{"status":"available","doknr":"OLD310609","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.1A644.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"1 A 644/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird im vollen Umfang \nabgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1960 geborene Kläger ist vietnamesischer \nStaatsangehöriger. In dem Zeitraum von Dezember 1988 bis \nAnfang Oktober 1991 hielt er sich als Vertragsarbeiter in der \nehemaligen Tschechoslowakei auf. Dort war er zuletzt als \nHeizer in einem Betrieb beschäftigt. Am 12. Oktober 1991 \nreiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte \nAnfang November 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur \nBegründung verwies er bei der Niederschrift zu seinem \nAsylbegehren am 5. November 1991 auf ein in vietnamesischer \nSprache abgefaßtes Schreiben vom 29. Oktober 1991, in dem es \nim wesentlichen heißt: In der Tschechoslowakei habe er die \nStudentenzeitschriften \"T. M.\" (N. Z.) und \"T. T. T.\" \n(Nachrichtenwoche) gelesen, in denen Artikel über die korrupte \nMachtführung der vietnamesischen Kommunisten sowie über die \nstalinistischen Methoden der Machthaber bei der Unterdrückung \nder Bevölkerung enthalten gewesen seien. Diese Zeitungen seien \nvon vietnamesischen Studenten in der Tschechoslowakei \nherausgegeben und im Raum P. verteilt worden. Er habe Kontakt \nmit den Studenten aufgenommen und durch Gespräche mit ihnen \nmehr über Menschenrechte, Freiheit und Demokratie verstanden. \nAufgrund dessen habe er sich freiwillig dazu gemeldet, die \nZeitungen an die vietnamesischen Arbeitnehmer in seiner \nUmgebung zu verteilen. Diese Aktivitäten seien Angehörigen der \nvietnamesischen Botschaft bekannt geworden. Von dort sei er \naufgefordert worden, diese Tätigkeit einzustellen. Er habe \naber weitergemacht. Im August habe er erfahren, daß \"die \nkommunistischen Leiter\" vorgehabt hätten, seinen Paß \nzurückzunehmen und ihn für die Durchführung eines Prozesses \nnach Vietnam zurückzubringen. Daraufhin sei er bei Landsleuten \nuntergetaucht. Zunächst habe er die Absicht gehabt, illegal in \ndie Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Dann habe ihm aber \nein Freund ein Visum für die legale Einreise besorgt. Bei \neiner Rückkehr nach Vietnam fürchte er, daß seine Familie \nnegativ behandelt werde. \n\n3\n\nBei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 24. Juni 1992 gab \nder Kläger im wesentlichen an: Er habe Vietnam verlassen, weil \nseine Familie in die Klasse der Ausbeuter eingestuft worden \nsei. Seine Großeltern hätten einen kleinen Betrieb mit \nAngestellten gehabt. 1954 sei deren Hab und Gut von der \nkommunistischen Regierung verstaatlicht worden. Er selbst habe \nweder Schwierigkeiten mit den Behörden noch mit der Polizei \nnoch mit der Regierung gehabt. In der Tschechoslowakei habe er \nfortschrittliche, von vietnamesischen Studenten herausgegebene \nZeitungen kennengelernt. Zunächst habe er eine derartige \nZeitung lediglich gelesen. Im Jahre 1991 habe er sich darüber \nhinaus aber auch an der Verbreitung der Zeitung beteiligt, \nindem er sie in den Wohnheimen, in denen Vietnamesen \nuntergebracht gewesen seien, verteilt habe. Von den \nGruppenleitern der vietnamesischen Arbeitnehmer sei er, \nnachdem schon vorher mit ihm über diese Aktivitäten gesprochen \nworden sei, im Juli 1991 verwarnt worden. Dabei habe man ihm \nmit der Einziehung des Passes gedroht. Daraufhin habe er sich \nentschlossen, die Tschechoslowakei zu verlassen. Was er bei \neiner Rückkehr nach Vietnam zu befürchten habe, könne er nicht \ngenau sagen. Es sei aber möglich, daß er verhaftet werde, weil \ner seinen Arbeitsvertrag einseitig unterbrochen habe, in der \nTschechoslowakei die Zeitung verbreitet habe und in die \nBundesrepublik Deutschland gegangen sei. Er gelte als \nRepublikflüchtling. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 30. September 1992, zugestellt am 16. \nOktober 1992, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, daß die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. \nWeiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \nEntscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines \nMonats nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens, zu \nverlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht \neinhalte, die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen \naufnahmebereiten oder zur Aufnahme verpflichteten Staat \nangedroht. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies das Bundesamt u. \na. darauf hin, daß gegen diesen Bescheid Klage beim \nVerwaltungsgericht Köln erhoben werden könne. \n\n5\n\nAm 4. November 1992 hat der - jedenfalls seit April 1992 in \nL. wohnhafte - Kläger beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage \nerhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Als im Herbst 1989 \ndie Umwälzungen in Ost-Mittel-Europa begonnen hätten, sei er \npolitisiert worden und habe sich einer oppositionellen \nvietnamesischen Studentengruppe angeschlossen. Er habe diese \nGruppe durch Propagandaarbeit unterstützt. Dadurch sei er in \nKonflikt mit Vertretern der vietnamesischen Botschaft geraten. \nDiese hätten ihn unter Druck gesetzt, mit der oppositionellen \nBetätigung aufzuhören. Schließlich habe er erfahren, daß die \nBotschaft vorhabe, seine Rückkehr nach Vietnam zu erzwingen. \nAus Furcht vor Repressalien sei er daraufhin in die \nBundesrepublik Deutschland geflohen. Hinsichtlich seines \nBegehrens auf Anerkennung als Asylberechtigter könne ihm nicht \nvorgehalten werden, es habe in Vietnam keine latente \nGefährdungslage gegeben. Jedenfalls lägen in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vor, weil er mit einer \nBestrafung nach Art. 89 des Vietnamesischen Strafgesetzbuches \n- VStGB - rechnen müsse. Da ihm deshalb in Vietnam eine \nerhebliche konkrete individuelle Gefahr für seine Freiheit \ndrohe, liege in seiner Person auch ein Abschiebungshindernis \nnach § 53 Abs. 6 AuslG vor. Nach seiner Anhörung vor dem \nBundesamt habe er Briefe aus Vietnam erhalten, in denen ihm \nmitgeteilt worden sei, daß er im Falle der Rückkehr ernsthafte \nSchwierigkeiten zu befürchten habe. Insbesondere sei seine \nFreiheit bedroht. Zudem habe der vietnamesische Staat gedroht, \nnicht nur ihn, sondern auch seine Angehörigen zu bestrafen. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\n1. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für \ndie Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 30. September 1992 \nzu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie \nfestzustellen, daß in seiner Person \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG bestehen,\n\n8\n\n2. die in dem Bescheid des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 30. \nSeptember 1992 enthaltene \nAusreiseaufforderung und \nAbschiebungsandrohung \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat sie auf den Inhalt des angefochtenen \nBescheides verwiesen.