{"status":"available","doknr":"OLD310589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1017.7A123.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-17","aktenzeichen":"7 A 123/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 22. August 1989 und 6. Okto-ber 1989 \neinschließlich der insoweit ergangenen Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidenten D \nwerden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des \nBeklagten und deren Vollstreckung, die sich auf Maßnahmen an \nGräben im Bereich des Grundeigentums der Klägerin \nbeziehen.\n\n3\n\nDie Klägerin ist als Nachfolgerin der Gut M \nVerwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG Eigentümerin von \nGrundflächen im Bereich des Guts M . Das Gut liegt im Tal des \nH Bachs im Osten von D zwischen der E \nLandstraße und der östlich hiervon gleichfalls in Nord-Süd-\nRichtung verlaufenden Bundesautobahn A . Das Gut besteht aus \neinem größeren Gebäudekomplex, der von der E Landstraße \naus erschlossen wird und seit seiner Errichtung Anfang des \n20. Jahrhunderts als Gestüt genutzt wurde. Zum Gut gehören \numfangreiche Grundflächen, die - soweit sie nicht bewaldet \nsind - weitgehend als Grünland für die Pferdehaltung genutzt \nwurden. Nordöstlich des Gebäudekomplexes führt der H \nBach, der nach Unterquerung der A zunächst nach Westen fließt \nund sodann in einen nach Südwesten führenden Verlauf abknickt, \nauf den bebauten Bereich des Gebäudekomplexes zu. In diesem \nBereich sowie einer südlich sich an den Gebäudekomplex \nanschließenden Freifläche ist der Bach verrohrt. Südwestlich \ndes Gebäudekomplexes, hinter einem von Südosten auf das \nehemalige Gestüt zuführenden Weg, geht der H Bach in \neine rund 200 m lange gerade Strecke über, um sodann in einen \ngewundenen Verlauf weiter nach Süden zu fließen. Die im \nvorliegenden Verfahren strittigen Maßnahmen beziehen sich auf \nden Bereich, der sich südöstlich an die gerade Strecke des H \nBachs anschließt und im Nordosten von dem vorgenannten Weg \nbegrenzt wird, der von Südosten hangabwärts auf das Bachtal \nund den Gebäudekomplex des Guts zuführt.\n\n4\n\nEin rund 30 bis 40 m breiter Streifen neben der 200 m \nlangen geraden Strecke des H Bachs, der nach einer \nLuftbildaufnahme aus dem Jahr 1956 - wie das sich nach \nSüdosten anschließende Gelände - nicht mit Bäumen bestanden \nwar, ist Ende der 50er/Anfang der 60er Jahre mit Erlen \nbepflanzt worden. In diesem zwischenzeitlich entstandenen \nErlenwald, der mehrere Quellen aufweist, in denen aus \nsüdöstlicher Richtung hangabwärts fließendes Grundwasser zu \nTage tritt, befand sich nach einer Luftbildaufnahme aus dem \nJahr 1978 zumindest ein langgestreckter Graben, der den Wald \nauf ca. 100 m Länge etwa mittig durchquerte und sodann in \neinen zum H Bach führenden Verlauf abknickte. Zwischen \ndem Erlenwald und dem sich nach Südosten anschließenden \nWiesengelände, das als Pferdeweide genutzt worden war, \nverläuft der sog. \"Randgraben\". Dieser folgt geradlinig der \nGrenze zwischen Wald und Grünland und knickt am Südwestende \ndes Erlenwalds in einen zum H Bach führenden Verlauf \nab. Entlang des Wegs, der von Südosten auf den Gebäudekomplex \ndes Guts zuführt, verläuft der sog. \"Hanggraben\". Dieser folgt \nzunächst der Ostseite des Wegs, unterquert diesen sodann rund \n50 m vor dem Erlenwald mittels eines Rohrdurchlasses und \nführte ursprünglich direkt auf den H Bach zu. Unweit \nder Stelle, an der der H Bach aus dem verrohrten \nVerlauf unter dem Gutsgelände in die gerade Strecke neben dem \nErlenwald übergeht, befindet sich ein verrohrter Einlauf des \nHanggrabens in den H Bach. Dieser Einlauf soll nach \nAngaben der Vorgängerin der Klägerin seit Anfang der 70er \nJahre dauerhaft verschlossen gewesen sein, um zu verhindern, \ndaß bei Hochwasser im H Bach Wasser den südwestlich \ngelegenen Weideflächen zugeführt wird. Ob der Hanggraben an \nden Randgraben angebunden gewesen war, ist zwischen den \nBeteiligten streitig. Unstrittig ist, daß Anfang 1989, bevor \ndie Vorgängerin der Klägerin die strittigen Maßnahmen an den \nGräben durchführen ließ, das untere Drittel des Hanggrabens \n- mithin im Bereich vor dem Einlauf in den H Bach - \nverlandet war, und daß auch der Randgraben zumindest \n\"verschlammt\", wenn auch weiterhin als Vertiefung in der \nÖrtlichkeit erkennbar war. \n\n5\n\nDie Vorgängerin der Klägerin erwarb das Gut M 1987 mit \ndem Ziel, einen Golfplatz anzulegen. Insoweit hatte die Stadt \nD bereits einige Jahre zuvor mit entsprechenden Planungen \nbegonnen, die auf Widerstand seitens der Landschaftsbehörden \nund Umweltverbände stießen. Im Oktober 1987 beantragte der \nBund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V. beim \nRegierungspräsidenten D , das H Bachtal gemäß § 42e \nLG NW als Naturschutzgebiet einstweilig sicherzustellen, um \nder Fehlentwicklung der schutzwürdigen Landschaft durch den \nGolfplatz entgegenzuwirken. In dem daraufhin eingeleiteten \nVerfahren sprach sich die Stadt D mit Schreiben vom \n27. Mai 1988 mit Blick auf die Golfplatzplanung gegen eine \nSicherstellung aus. Die Landesanstalt für Ökologie, \nLandschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen \n(LÖLF) legte unter dem 30. August 1988 eine gutachterliche \nStellungnahme vor, die zu dem Ergebnis kommt, daß große Teile \ndes H Bachtals, insbesondere unter Berücksichtigung der \nlokalen Situation im D Raum, naturschutzwürdig seien. Die \nLÖLF legte einen Abgrenzungsvorschlag für das in Aussicht \ngenommene Naturschutzgebiet vor, der sich nicht vollständig \nmit dem anschließend sichergestellten Bereich deckte. Mit \nVerfügungen vom 21. Dezember 1988, gerichtet u.a. an die \nVorgängerin der Klägerin, traf der Regierungspräsident D \ndaraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine \nSicherstellungsanordung gemäß § 42e i.V.m. §§ 20 und 34 Abs. 1 \nLG NW, gegen die von verschiedenen Betroffenen - u.a. auch der \nVorgängerin der Klägerin - Widerspruch erhoben wurde. Am 2. \nJanuar 1989 wurde daraufhin vom Regierungspräsidenten D \ndie am 5. Januar 1989 bekanntgemachte ordnungsbehördliche \nVerordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen \nfür den Naturschutz im \"H Bachtal\" in der Stadt D \nerlassen. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung werden die in § 2 \nnäher bezeichneten Flächen - hierzu gehören u.a. auch die \nBereiche, in denen der Hanggraben, der Randgraben und der \nErlenwald liegen - zum Zwecke einer späteren Festsetzung als \nNaturschutzgebiet für die Dauer von vier Jahren \nsichergestellt. \n\n6\n\nNach Erlaß dieser Sicherstellungsverordnung nahm die \nVorgängerin der Klägerin im Bereich des Erlenwalds, des \nRandgrabens und des Hanggrabens Veränderungen vor. Im Wald \nwurden Gräben vertieft bzw. - so der Beklagte - neu angelegt \nund an drei Stellen an den H Bach angebunden. Der \nRandgraben wurde gegenüber dem vorhandenen Zustand vertieft \nund es wurden aus der südöstlich anschließenden Wiese \nStichgräben zum Randgraben gezogen. Hinsichtlich des \nHanggrabens wurde nach Meinung des Beklagten erstmals eine \nVerbindung zum Randgraben geschaffen und die bestehende \nVerbindung zum H Bach unterbunden; nach Angaben der \nVorgängerin der Klägerin hat diese lediglich die bereits \nvorhanden gewesene Verbindung des Hanggrabens mit dem \nRandgraben vertieft. \n\n7\n\nMit Ordnungsverfügung vom 31. März 1989 gab der Beklagte \nder Vorgängerin der Klägerin erstmals unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung auf, den Entwässerungsgraben \n(Randgraben) und die Stichgräben zu verfüllen und bezog sich \ndabei auf das Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 14 der \nSicherstellungsverordnung vom 2. Januar 1989. Mit Verfügung \nvom 11. Juli 1989 ordnete der Beklagte die in der Verfügung \nvom 31. März 1989 angeordnete Ersatzvornahme an. Hinsichtlich \ndieser Verfügungen, gegen die die Vorgängerin der Klägerin \nWidersprüche erhoben hatte, kam es zu dem Verfahren \n4 L 1182/89 VG D (= 11 B 2704/89 OVG NW), das nach \nbeiderseitigen Erledigungserklärungen eingestellt wurde. \n\n8\n\nUnter dem 22. August 1989 erließ der Beklagte die im \nvorliegenden Verfahren strittige Ordnungsverfügung. Hierin gab \ner der Vorgängerin der Klägerin unter Anordnung der sofortigen \nVollziehung auf, den ursprünglichen Abfluß des Hanggrabens in \ngerader Verlängerung des Teilstücks am Wiesenrand in den H \nBach binnen zehn Tagen wiederherzustellen, soweit der Graben \nteilweise verfüllt worden ist, und alle Entwässerungsgräben im \nErlenbruchwald und in der südöstlich sich anschließenden \nWeide/Wiese, sofern sie noch nicht verfüllt sind, mit Aushub \nzu verfüllen mit Ausnahme des sog. Randgrabens; dieser sei nur \nbis zu einer verbleibenden Tiefe von höchstens 30 cm unter \nGeländeoberkante wieder zu verfüllen. Vorab seien die \nEinleitestellen in den H Bach mit Aushub zu verfüllen, \ndie Einleitestelle des Randgrabens jedoch bis höchstens 30 cm \nunter Geländeoberkante, wobei die Auffüllungen mit geeignetem \nMaterial befestigt und gegen Abschwimmen gesichert werden \nsollten. Für den Fall der nicht fristgerechten Durchführung \nder Forderungen drohte der Beklagte die Ersatzvornahme an. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus, daß die Maßnahmen \ngegen das Verbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 14 der \nSicherstellungsverordnung verstießen. Hinsichtlich der \nTeilverfüllung des Hanggrabens sowie der neu geschaffenen \nAnbindung des Hanggrabens an den Randgraben sei eine neue \nVorflutsituation geschaffen und das ursprünglich vorhandene \nGewässer teilweise beseitigt worden; die Anlage der \nEntwässerungsgräben im Erlenbruchwald und in der Weide-\n/Wiesenfläche einschließlich der Vertiefung des Randgrabens \nstellten verbotene Entwässerungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 2 \nNr. 14 der Sicherstellungsverordnung dar. Zusätzlich liege \nhinsichtlich der Veränderung des Hanggrabens ein Verstoß gegen \n§ 31 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vor, weil ein Gewässer \nohne die erforderliche Planfeststellung beseitigt worden sei. \nDie Veränderungen am Randgraben sowie der übrigen Gräben seien \nlediglich als Entwässerungsmaßnahmen anzusehen. Sie stellten \nsich wegen der damit gegebenen Entnahme von Grundwasser als \neine nicht erlaubte erlaubnispflichtige Entnahme von \nGrundwasser gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG dar. Die \nVoraussetzungen für erlaubnisfreie Benutzungen gemäß § 33 \nAbs. 1 Ziffer 2 WHG lägen nicht vor, da es nicht um eine \ngewöhnliche Bodenentwässerung eines landwirtschaftlich oder \nforstwirtschaftlich genutzten Grundstücks gehe. Ferner seien \ndie Einleitungen in den H Bach eine Gewässerbenutzung \nnach § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG, die gleichfalls ohne die \nerforderliche Genehmigung vorgenommen worden seien. \n\n9\n\nGegen diese Verfügung erhob die Klägerin unter dem \n31. August 1989 Widerspruch. \n\n10\n\nMit Verfügung vom 6. Oktober 1989, die gleichfalls \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, setzte der \nBeklagte, nachdem er eine bereits vorher festgesetzte \nErsatzvornahme nicht durchgeführt hatte, die Ersatzvornahme in \nder Weise fest, daß der ursprüngliche Abfluß des Hanggrabens, \nsoweit der Graben teilweise verfüllt worden sei, \nwiederhergestellt und daß die Einleitestellen aller \nEntwässerungsgräben in den H Bach auf 2 m Länge mit \nAushub verfüllt würden; dabei werde die Einleitestelle des \nRandgrabens bis mindestens 30 cm unter Geländeoberkante \nverfüllt. Grund für diese Festsetzung der Ersatzvornahme war, \ndaß die Vorgängerin der Klägerin nach Auffassung des Beklagten \nden in der Verfügung vom 22. August 1989 getroffenen \nAnordnungen nicht hinreichend nachgekommen war, weil sie bei \nden Verfüllungen der Einlaufstellen in den H Bach und \nder Auffüllung des Randgrabens Kies eingebracht habe, der eine \nEntwässerung weiterhin zulasse. Nach einem Aktenvermerk des \nBeklagten wurde die Ersatzvornahme am 17. Oktober 1989 wie \nfolgt durchgeführt: \n\n11\n\n\"- An der Einlaufstelle des \nRandgrabens in den H Bach wurde \nauf 2 m Länge der vorgefundene Kies aus \ndem Bachprofil entfernt und im Abstand \nvon 2 Metern jeweils zwei gesäumte \nEichenbohlen quer zum Bach derart \neingebracht, daß die Oberkante 30 cm \nunter Flur zu liegen kam. Der \nZwischenraum zwischen den \nBohlenhindernissen wurde mit vor Ort \nlagerndem Erdaushub bis auf Höhe der \nBohlen verfüllt.