{"status":"available","doknr":"OLD310652","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0929.2A5609.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-29","aktenzeichen":"2 A 5609/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1) wurde am 16. September 1962 in L. \nim Gebiet Kemerowskaja geboren. Seine Eltern sind der am \n26. Januar 1915 in M. im Gebiet Odessa geborene deutsche \nVolkszugehörige K. J. und die am 12. August 1923 in \nC. bei Nikolajew geborene deutsche Volkszugehörige \nL1. J. , geborene S. .\n\n3\n\nDie am 25. Mai 1961 geborene Klägerin zu 2) ist russische \nVolkszugehörige und mit dem Kläger zu 1) seit dem 20. August \n1983 verheiratet. Die Kläger zu 3) und 4) sind die am 31. März \n1984 und 7. Februar 1989 geborenen Söhne der Kläger zu 1) und \n2).\n\n4\n\nAm 13. September 1991 beantragte der in der Bundesrepublik \nDeutschland lebende Onkel des Klägers zu 1), Herr B. \nJ. , für die Kläger beim Bundesverwaltungsamt die Aufnahme \nals Aussiedler. In dem von Herrn J. unterschriebenen \nAntragsformular vom 11. September 1991 ist für den Kläger zu \n1) als Volkszugehörigkeit \"Deutsch\" und als Muttersprache und \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch\" angegeben. \nZur Beherrschung der deutschen Sprache und zum Gebrauch des \nDeutschen in der Familie ist jeweils \"überhaupt nicht\" \nangekreuzt. Die Pflege des deutschen Volkstums wird verneint. \nDem Aufnahmeantrag war der Abdruck einer Mitteilung des \nLandratsamtes N. am Inn an Herrn B. J. vom \n22. Mai 1979 darüber beigefügt, daß das Bundesverwaltungsamt \nu.a. auch die Übernahme des Klägers zu 1) unter dem \nGeschäftszeichen III 4 - - Liste So genehmigt \nhabe.\n\n5\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes wurde für den \nKläger zu 1) unter dem 2. Dezember 1991 angegeben, daß seine \nMuttersprache \"deutsch\" und seine jetzige Umgangssprache in \nder Familie \"Russisch\" sei, daß er die deutsche Sprache \nverstehe und in der Familie von den Großeltern/Großelternteil \nund den Eltern/Elternteil deutsch gesprochen werde. In einem \nbeigefügten Schreiben wurde von Herrn B. J. u.a. zur \nNachfrage nach der Pflege des deutschen Volkstums erläutert: \nDer Kläger zu 1) sei bei seinen Eltern aufgewachsen und habe \nin L. die russische Volksschule besucht, da es dort \nkeine Möglichkeit gegeben habe, Deutsch zu lernen. Zu Hause \nsei aber deutsch gesprochen worden. Bei der jungen Familie sei \nnur russisch gesprochen worden, da alles Deutsche verpönt \ngewesen sei. Inzwischen bemühten sich die Kläger Deutsch zu \nlernen, da sie mit ihrem Vater nach Deutschland ausreisen \nwollten.\n\n6\n\nAuf weitere Nachfrage wurde u.a. angegeben, der Vater des \nKlägers zu 1) beherrsche die deutsche Sprache in Wort und \nSchrift. Die Kläger verstünden auf deutsch fast alles, aber \nmit dem Sprechen gebe es Schwierigkeiten. In dem in Ablichtung \nübersandten Inlandspaß des Klägers zu 1) vom 15. Juni 1979 ist \nals seine Nationalität \"Deutscher\" eingetragen.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 8. Mai 1992 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid haben die Kläger am 3. Juni 1992 \nWiderspruch eingelegt und zu dessen Begründung im wesentlichen \ngeltend gemacht: Der Vater des Klägers zu 1) habe in einer \nrein deutschen Umgebung gelebt und sei in eine deutsche Schule \ngegangen. Nach der Verschleppung sei es innerhalb der Familie \nauch weiterhin üblich, deutsch zu sprechen. Die Familie des \nVaters des Klägers zu 1) habe die deutsche Abstammung nie \nverleugnet. Deshalb habe auch der Kläger zu 1) mit seiner \nFamilie einen Aufnahmeanspruch.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1992 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch mit der Begründung \nzurück: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger. \nAngesichts seiner weitestgehenden sprachlichen Assimilierung \nund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse dürfe davon \nausgegangen werden, daß schon bei der eigenen Erziehung des \nKlägers zu 1) in seinem Elternhaus ihm das Bewußtsein der \nZugehörigkeit zum deutschen Volk seitens seiner Eltern nicht \nvermittelt worden sei. Da der Kläger zu 1) die \nAufnahmevoraussetzungen als Aussiedler nicht erfülle, sei die \nihm erteilte Übernahmegenehmigung gegenstandslos geworden. Aus \nihr könnten keine Rechte mehr hergeleitet werden.