\n\nDabei ist zunächst die Situation des klägerischen \nGrundstücks in den Blick zu nehmen. Für das Grundstück ist \ndurch das Gutachten A. eine Lärmbelastung von \n74,2/66,8 dB(A) (erstes Obergeschoß), 73,7/66,3 dB(A) (zweites \nObergeschoß) und 73,2/65,8 dB(A) (Dachgeschoß) errechnet \nworden. Die dort durchgeführten Berechnungen begegnen keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit die Kläger \ndemgegenüber geltend machen, das Gutachten habe veraltete \nZahlen bezüglich der Verkehrsaufkommens aus dem Jahr 1982 \nzugrundegelegt und ausgehend von diesen Zahlen unzutreffende \nWerte errechnet, vermag dies anhand des substantiierten \nVorbringens des Beklagten nicht zu überzeugen. Soweit bei der \nVerkehrszählung im Jahr 1990 für den Zählpunkt an der \nM. straße südlich der Einmündung N. weg ein \nVerkehrsaufkommen von 38.400 Fahrzeugen festgestellt wurde, \nist die Erklärung, daß der einmündende N. weg einen \nTeil des Verkehrsaufkommens in einer Größenordnung von ca. \n7.500 Fahrzeugen aufnehme, plausibel, so daß die \nzugrundegelegte Rechengröße von 29.000 Fahrzeugen für die \nM. straße im Bereich des klägerischen Grundstückes auch \nfür den gegenwärtigen Zeitpunkt nicht unangemessen erscheint. \nNamentlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, daß das 1992 \neröffnete A. ein erhebliches zusätzliches \nVerkehrsaufkommen auf der M. straße verursache, keine \nandere Beurteilung. Denn insoweit hat der Beklagte überzeugend \ndarauf hingewiesen, daß bei der Straßenverkehrszählung 1995 \nauf allen anderen Straßen - auch aus anderen Richtungen -, auf \ndenen das A. angefahren werde, keine \nüberproportionale Steigerung des Verkehrsaufkommens habe \nfestgestellt werden können. Soweit die Kläger behaupten, \nnunmehr liege das tatsächliche Verkehrsaufkommen bei 50.000 \nKraftfahrzeugen täglich, ist diese Aussage durch nichts belegt \nund insbesondere die Darlegung, daß die F. straße nunmehr \nnur einspurig befahrbar sei, wodurch die M. straße noch \nstärker befahren werde, trifft insoweit nicht zu, als die \nF. straße mit einspuriger Verkehrsführung als \nRegelquerschnitt in die erfolgte Berechnung eingegangen ist. \nDaß im Jahr 1995 für die M. straße verwertbare Ergebnisse \neiner Verkehrszählung nicht erhoben werden konnten, weil sich \nzu jenem Zeitpunkt dort infolge einer Baustelle und damit \neinhergehender einspuriger Verkehrsführung kein \nrepräsentatives Verkehrsaufkommen feststellen ließ, begründet \nkeinen weitergehenden Ermittlungsbedarf. Denn selbst wenn man \ndie für das Jahr 1990 durch Zählung ermittelten Zahlen \nentsprechend der allgemeinen Verkehrsentwicklung in H. , die \nnach dem von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen des \nBeklagten eine Steigerung des Verkehrsaufkommens um 2 % \numfaßt, für 1995 hochrechnete, ergäbe sich keine signifikante \nVeränderung. Anhaltspunkte dafür, daß sich das \nVerkehrsaufkommen wegen geänderter Verkehrsführung in den \numliegenden Straßen zwischen 1990 und 1995 signifikant \ngeändert haben könnte, bestehen nicht. Bei dieser Sachlage war \nder Senat auch nicht gehalten, den diesbezüglichen Sachverhalt \nweiter aufzuklären, denn einer ohne Auseinandersetzung mit \nGegenargumenten aufrechterhaltenen Behauptung braucht das \nGericht nicht nachzugehen.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 - 4 B \n39.92 -, NVwZ 1993, 268.\n\n77\n\nAuch die Trendprognose der Beklagten, die in dem vom \nKommunalverband Ruhrgebiet für die Stadt H. erstellten \nGrob-Screening nach § 40 Abs. 2 BImSchG 1996 (vgl. dort \nS. 5 f.) verwendet worden ist, geht bei gleichbleibenden \nVerkehrsverhältnissen in der M. straße für das Jahr 2005 \nvon einem Verkehrsaufkommen von 36.000 Kraftfahrzeugen aus. \nDaß bereits heute ein Aufkommen von 50.000 Kraftfahrzeugen \nerreicht sein könnte, kann deshalb nicht angenommen werden. \nSoweit die Kläger ferner beanstanden, daß die angestellten \nLärmberechnungen auch deshalb unzutreffend seien, weil davon \nausgegangen worden sei, daß die Kraftfahrzeuge die tatsächlich \nvorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h einhielten, \nobwohl in Wahrheit wesentlich schneller gefahren werde, ist zu \nbeachten, daß nach 0 der RLS-90 von den zulässigen \nHöchstgeschwindigkeiten auszugehen ist. Das Ausgehen von \ndieser Berechnungsgrundlage ist nicht zu beanstanden, weil die \nStraßenverkehrsbehörden nur für denjenigen Verkehrslärm \nverantwortlich zu machen sind, der durch von ihnen getroffene \nverkehrsregelnde Anordnungen hervorgerufen wird. Soweit die \nKläger schließlich unter Hinweis auf ein offenbar von einem \nNachbarn eingeholtes, dem Senat nicht vorgelegtes Gutachten \npauschal behaupten, es sei vor ihrem Grundstück viel lauter \nals vom Beklagten angenommen, weil wegen des Verkehrslärms \nanderweitige Lärmmessungen nicht hätten durchgeführt werden \nkönnen, ist jene Behauptung zum einen nicht weitergehend \nsubstantiiert. Zum anderen geht auch der Beklagte davon aus, \ndaß vor dem klägerischen Grundstück eine hohe \nVerkehrslärmbelastung besteht.\n\n78\n\nUnter Berücksichtigung der mithin rechtlich nicht zu \nbeanstandenden Berechnungen aus dem Gutachten A. , die \nauch derzeit noch Gültigkeit haben, ergibt sich, daß bei \nHeranziehung von Nr. 2.2 der Lärmschutz-Richtlinien-StV für \nKerngebiete die Richtwerte von 75/65 dB(A) tags/nachts nur \nhinsichtlich der Nacht-Werte um maximal 1,8 dB(A) \nüberschritten werden. Legt man die entsprechend \nheranzuziehenden Richtlinien für Bundesfernstraßen in der \nBaulast des Bundes von 72/62 dB(A) tags/nachts zugrunde, so \nergibt sich für den Tag-Wert eine Überschreitung von maximal \n2,2 dB(A) und für den Nacht-Wert eine Überschreitung von \nmaximal 4,8 dB(A). Soweit sich die Überschreitenswerte in \neinem Bereich unterhalb von 3 dB(A) halten, liegt die \nÜberschreitung nach den Gesetzen der Akustik nicht im Bereich \ndes Hörbaren. \n\n79\n\nVgl. etwa zur Effizienz von Schallschutzwällen \nbei einer Schallpegelminderung um mindestens \n3 db(A) BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C \n33 - 35.83 -, BVerwGE 77, 285 (293); Urteil vom \n19. August 1988 - 8 C 51.87 -, BVerwGE 80, 99; \nHess. VGH, Urteil vom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, \nNJW 1989, S. 2767 (2770); Senatsurteil vom \n12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 -, S. 26 f. des \namtlichen Umdrucks.\n\n80\n\nNimmt man in den Blick, daß in erster Linie die Nacht-Werte \neine Überschreitung der vorgesehenen Richtwerte aufweisen und \ndaß der Kläger bereits passive Schallschutzmaßnahmen erhalten \nhat, so ist den Klägern angesichts der situativen Vorprägung \ndes Grundstücks, die auch bereits im Zeitpunkt des Erwerbs \ndurch den Kläger im Jahr 1972 in gleicher Weise bestanden hat, \ngegebenenfalls zur Erhaltung der Nachtruhe zuzumuten, die \nFenster nachts grundsätzlich geschlossen zu halten. Denn in \nder Rechtsprechung ist geklärt, daß bei fehlender \ntatsächlicher Möglichkeit, etwa aktive Schallschutzmaßnahmen \nzu ergreifen, Anwohner auf passive Schallschutzmaßnahmen \nverwiesen werden dürfen mit der Folge, daß sie nicht davor \ngeschützt sind, bei gelegentlichem Öffnen der Fenster \nerheblichem Verkehrslärm ausgesetzt zu sein.