\n\n12\n\n- An den drei Einlaufstellen \nbachaufwärts wurde auf jeweils 2 m \nLänge der vorgefundene Kies, die darauf \nliegenden, groben Steine, die wiederum \ndarauf liegenden Bretter und die \nErdabdeckung entfernt, neben dem Graben \nabgelegt und der freigeräumte Graben \nmit vor Ort lagerndem Erdaushub bis auf \nFlurhöhe verfüllt.\n\n13\n\n- Die obersten 20 Meter des \nHanggrabens, die an den Randgraben \ngekoppelt waren, wurden wieder mit dem \nübrigen Hanggraben verbunden. Der \nRandgraben beginnt nun unterhalb des \nwiederhergestellten Hanggrabens.\"\n\n14\n\nEin gegen die Verfügungen vom 22. August 1989 und \n6. Oktober 1989 gerichteter Antrag der Vorgängerin der \nKlägerin auf vorläufigen Rechtsschutz (4 L 1557/89 VG D \n- 11 B 3335/89 OVG NW) hatte in beiden Instanzen keinen \nErfolg. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. November 1991 wies der \nRegierungspräsident D den Widerspruch der Vorgängerin der \nKlägerin gegen die Ordnungsverfügung vom 22. August 1991 \nzurück. Zur Begründung wiederholte bzw. vertiefte der \nRegierungspräsident im wesentlichen die Ausführungen in der \nOrdnungsverfügung. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom \n6. Dezember 1991 wies der Regierungspräsident D auch den \nWiderspruch der Vorgängerin der Klägerin gegen die mit \nBescheid vom 6. Oktober 1989 festgesetzte, am 17. Oktober 1989 \ndurchgeführte Ersatzvornahme zurück. \n\n16\n\nDie Vorgängerin der Klägerin hat am 23. Dezember 1991 Klage \ngegen die Ordnungsverfügung vom 22. August 1989 und am \n10. Januar 1992 gegen die Festsetzung und Durchführung der \nErsatzvornahme erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide \nKlagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nmiteinander verbunden. Zur Begründung ihrer Klage hat die \nVorgängerin der Klägerin insbesondere vorgetragen, die \nOrdnungsverfügung vom 22. August 1989 sei schon deshalb \nrechtswidrig, weil die ihr zugrundeliegende \nSicherstellungsverordnung vom 2. Januar 1989 fehlerhaft und \ndamit unwirksam sei. In formeller Hinsicht folge dies daraus, \ndaß beim Erlaß der Sicherstellungsverordnung die Stadt D \nnicht beteiligt worden sei; eine solche Beteiligung sei hier \njedoch erforderlich gewesen, weil die Verordnung konkret in \ndie Planungshoheit der Stadt D eingegriffen habe. \nFehlerhafterweise sei bei der Gebietsabgrenzung hinsichtlich \nder Sicherstellungsverordnung ferner von dem Vorschlag der \nLÖLF abgewichen worden. Die Sicherstellungsverordnung greife \nzudem über die zulässigen Zielsetzungen hinaus; mit ihr werde \neine Wiederherstellung umgebrochener Grünlandflächen verlangt, \nwas im Wege der Sicherstellung nicht erreicht werden könne; \ndiese diene nur der Sicherung des status quo. Darüber hinaus \nsei die Verfügung vom 22. August 1989 auch deshalb fehlerhaft, \nweil ihr ein falscher Sachverhalt zugrundeliege. Der \nHanggraben habe stets eine Anbindung an den Randgraben gehabt \nund diesem Wasser zugeleitet. Demgegenüber sei der südliche \nTeil des Hanggrabens seit langem als Gewässer nicht mehr \nvorhanden gewesen. Bei den getroffenen Maßnahmen habe sie \n- die Vorgängerin der Klägerin - lediglich das bestehende \nEntwässerungssystem von Verlandungen beseitigt. Von der \nBeseitigung eines Gewässers könne bezüglich des letzten \nAbschnitts des Hanggrabens vor dem H Bach keine Rede \nsein; die Anordnungen des Beklagten liefen vielmehr darauf \nhinaus, ein Gewässer wiederherzustellen. Umgekehrt sei der \nRandgraben wegen seiner stets vorhanden gewesenen Anbindung an \nden Hanggraben ein Gewässer gewesen; insoweit stellten sich \ndie von ihr durchgeführten Maßnahmen lediglich als solche der \nGewässerunterhaltung dar. \n\n17\n\nDie Vorgängerin der Klägerin hat beantragt,\n\n18\n\n1. die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 22. August 1989 \nbetreffend Entwässerungsgräben auf dem \nGrundstück Gemarkung H, Flur 5, \nFlurstück 64 in D in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten D vom \n18. November 1991 aufzuheben,\n\n19\n\n2. die Festsetzungsverfügung des \nBeklagten vom 6. Oktober 1989 \naufzuheben, \n\n20\n\n3. die Durchführung der \nErsatzvornahme unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten D vom \n6. Dezember 1991 für rechtswidrig zu \nerklären.\n\n21\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nEr hat im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen in den \nBescheiden verwiesen und ist dem Vorbringen der Vorgängerin \nder Klägerin entgegengetreten. \n\n24\n\nMit dem angefochtenen, der Vorgängerin der Klägerin am \n9. Dezember 1993 zugestellten Urteil hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet \nsich die am 6. Januar 1994 eingelegte Berufung der Vorgängerin \nder Klägerin.\n\n25\n\nZur Begründung der Berufung trägt die Klägerin insbesondere \nvor, die Ordnungsverfügung vom 22. August 1989 sei schon \ndeshalb rechtswidrig, weil die Sicherstellungsverordnung als \nRechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen ausscheide. \nInsoweit wiederholt und vertieft die Klägerin das bisherige \nVorbringen hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Verordnung. Sie \nhebt nochmals hervor, daß die Verordnung schon deshalb an \ndurchgreifenden formellen Mängeln litte, weil vor ihrem Erlaß \nkeine Beteiligung der Stadt D stattgefunden habe; darüber \nhinaus sei auch ihre Vorgängerin im Eigentum des betroffenen \nGeländes nicht angehört worden. In materieller Hinsicht sei \ndie Erforderlichkeit der Schutzausweisung nicht in dem \ngebotenen Maße geprüft worden. Zudem greife die \nSicherstellungsverordnung über einen bloßen Sicherungszweck \nhinaus. Sie beschränke sich nicht auf die Sicherung des status \nquo des vorgefundenen Geländes, sondern wolle durch \nzusätzliche Anordnungen einen erst gewünschten \nnaturschutzwürdigen Zustand im betroffenen Bereich erreichen. \nSelbst wenn man von der Wirksamkeit der \nSicherstellungsverordnung ausginge, seien die durchgeführten \nMaßnahmen an den Gräben jedenfalls nicht als Verstöße gegen \nVerbote nach § 3 der Verordnung zu werten. Darüber hinaus \nliege bei den getroffenen Maßnahmen auch kein Verstoß gegen \ndas Erfordernis einer vorherigen wasserrechtlichen \nPlanfeststellung vor. Die Rechtswidrigkeit der \nFestsetzungsverfügung folge bereits daraus, daß die \nGrundverfügung rechtswidrig sei. Darüber hinaus habe ihre \nVorgängerin auch die sich aus der Verfügung vom \n22. August 1989 ergebenden Pflichten hinreichend erfüllt. Die \nVerfügung habe nicht vorgegeben, mit welchen Materialien die \nGräben zu verfüllen seien; aus der Verfügung vom \n22. August 1989 folge nicht, lediglich solche Materialien zu \nverwenden, die eine Entwässerung des Geländes verhinderten. \nIhre Vorgängerin habe daher auch Dränkies in die Gräben bzw. \ndie verfüllten Einlaufstellen einbringen können.