{"status":"available","doknr":"OLD310586","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1020.18B834.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-20","aktenzeichen":"18 B 834/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Februar 1996 wird \nangeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag zu Unrecht \nabgelehnt. \n\n4\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n13. Februar 1996 ist offensichtlich rechtswidrig.\n\n5\n\nInhaltlich enthält die Ordnungsverfügung entgegen ihrem \nWortlaut keine \"Abänderung\" der Ordnungsverfügung vom \n11. August 1993, sondern angesichts des eindeutigen \nVerfügungstenors eine selbständige Regelung in Gestalt einer \nAbschiebungsandrohung. Einer Abänderung der ursprünglich in \nder Ordnungsverfügung vom 11. August 1993 erlassenen \nAbschiebungsandrohung stand darüber hinaus entgegen, daß diese \ninfolge der Haftentlassung gegenstandslos geworden,\n\n6\n\nvgl. Senatsbeschluß vom \n29. September 1994 - 18 B \n3241/93 -,\n\n7\n\nund deshalb einer Abänderung nicht mehr zugänglich war. \n\n8\n\nDie Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtswidrig, \nweil der Antragsgegner zu ihrem Erlaß nicht zuständig war. \nNach der Rechtsprechung des Senats,\n\n9\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 10. Juli \n1997 - 18 B 1853/96 -\n\n10\n\nrichtet sich die örtliche Zuständigkeit der \nAusländerbehörden in Nordrhein-Westfalen nach § 4 Abs. 1 OBG. \nDies gilt auch für die Zuständigkeit zum Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung. Soweit der Senat die örtliche \nZuständigkeit bezüglich einer Abschiebungsandrohung früher aus \n§ 56 Abs. 1 VwVG NW hergeleitet hat,\n\n11\n\nvgl. Senatsbeschluß vom 30. April \n1992 - 18 B 1891/92 -\n\n12\n\nhält er daran nicht fest. Die Anwendung des § 56 VwVG NW \nscheidet aus gesetzessystematischen Gründen aus.\n\n13\n\nDas Ausländergesetz enthält für die Erzwingung der \nAufenthaltsbeendigung Sonderregelungen, die für ihren \nAnwendungsbereich die Bestimmungen des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes verdrängen. Soweit das \nAusländergesetz für die zwangsweise Aufenthaltsbeendigung \nkeine Regelungen enthält, sind ergänzend die landesrechtlichen \nBestimmungen heranzuziehen.\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Juli \n1967 - II B 302/67 -, NJW 1968, 365; \nOVG Hamburg, Beschluß vom 19. Januar \n1993 - Bs VII 126/92 -, EZAR 044 Nr. 4; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluß vom \n15. April 1991 - 1 S 931/91 -, EZAR 622 \nNr. 11; Kanein/Renner, Ausländerrecht, \nKommentar, 6. Auflage, § 49 \nRdnr. 10.\n\n15\n\nEigenständig geregelt ist in § 49 AuslG die Abschiebung, die \nals Maßnahme unmittelbaren Zwangs auf die Beendigung des \nAufenthaltes und Entfernung des Ausländers aus dem \nBundesgebiet gerichtet ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 28. Juli \n1967, a.a.O.; Hailbronner, \nAusländerrecht, Kommentar, § 49 \nRdnrn. 1, 2; Kanein/Renner, a.a.O., \n§ 49 Rdnr. 11.\n\n17\n\nRegelvoraussetzung für die Durchführung der Abschiebung ist \ndie Abschiebungsandrohung. Voraussetzungen und Inhalt der \nAbschiebungsandrohung sind im einzelnen in § 50 AuslG \ngeregelt. Eine Festsetzung des Zwangsmittels ist nicht \nvorgesehen.\n\n18\n\nGrundlage der Vollstreckung ist die vollziehbare \ngesetzliche Ausreisepflicht (§ 42 Abs. 1 und 2 iVm § 49 Abs. 1 \nAuslG). \n\n19\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O.; VGH Baden-\nWürttemberg, a.a.O.; Hailbronner, \na.a.O., § 49 Rdnr. 2.\n\n20\n\nDie Vollziehbarkeit der gesetzlichen Ausreisepflicht \nbesteht in den Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 1 AuslG kraft \nGesetzes. Eines besonderen Verwaltungsakts bedarf es insoweit \nzur Herbeiführung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht. In \nden Fällen des § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG hingegen wird die \nVollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch einen seinerseits \nvollziehbaren Verwaltungsakt, der auf die \nAufenthaltsbeendigung gerichtet ist, ausgelöst.\n\n21\n\nIm Unterschied zum ausländerrechtlich geregelten \nVollstreckungsverfahren setzen §§ 55 ff. VwVG NW - abgesehen \nvon dem Sonderfall des § 55 Abs. 2 VwVG NW - den Erlaß eines \nVerwaltungsakts als Grundlage der Vollstreckung voraus. Die in \n§ 56 VwVG NW getroffene Zuständigkeitsregelung knüpft an diese \nAusgangslage an und konzentriert die örtliche Zuständigkeit \nfür das Vollstreckungsverfahren auf die Behörde, die den zu \nvollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat. Mit Blick auf \ndiese Unterschiede ist für eine die Bestimmungen des \nAusländergesetzes ergänzende Anwendung des § 56 VwVG NW kein \nRaum.