{"status":"available","doknr":"OLD310610","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.20A877.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"20 A 877/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Mehrkosten, die durch die \nVerweisung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entstanden sind, werden dem \nBeklagten auferlegt.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDer Kläger ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte für \nWaffensammler (Nr. / ), die ihn u.a. zum Erwerb \neuropäischer Militärlangwaffen berechtigt. Am 4. Dezember 1993 \nerwarb er über einen Waffenhändler das in der Bundesrepublik \nvon der Firma B & W (B & W) vertriebene \nhalbautomatische Selbstladegewehr B & W Dragunov SWD, Kaliber \n7,62 x 54 R, Herst.-Nr. H 5048. Der Waffenhändler trug das \nGewehr in die Waffenbesitzkarte des Klägers ein; der Beklagte, \ndem der Kläger den Erwerb am 17. Dezember 1993 angezeigt \nhatte, versah die Eintragung am 10. Januar 1994 mit dem \nDienstsiegel.\nDas (halbautomatische) Selbstlade-Scharfschützengewehr \nDragunov SWD (d.h. snaiperskaja wintowka Dragunowa) wurde in \nder ehemaligen Sowjetunion entwickelt und 1963 in deren Armee \neingeführt. Es ist anschließend in die Ausrüstung der \nStreitkräfte anderer Länder, insbesondere der Staaten des \nWarschauer Vertrages, übernommen worden. Im ehemaligen \nJugoslawien und in Rumänien diente die Waffe als Vorbild für \ndie Entwicklung eigener Modelle. Das Gewehr ist ein \nGasdrucklader mit feststehendem Lauf und einem Drehverschluß, \ndessen Mechanismus nach dem Prinzip der Maschinenpistolen des \nTyps Kalashnikov AK 47 funktioniert. Die Munition wird aus \neinem auswechselbaren Trapezmagazin mit 10 Schuß zugeführt, \nwobei eine praktische Feuergeschwindigkeit von 30 Schuß/Minute \nerreicht wird. Der mit dem Abzug kombinierte pistolenartige \nGriff ist mittels einer Stegverbindung in den Hinterschaft \neinbezogen (sog. Lochschaft); der Mündungsfeuerdämpfer ist mit \nfünf Längsschlitzen im Vorderschaft kombiniert; wahlweise kann \nein mechanisches Schiebevisier oder ein Zielfernrohr benutzt \nwerden. Das heute noch verwendete Gewehr gilt als Kriegswaffe \nim Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen \n(Kriegswaffenkontrollgesetz - KWKG -, vgl. Teil B, \nAbschnitt V. Nr. 29 Buchst. d der Kriegswaffenliste = Anlage \nzu § 1 KWKG). \nUm den Vertrieb im Geltungsbereich des Waffengesetzes zu \nermöglichen, hat die Firma B & W das 111 cm lange \nGewehr umgebaut: Mündungsfeuerdämpfer, das militärische Korn \nund die Bajonetthalterung sind entfernt, die Lüftungsschlitze \nin dem hölzernen Vorderschaft verschlossen; das Schiebevisier \nist an der Unterseite durch eine Verschweißung blockiert; im \nMagazinschacht ist ein Schweißpunkt angebracht, so daß nur \nnoch 2- oder 5-Schuß-Magazine eingesetzt werden können; das 5-\nSchuß-Magazin ist (von ca. 11,5 cm) auf ca. 8,5 cm verkürzt \nworden. Ein im Auftrag der Firma B & W erstelltes \nGutachten des beim Landeskriminalamt Niedersachsen tätigen \nKriminalhauptkommissars K , eines Sachverständigen für \nSchußwaffen und Schußwaffenspuren, kommt unter dem \n10. September 1990 zu dem Ergebnis, das Gewehr sei \nentsprechend dem einschlägigen Merkblatt des (für den Vollzug \ndes Kriegswaffenkontrollgesetzes zuständigen) \nBundeswirtschaftsministeriums demilitarisiert und nicht als \nverbotener Gegenstand, nämlich als sog. Anscheinswaffe im \nSinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e des \nWaffengesetzes - WaffG - anzusehen. \nDas Bundeskriminalamt stuft das Dragunov-Gewehr hingegen auch \nin seiner veränderten Ausführung als verbotenen Gegenstand im \nSinne der genannten Bestimmung ein (vgl. Stellungnahme vom \n30. Dezember 1992 - ZV 33 - 5164.01/6). Seiner neueren Praxis \nzufolge (vgl. Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom \n27. April 1993 - IS 5-681 202/3) ist diese Einordnung immer \ndann geboten, wenn eine Waffe\na) einer bestimmten vollautomatischen Vergleichswaffe \nüberwiegend nachgebildet ist oder\nb) in sonstiger Weise, d.h. nicht auf eine bestimmte \nVergleichswaffe, sondern auf die Gattung bezogen, den \nAnschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorruft \noder\nc) auch nur eines der in Nr. 37.2.4 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 29. November \n1979 - WaffVwV - (BAnz. 1979 Nr. 229a vom 7. Dezember \n1979) aufgeführten Merkmale aufweist, wenn nicht der \nGesamteindruck dem Bild einer Kriegswaffe deutlich \nentgegensteht. \nDie Einschätzung des Dragunov-Gewehres durch das \nBundeskriminalamt ist im Bundesgebiet umstritten. Sie wird vom \nnordrhein-westfälischen Innenministerium (Erlasse vom 12. Juli \nund 17. August 1993 - IV A 3-2627) sowie von den hessischen \nund bayerischen Landeskriminalämtern und vom Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17. Januar 1995 - 21 B \n93.3506) geteilt. Hingegen wird das Gewehr von den \nLandeskriminalämtern der Länder Thüringen (betr. das Modell \nFPK), Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sowie vom Landgericht \nRegensburg (Urteil vom 31. März 1992 - 1 KLs 108 Js 1353/90) \nnicht als Anscheinswaffe beurteilt.\nMit Schreiben vom 17. Januar 1994 teilte der Beklagte dem \nKläger die Einstufung des Gewehres durch das Bundeskriminalamt \nmit und forderte ihn auf, die Waffe vorzuführen. Der Kläger \nkam der Aufforderung am 24. Januar 1994 nach; dabei wurden die \nan der Waffe vorgenommenen Veränderungen festgestellt.\nDurch Bescheid vom 25. Februar 1994 nahm der Beklagte die \nErlaubnis zum Besitz des Gewehres gemäß § 47 Abs. 1 WaffG \nzurück und forderte den Kläger auf, seine Waffenbesitzkarte \ninnerhalb der nächsten vier Wochen zur Austragung der Waffe \nvorzulegen. Zur Begründung führte er aus, es sei nachträglich \nbekanntgeworden, daß die erteilte Erlaubnis hätte versagt \nwerden müssen. Denn die Waffe sei trotz der Veränderungen dem \nSelbstladegewehr Dragunov SWD vergleichbar und als gemäß § 37 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG verbotener Gegenstand \nanzusehen, da sie dem äußeren Erscheinungsbild nach aus der \nSicht eines Laien den Eindruck einer vollautomatischen \nSelbstladewaffe erwecke.\nDen am 17. März 1994 eingelegten Widerspruch, mit dem sich der \nKläger unter Bezugnahme auf das Gutachten K gegen die \nEinschätzung des Beklagten wandte, wies der \nRegierungspräsident mit Bescheid vom 30. Mai 1994 \nzurück, wobei er die Beurteilung des Beklagten bestätigte; sie \nentspreche derjenigen des nordrhein-westfälischen \nInnenministeriums und gelte auch für den Fall, daß die Waffe \ndemilitarisiert worden sei.