\n\n26\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Ordnungsverfügungen des \nBeklagten vom 22. August 1989 und 9. \nOkto-ber 1989 einschließlich der \ninsoweit ergangenen \nWiderspruchsbescheide aufzuheben.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr hebt insbesondere hervor, daß der Randgraben und die \nEntwässerungsgräben innerhalb der Weideflächen - soweit solche \nin der Vorzeit überhaupt vorhanden gewesen seien - wegen ihrer \nVerschlammung zu einer Versumpfung der Weideflächen geführt \nhätten, was auch die in diesem Bereich vorhandene \nPflanzenzusammensetzung belege. Ein ggfs. vorhandener \nBestandsschutz hinsichtlich der Entwässerungsanlagen sei wegen \nunterbliebener Unterhaltung der Entwässerungsanlagen \nentfallen, so daß die in Rede stehenden Entwässerungsmaßnahmen \nals Neuanlage anzusehen seien. Diese seien nicht nur wegen der \nSicherstellungsverordnung und der Naturschutzverordnung \nunzulässig, sondern hätten auch der 1980 in Kraft getretenen \nEingriffsregelung des Landschaftsgesetzes unterlegen. Die \nBedenken gegen die Sicherstellungsverordnung griffen nicht \ndurch. Weder eine Anhörung der Stadt D noch eine solche \nder Vorgängerin der Klägerin sei vor Erlaß der \nSicherstellungsverordnung erforderlich gewesen. Die \nVorgängerin der Klägerin sei auch nicht den ihr in der \nOrdnungsverfügung vom 22. August 1989 auferlegten Pflichten \nnachgekommen; die Maßnahmen seien nur teilweise und unter \nVerwendung unwirksamen, nämlich drainierenden Materials (Kies) \nvorgenommen worden; daher sei die Ersatzvornahme zur \nDurchsetzung der angeordneten Maßnahmen erforderlich gewesen. \n\n31\n\nGemäß Beweisbeschluß vom 7. August 1996 hat der \nBerichterstatter des Senats am 10. September 1996 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt; auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n32\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akten 4 L 1182/89, 4 L 1557/89 und \n4 K 259/92 VG D , der Widerspruchsvorgänge des \nRegierungspräsidenten D , der vom Regierungspräsidenten D \nvorgelegten Unterlagen hinsichtlich des Erlasses der \nSicherstellungsverordnung sowie der weiteren vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und Pläne ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die angefochtenen \nVerfügungen des Beklagten vom 22. August 1989 und 6. Okto-\nber 1989 sowie die insoweit ergangenen Widerspruchsbescheide \ndes Regierungspräsidenten D sind rechtswidrig und \nverletzen die Klägerin in ihren Rechten.\n\n35\n\nDie Grundverfügung vom 22. August 1989 in der nach § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 VwGO für die Überprüfung durch den Senat \nmaßgeblichen Fassung des Widerspruchsbescheids des \nRegierungspräsidenten D vom 18. November 1991 ist tragend \ndarauf gestützt, daß die von der Vorgängerin der Klägerin \nvorgenommenen Veränderungen an den Gräben gegen Verbote der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über die einstweilige \nSicherstellung von Flächen für den Naturschutz im \"H \nBachtal\" in der Stadt D vom 2. Januar 1989 (Amtsblatt für \nden Regierungsbezirk D 1989 S. 1) - SicherstellungsVO - \nverstoßen. Diese Verordnung ist jedoch unwirksam, weil sie von \nder für ihren Erlaß einschlägigen Ermächtigung des § 42e Abs. \n1 LG NW nicht gedeckt ist. Sie konnte deshalb nicht als \nRechtsgrundlage für die vom Beklagten angeordneten Maßnahmen \nherangezogen werden.\n\n36\n\nSchutzzweck der SicherstellungsVO ist nach ihrem § 1 Abs. \n1, die in § 2 SicherstellungsVO näher bezeichneten Flächen auf \nder Grundlage von § 42e Abs. 1 LG NW zum Zwecke einer späteren \nFestsetzung als Naturschutzgebiet für die Dauer von vier \nJahren sicherzustellen. Zur Verfolgung dieser Zielsetzung legt \ndie SicherstellungsVO in § 3 Verbote und in § 4 ein Gebot \nfest, deren Regelungsgehalte weit über die Ermächtigung des § \n42e Abs. 1 Satz 2 LG NW hinausgehen.\n\n37\n\nNach dieser Vorschrift sind \"während der Sicherstellung\" \nnach Maßgabe der Sicherstellungsanordnung lediglich \"alle \nHandlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand \nnachteilig zu verändern\". Demgegenüber verbietet § 3 Abs. 1 \nSicherstellungsVO alle Handlungen, \"die zu einer Zerstörung, \nBeschädigung oder Veränderung von Natur und Landschaft oder \nseiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen \nkönnen\". Soweit der nachfolgende Katalog des § 3 Abs. 2 \nSicherstellungsVO im einzelnen eine Vielzahl verbotener \nHandlungen auflistet, hat er nur exemplarische Bedeutung, wie \nschon aus dem Wort \"insbesondere\" im einleitenden ersten \nHalbsatz des § 3 Abs. 2 SicherstellungsVO folgt. Die \nVerordnung greift mit der generellen Verbotsnorm des § 3 Abs. \n1 die gegenüber § 42e Abs. 1 Satz 2 LG NW weit umfassendere \nVerbotsregelung des § 34 Abs. 1 LG NW auf, die nicht für die \neinstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und \nLandschaft, sondern für die endgültige rechtsverbindliche \nFestsetzung eines Naturschutzgebiets gilt. Abweichend von § \n42e Abs. 1 Satz 2 LG NW sind dort nicht nur \"nachteilige\" \nVeränderungen des Schutzgegenstands, sondern jegliche \nVeränderungen von Natur und Landschaft verboten sowie \nzusätzlich zu den nachteiligen Veränderungen auch nachhaltige \nStörungen. Neben der Übernahme der gegenüber § 42e Abs. 1 Satz \n2 LG NW weit umfassenderen Verbotsnorm des § 34 Abs. 1 LG NW \nlegt die SicherstellungsVO ferner in ihrem § 4 ausdrücklich \nein Gebot fest, nämlich die Wiederherstellung der im \nSpätherbst/Winter 1988 umgebrochenen Grünlandflächen, die in \nder zum Bestandteil der Verordnung gemachten Karte näher \ngekennzeichnet sind. Auch für ein solches Gebot gibt die \nErmächtigung des § 42e Abs. 1 LG NW nichts her. Die Festlegung \nvon Handlungsgeboten zur Erreichung des Schutzzwecks der - \nz.B. als Naturschutzgebiet - besonders zu schützenden Teile \nvon Natur und Landschaft ist gemäß § 26 LG NW ausschließlich \nAufgabe der Landschaftsplanung.