{"status":"available","doknr":"OLD310633","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.19A6455.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"19 A 6455/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \ngemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; \nihrer Zustimmung bedarf es nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ein \nAnspruch der Klägerin auf Aufnahme in die Städtische Gesamtschule E \nin W. besteht nicht.\n\n4\n\nDas durch Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land \nNordrhein-Westfalen - LV - und Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des \nGrundgesetzes - GG - begründete Recht der Klägerin auf Erziehung und \nBildung umfaßt ebenso wie das durch die Verfassung gewährleistete \nRecht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu \nbestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), den \nAnspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen und insoweit \ninsbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu \nwählen.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juni 1984 - 5 A \n736/84 - NVwZ 1984, 806; Beschlüsse vom \n17. August 1992 - 19 B 3241/92 - und vom \n21. September 1994 - 19 B 1459/94 -.\n\n6\n\nDie mithin verfassungsrechtlich gewährleistete \nSchulformwahlfreiheit hat allerdings ihre Grenze dort, wo die \nAufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- \nund Erziehungsauftrags der aufnehmenden Schule führen würde, weil \nderen Kapazität erschöpft ist.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 16. September \n1994 - 19 B 2188/94 - und vom 21. September \n1994 - 19 B 1459/94 -.\n\n8\n\nAls die Klägerin im Oktober 1995 ihre Aufnahme in die Städtische \nGesamtschule E beantragte, war die Kapazität der \nfür sie damals in Betracht kommenden 5. Jahrgangsstufe erschöpft. \nFür die sechszügig geführte Gesamtschule beträgt der \nKlassenfrequenzhöchstwert nach der damals maßgeblichen Regelung in \n§ 3 Abs. 5 b der Verordnung zur Ausführung des § 5 des \nSchulfinanzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April \n1993 (GV. NW. S. 150) ebenso wie nach der für das Schuljahr 1997/98 \nmaßgeblichen Regelung in § 5 Abs. 5 b der Verordnung zur Ausführung \ndes § 5 des Schulfinanzgesetzes idF der Bekanntmachung vom 22. Mai \n1997 (GV. NW. S. 88) 29 Schüler, deren Zahl in Ausnahmefällen auf \n30 Schüler erweitert werden kann. Nach der unbestrittenen \nDarstellung des Beklagten sind zum Schuljahr 1995/96 alle sechs \nKlassen der 5. Jahrgangsstufe mit 30 Schülern belegt worden, so daß \ndie Kapazität bei Antragstellung der Klägerin im Oktober 1995 \nerschöpft war. Die zum Schuljahr 1995/96 aufgenommenen und am \nSchuljahresende am Unterricht teilnehmenden Schüler wurden in die 6. \nund zum Schuljahr 1997/98 in die 7. Jahrgangsstufe übernommen.\n\n9\n\nSoweit in den sechs Klassen zwischenzeitlich drei Plätze wieder \nfrei geworden sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die \nKlägerin keinen dieser Plätze erhalten hat, sondern daß diese Plätze \nan andere Schüler vergeben worden sind. Gemäß § 5 Abs. 2 der \nAllgemeinen Schulordnung vom 8. November 1978 - ASchO -, zuletzt \ngeändert durch Verordnung vom 28. Februar 1997 (SGV. NW. 223) \nentscheidet der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger für die \nAufnahme festgelegten allgemeinen Rahmens über die Aufnahme der \nSchüler in die Schule. Das ihm bei dieser Entscheidung eingeräumte \nAuswahlermessen unterliegt gemäß § 114 VwGO nur einer \neingeschränkten gerichtlichen Überprüfung dahin, ob der Schulleiter \nden vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten allgemeinen Rahmen \nbeachtet, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht widersprechenden Weise Gebrauch gemacht und seiner \nErmessensentscheidung einen zutreffenden Sachverhalt zugrundegelegt \nhat.\n\n10\n\nDiesbezügliche Fehler haften der hier maßgeblichen Entscheidung \nnicht an. Nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben des \nBeklagten sind die frei gewordenen Plätze mit Schülern wieder \nbesetzt worden, die - anders als die Klägerin - bereits zu Beginn \ndes Schuljahres 1995/96 die Aufnahme in die damals 5. Jahrgangsstufe \nbeantragt hatten und die die vom Schulträger vorgegebenen Kriterien \nerfüllten, aber mangels Kapazität damals nicht aufgenommen werden \nkonnten und auf einer aus den nicht aufgenommenen Schülern \ngebildeten Warteliste die ersten Plätze einnahmen. Gründe, die im \nvorliegenden Einzelfall eine Durchbrechung dieses im übrigen \nwillkürfreien Besetzungssystems zugunsten der Klägerin erforderlich \ngemacht hätten, sind weder geltend gemacht noch sonst \nersichtlich.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -.\n\n12\n\nDie Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, \n125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht \nvor.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/19-a-6455-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/19-a-6455-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310633","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.192847+00:00"}}