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A \n86.95 -, BVerwGE 101, 73.\n\n82\n\nDieser von der Rechtsprechung für die Lärmvorsorge \nentwickelte Grundsatz muß erst recht für die von den Klägern \nerstrebte Lärmsanierung gelten.\n\n83\n\nDie vom Beklagten zugrundegelegten Innenpegel von \n40/30 dB(A) tags/nachts bei geschlossen gehaltenen Fenstern \ngewährleisten einerseits eine ungestörte Kommunikation und \nandererseits ist nicht mit verkehrslärmbedingten \nSchlafstörungen zu rechnen.\n\n84\n\nVgl. ebenso BVerwG, Beschluß vom 17. Mai \n1995 - 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572 (2573) \nm.w.N.\n\n85\n\nSoweit die Kläger demgegenüber einwenden, daß nicht \ngesichert sei, daß bei geschlossenen Fenstern die Werte von \n40/30 dB(A) in den Innenräumen eingehalten würden, haben die \nKläger das Überschreiten dieser Werte zum einen nicht \nsubstantiiert vorgetragen, zum anderen ist darauf hinzuweisen, \ndaß der Kläger entsprechend § 3 der Vereinbarung mit der Stadt \nH. vom 15. Dezember 1989 verpflichtet war, darauf zu \nachten, daß die geforderten Schalldämmwerte von der \nausführenden Firma garantiert werden. Daß sich seit dem Einbau \nder Schallschutzfenster eine signifikante Erhöhung des \nVerkehrsaufkommens gegenüber den in dem Gutachten A. \nzugrundegelegten Werten ergeben hätte, ist - wie oben \ndargelegt - nicht anzunehmen. Da sich die von jedem einzelnen \nFahrzeug ausgehenden Lärmemissionen infolge technischer \nFortentwicklung seit 1989 eher verringert haben dürften, läßt \nsich auch insoweit keine Veränderung zum Nachteil der Kläger \nfeststellen. \n\n86\n\nDie gebietsbezogene Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit des Grundstücks der Kläger ist dadurch \nwesentlich gemindert, daß es ausweislich des Bebauungsplans \nNr. 07.012 vom 16. Oktober 1968 im Kerngebiet liegt, was im \nübrigen auch dem tatsächlich vorhandenen Gebietscharakter \nentspricht.\n\n87\n\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. Januar 1996 \n- 25 B 2514/95 -.\n\n88\n\nDeshalb haben die Kläger die Auswirkungen \nkerngebietstypischer Nutzungen, wozu auch die Nutzung einer \nangrenzenden Verkehrsfläche als vierspurig ausgebaute \nBundesstraße gehört, grundsätzlich hinzunehmen. Das bedeutet \nzwar nicht, daß der Wohnbevölkerung in Kerngebieten ein Schutz \nvor Straßenverkehrslärm schon wegen dieser \nbauplanungsrechtlichen Gebietsausweisung schlechthin nicht \nzuteil werden kann; eine derartige Schlußfolgerung wäre mit \n§ 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO nicht vereinbar. Aus \ndiesen Vorschriften läßt sich nicht ableiten, daß das \nLärmschutzinteresse der Wohnbevölkerung im Kerngebiet von \nihrem Schutzzweck nicht erfaßt wäre. Im Gegenteil hat der \nVerordnungsgeber mit der durch die Änderungsverordnung vom \n21. Juli 1980 vorgenommenen Neufassung des Satzes 2 Nr. 3 \nklargestellt, daß Lärmschutzmaßnahmen nicht nur zugunsten der \nBevölkerung in Wohngebieten, sondern allgemein zugunsten der \nWohnbevölkerung zulässig sind.\n\n89\n\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 31. Januar 1996 \n- 25 B 2514/95 -; Steiner, Städtebau und \nUmweltschutz im neuen Straßenverkehrsrecht, NJW \n1980, S. 2339 (2342).\n\n90\n\nDaraus ist abzuleiten, daß die gebietsbezogene \nSchutzwürdigkeit der Wohnbevölkerung vor Straßenverkehrslärm \nin einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Kerngebiet unter \nanderem von dem Umfang abhängt, in dem dort zulässige \nWohnnutzung vorzufinden ist, in dem also die Gemeinde von den \nihr nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7, Abs. 3 Nr. 2 \nBaunutzungsverordnung eingeräumten Möglichkeiten, auch im \nKerngebiet Wohnungen zuzulassen, Gebrauch gemacht hat. \nInsoweit verfängt auch das Argument der Kläger nicht, die \nStadt H. hätte bei einer derartigen Festsetzung im \nBebauungsplan Wohnnutzung gar nicht mehr zulassen dürfen, \nsondern hätte die Grundstückseigentümer sogleich entschädigen \nmüssen, nicht, denn es besteht grundsätzlich auch bei dieser \nbauplanungsrechtlichen Ausweisung die Möglichkeit des \nEinschreitens nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \n\n91\n\nvgl. dazu auch BVerwG, Beschluß vom \n28. August 1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273.\n\n92\n\nMaßgebend für die Zumutbarkeit von Straßenverkehrslärm ist \nnach der Rechtsprechung \n\n93\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239 f.); Hess. VGH, Urteil \nvom 7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, \nS. 2767 (2768); VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 16. Mai 1997 - 5 S 1842/95 -;\n\n94\n\nallerdings auch, ob der ihn auslösende Verkehr die \nbetroffenen Straßen funktionsgerecht oder funktionswidrig in \nAnspruch nimmt. Hier ist zu berücksichtigen, daß die B , B \nund L , deren Verkehrsaufkommen das klägerische Grundstück \nmit Lärm belastet, nach dem gesamten derzeit realisierten \nVerkehrskonzept der Stadt H. darauf ausgerichtet sind, den \nDurchgangsverkehr aufzunehmen, indem sie wesentliche Nord-Süd- \nund Ost-West-Verbindungen darstellen. Demgemäß findet eine \nfunktionsgerechte Inanspruchnahme dieser Straßen statt. Die \nvom Beklagten ferner angestellte Ermessenserwägung, daß bei \neiner Umleitung eines Teils des Verkehrs - etwa wie von den \nKlägern mit Schriftsatz vom 29. Juli 1997 vorgeschlagen - über \ndie S. Straße die Mehrbelastung für Anwohner anderer \nStraßen erheblich sei, während die Entlastung im Bereich des \nGrundstücks der Kläger wegen der hohen Vorbelastung \ngegebenenfalls kaum spürbar sei, begegnet ebensowenig \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken wie die Erwägung, daß es \ninsgesamt nicht sachgerecht sei, eine Straße, die nach allen \nplanungsrechtlichen und verkehrsrechtlichen Vorgaben dem \nDurchgangsverkehr diene, etwa zu Lasten einer Straße, die \nbislang nicht dem Durchgangsverkehr zur Verfügung gestanden \nhabe, zu entlasten. Denn Ziel umweltverträglicher \nverkehrslenkender Maßnahmen kann es nicht sein, den \nvorhandenen Verkehr möglichst gleichmäßig auf alle Straßen zu \nverteilen; vielmehr sind derartige Maßnahmen eher darauf \nauszurichten, möglichst viele verhältnismäßig ruhige Bereiche \nzu schaffen oder jedenfalls zu bewahren und im übrigen den \nVerkehr zu bündeln (vgl. dazu auch 3.2 der Vorläufigen \nRichtlinien für Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz \nder Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV vom \n6. November 1981), wo unter Berücksichtigung der Gesetze der \nAkustik begründet wird, daß es sinnvoll ist, den Verkehr auf \nwenige \"laute\" Straßen zu konzentrieren, weil sich dort auch \neine Zunahme des Verkehrs nicht mehr spürbar auswirkt).\n\n95\n\nDabei ist auch zu beachten, daß ein Verkehrslärm, der von \nden Anliegern einer Bundesfernstraße (einschließlich \nOrtsdurchfahrt) oder auch einer Landesstraße bzw. einer \nKreisstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden \nVerkehrsbedeutung ertragen werden muß, etwa den Anliegern \neiner Ortserschließungsstraße nicht ohne weiteres in gleicher \nWeise zumutbar ist.