\n\n38\n\nDieser Fehlgriff bei der Festlegung der generellen \nVerbotsnorm des § 3 Abs. 1 SicherstellungsVO, der noch \nverstärkt wird durch die vom Gesetz nicht gedeckte Festlegung \neines weitreichenden Handlungsgebots, führt zur Unwirksamkeit \nder SicherstellungsVO. Der Verordnungsgeber hat mit der \nÜbernahme der Verbotsregelung des § 34 Abs. 1 LG NW in die \nSicherstellungsVO dieser der Sache nach die - wenn auch \nzeitlich befristeten - Rechtswirkungen einer endgültigen \nNaturschutzgebietsausweisung verliehen. Dies ist vom Gesetz \nnicht gedeckt. Der Landesgesetzgeber hat mit den \nunterschiedlichen Fassungen der Verbotsregelungen des § 34 \nAbs. 1 LG NW einerseits und des § 42e Abs. 1 Satz 2 LG NW \nandererseits den materiellen Gehalt der endgültigen \nrechtsverbindlichen Festsetzung eines Naturschutzgebiets und \nseiner bloßen einstweiligen Sicherstellung in einer Weise \nunterschiedlich geregelt, die den strukturellen Unterschieden \ndieser beiden Regelungsinstrumentarien des Naturschutzrechts \nRechnung trägt und eine Übertragung des Schutzumfangs der \nrechtsverbindlichen Festsetzung auf die einstweilige \nSicherstellung nicht zuläßt. Diese strukturellen Unterschiede \nsind folgendermaßen gekennzeichnet:\n\n39\n\nDie rechtsverbindliche Festsetzung eines Naturschutzgebiets \nerfolgt gemäß §§ 16 Abs. 4 Nr. 2, 20 LG NW regelmäßig in einem \nals Satzung zu beschließenden (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW) \nLandschaftsplan. Bei Fehlen eines Landschaftsplans kann ein \nNaturschutzgebiet gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 LG NW allerdings \nauch durch ordnungsbehördliche Verordnung ausgewiesen werden, \nwie dies im vorliegenden Fall durch die im Laufe des \nBerufungsverfahrens erlassene Ordnungsbehördliche Verordnung \nüber die Festsetzung des Naturschutzgebietes \"H \nBachtal\" in der Stadt D vom 28. November 1995 (Amtsblatt \nfür den Regierungsbezirk D vom 7. Dezember 1995 S. 434) \ngeschehen ist.\n\n40\n\nEine solche endgültige Ausweisung eines Naturschutzgebiets \nknüpft an das Vorliegen der auf den rahmenrechtlichen Vorgaben \ndes § 13 Abs. 1 BNatSchG beruhenden Tatbestandsmerkmale des § \n20 LG NW an. Sind Natur und Landschaft in einem bestimmten \nBereich aus den in dieser Vorschrift genannten Grunden \nschutzwürdig und aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten auch \nschutzbedürftig, ist die Ausweisung eines Naturschutzgebiets \nim Sinne von § 20 Satz 1 LG NW \"erforderlich\", wenn sie wegen \nabstrakter Gefährdung der gesetzlichen Schutzgüter \nvernünftigerweise geboten ist.\n\n41\n\nVgl. zum entsprechenden Verständnis \nder rahmenrechtlichen Vorgabe des § 13 \nAbs. 1 BNatSchG: BVerwG, Beschluß vom \n18. Juli 1997 - 4 BN 5.97 - JURIS-\nDokNr. 528007.\n\n42\n\nLiegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, die die \nAusweisung eines Naturschutzgebiets zulassen, so ist die \nRechtsfolge nach der bundesrechtlichen Rahmenvorgabe des § 12 \nAbs. 1 BNatSchG jedoch nicht vorbestimmt. Schutzwürdige und \nschutzbedürftige Teile von Natur und Landschaft können, müssen \naber nicht zu Naturschutzgebieten erklärt werden. § 12 Abs. 1 \nBNatSchG räumt der zuständigen Stelle insoweit einen \nErmessensspielraum ein.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom \n18. Juli 1997 a.a.O..\n\n44\n\nIm Ergebnis nicht anders ist die landesrechtliche Umsetzung \ndes § 12 Abs. 1 BNatSchG durch § 19 Satz 1 LG NW, wonach der \nLandschaftsplan die im öffentlichen Interesse besonders zu \nschützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis \n23 - mithin auch Naturschutzgebiete - festzusetzen hat, \nbundesrechtskonform dahin zu verstehen, daß die Ausweisung \neines Naturschutzgebiets nicht etwa stets bereits bei \nVorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 20 Satz 1 LG NW \ngeboten ist, sondern im - planerischen - Ermessen des \nzuständigen Trägers der Landschaftsplanung steht. Die Ausübung \ndieses planerischen Ermessens gebietet, wie jede hoheitliche \nPlanung, eine sachgerechte Abwägung der insoweit berührten \nwiderstreitenden Belange.\n\n45\n\nHierzu gehören insbesondere auch die privaten Belange der \nvon der Ausweisung des Naturschutzgebiets betroffenen \nGrundeigentümer. Nutzungsverbote und -beschränkungen aus \nGründen des Naturschutzes, wie sie zwangsläufig mit der \nFestsetzung eines Naturschutzgebietes verbunden sind, stellen \nsich als Bestimmungen von Inhalt und Schranken des \n(Grund-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. \nSie sind jedenfalls dann nicht mehr als Ausdruck der \nSozialbindung des Eigentums hinzunehmen, sondern erweisen sich \nals unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, wenn \nnicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des \nEigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand \nverbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden \nist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne \njeglichen Ausgleich unterbunden wird.\n\n46\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n13. April 1983 - 4 C 21.79 - BVerwGE \n67, 84; vom 15. Februar 1990 - 4 C \n47.89 - BVerwGE 84, 361 und vom \n24. Juni 1993 - 7 C 26.92 - BVerwGE 94, \n1 sowie Beschluß vom 18. Juli 1997 - 4 \nBN 5.97 -; BGH, Urteile vom 26. Januar \n1984 - III ZR 216/82 - BGHZ 90, 17; vom \n18. Fe-bruar 1993 - III ZR 20/92 - BGHZ \n121, 328 und vom 16. Juli 1993 - III ZR \n60/92 - BGHZ 123, 242.\n\n47\n\nDer Plangeber, der ein Naturschutzgebiet verbindlich \nausweist, muß demgemäß bei der abwägenden Ausübung seines \nPlanungsermessens die schutzwürdigen Interessen der \nBeteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes \nVerhältnis bringen. Insoweit ist es ihm zwar nicht verwehrt, \nEigentumsrechten einen neuen Inhalt zu geben. Er hat jedoch \nder Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Rechnung zu \ntragen, die durch die Privatnützigkeit des Eigentums und die \ngrundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand \ngekennzeichnet ist.