\n\n10\n\nAm 20. Juli 1992 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgetragen: \nEin triftiger Grund für die Rücknahme der Übernahmegenehmigung \nvom 22. Mai 1979 sei vom Bundesverwaltungsamt nicht genannt \nworden. Für die Feststellung der Prägung des Klägers zu 1) sei \nbedeutsam, daß dieser nicht aus einem gemischt-nationalen \nElternhaus stamme, sondern seine Eltern und sogar alle seine \nGroßeltern deutsche Volkszugehörige gewesen seien. Daher seien \ndie vom Bundesverwaltungsgericht für gemischt nationale \nElternhäuser aufgestellten Grundsätze für den Kläger zu 1) \nnicht ungeprüft zu übernehmen. Für ihn spreche nämlich \neindeutig und uneingeschränkt seine deutsche Abstammung. Es \nsei wenig wahrscheinlich, daß in einer deutschen Familie das \ndeutsche Volkstum, das bis zu den Eltern des Klägers zu 1) \nvorhanden gewesen sei, vollständig aufgegeben worden und dem \n1962 geborenen Kläger zu 1) nicht mehr weiter vermittelt \nworden sei. Es spreche vielmehr dafür, daß der Kläger zu 1) \nebenso wie seine Eltern in Hinwendung auf das deutsche \nVolkstum aufgewachsen und erzogen worden sei. Bei dieser \nSachlage brauchten die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers \nzu 1) nicht einen für Spätgeborene aus gemischt nationalen \nElternhäusern geforderten Grad erreichen.\n\n11\n\nMit Schriftsatz vom 5. Februar 1994 hat der \nProzeßbevollmächtigte der Kläger Ablichtung eines undatierten \nund nicht unterschriebenen Aufnahmeantrages des Klägers zu 1) \nzu den Gerichtsakten überreicht und dazu u.a. vorgetragen: Die \nFrage nach der Muttersprache sei im Aufnahmeantrag mit \n\"deutsch\" beantwortet worden. Bei der Frage nach der \nBeherrschung der deutschen Sprache sei verstehen, sprechen und \nschreiben angekreuzt worden. Die Frage nach der Pflege des \ndeutschen Volkstums sei gleichfalls mit \"ja\" beantwortet \nworden.\n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 8. Mai 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 1992 zu \nverpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n17\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgen die Kläger \nihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie ergänzend vor: \nDer Bevollmächtigte der Kläger, Herr B. J. , habe \nvorher nur mit dem Vater des Klägers zu 1) in Verbindung \ngestanden. Er habe somit keine konkreten Aussagen über die \ndeutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) machen können, \nzumal er von dessen Vater in Erfahrung gebracht habe, daß in \nder näheren Umgebung des Klägers zu 1) keine Deutschen \nansässig gewesen seien. Daraus habe er geschlossen, daß der \nKläger zu 1) der deutschen Sprache nicht mächtig sei bzw. \nkeine Möglichkeit gehabt habe, die deutsche Sprache weiterhin \nzu sprechen. Anläßlich eines Besuchs des Klägers zu 1) bei \nseinem Prozeßbevollmächtigten habe dieser sich davon \nüberzeugen können, daß der Kläger zu 1) der deutschen Sprache \nmächtig sei. Er spreche zwar ein Gemisch von Hochdeutsch und \nschwäbischem Dialekt. Ein einfaches Gespräch sei jedoch \nmöglich gewesen.\n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 8. April 1997 teilt Herr B. J. \ndem Senat mit, \"die Angaben, daß in der Familie von W. \nnur russisch gesprochen worden ist,\" beruhten auf einem Irrtum \nseinerseits. Er habe sich nunmehr von den deutschen \nSprachkenntnissen seines Neffen selbst überzeugen können, da \ndieser vor kurzem bei ihm zu Besuch gewesen sei.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der \nSenat hat zum Zwecke der Entscheidung die nachfolgenden \nErkenntnisquellen ausgewertet.