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom Juni 1986 - 7 C \n76.84 -, BVerwGE 74, 234 (239).\n\n97\n\nSchließlich ist es auch ermessensgerecht, wenn der Beklagte \ndavon ausgeht, daß es mit den Interessen der \nVerkehrsteilnehmer an der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs nicht vereinbar sei, vorhandenen Verkehr von einer \nDurchgangsstraße auf andere - darauf nicht ausgelegte - \nStraßen zu verlegen. Dabei ist insbesondere in den Blick zu \nnehmen, daß die B , B und die L hohe Verkehrsbedeutung \nhaben, weil es sich um Hauptverkehrsverbindungen in Nord-Süd- \nbzw. Ost-West-Richtung handelt und der B /B darüber hinaus \nhohe Verkehrsbedeutung zukommt, weil auf ihr die L. und \nder D. -H. -Kanal in Nord-Süd-Richtung überquert \nwerden. Diese geographische Vorgabe läßt andere \nVerkehrsführungen - etwa auf einer in geringer Entfernung \nvorhandenen Parallelstraße - nicht zu. Dies hat zur Folge, daß \netwa ein Verkehrsverbot für Lkw in den Nachtstunden letztlich \nbedeutete, daß die Stadt H. für Lkw nachts überhaupt nicht \nmehr passierbar wäre, sondern nur auf der Autobahn A 2 \numfahren werden könnte, weil alternative Verkehrsführungen, \ndie von ihrem Ausbau und ihrer Verkehrsbedeutung zur Aufnahme \ndes Lkw-Aufkommens in den Nachtstunden geeignet und unter \nLärmschutzgesichtspunkten weniger schutzbedürftig wären als \ndie M. straße derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dieses \nErgebnis kollidierte auch mit der Verkehrsfunktion, die einer \nBundesfernstraße nach ihrer Widmung zugedacht ist.\n\n98\n\nVgl. dazu Steiner, Zulässigkeit und Grenzen der \nverkehrsrechtlichen Anordnung von \nNachtfahrverboten zu Lasten des \nLastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR \n1994, 341 (346).\n\n99\n\nDie Erwägung des Beklagten, daß eine Verkehrsbeschränkung \nin einer die Widmung der M. straße tangierenden Weise \nunter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden \nFalles nicht zulässig sei, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu \nbeanstanden. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, daß \ngrundsätzlich nur ganz weitreichende verkehrsregelnde \nAnordnungen wie etwa die Sperrung einer Straße eine Kollision \nmit der Widmung begründen können. Da eine effektive, d.h. \nhörbare Lärmreduzierung etwa eine Halbierung des \nVerkehrsaufkommens voraussetzte,\n\n100\n\nvgl. dazu Nr. 3.2 der Vorläufigen Richtlinien für \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz \nder Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-\nStV), aaO, wonach unter sonst gleichen \nBedingungen die Halbierung der Verkehrsstärke zu \neiner Minderung des Mittelungspegels um 3 dB(A) \nführt,\n\n101\n\nmüßte bei im übrigen gleichbleibender Trassenführung eine \nVerlagerung von ca. 15.000 Kraftfahrzeugen täglich von der \nM. straße auf andere Straßen erfolgen. Dabei ist zu \nbeachten, daß Beschränkungen der widmungsgemäßen Nutzung einer \nBundesstraße durch Landesstraßenverkehrsbehörden gemäß § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO eine besonders schwerwiegende \nLärmbelästigung voraussetzen. \n\n102\n\nVgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 3 \n Auflage, § 45 StVO RdNr. 28 b; ebenso auch \nSteiner, Zulässigkeit und Grenzen der \nverkehrsrechtlichen Anordnung von \nNachtfahrverboten zu Lasten des \nLastkraftwagenverkehrs auf Bundesstraßen, DAR \n1994, 342.\n\n103\n\nSelbst wenn man vom Vorliegen dieser Voraussetzung hier \nausginge, ist der Gesichtspunkt, daß bei einem Fehlen \nleistungsfähiger Umleitungsmöglichkeiten die Verdrängung von \nca. 15.000 Kraftfahrzeugen täglich von einer vom Träger der \nStraßenbaulast vierspurig ausgebauten, leistungsfähigen \nBundesstraße gegebenenfalls auf insoweit ungeeignete \nNebenstraßen im Bereich einer Ortsdurchfahrt auch unter dem \nGesichtspunkt der straßenrechtlichen Widmung Bedenken \nunterliegt, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Der von den \nKlägern postulierte schrankenlose Vorrang des \nStraßenverkehrsrechts gegenüber dem Straßenrecht besteht \ninsoweit nicht. Vielmehr sind auch die Straßenverkehrsbehörden \ngehalten, nicht straßenverkehrsrechtliche Regelungen zu \ntreffen, die mit der widmungsgemäßen Nutzung der Straße \nkollidieren.\n\n104\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C \n65.88 -, BVerwGE 82, 266 (268 f.).\n\n105\n\nDaraus ergibt sich zugleich, daß die Erwägung des \nBeklagten, daß eine effektive und sachgerechte Entlastung der \nM. straße mittelfristig nur im Wege der Straßenplanung zu \nrealisieren sei, Ermessensfehler nicht erkennen läßt. Da die \ndiesbezügliche Planung der B n - ausweislich der vom \nBeklagten vorgelegten Unterlagen betreffend den Planungsstand \nder B n sowie der vorgelegten Zeitungsberichte vom \n12. August 1997 und vom 25. September 1997 - jedenfalls weiter \nvorangetrieben wird, darf der Beklagte die Kläger hierauf \nverweisen. Das in jenen Planungsunterlagen sowie im \nVerkehrsentwicklungsplan des KVR für die Stadt H. \nvorgesehene Konzept der Entlastung unter anderem der \nM. straße durch die B n ist unmittelbar einleuchtend \nund es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß bei einer \nderart geänderten Trassenführung eine effektive und spürbare \nEntlastung der M. straße im Bereich des klägerischen \nGrundstücks nicht eintreten wird.\n\n106\n\nGleiches gilt auch für die vom Beklagten in dem \nangefochtenen Bescheid herangezogene - im \nVerkehrsentwicklungsplan angelegte - Förderung des \nöffentlichen Personennahverkehrs. Ausweislich der Erhebungen \nfür den Verkehrsentwicklungsplan (vgl. dort S. 109) wurde für \ndie M. straße nur 3 % Durchgangsverkehr in dem Sinne \nfestgestellt, daß die Fahrt außerhalb H. angetreten wurde \nund das Fahrziel außerhalb H. liegt. Mithin wären 97 % der \ndie M. straße passierenden Fahrzeugführer grundsätzlich \nvon einem attraktiven öffentlichen Personennahverkehr \nansprechbar. Nimmt man hinzu, daß ausweislich der für die \nErstellung des Verkehrsentwicklungsplans erfolgten \nBestandsaufnahme für das Jahr 1992 die mit dem öffentlichen \nPersonennahverkehr zurückgelegten Wege nur 8 % des gesamten \nWegeaufkommens ausmachten, während 45 % der Wege von \nSelbstfahrern in Kraftfahrzeugen zurückgelegt wurden, ist die \nvom Beklagten getroffene Prognose, daß durch eine \nAttaktivitätssteigerung im öffentlichen Personennahverkehr \nauch das Individualverkehrsaufkommen auf der M. straße \ngesenkt werden könne, nachvollziehbar. Mit Rücksicht darauf \nist auch die Erwägung des Beklagten, von verkehrsregelnden \nMaßnahmen zur Verringerung der auf das klägerische Grundstück \neinwirkenden Lärmbelastung abzusehen und stattdessen auf die \nVerbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs zu \nverweisen, rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat der \nBeklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden \nSenat auch überzeugend ausgeführt, daß bereits wirksame \nMaßnahmen ergriffen worden seien, indem eine neue Buslinie \nRichtung H. eingeführt und auch in großem Umfang Radwege \nangelegt worden seien. Soweit die Kläger hierzu geltend \nmachen, das Anlegen von Radwegen bewirke keine Verminderung \ndes Kraftfahrzeugverkehrsaufkommens, steht dies im Widerspruch \nzu Erkenntnissen der Nahverkehrsplanung und -lenkung.