\n\n48\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 18. Dezem-\nber 1968 - 1 BvR 638, 673/64 und 200, \n238, 249/65 - BVerfGE 24, 367 (389); \nBeschluß vom 12. Juni 1979 - 1 BvL \n19/76 - BVerfGE 52, 1 (27); Beschluß \nvom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - \nBVerfGE 79, 174 (198) und Beschluß vom \n23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und \n36/87 - BVerfGE 87, 114 (139).\n\n49\n\nFerner hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu \nberücksichtigen und das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG \nzu beachten.\n\n50\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom 8. \nNovember 1972 - 1 BvL 15/68 und 26/69 - \nBVerfGE 34, 139 (146); Beschluß vom 19. \nJuni 1985 - 1 BvL 57/79 - BVerfGE 70, \n191 (199) und Beschluß vom \n23. September 1992 - 1 BvL 15/85 und \n36/87 - BVerfGE 87, 114 (139).\n\n51\n\nWelcher Regelungsmittel er sich bedient, um die betroffenen \nEigentümer vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu bewahren, \nbleibt seiner Entscheidung vorbehalten. In Betracht kommen \nneben Vorkehrungen, durch die bereits ausgeübte Nutzungen oder \neigentumskräftig verfestigte Nutzungsmöglichkeiten dauernd \noder übergangsweise unberührt bleiben oder durch die der Weg \nzur Erteilung einer Befreiung von Beschränkungen der \nEigentümerbefugnisse eröffnet wird, insbesondere Vorschriften, \ndie einen Geldausgleich zubilligen. \n\n52\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 18. Ju-\nli 1997 - 4 BN 5.97 -.\n\n53\n\nAll dies setzt in Bezug auf die privaten Betroffenheiten \nbei der Ausweisung eines Naturschutzgebiets eine sorgfältige \nErmittlung der für und wider die aus Gründen des Naturschutzes \nvorgesehenen Einschränkungen sprechenden Gesichtspunkte und \nder bereits vom Gesetz - hier insbesondere den §§ 7 und 69 LG \nNW - vorgesehenen sowie der im Rahmen der Schutzausweisung im \nHinblick auf die individuellen Besonderheiten der jeweils in \nRede stehenden Fallkonstellation besonders festzulegenden \nAusgleichsregelungen voraus.\n\n54\n\nNicht anders sind auch die von der Schutzausweisung positiv \nwie negativ berührten öffentlichen Belange in einen \nsachgerechten Ausgleich zu bringen, der sicherstellt, daß die \n- gemessen an den Leitvorstellungen der unmittelbar geltenden \n§§ 1 und 2 BNatSchG, die durch die §§ 1 und 2 LG NW nur \ngeringfügig erweitert worden sind - vernünftigerweise \ngebotenen Schutzmaßnahmen nicht mit unverhältnismäßigen Opfern \nverbunden sind. Dies wird auch durch die Abwägungsklausel des \n§ 1 Abs. 2 BNatSchG (= § 1 Abs. 2 LG NW) verdeutlicht.\n\n55\n\nIm Hinblick hierauf sehen die §§ 27a bis 27c LG NW für den \nRegelfall der verbindlichen Festlegung eines \nNaturschutzgebiets durch entsprechende Ausweisung in einem \nLandschaftsplan eine Beteiligung der Träger öffentlicher \nBelange sowie der Bürger mit öffentlicher Auslegung des \nPlanentwurfs vor, um dem Träger der Landschaftsplanung eine \nsachgerechte Sammlung des erforderlichen Abwägungsmaterials zu \nermöglichen. Entsprechende Verfahrensregelungen zur Sammlung \ndes erforderlichen Abwägungsmaterials treffen die §§ 42b und \n42c LG NW für den Fall, daß bei Nichtvorliegen eines \nLandschaftsplans ein Naturschutzgebiet gemäß § 42a Abs. 1 Satz \n1 LG NW durch ordnungsbehördliche Verordnung verbindlich \nfestgesetzt werden soll.\n\n56\n\nDemgegenüber setzt die einstweilige Sicherstellung nach § \n42e Abs. 1 LG NW gerade nicht die abschließende Prüfung der \nnormativen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Ausweisung \neines Naturschutzgebiets und die abwägende Prüfung voraus, ob \nund mit welchen Inhalten die Schutzgebietsausweisung unter \nBerücksichtigung der Vermeidung unverhältnismäßiger Opfer bei \nden gegenläufigen - auch privaten - Interessen getroffen \nwerden soll. Ihre Zielsetzung ist ausschließlich, die \nZeitspanne zu überbrücken, die bis zur endgültigen Klärung des \ngebotenen Umfangs und Inhalts der Unterschutzstellung eines \nnach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich schutzwürdigen \nBereichs für die notwendigerweise länger andauernde Sammlung \nund Wertung des insoweit relevanten Abwägungsmaterials \nbenötigt wird, und für diese Zeitspanne Veränderungen \nentgegenzuwirken, die die beabsichtigte \nNaturschutzgebietsausweisung verhindern oder erschweren.\n\n57\n\nZu dieser Zielsetzung vgl.: OVG NW, \nUrteil vom 19. Oktober 1984 - 11 A \n072/83 - BRS 42 Nr. 231; VGH BW, Urteil \nvom 15. April 1983 - 5 S 1541/8- - \nAgrarrecht 1984, 108; Hess. VGH, \nBeschluß vom 11. März 1994 - 3 N \n2454/93 - Natur und Recht 1994, \n395.\n\n58\n\nLetztlich geht es bei der einstweiligen Sicherstellung \nausschließlich darum, Gefahren für das zur Unterschutzstellung \nvorgesehene Gebiet abzuwenden, wenn und soweit die \nbeabsichtigte Unterschutzstellung ohne den Erlaß der \nSicherstellungsanordnung konkret gefährdet ist.\n\n59\n\nVgl.: Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-\nWestfalen, 1989, RdNr. 691.\n\n60\n\nDiesen unterschiedlichen Zielsetzungen der endgültigen \nverbindlichen Naturschutzgebietsausweisung einerseits und der \neinstweiligen Sicherstellung andererseits entsprechend hat der \nLandesgesetzgeber den zulässigen Schutzumfang bei der \neinstweiligen Sicherstellung mit dem Begriff \"nachteiliger\" \nVeränderungen deutlich enger gefaßt als bei der endgültigen \nUnterschutzstellung und ihn der Sache nach auf das beschränkt, \nwas zur Unterbindung solcher Veränderungen geboten ist, die \ndie beabsichtigte Naturschutzausweisung verhindern oder \nerschweren können. Damit ist es der zuständigen Stelle bei \nErlaß einer einstweiligen Sicherstellung verwehrt, dem \nbetroffenen Bereich bereits im Rahmen der \nSicherstellungsanordnung - befristet - den umfassenden Schutz \neiner verbindlichen Schutzgebietsausweisung zu verleihen.