{"status":"available","doknr":"OLD310631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1001.17A1888.92.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-10-01","aktenzeichen":"17 A 1888/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \nder Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 1. Dezember geborene Kläger ist libyscher \nStaatsangehöriger. \n\n3\n\nIn den Jahren von 1979 bis 1984 hielt er sich in \nGroßbritannien auf, wo er an der \nein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik mit dem \"master \ndegree\" abschloß. 1984 wurde er - nachdem vor der libyschen \nBotschaft eine Polizistin erschossen worden war - zeitgleich \nmit weiteren libyschen Staatsangehörigen aus Großbritannien \nausgewiesen.\n\n4\n\nIm September 1984 reiste er mit Sichtvermerk der deutschen \nBotschaft in Tripolis ( im folgenden Botschaft ) in die \nBundesrepublik Deutschland ein, um nach Erlernung der \ndeutschen Sprache eine Berufspilotenlizenz zu erwerben. Die \nKosten der Ausbildung hatte das libysche Volksbüro in Bonn \nübernommen. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war er \nzumeist im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. \nNachdem er zunächst von Oktober 1984 bis März 1985 \nDeutschkurse an den Goethe-Instituten in Rothenburg ob der \nTauber und Göttingen belegt hatte, zog er im Juni 1985 nach \nStuttgart, um dort bei der Firma die \nBerufspilotenausbildung zu beginnen. Mit der Begründung einer \nzögerlichen Ausbildung, wegen des ungehinderten Zugangs des \nKlägers zu den Einrichtungen des Flughafens Stuttgart und weil \nnicht auszuschließen sei, daß er diese nutzen werde, um \ngefährdend auf den Flugverkehr einzuwirken oder Erkenntnisse \nüber den Betriebsablauf und die Einrichtungen des Flughafens \nzu sammeln, befristete die Stadt im Juni 1986 die \nAufenthaltserlaubnis des Klägers. Das Verwaltungsgericht \nStuttgart stellte mit Beschluß vom 7. Juli 1986 \n- 4 K 1896/86 - die aufschiebende Wirkung des vom Kläger \nerhobenen Widerspruchs mit der Begründung wieder her, es \nbestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nBefristung. Nach allgemeinem Erkenntnisstand spreche zwar eine \nhohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß Libyen terroristische \nAktivitäten unterstütze und fördere, allein hieraus könne aber \nnicht der Schluß gezogen werden, daß von libyschen \nStaatsangehörigen, deren Ausbildung vom libyschen Staat \nfinanziert werde, grundsätzlich eine Gefahr terroristischer \nAnschläge auf deutsche Einrichtungen oder eine Gefährdung des \ninternationalen Luftverkehrs ausgehe. Es fehle auch an \ntatsächlichen Anhaltspunkten, daß in der Person des Klägers \neine solche Gefahr vorliege. Insbesondere aus dem \nAusbildungsverlauf könne ein solcher Schluß nicht gezogen \nwerden, da der Kläger nicht in allen Zwischenprüfungen versagt \nhabe. \n\n5\n\nNach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Libyen kehrte \nder Kläger im Oktober 1986 ins Bundesgebiet zurück. Er \nerklärte, er wolle seine Ausbildung zum Berufsflugzeugführer \nbei der Firma fortsetzen. Die \nKosten für die voraussichtlich dreißigmonatige Ausbildung \nsollten sich auf insgesamt ca. 122.000,-- DM belaufen. Schon \nim Dezember 1986 teilte der Kläger jedoch mit, daß er nunmehr \nbeabsichtige, seine Schulung bei dem \"Ausbildungszentrum für \nLuftfahrzeugführer \nfortzusetzen. Dies geschehe auf Wunsch seines Geldgebers, \nzudem sei diese Schule besser. Die dortigen Ausbildungskosten \nbeliefen sich auf ca. 150.000,-- DM. Das AFL bestätigte, daß \nder Kläger innerhalb eines guten Jahres den Erwerb eines \nBerufsflugzeugführerscheins erreichen könne. Die bisher von \nihm erbrachten Vorleistungen würden in vollem Umfang \nanerkannt. \n\n6\n\nDas vom Landratsamt im Rahmen des Verfahrens auf \nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis eingeschaltete bayerische \nStaatsministerium des Inneren teilte am 6. November 1986 mit, \ndaß über den Kläger keine verwertbaren Erkenntnisse vorlägen. \nGegen die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis \nkönnten daher keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken \nerhoben werden. In einem weiteren Schreiben vom 2. Februar \n1987 wurde ausgeführt, daß dieser Erkenntnisstand sich nicht \nverändert habe. \n\n7\n\nNachdem das AFL dem Kläger zunächst eine kontinuierliche \nDurchführung der Ausbildung bestätigt hatte, teilte es der \nBeigeladenen nach einem Aufenthalt des Klägers von Juni bis \nOktober 1988 in Libyen mit, daß der Kläger bisher keine \nPrüfungen abgelegt habe. Seit Dezember 1988 bleibe er den \nKursen ganz fern, so daß ein Ausbildungsende nicht vor Januar \n1990 möglich sei. In den Monaten Januar und Februar 1989 habe \ner mehrmals beim AFL angerufen und verschiedene Begründungen \nvorgebracht, warum er derzeit keine Kurse habe belegen können, \naber dennoch Bestätigungen der Kursbelegungen benötige. \n\n8\n\nAußerdem befindet sich in den Verwaltungsvorgängen der \nBeigeladenen unter dem 3. November 1988 ein Aktenvermerk über \neinen Anruf des BKA, wonach der Kläger aus Großbritannien \nausgewiesen worden sei, da er zum Kreis der Verdächtigen \ngehört habe, die eine Polizistin vor der libyschen Botschaft \nerschossen hätten. Zudem solle der Kläger ständig in \nGeldschwierigkeiten sein. \n\n9\n\nMit Ordnungsverfügung vom 11. Mai 1989 erklärte die \nBeigeladene die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis zum \n31. Dezember 1988 für erloschen, da er zu diesem Zeitpunkt \nseine Ausbildung abgebrochen habe. Mit weiterer \nOrdnungsverfügung vom 13. Juni 1989 lehnte die Beigeladene die \nbeantragte Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis ab. \n\n10\n\nIm August 1989 informierte der Kläger die Beigeladene über \ndie beabsichtigte Eheschließung mit seiner heutigen Ehefrau. \nEr einigte sich daraufhin mit der Beigeladenen dahingehend, \ndaß er zunächst freiwillig ausreise, aber nach Beschaffung der \nerforderlichen Aufgebotsunterlagen ein Visum und nach \ndurchgeführter Eheschließung eine weitere Aufenthaltserlaubnis \nerhalten solle. Mit entsprechendem Fernschreiben an die \nBotschaft stimmte daraufhin die Beigeladene am 24. August 1989 \nvorab der Erteilung eines Sichtvermerks zum Zwecke der \nEheschließung mit der deutschen Staatsangehörigen \nfür drei Monate zu, sofern der Kläger die entsprechenden \nHeiratsunterlagen vorlegen könne. Der Kläger kehrte am \n31. August 1989 nach Libyen zurück. Am 28. Oktober 1989 \nerfolgte auf Malta die Eheschließung. \n\n11\n\nDen bereits am 13. September 1989 vom Kläger gestellten \nAntrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung mit seiner deutschen Verlobten/Ehefrau \nlehnte die Botschaft durch Bescheid vom 22. bzw. 26. November \n1989 unter Hinweis auf sicherheitsrelevante Erkenntnisse \nab.