{"status":"available","doknr":"OLD310612","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.7A.D71.96NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"7A D 71/96.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/3. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 90.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks \nT. straße 9, der Antragsteller zu 2. des mit seiner \nNordostseite an die T. straße angrenzenden Grundstücks \nF. Weg 85, der Antragsteller zu 3. des Grundstücks \nT. straße 7 in Q. -F. . Durch F. \nführt in West-Ost-Richtung der von der C. straße \nabzweigende C. Weg, der von der an seinem Ende in den \nunbebauten Außenbereich führenden T. straße in \nsüdöstliche Richtung verlängert wird. Der von den \nAntragstellern im vorliegenden Verfahren angegriffene \nBebauungsplan Nr. 232 - F. -Süd - der Antragsgegnerin \nsieht die Verlängerung der T. straße vor, die nach etwa \n80 m zunächst in westlicher Richtung (parallel zum F. \nWeg), sodann weiter hangaufwärts in Gegenrichtung \nzurückgeführt werden soll. Der Bebauungsplan dient im \nwesentlichen der Erschließung eines in offener Bauweise ein- \nbzw. zweigeschossig bebaubaren allgemeinen Wohngebiets. \n\n4\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im \nwesentlichen folgenden Verlauf: Zur Deckung dringenden \nWohnbedarfs beschloß der Rat der Antragsgegnerin am \n1. März 1994, den Bebauungsplan aufzustellen. Bedenken und \nAnregungen wurden von Bürgern, darunter dem Antragsteller \nzu 2., namentlich im Hinblick auf die straßenmäßige \nErschließung des Neubaugebietes erhoben. Der \nEinmündungsbereich C. straße /C. Weg sei schon \nderzeit in Spitzenstunden blockiert. Der Ortsteil F. \nsitze zu solchen Zeiten praktisch in einer Falle, da er nur \nüber diese Straßenführung erreichbar sei.\n\n5\n\nNach Änderungen des Planentwurfs in Teilbereichen beschloß \nder Rat der Antragsgegnerin am 12. September 1995, den \nBebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der \nAuslegung wurden am 26. September 1995 bekanntgemacht. Während \nder Auslegung, die in der Zeit vom 4. Oktober 1995 bis \n3. November 1995 erfolgte, trugen die Antragsteller mit \nSchreiben vom 12. Okto-ber 1995 ihre Einwände gegen die \nbeabsichtigte Bebauungsplanung vor. Da an Ein- und \nZweifamilienhausgrundstücken kein Mangel bestehe, sei die \nPlanung städtebaulich nicht gerechtfertigt. Zu einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung trage der Bebauungsplan \nnicht bei, sondern verschärfe insbesondere in verkehrlicher \nHinsicht die bestehenden katastrophalen Probleme. Die \nNotversorgung der Bevölkerung sei auch über die \nT. straße nicht gesichert. Der zur Entlastung geplante \nBau der Westtangente stehe in den Sternen. Es sei nicht \nerforderlich, für die durch den Plan ermöglichten etwa \n89 Wohneinheiten 7,6 ha land- und forstwirtschaftlich genutzte \nFläche in Anspruch zu nehmen. Der zu erwartende Verkehr werde \naus dem Bebauungsplangebiet seinen Weg über Anliegerstraße \nnehmen und deren Charakter verändern. Die Wohn- und \nLebensqualität der Anwohner werde durch die mit einem neuen \nWohngebiet verbundene Beunruhigung beeinträchtigt. Die \nvorhandene natürliche Pufferzone zwischen dem Ortsteil F. \nund der geschlossenen Waldfläche gehe verloren. \n\n6\n\nIm Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange \näußerte das Ordnungsamt, Abteilung Straßenverkehr und \nUmweltschutz, Bedenken, da die einzige Erschließungsstraße vom \nund zum Wohngebiet F. völlig überlastet sei. Das immense \nVerkehrsaufkommen auf der L 697 lasse keine längeren \nGrünphasen zu, so daß der Verkehr nicht vollständig abfließen \nkönne. Viele Kraftfahrer führen daher verkehrswidrig \"durch\" \nund riefen Gefahrensituationen hervor. \n\n7\n\nAm 12. Dezember 1995 beschloß der Rat der Antragsgegnerin \nüber die im Planaufstellungsverfahren vorgebrachten Bedenken \nund Anregungen und den Bebauungsplan mit seiner Begründung \nsodann als Satzung. Die Bezirksregierung Arnsberg genehmigte \nden Bebauungsplan am 20. März 1996. Die Genehmigung wurde am \n1. Mai 1996 bekanntgemacht. \n\n8\n\nDie Antragsteller haben am 23. April 1996 den \nNormenkontrollantrag erhoben und zugleich vorläufigen \nRechtsschutz durch vorläufige Außervollzugsetzung des \nBebauungsplanes beantragt; den letztgenannten Antrag auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit \nBeschluß vom 24. Juni 1996 - 7a B 1015/96.NE - abgelehnt. \n\n9\n\nZur Begründung ihres Normenkontrollantrages vertiefen die \nAntragsteller ihr Vorbringen aus dem Planaufstellungsverfahren \nund tragen ergänzend vor: Der Bebauungsplan verletze sie in \nihren Grundrechten aus Art. 2 und 14 GG. Sie, die \nAntragsteller, hätten nicht ernsthaft in Erwägung gezogen, daß \ndas durch die im Bebauungsplangebiet entstehende Nutzung \nausgelöste zusätzliche Verkehrsaufkommen unter \nImmissionsschutzgesichtspunkten dem Bebauungsplan \nentgegengehalten werden könne. Entscheidend sei vielmehr die \nunzumutbare Verkehrssituation im Bereich C. straße \n/C. Weg mit den dort latent vorhandenen Risiken. In \nHauptverkehrszeiten stauten sich vor der dortigen Ampel rund \n100 Fahrzeuge; maximal fünf Fahrzeuge könnten die Ampel pro \nGrünphase passieren, so daß sich tägliche Wartezeiten von bis \nzu 35 Minuten ergäben. Ein simpler Unfall im \nEinmündungsbereich würde verhindern, daß Rettungskräfte zu den \nin F. gelegenen Grundstücken vordringen könnten. Die \nT. straße stehe für die Notfallversorgung nicht zur \nVerfügung, da sie in ihrem steileren Bereich nicht breiter als \n2,70 m sei. Durch ein parkendes Fahrzeug würde die \nT. straße bereits blockiert. Zudem sei sie durch eine \nmit einem Schloß, zu dem Feuerwehr und Notarzt keinen \nSchlüssel hätten, gesicherte Schranke abgesperrt. Auf diese \nStraße erstrecke sich der Winterdienst nicht. Möglichkeiten \nzur Verbreiterung des unteren C. Weges bestünden \nnicht, da der Eigentümer eines für diesen Zweck erforderlichen \nGeländes im Einmündungsbereich zur C. straße zum Verkauf \nseines Grundstücks nicht bereit sei. Wegen fehlender \nöffentlicher Mittel könne auch mit dem Bau der Westtangente \nnicht gerechnet werden, selbst wenn ein \nPlanfeststellungsverfahren für die Westtangente eingeleitet \nwürde. \n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen sinngemäß,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 232 - F. -\nSüd - der Antragsgegnerin für nichtig \nzu erklären. \n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie führt zur Antragserwiderung aus: Die Antragsbefugnis \nder Antragsteller sei zweifelhaft. Der Antrag sei auch \nunbegründet. Es bestehe ein dringender Wohnbedarf. Die \ndurchschnittliche Wartezeit vor der Ampel am Knotenpunkt \nC. Weg/C. straße werde sich durch das \nVerkehrsaufkommen aus dem Bebauungsplangebiet um nicht einmal \neine Minute verlängern. Zu Hauptverkehrszeiten halte der \nRückstau vor der Ampel wartender Fahrzeuge derzeit lediglich \nbis zu drei Rotphasen an; die Wartezeit werde um allenfalls \neine Ampelumlaufphase verlängert werden. Mit Abschluß des \nPlanaufstellungsverfahrens für die Westtangente, das \nkurzfristig eingeleitet werde, sei die Finanzierung des \nStraßenbaus gesichert, da die Straße im Landesstraßenbauplan \nals \"R-Maßnahme\" gekennzeichnet sei. Kurzfristig solle die \nSituation durch Aufweitung der Fahrspuren im unteren Bereich \ndes C. Weges verbessert werden. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum \nVerfahren 7a B 1015/96.NE, der von der Antragsgegnerin \nüberreichten Planaufstellungsakten sowie der von den \nVertretern der Antragsteller vorgelegten Unterlagen Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach \nvorheriger Anhörung der Beteiligten durch Beschluß, da er eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n18\n\nDer Antrag war abzulehnen, da die Antragsteller nicht \nantragsbefugt sind. \n\n19\n\nGemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der Fassung, die er durch \nArt. 1 Nr. 2a des Sechsten Gesetzes zur Änderung der \nVerwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom \n1. November 1996, BGBl I 1626 (6. VwGOÄndG) erhalten hat, kann \nden Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb einer näher \nbestimmten Frist jede natürliche oder juristische Person \nstellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder \nderen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden; antragsbefugt