{"status":"available","doknr":"OLD310645","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0930.25A5478.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-30","aktenzeichen":"25 A 5478/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 7. September 1994 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nvor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf \n16.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist entgegen der Auffassung der \nBeigeladenen zulässig. Sie genügte den \nAnforderungen des § 124 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der \nFassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991, \nBGBl. I 686, und des Änderungsgesetzes vom \n23. November 1994, BGBl. I 3486, auch insoweit, \nals dort vorgeschrieben war, daß die \nBerufungsschrift einen bestimmten Antrag \nenthalten mußte. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts reichte es, wenn das \nZiel des Rechtsmittels aus der Tatsache seiner \nEinlegung allein oder in Verbindung mit den \nwährend der Rechtsmittelfrist abgegebenen \nErklärungen erkennbar war.\n\n3\n\nVgl. Beschluß vom \n14. April 1961 - 7 B \n7.61 -, BVerwGE 12, 189, \n190; Beschluß vom \n3. Oktober 1961 - 6 B \n23.61 -, BVerwGE 13, 94, \n95; Urteil vom \n21. September 1979 - 7 C \n7.78 -, BVerwGE 58, 299, \n300 f.\n\n4\n\nDie fristgerecht eingegangene Berufungsschrift \nder Klägerin vom 10. November 1994 enthielt zwar \nkeinen ausdrücklich formulierten Antrag. Aus dem \nUmstand, daß sie sich dort mit der Berufung gegen \ndas erstinstanzliche Urteil wandte, ergab sich \njedoch in Verbindung mit dem in der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts ausdrücklich \ngestellten Antrag ohne weiteres, daß sie im \nBerufungsverfahren ihr Begehren, in den deutschen \nStaatsverband eingebürgert zu werden, weiter zu \nverfolgen beabsichtigte.\n\n5\n\nAbgesehen davon hat die Klägerin von sich aus \nim Schriftsatz vom 28. März 1995 den Sachantrag \nerster Instanz ausdrücklich wiederholt. Daß \ndieser Schriftsatz erst nach Ablauf der \nBerufungsfrist bei Gericht eingegangen ist, ist \nunschädlich. Denn insofern kann die Klägerin \nnicht schlechter gestellt werden, als hätte sie \ndie Antragstellung innerhalb einer vom Gericht \ngemäß §§ 82 Abs. 2 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO \ngesetzten, nach Ablauf der Berufungsfrist \nendenden Frist nachgeholt. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 3. Oktober 1961, aaO, \n95 ff.\n\n7\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der \nBeteiligten durch Beschluß nach § 130 a VwGO. \nDenn er hält die Berufung mit dem sinngemäßen \nAntrag,\n\n8\n\ndas angefochtene \nUrteil zu ändern und die \nBeklagte zu verpflichten, \ndie Klägerin in den \ndeutschen Staatsverband \neinzubürgern,\n\n9\n\neinstimmig für unbegründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich. Die Klägerin \nhat keinen Einbürgerungsanspruch. Auf die \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils \nwird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug \ngenommen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt \nkeine abweichende Beurteilung. \n\n10\n\nAls Grundlage für einen Einbürgerungsanspruch \nder Klägerin ist auch derzeit noch allein § 8 \nAbs. 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. I 583, in \nder Fassung des Gesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. \nI 1062, in Betracht zu ziehen. Ob die in dieser \nVorschrift normierten Tatbestandsvoraussetzungen \nhier vorliegen, kann dahinstehen. Selbst wenn \ndies zugunsten der Klägerin unterstellt wird, so \nhat sich jedenfalls das in § 8 Abs. 1 RuStAG \neingeräumte behördliche Ermessen nicht derart \nverdichtet, daß die Beklagte gehalten wäre, die \nKlägerin einzubürgern.