\n\n12\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Botschaft mit Bescheid \nvom 22. Januar 1990 mit der Begründung zurück, die Anwesenheit \ndes Klägers im Bundesgebiet würde in Anbetracht der \nschwerwiegenden Sicherheitsbedenken - die in Einzelheiten \nnicht mitgeteilt werden könnten, da hierdurch dem Wohl der \nBundesrepublik Deutschland Nachteile entstünden - Belange der \nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Eine \nInteressenabwägung habe ergeben, daß die öffentlichen \nInteressen insoweit höherwertig einzustufen seien als das \nInteresse des Klägers an der Einreise.\n\n13\n\nMit seiner hiergegen erhobenen Klage - VG Köln 12 K 1209/90 \n- machte der Kläger geltend, die von der Botschaft behaupteten \nSicherheitsbedenken seien auf haltlose, durch Tatsachen nicht \nbegründete Annahmen gestützt. Eine weitere Stellungnahme sei \nihm, da die Beklagte die Gründe nicht mitteile, nicht möglich. \n\n14\n\nDie Beklagte ließ sich in dem Klageverfahren dahingehend \nein, daß die massiven Sicherheitsbedenken gegen die Einreise \ndes Klägers in die Bundesrepublik Deutschland auch nach \nerneuter Prüfung fortbestünden. Sie beruhten auf gesicherten \nnachrichtendienstlichen Erkenntnissen, bei denen es sich um \nnicht gerichtsverwertbare Informationen handele. Durch die \nOffenlegung der Erkenntnisse würden besonders vertraulich zu \nbehandelnde Aufzeichnungen bzw. Hinweise auf schutzwürdige \nQuellen bekannt werden, die die Konzeption der grenzbezogenen \nVerbrechensbekämpfung, vornehmlich der Bekämpfung des \ninternationalen Terrorismus, beträfen, die zum Nachteil des \nBundes gefährdet würde.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hob durch Urteil vom 22. Januar \n1991, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die \nBescheide der Botschaft vom 22. November 1989 und 22. Januar \n1990 auf und verpflichtete die Beklagte, den Antrag des \nKlägers erneut zu bescheiden.\n\n16\n\nZwischenzeitlich konnte der Kläger über Weihnachten 1990 \nfür vierzehn Tage seine Ehefrau in Deutschland besuchen. \nHierfür war ihm durch die Botschaft ein Visum für den Zeitraum \nvom 21. Dezember 1990 bis zum 7. Januar 1991 ausgestellt \nworden. Das Visum enthielt folgenden Zusatz: \"Verlängerung nur \nmit Zustimmung BMI. Örtlich beschränkt auf Großraum Frankfurt \nund Würzburg sowie Transit vom und zum Flughafen Frankfurt\". \nDer Kläger kehrte mit Ablauf des Visums wieder nach Libyen \nzurück. \n\n17\n\nNachdem der Kläger am 7. Mai 1991 erneut die Erteilung \neines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung beantragt \nhatte, lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 15. August 1991 \nden Antrag vom 13. September 1989 in der Fassung des \nFolgeantrags vom 7. Mai 1991 ab und begründete dies wie folgt: \nVon dem Grundsatz, daß dem ausländischen Ehegatten eines \nDeutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet \nhabe, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sei, könne \nabgewichen werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Beim \nKläger bestehe ein solcher Ausweisungsgrund, da dessen \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die öffentliche \nSicherheit und Ordnung beeinträchtige. Eine Offenlegung der \nmassiven Sicherheitsbedenken sei nicht möglich. Auch bei einer \nerneuten Überprüfung der Angaben der Sicherheitsbehörden habe \ntrotz der Bedeutung des Art. 6 GG und des grundsätzlich \nbestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nfür ausländische Familienangehörige Deutscher eine Einreise \nwegen der erheblichen Sicherheitsbedenken nicht erlaubt werden \nkönnen. Diese beruhten auf nicht gerichtsverwertbaren \nnachrichtendienstlichen Erkenntnissen, deren Offenlegung dazu \nführen würde, daß vertraulich zu behandelnde, schutzwürdige \nQuellen bekannt und die grenzbezogene Verbrechensbekämpfung \ninsbesondere im Bereich des Terrorismus gefährdet würde. Bei \nBekanntwerden des polizeiinternen Verfahrens der Grenzfahndung \nsei die wirksame zukünftige Bekämpfung grenzbezogener \nStraftaten nicht mehr gewährleistet und würden Rückschlüsse \nauf Fahndungserfolge der Grenzschutzdirektion ermöglicht. \nZudem lägen weitere Gründe in der Person des Klägers vor, die \nauch schon aus sich allein einen Ausweisungsgrund darstellten \nund insoweit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nentgegenstünden. So sei er in einem europäischen Land in die \nAusspähung von libyschen Dissidenten verwickelt gewesen. Zum \ndamaligen Zeitpunkt habe er einen anderen Paß, der am 24. Juli \n1983 auf den Namen ausgestellt \ngewesen sei, benutzt. In das Bundesgebiet sei er mit einem \nneuen, am 28. Juli 1984 ausgestellten Paß eingereist, der auf \nden Namen gelautet habe. Es sei daher zu \nvermuten, daß der Kläger mit seiner Namensänderung seine \nIdentität habe verschleiern wollen. Während seines Aufenthalts \nim Bundesgebiet habe er zudem Kontakt zu Angehörigen des \nlibyschen Geheimdienstes gehabt. Sein besonders aufmerksames \nVerhalten habe den Rückschluß auf eine geheimdienstliche \nSchulung zugelassen. Das Visum zum Besuch seiner Ehefrau über \nden Jahreswechsel 1990/91 sei unter Zurückstellung der \nbestehenden Sicherheitsbedenken als einmalige Ausnahme \nanzusehen. Durch die Beschränkung in zeitlicher und räumlicher \nHinsicht habe dabei das Sicherheitsrisiko begrenzt werden \nkönnen.