sind darüber \nhinaus auch Behörden. Auf diese gemäß § 11 6. VwGOÄndG am \n1. Januar 1997 in Kraft getretene Fassung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO n.F. ist auch im vorliegenden Verfahren \nabzustellen, obwohl die Antragsteller den Normenkontrollantrag \nbereits vor dem 1. Januar 1997 gestellt haben und damit noch \nzu einer Zeit, in der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die \nAntragsbefugnis bereits dann gegeben war, wenn die \nantragstellende Person durch die Rechtsvorschrift oder deren \nAnwendung (zwar noch keine Rechtsverletzung, aber bereits) \neinen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten \nhatte. \n\n20\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, \nBauR 1997, 430 = NVwZ 1997, 694; \nBeschluß vom 18. Februar 1997 \n- 10a D 65/95.NE -; Urteil vom \n13. März 1997 - 11a D 142/94.NE -; \nNiedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluß vom \n31. Januar 1997 - 1 M 6535/96 und \n1 M 7127/96 -; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 18. März 1997 \n- 10 S 2333/96 -; BayVGH, Urteil vom \n4. Juli 1997 - 26 N 96.2963 -; a.A., \nwenngleich ohne nähere Begründung, \nBayVGH, Beschluß vom 14. Februar 1997 \n- 20 N 96.2462 -, BauR 1997, 435.\n\n21\n\nEin Bebauungsplan führt zu einer Rechtsverletzung, wenn er \nsubjektive Rechte des von seinen Festsetzungen Betroffenen \nverletzt. Während das Gesetz mit dem Nachteilsbegriff in § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO a.F. die Antragsbefugnis im \nNormenkontrollverfahren bewußt weiter öffnete als in § 42 \nAbs. 2 VwGO die Klagebefugnis mit dem Begriff der \nRechtsverletzung, greift das Gesetz nunmehr für die \nAntragsbefugnis auf den Maßstab der Rechtsverletzung zurück, \nwie er auch für die Klagebefugnis entscheidend ist. Die sich \naus dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n.F. ergebende \nRechtsfolge entspricht dem Sinn des Gesetzes, wie er durch die \nGesetzesmaterialien bestätigt wird. Die bisher weit gefaßte \nAntragsbefugnis sollte an die Regelung der Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO angepaßt werden. \n\n22\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung, BT-Drucks. 13/3993, S. \n9 f.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Antragsbefugnis der \nAntragsteller zu verneinen. Sie beziehen sich nicht auf eigene \nRechte, die durch den Bebauungsplan verletzt sein können. Ob \nein Bebauungsplan und dessen Anwendung zu einer \nRechtsverletzung (zumindest in absehbarer Zeit) führen kann, \nläßt sich nur durch einen Vergleich der Rechtslage vor Erlaß \ndes Bebauungsplanes mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage \nbeantworten. Der von den Antragstellern angegriffene \nBebauungsplan wirkt bereits nicht auf eine Rechtsposition der \nAntragsteller ein. \n\n24\n\nEine mögliche Rechtsverletzung ergibt sich nicht aus \netwaigen Verfahrensfehlern, soweit ein Verfahrensfehler \nüberhaupt zu einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 \nVwGO führen kann, was der Senat hier offenläßt. Es gibt keinen \nsubjektiven Anspruch auf Bebauungsplanung, also auch nicht auf \nfehlerfreie Durchführung des in den Erlaß eines \nBebauungsplanes mündenden Verfahrens; einen dahingehenden \nAnspruch schließt § 2 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 4) BauGB \nausdrücklich aus. § 2 Abs. 3 BauGB, wonach auf die Aufstellung \nvon Bebauungsplänen kein Anspruch besteht, gestattet keine \nAusnahme.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n11. März 1977 - 4 C 45.75 -, BRS 32 \nNr. 1; OVG NW, Urteil vom \n23. Januar 1997 - 7a D 70/93.NE -, \na.a.O.\n\n26\n\nEs kommt folglich nicht auf die Frage an, ob die \nAntragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, daß der \nBebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dient \nund deshalb gemäß § 1 Abs. 2 BauGBMaßnG der Bebauungsplan \naufgestellt werden durfte, bevor der Flächennutzungsplan \ngeändert war. Sollte die Antragsgegnerin die Voraussetzung für \ndie nach dieser Bestimmung ermöglichte Aufstellung eines \nsogenannten vorzeitigen Bebauungsplanes, daß nämlich durch die \nAufstellung des Bebauungsplanes ein dringender Wohnbedarf der \nBevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt haben, wäre \ndieser Fehler im übrigen gemäß § 9 Abs. 1 BauGBMaßnG \nunbeachtlich. \n\n27\n\nDafür, daß der streitige Bebauungsplan zu einer Verletzung \nvon materiellen Rechten der Antragsteller führen könnte, \nbesteht gleichfalls kein Anhalt.