{"status":"available","doknr":"OLD310643","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0930.18A7549.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-30","aktenzeichen":"18 A 7549/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger und seine thailändische Ehefrau bemühen sich seit \nlängerem, deren 1981 geborenes Kind Q. T. , das die \nthailändische Staatsangehörigkeit besitzt, zu sich nach \nDeutschland kommen zu lassen. Der dazu gestellte Antrag auf \nErteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums \nwar bisher erfolglos. Mit einem an die Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Bangkok gerichteten Schreiben \nvom 26. April 1995 versagte der Beklagte seine hierzu \nerforderliche Zustimmung mit der Begründung, daß der \nLebensunterhalt des Kindes durch den Kläger nicht gesichert \nsei. \n\n3\n\nDaraufhin hat der Kläger am 22. Juli 1995 Klage erhoben und \ngeltend gemacht, ihm stünden für den Lebensunterhalt des \nKindes monatlich bis zu 1.000,-- DM zur Verfügung. Deshalb \nhabe der Beklagte seine Zustimmung zu Unrecht verweigert und \nmüsse dies gegenüber der Botschaft richtigstellen. \n\n4\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verpflichten, einer \nVisumserteilung an Q. T. zum \nZwecke des Familiennachzugs \nzuzustimmen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen. \n\n9\n\nDer Kläger hat fristgerecht Berufung eingelegt. Er trägt \nvor, es gehe ihm erster Linie um die Korrektur der vom \nBeklagten ausgebreiteten Lügen, daß der Unterhalt für Q. \nnicht gesichert sei, und daß er, der Kläger, Gelder aus \nöffentlichen Mitteln beziehe. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und seinem erstinstanzlich \ngestellten Antrag zu entsprechen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\nDie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nEr weist daraufhin, daß die Erteilung eines Visums unmittelbar \ngegen die Bundesrepublik Deutschland einzuklagen und ein \nentsprechendes Klageverfahren unter dem Aktenzeichen 12 K \n6991/95 beim Verwaltungsgericht Köln anhängig sei.\n\n15\n\nEinen Antrag des Klägers auf Erlaß einer einstweiligen \nAnordnung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 1. \nSeptember 1995 - 24 L 2977/95 - abgelehnt. Der Senat hat die \ndagegen erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 29. September \n1995 - 18 B 2741/95 - zurückgewiesen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n19\n\nDas Klagebegehren ist bei verständiger Würdigung darauf \ngerichtet, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bangkok die \nZustimmung für die Erteilung eines Visums an das Kind Q. \nT. zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen. Nur mit \neiner derartigen Zustimmung läßt sich die von dem Kläger und \nseiner Ehefrau, der Mutter des Kindes, erstrebte \nVisumserteilung erreichen. Denn die für die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung in der Form des Sichtvermerks (§ 3 Abs. \n1, 3 AuslG) zuständige Auslandsvertretung (vgl. § 63 Abs. 3 \nAuslG) bedarf in Fällen wie dem vorliegenden der vorherigen \nZustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen \nAusländerbehörde (§ 11 Abs. 1 Verordnung zur Durchführung des \nAusländergesetzes - DVAuslG -). Die Zustimmung wird \ngrundsätzlich von der Auslandsvertretung eingeholt und von der \nAusländerbehörde ihr gegenüber erklärt.\n\n20\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 31. August \n1995 - 18 B 2701/91 -.\n\n21\n\nWird die Zustimmung versagt, ist die Auslandsvertretung \nrechtlich gehindert, die Erlaubnis zu erteilen. \nDementsprechend könnte der Kläger sein Klageziel bereits vom \nAnsatz her nicht erreichen, wenn - wie im Berufungsverfahren \nangedeutet - der Beklagte lediglich zur \"Rücknahme\" der im \nSchreiben an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in \nBangkok vom 26. April 1995 über den Kläger enthaltenen \nÄußerungen verpflichtet würde.\n\n22\n\nDie Klage ist unzulässig.\n\n23\n\nMit einer Verpflichtungsklage kann nur die gerichtliche \nZuerkennung eines Anspruchs und die hiernach sich ergebende \nVerurteilung des Beklagten zum Erlaß des den Anspruch \nkonkretisierenden Verwaltungsaktes verfolgt werden.\n\n24\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist \ndie Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung ihrer \nRechtsnatur nach aber kein Verwaltungsakt, sondern ein \nVerwaltungsinternum, dessen selbständige Erzwingung im \nVerwaltungsrechtswege nicht möglich ist. Dies hat bereits das \nBundesverwaltungsgericht zu der insoweit inhaltsgleichen \nVorschrift des § 5 Abs. 5 DVAuslG 1976 festgestellt.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. \nSeptember 1984 - 1 A 4.83 -, BVerwGE \n70,127 (129). \n\n26\n\nHinsichtlich des nunmehr einschlägigen § 11 Abs. 1 DVAuslG \n1990 gilt nichts anderes. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß \nder Verordnungsgeber insoweit eine andere Regelung hat treffen \nwollen. \n\n27\n\nDie Betroffenen bleiben in Fällen der vorliegenden Art \nnicht ohne Rechtsschutz. In einem Klageverfahren ist nach \nBeiladung der Körperschaft, der die Ausländerbehörde angehört \n(§ 65 Abs. 2 VwGO), erforderlichenfalls darüber mit zu \nentscheiden, ob die Zustimmung zu Recht versagt worden ist \noder nicht. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. \nSeptember 1984 a.a.O.\n\n29\n\nIn einem derartigen Verfahren wird deshalb ggf. auch die vom \nKläger aufgeworfene Frage zu klären sein, ob er mit seinem \nEinkommen den Lebensunterhalt des Q. T. bestreiten \nkann. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n31\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO) \nliegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310643","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-30/18-a-7549-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310643","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310643","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-30/18-a-7549-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310643","retrieved":"2026-07-09 03:40:50.033666+00:00"}}