\n\n18\n\nDer Kläger hat am 26. August 1991 die vorliegende Klage \nerhoben und unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem \nvorangegangenen gerichtlichen Verfahren - VG Köln 12 K \n1209/90 - und die dortigen Urteilsausführungen zur weiteren \nBegründung vorgetragen: An der Ausspähung von Dissidenten in \neinem anderen europäischen Land habe er nicht mitgewirkt. \nSelbst wenn dies zutreffend wäre, ergebe sich hieraus keine \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland. Seine \nPässe seien hinsichtlich der arabischen Schreibweise und der \nsonstigen Angaben zur Person identisch. Die geringfügige \nAbweichung in der lateinischen Schreibweise beruhe auf \ngenerellen Übersetzungsproblemen, da die arabische Sprache \nBuchstaben kenne, die wiederum der lateinischen Schrift \nunbekannt seien. Weder der behauptete Kontakt zu Mitgliedern \ndes libyschen Geheimdienstes noch die besondere \nnachrichtendienstliche Schulung seien wahr. Zudem stelle sich \ndie Frage, warum die Aufenthaltsgenehmigungen in der \nVergangenheit verlängert worden seien, wenn dies alles den \ndeutschen Nachrichtendiensten bekannt gewesen sei. Aus der \nErteilung des Visums für den Besuch am Jahresende 1990 lasse \nsich zudem erkennen, daß keine Sicherheitsbedenken gegen \nseinen Aufenthalt bestünden. Er sei unpolitisch und wolle \nlediglich mit seiner deutschen Ehefrau in der Bundesrepublik \nDeutschland ein geregeltes Eheleben führen.\n\n19\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Tripolis \nvom 15. August 1991 zu verpflichten, \nihm eine Aufenthaltserlaubnis in der \nForm des Sichtvermerks (Visum) zum \nZwecke der Familienzusammenführung zu \nerteilen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung hat sie die Ausführungen des angefochtenen \nBescheides wiederholt und ergänzend vorgetragen, auch nach \nerneuter Prüfung bestünden die massiven Sicherheitsbedenken \ngegen die Einreise des Klägers fort. Es gebe im übrigen auch \nUnterlagen, in denen er genannt werde. Soweit ihr Vertreter in \nder mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1990 erklärt habe, \ndaß der Kläger nicht namentlich genannt werde, habe dies \nseinem damaligen Kenntnisstand entsprochen, wobei nicht \nauszuschließen sei, daß der Vertreter dabei bestimmte Vorgänge \nübersehen habe. Wann der Kläger in der Bundesrepublik \nDeutschland Kontakte zu für den libyschen Nachrichtendienst \ntätigen Personen gehabt habe, könne nicht gesagt werden. Dies \nergebe sich aus den von den Spezialbehörden geführten \nUnterlagen. \n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom \n31. März 1992, zugestellt am 18. Mai 1992, auf das wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n25\n\nHiergegen hat der Kläger unter dem 2. Juni 1992 Berufung \neingelegt und beantragt, der Beklagten aufzuerlegen, die ihn \nbetreffenden Urkunden und Akten dem Gericht vorzulegen. Die \nBeklagte hat die Vorlage ihrer Akten und die Angabe weiterer \nkonkreter Tatsachen mit der Begründung verweigert, die \nGeheimhaltungsbedürfigkeit bestehe auch nach erneuter \nÜberprüfung fort. Die Offenlegung der aus schwerwiegenden \nGründen als Verschlußsache eingestuften internen Erkenntnisse \nder Sicherheitsbehörden und damit auch mittelbar der Art ihrer \nGewinnung würde dem Wohl der Bundesrepublik Deutschland \nschwerwiegende Nachteile bereiten. Den Beschluß des Senats vom \n11. Januar 1995, wonach die Beklagte das Vorliegen der \nVoraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten \nnicht glaubhaft gemacht habe, hat das Bundesverwaltungsgericht \nmit Beschluß vom 1. Februar 1996 - 1 B 37.95 - abgeändert und \nfestgestellt, daß die Beklagte die gesetzlichen \nVoraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten \nglaubhaft gemacht hat. Auf die Gründe wird Bezug genommen.\n\n26\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: \nDas Verwaltungsgericht habe das Schutzgut des § 46 Nr. 1 AuslG \nunzutreffend aufgefaßt. Der Begriff der Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland in dieser Vorschrift sei enger als \nder in § 45 Abs. 1 AuslG. Eine Verletzung des Schutzgutes des \n§ 46 Nr. 1 AuslG liege gerade nicht vor. Die Beklagte habe \nnicht vorgetragen, daß er, der Kläger, terroristische \nAnschläge oder nachrichtendienstliche Tätigkeiten vorbereitet \noder sogar daran mitgewirkt habe. Die insoweit lediglich \ngeltend gemachten \"Sicherheitsbedenken\" reichten nicht aus. \nDie Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland \nverlange zudem nicht nur eine Absicht, sondern darüber hinaus \nzumindest eine Vorbereitungshandlung. Immer erforderlich sei \nder Nachweis von Tatsachen, auf denen die Gefährdung des \nSchutzgutes beruhe. Dabei führe eine Bejahung der \nVoraussetzungen des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur zum Wegfall \neines Beweismittels, ohne etwas an der Beweislast für \ndiejenigen Tatsachen zu ändern, aus denen die Gefährdung \nhergeleitet werde. Die in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts herangezogenen Tatsachen seien nicht \ngeeignet, einen Rückschluß auf eine evtl. Gefährdung der \ndeutschen Staatssicherheit zuzulassen. Es sei gerichtsbekannt, \ndaß fast alle Studenten ihr Studium nicht innerhalb der \nRegelstudienzeit abschlössen. Ihn, den Kläger, wegen seines \nvergleichbaren Verhaltens zum potentiellen Staatsfeind \nabzustempeln, sei absurd. Gleiches gelte für den mehrfachen \nOrtswechsel innerhalb des Goethe-Instituts. Diese Wechsel \nseien im übrigen auf Veranlassung des Goethe-Instituts \nerfolgt. Auch die ihm vorgehaltene durchgängige Finanzierung \nseiner Ausbildung durch den libyschen Staat lasse keinen \nRückschluß auf eine Gefährdung deutscher Staatsinteressen zu. \nAndernfalls müßte dies für alle libyschen Staatsangehörigen \ngelten, die bei einem Auslandsaufenthalt vom libyschen Staat \nfinanziell unterstützt würden. Schließlich könne die Beklagte \nseine Ausbildung als Pilot nicht als Gefährdung der deutschen \nStaatsinteressen aufgrund einer Tätigkeit in einem äußerst \nrisikoträchtigen Bereich ansehen, da ihm durch Behörden des \ndeutschen Staates in der Vergangenheit gerade für die \nAusbildung als Pilot eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden \nsei. Im übrigen beabsichtige er nicht mehr, in der \nBundesrepublik Deutschland seine Ausbildung zum Piloten \nfortzusetzen. Er sei inzwischen Geschäftsmann und wolle dieser \nTätigkeit auch im Bundesgebiet nachgehen. \n\n27\n\nDie vom Verwaltungsgericht