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall war der Antragsgegner zum Erlaß der \nOrdnungsverfügung vom 13. Februar 1996 nicht mehr zuständig, \nweil der Antragsteller nach seiner Haftentlassung seinen \nWohnsitz in D. genommen hat und deshalb die örtliche \nZuständigkeit zum Erlaß weiterer ausländerrechtlicher \nEntscheidungen auf die Ausländerbehörde der Stadt D. \nübergegangen ist.\n\n23\n\nDie Herleitung der örtlichen Zuständigkeit zum Erlaß einer \nAbschiebungsandrohung aus § 4 OBG NW steht der Zulässigkeit \ndes Antrags nicht entgegen. Insbesondere wird dadurch die \nAnwendbarkeit des § 8 AG VwGO NW nicht in Frage gestellt. Nach \ndieser Bestimmung haben Rechtsbehelfe, die sich gegen \nMaßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden \n(§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen) in der Verwaltungsvollstreckung \nrichten, keine aufschiebende Wirkung. Die ausländerrechtliche \nAbschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der \nVerwaltungsvollstreckung.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 \n- 1 C 169.79 -, BVerwGE 62, 215 (224); \nOVG NW, Beschluß vom 28. Juli 1967 - II \nB 302/67 -, NJW 1968, 365; Hailbronner, \na.a.O., § 50 Rdnr. 40 und § 49 Rdnr. 2; \nKopp, VwVfG, Kommentar, 6. Auflage, \n§ 35 Rdnr. 39.\n\n25\n\nDeren Vollziehbarkeit ist im Ausländergesetz nicht \ngeregelt. § 72 Abs. 1 AuslG schließt lediglich die \naufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Versagung \nder Aufenthaltsgenehmigung aus. Ergänzend gilt § 8 AG VwGO NW. \nDiese Bestimmung erfaßt nach ihrem Wortlaut alle Maßnahmen in \nder Verwaltungsvollstreckung. Darunter fallen nicht nur \nVollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung eines vorangegangenen \nGrundverwaltungsakts, sondern auch solche, die die \nVollstreckung einer sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden \nPflicht, wie es in § 42 AuslG der Fall ist, zum Gegenstand \nhaben.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April \n1983 - 1 C 5/83 -, NVwZ 1983, 742; OVG \nNW, Beschluß vom 28. Juli 1967, a.a.O.; \nSenatsbeschluß vom 15. Juli 1992 - 18 B \n3078/92 -; OVG NW, Urteil vom 30. Juli \n1991 - 5 A 2468/88 -, DVBl. 1991, 1375; \nOVG Hamburg, Beschluß vom 19. Januar \n1993, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluß vom 15. April 1991, a.a.O.\n\n27\n\nEine Beschränkung des § 8 AG VwGO NW auf \nVollstreckungsmaßnahmen nach den Bestimmungen des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes NW ist nicht geboten. Der \nVerweis in dem Klammerzusatz auf §§ 2 und 56 VwVG NW ist nicht \nals tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit der \nNorm, sondern allenfalls als beispielhafte Erwähnung des \nHauptanwendungsfalles aufzufassen. Nur ein dahingehendes \nVerständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, wie er \nin den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommt. Aufgrund der in \nder amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs des AG VwGO NW \n(Landtags-Drucksache 4/220, S. 9 und 10) erfolgten \neinschränkungslosen Bezugnahme auf die seinerzeit geltende \nErmächtigung des § 187 Abs. 3 VwGO und des Hinweises auf die \nmit der Regelung beabsichtigte Beschleunigung des \nVollstreckungsverfahrens hat der Gesetzgeber hinreichend \ndeutlich zum Ausdruck gebracht, daß § 8 AG VwGO NW über die \nnamentlich erwähnten Bestimmungen des VwVG NW hinaus allgemein \nauf Vollstreckungsmaßnahmen, mithin auch auf solche nach dem \nAusländergesetz, Anwendung finden soll. Deshalb ist auch die \nAusländerbehörde eine Vollstreckungs- bzw. Vollzugsbehörde im \nSinne des § 8 AG VwGO NW. \n\n28\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 15. Juli \n1992 - 18 B 3078/92 -; OVG NW, Beschluß \nvom 28. Juli 1967, a.a.O. und Urteil \nvom 30. Juli 1991, a.a.O.\n\n29\n\nDer vorliegende Zuständigkeitsmangel ist - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht nach § 46 \nVwVfG NW unbeachtlich. Die Anwendbarkeit des § 46 VwVfG NW \nscheidet jedenfalls deshalb aus, weil die mit der \nAbschiebungsandrohung verbundene Fristbestimmung eine \nErmessensentscheidung der Behörde voraussetzt. Daß die \nErmessensentscheidung nur im Sinne der hier getroffenen \nFristbestimmung ausfallen kann, ist nicht anzunehmen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus \n§ 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG.\n\n32\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310586","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-20/18-b-834-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310586","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310586","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-20/18-b-834-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310586","retrieved":"2026-07-09 03:40:44.268072+00:00"}}