{"status":"available","doknr":"OLD310617","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.25B2208.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"25 B 2208/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 wird zugelassen.\n\nDem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens \nProzeßkostenhilfe unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in \nHöhe von DM sowie unter Beiordnung von Rechtsanwalt , , gewährt. \n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 26. August 1997 geändert. Der Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches des \nAntragstellers vom 8. Januar 1997 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom \n20. Dezember 1996 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluß war \nzuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses \nBeschlusses bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Der Antragsgegner hat diesen Zulassungsgrund in seinem \nZulassungsantrag auch ordnungsgemäß gerügt (§ 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO).\n\n3\n\nDem Antragsteller war gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, \n119 Satz 2 ZPO Prozeßkostenhilfe unter Anordnung einer \nmonatlichen Ratenzahlungsverpflichtung in Höhe von DM zu \ngewähren, weil er im Verfahren erster Instanz obsiegt hat und \nwirtschaftlich nur in der Lage ist, die Prozeßkosten in \nmonatlichen Raten von ... DM zu tragen. Dabei nimmt der Senat \nfür das Beschwerdeverfahren auf die zutreffende Berechnung der \nmonatlichen Raten in dem angegriffenen Beschluß Bezug. Die \nangestellte Berechnung hat auch für den nunmehr \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt Gültigkeit. Ergänzend ist \nnoch darauf hinzuweisen, daß die Rückzahlungsverpflichtung des \nAusbildungsförderungsdarlehens zum einen wegen der immer noch \nfehlenden Fälligkeit und zum anderen wegen der ggf. vorrangig \nwahrzunehmenden Möglichkeit, gemäß § 18 a BAföG Freistellung \nvon der Rückzahlungsverpflichtung zu erhalten, außer Betracht \ngeblieben ist. \n\n4\n\nDer Senat kann über die Beschwerde unmittelbar nach deren \nZulassung entscheiden, weil den Beteiligten mit Verfügung vom \n23. September 1997 Gelegenheit gegeben wurde, auch zu den sich \nim Falle der Zulassung der Beschwerde stellenden Tatsachen- \nund Rechtsfragen bis spätestens 6. Oktober 1997 Stellung zu \nnehmen.\n\n5\n\nDie Beschwerde ist auch im übrigen zulässig und sie ist \naußerdem begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag zu \nUnrecht stattgegeben. Zwar ist das Verwaltungsgericht im \nErgebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller \nvorliegend einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO \nbeanspruchen kann. Denn das hier zu beurteilende Hausverbot \nist dem öffentlichen Recht zuzuordnen und in der Form eines \nVerwaltungsaktes ergangen. Das mit der vorliegend \nstreitgegenständlichen Maßnahme verfügte - auf § 19 Abs. 2 \nSatz 3 des Gesetzes über die Universitäten des Landes \nNordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 3. August 1993, GV NW, S. 532 \ngestützte - Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur. Für \ndie Frage, ob ein derartiges Hausverbot dem öffentlichen Recht \noder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines \nöffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf \nabzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der \nBeteiligten und damit das Hausverbot prägen.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1970 - VII C \n80.67 -, BVerwGE 35, 103, 106; Beschluß vom \n10. Juli 1986 - 7 B 27.86 -, NVwZ 1987, 677; BGH, \nUrteil vom 6. Juni 1967 - VI ZR 214/65 -, DVBl. 1968, \n145, 146; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom \n31. Mai 1994 - 9 S 1126/94 -, NJW 1994, 2500 f.; \nBeschlüsse des Senats vom 4. Januar 1995 - 25 E \n1298/94 -, NJW 1995, 1273, und vom 31. Oktober \n1996 - 25 B 2078/96 -.