\nDie am 22. Juni 1994 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung \nim Widerspruchsbescheid - zum Verwaltungsgericht Düsseldorf \nerhobene, an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesene \nKlage hat der Kläger unter Vertiefung seines Standpunktes \ndamit begründet, daß die wesentlichen charakteristischen \nMerkmale einer Kriegswaffe entfernt worden seien. Das \nLandgericht Regensburg habe einen Waffenhändler wegen \nVertriebs der Waffe freigesprochen, weil das Gewehr eher den \nAnschein einer Jagd- oder Präzisionswaffe erwecke. Auch die \nThüringer Landesverwaltung vertrete die Auffassung, daß es \nsich nicht um eine Anscheinswaffe handele. Darüber hinaus sei \nfestzustellen, daß zahlreiche ähnlich gestaltete Waffen in \nProspekten und Zeitschriften angeboten und zum Teil sogar frei \nvertrieben würden. Zum Beleg hat der Kläger Ablichtungen von \nInseraten vorgelegt.\nDer Kläger hat beantragt,\nden Bescheid des Beklagten vom \n25. Februar 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten vom \n30. Mai 1994 aufzuheben. \nDer Beklagte hat beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung hat er seine Auffassung vertieft, daß das \nDragunov-Gewehr dem Sturmgewehr Kalashnikov so stark ähnele, \ndaß eine Verwechslungsgefahr bestehe. Dafür sei nicht die \nSicht eines Waffenexperten, sondern eine laienhafte \nBetrachtung maßgebend. Denn Sinn der einschlägigen \nVerbotsvorschrift sei es, dem mit der Waffe Bedrohten oder \nÜberfallenen eine Beurteilungsmöglichkeit zu bieten, ob er \neine Verteidigungschance habe, die bei vollautomatischen \nKriegswaffen von vornherein entfalle. Bei einem Vergleich des \nDragunov-Gewehres mit einer Kalashnikov falle es schwer, \nüberhaupt einen Unterschied zu erkennen. Erst nach längerem \nBetrachten und bei einem genauen Vergleich fielen der schmale \nSteg zwischen dem pistolenartigen Griff und der Schulterstütze \nsowie das kürzere Magazin des Dragunov-Gewehres auf. Das \nherausstehende Magazin und der pistolenartige Griff riefen den \nEindruck einer vollautomatischen Kriegswaffe hervor.\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\nMit der (rechtzeitigen) Berufung macht der Kläger geltend: Der \nvom Verwaltungsgericht angenommene markante pistolenartige \nGriff liege tatsächlich nicht vor; vielmehr sei der Griff mit \ndem Schaft verbunden, wodurch das pistolenartige Aussehen \nentfalle. Es gebe zahlreiche Waffen, die dem Dragunov-Gewehr \nähnelten, ohne daß diese als verbotene Gegenstände eingestuft \nwürden. Gerade die vom Verwaltungsgericht angesprochenen \nMerkmale könnten den Eindruck einer vollautomatischen \nKriegswaffe nicht begründen, weil sie durch die Handhaltung \nund den Unterarm verdeckt würden, wenn die Waffe im Anschlag \noder anderweitig geführt werde. Das 5-Schuß-Magazin rage aus \ndem Magazinschacht zwar insgesamt 8,5 cm heraus, über den \nAbzug aber nur ganz geringfügig, nämlich vielleicht mit \n2,5 cm. Es werde also keinesfalls der Eindruck eines lang \nherausstehenden Magazins erweckt. Das 2-Schuß-Magazin überrage \nden Abzugsbügel überhaupt nicht. Der Eindruck einer \nAnscheinswaffe könne nicht von der Zufälligkeit abhängen, ob \nein 5-Schuß- oder ein 2-Schuß-Magazin verwendet werde. Den vom \nVerwaltungsgericht weiter als markant bezeichneten Lochschaft \nwiesen zahlreiche zivile Schußwaffen ebenfalls auf. Die in \nRede stehende Verbotsregelung werde durch die Behörden völlig \nwillkürlich angewendet und ausgelegt; sie gelte deshalb zu \nRecht als verfehlt. So sei etwa das halbautomatische Gewehr \nSKS Simonow Typ 45, nachdem es seit 