\n\n11\n\nAuch mit Rücksicht auf die Grundrechte aus \nArt. 6 Abs. 1 GG und Art. 16 a Abs. 1 GG sowie \ndas Wohlwollensgebot des Art. 34 Satz 1 GK ist \ndas der Einbürgerungsbehörde in § 8 Abs. 1 RuStAG \neingeräumte Ermessen nicht grundsätzlich dahin \nreduziert, daß asylberechtigte Bewerber mit \ndeutschen Ehegatten bei Fehlen anderer \nHindernisse unter Inkaufnahme von Mehrstaatigkeit \neingebürgert werden müssen. Eine Schrumpfung des \nErmessens zu einem Einbürgerungsanspruch kann \nvielmehr nur unter engen Voraussetzungen aufgrund \nder besonderen Umstände des Einzelfalles bejaht \nwerden. Allerdings ist in diesem Zusammenhang ein \nallgemeines Interesse daran anzuerkennen, \nAusländer im fortgeschrittenen Lebensalter nicht \nständig von der staatlichen Gemeinschaft \nauszuschließen, wenn sie aufgrund ihrer hiesigen \nlangjährigen familiären, beruflichen und sozialen \nBindungen auf Dauer im Bundesgebiet leben. Danach \nverdichtet sich bei auf Dauer im Bundesgebiet \nlebenden Bewerbern das Ermessen zu einem \nEinbürgerungsanspruch vor allem mit Rücksicht auf \neinen langen ununterbrochenen - zumal \nverfolgungsbedingten - Aufenthalt im Inland, eine \nlangjährige Ehe mit einem deutschen \nStaatsangehörigen, ein fortgeschrittenes \nLebensalter sowie das Zusammenwirken dieser \nUmstände, wenn alle übrigen Voraussetzungen, die \naufgrund des Ermessens verlangt werden dürfen, \nerfüllt sind. Eine Verwaltungspraxis, die nach \neinem 20-jährigen ununterbrochenen Aufenthalt und \neiner 15-jährigen Ehe mit einem deutschen \nStaatsangehörigen zur Einbürgerung unter Hinnahme \nvon Mehrstaatigkeit bereit ist, gibt einen \ngrundsätzlich zutreffenden Anhalt für das \nVorliegen einer Ermessensreduktion, wenn beachtet \nwird, daß letztlich nicht starre Fristen, sondern \neine Gesamtwürdigung aller wesentlichen \nBesonderheiten des Einzelfalls ausschlaggebend \nsein muß. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil \nvom 27. September 1988 \n- 1 C 20.88 -, Buchholz \n130 § 8 RuStAG Nr. 36, \nS. 34, 45 ff.; \nSenatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2571/94 -, S. 13 ff.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die \ngenannten Orientierungsgrößen nicht deswegen zu \nreduzieren, weil es sich bei ihr um eine - zudem \nmit einem Deutschen verheiratete - \nAsylberechtigte handelt, zu deren Gunsten Art. 34 \nSatz 1 GK eingreift. Denn die zitierte \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit \nwelcher die in Rede stehende Verwaltungspraxis \ngebilligt wurde, betraf gerade einen solchen \nFall. Die nach Ergehen jener Entscheidung in \nKraft getretene Vorschrift des § 86 Abs. 1 AuslG \nvom 9. Juli 1990, BGBl. I 1354, in der Fassung \ndes Änderungsgesetzes vom 30. Juni 1993, BGBl. I \n1062, wonach unter den dort normierten \nVoraussetzungen bereits ein 15-jähriger \nAufenthalt für die Einbürgerung ausreicht, kann \nfreilich als Bestätigung dafür gesehen werden, \ndaß die oben erwähnten Regeln in der \nVerwaltungspraxis keine starren Fristen \nbeschreiben.\n\n14\n\nVgl. Senatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2571/94 -, S. 15.\n\n15\n\nBei Anwendung der vorgenannten Maßstäbe auf \nden vorliegenden Fall ergibt sich, daß sich das \nErmessen der Beklagten schon deshalb nicht zu \neinem Einbürgerungsanspruch aus § 8 Abs. 1 RuStAG \nverdichtet hat, weil die Klägerin die hierfür \nvorausgesetzte Eingliederung in die \nwirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, die \nvornehmlich in den bereits erwähnten Regelfristen \nfür die Aufenthalts- und Ehedauer zum Ausdruck \nkommt, nicht aufweist. Solange das nicht der Fall \nist, darf die Beklagte ihrer Einbürgerung das \nstaatliche Interesse an der Vermeidung von \nMehrstaatigkeit ermessensfehlerfrei \nentgegenhalten. Denn sie hält sich im Zeitpunkt \ndieser gerichtlichen Entscheidung erst seit fast \n14 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf und \nführt auch die Ehe mit ihrem deutschen Ehemann \nerst seit 12 Jahren. \n\n16\n\nVgl. in einem nahezu \ngleichgelagerten Fall: \nSenatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2571/94 -, S. 15 f.