{"status":"available","doknr":"OLD310608","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1009.18B3540.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-09","aktenzeichen":"18 B 3540/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1994 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerinnen hat Erfolg.\n\n3\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das \nprivate Interesse der Antragstellerinnen, vorläufig in \nDeutschland zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer \nAufenthaltsbeendigung überwiegt. \n\n4\n\nDie Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juni 1994 können \naufgrund der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen \nsummarischen Prüfung - ungeachtet der seinerzeit zutreffenden \nGründe des angefochtenen Beschlusses - nur unter Einbeziehung \nder erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nergangenen Härtefallregelung für ausländische Familien mit \nlangjährigem Aufenthalt, Az.: SIK 09/25-1 (IMK-Beschluß vom \n29. März 1996), die eine bundeseinheitliche Regelung im Sinne \ndes § 32 AuslG darstellt, beurteilt werden. Der Antragsgegner \nhat eine entsprechende Prüfung und die damit verbundene \nweitere Sachverhaltsaufklärung bisher nicht durchgeführt. Er \nhat lediglich sinngemäß vorgetragen, daß die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis an die Antragstellerinnen wegen der \nunerlaubten Einreise der Antragstellerin zu 1. an § 8 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG scheitere. Diese Rechtsauffassung begegnet \nerheblichen Bedenken.\n\n5\n\nZwar macht der Verweis auf die §§ 30, 31 AuslG deutlich, \ndaß die auf einer Anordnung nach § 32 AuslG zu erteilende \nAufenthaltsbefugnis den allgemeinen Voraussetzungen für die \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung unterliegt, so daß \ngrundsätzlich auch die besonderen Versagungsgründe nach § 8 \nAuslG Beachtung finden. Anders verhält es sich jedoch, wenn in \nder Anordnung nach § 32 AuslG fakultative Versagungsgründe \nbesonders geregelt sind, \n\n6\n\nvgl. hierzu Hailbronner, AuslG, \nStand: Dezember 1995, § 32 Rn. 13, \n\n7\n\noder der Sinn und Zweck einer Anordnung die Anwendung eines \nVersagungsgrundes ausschließt. So ist es hier hinsichtlich des \nVersagungsgrundes des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Nach dieser \nRegelung wird die Aufenthaltsgenehmigung auch bei Vorliegen \nder Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz \nversagt, wenn der Ausländer ohne erforderliches Visum \neingereist ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n8\n\nvgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C \n18.96 -,\n\n9\n\nder sich der Senat anschließt, auch für abgelehnte \nAsylbewerber. Wenn nun u. a. für diesen Personenkreis (vgl. \nNr. III.1 der Härtefallregelung) zur Vermeidung einer durch \neine Ausreise bedingte Härte in Ansehung der Visumspflicht die \nMöglichkeit zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis geschaffen \nwird, dann hat sich insoweit der Zweck des § 8 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG, der in der Einhaltung der Visumsbestimmungen liegt, \nerledigt; für seine Anwendung ist kein Raum mehr. \n\n10\n\nEs sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die \nAntragstellerinnen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der \no. g. Härtefallregelung erfüllen. Sie gehören zu einer \nAsylbewerberfamilie im Sinne der Nr. III.1. der \nHärtefallregelung. Die Vorschrift erfaßt - wie Nr. 1 des \nErlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 10. Juni 1996 - I B 3/44.40 - klarstellt - auch \nAsylbewerberfamilien, deren Verfahren - wie hier - bereits \nbeendet ist, und zwar ungeachtet dessen, ob - wie die \nAntragstellerin zu 1. - ein Ehepartner erst nach dem Stichtag \n(1. Juli 1990) eingereist ist. Im vorliegenden Fall werden in \nder Person des Ehegatten der Antragstellerin zu 1. und Vaters \nder Antragstellerin zu 2. die zeitlichen Zuzugsvoraussetzungen \nerfüllt. Dieser ist am 3. Mai 1985 in das Bundesgebiet \neingereist und betrieb hier (ebenfalls) erfolglos ein \nAsylverfahren. \n\n11\n\nDie Anwendung der Härtefallregelung scheitert nicht daran, \ndaß dem Ehegatten und Vater der Antragstellerinnen bereits \naufgrund des Runderlasses des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 in der Fassung des \nRunderlasses vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.104/44.394 - eine \nAufenthaltsbefugnis erteilt worden war, als die hier in Rede \nstehende Härtefallregelung in Kraft trat, und daß die \nAntragstellerinnen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat - die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis an Familienangehörige (vgl. dort Nr. 4.2) \nnicht erfüllten, weil sie die Stichtagsregelung nicht \neinhielten. Die Härtefallregelung auf der Grundlage des IMK-\nBeschlusses vom 29. März 1996 ist vielmehr mangels einer \neinschränkenden Bestimmung ungeachtet früherer \nAltfallregelungen auf alle vor dem 1. Juli 1990 eingereisten \nAsylbewerberfamilien anzuwenden. Mit ihr wird der Zweck \nverfolgt, eine abschließende Regelung für alle (abglehnten) \nAsylbewerberfamilien zu treffen, die über einen ungesicherten \nAufenthaltsstatus in Deutschland verfügen. Daraus ergibt sich \nzugleich, daß allein maßgeblich die tatbestandsmäßigen \nVoraussetzungen