1985 zunächst \nbeanstandungsfrei im Fachhandel vertrieben worden sei, später \nzum verbotenen Gegenstand erklärt worden, da angeblich eine \nvollautomatische Version mit der Bezeichnung \"Typ 68\" \nexistiere. Das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg habe zum \nSelbstlade-Jagdgewehr Speger festgestellt, daß dieses, obwohl \nes den Gehäusekasten der Kalashnikov aufweise, kein verbotener \nGegenstand sei. Maßgebend dafür sei gewesen, daß zwar eine \npunktuelle Übereinstimmung mit dem Kalashnikov-Sturmgewehr \nbestehe, diese jedoch in den unterschiedlichen \nGesamteindrücken beider Waffen untergehe. Die Entscheidung sei \nvom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom \n30. April 1997 (21 B 96.171) bestätigt worden. Zur Stützung \nseiner Auffassung legt der Kläger weitere Ablichtungen von \nAnzeigen vor, in denen seiner Ansicht nach ähnliche, frei zu \nerwerbende Langwaffen angeboten werden.\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sowohl der \nvorhandene pistolenartige Griff, der mit dem Abzug kombiniert \nsei, als auch das herausstehende lange Magazin reichten aus, \num den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe \nhervorzurufen. Selbst bei Benutzung des 2-Schuß-Magazins führe \ndie Ausstattung mit einem Lochschaft nicht dazu, daß ein \nqualifizierter Laie, auf den es ankomme, feststellen könne, \ndaß es sich bei der Waffe nicht um eine vollautomatische \nKriegswaffe handele.\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist zu \nVergleichszwecken ein vom Landeskriminalamt Nordrhein-\nWestfalen überlassenes sog. leichtes Maschinengewehr (LMG) \nKalashnikov, Modell RPK, Kaliber 7,62 x 39 in Augenschein \ngenommen worden. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n2\n\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung bleibt ohne Erfolg.\nDie zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die \nangefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, so daß ihre Aufhebung \nnicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\nDer Beklagte hat seine Rücknahmeverfügung zu Recht auf § 47 \nAbs. 1 WaffG gestützt. Die behördliche Eintragung einer Waffe \nin eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz \n2 WaffG) bzw. die Siegelung einer dort vorgenommenen \nEintragung ist nicht nur als Realakt aufzufassen, mit dem die \nWaffenbesitzkarte in ihrer Funktion als Legitimationspapier \nfür den Rechtsverkehr aktualisiert wird.\nVgl. dazu: Steindorf in Erbs/Kohlhaas, \nStrafrechtliche Nebengesetze, W 12, \nWaffG § 28 Rdnr. 45.\nVielmehr hat die behördliche Eintragung bzw. die Siegelung, \nwie sie der Beklagte vorgenommen hat, darüber hinaus \neigenständige Bedeutung im Sinne der Erteilung einer \nwaffenrechtlichen Erlaubnis zum weiteren Besitz, mit der \nFolge, daß es einer Rücknahmeverfügung bedarf, um diese \nErlaubnis aus der Welt zu schaffen. Zum unbefristeten Besitz \nwar der Kläger nicht schon allein aufgrund seiner \nWaffenbesitzkarte für Waffensammler berechtigt. Diese \nermächtigt ihn lediglich zum Erwerb jeder Waffe, die dem \nerlaubten Sammlungsgebiet unterfällt, sowie zur kurzfristigen \nSachherrschaft: § 28 WaffG unterscheidet zwischen der \nErlaubnis zum Erwerb und der Erlaubnis zur Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe, dem \nwaffenrechtlichen Besitz (vgl. insbesondere Abs. 1 Sätze 1 bis \n4). Waffensammlern erteilte Erlaubnisse