\n\n17\n\nAuch von einem fortgeschrittenen Lebensalter \nals Indiz für ein die Einbürgerung gebietendes \nMaß an Integration kann im Fall der im Zeitpunkt \nder gerichtlichen Entscheidung gerade 38-jährigen \nKlägerin noch nicht die Rede sein. In der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nim Zusammenhang mit der Frage, inwieweit \nentwicklungspolitische Gesichtspunkte einer \nEinbürgerung noch entgegenstehen können, \nausgesprochen worden, daß ein fortgeschrittenes \nLebensalter vor Ablauf des 40. Lebensjahres nicht \nanzunehmen ist.\n\n18\n\nVgl. Beschluß vom \n22. Dezember 1987 \n- 1 B 147.97 -, Buchholz \n130 § 8 RuStAG Nr. 31, \nS. 2; ebenso für den Fall \neines \ndeutschverheirateten \nEinbürgerungsbewerbers: \nUrteil vom 24. August \n1994 - 11 C 20.93 -, \nS. 13; ebenso für den \nFall eines \nasylberechtigten \nEinbürgerungsbewerbers: \nUrteil vom 24. August \n1994 - 11 C 23.93 -, \nS. 13.\n\n19\n\nZwar spielen im vorliegenden Fall \nentwicklungspolitische Gründe keine Rolle. Der \nGedanke, daß erst ein bestimmtes Maß an \nIntegration in die hiesigen Lebensverhältnisse \ndie Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG trotz \neines gewichtigen entgegenstehenden Grundes \ngebietet, greift jedoch auch hier ein. Vor \nVollendung des 40. Lebensjahres ist bei einem \nEinbürgerungsbewerber, der - wie die Klägerin - \nerst im Erwachsenenalter hier Aufenthalt genommen \nhat und die Staatsangehörigkeit seines \nHeimatlandes behält, die Annahme gerechtfertigt, \ndaß seine Hinwendung zur Bundesrepublik \nDeutschland noch nicht vollständig abgeschlossen \nist mit der Folge, daß eine Einbürgerung, die \nsich allein nach § 8 Abs. 1 RuStAG beurteilt, \nnicht zwingend vorzunehmen ist.\n\n20\n\nAuch in beruflicher Hinsicht sind die \nLebensverhältnisse der Klägerin im Bundesgebiet \nnoch nicht derart verfestigt, daß die Beklagte \nsie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einbürgern \nmuß. Ihre medizinische Ausbildung hat sie - mit \ndem Bestehen des 3. Abschnitts der ärztlichen \nPrüfung im Mai 1992 - erst vor weniger als \nfünfeinhalb Jahren abgeschlossen. Erst seit \neindreiviertel Jahren - nach Abschluß der \n\"spezifischen Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin\" - ist sie berechtigt, die \nBezeichnung \"praktische Ärztin\" zu führen. Ihrem \nSchriftsatz vom 17. Juni 1996 ist ferner zu \nentnehmen, daß sie derzeit noch lediglich über \neine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des \närztlichen Berufes nach § 10 Abs. 1 der \nBundesärzteordnung - BÄO - in der Fassung der \nBekanntmachung vom 16. April 1987, BGBl. I 1218, \nund des Änderungsgesetzes vom 27. September 1993, \nBGBl. I 1666, verfügt. Zwar gilt der 4-Jahres-\nZeitraum, für welchen höchstens die Erlaubnis \nerteilt oder verlängert werden kann (§ 10 Abs. 2 \nSatz 2 BÄO), für die Klägerin als mit einem \nDeutschen verheiratete asylberechtigte \nAusländerin nicht (§ 10 Abs. 3 Nr. 1, 3 BÄO). \nDies ändert jedoch nichts daran, daß die \nErlaubnis widerruflich und befristet ist, \ngegenständlich beschränkt werden kann (§ 10 \nAbs. 2 Satz 1 BÄO) und ihre Verlängerung im \nbehördlichen Ermessen steht. Der Inhaber der \nErlaubnis verfügt daher - ihrem gesetzlich \ngewollten Charakter als bloßes Provisorium \nentsprechend (§§ 2 Abs. 2, 10 Abs. 1 BÄO) - über \nkein Dauerrecht und befindet sich im Vergleich \nzum approbierten Arzt in einer erheblich \nschwächeren Rechtsposition.