{"status":"available","doknr":"OLD310616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.22A5669.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"22 A 5669/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nGemäß § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die \nBerufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig \nfür unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der \nbeschließende Senat Gebrauch, nachdem er den Beteiligten \nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch \ndarauf, von dem Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der \nSchmutzwasserentsorgung für ihr Grundstück, wie er nunmehr in \n§§ 9 Abs. 1, 3 und 4 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung \nder Stadt M. vom 14. Juli 1997 - EWS - geregelt ist, \nbefreit zu werden. \n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob ein Anschluß- und \nBenutzungszwang hinsichtlich des Grundstückes durch die \nEntwässerungssatzung wirksam geregelt wird. Ist dies, aus \nwelchen Gründen auch immer, nicht der Fall, so kommt die \nbegehrte Befreiung allein deshalb nicht in Betracht, weil eine \nBefreiung von einer nicht bestehenden rechtlichen Pflicht \nbereits aus Gründen der Logik ausscheidet. Die Angriffe der \nKlägerin gegen die Anschlußpflicht liegen deshalb neben der \nSache, denn sie schlössen, wenn sie zuträfen, einen Anspruch \nauf Befreiung gerade aus.\n\n5\n\nIst die Verpflichtung zum Kanalanschluß nach der Satzung \nder Stadt M. dagegen gegeben - wovon der Senat \nhinsichtlich des Schmutzwassers ausgeht -, so besteht \nebenfalls kein Anspruch auf Befreiung. \n\n6\n\nNach § 10 Abs.1 EWS kann der Grundstückseigentümer auf \nAntrag vom Anschluß- und Benutzungszwang für Schmutzwasser \nganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders \nbegründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder \nVerwertung des Schmutzwassers besteht und - insbesondere durch \nVorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis - nachgewiesen \nwerden kann, daß eine Beeinträchtigung des Wohls der \nAllgemeinheit nicht zu besorgen ist. \n\n7\n\nDie Klägerin erfüllt bereits die erste der genannten \nVoraussetzungen nicht. Von einem \"besonders\" begründeten \nInteresse an einer anderweitigen Abwasserbeseitigung kann nur \ndie Rede sein, wenn sich dieses eindeutig von dem regelmäßig \nan der Beibehaltung der bisherigen Abwasserentsorgung \nbestehenden Interesse des Grundstückseigentümers \nunterscheidet. Solche Interessen nennt die Klägerin jedoch \ngerade nicht. Der Umstand, daß eine vorhandene \nGrundstücksentwässerungsanlage ihre Funktion verliert, ist \nstets Folge der nachträglichen Herstellung einer \nAnschlußmöglichkeit an die kommunale Abwasseranlage. Gleiches \ngilt für den deshalb zu erwartenden Kanalanschlußbeitrag und \ndie nach dem Anschluß fällig werdenden Anschluß- bzw. \nBenutzungsgebühren, für die der Wunsch nach Vermeidung gemäß § \n10 Abs.2 EWS zudem ausdrücklich als besonders begründetes \nInteresse im Sinne von Absatz 1 ausgeschlossen ist. \n\n8\n\nUnabhängig davon ist aber auch die zweite Voraussetzung \ndafür, der Klägerin hinsichtlich des auf ihrem Grundstück \nanfallenden Schmutzwassers eine Befreiung vom Anschluß- und \nBenutzungszwang für den gemeindlichen Kanal erteilen, nicht \nerfüllt. Eine weitere Beseitigung des Schmutzwassers in der \nbisher von ihr praktizierten und auch für die Zukunft \nvorgesehenen Weise durch die Klägerin verstößt bereits deshalb \ngegen das Wohl der Allgemeinheit, weil sie nicht über die \nhierzu gemäß §§ 2, 7a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in \nVerbindung mit § 52 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG NW) \nerforderliche wasserrechtliche Erlaubnis verfügt. Für die \nbeiden derzeit auf ihrem Grundstück betriebenen \nGrundstücksentwässerungseinrichtungen hatte die Klägerin im \neinen Fall zu keinem Zeitpunkt eine wasserrechtliche \nErlaubnis, für die andere ist eine solche jedenfalls mit der \nMöglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage \nentfallen. Eine neue Erlaubnis dürfte der Klägerin bereits \ndeshalb nicht erteilt werden, weil die \nAbwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LWG allein \nder Stadt M. obliegt und damit nur sie zu deren \nordnungsgemäßer Erfüllung in der Lage ist (§ 52 Abs. 1 Satz 1 \nlit. c LWG). \n\n9\n\nDer Klägerin steht auch nicht deshalb ein Anspruch auf \nBefreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zu, weil ihr die \nHerstellung des Anschlusses aus höherrangigen rechtlichen \nGrundsätzen nicht zugemutet werden kann. Hiervon könnte nur \nausgegangen werden, wenn der Zwang zum Anschluß enteignend \nwirkte oder der Klägerin dadurch auch unter Berücksichtigung \nder von der Satzung und vom Gesetzgeber des \nLandeswassergesetzes vorgegebenen Zwecke ein Nachteil drohte, \nder zu diesen außer Verhältnis stünde,\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Februar 1996 - 22 A 4244/95 - \n, NWVBl. 1997, 118. \n\n11\n\nFür das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier nichts ersichtlich und auch \nnichts vorgetragen. Der Vortrag der Klägerin betrifft weitgehend allein \nabwasserpolitische Gesichtspunkte und damit die Entscheidung des \nLandesgesetzgebers, die Gemeinde zur Abwasserbeseitigung zu verpflichten. Mit \nder hier interessierenden Frage, ob der Anschlußzwang bezogen auf die Klägerin \nverfassungsrechtlich relevante Rechtspositionen berührt oder nicht, haben diese \npolitischen und zum Teil weltanschaulichen Erwägungen nichts zu tun. \n\n12\n\nWie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, auf \ndessen Gründe insofern gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen wird, zutreffend festgestellt hat, fehlt aber auch im \nHinblick auf die von der Klägerin behaupteten mit dem Anschluß \nfür sie verbundenen finanziellen Lasten jeder Anhaltspunkt \ndafür, daß ihr durch den Anschlußzwang eine Verpflichtung \nauferlegt würde, die insbesondere nach den individuellen \nBesonderheiten des mit zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücks \ndas zumutbare Maß überschritte. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und \n713 der Zivilprozeßordnung.\n\n14\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes \n(GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-08/22-a-5669-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-08/22-a-5669-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310616","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.830967+00:00"}}