berechtigen nach § 28 \nAbs. 2 Satz 2 WaffG ausdrücklich nur zum Erwerb, d.h. zur \nErlangung der tatsächlichen Gewalt (vgl. § 4 Abs. 1 WaffG). \nWie § 28 Abs. 7 Satz 1 WaffG zu entnehmen ist, gilt - falls \nkein Ausnahmefall nach Satz 2 der Vorschrift vorliegt - der \nmit dem Erwerb verbundene Besitz aufgrund einer solchen \nErwerbserlaubnis lediglich bis zum Ablauf der 14tägigen \nAnzeige- und Vorlagefrist als erlaubt. Auf einen \nEintragungsantrag hin hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob \ndie erworbene Waffe dem Sammlungsthema entspricht und ob \nBesitzhindernisse bestehen. Je nach dem Ergebnis ihrer Prüfung \nhat sie die Erlaubnis zur Ausübung der weiteren tatsächlichen \nGewalt zu versagen oder zu erteilen; letzteres ist in der \nWaffenbesitzkarte durch Eintragung bzw. Siegelung zu \ndokumentieren (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG). \nDie am 10. Januar 1994 in der genannten Weise erteilte \nBesitzerlaubnis hätte versagt werden müssen; sie ist deshalb \ngemäß § 47 Abs. 1 WaffG - ohne daß dem Beklagten ein Ermessen \nzustünde - zurückzunehmen. Denn bei dem in Rede stehenden \nGewehr handelt es sich um eine Schußwaffe, die ihrer äußeren \nForm nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe \nhervorruft, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die \nKontrolle von Kriegswaffen ist, § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \nBuchst. e WaffG. Erwerb und Ausübung der tatsächlichen Gewalt \nüber eine solche Waffe sind nach der genannten Bestimmung \nverboten; die Ausstellung von Waffenbesitzkarten für sie ist \nrechtswidrig, solange - wie hier - keine Ausnahmegenehmigung \nnach § 37 Abs. 3 WaffG erteilt ist. Dies hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend herausgearbeitet. Das \nBerufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung:\nIn Rechtsprechung und Schrifttum ist nicht abschließend \ngeklärt, auf welche Perspektive für die Beurteilung des \n\"Anscheins\" im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e \nWaffG abzustellen ist. Teilweise wird die Sicht eines \n(bedrohten, qualifizierten oder sonst näher gekennzeichneten) \nLaien als maßgeblich angesehen,\netwa BayVGH, Urteile vom 17. Januar \n1995 - 21 B 93.3506 - und vom 30. April \n1997 - 21 B 96.171 - sowie das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen im \nangefochtenen Urteil,\nwährend das Bundesverwaltungsgericht - allerdings in einem \nspeziellen Zusammenhang - den Blickwinkel von Waffenkennern \n(Polizei, Bundeswehr u.ä.) zugrunde gelegt hat.\nBVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1978 - 1 \nC 46.75 u.a. -, Buchholz 402.5 WaffG \nNr. 15 (S. 49).\nNach Auffassung des Senats ist der Anscheinscharakter einer \nWaffe auf der Grundlage einer objektivierten Betrachtung zu \nbestimmen. Dies legt schon der Wortlaut der Verbotsnorm nahe, \nder mit dem Terminus \"Anschein\" einen Rechtsbegriff vorgibt, \nder nicht auf den Wissens- oder Erfahrungshorizont eines \nbestimmten Betrachters oder einer bestimmten Gruppe abhebt. \nAuch bleibt die Orientierung an der Sicht von Laien weitgehend \nspekulativ, vor allem wenn mit ihr reale \nDurchschnittsvorstellungen herangezogen werden sollten. \nDerartige Vorstellungen sind zu diffus und tatsächlich \nuneinheitlich, um ein rechtlich brauchbarer Maßstab sein zu \nkönnen. Dementsprechend gibt auch Nr. 37.2.4 Satz 2 WaffVwV \nmit der Wendung, es sei \"das äußere Erscheinungsbild insgesamt \nmaßgebend\", einen objektiven Bezugspunkt als \nBeurteilungsgrundlage vor.