\n\n12\n\nMit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar \n1994 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die \nBeklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 30. September 1992 verpflichtet festzustellen, \ndaß in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, und im übrigen die Klage abgewiesen. \nZur Begründung des stattgebenden Teils des Urteils hat das \nVerwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Es bestehe eine \nhinreichende Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger wegen seiner \nAusreise aus der Tschechoslowakei in die Bundesrepublik \nDeutschland nach Art. 89 VStGB bestraft werde. Diese \nBestimmung stelle einen politischen Straftatbestand dar. Im \nFalle einer zwangsweisen Rückkehr nach Vietnam müsse der \nKläger damit rechnen, nach dieser Vorschrift bestraft zu \nwerden. Er könne nicht darauf verwiesen werden, einer \nBestrafung durch eine freiwillige Rückkehr auf der Basis des \nam 9. Juni 1992 unterzeichneten Reintegrationsabkommens zu \nentgehen, da dieses Abkommen keinen Tatbestand enthalte, der \nallgemein allen abgelehnten Asylbewerbern Straffreiheit bei \nder Rückkehr nach Vietnam gewähre. \n\n13\n\nDer Beteiligte hat fristgerecht die Zulassung der Berufung \nwegen Divergenz dieser Entscheidung zur höchstrichterlichen \nRechtsprechung und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der \nSache beantragt. Durch Beschluß vom 10. Oktober 1994 hat der \nfrüher zuständig gewesene 4. Senat des erkennenden Gerichts \ndie Berufung des Beteiligten zugelassen. \n\n14\n\nDer Beteiligte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit das \nBundesamt verpflichtet worden ist, das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG festzustellen.\n\n16\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht \ngeäußert.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Band) Bezug genommen. \nHinsichtlich der im übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf \ndie den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste \"Vietnam\" \n(Stand: September 1997) verwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n21\n\nDie Berufung des Beteiligten hat Erfolg. \n\n22\n\nDie Klage ist insgesamt abzuweisen. Das Verwaltungsgericht \nhat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet festzustellen, daß in \nder Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. \n\n23\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht \nverfristet. Zwar hat der Kläger die sich aus § 74 Abs. 1 \nHalbs. 1 AsylVfG ergebende zweiwöchige Klagefrist nicht \neingehalten, da er gegen den ihm am 16. Oktober 1992 \nordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesamtes erst am 4. \nNovember 1992 Klage erhoben hat. Der Fristenlauf wurde aber \nhier entgegen den in den §§ 57 Abs. 1, 58 Abs. 1 VwGO \nenthaltenen Regeln nicht mit Zustellung des mit einer \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides in Gang gesetzt. \nDenn die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist \nunrichtig iSd § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO erteilt worden. Dies \nergibt sich aus dem Umstand, daß sie den Hinweis enthielt, \nKlage könne beim Verwaltungsgericht Köln erhoben werden. Mit \nBlick auf den offensichtlich der Zuweisung entsprechenden \nWohnsitz des Klägers in L. und die - hier maßgebliche - \nBestimmung in § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO ist jedoch das \nvon dem Kläger tatsächlich angerufene Verwaltungsgericht \nArnsberg zuständig gewesen. Diese Unrichtigkeit der \nRechtsbehelfsbelehrung hat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur \nFolge, daß die Klage binnen eines Jahres nach Zustellung \nfristgerecht erhoben worden konnte. Diese Frist hat der Kläger \ngewahrt.\n\n24\n\nDie Klage ist indes insgesamt nicht begründet.\n\n25\n\nNach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen \nSach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung steht dem Kläger ein Anspruch gegen die Beklagte \nauf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht zu. \n\n26\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich \nder Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des \npolitischen Charakters der Verfolgung besteht \nDeckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf \nder Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als \nAsylberechtigter erfolgt. Ob eine derartige Bedrohung \nvorliegt, ist für unverfolgt aus ihrem Heimatstaat ausgereiste \nSchutzsuchende im Abschiebungsschutzverfahren des § 51 Abs. 1 \nAuslG - ebenso wie im Asylanerkennungsverfahren - nach dem \nPrognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu \nbeurteilen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 \n(154), mit weiteren Nachweisen.\n\n28\n\nDieser Prognosemaßstab kommt hier zur Anwendung, da der \nKläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hatte. Er hat \nselbst im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben, \nweder Schwierigkeiten mit den Behörden, noch mit der Polizei, \nnoch mit der Regierung gehabt zu haben. Es ist auch nicht \nersichtlich, daß sich die geschilderten Beeinträchtigungen \nseiner Großeltern aus dem Jahre 1954 in irgendeiner Weise auf \nden Kläger nachteilig ausgewirkt haben, insbesondere nicht \nkausal für eine Flucht gewesen sein könnten. Ebensowenig läßt \nsich dem Vorbringen, seine Familie sei in die Klasse der \nAusbeuter eingestuft worden, ein Anhalt für eine politische \nVerfolgung des Klägers vor dem Verlassen Vietnams entnehmen. \n\n29\n\nBei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine \n\"qualifizierende\" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung \nund Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung \nvorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nVerfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \n\"zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten \nLebenssachverhalts\" die für eine Verfolgung sprechenden \nUmstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber \nden dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Verfolgung \nmuß in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. \nEntscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und \nvernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden \nnach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(169), mit weiteren Nachweisen.