{"status":"available","doknr":"OLD310615","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1008.19A4865.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-08","aktenzeichen":"19 A 4865/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nGemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann der \nSenat die Berufung durch Beschluß zurückweisen, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; ihrer \nZustimmung bedarf es nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nVerfügung des beklagten Schulamtes vom 19. Juli 1995, durch die der \nSohn S. der Kläger in die Sonderschule für Geistigbehinderte \neingewiesen worden ist, ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn sie ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n4\n\nDie Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NW S. 164), \nzuletzt geändert durch das - mangels einer Übergangsregelung hier \nanwendbare - Gesetz vom 24. April 1995 (GV NW S. 376) - SchPflG - \nfür die Einweisung des Sohnes S. der Kläger in die Sonderschule \nfür Geistigbehinderte sind gegeben. Nach dieser Vorschrift werden \nSchulpflichtige, die wegen u. a. geistiger Behinderung im Unterricht \neiner Grundschule oder einer weiterführenden allgemeinen Schule \nnicht hinreichend gefördert werden können, ihrem individuellen \nFörderbedarf entsprechend sonderpädagogisch gefördert. Geht es wie \nhier um die Feststellung eines individuellen Förderbedarfs wegen \neiner geistigen Behinderung und um die Einweisung in eine \nSonderschule für Geistigbehinderte, so ist entsprechend § 7 Abs. 1 \nSatz 1 SchPflG zu prüfen, ob das schulpflichtige Kind wegen \ngeistiger Behinderung im Unterricht einer Schule für Lernbehinderte \nnicht hinreichend gefördert werden kann. Bei der gerichtlichen \nÜberprüfung einer Sonderschuleinweisung als Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung ist die Entwicklung des Schülers bis zum Zeitpunkt der \nletzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu berücksichtigen.\n\n5\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom \n13. Juni 1975 - V A 1573/74 - OVGE 31, 120 \n(121) und Urteil vom 4. November 1988 - 19 A \n881/88 - NVwZ-RR 1989, 303 (304) = NWVBl. \n1989, 206.\n\n6\n\nNach Auswertung der gegenwärtig vorliegenden Zeugnisse, Gutachten \nund Berichte ist festzustellen, daß der Sohn S. der Kläger im \nUnterricht einer Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend \ngefördert werden kann und dort im gegenwärtigen, hier maßgeblichen \nZeitpunkt in seiner Lern- und Leistungsfähigkeit keine genügenden \nFortschritte macht.\n\n7\n\nVom Beginn seiner Schulpflicht am 1. August 1990 an bis zum \n3. März 1997 hat der Schüler die P schule H. , eine \nSchule für Lernbehinderte besucht. Dem ihm erteilten Zeugnis vom \n3. Juli 1996 und dem letzten von dieser Schule über ihn erstellten \nEntwicklungsbericht vom 8. Dezember 1996 zufolge entsprachen seine \nLeistungen in den meisten Fächern - insbesondere in Deutsch und \nMathematik - nicht den Anforderungen der von ihm besuchten Klasse. \nDiesem Entwicklungsbericht zufolge entsprachen seine Fähigkeiten und \nFertigkeiten im Alter von 13 Jahren etwa den Anforderungen einer \ndritten Klasse der Schule für Lernbehinderte und waren bei ihm \nleistungsmäßig seit mehreren Jahren keine Fortschritte mehr zu \nverzeichnen.