{"status":"available","doknr":"OLD310594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1016.7E886.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-16","aktenzeichen":"7 E 886/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nIn Streitigkeiten über die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung für \ngewerblich zu nutzende Bausubstanz veranschlagt der Senat die \"Bedeutung der \nSache\" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG mit dem Jahresnutzwert des zur \nGenehmigung gestellten und als Folge der Genehmigung baulich nutzbaren Objekts. \nDabei bestimmt er im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens den Miet- oder \nPachtwert je Quadratmeter Geschoßfläche und Monat in pauschalierender \nBetrachtung, denn der Miet- oder Pachtwert richtet sich nach Angebot und Nachfrage \nund damit nach dem objektiven wirtschaftlichen, von der zulässigen Nutzungsart \nbeeinflußten Nutzungswert der interessierenden Bausubstanz. Für Spielhallen legt \nder Senat je nach Lage des zur Nutzung vorgesehenen Objektes Werte von 25,-- DM \nbis 45,-- DM je Quadratmeter Geschoßfläche zugrunde. \n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Januar 1989 - 7 B 139/89 -; Beschluß vom \n7. März 1994 - 7 E 40/94 -.\n\n5\n\nDaß das Verwaltungsgericht das Nutzungsinteresse der Klägerin zu Unrecht dem \nunteren Bereich des nach der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung der \nStreitwertfestsetzung zugrunde zu legenden Rahmens zugeordnet hat, wird mit der \nBeschwerde nicht dargetan. Entgegen der Annahme der Prozeßbevollmächtigten der \nKlägerin hat sich der Senat auch nicht einer anderweitigen Bestimmung des \nStreitwertes in Streitigkeiten über die Erteilung einer \nNutzungsänderungsgenehmigung für gewerblich zu nutzende Bausubstanz \nangeschlossen, sondern die Streitwertpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (nur) \ninsoweit aufgegriffen, als er vom Jahresnutzwert des zur Genehmigung gestellten \nObjektes ausgeht.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 30. Mai 1996 - 7 A 3565/91 -, NWVBl 1997, \n110.\n\n7\n\nDie Entscheidung ergeht gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei; \naußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-16/7-e-886-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-16/7-e-886-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310594","retrieved":"2026-07-09 03:40:45.934459+00:00"}}