\n\n31\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit und \nauf absehbarer Zeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, daß dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam \npolitische Verfolgung droht. \n\n32\n\nDer Kläger muß nicht wegen des Verlassens der \nTschechoslowakei, des Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und der Asylantragstellung mit einer - \nmöglicherweise - als politische Verfolgung zu wertenden \nstrafrechtlichen Sanktion rechnen. \n\n33\n\nMit der Ausreise aus der Tschechoslowakei und dem Bemühen \num Asyl in der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger sich \nüber die Modalitäten, unter denen ihm ein Aufenthalt im \nAusland gestattet war, hinweggesetzt und damit den Tatbestand \ndes Art. 89 VStGB in der Variante des unerlaubten Verbleibens \nim Ausland erfüllt. Art. 89 VStGB lautet:\n\n34\n\n\"Gesetzwidrige Ein- oder Ausreise oder \ngesetzwidriger Aufenthalt im Ausland:\n\n35\n\n1. Wer gesetzwidrig ein- oder ausreist oder sich \nillegal im Ausland aufhält, wird mit einer \nVerwaltungsstrafe (Verwarnung), Umerziehung bis zu \neinem Jahr ohne Freiheitsentzug oder mit einer \nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren \nbestraft. \n\n36\n\n2. Dieser Artikel wird nicht auf Ausländer \nangewandt, die in Vietnam politisches Asyl \nbeantragen.\"\n\n37\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n38\n\nEs besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, daß der vietnamesische Staat bei einer Rückkehr des \nKlägers nach Vietnam von dieser Strafvorschrift Gebrauch \nmachen wird. \n\n39\n\nSchon Anfang der neunziger Jahre sprachen nach der damals \nbestehenden Erkenntnislage gewichtige Anhaltspunkte dafür, daß \nes nicht überwiegend wahrscheinlich war, daß ein nach Vietnam \nzurückkehrender abgelehnter Asylbewerber wegen seines \nunerlaubten, durch Aufgabe seiner Arbeitnehmerstellung und zum \nZwecke der Asylantragstellung eingeleiteten Aufenthalts in der \nBundesrepublik Deutschland mit asylbegründenden Maßnahmen \nseiner Heimatbehörden rechnen mußte. Insoweit konnte eine \nentsprechende Möglichkeit zwar nie gänzlich ausgeschlossen und \nunter besonderen Voraussetzungen, etwa der hervorgehobenen \nStellung innerhalb einer ernsthaften Auslandsopposition, sogar \nangenommen werden. Eine diesbezüglich überwiegende \nWahrscheinlichkeit für den Regelfall wie hier anzunehmen, \ndürften die damals verfügbaren Quellen indes nicht \ngerechtfertigt haben. \n\n40\n\nVgl. dazu die in dem Bescheid des \nBundesamtes zitierten Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts Oldenburg.\n\n41\n\nDem entspricht es, daß auch das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil zutreffend in erster Linie die von ihm \nletztlich als unauflösbar widersprüchlich qualifizierte \nAuskunftslage hervorgehoben und die Herleitung der dem Kläger \ngünstigen Bewertung etwa drohender politischer Verfolgung im \nwesentlichen auf eine angeblich in der Rechtsprechung \nentwickelte Vermutung gestützt hat, daß geschriebene \nStrafnormen auch Anwendung finden. Abgesehen davon, daß die \ninsoweit vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen eine \nderartige Vermutung gewiß nicht verallgemeinerungsfähig \nhergeben, stand nach der damaligen Erkenntnislage, nach \nwelcher die geltenden Gesetze, insbesondere die Strafnormen, \neher den Regeln der Willkür folgend und insoweit regional \nunterschiedlich angewendet wurden, kein begründeter Anlaß, von \neiner an die Erfüllung des Straftatbestandes geknüpften Folge \nder Anwendung der Norm gegen den Straftäter auszugehen. \n\n42\n\nDarüber hinaus sah damals das am 16. Oktober 1992 in Kraft \ngetretene, \n\n43\n\nvgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes \nan das Verwaltungsgericht Neustadt vom \n6. Mai 1993,\n\n44\n\n\"Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik \nDeutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik \nVietnam über Finanzhilfen zur Existenzgründung und beruflichen \nEingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik \nVietnam\" (im folgenden: Reintegrationsabkommen) vom 9. Juni \n1992 und das Zusatzprotokoll vom selben Tag einen \nStrafverzicht vor. Nach Art. 8 des Reintegrationsabkommens \ngestattete die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam \nden vietnamesischen Staatsangehörigen und deren \nFamilienangehörigen, die sich in Deutschland aufhielten, die \nfreiwillige Rückkehr und garantierte deren Sicherheit und \nWürde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht. In \ndem Zusatzprotokoll stellte die Regierung der Sozialistischen \nRepublik Vietnam zwar einerseits fest, daß die vietnamesischen \nStaatsangehörigen, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus \nVietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches \nRecht verstoßen hätten, den einschlägigen Rechtvorschriften \nunterlägen. Andererseits wurde diesem - aus dem Text des \nAbkommens letztlich allerdings nicht genau festlegbaren - \nPersonenkreis bei einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam \njedoch ein Verzicht auf jegliche Ahndung dieser Verstöße \nzugesichert. \n\n45\n\nAm 21. September 1995 trat ferner das am 21. Juli 1995 \nunterzeichnete \"Abkommen zwischen der Regierung der \nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der \nsozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von \nvietnamesischen Staatsangehörigen\" (im folgenden: \nRückübernahmeabkommen) - BGBl. II S. 743 - in Kraft. Mit \ndiesem Abkommen hat Vietnam seine völkerrechtliche \nVerpflichtung zur Rückübernahme aller seiner \nStaatsangehörigen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in \nder Bundesrepublik aufhalten, anerkannt. Davon werden nicht \nnur die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens \nausreisepflichtigen rund 40.000 Vietnamesen, sondern auch \nzukünftig illegal einreisende bzw. ausreisepflichtig werdende \nPersonen erfaßt.\n\n46\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 15. Januar 1997 (Stand: \nDezember 1996); gleichlautend: \nLagebericht vom 29. August 1997 (Stand: \nAugust 1997).\n\n47\n\nIn dem im Zusammenhang mit dem Abschluß des \nRückübernahmeabkommens erfolgten Briefwechsel, der von beiden \nVertragspartnern als Bestandteil des Rückübernahmeabkommens \nangesehen wird, hat die vietnamesische Seite erklärt, daß sie \nentsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung \nvon Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres \nunerlaubten Aufenthaltes in Deutschland verzichte. \n\n48\n\nVgl. Brief des Vizeaußenministers \nder Sozialistischen Republik Vietnams \nNguyen Dy Nien an den Bundesminister \ndes Innern Manfred Kanther vom 21. Juli \n1995 und Antwortbrief vom selben \nTage.\n\n49\n\nDieser Strafverzicht gilt schon seinem Wortlaut nach \nuneingeschränkt, so daß bereits und gerade mit Blick auf die \ndargestellte Entwicklung der einschlägigen Sachlage jedenfalls \nheute als sicher zugrundegelegt werden kann, daß Rückkehrern - \nwie dem Kläger - eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht \ndroht. \n\n50\n\nNach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine \nAnhaltspunkte dafür, daß diese Strafverzichtserklärung in der \nPraxis keine Anwendung findet.