\n\n107\n\nVgl. dazu Welge, Integrierte \nGesamtverkehrsplanung in den Städten, Eildienst \nStädtetag 1997, S. 583 (S. 584).\n\n108\n\nDenn wesentliche Hemmnisse für eine zunehmende \nFahrradbenutzung durch die Bevölkerung liegen in der \nBelästigung und Gefährdung durch den motorisiereten Verkehr \nsowie in einer fehlenden oder schlechten Infrastruktur für \nFahrradfahrer.\n\n109\n\nHaben die Kläger mithin keinen Neubescheidungsanspruch nach \nder ordnungsrechtlich geprägten Vorschrift des § 45 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 StVO, so steht ihnen jedenfalls auch kein \nNeubescheidungsanspruch nach der - planungsrechtlich \ngeprägten - Vorschrift des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO zu.\n\n110\n\nVgl. dazu Manssen, Anordnungen nach § 45 \nStVO im System des Verwaltungsrechts und des \nVerwaltungsprozeßrechts, DVBl. 1997, 633 (637); \nBVerwG, Urteil vom 1 Dezember 1994 - 11 C \n25.93 -, NJW 1995, S. 1371; Hess. VGH, Urteil vom \n7. März 1989 - 2 UE 319/84 -, NJW 1989, 2767.\n\n111\n\nII. Die - unselbständige - Anschlußberufung des Beklagten \nist gemäß § 127 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig, weil die Berufung \nder Kläger zulässig ist. Die Anschlußberufung ist auch \nbegründet. Die vom Verwaltungsgericht in bezug auf den \nAbgasschutz für maßgebend erklärte Rechtsauffassung hält der \nÜberprüfung durch den Senat nicht stand.\n\n112\n\nIn Betracht kommende Rechtsgrundlagen für einen \nNeubescheidungsanspruch sind § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO (A) \nund § 40 Abs. 2 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz vom 1 \n Mai 1990 (BGBl. I, S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom \n18. April 1997 (BGBl. I, S. 805), (BImSchG) (B). Dabei ist \ndavon auszugehen, daß beide Vorschriften grundsätzlich \nnebeneinander denkbare Eingriffsmöglichkeiten bieten und daß \ninsbesondere nicht durch die Einführung des § 40 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG eine Verdrängung der Eingriffsmöglichkeiten nach § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bezogen auf Abgasimmissionen erfolgen \nsollte.\n\n113\n\nVgl. dazu VGH München, Beschluß vom \n8. Oktober 1993 - 11 B 93.1408 -, NZV 1994, 87 \n(88); VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 - 11 A \n568/93 -, NVwZ-RR 1996, S. 257 (259); VG \nFrankfurt, Urteil vom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, \nNVwZ-RR 1997, S. 93; ebenso Jagusch/Hentschel, \nStraßenverkehrsrecht, 3 Auflage, § 45 StVO \nRdNr. 29; Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, \nBImSchG, § 40 RdNr. 10 a; Rehbinder, \nVerkehrsbeschränkungen in Ballungsgebieten nach \n§ 40 Abs. 2 BImSchG, ZUR 1994, 101 (106); \nSchulze-Fielitz, Gemeinschaftskommentar zum \nBImSchG, § 40 RdNr. 205.\n\n114\n\nA) Soweit die Klage hinsichtlich der Verringerung der \nAbgasbelastung auf eine Neubescheidung gerichtet ist, ist sie \nebenfalls zulässig. Wegen der näheren Einzelheiten der \nBegründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen \nder Berufung der Kläger Bezug genommen. Die Klage ist jedoch \nunbegründet. Die Kläger haben auch bezüglich der von ihnen \ngerügten Abgasbelastung keinen Anspruch auf Neubescheidung \ngemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung des \nBeklagten, trotz der Abgasimmissionen, denen das klägerische \nGrundstück ausgesetzt ist, von verkehrsregelnden Maßnahmen auf \nder M. straße abzusehen, begegnet keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken.\n\n115\n\nNach der auch insoweit maßgeblichen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \nist die angefochtene Entscheidung des Beklagten, zwar die \nEinschreitensvoraussetzungen auch bezogen auf Abgase zu \nbejahen, ein Einschreiten jedoch im Rahmen der \nErmessensentscheidung abzulehnen, rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n116\n\nMaßgeblicher Orientierungspunkt für die Beurteilung der \nEinschreitensvoraussetzungen auch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO und mithin das Vorliegen einer Gefahr bezogen auf \nAbgasimmissionen ist die am 1. März 1997 in Kraft getretene \n23. Verordnung zur Durchführung des \nBundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung \nvon Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 \n(BGBl. I, 1962).\n\n117\n\nVgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n17. Juni 1997 - 14 K 969/96 -; VG Frankfurt, Urteil \nvom 21. Mai 1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, \n92; vgl. hierzu kritisch für die Zeit vor Inkrafttreten der \n23. BImSchV VG Berlin, Urteil vom 19. Juni 1995 \n- 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, 257.\n\n118\n\nDies folgt zum einen daraus, daß die 23. BImSchV konkret \nbezogen auf Immissionen, die typischerweise vom Straßenverkehr \nausgehen, Konzentrationswerte verbindlich festgesetzt hat und \nzum anderen daraus, daß sich die Regelungsbereiche des § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG in \nFällen der vorliegenden Art bezogen auf Abgasbelastungen \nteilweise überschneiden.\n\n119\n\nVgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 205; Koch/ Jankowski, Neue \nEntwicklungen im Verkehrsimmissionsschutzrecht, \nNatur und Recht 1997, S. 365.\n\n120\n\nNamentlich gebietet der Wortlaut des § 40 Abs. 2 Satz 1 \nBImSchG, der nicht ausdrücklich auf den Schutz der \nWohnbevölkerung abstellt,\n\n121\n\nvgl. dazu Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, \nBImSchG, § 40 RdNr. 10 a,\n\n122\n\nsondern auf alle in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter \nbezogen ist, keine unterschiedliche Beurteilung. Denn \njedenfalls sind die in der 23. BImSchV genannten Vorgaben auch \ngeeignet, dem Schutz der Wohnbevölkerung vor übermäßigen \nStraßenverkehrsabgasimmissionen zu dienen. Dabei ist \nallerdings zu berücksichtigen, daß es sich bei den in der \n23. BImSchV festgelegten Konzentrationswerten um Werte \nhandelt, die die Prüf- und nicht die Eingriffsschwelle \nmarkieren.\n\n123\n\nVgl. Koch/Jankowski, aaO, S. 370.\n\n124\n\nDies mindert jedoch auch im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO nicht deren Tauglichkeit als \nOrientierungshilfe.\n\n125\n\nAndere Regelwerke, die eine Orientierungshilfe bezogen auf \nStraßenverkehrsabgase geben könnten, stehen entweder nicht \n- in handhabbarer Weise - zur Verfügung oder ergäben \nvorliegend keine für die Kläger günstigere \nBeurteilungsgrundlage.\n\n126\n\nSoweit sich die Kläger in der Zeit vor Inkrafttreten der \n23. BImSchV auf Art. 6 der EG-Richtlinie 85/203 vom 7. März \n1985 (ABl. EG L 87/1) berufen haben, liegt der in jener \nRichtlinie festgesetzte Vorsorgewert für Stickstoffdioxid von \n200 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft über dem in § 2 Nr. 1 der \n23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswert von 160 Mikro-\ngramm pro Kubikmeter Luft, so daß sich bei Anwendung der \ngenannten EG-Richtlinie für die Kläger jedenfalls kein \ngünstigeres Ergebnis ergäbe.