zur Erhärtung des Verdachts \nweiter herangezogenen Gesichtspunkte träfen nicht zu. Die \nAusspähung von Dissidenten sei ebenso wie die Kontakte zum \nlibyschen Geheimdienst nur behauptet und nicht mit Tatsachen \nbelegt. Im übrigen sei er aus Großbritannien im Rahmen eines \nGesamtaktes der britischen Regierung zusammen mit allen \nanderen Libyern ausgewiesen worden, ohne daß ihm ein konkreter \nVorwurf gemacht worden sei. Die britische Regierung habe \nniemals ihm gegenüber den Vorwurf erhoben, in die Ausspähung \nlibyscher Dissidenten verwickelt gewesen zu sein. Eine weitere \nEntkräftung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe sei ihm mangels \nsubstantiierten Vortrags der Beklagten nicht möglich. Vielmehr \ntrage auch insoweit die Beklagte die Beweislast für den von \nihr in Anspruch genommenen Ausweisungsgrund. Weiterhin habe \ner, der Kläger, bei der Paßausstellung keinerlei Einfluß auf \ndie jeweilige lateinische Schreibweise seines Namens nehmen \nkönnen. Die dabei aufgetretenen kleineren Abweichungen könnten \nihm nicht als Identitätstäuschung vorgehalten werden. Die \nfrühzeitig erfolgte Beantragung eines neuen Passes sei zudem \nvor dem von ihm beabsichtigten längeren Auslandsaufenthalt \nverständlich, da er sich andernfalls in der Bundesrepublik \nDeutschland schon nach kurzer Zeit um eine Paßverlängerung \nhätte bemühen müssen, was mit vielen Umständen verbunden \ngewesen wäre. Weiterhin sprächen auch die ihm in der \nVergangenheit und derzeit erteilten Aufenthaltsgenehmigungen \nfür die Benelux-Länder, Österreich und die Schweiz gegen die \nihm von der Beklagten vorgehaltenen Sicherheitsbedenken. Er \nsei das Opfer der Probleme zwischen dem libyschen System und \ndem Ausland, obwohl er kein Mitglied der libyschen Regierung \nsei und mit dem libyschen System nichts zu tun habe. Er habe \nnur den Wunsch, sich bei seiner Frau, seinem im Dezember 1994 \ngeborenen Sohn und seinen Schwiegereltern in Deutschland \naufhalten zu können.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Tripolis \nvom 15. August 1991 zu verpflichten, \nihm ein Visum zur \nFamilienzusammenführung zu \nerteilen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n32\n\nZur Begründung trägt sie vor: Dem Kläger könne kein \nEinreisevisum erteilt werden, da sein Aufenthalt die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik \nDeutschland beeinträchtige und somit Ausweisungsgründe \nbeständen. Sie habe glaubhaft dargelegt, daß der Kläger an \nTätigkeiten beteiligt gewesen sei, die zu Sicherheitsbedenken \nführen müßten. Sie sei nicht verpflichtet, konkrete Tatsachen \nkundzutun und zugrundeliegende Verwaltungsvorgänge vorzulegen. \nÄnderungen hinsichtlich der Geheimhaltungsbedürftigkeit hätten \nsich auch bei erneuter Überprüfung nicht ergeben.\n\n33\n\nDaß dem Kläger für andere europäische Länder \nAufenthaltsgenehmigungen erteilt worden seien, sei ohne \nBelang. Die von den Sicherheitsbehörden der Bundesrepublik \nDeutschland vorgebrachten Sicherheitsbedenken hätten keinen \nunmittelbaren Bezug zu diesen Ländern. Insbesondere handele es \nsich bei dem Land, in dem der Kläger libysche Dissidenten \nausgespäht habe, nicht um einen Benelux-Staat, die Schweiz \noder Österreich. Die Gefährdung deutscher \nSicherheitsinteressen, die im Zusammenhang mit \nsicherheitsgefährdenden Vorgängen in einem weiteren \neuropäischen Land stehe, erstrecke sich nicht notwendigerweise \nauf alle anderen europäischen Länder.\n\n34\n\nBei einer erneuten Einreise des Klägers sei zu befürchten, \ndaß er seine nachrichtendienstliche Tätigkeit fortführe. Diese \nGefahr werde nicht dadurch geringer, daß er den \nSicherheitsbehörden bekannt sei, da eine lückenlose \nÜberwachung seiner Tätigkeit auf Dauer nicht durchführbar sei. \nAuch könne der Einsatz des Klägers als Anlaufstelle für \neinreisende Angehörige libyscher Nachrichtendienste oder als \nKontaktperson zur Unterstützung von deren geheimdienstlichen \nTätigkeiten nicht ausgeschlossen werden. Nach den bisherigen \nErfahrungen der Sicherheitsbehörden dürfte für libysche \nNachrichtendienste das Bekanntwerden einer Agententätigkeit \ndes Klägers bei deutschen Behörden kaum ein Hindernis für \nseinen weiteren Einsatz sein. Vielmehr müsse aufgrund der \nErkenntnisse über den libyschen Nachrichtendienst sogar davon \nausgegangen werden, daß Personen, die sich zu einer \nZusammenarbeit bereit erklärt hätten, eine - einseitige - \nBeendigung der Zusammenarbeit nicht ermöglicht werde. Deshalb \nsei für die Zukunft zu befürchten, daß libysche \nNachrichtendienste den Kläger erneut für die Ausspähung oder \nÜberwachung von Dissidenten einsetzen würden. Auch könne eine \nVerwicklung des Klägers in staatsterroristische Aktivitäten \nnicht ausgeschlossen werden. Weiterhin seien die gegenüber dem \nKläger bestehenden Sicherheitsbedenken auch auf seine \nAktivitäten während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet \nbegründet. Diese Bedenken seien nicht dadurch ausgeräumt, daß \ner jetzt angeblich einer beruflichen Tätigkeit als \nGeschäftsmann nachgehe. Hinsichtlich der Finanzierung der \nAusbildung zum Berufspiloten während seines Aufenthaltes im \nBundesgebiet durch das libysche Volksbüro in müsse davon \nausgegangen werden, daß nur als absolut regimetreu geltenden \nPersonen die Ausreise und eine Ausbildung im Ausland durch den \nlibyschen Staat ermöglicht würden. \n\n35\n\nAuf Veranlassung des Senats hat der Vertreter im Amte des \nBundesministers des Auswärtigen unter dem 14. Mai 1997 eine \ndienstliche Erklärung abgegeben, wonach er nach sorgfältigem \nStudium der dem Gericht aus Gründen der Geheimhaltung nicht \nvorgelegten Akten des Auswärtigen Amtes die Überzeugung \ngewonnen habe, daß massive Sicherheitsbedenken gegen die \nEinreise und den Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik \nDeutschland beständen und daher die Erteilung eines Visums zum \nZwecke des Nachzuges zu seiner Ehefrau zu Recht versagt worden \nsei. Aufgrund der Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden habe er \nkeinen Zweifel, daß der Kläger während seines Aufenthaltes in \neinem europäischen Land und einem anschließenden Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland für libysche Nachrichtendienste \ngearbeitet habe. Art und Ort der nachrichtendienstlichen \nAktivitäten könne er aus Gründen der Geheimhaltung nicht \nnennen. Es sei zu befürchten, daß der Kläger bei einer \nerneuten Einreise seine nachrichtendienstliche Tätigkeit \nfortführe.