\n\n7\n\nDavon ausgehend ist das Hausverbot vom 20. Dezember 1996 \ndem öffentlichen Recht zuzuordnen. In einer Situation, in der \nallein das Verbot der Verhaltensweisen, die zu dem Hausverbot \ngeführt haben, nicht möglich oder nicht hinreichend \nerfolgversprechend ist, wird mit dem Hausverbot auch der \nbestimmungsgemäße Gebrauch einer öffentlichen Einrichtung ganz \noder teilweise untersagt. Deshalb ist - jedenfalls dann, wenn \nder Gebrauch der Einrichtung nicht ausschließlich außerhalb \nihrer Zweckbestimmung erfolgt, was hier offensichtlich nicht \nder Fall ist, weil der Antragsteller bei den ihm zur Last \ngelegten Verhaltensweisen die Hochschule auch in seiner \nEigenschaft als Doktorand und Student an der Hochschule \nbenutzt, - in der Sache zu prüfen, durch welche Rechtsnormen \nder bestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtung durch den von \ndem Hausverbot Betroffenen geregelt ist. Der bestimmungsgemäße \nGebrauch der Einrichtungen einer Hochschule durch einen \nStudenten und Doktoranden ist dem öffentlichen Recht \nzuzuordnen. Der Kläger hat grundsätzlich als Student und \nDoktorand und mithin als Hochschulangehöriger (§ 11 Abs. 1 \nNr. 11 bzw. § 11 Abs. 4 UG) einen öffentlich-rechtlichen \nAnspruch auf Benutzung der Universität mit der Folge, daß \ndiesem Anspruch nur durch ein öffentlich-rechtlich \nausgestaltetes Benutzungsverbot (Hausverbot) wirksam begegnet \nwerden kann.\n\n8\n\nVgl. ebenso Ehlers in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand Mai 1997, § 40 \nRdNr. 301; Ehlers, DÖV 1977, 737 (739); \nRonellenfitsch, VerwArch 73 (1982, 465 (472)).\n\n9\n\nEin allein zivilrechtliches - letztlich auf Eigentums- und \nBesitzrechte gestütztes - Verbot würde hier zu kurz greifen. \nDaß auch der Antragsteller das ausgesprochene Hausverbot in \nerster Linie auf seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch der \nHochschule bezogen versteht, wird durch seine Einlassung \ndeutlich, daß er die Erstellung seiner Dissertation und die \nDurchführung des Promotionsverfahrens - jedenfalls was den \nzeitnahen Abschluß angeht -, gefährdet sieht. Die gesamte \nArgumentation des Antragstellers zielt darauf ab, daß er sich \nals Student und Doktorand an der Hochschule und nicht nur als \nschlichter Besucher von der Benutzung der \nHochschuleinrichtungen ausgeschlossen fühlt. Soweit das \nVerwaltungsgericht für seine Auffassung, daß es sich \nvorliegend um ein zivilrechtlich zu qualifizierendes \nHausverbot handele, das Senatsurteil\n\n10\n\nvom 4. März 1997 - 25 A 2112/96 -\n\n11\n\nherangezogen hat, hatte jenes Urteil gerade einen Fall zum \nGegenstand, in dem jemand, der nicht Mitglied der Universität \nwar, den Universitätsbetrieb störte, wobei zum einen eine \nNutzung der Einrichtung lediglich außerhalb ihrer \nZweckbestimmung erfolgte und zum anderen auch der \nbestimmungsgemäße Gebrauch der Einrichtung als \nzivilrechtliches Besucherverhältnis zu qualifizieren gewesen \nwäre. In jenem Fall bestanden mithin keine öffentlich-\nrechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und der \nbestimmungsgemäße Gebrauch war in keiner Weise durch \nöffentlich-rechtliche Normen geprägt. Demgemäß wurde dort von \ndem privatrechtlichen Hausrecht Gebrauch gemacht. Im Gegensatz \ndazu erfolgte hier eine Nutzung auch im Zusammenhang mit dem \nStudenten- und Doktorandenstatus des Antragstellers und \ndeshalb im Rahmen des bestimmungsgemäßen öffentlich-\nrechtlichen Gebrauchs. Soweit das Verwaltungsgericht darauf \nabstellt, daß die behaupteten Verhaltensweisen des \nAntragstellers nicht im Zusammenhang mit seinem \nDoktorandenverhältnis gestanden hätten, kommt es darauf nicht \nmaßgeblich an, denn jedenfalls sind die behaupteten \nVerhaltensweisen anläßlich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs \nder Einrichtung erfolgt; daß der Antragsteller sich darüber \nhinaus auch noch in einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis \nzu der Universität befand und daß die ihm zur Last gelegten \nVerhaltensweisen zu einem großen Teil auch im Rahmen dieses \nArbeitsverhältnisses erfolgten, rechtfertigt keine andere \nBeurteilung, denn jenes Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt \ndes Erlasses des Hausverbotes nicht mehr.