\n\n51\n\nSo hat das Auswärtige Amt festgestellt, daß die \nungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib \nim Ausland zwar dem Papier nach immer noch unter Strafe stehe, \ndie vietnamesischen Behörden jedoch bei der Rückkehr illegal \nAusgereister die entsprechenden Strafrechtsparagraphen nicht \nmehr anwendeten. Weder dem Auswärtigen Amt noch dem UNHCR \nseien Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber nicht von einer \nvertraglichen Regelung erfaßten Rückkehrern wegen \nungenehmigter Ausreise bekannt. Die Zahl der Repatriierten und \nnoch zu Repatriierenden sei so hoch, daß die vietnamesische \nJustiz bereits aus Kapazitätsgründen auf entsprechende \nStrafverfahren verzichte. \n\n52\n\nVgl. Lagebericht vom 15. Januar 1997 \n(Stand: Dezember 1996); gleichlautend: \nLagebericht vom 29. August 1997 (Stand: \nAugust 1997); Auskünfte an das \nVerwaltungsgerichts Greifswald vom 10. \nMai 1996, an das Verwaltungsgericht \nKoblenz vom 26. März 1996 und an den \nBayerischen Verwaltungsgerichtshof vom \n22. Januar 1996.\n\n53\n\nAmnesty international geht davon aus, daß die Regierung \nVietnams ihre sich aus mehreren Abkommen mit anderen Staaten \nund dem UNHCR ergebende Verpflichtung, Rückkehrer nicht nach \nArt. 89 VStGB zu bestrafen, in den vergangenen zwei bis drei \nJahren eingehalten habe. Zwar sei eine konsequente Überwachung \nnicht gewährleistet. Gleichwohl sei davon auszugehen, daß \nzumindest eine systematische Verfolgung von Rückkehrern in \nVietnam nicht mehr stattfinde. Die letzten anderslautenden \nMeldungen datierten aus dem Jahre 1993. Seither seien keine \nBerichte über die Inhaftierung von Rückkehrern und \nstrafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB bekannt \ngeworden. Es sei daher davon auszugehen, daß eine Verfolgung \nwegen der einfachen Republikflucht nach Art. 89 VStGB bei \nfreiwilliger Rückkehr nach Vietnam in Fällen der erstmaligen \nRepublikflucht nicht mehr stattfinde, obwohl der \nStraftatbestand nach wie vor existiere. \n\n54\n\nVgl. Stellungnahmen an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Main vom \n7. Januar 1997 und an das \nOberverwaltungsgericht Mecklenburg-\nVorpommern vom 28. Mai 1996.\n\n55\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. L. vom Südostasien-Institut \nder Humboldt-Universität zu Berlin hat dargelegt, daß die \nHaltung der vietnamesischen Regierung gegenüber Rückkehrern, \ndie sich ohne Erlaubnis der Behörden im Ausland aufgehalten \nhätten, in den letzten Jahren sichtbar großzügiger geworden \nsei. Dies gelte sowohl für die, die freiwillig zurückkehrten, \nals auch diejenigen, die in den gewählten Zielländern keine \nAufenthaltserlaubnis erhalten hätten und deshalb zwangsweise \nzurückkehren müßten. In der Regel drohe ihnen keine \nStrafverfolgung. Das Problem für die Betroffenen bestehe \ndarin, daß der vietnamesische Staat keine grundsätzliche \nAmnestie für alle Rückkehrer garantiere und die betreffenden \nParagraphen des Strafgesetzbuches in Kraft geblieben seien. \nZwischen den Gesetzestexten und der gängigen Praxis gegenüber \nRückkehrern bestünden in den letzten Jahren in Vietnam \ndeutliche Unterschiede. Die Reformpolitik Vietnams und die \nVereinbarungen mit anderen Staaten über die Rückführung \nvietnamesischer Staatsangehöriger hätten dazu geführt, daß die \nzuständigen vietnamesischen Behörden gegenüber Rückkehrern in \nder Regel \"Großzügigkeit und Milde\" walten ließen. Das \nbedeute, daß die meisten Rückkehrer keine Strafverfolgung zu \nbefürchten brauchten. Allerdings gebe es keine allgemeine \nAmnestie, Straffreiheit werde nur für Vergehen gegen \nvietnamesische Gesetze im unmittelbaren Zusammenhang mit dem \nunerlaubten Aufenthalt im Ausland (also unerlaubte Ausreise, \nVerbleiben im Ausland, Stellung eines Asylantrages, \nManipulation von Personaldokumenten usw.) gewährt. \n\n56\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober \n1996 und für das Verwaltungsgericht \nNeustadt vom 2. Januar 1997.\n\n57\n\nDer Sachverständige Dr. W. (auf eigenen Antrag beurlaubter \nMitarbeiter des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und \ninternationale Studien) hat zwar darauf hingewiesen, daß sich \nauch bei den Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen \ngezeigt habe, daß die vietnamesische Seite keineswegs darauf \nverzichten wolle, politische Straftaten nach den \nentsprechenden Artikeln des vietnamesischen Strafgesetzbuches \nzu ahnden. Denn obgleich eine allgemeine \nStraffreiheitsgarantie, die sich auf alle Verstöße gegen die \nentsprechenden Artikel des vietnamesischen Strafgesetzbuches \nbeziehe, ein zentrales Anliegen der deutschen Seite hätte \ngewesen sein müssen, da ohne eine solche Garantie eine zügige \nund verantwortbare Rückführung der vietnamesischen \nStaatsbürger kaum möglich sein werde, habe die vietnamesische \nSeite hier sehr wenig Entgegenkommen gezeigt und weder im Text \ndes Abkommens, noch in dem dazugehörigen Protokoll, sondern \nlediglich in dem anläßlich des Abkommens vorgenommenen \nBriefwechsel zugesichert, daß sie entsprechend ihrer humanen \nPolitik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer \nunerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts in \nDeutschland verzichte. Das heiße, es werde eine Amnestie für \nVerstöße gegen Art. 89 erteilt, aber keine Straffreiheit bei \nVerstößen gegen andere Artikel des vietnamesischen \nStrafgesetzbuches zugesichert. \n\n58\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 2. Oktober \n1995.\n\n59\n\nZusammenfassend ist daher festzustellen, daß dem Kläger bei \neiner Rückkehr nach Vietnam wegen des Verlassens der \nTschechoslowakei, des Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und der Asylantragstellung keine Bestrafung nach \nArt. 89 VStGB droht.\n\n60\n\nEbensowenig hat der Kläger deswegen eine Bestrafung nach \nArt. 85 VStGB zu erwarten. Art. 85 VStGB lautet:\n\n61\n\n\"Straftatbestand der illegalen Flucht und des \nillegalen Verbleibs im Ausland zwecks Opposition gegen \ndie Volksmacht:\n\n62\n\n1. Wer illegal in das Ausland flüchtet oder dort \nunerlaubt verbleibt, um die Volksmacht zu \nbekämpfen, wird mit drei bis zwölf Jahren Haft \nbestraft.\n\n63\n\n2. Personen, die die Flucht organisieren, erzwingen \noder anstiften, werden mit Freiheitsstrafe von fünf \nbis fünfzehn Jahren bestraft.\n\n64\n\n3. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine \nFreiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren oder \nlebenslänglich verhängt.\"\n\n65\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n66\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Kläger den Tatbestand \ndieser Strafnorm erfüllt haben könnte. Ein Anhalt dafür, daß \ndiese Vorschrift über den Wortlaut hinaus wegen des Verlassens \nder Tschechoslowakei, des Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und der Asylantragstellung Anwendung finden \nkönnte, läßt sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht \nentnehmen und ist unter Berücksichtigung der \nStrafverzichtserklärung aus dem Briefwechsel zum \nRückübernahmeabkommen nicht beachtlich wahrscheinlich.