{"status":"available","doknr":"OLD310590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1017.7A7123.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"7 A 7123/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. \nErgänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nMit dem angefochtenen, den Bevollmächtigten der Kläger am \n18. Oktober 1995 zugestellten Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet \nsich die in der Zeit vom 11. bis 13. November 1995 eingelegte \nBerufung der Kläger.\n\n4\n\nZur Begründung tragen die Kläger insbesondere vor, entgegen \nder Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Klageantrag zu \n1. zulässig. Mit ihrer Klage hätten sie von Anfang an die \nvolle Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 begehrt; \nlediglich das Verpflichtungsbegehren sei ursprünglich \neingeschränkt und später erweitert worden. Die Klage sei auch \nbegründet. Die ursprünglich vorhandene Garage auf dem \nGrundstück der Beigeladenen sei auf die Länge der neuen Garage \nanzurechnen, so daß insgesamt das zulässige Längenmaß nach § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NW bei weitem überschritten werde. Auch die \nÜberschreitung der hinteren Baugrenze sei objektiv \nrechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen \nnicht vor. Die Beigeladenen könnten eine weitere Garage an der \nanderen Hausseite errichten; auch stelle es keine unzumutbare \nHärte dar, wenn nur eine Garage errichtet werden könnte.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nDie Beigeladenen beantragen gleichfalls, \n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nSie teilen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die \nBaugenehmigung vom 8. Januar 1993 sei unanfechtbar geworden. \nIn materieller Hinsicht liege ein nachbarliches Abwehrrecht \nnicht vor. Die von den Garagen eingenommenen Bauteile seien \nBestandteile der Hauptgebäude als Doppelhaushälften; dies \nwerde auch daran deutlich, daß die Kläger den Dachraum über \nihrer Garage mit dem Haus verbunden hätten und als Zimmer \nnutzten. Die Baugrenzenfestsetzung im Bebauungsplan sei nicht \nzugunsten der Kläger nachbarschützend. Diese hätten im übrigen \nselbst ein Gartenhaus außerhalb der Baugrenzen errichtet; es \nverstoße daher gegen Treu und Glauben, wenn sie nunmehr von \nihnen - den Beigeladenen - die Einhaltung der Baugrenze \nverlangten. Schließlich seien nachbarliche Abwehrrechte der \nKläger verwirkt. Sie hätten die Errichtung der Garage \nentsprechend der unterzeichneten Zustimmung hingenommen und \nsich erst nach Fertigstellung des Mauerwerks und der \nGiebelwand gegen den Bau gewandt und dessen Rückbau auf die \nursprünglich genehmigte Dachneigung gefordert.\n\n12\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 16. Juli 1997 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 2 L 2270/93 VG Köln, des \nWiderspruchsvorgangs des Oberkreisdirektors des \nP. Kreises und der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der \nBaugenehmigung vom 8. Januar 1993 und des hierzu ergangenen \nWiderspruchsbescheids des Oberkreisdirektors des S. -\nC. Kreises vom 23. August 1993.\n\n17\n\nEs spricht bereits viel dafür, daß die den Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 8. Januar 1993, die nur noch \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, aus den Gründen, \ndie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil, auf das \ninsoweit gemäß § 130b Satz 2 VwGO verwiesen werden kann, näher \nausgeführt hat, von den Klägern nicht mehr angefochten werden \nkann. Bei umfassender Prüfung der Ausführungen in der \nKlageschrift dürften diese dahin zu verstehen sein, daß die \nKläger sich mit ihrer Klage - zunächst - nur gegen die \nZulassung und den Bestand einer solchen Ausgestaltung der \nGarage gewandt haben, die über das hinausgeht, was von der \nBaugenehmigung vom 8. Januar 1993 gedeckt ist, und damit diese \nBaugenehmigung haben unanfechtbar werden lassen. Dies kann \njedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage, ob die \nBaugenehmigung vom 8. Januar 1993 durch die spätere \nNachtragsgenehmigung vom 5. Juli 1993 ersetzt worden ist, mit \nder Folge, daß - nach Aufhebung der Nachtragsgenehmigung vom \n5. Juli 1993 - die ursprüngliche Baugenehmigung nicht wieder \nhat aufleben können.