{"status":"available","doknr":"OLD310634","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.6B1964.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"6 B 1964/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuzulassen, weil ein \nZulassungsgrund nicht vorliegt. \n\n3\n\nDer Senat braucht wegen § 17 a Abs. 5 des \nGerichtsverfassungsgesetzes nicht der Frage nachzugehen, ob \nder Verwaltungsrechtsweg für den Antrag auf vorläufigen \nRechtsschutz eröffnet ist, mit dem der Antragsteller, der in \neinem Angestelltenverhältnis zum Antragsgegner steht, \nerreichen will, daß seine Höhergruppierung nicht an der \nBesetzung der Planstelle mit der beigeladenen Beamtin \nscheitert. Für die Entscheidung über den Antrag kommt es nicht \ndarauf an, ob der Antragsteller beanspruchen kann, daß über \nseine Bewerbung ermessensfehlerfrei nach Eignung, Befähigung \nund fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) \nentschieden wird, obwohl er als Angestellter das \nAnforderungsprofil der Stelle - Eigenschaft eines Beamten - \nnicht erfüllt und nur deshalb zur Lasten der Beamtenplanstelle \nhöhergruppiert werden könnte, weil nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 a \nder Landeshaushaltsordnung Ausgaben für Bezüge der Beamten \neinseitig zugunsten der Ausgaben für Vergütungen der \nAngestellten deckungsfähig sind. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller angeführten Zulassungsgründe greifen \nnicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO). Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht \nvertretene Auffassung, die gegen die Auswahlentscheidung und \ninsbesondere die Bedarfsbeurteilung der Beigeladenen vom \n18. März 1997 gerichteten Angriffe versprächen bei der im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit maßgebenden \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen \nund Lehrern (Runderlaß des Kultusministeriums vom 25. Mai \n1992, BASS 21-02 Nr. 2) geben für die Frage nichts her, wann \nim Anschluß an eine Hospitation die schriftliche Beurteilung \nzu erstellen ist. Die Beurteilungsrichtlinien bestimmen \ninsoweit lediglich, daß für die Beurteilung das den \nRichtlinien als Anlage 2 beigefügte Muster zu verwenden ist \n(Nr. 4.1 der Beurteilungsrichtlinien). Anlaß zu Bedenken kann \nder zeitliche Abstand zwischen einer Hospitation und der \nAbfassung einer Beurteilung erst geben, wenn Anhaltspunkte \ndafür bestehen, daß die dienstliche Beurteilung nicht mehr auf \ndem bei der Hospitation gewonnenen Eindruck beruht. Die im \nAnschluß an die Unterrichtsprobe und das Kolloquium vom \n28. November 19.. unter dem 18. März 19.. unterschriebene \ndienstliche Beurteilung der Beigeladenen weckt derartige \nBedenken nicht. Der Zeitraum von weniger als vier Monaten \nwiegt für sich gesehen noch nicht so schwer, daß die \nBeurteilung nicht mehr auf einer Würdigung der von der \nBeigeladenen erbrachten Unterrichtsleistung und der erbrachten \nLeistung im Kolloquium beruhen könnte. Der Inhalt der \nBeurteilung vom 18. März 19.. trägt derartige Bedenken \nebenfalls nicht. Vielmehr zeigen die detaillierten \nAusführungen zu den Stärken und Schwächen der Leistung als \nLehrerin, daß der Schulaufsichtsbeamte, Leitender \nRegierungsschuldirektor (LRSD) E. . Einzelheiten erinnern \nkonnte. Ob LRSD E. . X. bach Notizen gemacht hat, ist \nletztlich ohne Bedeutung, weil es seine Sache ist, wie er die \nin einem Beurteilungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse \nsichert, zumal es letztlich um eine Beanstandung geht, die \nnicht schon nach wenigen Wochen in Vergessenheit geraten muß \n(\"Der Methodenwechsel reicht von Eigentätigkeit in Stillarbeit \nbis zu Schüler-Schüler-Interaktionen, wenngleich bei meinen \nHospitationsstunden Lehrereinsatz und Inhaltsfülle, \ninsbesondere zum Stundenabschluß hin, zu drängend wurden bzw. \nwirkten, selbst zu Lasten noch erforderlicher Klärungen.