\n\n127\n\nVgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 153.\n\n128\n\nSoweit die Kläger die Anwendung weiterer EG-Richtlinien, \ndie Konzentrationswerte für Luftschadstoffe - wie etwa \nSchwefeldioxid und Schwebestaub (EG-Richtlinie 80/779) und für \nBlei (EG-Richtlinie 82/884) - regeln, die in der 23. BImSchV \nnicht erfaßt sind, sowie der jene Richtlinien umsetzenden \nZweiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionswerte - \n22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I, S. 1819) für \nerforderlich halten, ist davon auszugehen, daß die in der \n23. BImSchV genannten Luftschadstoffe Stickstoffdioxid, Benzol \nund Ruß signifikant die durch den Straßenverkehr erzeugte \nLuftverschmutzung kennzeichnen, so daß zu erwarten ist, daß, \nwenn keiner der dort genannten Konzentrationswerte \nüberschritten wird, auch keine durch den Straßenverkehr \nerzeugte gesundheitsgefährdende Luftverschmutzung bezogen auf \nandere Schadstoffe vorliegt. Namentlich dürfte der \nLuftschadstoff Blei angesichts des ganz überwiegenden \nVerbrauchs von bleifreiem Benzin keine nennenswerte Rolle mehr \nspielen.\n\n129\n\nVgl. auch dazu die Begründung der \n23. BImSchV, BR-Drs. 531/93, S. 15; ebenso \nSchulze-Fielitz, GK zum BImSchG, § 40 RdNr. 157; \nvgl. auch Koch, Probleme des \nVerkehrsimmissionsschutzes, ZUR 1995, S. 190 \n(191).\n\n130\n\nAuch in der bisherigen Rechtsprechung war anerkannt, daß \nfür verkehrsbedingte Schadstoffbelastungen Stickstoffdioxid \nder maßgebliche kritische Schadstoff ist.\n\n131\n\nVgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n30. März 1992 - 8 S 699/91 -, NVwZ-RR 1993, 342 \n(344).\n\n132\n\nSchließlich sind jedenfalls in dem vorliegend maßgeblichen \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \nnicht mehr die Immissionsstandards der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zur \nReinhaltung der Luft - TA Luft -) vom 27. Februar 1986 (GMBl. \nS. 95) heranzuziehen. Dabei kann nunmehr offen bleiben, \ninwieweit das dort vorgesehene flächenbezogene Meßverfahren \nauf Linienquellen wie Straßen übertragen werden kann,\n\n133\n\nvgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 169 m.w.N Fn. 256; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 30. März 1992 - 8 S \n699/91 -, NVwZ-RR 1993, 342 (344),\n\n134\n\ndenn jedenfalls liegen seit Inkrafttreten der 23. BImSchV \nspeziell auf den Straßenverkehr ausgerichtete \nKonzentrationswerte, die wegen ihrer Spezialität nunmehr \nvorrangig als Orientierungshilfen heranzuziehen sind sowie ein \nspeziell hierauf ausgerichtetes Verfahren vor.\n\n135\n\nGleiches gilt auch im Verhältnis zu den Maximalen \nImmissions-Konzentrations-Werten (MIK-Werte) der VDI-\nRichtlinie 2310, für deren Ermittlung nicht einmal ein \nMeßverfahren angegeben ist.\n\n136\n\nVgl. dazu Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 169.\n\n137\n\nEs kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die in der \n23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswerte eine hinreichende \nDifferenzierung im Rahmen der Bestimmung der ortsüblich \nzumutbaren Abgasbelastung für alle Gebiete bieten,\n\n138\n\nvgl. dazu kritisch, VG Berlin, Urteil vom 19. Juni \n1995 - 11 A 568/93 -, NVwZ-RR 1996, 257,\n\n139\n\ndenn jedenfalls für das hier zu beurteilende Grundstück, \ndas an zwei Bundesstraßen und im Kerngebiet liegt, erweisen \nsich die in § 2 der 23. BImSchV vorgesehenen \nKonzentrationswerte als eine geeignete, aber auch hinreichende \nOrientierungshilfe für die ermessensgerechte Bewertung des \nAusmaßes der Gefahr für die Wohnbevölkerung bezogen auf \nstraßenverkehrsbedingte Abgasbelastungen im Sinne des § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.\n\n140\n\nAuch das in 2.1 des Anhangs I zu § 3 der 23. BImSchV \nvorgesehen Verfahren zur Bestimmung der Meßorte, kann bei der \nPrüfung des Vorliegens einer Gesundheitsgefahr für die \nWohnbevölkerung im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO \nsowie deren ermessensgerechter Bewertung herangezogen werden. \nDanach sind zur Bestimmung der Meßorte die Straßen oder \nGebiete zu ermitteln, in denen zu besorgen ist, daß mindestens \neine Kenngröße nach Nr. 4 den entsprechenden \nKonzentrationswert nach § 2 der 23. BImSchV überschreitet und \nin oder an denen gleichzeitig Menschen nicht nur vorübergehend \nexponiert sind. Hierbei sind insbesondere die aufgrund \nimmissionsschutzrechtlicher Vorschriften bereits \ndurchgeführten Meßprogramme, vergleichbare Abschätzungen sowie \nModellrechnungen heranzuziehen, ebenso sind orographische \nInformationen, Verkehrsdaten, meteorologische Daten, \nBebauungsstruktur (z.B. Straßenschluchtcharakter) und Art der \nNutzung im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit \nzu berücksichtigen.\n\n141\n\nDieses Verfahren begegnet bezogen auf seine Anwendung im \nRahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere von der in § 40 \nAbs. 2 Satz 2 BImSchG enthaltenen Ermächtigung gedeckt. Denn \ninsoweit handelt es sich um die Festlegung eines in jener \nBestimmung genannten Beurteilungsverfahrens. Da angesichts des \nhohen wirtschaftlichen Aufwandes, den die in Nr. 1 des \nAnhangs I zu § 3 der 23. BImSchV vorgesehenen Meßverfahren \nerzeugen, nicht vor jedem Gebäude, vor dem relativ hohe \nAbgasimmissionen zu befürchten sind, Messungen durchgeführt \nwerden können, bietet sich letztlich nur der Weg eines \nsogenannten Screening-Verfahrens, um die Orte zu ermitteln, \ndie eine konkrete Langzeitmessung erfordern. Auch die \nÜbertragung jenes Screening-Verfahrens zur Ermittlung des \nSachverhalts im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 StVO ist rechtlich unbedenklich. Dabei kann \nunentschieden bleiben, ob bei jeder Entscheidung nach § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO die Ergebnisse eines Screening-\nVerfahrens nach Anhang I zu § 3 der 23. BImSchV heranzuziehen \nsind, denn jedenfalls bestehen keine sachlichen Gründe dafür, \ndas zu § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Verfahren \nder Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Entscheidung nach \n§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nicht ebenfalls als rechtmäßig \nanzusehen. Denn hier wie dort besteht einerseits das \nBedürfnis, Gebiete, bei denen ein straßenverkehrsrechtlicher \nHandlungsbedarf bestehen könnte, zu ermitteln, und \nandererseits - jedenfalls in Ballungsgebieten - die \nUnmöglichkeit, überall konkrete Messungen durchzuführen.