\n\n61\n\nErweist sich hiernach die SicherstellungsVO bereits wegen \nÜberschreitens des durch § 42e Abs. 1 LG NW vorgegebenen \nErmächtigungsrahmens als unwirksam, kann letztlich \ndahinstehen, ob die hier gewählte Form der einstweiligen \nSicherstellung durch ordnungsbehördliche Verordnung im \nvorliegenden Fall gerechtfertigt war. Bedenken könnten \ninsoweit bestehen, als die zuständige Stelle bei der ihr durch \n§ 42e Abs. 1 Satz 3 LG NW eröffneten Wahlmöglichkeit, die \nSicherstellungsanordnung in Form einer Verfügung, einer \nAllgemeinverfügung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung \nzu treffen, sich von sachgerechten Kriterien - etwa der \nUntunlichkeit des Erlasses von Einzelverfügungen bei einer \nVielzahl bzw. Unbestimmtheit Betroffener - leiten lassen \nmuß.\n\n62\n\nVgl.: Schink, a.a.O., RdNr. 696.\n\n63\n\nEine solche Ausrichtung erscheint hier zumindest \nzweifelhaft, weil der Regierungspräsident D zunächst den \nder Sache nach naheliegenden Weg über den Erlaß von sofort \nvollziehbaren Einzelverfügungen gegangen ist und erst nach den \nWidersprüchen Betroffener (u.a. der Vorgängerin der Klägerin) \ndie SicherstellungsVO erlassen hat, ohne daß - außer der \nAbschneidung der Möglichkeit, um verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutz nachzukommen - ein sachlicher Grund für diesen \nWechsel des Sicherstellungsinstruments auch nur ansatzweise \nerkennbar ist. Einer abschließenden Prüfung dieser Frage \nbedarf es nicht, weil die SicherstellungsVO bereits aus den \ngenannten Gründen unwirksam ist.\n\n64\n\nKonnte die Grundverfügung vom 22. August 1989 hiernach \nnicht auf die vom Beklagten angenommenen Verstöße gegen \nVerbote der SicherstellungsVO gestützt werden, erweist sie \nsich bereits deshalb als rechtswidrig, auch wenn in der \nVerfügung in der Fassung, die sie durch den \nWiderspruchsbescheid erhalten hat, zusätzlich wasserrechtliche \nErwägungen angestellt worden sind. Bei verständiger Würdigung \ndes Gesamtregelungsgehalts der Verfügung stellen diese \nwasserrechtlichen Erwägungen im wesentlichen nur zusätzliche \nBegründungselemente dar, die vornehmlich darauf abzielen, die \nvon der Vorgängerin der Klägerin durchgeführten Maßnahmen als \nsolche zu qualifizieren, die als Anlegung bzw. Änderung von \nGewässern sowie als Entwässerungsmaßnahmen den \nVerbotstatbeständen des § 3 Abs. 2 Nrn. 12 und 14 \nSicherstellungsVO unterfallen. Dafür, daß die vom Beklagten im \nRahmen seines Ermessens getroffenen Anordnungen auch ohne die \ndas Schwergewicht der Ermessensbegründung bildenden - \nangenommenen - Verstöße gegen die SicherstellungsVO ergangen \nwären, geben die Ausführungen in den angefochtenen Verfügungen \nkeine hinreichenden Anhaltspunkte her. Gerade die Erwägungen \nzur Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl in der \nOrdnungsverfügung des Beklagten als auch im \nWiderspruchsbescheid des Regierungspräsidenten D \nbestätigen vielmehr, daß maßgebliches Element für die \nEntscheidung zum Einschreiten die Sicherung der aus Sicht der \nBehörden naturschutzwürdigen Gegebenheiten war.\n\n65\n\nDarüberhinaus vermögen die wasserrechtlichen Erwägungen die \nim Rahmen des behördlichen Ermessens getroffenen Anordnungen \nauch deshalb nicht zu tragen, weil sie von einem \nunzutreffenden Sachverhalt ausgehen. Insoweit wurde sowohl in \nder vom Beklagten erlassenen Grundverfügung als auch dem \nWiderspruchsbescheid übereinstimmend davon ausgegangen, die \nVorgängerin der Klägerin habe \"eine neue Vorflutsituation \ngeschaffen\". Diese Einschätzung trifft nach den dem Senat \nvorliegenden Unterlagen und Erkentnissen nicht zu; die \nSituation vor den von der Vorgängerin der Klägerin \ndurchgeführten Maßnahmen stellte sich vielmehr wie folgt \ndar:\n\n66\n\nDer Hanggraben erfüllte schon deshalb die Merkmale eines \nGewässers, weil in seinem Bett ständig oder zeitweilig Wasser \nfloß (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und für ihn einer der Sachverhalte \nfür eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Vorschriften des \nWasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes (vgl. § 1 \nAbs. 2 WHG sowie § 1 Abs. 2 LWG) nicht zutraf. Ob er zugleich \nim Sinne von § 3 Abs. 3 LWG der Vorflut für Grundstücke \nmehrerer Eigentümer diente, ist für die Frage seiner \nEigenschaft als Gewässer ohne Bedeutung. § 3 Abs. 3 LWG ist \nallein für die Frage der Gewässerunterhaltungspflicht von \nBedeutung.\n\n67\n\nVgl.: OVG NW, Urteil vom 18. \nSeptember 1989 - 20 A 1011/88 - \nZeitschrift für Wasserrecht 1990, 421 \n(422). \n\n68\n\nGleichermaßen erfüllte auch der Randgraben die Merkmale \neines Gewässers. Auch in seinem - wenn auch verschlammten - \nBett floß zumindest zeitweilig Wasser. Er diente der Vorflut, \nindem er das ihm zugeführte Wasser dem natürlichen Gefälle \nfolgend entlang dem Waldrand zum H Bach hin \nableitete.\n\n69\n\nVgl. zu diesem Verständnis der \nVorflutfunktion eines Gewässers: OVG \nNW, Urteil vom 17. April 1997 - 20 A \n7181/95 -.\n\n70\n\nLetzteres wird auch durch die eigenen Feststellungen des \nBeklagten bestätigt, die in dessen Bericht an den \nRegierungspräsidenten D vom 29. November 1990 \nwiedergegeben sind. Hiernach war der Randgraben vor dem 14. \nMärz 1989 zwar \"fast ebenerdig verschlammt\"; seine Oberfläche \n\"war nur ein bis wenige Zentimeter tiefer gelegen als die \nUmgebung\", so daß \"das meiste von der Feuchtwiese Richtung \nErlenbruch fließende Hangwasser\" nicht abgeführt wurde, \nsondern Richtung Erlenbruch weiterfloß und dort großteils \ngehalten wurde. Weiter heißt es jedoch: \"Dementsprechend \ngering war auch der gezielte Abfluß in den H Bach\". \nLetzteres bestätigt, daß der Randgraben, auch wenn er \nverschlammt war, jedenfalls noch - wenn auch nur teilweise - \nseine Funktion erfüllte, das in Richtung auf den Wald \nabfließende Wasser als Vorfluter aufzunehmen und in seinem um \nden Wald herumführenden Verlauf gezielt dem H Bach \nzuzuleiten. Die bloße Verschlammung eines Gewässerbetts als \nsolche führt jedoch nicht dazu, daß das Gewässer damit seine \nEigenschaft als Gewässer verloren hat.\n\n71\n\nVgl.: Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, § 1 \nRdNr. 6.\n\n72\n\nBeide Gewässer - Hanggraben und Randgraben - waren auch vor \nden von der Vorgängerin der Klägerin im März 1989 \ndurchgeführten Maßnahmen miteinander verbunden und bildeten im \nhier interessierenden Bereich um den Erlenwald ein \nzusammenhängendes Vorflutsystem. Dies steht zur Überzeugung \ndes Senats nach den vorliegenden Unterlagen fest, deren \nAussagegehalt auch allgemeinen Grundsätzen der Anlage von \nVorflutern entspricht.