{"status":"available","doknr":"OLD310636","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.9A1012.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"9 A 1012/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Heranziehungsbescheid des Stadtdirektors der Stadt V. vom 13. Januar 1992, \nsoweit darin Straßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 17,78 DM festgesetzt worden \nsind, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 1992 wird aufgehoben. \n\nDie Beklagte trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 78,74 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß \ngemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört \nworden.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der \nHeranziehungsbescheid des Rechtsvorgängers der Beklagten vom \n13. Januar 1992, soweit er hier wegen der \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von mehr als 17,78 DM zur \nÜberprüfung gestellt ist, in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. Februar 1992 ist rechtswidrig \nund verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\nDie Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides folgt aber \nnicht aus dem Umstand, daß - wie die Kläger geltend machen - \nder Gebührenmaßstab für Hinterlieger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 \nder Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung) - SGS - der Stadt V. vom 4. Juli 1980 \ni.d.F. der 14. Änderungssatzung vom 25. November 1991 nicht \nhinreichend bestimmt sei und mit dem Gleichheitsgrundsatz \nunvereinbar sei. Vielmehr entspricht der modifizierte \nFrontmetermaßstab der ständigen Rechtsprechung des Senats.\n\n4\n\nVgl. grundlegend Urteil des Senats \nvom 28. September 1989 - 9 A 1974/87 -, \nNWVBl. 1990, 163.\n\n5\n\nAuch gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß, ein Änderung \nder Rechtsprechung vorzunehmen.Die sich als Folge des von der \nStadt V. gewählten modifizierten Frontmetermaßstabs \nergebende unterschiedliche Belastung der verschiedenen \nGrundstückseigentümer je nach spezieller Lagegunst oder -\nmißgunst des Grundstücks in bezug auf die gereinigte Straße \nist im Interesse der notwendigen Pauschalierung und \nTypisierung des Gebührenmaßstabes als eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW \nzur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung \nhinzunehmen. \n\n6\n\nAuch Überlegungen, wonach ein privater Weg zwischen \nGrundstück und gereinigter öffentlicher Straße eine \nselbständige (private) Erschließungsstraße i.S.d. \nErschließungsbeitragsrechts sein und damit die Erschließung \ndes Grundstücks nach § 3 Abs. 1 StrReinG durch die öffentliche \nStraße ausschließen könnte, kommen bei einer Länge des \nGehlingsweges von etwa 40 m nicht zum Tragen. \n\n7\n\nVgl. Urteil des Senats vom 2. März 1990 \n-9 A 1647/88-, Urteilsabdruck S. 8.\n\n8\n\nDer Gebührenbescheid ist aber deshalb rechtswidrig, weil § \n6 Abs. 4 SGS i.d.F. der 14. Änderungssatzung vom 25. November \n1991 nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann. § 6 \nAbs. 4 SGS fehlt es an einem wirksamen Maßstab zur Umlegung \nder Kosten der Straßenreinigung nach dem Maß der \nInanspruchnahme (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW). \n\n9\n\nDie Verwendung des undifferenzierten Frontmetermaßstabes in \n§ 6 Abs. 4 SGS verbunden mit der gleichmäßigen Umlegung der \nKosten der Winterwartung auf alle Eigentümer, gleichgültig ob \nderen Grundstücke an sogenannten „A\"- oder „B\"-Straßen liegen, \nist unwirksam. Dies hat der Senat für das Jahr 1991 bereits \ndurch Urteil vom 16. September 1996, \n\n10\n\n- 9 A 1888/93 -, DVBl. 1997, 509 = \nNWVBl. 1997, 271.\n\n11\n\nfestgestellt. Eine wesentliche Änderung der seinerzeit \nmaßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände ist im \nJahr 1992 nicht gegeben. \n\n12\n\nInsbesondere läßt sich auch für das Jahr 1992 die in der \nVorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 3 SGS in der Fassung der 14. ÄS \nliegende Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei der \nBemessung der Straßenreinigungsgebühr, wonach jeder \nGebührenpflichtige, egal ob er mit seinem Grundstück an einer \n„A\"-Straße oder an einer „B\"-Straße liegt, einen gleich hohen \nAnteil an der Winterwartung, nämlich 0,67 DM je Meter \nGrundstücksseite, tragen muß, mit sachlichen Gesichtspunkten \nwie den Grundsätzen der Verwaltungspraktikabilität und \nPauschalierung nicht rechtfertigen. Von den in der Stadt \nV. insgesamt für das Jahr 1992 ermittelten 483.906 \nFrontmetern der angeschlossenen Grundstücke entfallen 209.767 \nFrontmeter auf die sogenannten „A\"-Straßen und stellen damit \neine nicht zu vernachlässigende Größe bei der Bemessung der \nGebühren dar. \n\n13\n\nDie fehlenden Differenzierung bei der Verteilung der Kosten \nder Winterwartung zulasten der Eigentümer, deren Grundstücke \nan den „A\"-Straßen liegen, und die damit vorliegende \nUngültigkeit des § 6 Abs. 4 Satz 3 SGS führt zur Ungültigkeit \ndes § 6 Abs. 4 Satz 1 SGS, mithin zur Unwirksamkeit der \ngesamten Vorschrift. Denn zum einen ist die erstmals mit der \n13. Änderungssatzung eingeführte „Winterwartungsgebühr\" keine \neigenständige Benutzungsgebühr, sondern wegen der \nEinheitlichkeit der Straßenreinigung, die kraft ausdrücklicher \ngesetzlicher Regelung die Winterwartung umfaßt (§ 1 Abs. 2 \nStrReinG; vgl. auch § 1 Abs. 3 SGS), nur ein untrennbarer Teil \nder Straßenreinigungsgebühr. \n\n14\n\nVgl. hierzu auch Urteil des Senats \nvom 16. September 1996, a.a.O.\n\n15\n\nZum anderen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der \nSatzungsgeber, hätte er von der Nichtigkeit der \n„Winterwartungsgebühr\" gewußt, an dem generalisierenden \nMaßstab ohne jede Einschränkung festgehalten hätte und damit \neinen Einnahmeausfall zu Lasten der Stadtkasse selbst tragen \nwollte. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre \nGrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n17\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310636","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/9-a-1012-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310636","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310636","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/9-a-1012-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310636","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.436804+00:00"}}