\n\n36\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nVertreter der Beklagten vorgetragen, die über die Person des \nKlägers vorhandenen Erkenntnisse machten den Umfang von zwei \nAktenordnern aus. Er selbst habe die beiden Aktenordner im \nRahmen der vom Senat erbetenen dienstlichen Erklärung des \nBundesministers des Auswärtigen oder seines Vertreters im Amte \nund der an die Beklagte gerichteten Fragen noch einmal \nausgewertet und könne gleichfalls das Vorliegen der dem Kläger \nvorgehaltenen der Geheimhaltung unterliegenden Erkenntnisse \nbestätigen. Aus den Akten ergebe sich, daß der Kläger eine \nAktion für den libyschen Nachrichtendienst im Bundesgebiet \ndurchgeführt habe. Einzelheiten könne er - der Vertreter der \nBeklagten - jedoch auch insoweit nicht mitteilen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte \nVG Köln 12 K 1209/90 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nder Beigeladenen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung des begehrten \nVisums ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n40\n\nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Erteilung des \nbeantragten Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu noch \nein solcher auf Neubescheidung seines Antrages durch die \nBeklagte. Während für die Frage, ob dem Kläger das Visum zu \nerteilen oder zwingend zu versagen ist, die Sach- und \nRechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats \nzugrundezulegen ist, ist für die Überprüfung der \nErmessensentscheidung maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - hier des \nBescheides der Botschaft vom 15. August 1991 - abzustellen. \n\n41\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 29. Juli \n1993 - 1 C 25.93 -, DVBl 1994, 52 = \nNVwZ 1994, 381 = InfAuslR 1994, 2.\n\n42\n\nAls Anspruchsgrundlage für die Erteilung des Visums zur \nFamilienzusammenführung zu seiner in Deutschland lebenden und \ndie deutsche Staatsangehörigkeit besitzenden Ehefrau kommt \nallein § 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG \nin Betracht, wobei an dem Vorliegen der dort normierten \nVoraussetzungen keine Zweifel bestehen. Dem Anspruch des \nKlägers auf Ehegattennachzug - gleiches würde im übrigen auch \nfür ein Visum zur Familienzusammenführung zu dem im Dezember \n1994 geborenen und in Deutschland lebenden Sohn des Klägers \ngelten - steht die Regelung in §§ 23 Abs. 3, 17 Abs. 5 Var. 1 \nAuslG entgegen. Danach kann die Erteilung des Visums auch bei \nVorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs versagt werden, \nwenn gegen den nachziehenden Familienangehörigen ein \nAusweisungsgrund vorliegt. Dafür kommt es nicht darauf an, ob \nder Kläger tatsächlich ausgewiesen werden könnte d.h. gegen \nihn unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände seines \nEinzelfalls und, sofern die Ausweisung im Ermessen der Behörde \nsteht, unter Berücksichtigung der Ermessenspraxis der \nAusländerbehörde die Ausweisung in rechtlich zulässiger Weise \nverfügt werden kann. Vielmehr reicht allein die Verwirklichung \neines Ausweisungstatbestandes aus. \n\n43\n\nVgl. zu dem \"Vorliegen eines \nAusweisungsgrundes\" in §§ 7 Abs. 2 \nNr. 1, 24 Abs. 1 Nr. 6 und 85 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG: BVerwG, Urteile vom \n31. Mai 1994, - 1 C 5.93 -, BVerwGE, \n96, 86 (89 f) = InfAuslR 1994, 405 = \nDVBl 1995, 37 = NVwZ 1995, 1127, vom \n27. August 1996 - 1 C 8.94 -, InfAuslR \n1997, 16 und vom 28. Januar 1997 \n- 1 C 23.94 -, InfAuslR 1997, 240 = \nDVBl 1997, 905 und Beschluß vom \n15. September 1995 - 1 PKH 20.95 -, \nInfAuslR 1996, 14; der Senat verfolgt \nseine frühere Auffassung (Beschluß vom \n13. Juli 1994 - 17 B 2830/93 -, NVwZ \n1995, 818) nicht weiter.\n\n44\n\nDer Kläger erfüllt den gesetzlichen Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG. Danach \nkann u.a. ausgewiesen werden, wer die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. \nDer Begriff \"Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\" ist enger zu verstehen als der in \n§ 45 Abs. 1 AuslG verwandte allgemeine polizeirechtliche Begriff der \"öffentlichen \nSicherheit und Ordnung\". Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in § 46 Nr. 1 AuslG \nmeint die innere und äußere Sicherheit des Staates. \n\n45\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 31. Mai \n1994, a.a.O. und Beschluß vom 14. Juni \n1995 - 1 B 132.94 -, EZAR 277 Nr. \n4.\n\n46\n\nMit der hier allein in Betracht kommenden inneren Sicherheit werden Bestand und \nFunktionstüchigkeit des Staates und seiner Einrichtungen geschützt. Dazu gehört die \nFähigkeit des Staates, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu \nsetzen. Sowohl der politische Terrorismus als auch die nachrichtendienstlichen Aktivitäten \nanderer Staaten richten sich gegen diese Fähigkeit.\n\n47\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom 29. August \n1961 - 1 C 164.59 -, Buchholz 402.21 \n§ 1 HAG Nr. 2, vom 11. November 1980 \n- 1 C 23.75 -, InfAuslR 1981, 173 = \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75 = \nEZAR 120 Nr. 5 und - 1 C 46.74 -, NJW \n1981, 1915 = EZAR 120 Nr. 4, vom \n17. März 1981 - 1 C 74.76 -, BVerwGE \n62, 36 = DVBl 1981, 769 und vom 31. Mai \n1994, a.a.O., und Beschluß vom 14. Juni \n1995, a.a.O.; Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Ausländerrecht, 110, § 46 \nRdn. 3.\n\n48\n\nWeiterhin muß das Schutzgut der inneren Sicherheit gefährdet sein. Da sich der \nAusweisungstatbestand auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates bezieht, die sich aus \nder Anwesenheit des Ausländers ergeben, muß der Ausländer persönlich eine Gefahr für die \nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen. Dafür genügen nicht reine \nVermutungen, sondern es muß eine auf Tatsachen gestützte nicht bloß entfernte Möglichkeit \neines Schadenseintritts bestehen. Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenseintritts ist eine Differenzierung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsprinzips \nerforderlich. Wegen des hohen Ranges des Schutzgutes und wegen des Ausmaßes möglicher \nSchäden, die terroristische Anschläge und Spionagetätigkeiten zur Folge haben können, \ndürfen in diesen Fällen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts \nnicht zu hoch angesetzt werden. \n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n11. November 1980, 17. März 1981 und \n31. Mai 1994, jeweils a.a.O..\n\n50\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 1 \nAuslG verwirklicht.\n\n51\n\nDer Senat läßt es dahinstehen, ob eine Verwicklung des Klägers in terroristische \nAktivitäten schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Selbst wenn davon \nausgegangen wird, daß der libysche Staat an Terroranschlägen beteiligt war, erscheint es \nzumindest fraglich, ob der Umstand, daß der Kläger Agent bzw. Mitarbeiter - wie \nnachfolgend noch näher auszuführen sein wird - des libyschen Nachrichtendienstes war, \nausreicht, in seiner Person die Gefahr einer terroristischen Betätigung zu besorgen.\n\n52\n\nEs besteht aber eine nicht nur entfernte Möglichkeit einer geheimdienstlichen Tätigkeit \ndes Klägers, wobei die damit einhergehende Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland nicht lediglich auf Vermutungen der Beklagten basiert, sondern durch konkrete \ndie Person des Klägers betreffende Vorgänge gestützt wird.\n\n53\n\nWährend seines Aufenthals im Bundesgebiet hat der Kläger eine Aktion für den libyschen \nNachrichtendienst durchgeführt. Er ist nachrichtendienstlich geschult und war in einem \neuropäischen Land in die Ausspähung libyscher Dissidenten verwickelt. Das ist nach \nAuffassung des Senats erwiesen. \n\n54\n\nIm Rahmen der dem Senat obliegenden Beweiswürdigung ist maßgeblich zu \nberücksichtigen, daß der Bundesminister des Auswärtigen durch die dienstliche Erklärung \nseines Staatssekretärs vom 14. Mai 1997 selbst die - politische - Verantwortung für die \nFeststellung der Beklagten, daß massive Sicherheitsbedenken gegen die Einreise und den \nAufenthalt des Klägers bestehen, übernommen hat. Aus dieser Erklärung ergibt sich \ninsbesondere, daß der Staatssekretär die vorhandenen Akten in eigener Person geprüft und \ndabei selbst die Erkenntnis gewonnen hat, daß der Kläger während seines Aufenthaltes in \neinem europäischen Land und seines anschließenden Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland für libysche Nachrichtendienste gearbeitet hat.\n\n55\n\nDie dienstliche Erklärung des Staatssekretärs wird untermauert durch die Angaben des \nVertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Dieser hat \ngeschildert, daß über den Kläger zwei Aktenordner an Erkenntnissen bestehen, die er selbst \nim Vorfeld der mündlichen Verhandlung durchgearbeitet habe. Aus dem Inhalt der \nAktenordner ergäben sich nicht nur die dem Kläger vorgehaltenen Kontakte zum libyschen \nNachrichtendienst. Vielmehr habe der Kläger für den libyschen Nachrichtendienst eine \nAktion im Bundesgebiet durchgeführt. Weiter gehe aus diesen Ordnern hervor, daß der \nKläger nachrichtendienstlich geschult und in einem anderen europäischen Land libysche \nDissidenten ausgespäht habe.\n\n56\n\nDie Angaben des Staatssekretärs und des Vertreters der Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung sind nicht deswegen in Zweifel zu ziehen, weil sie nicht hinreichend \nsubstantiiert sind. \n\n57\n\nZwar haben beide die ihnen vorliegenden einzelnen Erkenntnisse und Beobachtungen \nnicht mitgeteilt. So fehlen Ausführungen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der \nKläger das Vorhaben für den libyschen Nachrichtendienst durchgeführt hat. Gleiches gilt für \ndie Verwicklung des Klägers in die Ausspähung libyscher Dissidenten. Auch haben die \nVertreter der Beklagten nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Kriterien deutsche \nSicherheitsbehörden eine Person für nachrichtendienstlich geschult halten und bei welchen \nAnlässen sie ein entsprechendes Verhalten des Klägers beobachtet haben. Diese Erkenntnisse \nsollen im einzelnen in den nicht vorgelegten Akten des Auswärtigen Amtes enthalten \nsein.\n\n58\n\nVorgänge, die von der Beklagten behauptet werden, deren nähere Konkretisierung wegen \nder Geheimhaltungsbedürftigkeit aber nicht erfolgt, dürfen nur unter strengen \nVoraussetzungen zu Lasten des Klägers verwertet werden.\n\n59\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 1. Juli \n1975 - 1 C 44.70 -, BVerwGE 49, 44 (50) \n= NJW 1975, 2156 und den im \nvorliegenden Verfahren ergangenen \nBeschluß vom 1. Februar 1996 \n- 1 B 37.95 -, DVBl 1996, 814 = NVwZ-RR \n1997, 133.\n\n60\n\nNicht gerichtsverwertbare Tatsachen können natürlich keine Berücksichtigung finden. Es ist \njedoch zu berücksichtigen, daß die Beklagte die Auskunft über und die Vorlage der ihr als \nBeweismittel zur Verfügung stehenden weiteren Einzelheiten und Informationen gemäß § 99 \nAbs. 1 VwGO verweigern durfte. \n\n61\n\nIn § 99 VwGO hat der Gesetzgeber eine Abwägung der hinsichtlich etwaiger \ngeheimhaltungsbedürftiger Akten und Auskünfte im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter \ngetroffen. Auf der einen Seite stehen verfassungsmäßig legitimierte staatliche Aufgaben, die \nzu ihrer Erfüllung der Geheimhaltung bedürfen. Die Wahrnehmung derartiger - in ihrer \nrechtlichen Gebundenheit nicht außerhalb des Rechtsstaates stehender - Aufgaben würde \nerheblich erschwert und in weiten Teilen unmöglich gemacht, wenn die Aufdeckung \ngeheimhaltungsbedürftiger Vorgänge in einem gerichtlichen Verfahren ausnahmslos geboten \nwäre. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und \näußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden. \n\n62\n\nVgl.: BVerfG, Beschluß vom 26. Mai \n1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 \n(284); BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n1990 - 1 C 42.83 -, BVerwGE 84, 375 \n(379 f).