\n\n18\n\nEiner abschließenden Entscheidung der hiermit \nzusammenhängenden Fragen bedarf es im vorliegenden Fall nicht, \nweil die Kläger jedenfalls auf nachbarliche Abwehrrechte gegen \neine der ursprünglichen Baugenehmigung entsprechende bauliche \nNutzung des betreffenden Bereichs wirksam verzichtet haben und \ndeshalb eine Aufhebung dieser Genehmigung vom 8. Januar 1993 - \nsofern sie weiterhin Bestand hat und nicht den Klägern \ngegenüber unanfechtbar geworden ist - nicht verlangen \nkönnen.\n\n19\n\nMit der von ihnen unterzeichneten Erklärung vom 26. Oktober \n1992 haben die Kläger eindeutig und unmißverständlich zum \nAusdruck gebracht, sich nicht gegen ein Garagenbauwerk wenden \nzu wollen, das entsprechend den - mit der Baugenehmigung vom \n8. Januar 1993 genehmigten - Plänen vom 20. Oktober 1992 \nerrichtet wird. Auf Grund dieser Erklärung können die Kläger \nnachbarliche Abwehrrechte gegen ein Garagenbauwerk in der \nAusgestaltung, mit der sie sich ausdrücklich einverstanden \nerklärt haben, nicht geltend machen. Die Zustimmung zu dem \nkonkret umschriebenen Vorhaben ist objektiv als Verzicht auf \neventuelle Nachbarrechte zu werten, der dazu führt, daß \neventuelle aus dem Eigentum ableitbare Abwehrrechte gegen ein \nObjekt, das entsprechend den von der Zustimmung erfaßten \nPlänen errichtet wird, untergehen.\n\n20\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 15. Juni \n1984 - 7 B 1233/84 - BRS 42 Nr. 195; \nebenso: VGH BW, Urteil vom 16. August \n1978 - III 470/78 - BRS 33 Nr. 176.\n\n21\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen ein freier \"Widerruf\" \neiner solchen einseitigen Erklärung im einzelnen in Betracht \nkommt, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens keiner \nweiteren Vertiefung. Ein Widerruf der Zustimmungserklärung ist \njedenfalls ausgeschlossen, wenn sie der Baugenehmigungsbehörde \nzugegangen ist und diese die entsprechende Baugenehmigung \nerteilt hat.\n\n22\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom 15. Juni \n1984 - 7 B 1233/84 - BRS 42 Nr. 195 \nm.w.N..\n\n23\n\nBis zu diesem Zeitpunkt haben die Kläger jedoch keine als \nWiderruf zu wertende Erklärung abgegeben.\n\n24\n\nAllerdings kommt im Einzelfall eine Anfechtung der \nZustimmungserklärung entsprechend den Regelungen der §§ 119 ff \nBGB in Betracht.\n\n25\n\nVgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauO NW, § 69 RdNr. 173; OVG NW, \nBeschluß vom 12. Juli 1996 \n- 10 B 1580/96 -.\n\n26\n\nDabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, wer Adressat der \nAnfechtungserklärung ist - der Bauherr als Begünstigter der \nZustimmung oder die Bauaufsichtsbehörde als diejenige Stelle, \nder gegenüber nachbarliche Abwehrrechte geltend zu machen sind \n-, da die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung nicht \nvorliegen.\n\n27\n\nZu erwägen ist hier lediglich eine Anfechtung wegen \narglistiger Täuschung nach § 123 BGB, wie sie die \nseinerzeitige Bevollmächtigte der Kläger mit ihrem Schreiben \nvom 25. März 1993 den Beigeladenen gegenüber erklärt hat. Die \nVoraussetzungen einer arglistigen Täuschung durch die \nBeigeladenen liegen jedoch nicht vor, selbst wenn man den \nVortrag der Kläger über die Umstände, die zur Abgabe der \nZustimmungserklärung vom 26. Oktober 1992 geführt haben \nsollen, als richtig unterstellt.