\n\n142\n\nGemessen an jenen Vorgaben begegnet das vom Beklagten im \nRahmen des Berufungsverfahrens durchgeführte Verfahren zur \nErmittlung des Sachverhalts keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken. Namentlich ist die in dem Erlaß des Ministeriums für \nUmwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-\nWestfalen - V B 6 - 8800.3.3 - vom 12. März 1997 vorgesehene \nUntergliederung des Screening-Verfahrens in ein sogenanntes \nGrob-Screening und ein sich für den Fall der Feststellung \neiner Konzentrationswertüberschreitung anschließendes \nsogenanntes Fein-Screening rechtsfehlerfrei. Wie Dr. B. \nvom Kommunalverband Ruhrgebiet, der vom Beklagten mit der \nDurchführung des Screening-Verfahrens beauftragt worden ist, \nin der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat \nausgeführt hat, unterscheiden sich Grob-Screening und Fein-\nScreening in der Differenziertheit der Erfassung der \numgebenden Bebauungsstruktur, der von einzelnen Fahrspuren \nausgehenden Emissionen, der konkreten Tagesgänge sowie der \nMeteorologie. Da das Grob-Screening etwa von einer \nschluchtartig geschlossenen Bebauung ausgeht, was sich unter \nImmissionsgesichtspunkten nachteilig auswirkt, ist es im \nAnsatz darauf angelegt, Vergröberungen vorzunehmen, die sich \ntendenziell zu Lasten der ermittelten Luftschadstoffbelastung \nauswirken. Deshalb bestehen keine substantiierten \nAnhaltspunkte dafür, daß eine konkrete Straßen- oder Ortslage \nbeim Grob-Screening - gegenüber der wahrhaft bestehenden \nLuftschadstoffbelastung - zu positiv beurteilt und deshalb \nsodann von einer weiteren Berechnung oder Messung \nausgeschlossen werden könnte. Diese Annahme ist nach den \nErläuterungen von Dr. B. in der mündlichen Verhandlung \nauch durch dessen konkrete Erfahrungen im Rahmen eines \nPilotprojekts in der Stadt E. in der Weise verifiziert \nworden, daß konkrete Messungen deutlich niedrigere Werte \nergaben als im Grob-Screening prognostiziert worden waren. Im \nHinblick auf den bereits mit der Durchführung des Fein-\nScreening verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand \nbegegnet die zweistufige Ausgestaltung des Screening-\nVerfahrens unter Berücksichtigung der dargestellten Tendenz \ndes Grob-Screening keinen durchgreifenden rechtlichen \nBedenken.\n\n143\n\nDas vom Kommunalverband Ruhrgebiet (KVR) im Jahr 1996 \ndurchgeführte Grob-Screening für die Stadt H. , das im \nBerufungsverfahren - im November 1997 - bezogen auf die \nM. straße noch bezüglich des aktuellen Verkehrsaufkommens \nund der Ausstattung der Fahrzeuge mit geregelten Katalysatoren \nim Stadtgebiet H. aktualisiert worden ist, kann vom Senat \nzur Beurteilung der maßgeblichen Tatsachengrundlage \nherangezogen werden, obwohl es erst während des gerichtlichen \nVerfahrens erstellt wurde, weil es vom Beklagten als \nParteivortrag in das Verfahren eingeführt wurde.\n\n144\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 13. März 1992 \n- 4 B 39/92 -, NVwZ 1993, 268.\n\n145\n\nEs genügt den in Nr. 2.1 der Anlage I zu § 3 der \n23. BImSchV an ein Screening-Verfahren gestellten \nAnforderungen. Insbesondere bestehen keine durchgreifenden \nAnhaltspunkte dafür, daß die bei der Erstellung des Grob-\nScreening zugrundegelegten Verkehrsmengen die nunmehr \ntatsächlich vorhandenen Verkehrsmengen in rechtlich \nerheblichem Umfang unterschritten. Zwar liegen für die \nM. straße keine Verkehrszählungen aus dem Jahr 1995 vor, \nweil diese wegen der seinerzeit vorhandenen Baustelle nicht \nrepräsentativ waren, jedoch hat der Beklagte ausgehend von den \nim Jahr 1990 für die M. straße ermittelten Zahlen unter \nZugrundelegung eines Verkehrsflußmodelles eine Verkehrsmenge \nin Höhe von 31.300 Kraftfahrzeugen berechnet, die nunmehr dem \nGrob-Screening zugrundegelegt wurden. Durchgreifende Bedenken \ngegen die Richtigkeit dieser Zahlen bestehen, wie oben bereits \ndargelegt wurde, nicht.\n\n146\n\nHinsichtlich der Einlassung der Kläger bezüglich des durch \ndas A. verursachten Verkehrsaufkommens wird \nebenfalls auf die Ausführungen zum Verkehrslärm Bezug \ngenommen.\n\n147\n\nNach dem im November 1997 erstellten Grob-Screening werden \ndie derzeit geltenden und mithin maßgeblichen Prüfwerte von \n§ 2 der 23. BImSchV (14 Mikrogramm/m3 Ruß; 15 Mikrogramm/m3 \nBenzol und 160 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid) mit prognosti-\nzierten Werten in Höhe von 7,0 Mikrogramm/m3 Ruß; 9,65 \nMikrogramm/m3 Benzol und 119,30 Mikrogramm/m3 Stickstoffdioxid \nbei weitem unterschritten. Selbst die ab dem 1. Juli 1998 \ngeltenden Prüfwerte von § 2 der 23. BImSchV (8 Mikrogramm/m3 \nRuß, 10 Mikrogramm/m3 Benzol und 160 Mikrogramm/m3 \nStickstoffdioxid) werden sämtlich nicht erreicht. Soweit \nDr. B. in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf \nden Benzolwert von 9,65 Mikrogramm/m3 erklärt hat, daß jener \nWert Veranlassung geben könnte, die M. straße für ein \nFein-Screening vorzusehen, bezieht sich dies allein auf den \nderzeit noch nicht maßgeblichen, weil erst ab dem 1. Juli 1998 \nin Kraft tretenden Prüfwert von 10 Mikrogramm/m3.\n\n148\n\nSoweit in dem Grob-Screening von 1996 hinsichtlich des \nBenzol- und insbesondere des Stickstoffdioxidgehaltes höhere \nWerte (über 160 Mikrogramm/m3) prognostiziert worden waren, hat \nDr. B. diese Diskrepanz überzeugend damit erklärt, daß \ndie neuen Berechnungsmodelle auch schon beim Grob-Screening \nexakter seien und daß vor allem auch aktuelle Werte \nhinsichtlich der Ausstattung der Fahrzeugflotten in dem 1997 \nerstellten Grob-Screening berücksichtigt worden seien. Nur \nergänzend ist darauf hinzuweisen, daß die Projektstudie \nL. aus dem Jahr 1994 bezogen auf die Stickstoffdioxid-\nImmissionen für die M. straße ähnliche Werte wie die \nnunmehr ermittelten errechnet hatte. Bei dieser Sachlage \nbestand weder eine Verpflichtung des Beklagten noch des \nSenats, den Sachverhalt etwa durch die Einholung eines \nSachverständigengutachtens, in dessen Rahmen die maßgeblichen \nKonzentrationswerte gemessen würden, weiter aufzuklären.\n\n149\n\nEine derartige Verpflichtung bestünde im vorliegenden Fall \nselbst dann nicht, wenn man - etwa mit dem Grob-Screening von \n1996 - von einer geringfügigen Überschreitung der maßgeblichen \nPrüfwerte ausginge. Ändern sich im Laufe eines \nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens die der Behörde zur \nVerfügung stehenden Erkenntnismittel und kommt es - wie hier - \nmaßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung \nan, so sind die Behörde oder das Verwaltungsgericht nur \nverpflichtet, jene Erkenntnismittel auszuschöpfen, und je nach \ndem Ausgang der Ermittlungen gegebenenfalls den Bescheid \naufzuheben, wenn zu befürchten ist, daß die Behörde ihrer \nEntscheidung zu Lasten des Klägers in erheblichen Fragen einen \nnicht mehr zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt hat. Diese \nVoraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt.