{"status":"available","doknr":"OLD310595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1015.9A3538.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-15","aktenzeichen":"9 A 3538/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 353,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie nach § 131 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung in der bis \n31. Dezember 1996 geltenden Fassung (VwGO a.F.) zulässige \nBeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung (§ 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F.) ist \nnicht gegeben. Der Umstand, daß nach § 2 Abs. 4 der Rind- und \nSchaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 31. Januar 1990, \nBGBl. I S. 198, in der Fassung der 5. Änderungsverordnung vom \n3. Juni 1991, BGBl. I S. 1214, die Prämie für die Erhaltung \ndes Mutterkuhbestandes nur für mindestens drei Tiere beantragt \nwerden kann, wirft keine Fragen grundsätzlicher Bedeutung auf. \nDie Frage der Wirksamkeit der Regelung im Hinblick auf Art. 3 \ndes Grundgesetzes (GG) ist eindeutig zu bejahen und bedarf \nkeiner Klärung durch ein Berufungsverfahren.\n\n4\n\nErmächtigungsgrundlage für diese Regelung ist auf \nnationaler Ebene § 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 des Gesetzes zur \nDurchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) vom \n27. August 1986, BGBl. I S. 1397, auf EG-Ebene Art. 1 Abs. 2 \nder Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des Rates vom 5. Juni 1980 \nzur Einführung einer Prämienregelung für die Erhaltung des \nMutterkuhbestands in der Fassung der Änderungsverordnung (EWG) \nNr. 1187/90 vom 7. Mai 1990 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 6 \nder Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 der Kommission vom 19. Mai \n1982 zur Durchführung der Prämienregelung für die Erhaltung \ndes Mutterkuhbestands in der Fassung der Änderungsverordnung \n(EWG) Nr. 2079/90 vom 20. Juli 1990 in Verbindung mit der \nEntscheidung der Kommission vom 28. Februar 1991 (91/139/EWG), \ndurch die Deutschland ermächtigt worden ist, für alle ab dem \n15. Juni 1991 gestellten Anträge auf Gewährung der Prämie zur \nErhaltung des Mutterkuhbestandes eine Mindestanzahl von drei \nTieren vorzusehen. \n\n5\n\nDie Ausübung dieser aus verwaltungstechnischen Gründen \nausgesprochenen Ermächtigung verstößt nicht gegen Art. 3 des \nGrundgesetzes oder gegen das Diskriminierungsverbot des EG-\nRechts (siehe hierzu Art. 1 Abs. 6 2. Spiegelstrich VO (EWG) \nNr. 1244/82). \n\n6\n\nDie in § 2 Abs. 4 Rind- und Schaffleisch-\nErzeugerprämienverord-nung getroffene Regelung (Antragstellung \nfür mindestens drei Tiere) trifft keine Unterscheidung \nzwischen bestimmten Personen oder Personengruppen, sondern \nregelt unterschiedliche Sachbereiche. Die Frage der \nVereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist mithin keine Frage \npersönlicher, sondern eine solche sachlicher Rechtsgleichheit. \nIn der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist \ndiesbezüglich geklärt, daß die Gestaltungsfreiheit des Gesetz- \nund Verordnungsgebers im Bereich der darreichenden Verwaltung \n- wie hier - weiter ist als bei der Regelung staatlicher \nEingriffe. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt erst dann \nvor, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache \nergebender oder sonstiger einleuchtender Grund nicht finden \nläßt. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 26. April \n1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104 \n(121); Urteil vom 4. April 1989 \n- 1 BvL 44/86 und 48/87 -, BVerfGE 81, \n156 (205, 206).\n\n8\n\nSachlicher Grund für die Einführung einer Bagatellgrenze - wie \nhier - ist die vernünftige Erwägung, daß den staatlichen \nStellen finanzielle Mittel nicht unbegrenzt zur Verfügung \nstehen und deshalb darauf geachtet werden muß, daß der mit der \nDurchführung einer Subventionsmaßnahme verbundene \nVerwaltungsaufwand und die dadurch verursachten Kosten noch in \neinem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Erfolg stehen. \nWährend der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung und \nKontrolle von Bagatellanträgen (bis zwei Kühe) nicht niedriger \nist als für sonstige Anträge (siehe zum Kontrollumfang Art. 4 \nVO (EWG) Nr. 1244/82), ist der dem einzelnen \nBagatellantragsteller entgehende Förderungsbetrag von \nhöchstens 353,-- DM im Jahr (bei zwei Mutterkühen) \nverhältnismäßig gering. Zudem würde ein erheblicher Anteil der \njährlich zu erwartenden Förderanträge gerade auf solche \nBagatellanträge entfallen. Der Kläger führt selbst aus, daß \nca. 40 % aller Mutterkuhhalter nur ein bis zwei Mutterkühe \nhalten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, \ndaß der Verordnungsgeber Förderanträge für bis zu zwei \nMutterkühen zur Förderung nicht zuläßt. \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-15/9-a-3538-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-15/9-a-3538-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310595","retrieved":"2026-07-09 03:40:46.016090+00:00"}}