{"status":"available","doknr":"OLD310601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1010.5B671.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-10","aktenzeichen":"5 B 671/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 19. Februar 1997 wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der \nBeschwerde, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin veranstaltet das lokale Hörfunkprogramm \nRadio H . Die nach § 24 Abs. 4 LRG NW in das Programm \neinzubeziehenden Bürgerfunkbeiträge sendete sie zunächst - \nnach Maßgabe des der Rundfunkzulassung zugrundeliegenden \nProgrammschemas - zwischen 19.04 Uhr und 19.51 Uhr täglich. \nSpäter verlegte sie die Sendezeit für diese Beiträge - nach \nentsprechender Änderungsanzeige gegenüber dem Antragsgegner - \nauf die Stunde zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr. Mit Schreiben \nvom 24. Juni 1996 zeigte die Antragstellerin dem Antragsgegner \ndie Absicht an, ab dem 1. August 1996 Bürgerfunkbeiträge in \nder Zeit zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr täglich \nauszustrahlen. Diese Änderung des Programmschemas untersagte \nder Antragsgegner durch Verfügung vom 11. September 1996, weil \ndie Meinungsvielfalt durch die Änderung nicht mindestens in \ngleicher Weise gewährleistet sei wie bei dem zugelassenen \nProgrammschema (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LRG NW). Unter dem \n11. November 1996 ordnete er die sofortige Vollziehung der \nVerfügung an. Das Verwaltungsgericht hat den daraufhin von der \nAntragstellerin gestellten Antrag auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die \nUntersagungsverfügung (Az. 3 K 5261/96) durch Beschluß vom \n19. Februar 1997 unter Bezugnahme auf das klageabweisende \nUrteil vom selben Tage abgelehnt. Zur Begründung ihres \nfristgerecht gestellten Antrags auf Zulassung der Beschwerde \ngegen diesen Beschluß macht die Antragstellerin geltend: Es \nbestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nBeschlusses; auch weise die Rechtssache besondere tatsächliche \nund rechtliche Schwierigkeiten auf; überdies komme ihr \ngrundsätzliche Bedeutung zu. Mit entsprechender Begründung \nbeantragt die Antragstellerin zugleich in dem beim Senat \nanhängigen Verfahren 5 A 1816/97 die Zulassung der Berufung \ngegen das klageabweisende verwaltungsgerichtliche Urteil.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n6\n\n1. Das Rechtsschutzbedürfnis für diesen Antrag ist \nallerdings nicht aufgrund der Regelung des § 80 b Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2 VwGO entfallen. Nach dieser Vorschrift endet \ndie aufschiebende Wirkung der im ersten Rechtszug abgewiesenen \nAnfechtungsklage, wenn drei Monate seit Ablauf der \ngesetzlichen Frist zur Begründung des Rechtsmittels gegen die \nklageabweisende Entscheidung verstrichen sind. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor, weil aufgrund der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung die Anfechtungsklage \nkeine aufschiebende Wirkung hatte. § 80 b Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2 VwGO erfaßt nach seinem Wortlaut, dem \nRegelungszusammenhang mit Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie nach \nSinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich die \nFallkonstellation, daß bereits eine aufschiebende Wirkung \nbestanden hat. Dementsprechend sieht § 80 b Abs. 2 (lediglich) \nvor, daß die \"Fortdauer\" der aufschiebenden Wirkung durch das \nOberverwaltungsgericht angeordnet werden kann. Mit der \nRegelung des § 80 b VwGO wollte der Gesetzgeber die Ausnutzung \ndes Suspensiveffekts durch Einlegung eines nicht \nerfolgversprechenden Rechtsmittels verhindern.\n\n7\n\nVgl. BT-Drs. 13/3993 vom 6. März \n1996, S. 11 f.\n\n8\n\nAuch der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften \nüber die Beschwerdezulassung spricht für dieses \nAuslegungsergebnis. Ein Antragsteller könnte anderenfalls, \nohne die Hürde der Beschwerdezulassung gemäß § 146 Abs. 4 VwGO \nüberwinden zu müssen, gemäß § 80 b Abs. 2 VwGO beim \nOberverwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden \nWirkung beantragen. Dies widerspräche der mit der Einführung \nder Zulassungsbeschwerde verfolgten Absicht des Gesetzgebers, \nin Nebenverfahren keine weitergehenden Rechtsbehelfe als in \nHauptsacheverfahren zur Verfügung zu stellen. \n\n9\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 13/3993 \nvom 6. März 1996, S. 14.\n\n10\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist jedoch nicht \nbegründet. \n\n11\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nDabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des \nRechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei \nZugrundelegung dieser für die Antragstellerin günstigeren \nRechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg.\n\n12\n\nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen \nnicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit \ndes Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht \nvor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig \nerweist.\n\n13\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 15. Mai \n1997 - 11 B 799/97 -; Seibert, Die \nZulassung der Berufung, DVBl. 1997, \n932, 934.