\nDer vom Senat zugrunde gelegte objektive Ansatz ist nach dem \nZweck der Verbotsvorschrift zu konkretisieren, nämlich eine \nIrreführung über das von der Waffe ausgehende \nBedrohungspotential beim kriminellen Einsatz der Waffe zu \nverhindern.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n6. Dezember 1978, a.a.O.\nDanach kommt es nicht darauf an, ob gerade waffenunkundige \nPersonen oder aber Waffenkenner getäuscht werden könnten, wie \nsinngemäß auch der vorbezeichneten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zu entnehmen ist; ebensowenig ist \nausschlaggebend, ob einzelne Merkmale bei der Handhabung der \nWaffe verdeckt werden können. Vielmehr ist der \"Anschein\" \neiner vollautomatischen Selbstlade-Kriegswaffe im Sinne des \n§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG immer dann gegeben, \nwenn sich eine relevante, d.h. nicht nur ganz geringe \nWahrscheinlichkeit der Irreführung dahin feststellen läßt, daß \neine Schußwaffe wie eine Kriegswaffe zum vollautomatischen \nEinsatz geeignet ist. \nHiervon ausgehend ist der Anscheinscharakter einer Schußwaffe \naufgrund von Art und Maß ihrer Übereinstimmung mit den \nMerkmalen einer bestimmten vollautomatischen Kriegswaffe oder \nmit gattungstypischen Attributen solcher Waffen zu bestimmen. \nInsofern bildet die im Tatbestand wiedergegebene Praxis des \nBundeskriminalamts, die sich an Nr. 37.2.4 WaffVwV anlehnt, \ndurchaus einen geeigneten - ebenfalls objektiven - Leitfaden \nder Prüfung. Ist die individuelle oder gattungstypische \nÜbereinstimmung erheblich, so ist der Anscheinscharakter in \nder Regel zu bejahen. Es verbleibt lediglich ein \nPrüfungsbedarf dahin, ob eine Irreführung aufgrund von \nBesonderheiten des Einzelfalls ausgeschlossen ist. Ist die \nÜbereinstimmung gering - weil die Waffe etwa nur eines der in \nNr. 37.2.4 WaffVwV aufgeführten Merkmale aufweist -, so muß \nsich die Wahrscheinlichkeit einer Irreführung nach der \nGestaltung der Waffe im übrigen rechtfertigen lassen. Dabei \nwird zu berücksichtigen sein, daß die Aussagekraft der in \nNr. 37.2.4 WaffVwV aufgelisteten Merkmale für sich gesehen \nsowie je nach Einbindung in die Gesamtgestaltung der Waffe \n- die auch durch entgegenstehende Merkmale (etwa \nHandrepetierhebel) geprägt sein kann - sehr verschieden ist. \nDas Gewicht nimmt zu, je unentbehrlicher und je typischer ein \nMerkmal bzw. eine Merkmalkombination für Eignung und \nBestimmung einer Waffe zum Dauerfeuer bzw. zur Abgabe von \nFeuerstößen ist.\nIm vorliegenden Fall ist für die Bejahung des Anscheins im \nSinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG \nausschlaggebend, daß das in Rede stehende Gewehr B & W \nDragunov SWD in wesentlichen Punkten mit dem Modell RPK des \nLMG Kalashnikov übereinstimmt. Beide Gewehre weisen \nübereinstimmend eine Kombination von Einzelmerkmalen auf, die \n- jedes für sich - bei vollautomatischen Gewehren \nkriegswaffentypisch und funktionswesentlich sind: einen \npistolenartigen (gegenüber einem Jagd- oder Sportgewehr \nerheblich steileren), mit dem Abzug verbundenen Griff und ein \nTrapezmagazin, das auch in der Verkürzung auf ein 2-Schuß-\nMagazin gut erkennbar aus dem Gehäuse herausragt. \nPistolenartige Griffe sind durchweg kennzeichnend für \nMaschinenpistolen, Maschinengewehre und \nSchnellfeuer-(Sturm)gewehre im Sinne von Nr. 29 der \nKriegswaffenliste (s.a. Nr. 37.2.4 Satz 4, 4. Spiegelstrich \nWaffVwV). Denn sie haben den Zweck, die Beherrschbarkeit \ndieser Gewehre bei Dauerfeuer oder Feuerstößen zu \ngewährleisten. Erkennbar herausstehende Magazine rechtfertigen \nregelmäßig die Annahme eines größeren Munitionsvorrats, ohne \nden ein Feuerstoß schlechterdings nicht abgegeben werden kann. \nZwar sprechen kurze Magazine wegen der geringen \nAufnahmekapazität objektiv für halbautomatische Gewehre. Dies \nwird in aller Regel aber nur dem Waffenkundigen als \nAnhaltspunkt dienen können und reduziert die \nVerwechslungswahrscheinlichkeit im übrigen so gut wie nicht, \nzumal das Magazin hier in ein kriegswaffentypisches Gesamtbild \neingebunden ist.\nVgl. BayVGH, Urteil vom 17. Januar 1995 \n- 21 B 93.3506 - (UA S. 11 f.).\nDer durch diese Merkmalkombination gerechtfertigte Anschein \nwird aufgrund der Einbeziehung des pistolenartigen Griffs in \neinen Lochschaft schon deshalb nicht gemindert, weil die \nLochschäftung kein Spezifikum etwa sportlicher \nPräzisionswaffen ist. Dies veranschaulicht nicht nur das \nOriginal der Dragunov SWD, sondern auch das zum Vergleich \nherangezogene Maschinengewehr. Die Durchbrechung bzw. Öffnung \ndes Hinterschafts ist bei Waffen mit pistolenartigem Griff \ngeradezu zwingende Voraussetzung dafür, daß der Abzug - bei \nsicherer Handhabung des Gewehres im übrigen - betätigt werden \nkann. Ob die nötige Stabilität des Hinterschaftes im übrigen \n- wie bei Schulterstützen - durch metallene Verstrebungen, \neinen einzelnen starken Holzsteg oberhalb des Griffs (wie bei \ndem LMG Kalashnikov) oder durch zwei dünnere Holzstege (wie \nbei der Dragunov) gewährleistet wird, ist nicht \nentscheidungserheblich.\nAuffallend ist weiterhin, wie weitgehend sich die Waffen in \nAufbau und Gestaltung der Gehäuse und Schäfte entsprechen. \nCharakteristisch treten jeweils die Führungsrohre oberhalb des \nLaufes und die fast identischen brünierten Mittelgehäuse \nhervor, auf denen sich die flach aufliegenden - im Fall der \nDragunov angeschweißten - Schiebevisiere ebenso deutlich \nsichtbar abheben wie die länglichen, abgeknickten \nSicherungs-/Feuerwahlhebel, die in die Stellungen \"Sicherung\" \nund \"Einzelfeuer\" - bei der Kalashnikov auch: \"Dauerfeuer\" - \ngebracht werden können. Bedeutsam ist dies vor allem deshalb, \nweil die Mittelgehäuse jeweils einen Drehverschluß prinzipiell \ngleicher Bauart (nämlich des Typs AK 47) enthalten, ohne daß \naugenfällig würde, daß und wodurch dessen Funktion im Fall des \nDragunov-Gewehres auf eine Halbautomatik reduziert ist.\nUnter diesen Umständen fällt nicht entscheidend ins Gewicht, \ndaß dem B & W Dragunov-Gewehr andere Merkmale \nvollautomatischer Kriegswaffen, z.B. ein Feuerstoßdämpfer und \n(offene) Lüftungsschlitze, fehlen. Diese Attribute haben \nuntergeordnete Bedeutung für das Funktionieren einer \nvollautomatischen Kriegswaffe: Feuerstoßdämpfer dienen \nlediglich als Stabilisatoren, als Schutz gegen das Eindringen \nvon Fremdkörpern in den Lauf sowie vorzugsweise der Tarnung \nbei nächtlichem Schießen; Lüftungsschlitze sind für das \nFunktionieren einer Vollautomatik überhaupt entbehrlich, wie \nwiederum das LMG Kalashnikov veranschaulicht. \nDas hohe Maß an Übereinstimmung mit einem bestimmten \nvollautomatischen Gewehr, namentlich in dessen \nkriegswaffentypischen Merkmalen, rechtfertigt die Einstufung \nals Anscheinswaffe, weil der dadurch geprägte Gesamteindruck \ndurch die sonstige Gestaltung des Gewehres nicht überdeckt \nwird. Namentlich fehlt ein durchschlagender Anhaltspunkt (wie \nein Handrepetierhebel) dafür, daß es sich nur um einen \nhalbautomatischen Mehrlader oder gar einen Einzellader \nhandelt. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten \nK . Dieses Gutachten ist für die vorliegende Frage \ninsgesamt unergiebig, beruft es sich doch zur Begründung der \nAnsicht, daß es sich nicht um eine Anscheinswaffe handele, \nausschließlich auf die subjektiven Einschätzungen des \nVerfassers und anderer, ungenannt bleibender Personen.\nSoweit der Kläger mit Hilfe des von ihm vorgelegten \nAnzeigenmaterials eine wesentliche Übereinstimmung seines \nGewehres mit augenscheinlich unproblematischen Jagd- und \nSportwaffen aufzeigen will, ist dem entgegenzuhalten: Den \nabgebildeten Waffen eignet zum großen Teil keines der in \nNr. 37.2.4 WaffVwV aufgeführten Merkmale, jedenfalls aber \nnicht diejenige Merkmalkombination, die vorliegend den \nKriegswaffenanschein begründet. Im übrigen sind die \nabgebildeten Langwaffen, die mit einer Lochschäftung und/oder \neinem herausstehenden Magazin ausgestattet sind, überdies in \nder Mehrzahl keine Selbstlader, sondern an ihrem seitlich \nhervorstehenden Hebel ohne weiteres als Handrepetierer zu \nerkennen. Vor allem aber bemüht der Kläger mit der Berufung \nauf Werbematerial den falschen Blickwinkel. Für die Einstufung \nnach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e WaffG ist ohne jede \nBedeutung, ob die in Rede stehende Waffe oder ähnlich \ngestaltete Waffen auf dem Markt frei angeboten werden oder ob \nsie behördlicherseits bislang unbeanstandet geblieben sind. \nWie gerade der Fall des Klägers zeigt, können Inserate \nfehlleiten, selbst wenn sie sich auf Gutachten und sogar auf \nGerichtsentscheidungen stützen. Die Fragwürdigkeit von \nOfferten wird zudem dadurch unterstrichen, daß die Anbieter \nden umstrittenen Charakter der jeweiligen Waffe ggf. grob \nfahrlässig unerwähnt lassen oder sogar bewußt unterschlagen. \nWie der vorliegende Fall belegt, mußte der Vertreiberfirma \nB & W bei Aufgabe ihrer das vorliegende Gewehr \nbetreffenden Annonce (in der Juliausgabe des DWJ 1993, \nS. 1196), die dem Senat in dem gleichgelagerten Verfahren 20 A \n1134/96 vorgelegt worden ist, die Einschätzung des \nBundeskriminalamts vom 30. Dezember 1992 längst bekannt sein. \nIn diesem Sinne erscheinen auch die Gewehre SLG 94 (Kaliber \n7,62 x 39) und SIG-Kempf SG Zivil Match, deren \nVerkaufsanzeigen der Kläger vorgelegt hat, aufgrund der in den \nAblichtungen erkennbaren Merkmale eher problematisch, als daß \nsie die Auffassung des Klägers stützen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; etwaige \nMehrkosten der Verweisung werden nach § 155 Abs. 5 VwGO dem \nBeklagten auferlegt, was im Hinblick auf die unzutreffende \nRechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid angemessen \nerscheint. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/20-a-877-96","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"KWKG 2016","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/20-a-877-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310610","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.266849+00:00"}}