\n\n21\n\nVgl. zur \nstaatsangehörigkeitsrecht\nlichen Bedeutung jenes \nUmstandes in Fällen \ndeutschverheirateter \nEinbürgerungsbewerber: \nBVerwG, Urteil vom \n24. August 1994 - 11 C \n15.93 -, S. 13; Urteil \nvom 24. August 1994 \n- 11 C 20.93 -, \nS. 13 f.\n\n22\n\nGegen die Berücksichtigung jenes Umstandes \nkann nicht etwa eingewandt werden, die volle \nberufliche Integration setzte die im vorliegenden \nVerfahren erstrebte Einbürgerung gerade voraus. \nEin derartiger Einwand wäre unzutreffend. Denn \nauch ausländischen Ärzten, die wie die Klägerin \nnicht zum Personenkreis des § 3 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 BÄO zählen, kann unter den in § 3 Abs. 3 \nSatz 1 BÄO normierten Voraussetzungen die \nApprobation erteilt werden. Ein \"besonderer \nEinzelfall\" im Sinne der ersten Alternative der \nletztgenannten Bestimmung setzt aber wiederum ein \nMaß an beruflicher Integration voraus, welches \ndie Klägerin, die ihre volle ärztliche \nQualifikation erst Ende 1995 erworben hat, \ngegenwärtig noch nicht erfüllt.\n\n23\n\nVgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 13. September \n1979 - 3 C 119.79 -, \nBVerwGE 58, 290, 294; \nNarr, Ärztliches \nBerufsrecht, Die \nAusbildung zum Arzt, \nRdNr. 57 (Oktober \n1988).\n\n24\n\nNach alledem steht fest, daß Aufenthalts- und \nEhedauer, Lebensalter und Maß der beruflichen \nIntegration es derzeit noch nicht gebieten, die \nKlägerin nach § 8 Abs. 1 RuStAG unter Hinnahme \nvon Mehrstaatigkeit einzubürgern.\n\n25\n\nUnabhängig hiervon liegt eine \nErmessensreduktion auch deshalb nicht vor, weil \nder Klägerin zugemutet werden kann, sich um die \nEntlassung aus der iranischen Staatsangehörigkeit \nzu bemühen. Die Zumutbarkeit derartiger \nBemühungen gehört ebenfalls zu den erwähnten \nBesonderheiten, die im Einzelfall eine \nErmessensreduktion ausschließen können. Ein \nEinbürgerungsanspruch besteht danach regelmäßig \nnicht, wenn der Einbürgerungsbewerber dem \nInteresse an der Vermeidung von Mehrstaatigkeit \nzumutbar entsprechen kann, indem er sich bei \nseinem Heimatstaat ernsthaft und nachhaltig um \ndie Entlassung aus der bisherigen \nStaatsangehörigkeit bemüht. Dies gilt nicht nur \nfür Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, \nsondern auch für Asylberechtigte. In der Regel \nist es nicht rechtsfehlerhaft, das Interesse an \nder Vermeidung von Mehrstaatigkeit \nausschlaggebend sein zu lassen, wenn der Bewerber \nseine bisherige Staatsangehörigkeit zumutbar \naufgeben kann.\n\n26\n\nVgl. im einzelnen \nSenatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2571/94 -, S. 17 ff. \nm.w.N.\n\n27\n\nSolange die Klägerin keine dahingehenden \nBemühungen unternommen hat, kann nicht davon \nausgegangen werden, daß ein von ihr gestellter \nAntrag auf Entlassung aus der iranischen \nStaatsangehörigkeit scheitern wird. Weder ihre \nAsylberechtigung noch ihre berufliche Position \nals Ärztin rechtfertigen eine abweichende \nBeurteilung. Nach der Verbalnote Nr. 720/2/8908 \nder iranischen Botschaft Bonn an das Auswärtige \nAmt vom 3. Januar 1995 können auch solche \niranischen Staatsangehörigen, welche in der \nBundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte \nanerkannt wurden, einen Entlassungsantrag \nstellen, falls sie die Voraussetzungen des § 988 \ndes iranischen Zivilgesetzbuchs erfüllen.\n\n28\n\nVgl. das ins Verfahren \neingeführte Senatsurteil \nvom 23. Februar 1996 - \n25 A 2571/94 -, \nS. 22.