\n\n67\n\nEine gerade an die Tatsache der Asylantragstellung \nanknüpfende Bestrafung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. \nDabei bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit mit der \nBeantragung politischen Asyls eine Distanzierung vom \nHeimatstaat verbunden ist, die von den vietnamesischen Stellen \nals Herabwürdigung Vietnams verstanden und deshalb unter einen \ndie Diskreditierung des Staates erfassenden Straftatbestand \nsubsumiert werden könnte. Jedenfalls ist nach den vorliegenden \nErkenntnissen aus jüngerer Zeit rein tatsächlich mit einer \nallein an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfenden \nBestrafung nicht zu rechnen. \n\n68\n\nSo hat das Auswärtige Amt ausdrücklich festgestellt, daß \nRückkehrern allein aufgrund der Asylantragstellung keine \nBestrafung droht.\n\n69\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Main vom \n26. März 1996.\n\n70\n\nGleichermaßen geht der Sachverständige Prof. Dr. L. davon \naus, daß auch für die Stellung eines Asylantrages \nStraffreiheit gewährt werde, weil es sich um ein Vergehen \ngegen vietnamesische Gesetze im unmittelbaren Zusammenhang mit \ndem unerlaubten Aufenthalt im Ausland handele. \n\n71\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 18. und 31. \nOktober 1996.\n\n72\n\nAuch den Stellungnahmen von amnesty international und den \nGutachten von Dr. W. sowie den sonstigen Erkenntnisquellen \nlassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine an die \nAsylantragstellung anknüpfende Bestrafung hindeuten \nkönnten.\n\n73\n\nDer Kläger muß auch nicht wegen des Bruchs des \nArbeitsvertrages mit einer als politische Verfolgung \neinzustufenden strafrechtlichen Sanktionierung rechnen. \n\n74\n\nOb zu einem früheren Zeitpunkt allein das vertragsbrüchige \nSich-Entfernen-vom-Arbeitsplatz als politische Opposition \ngegen die Regierung des Volkes gewertet worden wäre und \ndeshalb strafrechtliche Konsequenzen hätte zur Folge haben \nkönnen, \n\n75\n\nvgl. zu dieser - in neueren \nStellungnahme nicht mehr zu findenden - \nAuffassung: Stellungnahme vom amnesty \ninternational an das Verwaltungsgericht \nKassel vom 22. Juli 1991,\n\n76\n\nerscheint bereits zweifelhaft, da das Auswärtige Amt schon \nfür die Zeit vor Abschluß des Reintegrationsabkommens unter \nHinweis auf Angaben vietnamesischer Stellen festgestellt hat, \ndaß die Verletzung des Arbeitsvertrages strafrechtlich keine \nAuswirkungen habe.\n\n77\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 13. \nDezember 1990.\n\n78\n\nDem entspricht es, daß bereits im Jahre 1992 einige der \nzahlreichen Teilnehmer des mit der ehemaligen DDR bestehenden \nGastarbeiterprogramms, die ihren Arbeitsvertrag eigenständig \ngelöst hatten, ihre Familien in ihrem Heimatstaat besucht \nhatten, ohne daß Konsequenzen bekannt geworden wären.\n\n79\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Kassel vom 17. \nDezember 1992.\n\n80\n\nAuch Dr. X. vom Institut für Asienkunde ging bereits vor \nAbschluß des Rückübernahmeabkommens davon aus, daß in Vietnam \ndas eigenmächtige Verlassen eines Arbeitsplatzes in der \nehemaligen Tschechoslowakei aufgrund der eingetretenen \nVeränderung der vietnamesischen Wirtschaftspolitik nicht mehr \nals besonders relevant eingeschätzt werde. \n\n81\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Mainz vom 27. Juli \n1994.\n\n82\n\nDie Frage einer eventuell früher drohenden Bestrafung bedarf \njedoch keiner Vertiefung, da jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt \nkein Anhalt mehr dafür besteht, daß der Kläger wegen des \nArbeitsvertragsbruches mit strafrechtlichen Konsequenzen \nrechnen müßte. Insbesondere der Abschluß des \nRückübernahmeabkommens und die im Zusammenhang damit erfolgte \nStrafverzichtserklärung zeigen, daß sich das Verhältnis der \nvietnamesischen Stellen gegenüber Rückkehrern weiter entspannt \nhat. Dem entspricht es, daß sich aus den vorliegenden \nErkenntnissen aus jüngerer Zeit kein Anhalt für eine drohende \nstrafrechtliche Sanktionierung eines Arbeitsvertragsbruches \nentnehmen läßt. Drohen dem Kläger somit keine strafrechtlichen \nKonsequenzen, stellt sich die weitere Frage erst gar nicht, ob \neine mögliche Bestrafung als politische Verfolgung angesehen \nwerden könnte. \n\n83\n\nWegen seiner exilpolitischen Betätigungen droht dem Kläger \nebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \npolitische Verfolgung. \n\n84\n\nDas vietnamesische Strafgesetzbuch eröffnet an \nverschiedenen Stellen die Möglichkeit, im Ausland entwickelte \noppositionelle Aktivitäten unter eine Strafbestimmung zu \nfassen. Insbesondere ist dabei an die Vorschriften zu denken, \ndie sich auf Straftaten gegen die nationale Sicherheit \nbeziehen. Zu nennen sind neben dem bereits dargestellten Art. \n85 VStGB u. a. im wesentlichen die Art. 73 und 82 VStGB. \n\n85\n\nArt. 73 VStGB lautet:\n\n86\n\nWer eine Organisation, die den Umsturz der Regierung des \nVolkes zum Ziel hat, gründet oder einer solchen \nOrganisation beitritt, wird\n\n87\n\n1. mit 12 bis 20 Jahren Haft oder Todesstrafe bestraft, \nwenn er die Organisation (mit-)begründet, die Gründung \npropagiert oder diese Organisation aktiv unterstützt und \ndabei ernste Folgen verursacht;\n\n88\n\n2. mit 5 bis 15 Jahren Haft bestraft, wenn er ein \nsonstiger Mittäter ist.\n\n89\n\nArt. 82 VStGB hat folgenden Wortlaut:\n\n90\n\n1. Wer eine der nachstehend genannten Tatbestände der \nPropaganda gegen die Volksmacht erfüllt, wird mit \nFreiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft: \n\n91\n\na) Propaganda zur Verleumdung der sozialistischen \nGesellschaftsordnung\n\n92\n\nb) Propaganda mittels psychologischer Kriegführung \nzur Verbreitung falscher Nachrichten und Anzettelung \nvon Verwirrung in der Bevölkerung\n\n93\n\nc) Produktion, Aufbewahrung und In-Verkehr-Bringen \nvon inhaltlich gegen die sozialistische \nGesellschaftsordnung gerichteten Schriften und \nDruckerzeugnissen. \n\n94\n\n2. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird eine \nFreiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren \nverhängt.\n\n95\n\nVgl. zum Wortlaut dieser Bestimmungen: \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n15. Januar 1997 (Stand: Dezember \n1996).\n\n96\n\nIn Würdigung der insbesondere aus neuerer Zeit vorliegenden \nErkenntnisquellen ist jedoch davon auszugehen, daß nur dann \nüberwiegend wahrscheinlich mit einer asylrelevanten Bestrafung \nwegen exilpolitischer Betätigungen nach diesen oder anderen \nBestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu rechnen \nist, wenn die oppositionellen Aktivitäten besonders \nhervorgetreten sind, ihre Wirkung im wesentlichen nicht auf \ndas Ausland begrenzt geblieben ist und sie als Ausdruck \nernstzunehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter \nOpposition von Seiten vietnamesischer Behörden gewertet \nwerden. \n\n97\n\nDiese Einschätzung ergibt sich aus folgendem:\n\n98\n\nNach den vorliegenden Auskünften, Stellungnahmen und \nGutachten wird das Risiko, bei einer Rückkehr nach Vietnam \nwegen exilpolitischer Betätigungen mit einer Bestrafung \nüberzogen zu werden, unterschiedlich beurteilt.