\"). \nDie Rüge, das Verwaltungsgericht habe, ohne den Sachverhalt \nweiter aufzuklären, unterstellt, daß Notizen vorlägen, ist \nsomit nicht begründet, so daß auch kein die Zulassung der \nBeschwerde rechtfertigender Verfahrensfehler vorliegt (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO). \n\n5\n\nErnstliche Zweifel rühren nicht daher, daß LRSD E. . \nX. der Beigeladenen unmittelbar im Anschluß an die \nHospitation eine schlechtere Beurteilung in Aussicht gestellt \nhat, und zwar unabhängig davon, ob sich die mitgeteilte Note \n(\"2 +\") auf das Gesamturteil oder die beobachteten \nUnterrichtsstunden bezog. Selbst wenn üblicherweise im \nAnschluß an eine Hospitation das für richtig gehaltene \nGesamturteil eröffnet wird und Bestand hat, schließt dies \nnicht aus, daß der Schulaufsichtsbeamte die für die \nBeurteilung wesentlichen Erkenntnisse bei der Abfassung der \nschriftlichen Beurteilung nochmals würdigt und gewichtet. Dies \nbetrifft den Beurteilungsspielraum, von dem LRSD E. . \nX. unter Hinweis auf den die Beigeladene betreffenden \nLeistungsbericht des Schulleiters vom 18. November 19.. bei \neiner im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Daß LRSD E. . X. dem \nLeistungsbericht eine besondere Bedeutung beigemessen hat, ist \nnicht wegen des Berichtszeitraums bedenklich. Ein Vergleich \nverschiedener Leistungsberichte, die im vorliegenden \nStellenbesetzungsverfahren erstellt worden sind, zeigt, daß \ndie Wahl des Berichtszeitraums am Datum der vorletzten \ndienstlichen Beurteilung orientiert ist. Der Leistungsbericht \nvom 18. November 19.. bezieht sich im Vergleich mit den \nanderen Leistungsberichten zwar auf einen ungewöhnlich langen \nZeitraum (September 19.. bis November 19..), macht aber mit in \nder Gegenwartsform gehaltenen Formulierungen deutlich, daß \nnicht nur vergangene Verdienste der Beigeladenen gewürdigt \nwerden, sondern maßgeblich auch der aktuelle Leistungsstand \nerfaßt ist. Daß der Schulleiter lange zurückliegenden \nLeistungen der Beigeladenen ein übermäßiges Gewicht \nbeigemessen hätte, ist nicht ersichtlich, so daß in dieser \nHinsicht auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die \ndienstliche Beurteilung vom 18. März 19.. bestehen. \n\n6\n\nDaß die Beurteilung über die Beigeladene erst Monate nach \nder Hospitation abgefaßt wurde, läßt sich nicht damit \nerklären, daß aus sachfremden Gründen eine Reihung vorgenommen \nworden wäre. Die in diese Richtung zielende Kritik betrifft \nden Bereich der Spekulation. \n\n7\n\nEin Mangel des Stellenbesetzungsverfahrens ist schließlich \nnicht damit verbunden, daß der Antragsteller im Vertrauen auf \ndie zunächst der Beigeladenen mündlich eröffnete Note davon \nabgesehen hätte, gegen seine eigene dienstliche Beurteilung \nvorzugehen, die im übrigen hinreichend aktuell ist. Die Folgen \nderartiger taktischer Erwägungen muß sich der Antragsgegner \nnicht zurechnen lassen. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig, weil sie im Zulassungsverfahren keinen \nAntrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt \nhat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). \n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/6-b-1964-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/6-b-1964-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310634","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.275063+00:00"}}