{"status":"available","doknr":"OLD310602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1010.7B1974.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-10","aktenzeichen":"7 B 1974/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie vom Senat zugelassene Beschwerde des Antragsgegners ist \nunbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n1. Juni 1997 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 20. Mai 1997 wiederhergestellt. Die im Verfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten \nder Antragstellerin aus, weil sich bei summarischer Prüfung \nder Rechtslage gewichtige Anhaltspunkte für die \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ergeben. Es \nbesteht daher gegenwärtig kein das private Interesse der \nAntragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse an der \nvorläufigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung. Im \neinzelnen ist dazu folgendes auszuführen:\n\n4\n\nDie (untere) Bauaufsichtsbehörde ist grundsätzlich befugt, \neine im Wege der Baulast übernommene Verpflichtung mittels \neiner Bauordnungsverfügung durchzusetzen. Nötigenfalls kann \nund muß die Behörde eine solche Verpflichtung mit hoheitlichen \nMitteln durchsetzen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n27. September 1990 - 4 B 34 und \n35.90 -, BRS 50 Nr. 109; OVG \nNiedersachsen; Beschluß vom \n2. September 1983 - 1 A 72/82 -, BRS 40 \nNr. 223; BGH, Urteil vom 19. April 1985 \n- 5 ZR 152/83 - BGHZ 94 Nr. 23 \n(S. 165).\n\n6\n\nInsoweit sind der Antragsgegner und auch das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß als \ngesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 61 i.V.m. § 83 BauO NW in \nBetracht kommt. Allerdings vermag der Senat der weiteren \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, daß diese Verfügung \nals Duldungsverfügung darüber hinaus nur dann rechtmäßig sei, \nwenn die zu vollziehende, an einen anderen gerichtete \nVerfügung rechtsfehlerfrei sei, nicht zu folgen. Eine \nderartige rechtliche Verknüpfung zwischen \"Grundverfügung\" und \n\"Duldungsverfügung\", wie sie etwa bei dem Vollzug einer \nBauordnungsverfügung zur Ausräumung entgegenstehende Rechte \nDritter besteht, \n\n7\n\n- vgl. die vom Verwaltungsgericht \nals Beleg für seine Rechtsauffassung \nzitierte Entscheidung des VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 19. August 1992 \n- 5 S 247/92 -, NVwZ 1993, 1215 f -\n\n8\n\nist hier nicht gegeben, weil es sich bei der Durchsetzung \neiner Baulast um eine eigenständige Maßnahme handelt, deren \nErlaß rechtlich nicht an eine an Dritte gerichtete \n\"Grundverfügung\" gebunden ist, weil die Verfügung nicht zur \nDuldung einer anderweitigen Verpflichtung ausgesprochen wird, \nsondern lediglich der Umsetzung der sich nach Auffassung der \nBehörde allein aus der Baulast selbst ergebenden \nDuldungspflichten dient. Dies ergibt sich schon unmittelbar \naus der angefochtenen Verfügung selbst (vgl. S. 4 letzter \nAbsatz der Ordnungsverfügung). Sie entfaltet auch im \nVerhältnis zum Beigeladenen keine unmittelbare Rechtswirkung. \nDa die Verpflichtung aus einer Baulast allein gegenüber der \nBehörde eingegangen wird, besteht zwischen dem \nBaulastverpflichteten und dem Baulastbegünstigten keine \nöffentlich-rechtliche Beziehung. Die Baulast entfaltet kein \nsubjektives Recht für den Begünstigten, und zwar unabhängig \ndavon, daß die Begründung der Baulast auf privaten Interessen \ndes Begünstigten beruhen mag.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.; OVG \nNiedersachsen, a.a.O.; BGH, Urteil vom \n9. Januar 1981 - 5 ZR 58/79 -, BGHZ 79 \nNr. 27 (S. 209); Ziegler, Die Baulast, \ninsbesondere die Stellplatzbaulast, im \nöffentlichen Baurecht und im \nZivilrecht, BauR 1988, 18 ff.\n\n10\n\nDies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des \nSenats.