\n\n99\n\nSo geht das Auswärtige Amt zwar davon aus, daß Rückkehrern \nim Einzelfall eine Bestrafung gemäß Art. 82 VStGB drohen \nkönne. Das Risiko einer Bestrafung hängt aber nach Ansicht des \nAuswärtigen Amtes vom Inhalt der jeweiligen politischen \nAktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. So werde \nKritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption \nmit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfolgung führen. Im \nBekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie \nvietnamesischen Behörden bekannt würden, seien als harmlos \neinzustufen. Hingegen könnten aktive Gegner des Sozialismus \nund des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei \naufgrund verschiedener weitgefaßter Bestimmungen in der \nVerfassung und dem Strafgesetzbuch inhaftiert und bestraft \nwerden. Insgesamt sei zu betonen, daß das vietnamesische \nStrafrecht auf einem Territorialitätsprinzip aufbaue, dessen \nZiel der Schutz der vietnamesischen Gesellschaft sei. Dabei \nwerde davon ausgegangen, daß Auslandsaktivitäten die \nvietnamesische Gesellschaft nur begrenzt berührten. \n\n100\n\nVgl. zuletzt Lagebericht vom 15. \nJanuar 1997 (Stand: Dezember 1996); \ngleichlautend: Lagebericht vom 29. \nAugust 1997 (Stand: August 1997).\n\n101\n\nBisher ist dem Auswärtigen Amt kein Strafverfahren gegen \nPersonen, die im Ausland an Demonstrationen gegen den \nKommunismus in Vietnam teilgenommen hätten, bekannt geworden. \n\n102\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Meiningen vom 26. \nNovember 1996.\n\n103\n\nAuch sei in letzter Zeit in Vietnam kein Strafverfahren \naufgrund des Art. 82 VStGB eröffnet worden. Ebenso seien keine \nFälle bekannt, in denen gegen Personen, die im Ausland gegen \ndiese Bestimmung verstoßen hätten, ein Verfahren eröffnet \nworden sei. \n\n104\n\nVgl. Auskunft an den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 22. Januar \n1996.\n\n105\n\nDennoch nimmt das Auswärtige Amt an, daß die Tätigkeit als \nChefredakteur einer vietnamesischen Auslandszeitschrift mit \nregimekritischen Inhalten einen Verstoß gegen Art. 73 und 82 \nVStGB darstellen könne.\n\n106\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni \n1996.\n\n107\n\nSofern ein vietnamesischer Staatsangehöriger aufgrund seiner \nTätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben \nsollte, ist nach Ansicht des Auswärtigen Amtes davon \nauszugehen , daß ihm die Einreise eher verweigert werde, als \ndaß er nach der Einreise verhaftet werde.\n\n108\n\nVgl. Auskunft an das \nVerwaltungsgericht Neustadt vom 20. \nFebruar 1996.\n\n109\n\nAuch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. L. kann \neine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nicht \nausgeschlossen werden. Seiner Ansicht nach hängt die \nWahrscheinlichkeit und Höhe einer Bestrafung jedoch \nentscheidend davon ab, wie die zuständigen Stellen in Vietnam \ndie Wirksamkeit der Aktivitäten in Vietnam selbst einschätzten \nund wie sie die Aktivitäten des Betreffenden beurteilt hätten. \nBei den meisten im Ausland gegründeten Organisationen müsse \nman davon ausgehen, daß sie nur begrenzte Möglichkeiten \nhätten, in Vietnam selbst wirksam zu werden. Die \nvietnamesische Bevölkerung sei vor allem an der Verbesserung \nihrer sozialen und ökonomischen Situation interessiert, sie \ntendiere mehr zur Fortsetzung schrittweiser Reformen als zu \nprinzipiellen politischen Veränderungen. Insgesamt stellten \ndeshalb die oppositionellen Parteien und Organisationen von \nVietnamesen im Ausland zumindest zur Zeit keine ernsthafte \nGefahr für die Regierung Vietnams und für die Herrschaft der \nKommunistischen Partei Vietnams dar. Trotzdem sei \nfestzustellen, daß die Exilorganisationen schon die Bemühungen \nvon Regierung und Partei um Festigung ihrer innenpolitischen \nPosition und ihres Ansehens im Ausland störten. Deshalb sei \neine strafrechtliche Verfolgung auch in Zukunft nicht \nausgeschlossen. Insgesamt sei jedoch die Politik Vietnams mehr \ndarauf gerichtet, auch die Vietnamesen im Ausland für eine \nZusammenarbeit zu gewinnen. Die Wahrscheinlichkeit einer \nBestrafung werde deshalb weniger von den Tätigkeiten in der \nVergangenheit als von den politischen Aktivitäten in der \nGegenwart abhängen. Die Teilnahme an Veranstaltungen und \nDemonstrationen im Ausland gegen die Politik Vietnams, das \nVerfassen regimekritischer Artikel usw. werde vor allem bei \nLeuten, die in Vietnam vor ihrer Ausreise nicht in dieser \nRichtung aktiv gewesen seien, als Versuch gewertet, im \nGastgeberland als Asylbewerber Anerkennung zu finden. In der \nMehrzahl der Fälle werde es deshalb zu keiner Bestrafung \nkommen.\n\n110\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober \n1996.\n\n111\n\nAn anderer Stelle hat der Sachverständige Prof. Dr. L. \nfestgestellt, daß die vietnamesischen Behörden die \nangekündigte \"Großzügigkeit und Milde\" offensichtlich in \nweitem Maße anwendeten. Die Reformpolitik wirke über die \nWirtschaft hinaus. Rückkehrer aus dem Ausland würden in der \nRegel großzügig behandelt, schon um die Öffnungspolitik nicht \nzu gefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu \nermuntern. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen \nund Versammlungen würden kaum zur Strafverfolgung führen. \nDerartige Angelegenheiten würden die vietnamesischen \nStaatsorgane nicht so wichtig nehmen. \n\n112\n\nVgl. Gutachten für den Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshof vom 18. Oktober \n1996.\n\n113\n\nNach Auffassung von amnesty international ist es sehr schwer \neinzuschätzen, ob und welche Sanktionen Rückkehrer, die das \nRegime öffentlich kritisiert hätten, im Einzelfall drohten. \nBei besonders massiver Kritik an der vietnamesischen \nRegierung, die zudem durch die gewählten Medien eine besonders \nbreite öffentliche Wirkung erreicht habe, sei mit hoher \nWahrscheinlichkeit von einer Strafverfolgung und Bestrafung im \nFalle der Rückkehr nach Vietnam auszugehen. \n\n114\n\nVgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Neustadt vom 7. \nJanuar 1997.\n\n115\n\nWer kritische Artikel zu Fragen der Wohnungsverteilung, der \nVerteilung von sonstigen Hilfen, vor allem aber zum Zustand \ndes sozialistischen Systems verfasse oder sich für die \nReligionsfreiheit, für mehr Freiheit und Demokratie und für \ndie Einhaltung der Menschenrechte einsetze, müsse mit \nlangjährigen Haftstrafen rechnen.\n\n116\n\nVgl. Stellungnahme an das \nVerwaltungsgericht Neustadt vom 17. \nOktober 1995.\n\n117\n\nDer Sachverständige Dr. W. weist darauf hin, daß die \nKommunistische Partei Vietnams trotz der außenwirtschaftlichen \nÖffnung und wirtschaftlicher Reformen auf ihrem \nuneingeschränkten Herrschaftsmonopol bestehe. Die \nvietnamesische Partei- und Staatsführung messe nicht zuletzt \nder ideologischen Arbeit unter den im Ausland lebenden \nvietnamesischen Staatsbürgern einen sehr hohen Stellenwert \nbei. So seien noch Ende 1996 in der Zeitung der \nvietnamesischen Armee die regimekritischen Aktivitäten der im \nAusland lebenden Vietnamesen erneut scharf verurteilt und alle \nvietnamesischen Staatsbürger eindringlich davor gewarnt \nworden, sich an derartigen Aktivitäten zu beteiligen. \n\n118\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Meiningen vom 25. \nNovember 1996.