\n\n8\n\nAuch nach dem Wechsel des Schülers zur P schule I. \nam 3. März 1997 ist eine Verminderung seines erheblichen \nLeistungsrückstandes nicht festzustellen. Die Aussagekraft der ihm \nvon dieser Schule in dem Zeugnis vom 2. Juli 1997 erteilten \nbefriedigenden und ausreichenden Noten relativiert sich aufgrund des \nBerichts dieser Schule vom 26. Juni 1997. Danach benötigt er \naufgrund seiner großen Defizite in allen Lernbereichen ein \nangemessenes differenziertes Förderkonzept, ein hohes Maß an \nZuwendung und Hilfen und einen zeitlich umfassenden \nKleinstgruppenunterricht, um die in kleinen Schritten vermittelten \nLerninhalte kontinuierlich zu wiederholen und zu vertiefen. \nLesefähigkeit ist bei ihm nur in sehr geringem Umfang vorhanden. Die \nschriftliche Beantwortung von Fragen zum Text überfordert ihn. Er \nbraucht dabei so umfängliche Hilfen, daß eine Eigenleistung nicht \nerkennbar ist. Auch bei intensiv geübten Diktaten kann er zu keinem \nausreichenden Ergebnis kommen. Besonders deutliche Defizite hat \nS. im mathematischen Bereich. Addieren und subtrahieren kann er \nnur ohne Zehnerüberschreitung. Multiplikative Operationen sind für \nihn nicht durchschaubar; ihm fehlen jegliche Grundkenntnisse sowie \ndas rechnerische Verständnis. Die Vergabe der Note \"ausreichend\" \nerfolgte lediglich für \"ständiges eifriges Bemühen\" des \nSchülers.\n\n9\n\nAuch nach den Feststellungen des Arztes für Kinder- und \nJugendpsychiatrie Dr. F. in seiner gutachterlichen \nStellungnahme vom 4. August 1997 ist S. aufgrund der Ergebnisse \nvon sprachgebundenen Intelligenztests sowie Rechen- und Lesetests \neindeutig dem Bereich der \"geistigen Behinderung\" zuzuordnen und \nwird er durch den Unterricht der Schule für Lernbehinderte \nüberfordert, zumal sein intellektueller Stand dem eines \nSiebenjährigen entspricht.\n\n10\n\nIst demnach festzustellen, daß S. in der Schule für \nLernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann, so ist auch \ndie - weitere - in § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG für die Einweisung in \neine Schule für Geistigbehinderte aufgestellte Voraussetzung, daß \nder Grund für die mangelnde Fördermöglichkeit eine \"geistige \nBehinderung\" sein muß, im Falle von S. gegeben.\n\n11\n\nNach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG i.V.m. § 6 der Verordnung über die \nFeststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die \nEntscheidung über den schulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (GV NW \nS. 496) - VO-SF - rechtfertigt das Fehlen einer hinreichenden \nFörderungsmöglichkeit in einer Sonderschule für Lernbehinderte \nallein nicht - mehr - die Einweisung in eine Schule für \nGeistigbehinderte. \n\n12\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1996 \n- 19 A 7098/95 - und Urteil vom 30. August \n1996 - 19 A 800/96 -.\n\n13\n\nDer individuelle Förderbedarf in einer Schule für \nGeistigbehinderte ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die \nVoraussetzungen von § 6 VO-SF vorliegen.\n\n14\n\n§ 6 VO-SF ist im vorliegenden Fall anzuwenden, obgleich das \nSonderschulaufnahmeverfahren bereits im Februar 1995 und damit vor \nInkrafttreten dieser Bestimmung am 1. August 1995 - vgl. § 17 Abs. 1 \nVO-SF - eingeleitet worden ist. Zwar werden zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens der VO-SF bereits eingeleitete Feststellungsverfahren \ngemäß § 17 Abs. 2 VO-SF nach den bisher geltenden Regelungen \nabgeschlossen. § 6 VO-SF ist jedoch keine \"Regelung\" des \n\"Feststellungsverfahrens\" im Sinne von § 17 Abs. 1 VO-SF.\n\n15\n\nVgl. im einzelnen OVG NW, Beschluß vom \n13. Juni 1996 und Urteil vom 30. August 1996, \naaO.\n\n16\n\nDer in § 7 Abs. 5 SchPflG geschaffenen Rechtsgrundlage für den \nErlaß der VO-SF zufolge enthält diese Rechtsverordnung drei Arten \nvon Bestimmungen:\n\n17\n\n1. der Voraussetzungen des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs,\n\n18\n\n2. des Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs,\n\n19\n\n3. der Voraussetzungen und des \nVerfahrens zur Festlegung des \nFörderortes.