\n\n28\n\nEine Verletzung des sich aus § 41 BImSchG ergebenden \nAnspruchs kann ausgeschlossen werden. Nach § 41 BImSchG ist \nbei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen unbeschadet \ndes § 50 BImSchG sicherzustellen, daß durch diese keine \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche \nhervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik \nvermeidbar sind. Selbst wenn die Verlängerung der \nT. straße als eine Änderung der T. straße auch \nin den von baulichen Änderungen selbst nicht betroffenen \nAbschnitten der T. straße , an die die Grundstücke der \nAntragsteller angrenzen, anzusehen wäre, ist ein Anspruch nach \n§ 41 BImSchG nicht in Betracht zu ziehen. Weitere \nVoraussetzung hierfür ist nämlich, daß die Änderung wesentlich \nist, d.h. der vom Verkehrsweg ausgehende Verkehrslärm um \nmindestens drei dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage \noder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird (§ 1 Abs. 2 \nNr. 2 16. BImSchV). Diese Werte werden ausweislich der von der \nAntragsgegnerin der Bezirksregierung Arnsberg am \n5. Februar 1996 vorgelegten Schallpegelberechnung im Bereich \nder Grundstücke der Antragsteller nicht annähernd erreicht. \nNähere Ausführungen hierzu sind entbehrlich, zumal die \nAntragsteller im Normenkontrollverfahren auf die dahingehenden \nErwägungen des Senats im Beschluß vom 24. Juni 1996 \n- 7a B 1015/96.NE - ausgeführt haben, daß dem Bebauungsplan \nein erhöhtes Verkehrsaufkommen unter \nImmissionsschutzgesichtspunkten wohl nicht entgegenzuhalten \nsei. \n\n29\n\nIm gegebenen Zusammenhang und nach Maßgabe ihrer \nDarlegungen kann demnach allenfalls noch eine Verletzung der \nEigentumsrechte (Art. 14 GG) bzw. des Rechts auf körperliche \nUnversehrtheit (Art. 2 GG) in Betracht zu ziehen sein. Die \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung besteht jedoch auch \ninsoweit nicht. \n\n30\n\nDer Bebauungsplan gestaltet Eigentumsrechte der \nAntragsteller nicht unmittelbar, da ihre Grundstücke außerhalb \ndes Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen. \nDementsprechend wenden sich die Antragsteller gegen die \nverkehrlichen Auswirkungen der Bebauungsplanung auf den \nVerkehrsfluß, da unzumutbare Verhältnisse im \nEinmündungsbereich C. straße /C. Weg \ndahingehend verschärft würden, daß Wartezeiten vor der \ndortigen Ampel verlängert und die Erreichbarkeit ihrer \nGrundstücke im Notfall gefährdet sei. Dieser Vortrag führt zu \nkeiner Rechtsverletzung der Antragsteller durch den \nBebauungsplan, die sich allenfalls aus dem dem Schutzbereich \ndes Art. 14 GG unterfallenden Anliegergebrauch herleiten \nkönnte. Ob die Antragsteller darüber hinaus aus Art. 2 Abs. 2 \nGG einen (Abwehr-)Anspruch gegen die Bebauungsplanung \nherleiten können, bedarf keiner Entscheidung, da der \nSchutzbereich des Art. 2 Abs. 2 GG durch Auswirkungen des \nBebauungsplans ersichtlich nicht berührt wird. \n\n31\n\nDer (gesteigerte) Anliegergebrauch (vgl. Art. 14 GG) reicht \nnur soweit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums \neine Benutzung der Straße erfordert. Der eigentumsrechtliche \nSchutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich nur auf den \nnotwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße und seine \nZugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur die Verbindung \nmit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt. Es gibt weder eine \nBestandsgarantie hinsichtlich der Art der Zugänglichkeit eines \nGrundstücks noch hinsichtlich der Ausgestaltung und des \nUmfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die \nGewährleistung von \"Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- \nund Abgangs\". Maßgebend ist die das jeweils betroffene \nGrundstück prägende Situation seiner Umgebung, so daß der \nAnlieger einschränkende Maßnahmen hinnehmen muß, die aus dem \nZweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern \nsie nur als Verkehrsmittler erhalten bleibt. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n29. April 1977 - IV C 15.75 -, \nBVerwGE 54, 1; Urteil vom \n8. September 1993 - 11 C 38.92 -, \nBVerwGE 94, 136.\n\n33\n\nDie T. straße bzw. der F. Weg stellen den \nnotwendigen Zugang zur Straße von den Grundstücken der \nAntragsteller weiterhin her, auch wenn der Verkehrsfluß aus \nF. im weiteren Verlauf der Haupterschließungsstraße \nEschens durch während der Hauptverkehrszeiten entstehende \nRückstaus vor der Ampelanlage C. Weg/C. straße \nbehindert ist und die dort entstehenden Wartezeiten durch den \nMehrverkehr aus dem Bebauungsplangebiet verlängert werden. \nArt. 14 GG gewährt keinen individualrechtlichen Anspruch auf \nErschließung eines Grundstücks durch Straßen, über die der \nVerkehr das Grundstück wartezeitfrei erreichen kann. \n\n34\n\nEine Verletzung des Rechts auf Leben und körperliche \nUnversehrtheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) durch die \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 232 der Antragsgegnerin \nist auszuschließen. Die Grundstücke der Antragsteller sind \nauch für Rettungsfahrzeuge in aller Regel erreichbar. \nRettungsfahrzeuge können unter Berücksichtigung ihrer \nSonderrechte die jeweils freie Fahrbahn des C. Weges \nauch dann nutzen, wenn sich der Verkehr vor der Ampel \nC. Weg/C. straße zur Hauptverkehrszeit staut. \nDies wird auch von den Antragstellern nicht in Zweifel \ngezogen, sondern eine Gefahrenlage dann angenommen, wenn der \nEinmündungsbereich C. Weg/C. straße etwa \ninfolge eines Unfalls versperrt sein sollte. Ein Szenario, das \nein gleichzeitiges Zusammentreffen von diesen beiden \nEreignissen - Notfalleinsatz sowie unfallbedingte, nicht \numfahrbare oder wegräumbare Verstopfung des \nEinmündungsbereichs C. straße /C. Weg - \nannimmt, ist eher unwahrscheinlich, jedenfalls aber so \nfernliegend, daß es nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem \ndurch die Nutzungen im Bebauungsplangebiet ausgelösten \nMehrverkehr, sondern allenfalls mit der ohnehin schon \nunbefriedigenden Verkehrslage steht. Ob die Verkehrsteilnehmer \n- wie die Antragsteller behaupten - vor der Ampelanlage bis \nzu 35 Minuten oder eine weitere Ampelphase länger warten \nmüßten, ist für die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls im \nKreuzungsbereich ersichtlich ohne quantifizierbare Bedeutung. \n\n35\n\nObwohl es hierauf für die Entscheidung des Senats nicht \nankommt, sei angemerkt, daß die Antragsgegnerin offenkundig \nbemüht ist, den bestehenden - und durch den Bebauungsplan \nnicht entscheidungserheblich verschärften - Verkehrsproblemen \nRechnung zu tragen. Es bestehen keine Zweifel an der \nernsthaften Absicht der Antragsgegnerin, die verkehrliche \nSituation durch den Bau der Westtangente zu entschärfen. Die \nvon den Antragstellern aus der Finanzlage der öffentlichen \nHand abgeleiteten Zweifel an der (alsbaldigen) Realisierung \ndes Baus der Westtangente führen über die Erkenntnis nicht \nhinaus, daß ein Straßenausbau nur nach Maßgabe zur Verfügung \nstehender Mittel vorangetrieben und der genaue Zeitpunkt der \nstraßenbautechnischen Verkehrsentlastungsmaßnahmen daher \nderzeit nicht bestimmt werden kann. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. \n\n37\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n38\n\nDer Senat hat die Revision zugelassen, weil die Sache \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies \ngilt bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nallein wegen der entgegengesetzten Ansicht des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nn.F. auch auf bereits vor dem 1. Januar 1997 anhängig \ngewordene Normenkontrollverfahren Anwendung findet. \n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310612","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/7a-d-71-96-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310612","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310612","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/7a-d-71-96-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310612","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.451124+00:00"}}