\n\n119\n\nErkenntnisse über die exilpolitischen Aktivitäten von \nAuslandsvietnamesen würden nicht zuletzt mit dem Ziel \ngesammelt, um gegen die betreffenden Staatsbürger bei ihrer \nRückkehr nach Vietnam strafrechtlich vorgehen zu können und um \nin dem familiären Umfeld des Betreffenden in Vietnam \nentsprechende Nachforschungen anstellen zu können. \n\n120\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n7. Juni 1996.\n\n121\n\nSeit dem Sommer 1995 sei eine sehr rigide Anwendung des \nStrafrechts durch vietnamesische Gerichte zu beobachten, \nsobald der Anspruch der Kommunistischen Partei auf das \nalleinige Herrschafts- und Machtmonopol berührt werde. \n\n122\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom \n7. Juni 1996.\n\n123\n\nAuf dem ZK-Plenum im Frühjahr 1995 sei noch einmal mit \ngroßem Nachdruck darauf hingewiesen worden, daß die \nideologische Arbeit gerade unter den im Ausland lebenden \nVietnamesen von besonderer Wichtigkeit sei und jegliche \noppositionelle Aktivitäten mit aller Entschlossenheit bekämpft \nwerden müßten. \n\n124\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. \nFebruar 1996.\n\n125\n\nFür vietnamesische Staatsbürger, die in Deutschland an \nregimekritischen Aktivitäten teilgenommen oder sie gar \norganisiert hätten, bestehe ein hohes Bestrafungsrisiko. \n\n126\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. \nFebruar 1996.\n\n127\n\nAuch regimekritische Zeitschriften, die seines Erachtens \nnach keine ernsthafte Gefahr für das politische System \nVietnams darstellten, würden von offizieller vietnamesischer \nSeite als ernsthafte Herausforderung empfunden. \n\n128\n\nVgl. Gutachten für das \nVerwaltungsgericht Ansbach vom 15. \nFebruar 1996.\n\n129\n\nDie Internationale Gesellschaft für Menschenrechte geht \n- allerdings ohne nähere Einzelheiten zur Begründung \ndarzulegen - ebenfalls davon aus, daß vietnamesische \nAsylbewerber, die exilpolitisch tätig gewesen sind oder eine \nnicht von der vietnamesischen Regierung unterstützte Zeitung \nherausgegeben, für diese geworben oder diese nur gelesen \nhaben, bei ihrer Rückkehr dafür belangt werden können, und \nweist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der \nQuartalszeitschrift \"An N. T. D.\" (Sicherheit der Hauptstadt) \nin der Ausgabe Nr. 4/1995 hin, der sich sehr ausführlich mit \ndem Art. 82 VStGB und dessen Strafmaß auseinandersetze.\n\n130\n\nVgl. Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte, Rückführungen von \nVietnamesen aus Deutschland - Praxis \nund Erfahrungen, Januar 1997, Seite \n23.\n\n131\n\nBei der Würdigung dieser zum Teil erheblich voneinander \nabweichenden Einschätzungen eines Bestrafungsrisikos wegen \nexilpolitischer Betätigungen sind die politischen Verhältnisse \nin Vietnam, insbesondere ihre Entwicklung bis zum heutigen \nTage, zu berücksichtigen. \n\n132\n\nDazu ist folgendes festzustellen:\n\n133\n\nNachdem Vietnam der politische und ökonomische \nZusammenbruch drohte, beschloß der 6. Parteitag der \nKommunistischen Partei im Jahre 1986 die sogenannte \"Politik \nder Erneuerung\" (D. M.), die mit umfassenden Reformen \nverbunden war. Diese betrafen u.a. die politische und \nökonomische Öffnung Vietnams und den Übergang von der \nsozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft.\n\n134\n\nVgl. Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch \nDritte Welt 1997, S. 165ff.; Dr. Mutz, \nAus Politik und Zeitgeschichte, B \n30 - 31/96, S. 3.\n\n135\n\nIm Zuge dieser Reformbestrebungen kam es zunächst auch zu \neiner politischen Liberalisierung, in deren Verlauf die \nKommunistische Partei zu offener Meinungsäußerung und Kritik \nermunterte. Nach dem politischen Umbruch in Mittel- und \nOsteuropa versuchte die kommunistische Regierung Vietnams \njedoch, gegen sie gerichtete Kräfte zu kontrollieren und \neinzuschüchtern, um ihr Machtmonopol zu erhalten. So agierten \ndie Behörden im Vorfeld des im Juni 1991 durchgeführten 7. \nParteitages übervorsichtig und repressiv.\n\n136\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 3. April 1992 (Stand: 31. \nMärz 1992).\n\n137\n\nIn der Folgezeit lockerte sich jedoch die Verhaltensweise \ngegenüber Oppositionelle. So wurde im April 1992 das letzte, \nseit 1975 bestehende Umerziehungslager aufgelöst, und über 100 \nehemalige Funktionäre aus dem früheren Süd-Vietnam wurden \nfreigelassen. \n\n138\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 15. Januar 1997 (Stand: \nDezember 1996); gleichlautend: \nLagebericht vom 29. August 1997 (Stand: \nAugust 1997); amnesty international, \n\"Vietnam - Weiterhin Grund zur \nBesorgnis\", Bericht aus Oktober \n1993.\n\n139\n\nAnfang 1993 wurde eine Reihe von politischen Gefangenen aus \nder Haft entlassen.\n\n140\n\nVgl. amnesty international, \"Vietnam \n- Weiterhin Grund zur Besorgnis\", \nBericht aus Oktober 1993.\n\n141\n\nDarüber hinaus ist im April 1992 eine neue vietnamesische \nVerfassung verabschiedet worden, in der erstmals eine Reihe \nvon Grundrechten aufgeführt sind (z.B. Presse-, Meinungs- und \nReligionsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person), wenn auch \ndie Verwirklichung dieser Rechte unter dem Vorbehalt einer \ngesetzlichen Regelung bzw. der Konformität mit bestehenden \nGesetzen steht.\n\n142\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 16. Juni 1993 (Stand: 1. Juni \n1993).\n\n143\n\nDieser Kurs der Erneuerung hat auf dem Ende Januar 1994 \nabgehaltenen Zwischenparteitag seine Fortsetzung gefunden. \n\n144\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschieberelevante \nLage vom 23. September 1994 (Stand: 1. \nSeptember 1994).\n\n145\n\nAuch der 8. Parteitag der Kommunistischen Partei im Sommer \n1996 hat den vor zehn Jahren eingeleiteten Reformkurs erneut \nbestätigt. Auch wenn wesentliche Antriebskraft wirtschaftliche \nInteressen bleiben, betrifft der Strukturwandel heute alle \nBereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens.\n\n146\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 15. Januar 1997 (Stand: \nDezember 1996); gleichlautend: \nLagebericht vom 29. August 1997 (Stand: \nAugust 1997); Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch \nDritte Welt 1997, S. 180.\n\n147\n\nIm Zuge der mit der wirtschaftlichen Umgestaltung \neinhergehenden zunehmenden Öffnung gegenüber westlichen \nStaaten wurden die vietnamesischen Stellen verstärkt mit \nMenschenrechtsfragen konfrontiert. Dabei zeigten sie sich zu \ninternationaler Zusammenarbeit bereit. \nMenschenrechtsorganisationen können die Achtung der \nMenschenrechte in Vietnam überprüfen. So reiste bereits im \nMärz 1993 erstmals eine Delegation von \"Asia Watch\" durch das \nLand. Mit amnesty international pflegt die vietnamesische \nRegierung institutionellen Kontakt. Im November 1993 besuchte \nder Menschenrechtskoordinator des Auswärtigen Amtes \nVietnam.