\n\n11\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n19. Mai 1994 - 7 A 2355/93 - m.w.N. \n\n12\n\nOb dies auch für den Fall gilt, wenn durch Baulasten \nGrundstücke wechselseitig belastet und begünstigt werden, \n\n13\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n17. November 1986 - 7 A 2169/85 -,\n\n14\n\nbraucht nicht entschieden zu werden. Ein solcher Fall liegt \nhier nicht vor.\n\n15\n\nSomit berührt die vom Antragsgegner beabsichtigte \nDurchsetzung der Baulast unmittelbar allein das \nRechtsverhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin. \nAusgangspunkt der Rechtmäßigkeitskontrolle ist daher die vom \nAntragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage. Dies \nschließt nicht aus, daß die Verfügung des Antragsgegners \ngegenüber dem faktisch begünstigten Beigeladenen unter dem \nAspekt der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens von Bedeutung \nsein kann.\n\n16\n\nDaß die Antragstellerin auf Grund der Baulast verpflichtet \nist, die Verlegung der genannten Leitung zu dulden, erscheint \nin mehrfacher Hinsicht zweifelhaft. Zunächst ist fraglich, ob \ndie Baulast neben Zugangsrechten überhaupt Leitungsrechte \numfaßt. Die zivilgerichtlichen Entscheidungen des LG K und \ndes OLG K gehen davon aus, daß zwischen den Beteiligten \ndes Zivilverfahrens unstreitig gewesen sei, daß nur ein \nZugangsrecht als Baulast eingetragen sei. Diese Annahme ist \ndurchaus nachvollziehbar, da noch im Zeitpunkt der \nBerufungsverhandlung am 22. November 1996 der Antragsgegner \nausdrücklich an seiner zuvor mehrfach bestätigten Auffassung \nfestgehalten hatte, daß allein ein Zugangsrecht, nicht aber \nein Leitungsrecht durch die Verpflichtungserklärung und die \nBaulasteintragung gedeckt sei (vgl. z.B. Schreiben vom 26. \nNovember 1996, Beiakte 1 S. 79 f.) Es mag dahinstehen, ob im \nLichte der Auslegung des auch von den Rechtsvorgängern der \nAntragstellerin unterschriebenen Teilungsantrags vom 20. April \n1983, in dem ausdrücklich die Absicherung auch von \nEntsorgungsleitungen über eine Baulast erwähnt wird, eine \nandere Wertung gerechtfertigt sein könnte.\n\n17\n\nDarüber hinaus spricht vieles dafür, daß jedenfalls diese \nLeitung nicht von der Baulast umfaßt ist. Der Antragsgegner \nhat die sich nach der Sachlage und dem Vortrag der \nAntragstellerin aufdrängende Prüfung unterlassen, ob ein \netwaiges Leitungsrecht neben der Regenwasserleitung auch eine \nSchmutzwasserleitung beinhalten sollte. Veranlassung für eine \nsolche Prüfung bot vor allem das Berufungsurteil des OLG K , \nwelches diesen Aspekt auf S. 4 im 3. Absatz des Urteils \nangesprochen hat. Mangels sachgerechter Beurteilung des \nSachverhaltes könnte der Antragsgegner eine inhaltlich zu \nweitgehende Bindungswirkung der von den Rechtsvorgängern der \nAntragstellerin mit Verpflichtungserklärung vom 14. Juni 1983 \nübernommenen Baulast zugrundegelegt haben. Der Antragsgegner \nhat offensichtlich nicht hinreichend gewürdigt, daß eine \nBaulast regelmäßig vorhabenbezogen ist. Wird sie z.B. im \nRahmen eines Baugenehmigungsverfahrens für die Erschließung \neines konkreten zur Genehmigung stehenden Vorhabens \nübernommen, ist sie regelmäßig dahin auszulegen, daß sie nur \nden Verkehr zu sichern bestimmt ist, der durch die typische \nNutzung des genehmigten Vorhabens entsteht. Im Regelfall soll \nnur ein unmittelbar vor der Verwirklichung stehendes konkretes \nBauvorhaben gesichert werden.\n\n18\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, S. 18 \nUrteilsabdruck; OVG NW, Urteil vom \n15. Mai 1992 - 11 A 890/91 -, BRS 54 \nNr. 158; Urteil vom 30. November 1989 \n- 7 A 772/88 -, BRS 49 Nr. 130.