{"status":"available","doknr":"OLD310635","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.6B2190.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"6 B 2190/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, weil ein \nZulassungsgrund nicht vorliegt. \n\n3\n\nDie von der Antragstellerin angeführten Zulassungsgründe \ngreifen nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht \nvertretene Auffassung, die gegen die Auswahlentscheidung und \ninsbesondere die Bedarfsbeurteilung der Beigeladenen vom \n18. März 19.. gerichteten Angriffe versprächen bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit maßgebenden \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen \nund Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai \n1992, BASS 21-02 Nr. 2) geben für die Frage nichts her, wann \nim Anschluß an eine Hospitation die schriftliche Beurteilung \nzu erstellen ist. Die Beurteilungsrichtlinien bestimmen \ninsoweit lediglich, daß für die Beurteilung das den \nRichtlinien als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden ist \n(Nr. 4.1 der Beurteilungsrichtlinien). Anlaß zu Bedenken kann \nder zeitliche Abstand zwischen einer Hospitation und der \nAbfassung einer Beurteilung erst geben, wenn Anhaltspunkte \ndafür bestehen, daß die dienstliche Beurteilung nicht mehr auf \ndem bei der Hospitation gewonnenen Eindruck beruht. Die im \nAnschluß an die Unterrichtsprobe und das Kolloquium vom \n28. November 19.. unter dem 18. März 19.. unterschriebene \ndienstliche Beurteilung der Beigeladenen weckt derartige \nBedenken nicht. Der Zeitraum von weniger als vier Monaten \nwiegt für sich gesehen noch nicht so schwer, daß die \nBeurteilung nicht mehr auf einer Würdigung der von der \nBeigeladenen erbrachten Unterrichtsleistung und der erbrachten \nLeistung im Kolloquium beruhen könnte. Der Inhalt der \nBeurteilung vom 18. März 19.. trägt derartige Bedenken \nebenfalls nicht. Vielmehr zeigen die detaillierten \nAusführungen zu den Stärken und Schwächen der Leistung als \nLehrerin, daß der Schulaufsichtsbeamte, Leitender \nRegierungsschuldirektor (LRSD) X. Einzelheiten erinnern \nkonnte. Ob LRSD E. Notizen gemacht hat, ist letztlich ohne \nBedeutung, weil es seine Sache ist, wie er die in einem \nBeurteilungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse sichert, zumal \nes letztlich um eine Beanstandung geht, die nicht schon nach \nwenigen Wochen in Vergessenheit geraten muß (\"Der \nMethodenwechsel reicht von Eigentätigkeit in Stillarbeit bis \nzu Schüler-Schüler-Interaktionen, wenngleich bei meinen \nHospitationsstunden Lehrereinsatz und Inhaltsfülle, \ninsbesondere zum Stundenabschluß hin, zu drängend wurden bzw. \nwirkten, selbst zu Lasten noch erforderlicher Klärungen.\"). \nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe, ohne den Sachverhalt \nweiter aufzuklären, unterstellt, daß Notizen vorlägen, ist \nsomit nicht begründet, so daß auch kein die Zulassung der \nBeschwerde rechtfertigender Verfahrensfehler vorliegt (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n4\n\nErnstliche Zweifel rühren nicht daher, daß LRSD E. . der \nBeigeladenen unmittelbar im Anschluß an die Hospitation eine \nschlechtere Beurteilung in Aussicht gestellt hat, und zwar \nunabhängig davon, ob sich die mitgeteilte Note (\"2 +\") auf das \nGesamturteil oder die beobachteten Unterrichtsstunden bezog. \nSelbst wenn üblicherweise im Anschluß an eine Hospitation das \nfür richtig gehaltene Gesamturteil eröffnet wird und Bestand \nhat, schließt dies nicht aus, daß der Schulaufsichtsbeamte die \nfür die Beurteilung wesentlichen Erkenntnisse bei der \nAbfassung der schriftlichen Beurteilung nochmals würdigt und \ngewichtet. Dies betrifft den Beurteilungsspielraum, von dem \nLRSD E. . unter Hinweis auf den die Beigeladene betreffenden \nLeistungsbericht des Schulleiters vom 18. November 19.. bei \neiner im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daß LRSD E. . dem \nLeistungsbericht eine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist \nnicht wegen des Berichtszeitraums bedenklich. Ein Vergleich \nverschiedener Leistungsberichte, die im vorliegenden \nStellenbesetzungsverfahren erstellt worden sind, zeigt, daß \ndie Wahl des Berichtszeitraums am Datum der vorletzten \ndienstlichen Beurteilung orientiert ist. Der Leistungsbericht \nvom 18. November 19.. bezieht sich im Vergleich mit den \nanderen Leistungsberichten zwar auf einen ungewöhnlich langen \nZeitraum (September 19.. bis November 19..), macht aber mit in \nder Gegenwartsform gehaltenen Formulierungen deutlich, daß \nnicht nur vergangene Verdienste der Beigeladenen gewürdigt \nwerden, sondern maßgeblich auch der aktuelle Leistungsstand \nerfaßt ist. Daß der Schulleiter lange zurückliegenden \nLeistungen der Beigeladenen ein übermäßiges Gewicht \nbeigemessen hätte, ist nicht ersichtlich, so daß in dieser \nHinsicht auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die \ndienstliche Beurteilung vom 18. März 19.. bestehen. \n\n5\n\nDaß die Beurteilung über die Beigeladene erst Monate nach \nder Hospitation abgefaßt wurde, läßt sich nicht damit \nerklären, daß aus sachfremden Gründen eine Reihung vorgenommen \nworden wäre. Die in diese Richtung zielende Kritik betrifft \nden Bereich der Spekulation. Ein Verstoß gegen die \nChancengleichheit liegt nicht vor. \n\n6\n\nEin Mangel des Stellenbesetzungsverfahrens ist schließlich \nnicht damit verbunden, daß die Antragstellerin im Vertrauen \nauf die zunächst der Beigeladenen mündlich eröffnete Note \ndavon abgesehen hätte, gegen seine eigene dienstliche \nBeurteilung vorzugehen, die im übrigen hinreichend aktuell \nist. Die Folgen derartiger taktischer Erwägungen muß sich der \nAntragsgegner nicht zurechnen lassen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, weil sie im Zulassungsverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310635","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/6-b-2190-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310635","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310635","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/6-b-2190-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310635","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.355238+00:00"}}