\n\n73\n\nDas sehr detaillierte Luftbild aus dem Jahr 1978 läßt \neindeutig erkennen, daß der Randgraben sich seinerzeit bereits \nüber die gesamte rd. 200 m lange Strecke zwischen dem \nErlenwald und dem südöstlich hiervon gelegenen Grünland \nerstreckte. Er reichte im Nordosten bis an den Verlauf des \nHanggrabens in dem Bereich, in dem dieser von Südosten kommend \nneben dem nordöstlichen Rand des Ende der 50er/Anfang der 60er \nJahre angepflanzten Erlenwalds in Richtung Nordwesten auf den \nH Bach zuführte. Diese Anlage des Randgrabens bestätigt \nden Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Vorgängerin, daß der \nRandgraben auch vor dem Frühjahr 1989 bereits eine Verbindung \nmit dem Hanggraben hatte. Hätte es sich bei dem Randgraben um \neinen reinen Entwässerungsgraben und nicht um ein der Vorflut \ndienendes Gewässer gehandelt, wie der Beklagte annimmt, wäre \nkein plausibler Grund dafür ersichtlich, daß er sich bis an \ndie äußerste Grenze der zu entwässernden Fläche erstreckte. \nDemgegenüber spricht alles dafür, daß der Randgraben zumindest \nseit der Anpflanzung des Erlenwalds auf dem ehemals nicht mit \nBäumen bestandenen Geländestreifen neben dem H Bach, \nder in den vorliegenden Flurkarten noch als moorige Fläche \ndargestellt ist, dazu diente, das aus Südosten hangabwärts in \nRichtung auf den Wald zufließende Wasser vor dem Wald in einem \nVorfluter zu fassen und gezielt um den Wald herum in den H \nBach weiterzuleiten. Bei dieser Funktion entspricht es \nallgemeinen Grundsätzen der Anlage von Vorflutersystemen, \ndiesen Vorfluter mit dem gleichfalls der Vorflut dienenden \nHanggraben zu verbinden. Demgegenüber hat der Beklagte keine \nkonkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung \nernsthaft in Frage stellen und Anlaß zu weiteren Überprüfungen \ngeben könnten. In seinem bereits erwähnten Bericht vom 29. \nNovember 1990 heißt es lediglich, der Randgraben habe \"nach \nhier vorliegenden Informationen\" keine Verbindung mit dem \nHanggraben gehabt. Konkrete Angaben über diese Informationen \nenthalten die dem Senat vorliegenden umfassenden \nVerwaltungsvorgänge nicht. Ebensowenig wurden in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat, in der der Aussagegehalt \nder vorliegenden Luftbilder mit den Erschienenen erörtert \nwurde, seitens des Beklagten konkrete Beweise dafür angeboten, \ndaß seine Einschätzung der früheren Situation zutreffend \nsei.\n\n74\n\nHiernach bestehen zur Überzeugung des Senats keine Zweifel \ndaran, daß das vorhandene Vorflutsystem im Frühjahr 1989 \ngerade nicht - wie vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nim Rahmen ihrer Ermessenserwägungen angenommen wurde - \ngrundlegend geändert und eine neue Vorflutsituation geschaffen \nwurde. Damit erweist sich der tragende Gesichtspunkt für die \nin den angefochtenen Verfügungen angeführten wasserrechtlichen \nErwägungen als unzutreffend und damit die \nErmessensentscheidung insgesamt als fehlerhaft. \n\n75\n\nAuch die weiteren Erwägungen zur Entwässerung des \nErlenwalds gehen von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. \nInsoweit läßt das vorliegende Luftbild aus dem Jahr 1978 \neindeutig erkennen, daß bereits seinerzeit im Erlenwald ein \ndeutlich in Erscheinung tretender Graben angelegt war, der \nsich zumindest über rd. die Hälfte der von Nordosten nach \nSüdwesten führenden Länge des Waldes erstreckte und mit dem H \nBach verknüpft war. Dieser diente offensichtlich der \nEntwässerung des forstwirtschaftlich nutzbaren Waldes, der auf \nder ehemals moorigen Fläche angepflanzt worden war. Für die in \nder Ordnungsverfügung vom 22. August 1989 verlautbarte, vom \nRegierungspräsidenten D in seinem Widerspruchsbescheid \nübernommene Annahme, bei den von der Vorgängerin im Wald \nselbst durchgeführten Maßnahmen habe es sich \"nicht um eine \ngewöhnliche Bodenentwässerung eines landwirtschaftlich oder \nforstwirtschaftlich genutzten Grundstücks\" gehandelt, fehlt es \nhiernach an jedem Anhalt.\n\n76\n\nSoweit sich die Ordnungsverfügung vom 22. August 1989 \nschließlich auf die Stichgräben bezieht, die von dem \nsüdöstlich des Erlenwalds gelegenen Grünland auf den \nRandgraben zuführten, können die insoweit getroffenen \nAnordnungen schon wegen der Einbindung der hiermit \nzusammenhängenden Problematik in die generelle - nach dem \nVorstehenden unzutreffende - Bewertung der wasserrechtlichen \nVerhältnisse isoliert keinen Bestand haben. Hinzu kommt, daß \nes auch insoweit an jedem Anhalt dafür fehlt, es habe sich \nnicht um eine gewöhnliche Bodenentwässerung gehandelt. Daß das \nbetroffene Grünland aus der Bewirtschaftung der Gutsflächen \nherausgenommen und gleichsam einer von jeder - hier nur \nlandwirtschaftlich möglichen - menschlichen Nutzung freien \nungehinderten natürlichen Entwicklung zu Brachland überlassen \nworden war, trägt der Antragsgegner selbst nicht vor; eine \nsolche Annahme würde auch dem tatsächlichen Erscheinungsbild \nder Fläche widersprechen, die sich auf den vorliegenden \nLichtbildern und auch anläßlich der Ortsbesichtigung durch den \nBerichterstatter des Senats eindeutig als genutztes Grünland \ndarstellte. \n\n77\n\nDie Rechtswidrigkeit der Festsetzungsverfügung vom 6. Okto-\nber 1989 ergibt sich bereits daraus, daß die ihr \nzugrundeliegende Ordnungsverfügung vom 22. August 1989, wie \ndargelegt, rechtswidrig ist. Für eine Festsetzung der in der \nrechtswidrigen Grundverfügung angedrohten Ersatzvornahme war \nkein Raum.\n\n78\n\nAuf die Berufung waren die angefochtenen Verfügungen \neinschließlich der insoweit ergangenen Widerspruchsbescheide \nhiernach aufzuheben.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 \nZPO.\n\n81\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n82","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-17/7-a-123-94","cited_norms":[{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-17/7-a-123-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310589","retrieved":"2026-07-09 03:40:45.447201+00:00"}}