\n\n150\n\nDie vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, auch \nbezogen auf die Abgasbelastung des klägerischen Grundstücks \nnicht gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO verkehrsregelnd \neinzugreifen, ist auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, \nwenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß eine \ngeringfügige Überschreitung der maßgeblichen Prüfwerte \nvorliegt. Der Beklagte hat ausgehend von einem zutreffenden \nSachverhalt die maßgeblichen Gesichtspunkte in seine \nErmessensentscheidung eingestellt und jene in \nrechtsfehlerfreier Weise gewichtet. Dabei hat er insbesondere \nnach Art einer Planungsentscheidung\n\n151\n\nvgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, \n§ 40 BImSchG RdNr. 171\n\n152\n\nauch die Auswirkungen einer möglichen verkehrsregelnden \nAnordnung auf andere Straßen in den Blick genommen. Wegen der \nnäheren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen \nzur Überprüfung der Ermessensentscheidung bezogen auf die \nLärmimmissionen Bezug genommen. Die dort dargelegten Gründe, \ndie zu dem Ergebnis führen, daß die vom Beklagten angestellten \nErmessenserwägungen sachgerecht und tragfähig sind, gelten \nbezogen auf die Abgasimmissionen in gleicher Weise. Ergänzend \ngilt bezogen auf Abgasimmissionen Folgendes: Die Tatsache, daß \ndie in § 2 der 23. BImSchV vorgesehenen Konzentrationswerte, \ndie allein Prüfwerte sind, bei Annahme dieser \nSachverhaltsalternative geringfügig überschritten sind, gibt \nkeinen Hinweis darauf, daß etwa ein sofortiges Einschreiten \nzur Vermeidung von nachhaltigen Gesundheitsgefährdungen \ngeboten sein könnte. \n\n153\n\nVgl. in diesem Sinne auch Nr. 3.2.3 der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift über \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen bei \nÜberschreiten von Konzentrationswerten nach der \n23. BImSchV (VwV-StV-ImSch) vom 31. Dezember \n1996, Bundesanzeiger Seite 13392.\n\n154\n\nNamentlich lassen auch die von den Klägern allein im \nSchreiben an die Bezirksregierung A. vom 16. Februar \n1994 pauschal behaupteten \"Folgen: Nasenbluten, Kopfschmerzen, \nÜbelkeit\", deren Vorliegen im Falle der Kläger durch nichts \nbelegt ist, nicht den Schluß zu, daß eine konkret \ngesundheitsgefährdende Schadstoffbelastung vorliegen könnte, \ndie eine andere Ermessensentscheidung und gegebenenfalls ein \nsofortiges Einschreiten des Beklagten geböte. Der Verweis auf \ndie vom Beklagten in den Blick genommenen und im \nVerkehrsentwicklungsplan der Stadt H. niedergelegten \nHandlungsalternativen straßenplanerischer Art sowie die \nFörderung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt sich \nauch hier als sachgerechte Erwägung dafür dar, von einer \nverkehrsregelnden Maßnahme zugunsten des klägerischen \nGrundstücks abzusehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \neiner Gesamtschau der aus Lärm- und Abgasbelastung sich \nergebenden Belange der Kläger. \n\n155\n\nB) Ein Neubescheidungsanspruch folgt auch nicht aus § 40 \nAbs. 2 Satz 1 BImSchG. Hinsichtlich des von den Klägern \ngeltend gemachten Anspruchs auf ein straßenverkehrsrechtliches \nEinschreiten bezogen auf die Abgasbelastung des klägerischen \nGrundstücks liegt ein Fall vor, in dem sich der \nAnwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und des \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG überschneiden.\n\n156\n\nVgl. dazu Schulze-Fielitz, GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 205; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, \nBImSchG, § 40 RdNr. 10 a; Koch/Jankowski, aaO, \nS. 368.\n\n157\n\nDabei ist zunächst davon ausgehen, daß sich die \nEinschreitensvoraussetzungen jener Vorschriften decken, soweit \nsie drittschützenden Charakter haben und der Schutz von \nMenschen aus der angrenzenden Wohnbevölkerung vor \nAbgasimmissionen in Rede steht. Dies gilt auch deshalb, weil \nder - gerichtlich durchsetzbare - Neubescheidungsanspruch nach \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG jedenfalls im vorliegenden Fall \nnicht weiter greift als derjenige nach § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO. Soweit man § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG \n- entsprechend der Zielsetzung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 \nBImSchG - dahin versteht, daß er neben der Gefahrenabwehr auch \nder Vorsorge dienen soll, \n\n158\n\nvgl. dazu Boisserée/Oels/Hansmann, \nImmissionsschutzrecht, Stand Januar 1997, § 40 \nBImSchG RdNr. 5; Hansmann, in: \nLandmann/Rohmer, Umweltrecht, § 40 BImSchG \nRdNr. 43; vgl. auch VG Frankfurt, Urteil vom 21. Mai \n1996 - 6 E 2571/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 91 (S. 94), \ndas § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG allein auf den \nBereich der Vorsorge beschränkt sieht,\n\n159\n\ngeht ein auf § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützter Anspruch \nhier nicht weiter als der allein auf Gefahrenabwehr gerichtete \nAnspruch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO, weil \ngrundsätzlich davon auszugehen ist, daß die in § 5 Abs. 1 \nNr. 2 BImSchG niedergelegte Zielsetzung der Vorsorge keine \ndrittschützende Wirkung entfaltet und mithin die einschlägigen \nNormen, soweit sie der Vorsorge dienen, keine Klagebefugnis \nvermitteln können.\n\n160\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C \n42.80 -, BVerwGE 65, 313 (320); OVG des \nSaarlandes, Urteil vom 31. August 1990 - 1 W \n47/90 -; Bay. VGH, Urteil vom 8. Juni 1988 - 22 B \n83 A.1681 -, DVBl. 1988, 181 (Leitsatz).\n\n161\n\nDenn soweit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch eine gefahren- \nund lästigkeitsunabhängige Risikovorsorge vorschreiben sollte, \ngeschieht dies im Allgemeininteresse und nicht deshalb, um an \nsich zumutbare Lebensverhältnisse für die Nachbarn risikoloser \nund angenehmer zu machen. Soweit für den Bereich der \nkrebserzeugenden Stoffe/Stoffgemische Benzol und Dieselruß \nwegen der Besonderheiten der Entstehung und Wirkungsweise von \nKrebs, die Festsetzung von Immissionswerten, die die \nGefahrenschwelle bezeichnen, grundsätzlich ausgeschlossen ist, \nkann im vorliegenden Fall unentschieden bleiben, inwieweit die \nin der 23. BImSchV festgesetzten Werte dem Bereich der \nGefahrenabwehr oder der Vorsorge zuzurechnen sind,\n\n162\n\nvgl. dazu Rehbinder, aaO, S. 104 m.w.N. zum \ndiesbezüglichen Meinungsstand Fußnoten 34 und \n35; Koch, aaO, S. 191,\n\n163\n\ndenn jedenfalls werden die gegebenenfalls auch auf den \nBereich der Vorsorge bezogenen derzeit gültigen Prüfwerte für \nBenzol und Dieselruß vor dem Grundstück der Kläger nicht \nerreicht, so daß den Klägern auch unter jenem speziellen \nGesichtspunkt der vorsorgenden Gefahrenabwehr kein \nweiterreichender Anspruch nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG \nzustünde als nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO.\n\n164\n\nGeht man - wie hier - weiter davon aus, daß auch im Rahmen \nder Prüfung der Einschreitensvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 StVO die Vorgaben der 23. BImSchV jedenfalls im \nvorliegenden Fall als Orientierungshilfe zu berücksichtigen \nsind, so lassen sich Unterschiede bezüglich der materiellen \nEinschreitensvoraussetzungen nicht feststellen.\n\n165\n\nFerner ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt \nsich das der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 3 StVO einerseits und nach § 40 Abs. 2 Satz 1 StVO \nandererseits bei der Bescheidung eines Antrages eines \nAnwohners auf abgasminderndes straßenverkehrsrechtliches \nEinschreiten eingeräumte Ermessen unterscheiden sollte, soweit \nes auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt ist. Denn \nnach beiden genannten Vorschriften ist der Schutz der Anwohner \nvor einer übermäßigen Luftverunreinigung durch \nKraftfahrzeugverkehr mit den Verkehrsbedürfnissen und dem \nSchutz der Anwohner anderer Straßen, die gegebenenfalls durch \neine in Rede stehende verkehrsregelnde Anordnung nachteilig \nbetroffen sein könnten, nach Art einer Planungsentscheidung \nabzuwägen.