\n\n20\n\nVon diesen Bestimmungen sind nur die unter 2. genannten gemäß \n§ 17 Abs. 2 VO-SF nicht auf die am 1. August 1995 bereits \neingeleiteten Feststellungsverfahren anzuwenden. § 6 VO-SF zählt \njedoch zu den - unter 1. genannten - Bestimmungen der \nVoraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und stellt \nzudem inhaltlich eine den Begriff des \"sonderpädagogischen \nFörderbedarfs\" in § 7 Abs. 1 SchPflG ausfüllende und damit \nnorminterpretierende Bestimmung dar, die keine \n(Verfahrens-)\"Regelung\" enthält. Die unter 1. bezeichneten \nnorminterpretierenden Bestimmungen, zu denen § 6 VO-SF zählt, sind \nebenso wie die unter 3. bezeichneten Bestimmungen zur Festlegung des \nFörderortes\n\n21\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom \n26. September 1995 - 19 B 2507/95 und 19 B \n2509/95 - und Beschluß vom 6. November 1995 \n- 19 B 2550/95 -\n\n22\n\nseit Inkrafttreten der VO-SF anzuwenden und damit von den unter \n2. bezeichneten, durch § 17 Abs. 2 VO-SF in der Anwendbarkeit \nhinausgeschobenen Verfahrensregelungen zu unterscheiden.\n\n23\n\nDaß bei S. die Voraussetzungen von § 6 VO-SF gegeben sind, ist \nim gegenwärtigen Zeitpunkt feststellbar. Nach dieser Vorschrift \nliegt geistige Behinderung vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen \nim Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, daß der Schüler zu \nseiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach \nlebenslange Hilfen benötigt.\n\n24\n\nFür hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich von S. \nintellektuellen Funktionen spricht der bei ihm auch noch in letzter \nZeit gemessene recht niedrige Gesamt-Intelligenzquotient. Dieser \nergibt sich bereits aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom \n19. Mai 1995. Bei dem Subtest CMM zur Überprüfung der Intelligenz \nhat S. zwar ein Ergebnis erzielt, mit dem er in den Grenzbereich \nzwischen Lernbehinderung und geistiger Behinderung einzuordnen ist. \nDem Ergebnis des Intelligenztests BM + CM zufolge ist S. aber \neindeutig der Gruppe der Geistigbehinderten zuzuordnen. Das Ergebnis \ndes zur Überprüfung des passiven Wortschatzes eingesetzten PPVT-\nTests zeigt, daß sein Sprachverständnis etwa dem durchschnittlichen \nSprachverständnis der Geistigbehinderten gleichen Alters entspricht. \nDurchschnittswerte bezogen auf die Population der Geistigbehinderten \nerreichte S. auch bei der Überprüfung seiner Feinmotorik.\n\n25\n\nAuch der Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. F. kommt \nin seiner gutachterlichen Stellungnahme zur schulischen Entwicklung \ndes Sohnes S. der Kläger vom 4. August 1997 zu dem \nGesamtergebnis, daß S. im Hinblick auf seine intellektuellen \nFähigkeiten im Definitionsbereich der geistigen Behinderung \neinzuordnen ist. Seine Ergebnisse in den Intelligenztests HAWIK-R \nund K-ABC liegen eindeutig im Definitionsbereich der geistigen \nBehinderung. In dem CMM-Test zur Überprüfung der optischen \nUnterscheidungsfähigkeit hat S. zwar - ebenso wie im Rahmen \nseiner sonderpädagogischen Überprüfung im Jahre 1995 - auch den \nFeststellungen Dr. F. zufolge ein besseres Ergebnis erzielt, \ndas dem Definitionsbereich der Lernbehinderung entspricht. \nDr. F. hat jedoch darauf hingewiesen, daß es sich dabei um \neinen weitgehend sprachunabhängigen Test handelt, der bei einem in \nseiner sprachlichen Entwicklung gravierend gestörten Schüler - wie \nbei S. - nicht zur Bewertung der Gesamtintelligenz benutzt werden \nkönne, weil schulischer Unterricht von Schüler- und Lehrerseite \nweitgehend sprachgebunden ist. Diese Einschätzung Dr. F. ist \nüberzeugend und nachvollziehbar, weil im Rahmen der Überprüfung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs nicht eine abstrakte Intelligenz \nfestzustellen ist, sondern das Maß der im schulischen Unterricht \nkonkret einsetzbaren Intelligenz.\n\n26\n\nAuch die zweite Voraussetzung von § 6 VO-SF - eine hochgradige \nBeeinträchtigung in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit - ist \nbei S. festzustellen. Eine solche Beeinträchtigung wird in dem \nGutachten Dr. F. vom 4. August 1997 ausdrücklich bejaht.