der Härtefallregelung sind und es nicht darauf \nankommt, ob bereits einem Familienmitglied aufgrund einer \nälteren Erlaßregelung, die im Einzelfall einen Familiennachzug \nnicht ermöglichte, eine Aufenthaltsbefugnis erteilt worden \nist. \n\n12\n\nEs gereicht ferner nicht zum Nachteil der \nAntragstellerinnen, daß ihr Ehegatte bzw. Vater inzwischen \neine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Es \nwiderspräche dem Sinne und Zweck eines zur Vermeidung \nunbilliger Härten aus humanitären Gründen erworbenen \nAufenthaltsrechts, wenn sich aus dessen Verfestigung \nhinsichtlich eines Familienmitglieds für die übrigen \nFamilienangehörigen Nachteile ergäben. Es dürfte vielmehr eine \nderartige Aufenthaltsverfestigung zugleich die \naufenthaltsrechtliche Position der übrigen Familienmitglieder \nverbessern, und zwar selbst dann, wenn die Voraussetzungen für \neinen Familiennachzug gemäß den §§ 17 ff. AuslG noch nicht \nerfüllt sein sollten.\n\n13\n\nSoweit die vorgelegten Verwaltungsvorgänge eine weitere \nPrüfung zulassen, erfüllen die Antragstellerinnen auch die \nübrigen Anspruchsvoraussetzungen: Die Ehe der Antragstellerin \nzu 1. wurde bereits am 22. Oktober 1992, also vor dem 29. März \n1996 geschlossen (vgl. III.3. Satz 1 Härtefallregelung). Zur \nFamilie gehört ein minderjähriges Kind, die Antragstellerin zu \n2. Es spricht ferner alles dafür, daß die Familienmitglieder \nihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden haben und in \nhäuslicher Gemeinschaft leben. Auch sind keine Anhaltspunkte \ndafür erkennbar, daß die Aufenthaltsbeendigung von den \nAntragstellerinnen vorsätzlich hinausgezögert worden ist. \n\n14\n\nDagegen läßt sich gegenwärtig noch nicht abschließend \nbeurteilen, ob die Antragstellerinnen auch die in der \nHärtefallregelung vorausgesetzten Integrationsbedingungen \n(vgl. III.2.) erfüllen. Hierzu sei lediglich darauf \nhingewiesen, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis wohl \nnicht am Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 2 \nAuslG wegen eines illegalen Aufenthalts der Antragstellerinnen \nscheitern dürfte (III.2.d Härtefallregelung). Nach Nr. 5 \nAbs. 6 des o. g. Erlasses vom 10. Juni 1996 soll als illegal \nnur ein Aufenthalt gelten, der weder geduldet noch anderweitig \nausländerbehördlich erfaßt ist. Damit soll sichergestellt \nwerden, daß in den Genuß der Härtefallregelung nicht Ausländer \ngelangen, die sich der Kontrolle durch die Ausländerbehörden \nentzogen haben. Das ist bei den Antragstellerinnen nicht der \nFall. Sie waren zumindest im vorstehenden Sinne \"erfaßt\". Seit \nder Beendigung ihres Asylverfahrens stehend sie ununterbrochen \nin Verbindung mit dem für sie zuständigen Ausländeramt. \n\n15\n\nWeiterhin bleibt zweifelhaft, ob - wie in Nr. III.2 Satz 1 \nder Härtefallregelung geregelt - die Aufenthaltsbefugnis \nungeachtet der Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 AuslG zu \nerteilen ist,\n\n16\n\nvgl. hierzu Senatsbeschluß vom \n29. September 1994 - 18 B 3351/93 -; \nzur Frage der Rechtsnatur von \nAnordnungen nach § 32 AuslG vgl. \nBVerwG, Urteil vom 19. März 1996 - 1 C \n34.93 -, InfAuslR 1996, 392,\n\n17\n\noder ob diese ggf. erfüllt werden.\n\n18\n\nSollte - worauf immerhin der Wortlaut deutet - § 32 AuslG \neine Rechtsgrundverweisung auf §§ 30, 31 Abs. 1 AuslG \nenthalten, dann läge seine Bedeutung allein darin, daß in ihm \nhinsichtlich der in § 32 AuslG enthaltenen unbestimmten \nRechtsbegriffe (völkerrechtliche oder humanitäre Gründe, \nWahrung politischer Interessen) der Exekutive eine \nEinschätzungsprärogative eingeräumt worden ist, und daß er \ndarüber hinaus eine Ermessensbindung der Ausländerbehörden \nermöglichen soll. Im übrigen müßten die (weiteren) \nTatbestandsvoraussetzungen des § 30 AuslG in jedem Einzelfall \nerfüllt sein. \n\n19\n\nDer Senat hält das vorliegende Verfahren für ungeeignet, \nhinsichtlich der aufgeworfenen Fragen eine abschließende \nKlärung herbeizuführen, was zwingend auch weitere \nSachverhaltsermittlungen voraussetzte. Wie er bereits in \nfrüheren gleichgelagerten Verfahren entschieden hat, \n\n20\n\nvgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April \n1993 - 18 B 4149/92 - und vom \n18. Dezember 1995 - 18 B 1691/95 -, \nNWVBl. 1996, 226, \n\n21\n\nwürde damit der in einem lediglich auf die Erlangung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Aussetzungsverfahren \nangemessene Prüfungsrahmen überschritten. Eine Klärung muß \ndeshalb dem Verfahren zur Hauptsache vorbehalten bleiben.\n\n22\n\nDie danach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung \nfällt zu Gunsten der Antragstellerinnen aus. Es kann \ninsbesondere unter Berücksichtigung dessen, daß in der \nErlaßlage ein öffentliches Interesse am Verbleib der dort \nangesprochenen Personen in Deutschland zum Ausdruck kommt, der \nweitere Aufenthalt der Antragstellerinnen in Deutschland \nhingenommen werden, bis eine endgültige Entscheidung über \nAufenthaltsgenehmigung oder Aufenthaltsbeendigung gefallen \nist, ohne daß nennenswerte öffentliche Interessen \nentgegenstünden.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/18-b-3540-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-09/18-b-3540-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310608","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.065050+00:00"}}