\n\n19\n\nBei der Auslegung der Willenserklärung des Baulastgebers im \nHinblick auf die Prüfung der inhaltlichen Reichweite der \nVerpflichtung sind daher die konkreten objektiven \nGegebenheiten in den Blick zu nehmen, die zur Eintragung der \nBaulast geführt haben. Diese Gegebenheiten deuten darauf hin, \ndaß lediglich die Regenwasserableitung des damals gewerblich \ngenutzten Hinterliegergrundstücks des Beigeladenen über das \nGrundstück der Antragsteller erfolgen und auch gesichert \nwerden sollte. Darauf deutet der enge zeitliche Zusammenhang \nder Grundstücksteilung, die in Verbindung mit dem \nGrundstücksverkauf Anlaß für die Abgabe der \nVerpflichtungserklärung vom 14. Juni 1983 war, mit dem \nBauantrag des Beigeladenen vom 18. Oktober 1983 hin. Die dort \nbeantragten baulichen Veränderungen bezogen sich allein auf \nden Umbau des vorhandenen Schreinereigebäudes mit \nNutzungsänderung für den Vertrieb und die Wartung von \nGroßküchengeräten, wobei gemäß dem Bauantrag das Schmutzwasser \nnicht abgeleitet, sondern in eine auf dem Grundstück \nvorhandene Entwässeringsanlage entsorgt werden sollte. Die \nForderung nach einem Anschluß an das öffentliche Kanalnetz ist \nerst nachträglich während des Genehmigungsverfahrens vom \nAntragsgegner erhoben worden und konnte so gesehen deshalb in \ndem vorherliegenden Zeitpunkt der Baulasteintragung nicht \nGegenstand der Verhandlungen sein. Vor diesem Hintergrund \nliegt es nahe, daß die Rechtsvorgänger der Antragstellerin von \neinem Leitungsrecht allein für die Ableitung von \nNiederschlagswasser ausgegangen waren und auch nur insoweit \neine Verpflichtung eingehen wollten. Denn nur dafür war die \nvorhandene Leitung dimensioniert und technisch ausgelegt. Es \nkann daher auch vor dem Hintergrund der eigenen \nvorangegangenen Erklärungen des Antragsgegners keine Rede \ndavon sein, daß die Baulast \"selbstverständlich\" die \nabwassertechnische Erschließung sicherstellen sollte, wie es \nin der Begründung der Ordnungsverfügung heißt. Abgesehen davon \nhätte der Antragsgegner auch prüfen und in seine Entscheidung \neinfließen lassen müssen, ob die erst später bauaufsichtlich \ngenehmigte Wohnnutzung (vgl. Baugenehmigung vom 23. Oktober \n1984), die zu einer erheblichen Steigerung der Abwassermengen \ngeführt hat, noch von der Baulast umfaßt war. Die \nursprüngliche Genehmigung sah jedenfalls keine Wohnnutzung, \nsondern lediglich ein Lager für das 1. Obergeschoß vor. Solche \nspäteren Änderungen sind aber im Zweifel nicht von der \nursprünglich auf ein anders zu bewertendes Vorhaben bezogenen \nBaulast umfaßt. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n10. Oktober 1996 - 7 A 4185/95 -, S. 18 \nUrteilsabdruck\n\n21\n\nSelbst wenn man davon ausginge, daß die Baulast die \nNeuverlegung einer ausreichend dimensionierten \nSchmutzwasserleitung abdeckt, ergeben sich weitere erhebliche \nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Es ist \nnämlich äußerst zweifelhaft, ob überhaupt ein öffentliches \nInteresse an der Durchsetzung der Baulast besteht. Es ist \nanerkannt, daß ein öffentliches Interesse an einem Festhalten \nbzw. einer zwangsweisen Durchsetzen einer Baulast nicht mehr \nanzunehmen ist, wenn der Baulastberechtigte einen Anspruch auf \nLöschung der Baulast gemäß § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NW hat. \nDanach ist die Baulast zu löschen, wenn kein öffentliches \nInteresse mehr an ihr besteht. Dies ist etwa der Fall, wenn \ndie Baulast nicht (mehr) erforderlich ist, um eine \nordnungsgemäße Schmutzabwasserableitung des Grundstücks zu \ngewährleisten, weil eine geeignete Alternative zur Verfügung \nsteht.\n\n22\n\nVgl. dazu OVG NW, Beschluß vom \n21. Dezember 1993 - 22 A 1232/92 -, \nNWVBl 1994, 174 ff.\n\n23\n\nEine solche Alternative dürfte hier vorliegen, weil der \nBeigeladene den Seitenstreifen bzw. die befestigte öffentliche \nVerkehrsfläche des Sandwegs in Anspruch nehmen kann, um den \nAnschluß an das öffentliche Kanalnetz zu erreichen. Die vom \nAntragsgegner für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen \nArgumente vermögen nicht zu überzeugen. Sie gehen von \nrechtsirrigen Voraussetzungen aus. Dem Argument, ein solcher \nAnschluß sei etwa 5.000,-- teurer als die Inanspruchnahme der \nBaulastfläche, kommt hierbei keinerlei Bedeutung zu. Damit \nmacht sich der Antragsgegner nämlich zum Sachwalter der \nPrivatinteressen des Beigeladenen, die mit dem für die \nDurchsetzung der Baulast ausschlaggebenden