\n\n12\n\nFür die zivilrechtliche Natur des Hausverbotes spricht auch \nnicht der Umstand, daß es sich gleichsam als Ersatz für einen \nTeil der arbeitsrechtlichen Abmahnung nach Beendigung des \nArbeitsverhältnisses darstellte. Zwar trifft es zu, daß es in \nder Sache die arbeitsrechtliche Maßnahme ablöste und ebenso \nwie diese dem Schutz der Mitarbeiterinnen zu dienen bestimmt \nwar; allerdings ist es - wie sich auch aus seiner Beschränkung \nergibt -, im Gegensatz zu der arbeitsrechtlichen Abmahnung \nspeziell auf die zwischen den Beteiligten bestehenden \nöffentlich-rechtlichen Beziehungen ausgerichtet. Soweit das \nVerwaltungsgericht den öffentlich-rechtlichen Charakter des \nstreitgegenständlichen Hausverbotes mit dem Argument verneint \nhat, daß der Antragsgegner mit diesem gerade nicht auf das \nöffentlich-rechtliche Doktorandenverhältnis habe durchgreifen \nwollen, was sich daran zeige, daß Beschränkungen eingeführt \nworden seien, die dem Antragsteller die Durchführung des \nPromotionsverfahrens erlaubten, überzeugt dies nicht. Vielmehr \nzeigt gerade die besondere Form der inhaltlichen Beschränkung \ndes Hausverbots und der Umstand, daß der Versuch unternommen \nwurde, eine Form zu finden, die dem Antragsteller die \nDurchführung der Promotion ermöglichen soll, daß der \nbesonderen öffentlich-rechtlichen Prägung des \nRechtsverhältnisses Rechnung getragen wurde. Eine Spaltung des \nHausverbotes in einen Teil, der den Antragsteller gleichsam \nals nicht Universitätsangehörigen sieht, und in einen anderen \nTeil, der dem Status des Antragstellers Rechnung trägt, ist \nnicht möglich. Denn auch Inhalt und Grenzen eines Hausverbotes \nwerden maßgeblich durch die besonderen Rechtsbeziehungen \nzwischen den Beteiligten bestimmt. Im übrigen hätte die vom \nVerwaltungsgericht angestellte Betrachtung zur Folge, daß in \nderartigen Konstellationen jedes öffentlich-rechtliche \nHausverbot, das deshalb recht- und verhältnismäßig ist, weil \nes durch inhaltliche Beschränkungen den besonderen öffentlich-\nrechtlichen Beziehungen Rechnung trägt, als zivilrechtlich \nqualifiziert würde.\n\n13\n\nDer Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \ndes Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 20. Dezember 1996 ist jedoch unbegründet. \nDie Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegen \nnicht vor. Die mit dem Widerspruch angegriffene Verfügung, \nderen Vollziehungsanordnung der Antragsgegner hinreichend \nbegründet hat (§ 80 Abs. 3 VwGO), ist jedenfalls nicht \noffensichtlich rechtswidrig und die weitere Interessenabwägung \nfällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.\n\n14\n\nDas streitgegenständliche Hausverbot ist nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Wie soeben dargelegt, ist es dem \nöffentlichen Recht zuzuordnen, so daß der Antragsgegner nicht \ngehindert war, sich bei dessen Erlaß der Form des \nVerwaltungsaktes zu bedienen. Auch andere Gründe, die eine \noffensichtliche Rechtswidrigkeit des Hausverbotes bedingen \nkönnten, liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Maßnahme \nverstößt nicht offensichtlich gegen den \nBestimmtheitsgrundsatz. Ferner ist das Hausverbot auch in der \nSache nicht offensichtlich rechtswidrig. Denn die vorhandenen \nAussagen mehrerer Zeuginnen erscheinen nicht von vornherein \nunglaubhaft; vielmehr lassen die Vermerke des Antragstellers \nauf und zu der Werbeschrift des Frauennotrufs und sein \nSchreiben an den Frauennotruf vom 2. Juli 1996, wonach er etwa \ndie Errichtung von Frauenparkplätzen als \n\"pseudoemanzipatorischen Schwachsinn\" bezeichnet und von \nAnlaufstellen für frustrierte \"Hühner\" gesprochen hat, manche \nder Aussagen jedenfalls plausibel erscheinen. Der \nAntragsteller hat die Aussagen von insgesamt drei Frauen (Frau \n..., Frau ... und Frau ...) anläßlich seiner Anhörung vom \n26. August 1996 auch nicht in einer Weise bestritten, die die \nRichtigkeit der Aussagen grundsätzlich und gänzlich in Zweifel \nziehen könnte. Gleiches gilt im Ergebnis auch für die \nEinlassungen des Antragstellers in seinen Schreiben vom 28. \nAugust 1996 und vom 3. September 1996. Zwar hat der \nAntragsteller in jenen Schreiben manche Aussagen in einen \nbestimmten Kontext gestellt und manche auch gänzlich \nbestritten, jedoch läßt sich nicht feststellen, daß die gegen \nden Antragsteller erhobenen Vorwürfe damit gänzlich \nunplausibel erschienen und mithin vollständig ausgeräumt \nworden wären. Namentlich läßt auch der Umstand, daß mehrere \nFrauen ausgesagt haben, daß der Antragsteller sie verbal \nsexuell belästigt habe, nicht etwa den Schluß zu, daß der \nAntragsteller Opfer der unwahrhaftigen Anschuldigungen einer \neinzelnen Person geworden sein könnte. Auch die Äußerung des \nAntragstellers in seinem Schreiben vom 28. August 1996, Frau \n... und Frau ... hätten \"überzufällig häufige Kontakte und \nGespräche gehabt, so daß er für sich nicht unbedingt von einer \nUnabhängigkeit der hier geäußerten Aussagen ausgehe\", gibt \nschon angesichts ihrer geringen Konkretheit keinen \nhinreichenden Anhalt für die Annahme, daß die Aussagen \nabgesprochen und deshalb von eingeschränktem Beweiswert sein \nkönnten. Soweit der Antragsteller in seinem Schreiben vom \n3. September 1996 die Vermutung äußert, daß die gegen ihn \nerhobenen Anschuldigungen letztlich auf eine Initiative der \nFrauenbeauftragten an der Universität ... zurückgingen, läßt \nsich dies - insbesondere angesichts der von den angehörten \nFrauen detailliert und differenziert dargelegten \nSchilderungen - anhand des dem Senat vorliegenden \nVerwaltungsvorgangs nicht nachvollziehen. Selbst wenn jene \nVermutung zuträfe, spräche dies nicht notwendig gegen den \nWahrheitsgehalt der Aussagen. Da im Rahmen des vorliegenden \n- auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten - \nVerfahrens, das allein die Durchführung einer summarischen \nPrüfung vorsieht, eine Beweiserhebung grundsätzlich nicht in \nBetracht kommt, sind die vorhandenen Aussagen und Einlassungen \nim Sinne einer Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) zu würdigen.\n\n15\n\nVgl. Schoch in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, aaO, § 80 VwGO RdNr. 278 f.\n\n16\n\nBei dieser summarischen Prüfung läßt sich jedenfalls nicht \nfeststellen, daß die Aussagen der Zeuginnen entweder von \nvornherein unglaubhaft oder von ihrem - glaubhaften - Inhalt \nher derart wenig schwerwiegend wären, daß sie das \nausgesprochene Hausverbot nicht zu tragen imstande wären. \nSoweit sich die Aussagen der Zeuginnen auf das Verhalten des \nAntragstellers im Rahmen eines Dienstverhältnisses beziehen \n(insbesondere die Abqualifizierungen von Leistungen von \nMitarbeiterinnen) mag zu prüfen sein, ob diese die Erteilung \neines Hausverbotes nach Beendigung des Dienstverhältnisses \nnoch rechtfertigen, weil insoweit möglicherweise nicht die \nPrognose gerechtfertigt ist, daß sich derartige Angriffe ohne \ndas Hausverbot noch wiederholen werden. Demgegenüber liefern \ndie Behauptungen bezüglich der sexuellen Belästigungen eine \ntatsächliche Grundlage für das verhängte Hausverbot, die \ndieses jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig erscheinen \nläßt. Nach den im Rahmen der summarischen Prüfung jedenfalls \nnicht offensichtlich unglaubhaft erscheinenden Behauptungen \nder Zeuginnen rechtfertigt das Verhalten des Antragstellers \ndas Hausverbot auch noch nach Beendigung seines \nArbeitsverhältnisses, weil nach der Einlassung des \nAntragstellers in seinem Schreiben vom 13. Dezember 1996 davon \nauszugehen ist, daß der Antragsteller die von dem Hausverbot \nbetroffenen Räume wieder betreten will und weil insoweit die \nPrognose getroffen werden kann, daß sich die dem Antragsteller \nvorgeworfenen Verhaltensweisen wiederholen können.