\n\n14\n\nDavon ist hier auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat seine \nInteressenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die in seinem \nUrteil vom 19. Februar 1997 im Verfahren 3 K 5261/96 \ngetroffenen rechtlichen Feststellungen gestützt. Wie in der \nZulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch Beschluß vom \nheutigen Tage zum Ausdruck kommt, ist zwar offen, ob diesen \nrechtlichen Feststellungen zu folgen ist. Auch bei offenem \nAusgang des Verfahrens in der Hauptsache unterliegt das \nErgebnis der im vorläufigen Verfahren erfolgten \nInteressenabwägung indes keinen ernstlichen Zweifeln.\n\n15\n\nDas öffentliche Interesse an unverzüglicher Durchsetzung \nder in Rede stehenden Untersagungsverfügung überwiegt das \nInteresse der Antragstellerin, vor einer rechtskräftigen \nEntscheidung über die von ihr erhobene Anfechtungsklage von \neiner Vollziehung der Untersagungsverfügung verschont zu \nbleiben. Aufgrund der gesetzlichen Pflicht zur Einbeziehung \nvon Bürgerfunkbeiträgen in lokale Hörfunkprogramme (§ 24 \nAbs. 4 LRG NW) liegt es im öffentlichen Interesse, die durch \neine Ausstrahlung derartiger Beiträge nach Maßgabe des \nursprünglichen Programmschemas erreichte Vielfalt des \nBürgerengagements für die Gestaltung des lokalen Hörfunks \nnicht zu gefährden. Eine Sendezeit nach 21.00 Uhr schränkt die \nMöglichkeit bestimmter Personenkreise, Bürgerfunkbeiträge zu \nhören, ein. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem \nZusammenhang auf Schüler und Senioren sowie auf Behinderte in \nHeimen und Pflegestationen hin. Ist deren Anteil an der \nGesamthörerschaft während der genannten Sendezeit zu \nvernachlässigen, werden Bürgerfunkbeiträge, die sich an diese \nPersonenkreise wenden, erst gar nicht mehr produziert. Diese \nEntwicklung ist nach der glaubhaften Darstellung des \nAntragsgegners im Falle von Radio H eingetreten. Die \nGefahr, daß bestimmte - bisher im offenen Kanal von Radio H \nberücksichtigte - Bevölkerungskreise (etwa Schüler und \nSenioren) faktisch vom Bürgerfunk ausgeschlossen werden, gibt \nim Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dem öffentlichen \nInteresse ein das private Interesse der Antragstellerin \nüberwiegendes Gewicht, zumal eine Existenzgefährdung von Radio \nH bei einer vorübergehenden Ausstrahlung der \nBürgerfunkbeiträge zur früher maßgeblichen Sendezeit nicht in \nRede steht. Etwaige organisatorische Schwierigkeiten bei einer \n(Rück-)Verlagerung der zwischen 21.00 Uhr und 22.00 Uhr \nausgestrahlten Bürgerfunkbeiträge in die Zeit zwischen \n18.00 Uhr und 19.00 Uhr fallen in die Risikosphäre der \nAntragstellerin, da sie die streitbefangene \nSendeplatzverschiebung vor der Beschlußfassung der \nRundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk über ein \nEinschreiten gegen die Änderung des Programmschemas \nvorgenommen hat. Die Einschätzung der Antragstellerin, \nBürgerfunkbeiträge träfen aufgrund ihrer Gestaltung, ihres \nInhalts sowie angesichts der Moderation, der präsentierten \nMusik und des Musik-Wort-Verhältnisses nur in seltenen Fällen \nauf die Zustimmung der Hörer, verleiht ihrem privaten \nInteresse an einem Vollzugsaufschub ebenfalls kein besonderes \nGewicht. Eine etwaige geringe Hörerakzeptanz eines lokalen \nHörfunkprogramms während der Ausstrahlung von \nBürgerfunkbeiträgen ist eine systembedingte - vom Gesetzgeber \nin Kauf genommene - Folge der Regelung, Bürgerfunkgruppen \neinen offenen Kanal im lokalen Rundfunk zur Verfügung zu \nstellen. Eine damit verbundene Beeinträchtigung der \nWettbewerbsfähigkeit des lokalen Hörfunkprogramms als \nRundfunkmedium und Werbeträger zu bestimmten Sendezeiten ist \nzumindest für eine Übergangszeit hinzunehmen.\n\n16\n\nb) Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Dahinstehen kann, ob \nRechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen \nSchwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. \nüberdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich \nüberschreitende Schwierigkeiten verursachen, \n\n17\n\nvgl. Schenke, NJW 1997, 81, 91,\n\n18\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n19\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 935.\n\n20\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \n- bezogen auf das hier zu beurteilende vorläufige \nRechtsschutzverfahren - keine dieser Alternativen vor; die \nSchwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im \nRahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im \nvorliegenden Zulassungsverfahren klären.\n\n21\n\nc) Die geltend gemachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung \nder Beschwerde. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen \nmateriellrechtlichen Fragen bedürfen, wie sich aus den \nAusführungen zu II. 2. a) ergibt, nicht der Klärung in einem \nzugelassenen Beschwerdeverfahren.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nGerichtskosten werden nicht erhoben, weil das \nKostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes in der hier \nmaßgeblichen alten Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG) keine Position \nfür Zulassungsverfahren enthielt.\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-10/5-b-671-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-10/5-b-671-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310601","retrieved":"2026-07-09 03:40:46.485391+00:00"}}