öffentlichen \nInteresse nicht gleichzusetzen sind. Der Hinweis des \nAntragsgegners auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führt \nnicht zu einer anderen Beurteilung. Wie unten weiter \nausgeführt wird, hat der Antragsgegner nämlich seine \nOrdnungsverfügung vom 20. Mai 1997 gegenüber dem Beigeladenen \nauf die kommunale Entwässerungssatzung gestützt. Auf der \nGrundlage dieser Ermächtigung spielen Kosten in dieser \nGrößenordnung bei der Frage der Realisierung eines Anschlusses \nan die gemeindliche Abwassereinrichtung keine Rolle. Dem \nAnschlußnehmer sind im Regelfall bei einem Wohngrundstück \nKosten bis zu 50.000,-- DM zumutbar.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n19. November 1990 - 22 A 433/90 -.\n\n25\n\nAuch sonst ist im Rahmen des Ermessens nicht hinreichend \ndargelegt oder erkennbar, warum im Gegensatz zur Situation im \nJahr 1987, in der der Antragsgegner gegen eine Verlegung der \nLeitung im Sandweg keinerlei Einwände erhoben hatte (vgl. \nVermerk des Antragsgegners vom 10. Juli 1987) und diese \nMöglichkeit sogar ausdrücklich in der Ordnungsverfügung vom 4. \nAugust 1987 erwähnte, diese Alternative nunmehr aus \ntatsächlichen Gründen ausgeschlossen oder unzumutbar sein \nkönnte. Die Lage der Versorgungskabel war auch damals bekannt; \nder Wurzelbereich der Bäume würde auch bei einer Preßbohrung \ndurch die Baulastfläche berührt. Der Umstand, daß eine \nVariante mit höherem Aufwand zu realisieren sein könnte, \nreicht für die Annahme der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit \nnicht aus.\n\n26\n\nFerner begegnet auch die weitere Ermessensausübung des \nAntragsgegners erheblichen rechtlichen Bedenken. Er hätte \nnämlich berücksichtigen müssen, ob die Durchsetzung der \nBaulast überhaupt erforderlich war, die vom Antragsgegner als \nZiel seines Handelns beabsichtigte ordnungsgemäße Ableitung \ndes Schmutzwassers in die gemeindliche Kanalisation \nsicherzustellen angesichts dessen, daß die vom Antragsgegner \nins Auge gefasste Ableitung als solche auch im übrigen sicher \nzu realisieren sein durfte.\n\n27\n\nZum einen hätte er in diesem Zusammenhang sehen müssen, daß \ndie gegen den Beigeladenen erlassene Ordnungsverfügung vom \n20. Mai 1997 offensichtlich rechtswidrig ist. Es ist nicht mit \nder erforderlichen Bestimmbarkeit erkennbar, in welcher \nFunktion der Antragsgegner tätig geworden und auf welche \nRechtsgrundlage das Verlangen nach einer ordnungsgemäßen \nAbwasserableitung gestützt sein soll. Nach dem Wortlaut der \nVerfügung soll die Verfügung als konkretisierende Abänderung \nder Verfügung vom 4. August 1987 im Zusammenhang mit der \nletztgenannten Verfügung gesehen werden. Letztere sollte nach \ndem erkennbaren Willen des Antragsgegners offenbar zwar weiter \nBestand haben. Da die neue Verfügung aber ausdrücklich auf \neine neue Ermächtigungsgrundlage gestützt wurde, da allein die \ngemeindliche Entwässerungssatzung (§ 11 Abs. 6 ) herangezogen \nwurde, während die ältere Verfügung allein auf \nbauordnungsrechtliche Vorschriften abstellt, widersprechen \nsich beide Verfügungen insoweit. Der Unterschied ist \nwesentlich. Beim Vorgehen wegen eines Verstoßes gegen \nVorschriften der Landesbauordnung handelt der Antragsgegner \nals untere Bauaufsichtsbehörde und somit als staatliche Stelle \nnach Ermessen. Für einen Widerspruch ist dann die \nnächsthöherere Verwaltungsbehörde zuständig. Bei einem \nVorgehen wegen eines Verstoßes gegen die gemeindliche \nEntwässerungssatzung kann sich der Antragsgegner dagegen nicht \naus materieller und verfahrensrechtlicher Sicht auf das \nOrdnungsrecht stützen. Er wird nämlich insoweit nicht als \nOrdnungsbehörde zum Zweck der Gefahrenabwehr tätig. \nStattdessen ergibt sich hier die Befugnis zur Anwendung von \nVerwaltungszwang aus dem Wesen des öffentlichen \nBenutzungsverhältnisses. Die Durchsetzung eines \nsatzungsgemäßen Anschlusses ist als Ausübung von \nHoheitsbefugnissen im Rahmen des öffentlich-rechtlichen \nBenutzungsverhältnisses zu sehen.