\n\n17\n\nSchließlich ist die streitgegenständliche Maßnahme auch \nnicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil sie \noffensichtlich unverhältnismäßig wäre. Das Hausverbot ist \nerforderlich, weil nicht ersichtlich ist, daß eine andere \nMaßnahme den Schutz der von den sexuellen Belästigungen des \nAntragstellers betroffenen Frau(en) ebenso wirksam \ngewährleisten könnte. Das Hausverbot ist verhältnismäßig, weil \nes dem berechtigten Anliegen des Antragstellers hinreichend \nRechnung trägt. Zum einen ist das Hausverbot räumlich \nbeschränkt. Zum anderen wurde den besonderen Bedürfnissen des \nAntragstellers als Doktorand in der Weise Rechnung getragen, \ndaß die Betreuung seiner Dissertation - jedenfalls bis zum \nZeitpunkt der Entpflichtung von Prof. Dr. ... - gewährleistet \nist. Da der Antragsteller auch nicht gehindert ist, die \nBibliothek zu betreten, ist nicht ersichtlich, daß seine \nwissenschaftliche Arbeit durch die verhängte Maßnahme in \nnennenswertem Umfang beeinträchtigt wäre. Da nicht vorgetragen \nist, daß der Antragsteller etwa in einem Bereich arbeitete, in \ndem Laborarbeit oder der Zugang zu sonstigem technischen Gerät \nan dem Lehrstuhl, an dem er promoviert, für ihn eine wichtige \nRolle spielte, ist nicht ersichtlich, daß die Dissertation \nnicht auch unter Hinnahme der Einschränkungen, die sich aus \ndem Hausverbot ergeben, zu Ende geführt werden könnte.\n\n18\n\nAuch der Umstand, daß die Maßnahme zeitlich nicht befristet \nworden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dabei \nkann unentschieden bleiben, ob mit diesem Argument überhaupt \ndie Rechtmäßigkeit der Grundverfügung in Zweifel gezogen \nwerden kann oder ob nicht insoweit gegebenenfalls eine \nBefristung erstritten werden müßte. Denn jedenfalls \nrechtfertigt dies nicht die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung des Widerspruches, weil das Hausverbot \nmit Rücksicht auf die es rechtfertigenden Vorgänge jedenfalls \nderzeit noch erforderlich erscheint.\n\n19\n\nDie bei nicht festgestellter offensichtlicher \nRechtmäßigkeit oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit der \nangefochtenen Verfügung durchzuführende weitere \nInteressenabwägung geht vorliegend zu Lasten des \nAntragstellers aus. Die gegen den Antragsteller erhobenen \nVorwürfe sind von nicht unerheblichem Gewicht und lassen die \nWirksamkeit der Maßnahme in unmittelbarem zeitlichen \nZusammenhang notwendig erscheinen. Dies gilt auch insbesondere \ndeshalb, weil die Universität ... als Arbeitgeber der \nmutmaßlich belästigten Frauen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes \nzum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am \nArbeitsplatz (Art. 10 des Gesetzes zur Durchsetzung der \nGleichberechtigung von Frauen und Männern vom 24. Juni 1994, \nBGBl. I, 1406) verpflichtet ist, die Frauen an ihrem \nArbeitsplatz effektiv vor sexuellen Belästigungen zu schützen. \nWenn dies nicht allein durch arbeitsrechtliche Maßnahmen \nwirksam geschehen kann, weil der Arbeitsplatz auch von \nNichtbeschäftigten betreten werden kann, muß gegebenenfalls in \nder Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein \nHausverbot verhängt werden. Es ist hier auch davon auszugehen, \ndaß die Maßnahme nur wirksam ist, wenn sie unmittelbar in \nKraft tritt; im Gegenteil wird man annehmen müssen, daß die \nMaßnahme nahezu wirkungslos wäre, wenn sie erst nach Abschluß \ndes Widerspruchsverfahrens oder gegebenenfalls des \nKlageverfahrens wirksam würde. Demgegenüber sind die vom \nAntragsteller einstweilen hinzunehmenden Beeinträchtigungen \nunter Berücksichtigung der getroffenen Einschränkungen nicht \nso schwerwiegend, daß sie ihm nicht vorläufig zugemutet werden \nkönnten.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310617","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-08/25-b-2208-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310617","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310617","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-08/25-b-2208-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310617","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.922088+00:00"}}