\n\n29\n\nDaß es sich bei dieser Aussage nicht nur um \neine Absichtserklärung der iranischen Seite \nhandelt, sondern daß sie ihre frühere ablehnende \nHaltung gegenüber Entlassungsanträgen \nasylberechtigter Iraner damit auch tatsächlich \naufgegeben hat, zeigt die ins Verfahren \neingeführte Aufstellung der Beigeladenen über \nEntlassungsbemühungen iranischer \nStaatsangehöriger, unter denen sich auch eine \nReihe von Asylberechtigten finden. Dieser Umstand \nbelegt zugleich, daß die pauschale Behauptung der \nKlägerin, sie werde durch ihren Entlassungsantrag \nihre Angehörigen im Iran gefährden, nicht \nzutreffend ist. Denn es kann nicht angenommen \nwerden, daß Asylberechtigte überhaupt ihre \nEntlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit \nbetreiben würden, wenn dies für ihnen \nnahestehende Personen im Iran mit einem Risiko \nverbunden wäre. Die vom Senat vorsorglich \nbeigezogene Asylakte der Klägerin enthält keinen \nentgegenstehenden Anhalt. Ihrem eigenen \nAsylvorbringen ist zu entnehmen, daß iranische \nstaatliche Stellen von ihrer regimekritischen \nEinstellung unterrichtet sind. Daß deswegen im \nIran lebende nahe Angehörige der Klägerin \nRepressalien unterworfen waren oder sind, hat die \nKlägerin nicht behauptet. Aus der erwähnten \nAufstellung der Beigeladenen ergibt sich auch, \ndaß eine Reihe von Ärztinnen und Ärzten aus der \niranischen Staatsangehörigkeit entlassen worden \nsind.\n\n30\n\nDer vorgenannte Gesichtspunkt fehlender \nEntlassungsbemühungen kann der Klägerin von der \nBeklagten entgegengehalten werden. Zwar hat diese \nin ihrer Einbürgerungszusicherung vom 25. Februar \n1992 Entlassungsbemühungen als \"derzeit nicht \nzumutbar\" bezeichnet. Doch zum einen können der \nKlägerin aus jener Zusicherung frühestens ab \nDezember 1998 Rechte erwachsen. Zum anderen stand \ndie Zusicherung - der Regelung in § 38 Abs. 3 \nVwVfG Rechnung tragend -\n\n31\n\nvgl. dazu BVerwG, \nUrteil vom 31. März 1987 \n- 1 C 26.86 -, NJW 1987, \n2180, 2181,\n\n32\n\nunter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß sich \ndie für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und \nRechtslage nicht ändert. Eben dies ist aber mit \nder veränderten Haltung der iranischen \nstaatlichen Seite gegenüber asylberechtigten \nEinbürgerungsbewerbern geschehen.\n\n33\n\nEin Neubescheidungsanspruch (§ 113 Abs. 5 \nSatz 2 VwGO) steht der Klägerin schon deswegen \nnicht zu, weil die Einbürgerungsbehörden wegen \nder Fortgeltung der Nr. II des Schlußprotokolls \nzum deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom \n17. Februar 1929, RGBl. II 1930, 1002, 1006, \nBGBl. II 1955, 829, nicht ermächtigt sind, \niranische Staatsangehörige ohne Zustimmung des \niranischen Staates im Ermessenswege einzubürgern. \n\n34\n\nVgl. Senatsurteil vom \n23. Februar 1996 - 25 A \n2571/94 -, S. 22 ff. mit \nNachweisen aus der \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n.\n\n35\n\nWie die Klägerin schließlich selbst nicht \nverkennt, steht ihr derzeit ein \nEinbürgerungsanspruch nach § 86 Abs. 1 AuslG \nwegen Nichterreichens der 15-jährigen \nAufenthaltsdauer nicht zu. Ergänzend sei darauf \nhingewiesen, daß für Einbürgerungen nach dem \n7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 - 91 \nAuslG) nach den einschlägigen landesrechtlichen \nBestimmungen nicht die Beklagte, sondern die \nKreisordnungsbehörde zuständig ist.\n\n36\n\nVgl. Senatsbeschluß \nvom 4. Juli 1997 - 25 A \n977/94 -.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 \nAbsätze 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n39\n\nVgl. Nr. 41.1 des \nStreitwertkatalogs für \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563, \n566.\n\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht \ngegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-30/25-a-5478-94","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-30/25-a-5478-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310645","retrieved":"2026-07-09 03:40:50.196957+00:00"}}