\n\n148\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes \nüber die asyl- und abschieberelevante \nLage vom 23. September 1994 (Stand: 1. \nSeptember 1994).\n\n149\n\nTrotz des zunehmenden Übergangs zu einem marktwirtschaftlich \norientierten System und der damit verbundenen verstärkten \nAusrichtung an westlichen Staaten sowie des insgesamt \nfestzustellenden inneren Wandels Vietnams bleibt die \nKommunistische Partei die einzige politische Kraft, die \nbestimmend ist für Politik und Staat. Das politische Leben \nwird weiterhin von der Kommunistischen Partei dominiert, der \nLegislative und Rechtsprechung verpflichtet sind. Ein \nMehrparteiensystem im westlichen Sinne ist nicht \nangestrebt.\n\n150\n\nVgl. \"Die einseitige Liberalisierung \nVietnams\", in: Frankfurter Rundschau \nvom 31. Januar 1997; Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 \n(Stand: Dezember 1996); gleichlautend: \nLagebericht vom 29. August 1997 (Stand: \nAugust 1997).\n\n151\n\nIm Hinblick auf die Durchsetzung dieses \nAlleinherrschaftsanspruchs muß auch heute noch damit gerechnet \nwerden, daß exponierte, in Vietnam aktive Gegner der \nKommunistischen Partei inhaftiert und nach verschiedensten \nBestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu \nGefängnisstrafen verurteilt werden.\n\n152\n\nSo wurden noch in den Jahren 1995 und 1996 gegen \nverschiedene Oppositionelle, die Kritik an der vietnamesischen \nRegierung geübt und sich für eine Veränderung des politischen \nSystems in Vietnam eingesetzt hatten, langjährige \nFreiheitsstrafen verhängt.\n\n153\n\nVgl. dazu im einzelnen: amnesty \ninternational, \"Sozialistische Republik \nVietnam - Der Fall Le Hong Ha und Ha Si \nPhu\", Bericht aus Dezember 1996, und \nStellungnahme an das Verwaltungsgericht \nNeustadt vom 7. Januar 1997.\n\n154\n\nFestzustellen ist jedoch, daß diese Oppositionellen sich in \ngesteigertem Maße exponiert haben. Sie haben ihre Kritik in \nbesonders massiver Weise geäußert bzw. sind in nachhaltiger \nArt öffentlich in Erscheinung getreten, so daß aus Sicht der \nKommunistischen Partei die Befürchtung bestand, sie könne in \nihrem Alleinherrschaftsanspruch gefährdet sein oder zumindest \ngegenüber der Allgemeinheit ihr Gesicht verloren haben.\n\n155\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon \nauszugehen, daß im Ausland entwickelte und bekannt gewordene \nAktivitäten gegen das vietnamesische System und die \nvietnamesische Regierung in jedem Fall eine Bestrafung zur \nFolge haben. Insbesondere kann entgegen der Einschätzung auch \ndes Sachverständigen Dr. W. nicht allein aus dem \nuneingeschränkten Herrschafts- und Machtmonopol der \nKommunistischen Partei geschlossen werden, daß generell für \nalle Rückkehrer, die sich im Ausland oppositionell betätigt \nhaben, ein hohes Bestrafungsrisiko besteht. Denn es ist nicht \nersichtlich, aufgrund welcher Umstände auch wegen \nexilpolitischer Aktivitäten, die nicht geeignet erscheinen, \ndas Herrschafts- und Machtmonopol der Kommunistischen Partei \nanzutasten, eine Sanktionierung drohen könnte. Auch den \nGutachten des Dr. W. lassen sich keine nähere Einzelheiten \ndazu entnehmen. Vielmehr ist mit strafrechtlichen Konsequenzen \nnur dann zu rechnen, wenn Vietnamesen mit ihren \nexilpolitischen Betätigungen besonders hervorgetreten sind und \nihre Wirkung nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist. Nur \ndann kann aus Sicht vietnamesischer Stellen ein relevanter \nAnsehensverlust der Kommunistischen Partei oder sogar eine \nGefährdung deren Alleinherrschaftsanspruchs bestehen. Bei \nunterhalb dieser Schwelle liegenden Aktivitäten ist ein \nVerfolgungsinteresse der vietnamesischen Behörden nicht \nanzunehmen; das gilt auch dann erst recht, wenn die \nAuslandsaktivitäten als asyltaktisch motiviert bewertet werden \n(müssen).\n\n156\n\nFür diese Auffassung spricht auch, daß die vietnamesische \nRegierung bei einer regelmäßig praktizierten Bestrafung von \nRückkehrern wegen systemkritischer Auslandsaktivitäten die \nwirtschaftliche Unterstützung aus den westlichen Staaten \ngefährden würde. An dieser Unterstützung ist der \nvietnamesische Staat jedoch dringend zur Umsetzung des \nangestrebten Reformkurses interessiert, so daß davon \nauszugehen ist, daß eine unnötige Gefährdung dieser \nUnterstützung vermieden werden wird. \n\n157\n\nZudem ist zu berücksichtigen, daß die exilpolitischen \nBetätigungen weit entfernt von Vietnam stattgefunden haben, so \ndaß sie nur beschränkt der Öffentlichkeit in Vietnam überhaupt \nbekannt werden und deshalb nicht zwingend einen \nHandlungsbedarf der vietnamesischen Behörden in bezug auf den \nSchutz der vietnamesischen Gesellschaftsordnung auslösen. Es \nkommt für die Abschätzung des Bestrafungsrisikos gerade aber \nhierauf an, weil in Vietnam - wie oben bereits dargelegt - \nebenso wie in vergleichbaren Ländern (z. B. China) die \nAnwendung einer Strafnorm nicht in erster Linie von der \nErfüllung des Tatbestandes, sondern von der der politischen \nOpportunität folgenden Einschätzung der maßgeblichen Stellen \ndazu abhängig ist, ob aus Gründen der Partei- bzw. Staatsräson \nund der für erforderlich gehaltenen Abschreckung eine \nBestrafung angezeigt erscheint. Die Zuordnung des Verhaltens \nzu einer der gewünschten Sanktion entsprechenden Strafnorm ist \ngegebenenfalls willkürlich möglich.\n\n158\n\nAusgehend von dieser Würdigung der vorliegenden \nErkenntnisse muß der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung \nwegen seiner exilpolitischen Betätigungen rechnen. Seine \nAktivitäten haben sich auf die Verteilung von regimekritischen \nZeitungen in der Tschechoslowakei beschränkt. Der Kläger ist \ndamit in keiner Weise in der Öffentlichkeit besonders \nhervorgetreten. Ebenso ist nicht ersichtlich, daß seine \nBetätigungen Wirkungen nach Vietnam gezeigt haben könnten. \nSein persönlicher Entwicklungsgang, der sich auch in dem von \nihm zuletzt ausgeübten Beruf als Heizer widerspiegelt, wird in \nden Augen der insoweit seinen Auslandsaufenthalt beurteilenden \nStellen seines Heimatlandes keinen Zweifel darüber aufkommen \nlassen können, daß der Kläger als Wirtschaftsflüchtling die \n\"Gunst der Stunde\" zu nutzen suchte, im übrigen aber nicht als \nernsthafter politischer Gegner zu bewerten ist.\n\n159\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nAnordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO. Gerichtskosten \nwerden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n160\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n161","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/1-a-644-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/1-a-644-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310609","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.161212+00:00"}}