\n\n166\n\nVgl. dazu Schulze-Fielitz, in GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 171; OVG Bremen, Beschluß vom \n19. März 1990 - 1 B 9/90 -, VRS 79, 317; BVerwG, \nUrteil vom Juni 1986 - 7 C 76.84 -, BVerwGE 74, \n234 (238 ff.); vgl. auch Rehbinder, ZUR 1994, 101 \n(105), der insoweit die Rechtsprechung zu § 45 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO für auf die Entscheidung zu \n§ 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG übertragbar hält.\n\n167\n\nSind aber die genannten Vorschriften sowohl nach ihren \nVoraussetzungen als auch hinsichtlich der im Rahmen der \nErmessensausübung zu beachtenden Direktiven in der vorliegend \nzu entscheidenden Konstellation deckungsgleich, so greift die \nRechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht weiter \nals jene des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Auch der Umstand, \ndaß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO als behördliche \nHandlungsalternative neben dem in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG \nvorgesehenen Beschränken und Verbieten des Verkehrs auch die \nMöglichkeit der Umleitung des Verkehrs vorsieht, ändert daran \nnichts, denn hinsichtlich der in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG \nvorgesehenen Handlungsmöglichkeiten sind die Voraussetzungen \njedenfalls deckungsgleich. Im übrigen ist zu beachten, daß \njedenfalls bei den von den Klägern begehrten \n- längerfristigen - verkehrsregelnden Maßnahmen die \nBeschränkung oder das Verbot des Verkehrs zu einem \nVerdrängungseffekt und deshalb zumindest faktisch zu einer \nUmleitung führt, so daß sich die in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO und in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG der \nStraßenverkehrsbehörde eröffneten Handlungsmöglichkeiten für \nlängerfristige Maßnahmen in der Sache nicht unterscheiden. \nEine andere Beurteilung gebietet ferner - jedenfalls unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles - \nauch nicht das in § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG vorgesehene \nzweistufige Verfahren, das die Möglichkeit des \nverkehrsregelnden Einschreitens der Straßenverkehrsbehörde \nerst dann eröffnet, wenn die für den Immissionsschutz \nzuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen \nVerhältnisse für geboten hält, um schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern \noder deren Entstehung zu vermeiden. Geht die \nStraßenverkehrsbehörde - wie hier - bereits ihrerseits davon \naus, daß die Einschreitensvoraussetzungen vorliegen und lehnt \nein verkehrsregelndes Einschreiten im Hinblick auf die \nVerkehrsbedürfnisse und den Schutz anderer Anwohner in \nermessensfehlerfreier Weise ab, so gibt es keinerlei Anhalt \ndafür, daß eine Neubescheidung unter Beteiligung der \nImmissionsschutzbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ein \nden Klägern günstigeres Ergebnis erbringen könnte. Denn die \nBehörde ist bereits vom Vorliegen der Voraussetzungen \nausgegangen ist, die die Immissionsschutzbehörde in dem - aus \nder Sicht der Kläger günstigsten - Fall ebenfalls bestätigen \nwürde. Dabei ist zu beachten, daß die Stellungnahme der \nImmissionsschutzbehörde nach der gesetzgeberischen Konzeption \ndes § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur Gründe des \nImmissionsschutzes zugrundezulegen hat,\n\n168\n\nvgl. dazu Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 148; vgl. Stellungnahme des \nBundesrates, BT-Drs. 11/4909, S. 35,\n\n169\n\nund daß der Immissionsschutzbehörde insoweit ein \nErmessensspielraum nicht zusteht.\n\n170\n\nVgl. ebenso Hansmann, in: Landmann/ Rohmer, \naaO, § 40 RdNr. 44; Jarass, BImSchG, 3. Auflage, \n§ 40 RdNr. 33, der allerdings einen \nBeurteilungsspielraum der Immissionsschutzbehörde \nannimmt; a.A. Schulze-Fielitz, in: GK zum BImSchG, \n§ 40 RdNr. 149.\n\n171\n\nUnter Berücksichtigung des Rechtsgedankens, daß sich der \nBürger etwa im Planfeststellungsverfahren auf eine Verletzung \nvon Verfahrensvorschriften nur berufen kann, wenn dadurch auch \neine materiell-rechtliche Position berührt sein kann, weil das \nVerfahren regelmäßig nur im Hinblick auf diese Schutz \ngewährt,\n\n172\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - 7 C 55 \nund 56.89 -, BVerwGE 85, 368 (375); Wahl/Schütz, \nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 \nAbs. 2 RdNr. 266; vgl. in diesem Zusammenhang \nauch zur Unterscheidung von absoluten und \nrelativen Verfahrensrechten derselbe, § 42 Abs. 2 \nRdNr. 72 ff.,\n\n173\n\nsowie unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 46 \nVwVfG NW könnten die Kläger allein unter dem Gesichtspunkt der \nfehlenden Beteiligung der Immissionsschutzbehörde vorliegend \nnicht die Neubescheidung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG \nverlangen. Zwar könnte ein von einer ohne Beteiligung der \nImmissionsschutzbehörde nach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG \nerlassenen verkehrsregelnden Anordnung nachteilig betroffener \nAnwohner möglicherweise gegen die Anordnung mit der Begründung \nvorgehen, die Immissionsschutzbehörde hätte zunächst \nfeststellen müssen, daß sie ein straßenverkehrsbehördliches \nEinschreiten für geboten halte, dieser Fall liegt hier jedoch \nnicht vor.\n\n174\n\nSchließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß \ndie klägerischen Belange im Rahmen der Ermessensentscheidung \nnach § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG höher zu bewerten sein könnten \nals im Rahmen der Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO. Daß die letztgenannte Vorschrift speziell auf den Schutz \nder Wohnbevölkerung abstellt, könnte eher auf eine \nunterschiedliche Gewichtung in umgekehrter Richtung hindeuten. \nSind mithin sowohl die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen, \nauf Gefahrenabwehr beschränkten Einschreitensvoraussetzungen, \ndie Handlungsalternativen, der Ermessensrahmen, die \nErmessensdirektiven sowie das Gewicht der klägerischen Belange \nim Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nicht anders oder \njedenfalls nicht für die Kläger günstiger als in § 45 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 3 StVO, so vermittelt die erstgenannte \nRechtsgrundlage den Klägern keinen weitergehenden Anspruch als \ndie zweitgenannte. \n\n175\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n176\n\nDie Revision wurde nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n177","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310587","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-20/25-a-4997-96","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":45},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":32},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310587","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310587","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-20/25-a-4997-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310587","retrieved":"2026-07-09 03:40:44.366856+00:00"}}