{"status":"available","doknr":"OLD310629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1002.13B1928.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-02","aktenzeichen":"13 B 1928/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide \nRechtszüge auf jeweils 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) liegt nicht vor. \n\n3\n\nInsoweit kommt es nicht darauf an, ob der Beschluß möglicherweise in einigen \nPunkten der Begründung beanstandet werden könnte, sondern allein darauf, ob das \nRechtsmittelgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der \nEntscheidung hat.\n\n4\n\nVgl. hierzu Beschluß des Senats vom 2. September 1997 - 13 B 1612/97 -.\n\n5\n\nLetzteres ist nicht der Fall. Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts \nist jedenfalls im Ergebnis richtig.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat einen (Anordnungs-)Anspruch auf Zulassung zum \nMedizinstudium im zweiten Fachsemester an der Ruhr-Universität Bochum schon \ndeshalb nicht, weil zu Beginn jenes Semesters die hierfür normativ festgesetzte \nZulassungszahl von 327 Plätzen von gem. § 9 Abs. 2 HZG NW vorrangigen - sogar \n341 - Rückmeldern des vorangegangenen Wintersemesters kapazitätsdeckend \nbesetzt waren, so daß eine Vergabe von verfügbaren Studienplätzen nach § 2 \nZulassungszahlenverordnung SS 1997 vom 14. Januar 1997 iVm. § 56 VergabeVO \nnicht in Betracht kam. Soweit sich im Verlaufe des angestrebten Semesters die Zahl \nder eingeschriebenen Studenten reduzierte, war der Antragsgegner nach der \nRechtsprechung des Senats nicht verpflichtet, für die restliche Zeit des - insoweit \nohnehin nicht anrechenbaren - Semesters Neueinschreibungen vorzunehmen. Das \ngalt selbst dann, wenn die sogenannte Auffüllgrenze unterschritten war.\n\n7\n\nIm übrigen ist in der gegenwärtig noch anhaltenden Notsituation der die \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten deutlich übersteigenden \nStudienplatznachfrage im Studiengang Medizin der aus Art. 12 Abs. 1 GG iVm. dem \nSozialstaatsprinzip und dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleitete Anspruch eines \nStudienbewerbers auf Studienzulassung lediglich auf eine Teilhabe an den \nvorhandenen Ausbildungskapazitäten reduziert und hat der Antragsteller nach \nseinem bisher 22-semestrigen Medizinstudium die Ausbildungskapazität im \nstreitbefangenen zweiten Fachsemester bereits einmal \"verzehrt\", so daß eine \nnochmalige Teilhabe an dieser semesterbezogenen Ausbildungskapazität in Form \neines Studienplatzes grundsätzlich nicht beansprucht werden kann. Jedenfalls aber \nwäre vor diesem Hintergrund auch ein Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz \nfür den Antragsteller (Anordnungsgrund) nicht gegeben. \n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-02/13-b-1928-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-02/13-b-1928-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310629","retrieved":"2026-07-09 03:40:48.836968+00:00"}}