\n\n63\n\nAuf der anderen Seite steht der hohe sowohl im öffentlichen als auch im privaten Interesse \neiner klagenden Partei liegende Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung \nder Gerechtigkeit und der sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebende Anspruch des Bürgers auf \neffektiven Rechtsschutz gegenüber staatlichen Maßnahmen, insbesondere wenn Grundrechte \n- wie vorliegend Art. 6 Abs. 1 GG - tangiert werden. Wegen der auf beiden Seiten auf dem \nSpiel stehenden bedeutenden Rechtsgüter hat der Gesetzgeber die Verweigerung der Vorlage \nvon Akten und Auskünften durch die Behörde nur unter den strengen Voraussetzungen des \n§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO für zulässig erachtet, besondere Anforderungen an die \nGlaubhaftmachung des Vorliegens dieser Voraussetzungen gestellt und diesbezüglich eine \ngesonderte gerichtliche Überprüfung ermöglicht, § 99 Abs. 2 VwGO. \n\n64\n\nDie vom Gesetzgeber in § 99 VwGO zugleich getroffene Abwägung der im \nSpannungsfeld stehenden Rechtsgüter hat zur Folge, daß sie auch bei im gerichtlichen \nHauptsacheverfahren anstehenden Vortrags- und Beweisfragen Berücksichtigung finden muß. \nVorliegend steht aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar \n1996 - 1 B 37.95 - für alle Beteiligten rechtskräftig und für den Senat bindend fest, daß die \nBeklagte die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verweigerung der Vorlage ihrer Akten \nglaubhaft gemacht hat. Danach braucht die Beklagte dem Senat weder ihre \nVerwaltungsvorgänge vorzulegen noch ist sie zur näheren Auskunft über Einzelheiten \nverpflichtet, welche Rückschlüsse auf geheimzuhaltende Tatsachen eröffnen könnten. \nDeshalb kann von ihr auch nicht die Darlegung der einzelnen Gegebenheiten verlangt werden, \num welche Aktion für den libyschen Geheimdienst es sich gehandelt hat, woraus sich die dem \nKläger vorgehaltene geheimdienstliche Schulung, die Kontaktierung von Personen der \nlibyschen Nachrichtendienste und die Verwicklung in die Auspähung libyscher Dissidenten \nergeben. Ist die Beklagte nach § 99 Abs. 1 VwGO zur Verweigerung der entsprechenden \nAuskünfte und Akten berechtigt, kann ihr nicht vorgehalten werden, sie habe die der \nbefürchteten Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den \nKläger zugrundeliegenden Tatsachen nicht ausreichend dargelegt, wenn dies nur über die \nOffenbarung geheimzuhaltender Tatsachen möglich ist. Danach kann eine detailiertere \nDarstellung von der Beklagten nicht verlangt werden, weil andernfalls Informationsquellen \nder deutschen Sicherheitsbehörden über den Kläger sowie Fahndungsmethoden und \nArbeitsweisen der deutschen Sicherheitsbehörden offengelegt werden müßten.\n\n65\n\nAn der inhaltlichen Richtigkeit der Erklärung des Staatssekretärs hat der Senat keinen \nZweifel. Es kann davon ausgegangen werden, daß bei dem Staatssekretär des Auswärtigen \nAmtes, der kraft seines Amtes an die Einhaltung von Recht und Gesetz gebunden ist, das \nBewußtsein für seine Verantwortung für die größtmögliche Gewährleistung eines \nrechtsstaatlichen Verfahrens mit Blick auf die dem Gericht obliegende Wahrheitsfindung \ndurch die besondere Einbindung in das gerichtliche Verfahren noch gestärkt worden ist.\n\n66\n\nDarüber hinaus stehen die Erklärungen des Staatssekretärs und des Vertreters der \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den sonstigen dem Senat \nbekannten Umständen des Falles, die gewichtige Indizien für die Vorhaltungen der Beklagten \nbilden.\n\n67\n\nSo hat der Kläger seine Ausbildung zum Piloten während seines fünfjährigen \nAufenthaltes im Bundesgebiet äußerst zögerlich betrieben und letztlich auch nicht \nabgeschlossen. Er hat wiederholt den Ausbildungsbetrieb gewechselt und über längere \nZeiträume keinerlei Ausbildungs- und Prüfungsleistungen erbracht. Dabei hätte dem Kläger \naufgrund seiner Vorbildung mit dem in Großbritannien mit dem \"master degree\" \nabgeschlossenen Studium der Luft- und Raumfahrttechnik die Ausbildung zum \nBerufsflugzeugführer eher leichter fallen müssen. Allein sein pauschaler Hinweis, daß auch \nder größte Teil der deutschen Studenten ihr Studium nicht in der Regelstudienzeit abschließt, \nvermag nicht zu erklären, warum seine Ausbildung nur geringe erkennbare Fortschritte \ngemacht hat. \n\n68\n\nEin starkes Gewicht kommt weiter dem Umstand zu, daß die außerordentlich teure \nAusbildung des Klägers während der gesamten Zeit vom libyschen Volksbüro in Bonn \nfinanziert worden ist, obwohl - auch unter Berücksichtigung des vorherigen Studiums in \nGroßbritannien - der Verlauf eher gegen einen in zeitlicher Hinsicht angemessenen Abschluß \nsprach. Sehr bedeutsam ist, daß die Finanzierung der Ausbildung durch den libyschen Staat \nnach der beabsichtigten Wiedereinreise des Klägers fortgesetzt werden sollte, obwohl er sich \nzu diesem Zeitpunkt aufgrund der Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau im \nBundesgebiet niederlassen wollte. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, daß nach der nicht zu \nbezweifelnden Erklärung der Beklagten nur als absolut regimetreu geltenden Personen die \nAusreise und eine Ausbildung im Ausland durch den libyschen Staat ermöglicht wird.\n\n69\n\nOb der mehrmalige Wechsel der Goethe-Institute beim Erlernen der deutschen Sprache, \ndie frühere Tätigkeit des Klägers auf Flughäfen als einem äußerst risikoträchtigen Bereich \nund die Neuausstellung eines Reisepasses mit geändertem Namen obwohl der alte Paß noch \nein Jahr gültig war, als weitere Indizien gegen den Kläger herangezogen werden können, mag \nin Anbetracht der dargelegten gegen den Kläger sprechenden Umstände dahinstehen.