\n\n28\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 12. Juli \n1995 - 22 A 3879/93 -, m.w.N.; dessen \nAbdruck sich auch in den \nVerwaltungsvorgängen befindet.\n\n29\n\nDie weiteren Ausführungen des Antragsgegners zur \nStörerauswahl oder zur Zulässigkeit eines Austauschmittels und \nzu sonstigen Vorschriften des OBG NW liegen daher neben der \nSache, wenn tatsächlich die in der jüngsten Verfügung \nangegebene Rechtsgrundlage - Satzungsrecht - allein maßgebend \nsein soll.\n\n30\n\nWeiter hat sich der Antragsgegner nicht in der hier \ngebotenen Weise mit den Folgen der zivilgerichtlichen \nEntscheidungen auseinandergesetzt. Es ist zwar im Ansatz \nzutreffend, daß die den Zivilgerichten zustehende Kompetenz \nzur eigenständigen Prüfung vorgreiflicher Rechtsfragen nicht \ndazu führen kann, daß diese Fragen, die also nicht an der \nRechtskraftwirkung teilhaben, zugleich mit Wirkung gegenüber \nder am zivilgerichtlichen Verfahren nicht beteiligten \nzuständigen Verwaltungsbehörde entschieden wird.\n\n31\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 \n- 5 ZR 171/94 -, NJW 1995, 2993.\n\n32\n\nVon daher war der Antragsgegner nicht gehindert, den Inhalt \nder Baulast selbst auszulegen. Allerdings hätte er erkennen \nmüssen, daß, soweit die zivilgerichtlichen Urteile \nRechtskraftwirkung entfalten, die Rechtskraftbindung auch von \nBehörden zu beachten ist. \n\n33\n\nVgl. Hartmann in: Baumbach u.a., \nZPO, Kommentar, 55. Aufl., Einf §§ 322-\n327 Rdnr. 21; Zöller, ZPO, Kommentar, \n20. Aufl., vor § 322 Rdnrn. 10 ff.\n\n34\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, \ndaß der Beigeladenen rechtskräftig nach dem Tenor der \nzivilgerichtlichen Urteile die Benutzung des Grundstücks der \nAntragstellerin zu Zwecken der Abwasserableitung untersagt ist \nund er sich deshalb im Fall einer Zuwiderhandlung \nzivilprozessualen Sanktionen gegenübersieht. Diese \nKonsequenzen hätten bezogen auf den Beigeladenen vom \nAntragsgegner gewürdigt werden müssen, indem er sachgerecht \nVoraussetzungen dafür hätte schaffen müssen, daß solche \nSanktionen den Beigeladenen gegenüber nicht entstehen können \nund so ein Konflikt mit den rechtskräftigen Entscheidungen \nvermieden wird. Der Hinweis des Antragsgegners auf § 826 BGB \nvermag jedenfalls insoweit nicht zu überzeugen. \n\n35\n\nIm Hinblick darauf, daß nach allem die Verfügung des \nAntragsgegners voraussichtlich keinen Bestand haben wird, \nbraucht der Senat nicht mehr der Frage nachzugehen, ob die \nVoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen \nVollziehbarkeit vorliegen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, \ndaß die Eilbedürftigkeit angesichts der inzwischen seit über \n10 Jahren anhaltenden Mißstände zumindest fragwürdig \nerscheint, zumal seit der Erstellung des \nSachverständigengutachtens aus November 1995 offenbar keine \nneuen Erkenntnisse hinzugetreten sind. Die vom Antragsgegner \nzur Begründung herangezogene akute Gefahr einer Verschmutzung \ndes Grundwassers ist eine Frage, die in den Bereich der \nGefahrenabwehr fällt. Dabei stellt sich allerdings die Frage, \nob dann die zum Grundwasserschutz berufene untere \nWasserbehörde, die mit dem Antragsgegner nicht identisch ist, \ntätig werden müßte. Der Umstand, daß gegen den Beigeladenen \nein zivilprozessualer Vollstreckungsantrag gestellt worden \nist, kann jedenfalls kein sofortiges Einschreiten im \nöffentlichen Interesse rechtfertigen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung, die auch die Kosten des \nZulassungsverfahrens umfaßt,\n\n37\n\nvgl. Meyer-Ladewig in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nKommentar, § 124a Rdnr. 79.\n\n38\n\nfolgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 GKG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-10/7-b-1974-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-10/7-b-1974-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310602","retrieved":"2026-07-09 03:40:46.599508+00:00"}}