\n\n28\n\nHiernach soll der Beigeladene den Klägern erklärt haben, \nsie könnten sich gegen die geplante Garage ohnehin nicht \nwehren, ihre Zustimmung werde nur zur Beschleunigung des \nGenehmigungsverfahrens erbeten. Ob in einer solchen Erklärung \ndes Beigeladenen überhaupt eine Täuschung in dem Sinne zu \nsehen ist, daß sie die Äußerung einer Rechtsansicht \nbeinhaltet, die die materielle Rechtslage unrichtig \ndarstellt,\n\n29\n\n- vgl.: Palandt/Heinrichs, BGB, 56. \nAufl. 1997, § 123 RdNr. 3; Münchener \nKommentar zum BGB, 2. Aufl. 1984, § 123 \nRdNr. 12 -\n\n30\n\nkann letztlich dahinstehen, da es jedenfalls an dem Merkmal \nder Arglist fehlt. Dieses Merkmal erfordert Vorsatz bei dem \nTäuschenden.\n\n31\n\nVgl.: BGH, Urteil vom 16. März 1977 \n- VIII ZR 283/75 - NJW 1977, 1055.\n\n32\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die von den Klägern \nvorgetragenen Äußerungen des Beigeladenen können diesem schon \ndeshalb nicht als Verschulden und damit erst recht nicht als \nVorsatz angelastet werden, weil die darin zum Ausdruck \nkommende Wertung, daß den Klägern kein öffentlich-rechtlicher \nAbwehranspruch gegen das von den Plänen vom 20. Oktober 1992 \nerfaßte Vorhaben zusteht, in einer nicht von vornherein \neindeutig zu beantwortenden Rechtsfrage eine vertretbare \nRechtsauffassung darstellt. Dies erhellt schon daraus, daß \nnicht nur der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde, sondern auch \ndas Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eben diese \nWertung, daß den Klägern ein materielles Abwehrrecht gegen die \nGarage des Beigeladenen nicht zusteht, geteilt hat. Insoweit \nkann dem Beigeladenen nicht als schuldhaft vorgeworfen werden, \ndaß er eine schwierig zu lösende Rechtsfrage möglicherweise \nfalsch beantwortet hat, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen \nbesetztes Kollegialgericht genau diese Rechtsauffassung \ngeteilt hat.\n\n33\n\nVgl. zu den entsprechenden \nErwägungen bei der Geltendmachung eines \nAmtshaftungsanspruchs: BGH, Urteil vom \n9. Juni 1983 - III ZR 41/82 - NJW 1984, \n168 (169) m.w.N.\n\n34\n\nLiegen die Voraussetzungen für eine Anfechtung der \nZustimmungserklärung vom 26. Oktober 1992 nicht vor, sind die \nKläger hieran weiterhin gebunden, wovon sie im übrigen in \nihrer Klageschrift vom 27. September 1993 auch selbst \nausgegangen sind, und können demgemäß nachbarliche \nAbwehrrechte gegen die Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 nicht \nmehr geltend machen.\n\n35\n\nDer weiterhin geltend gemachte Anspruch auf \nordnungsbehördliches Einschreiten mit dem Ziel des Rückbaus \nder vorhandenen Garage auf eine Länge, die gemeinsam mit dem \nbestehenden Garagenbau 9 m nicht überschreitet, steht den \nKlägern nicht zu. Diese Garagenlänge ist von der Zustimmung \nder Kläger zu der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 gedeckt. \nSoweit in dem Verpflichtungsantrag zugleich - als \"minus\" - \ndas Begehren gesehen werden könnte, die tatsächlich vorhandene \nGarage auf das von der Baugenehmigung vom 8. Januar 1993 \ngedeckte Höhenmaß zu reduzieren, fehlt es jedenfalls am \nRechtsschutzinteresse für eine solche Verpflichtung des \nBeklagten. Nachdem die Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juli \n1993 wirksam aufgehoben worden ist, besteht kein vernünftiger \nAnlaß zu Zweifeln daran, daß der Beklagte - wenn die \nBeigeladenen nicht gemäß ihren wiederholt betonten Erklärungen \nfreiwillig die Höhe der Garage entsprechend reduzieren sollten \n- unverzüglich mit dem entsprechenden Ziel gegen die \nBeigeladenen ordnungsbehördlich einschreiten wird.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-17/7-a-7123-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-17/7-a-7123-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310590","retrieved":"2026-07-09 03:40:45.558266+00:00"}}