{"status":"available","doknr":"OLD310632","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.19A2453.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"19 A 2453/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß zurückweisen, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu \ngemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden; \nihrer Zustimmung bedarf es nicht.\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist \nunzulässig.\n\n4\n\nFür das ursprüngliche Begehren der Klägerin, die Beklagte unter \nAufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, ihren \nSohn E. zum Schuljahr 1995/96 in die 7. Klasse zu versetzen, ist \ndas Rechtsschutzbedürfnis entfallen, nachdem ihr Sohn E. \nausweislich des von der Klägerin dazu vorgelegten Zeugnisses zum \nSchuljahr 1996/97 in die 7. Klasse versetzt worden ist. \n\n5\n\nFür ihr nach Hinweis auf diese Prozeßsituation geäußertes \nBegehren, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \"korrigieren\", \nweil das Verwaltungsgericht nicht alle Gesichtspunkte richtig \ngewürdigt habe, besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil die \nKlägerin durch das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mehr \nbeschwert wird, nachdem sich der zugrundeliegende Streitgegenstand \nerledigt hat.\n\n6\n\nDie Klage ist darüber hinaus auch dann unzulässig, wenn man das \naktuelle Klagebegehren der Klägerin nicht auf eine \"Korrektur\" der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts gerichtet ansieht, sondern \ndavon ausgeht, daß die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die \nNichtversetzungsentscheidung der Beklagten rechtswidrig war. Nach \n§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht zwar für den Fall, daß \nsich der angegriffene Verwaltungsakt - wie hier - erledigt hat, auf \nAntrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen \nist; das setzt aber voraus, daß der Kläger ein berechtigtes \nInteresse an dieser Feststellung hat.\n\n7\n\nSoweit es um eine Nichtversetzungsentscheidung geht, besteht ein \nberechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit \nregelmäßig nur dann, wenn sich die Entscheidung der Schule auf die \nweitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig \nauswirken kann.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 \n- 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794 und vom \n14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, NJW 1979, \n229.\n\n9\n\nDies kann nicht schlechthin angenommen werden. Denn nicht selten \nliegt eine Nichtversetzung im wohlverstandenen Interesse des - aus \nwelchen Gründen auch immer - überforderten Schülers und kann \ndurchaus auch seine weitere Entwicklung und Bildung positiv \nbeeinflussen.\n\n10\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 20. Oktober 1981 \n- 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257, 274.\n\n11\n\nSoweit die Klägerin in Fortführung ihres Klagebegehrens geltend \nmacht, die Leistungen ihres Sohnes seien in der Klasse 6 fehlerhaft \nbewertet worden und ihr Sohn sei wegen seiner Erkrankung zum Teil \ndiskriminierend behandelt worden, ist weder dargelegt noch \nersichtlich, weshalb sich daraus ein Interesse an der Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ergeben \nkönnte. Insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich, \nnachdem der Sohn der Klägerin gesundet und mit deutlich verbesserten \nLeistungen versetzt worden ist.\n\n12\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist schließlich auch nicht \nersichtlich, soweit die Klägerin geltend macht, daß die \nNichtversetzung auch \"weitere soziale Faktoren\" zur Folge habe. Eine \nrechtserhebliche Stigmatisierung des Sohnes der Klägerin ist durch \ndie Entscheidung über die Nichtversetzung nicht zu erwarten. Solche \nEntscheidungen gehören zum schulischen Alltag, und der sich daraus \nergebende \"Makel\" ist regelmäßig nicht als \"psychosoziales Syndrom\" \nzu bewerten.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 \n- 7 C 36/90 -, NVwZ 1992, 56, 57.\n\n14\n\nBesondere Umstände des Einzelfalls, die eine andere Bewertung \ngerechtfertigt erscheinen lassen, sind mangels weiterer \nKonkretisierung der sozialen Faktoren nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 11, 713 der Zivilprozeßordnung - ZPO -.\n\n16\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO iVm §§ 130 a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO für \ndie Zulassung der Revision nicht vorliegen.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 des \nGerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/19-a-2453-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/19-a-2453-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310632","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.109188+00:00"}}