\n\n70\n\nGewichtige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Feststellung der Beklagten hinsichtlich der \nvom Kläger für den libyschen Nachrichtendienst durchgeführten Aktion, seiner \ngeheimdienstlichen Schulung und seiner Verwicklung in die Ausspähung libyscher \nDissidenten aufkommen lassen könnten, sind nicht feststellbar. Der Kläger hat diese gegen \nihn erhobenen Vorwürfe nicht entkräften können, wobei der Senat nicht verkennt, daß sich \ndies für den Kläger mangels näherer Konkretisierung der Vorhaltungen als schwierig erweist. \nInsbesondere reicht die Erklärung seiner Ehefrau, sie habe während des Aufenthaltes des \nKlägers im Bundesgebiet nie bemerkt, daß er Kontakt zu Personen der libyschen \nNachrichtendienste gehabt habe oder in die Ausspähung libyscher Dissidenten verwickelt \ngewesen sei, und sie könne mit Sicherheit ausschließen, daß der Kläger bei einem Aufenthalt \nin Deutschland für libysche Nachrichtendienste tätig werde, nicht aus, um das Vorliegen der \nSicherheitsbedenken ausschließen zu können. Denn bei einer nachrichtendienstlichen \nSchulung des Klägers ist es möglich, daß seine Ehefrau entsprechende Tätigkeiten nicht \nbemerkt hat und selbst der Überzeugung ist, daß es sich bei ihrem Ehemann nicht um einen \nAgenten handelt. \n\n71\n\nNicht von ausschlaggebender Bedeutung ist auch, daß das Bayerische Staatsministerium \ndes Inneren in den Jahren 1986 und 1987 keine durchgreifenden Sicherheitsbedenken \ngegenüber dem Kläger geltend gemacht und die Ausländerbehörde ihm während seines \nAufenthalts in Deutschland von 1984 bis 1989 wiederholt befristete Aufenthaltserlaubnisse \nerteilt hat. Denn es ist durchaus vorstellbar, daß die Ausländerbehörde und Dienststellen des \nFreistaates Bayern nicht über Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden unterrichtet waren, diese \nnicht in das Verfahren einführen wollten oder anders bewertet haben als die Beklagte. Auch \nhat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt, aus den Akten gehe \nklar hervor, in welchem Zeitpunkt die deutschen Sicherheitsbehörden Kenntnisse über den \nKläger erworben hätten.\n\n72\n\nDurch den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet würde die Sicherheit der \nBundesrepublik Deutschland gefährdet. Eine solche Gefährdung ist schon dann gegeben, \nwenn zu befürchten ist, daß der Kläger durch Personen der libyschen Nachrichtendienste \nbewußt oder unbewußt zu Unterstützungshandlungen herangezogen werden könnte.\n\n73\n\nVgl.: BVerwG, Urteile vom \n11. November 1980 und 17. März 1981, \njeweils a.a.O..\n\n74\n\nWegen seiner früheren Kontakte zu Personen der libyschen Nachrichtendienste muß damit \ngerechnet werden, daß er bei einem neuen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nwiederum zu diesem Personenkreis konspirative Kontakte aufnehmen wird oder zumindest \nvon Personen der libyschen Nachrichtendienste für Hilfstätigkeiten, insbesondere als \nAnlaufstelle oder Kontaktperson geeignet erscheinen und von ihnen offen oder verdeckt zur \nunmittelbaren oder mittelbaren Mitwirkung an geplanten Unternehmungen herangezogen \nwerden könnte. In Anbetracht seiner nachrichtendienstlichen Schulung kann sogar davon \nausgegangen werden, daß der Kläger zu nachrichtendienstlichen Aktivitäten nicht nur gegen \noder ohne seinen Willen herangezogen wird, sondern es muß mit seiner aktiven Mitwirkung \ngerechnet werden.\n\n75\n\nDie begründete Besorgnis einer geheimdienstlichen Tätigkeit des Klägers wird nicht \ndadurch ausgeschlossen, daß der Kläger den deutschen Sicherheitsbehörden als möglicher \nAgent bekannt ist. Nach der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des \nFamiliennachzuges könnte sich der Kläger ungehindert im Bundesgebiet bewegen und \njederzeit Auslandsreisen unternehmen. Eine dauerhafte lückenlose Überwachung des Klägers \nist nicht durchführbar. Etwas anderes mag für einen kürzeren Besuchsaufenthalt gelten, wie er \ndem Kläger zum Jahreswechsel 1990/91 gestattet worden war. Vorliegend geht es jedoch um \nein Visum zum Zwecke eines Daueraufenthaltes. Selbst wenn der Kläger während eines \nsolchen Aufenthaltes im Bundesgebiet zu hochsicherheitsrelevanten Bereichen kaum Zugang \nerhalten dürfte, verbleibt die Gefahr einer Agententätigkeit in anderen Bereichen. Wegen der \nnicht realisierbaren lückenlosen Überwachungsmöglichkeit wären dem Kläger bei einem \nDaueraufenthalt im Bundesgebiet insbesondere logistische Unterstützungshandlungen für \nPersonen der libyschen Nachrichtendienste bei geplanten Aktionen ohne weiteres \nmöglich.\n\n76\n\nSchließlich wird die Gefahr einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit des Klägers nicht \ndadurch in erheblicher Weise gemindert, daß zumindest ein Teil der über ihn bestehenden \nErkenntnisse schon vor Jahren gewonnen wurde. Bei Agenten muß befürchtet werden, daß sie \nauch nach Verstreichen eines längeren Zeitraums nachrichtendienstliche Tätigkeiten wieder \naufnehmen. Insoweit hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nüberzeugend dargelegt, daß gerade der libysche Nachrichtendienst Personen, die einmal für \neine Mitarbeit gewonnen worden sind, nicht die Möglichkeit läßt, diese Mitarbeit einseitig zu \nbeenden.\n\n77\n\nDas mit Erfüllung des Ausweisungstatbestandes des § 46 Nr. 1 AuslG gemäß § 17 Abs. 5 \nAuslG eröffnete Versagungsermessen ist von der Botschaft in nicht zu beanstandender Weise \nausgeübt worden. Es läßt Fehler der in § 114 VwGO bezeichneten Art nicht erkennen. \nInsbesondere hat die Botschaft den grundrechtlichen Schutz der Ehe des Klägers mit einer \ndeutschen Staatsangehörigen aus Art. 6 Abs. 1 GG in seinen Ermessenerwägungen den \ngravierenden Sicherheitsbedenken gegen die Einreise und den Aufenthalt des Klägers \ngegenübergestellt. Soweit sie dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, daß wegen des hohen Ranges \ndes bedrohten Schutzgutes und des Ausmaßes der drohenden Schäden bei einer \nnachrichtendienstlichen Tätigkeit das öffentliche Interesse an der Abwehr dieser Gefahren das \nInteresse des Klägers und seiner Ehefrau, die Ehe im Bundesgebiet führen zu können, \nüberwiegt, widerspricht dies weder dem Schutzgebot des Art. 6 GG noch dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Auch bei familiären Bindungen zu deutschen Staatsangehörigen braucht \ndie Bundesrepublik Deutschland den Aufenthalt eines Ausländers, bei dem die begründete \nBesorgnis einer nachrichtendienstlichen Tätigkeit besteht, nicht hinzunehmen. Vielmehr sind \nder Familie des Ausländers die mit einer Trennung oder einem Aufenthalt im Heimatland des \nAusländers oder einem anderen aufnahmebereiten Staat verbundenen Folgen zumutbar.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/17-a-1888-92","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"HAG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-10-01/17-a-1888-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310631","retrieved":"2026-07-09 03:40:49.012638+00:00"}}