\n\n27\n\nDurch dieses Gutachten sind die erheblichen Zweifel, die am \nVorliegen dieser Voraussetzung aufgrund der Schilderung des \nVerhaltens des - damals 11-jährigen - Schülers S. in dem das \nSonderschulaufnahmeverfahren einleitenden Bericht der P \n schule H. vom 8. Februar 1995 und in dem \nsonderpädagogischen Gutachten vom 19. Mai 1995 bestanden haben und \nauf die die Beteiligten durch das gerichtliche Schreiben vom \n21. November 1996 hingewiesen worden sind, schließlich ausgeräumt \nworden.\n\n28\n\nDie Beurteilung durch Dr. F. ist nachvollziehbar, denn sie \nstimmt mit den letzten schulischen Entwicklungsberichten über S. \nüberein. Bereits die P schule H. hatte in ihrem \nEntwicklungsbericht vom 8. Dezember 1996 darauf hingewiesen, daß \nS. - mit nunmehr 13 Jahren - ein für seine Vergleichsgruppe \nvöllig untypisches \"regressives\" Verhalten zeigte, wobei \"eine stark \neingeschränkte Emotionalität\" zu einer Form der Regression geführt \nhabe, die seine Mitschüler als Umweltfaktoren offenbar völlig \nausschließe. Als Ursache für das sog. regressive Verhalten, das \ndiese Schule mit Vermeidung von Kontaktaufnahmen zu Mitschülern, \nSelbstausschluß von gemeinsamen Aktivitäten sowie Suche des \nKontaktes und der Nähe zu Lehrern beschreibt und das die Schule als \nfür lernbehinderte Jungen eher untypisch, für geistigbehinderte \nKinder als durchaus typisch ansieht, nennt die Schule eine \nÜberforderung des Schülers.\n\n29\n\nSoweit nach diesen schulischen Stellungnahmen immer noch die \nFrage offenblieb, ob und inwieweit dieses \"regressive\" Verhalten \nmöglicherweise eine weitgehend normale Reaktion eines sensiblen, \nsprachbehinderten Schülers auf eine Übermacht hänselnder und \nspottender Mitschüler sein könnte, läßt sich diese Frage nach dem \ngegenwärtigen Erkenntisstand verneinen. Die P \n schule H. hat in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar \n1997 zu dieser Frage darauf hingewiesen, daß regressive Symptome bei \nS. bereits im Jahre 1990 beobachtet worden sind, als er noch \neinen Sprachheilkindergarten besuchte, in welchem die \nWahrscheinlichkeit von Spott und Provokationen seitens anderer \nsprachheilbedürftiger Kinder gering gewesen sein dürfte. So wurde \ndamals in der sonderpädagogischen Stellungnahme der Schule für \nSprachbehinderte in M. vom 3. Juni 1990 berichtet, S. \nverhalte sich extrem schüchtern, verstecke sich hinter dem Vater, \nvermeide die Aufnahme von Blickkontakt und habe geweint, als der \nVater den Raum habe verlassen wollen. Zudem berichtet die P \nschule H. in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 1997 weiterhin \nvon einem regressiven, normabweichenden Verhalten bei S. , \nobgleich die früher beobachteten Provokationen und diskriminierenden \nÄußerungen von Mitschülern - denen S. bereits dem Bericht dieser \nSchule vom 8. Dezember 1996 zufolge \"nicht mehr in dem Maße\" \nausgesetzt war wie im vorhergehenden Schuljahr - \"nicht mehr \nauftreten\" würden. Auch nach S. Schulwechsel schildert die \nnunmehr von ihm besuchte P schule I. in ihrem Bericht \nvom 26. Juni 1997 sein Verhalten dahingehend, daß er - obgleich er \ndort von seinen Mitschülern von Beginn an akzeptiert worden ist - \nauch nach einigen Wochen des Schulbesuchs, zu dessen Beginn er \nnervös und extrem unsicher reagierte, sich nur sehr selten direkt an \njemanden wendet, eigene Beiträge bei Gruppen- und Partnerarbeit \nnicht leisten kann und bei ihm Eigeninitiative in \nGesprächssituationen nicht zu beobachten gewesen ist.\n\n30\n\nNachdem das Fehlen hinreichender Fördermöglichkeiten S. in \nder Schule für Lernbehinderte und eine hochgradige Beeinträchtigung \nim Bereich seiner intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung \nseiner Gesamtpersönlichkeit festgestellt worden ist, so muß - als \nvierte Voraussetzung für seine Einweisung in die Schule für \nGeistigbehinderte - gemäß § 6 VO-SF die Prognose gestellt werden \nkönnen, daß er infolge seiner geistigen Behinderung zu seiner \nselbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe \nbenötigt.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 30. August 1996, \naaO.\n\n32\n\nDas ist hier mit dem nötigen Maß an Voraussichtlichkeit bzw. \nWahrscheinlichkeit festzustellen. Die zur Zeit von S. besuchte P \nschule I. erklärt in dem Bericht vom 26. Juni 1997, nach \nihrer Einschätzung werde S. zu seiner späteren selbständigen \nLebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigen. \nAuch die P schule H. vertritt in dem Bericht vom \n20. Februar 1997 die Auffassung, es sei nicht zu erwarten, daß S. \nohne individuelle Hilfe zur selbständigen Lebensführung imstande \nsein werde. Er werde das Ziel der Schule für Lernbehinderte nicht \nerreichen können. In vielen theoretischen und praktischen Bereichen \nverfüge er zwar über ein Potential antrainierter Kenntnisse, \nFertigkeiten und Fähigkeiten. Transferleistungen seien ihm aber nur \nansatzweise und mit Hilfe anderer Personen möglich. Eine Änderung \ndieses Umstandes sei nicht zu erwarten, so daß S. lebenslang auf \nfremde Hilfe angewiesen bleiben dürfte.\n\n33\n\nAuch Dr. F. hält in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom \n4. August 1997 die Prognose, daß S. zu seiner selbständigen \nLebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt, \nfür wahrscheinlich. Daß ihm diese Prognose \"zur Zeit nicht \nabschließend beurteilbar\" erscheint, steht der Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen von § 6 VO-SF nicht entgegen, weil \ndiese Vorschrift zwar ein hohes Maß an Voraussicht, aber keine - bei \nzu stellenden Prognosen auch kaum mögliche - abschließende \nBeurteilung verlangt. Die lebenslange Hilfsbedürftigkeit S. \nergibt sich mit dem erforderlichen hohen Maß an Voraussichtlichkeit \naus der Prognose des Dr. F. , daß S. nach seinem bisherigen \nEntwicklungstempo mit ca. 25 Jahren die intellektuellen Fähigkeiten \neines 14-jährigen (? 2 Jahre) erreichen könne. Der Entwicklungsstand \neines 14-jährigen wird aber zu einer selbständigen Lebensführung \nnicht ausreichen, und eine wesentliche Weiterentwicklung nach dem \n25. Lebensjahr erscheint sehr zweifelhaft. Zur Erreichung des von \nDr. F. prognostizierten erreichbaren Entwicklungsstandes bedarf \nes seiner Ansicht nach zudem einer Motivation zum Lernen, die durch \nS. Überforderung in der Schule für Lernbehinderte eher behindert \nwird. Daraus wird deutlich, daß S. - gerade um die bei ihm \nvorhandenen Fähigkeiten insbesondere im praktischen und \nhandwerklichen Bereich zu aktivieren und zu steigern und damit das \nMaß der lebenslang erforderlichen Hilfe zu seiner selbständigen \nLebensführung möglichst gering zu halten - eine speziell auf seine \nBedürfnisse zugeschnittene sonderpädagogische Förderung benötigt, \ndie - auch nach Ansicht Dr. F. - bei einer Teilnahme am \nUnterricht der 7. oder 8. Klasse der Schule für Lernbehinderte nicht \ngewährleistet ist, wohl aber durch den Unterricht einer Schule für \nGeistigbehinderte, der bei S. voraussichtlich die Lernmotivation \nfördern wird.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht \nvor.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310615","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-08/19-a-4865-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310615","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310615","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-08/19-a-4865-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310615","retrieved":"2026-07-09 03:40:47.742265+00:00"}}