\n\n24\n\nErkenntnisliste\n\n25\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n26\n\nHilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n27\n\nWeydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n28\n\nHeimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n\n29\n\nEisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n30\n\nBrunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n\n31\n\nPinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n\n32\n\nDietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n33\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n36\n\nDie Klage ist auch unter Berücksichtigung der \nÜbernahmegenehmigung des Klägers zu 1) insgesamt zulässig. \nAbgesehen davon, daß das Bundesverwaltungsamt im \nWiderspruchsbescheid den unzutreffenden Anschein gesetzt hat, \ndiese Übernahmegenehmigung sei gegenstandslos geworden, \nbesteht hier ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 1) auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides auch deshalb, weil seine \nEhefrau - die Klägerin zu 2) - nur in einen Aufnahmebescheid \nnach § 26 BVFG einbezogen werden kann.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NW), Urteil vom 9. November 1994 - 2 A \n3589/93 -.\n\n38\n\nDie Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n39\n\nAls Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommen die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, geändert durch \ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der \nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, in Betracht.\n\n40\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, \nBVerwGE 92, 70 (72f), und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nDVBl 1996, 198 = BVerwGE 99, 133.\n\n42\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in O. in \nRußland.\n\n43\n\nDer Kläger zu 1) hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Nach dieser \nBestimmung wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach dem \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. Dies kann für den Kläger zu 1) nicht \nfestgestellt werden.\n\n44\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n45\n\nDer Kläger zu 1) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG. Es kann nicht festgestellt werden, \ndaß dem Kläger zu 1) das in dieser Bestimmung genannte \nbestätigende Merkmal der Sprache vermittelt worden ist.\n\n46\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686.\n\n48\n\nEs ist nicht ausreichend, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit Mutter- oder Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -.\n\n50\n\nDer Senat kann nicht feststellen, daß dem Kläger zu 1) die \ndeutsche Sprache in dem erforderlichen Maße vermittelt worden \nist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sowohl seine Mutter- \nals auch seine bevorzugte Umgangssprache Russisch war und ist \nund er die deutsche Sprache weder heute noch im Zeitpunkt des \nEintritts seiner Bekenntnisfähigkeit in einer den \nAnforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG genügenden \nWeise spricht oder gesprochen hat.\n\n51\n\nDies ergibt sich zunächst aus dem Vortrag der Kläger. \nDanach ist nicht ersichtlich, daß der Kläger zu 1) Deutsch als \nMuttersprache spricht. Er hat im Aufnahmeantrag vielmehr \nangegeben, daß seine Muttersprache Russisch sei. Diese \nErklärung des Klägers zu 1) steht regelmäßig schon für sich \ngesehen der Annahme seiner deutschen Volkszugehörigkeit \nentgegen, da derjenige, der nicht Deutsch, sondern Russisch \nals Muttersprache spricht, nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts regelmäßig Angehöriger des \nrussischen Kulturkreises und damit russischer Volkszugehöriger \nist.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \na.a.O..\n\n53\n\nAuf Nachfrage des Bundesverwaltungsamtes ist zwar in dem \nFormular vom 2. Dezember 1991 angegeben worden, die \nMuttersprache des Klägers zu 1) sei Deutsch. Diesen Angaben \nliegt jedoch ersichtlich ein anderes Verständnis des Begriffs \nMuttersprache zugrunde. Denn in diesem Formular ist weiter \nangegeben, daß der Kläger zu 1) die deutsche Sprache verstehe, \nsie jedoch nicht sprechen könne. Dies ergibt sich daraus, daß \ndie entsprechende Rubrik bezüglich der aktiven \nSprachkenntnisse nicht angekreuzt worden ist. Aus den weiteren \nAngaben zum Sprachverhalten in der Familie, wonach weder der \nKläger zu 1) noch seine Kinder deutsch sprechen, wird \nebenfalls deutlich, daß bei den Angaben zur Muttersprache des \nKlägers zu 1) in offensichtlicher Verkennung dieses Begriffs \nvon der Möglichkeit mehrerer Muttersprachen für einen \nAufnahmebewerber ausgegangen und die aktive Beherrschung einer \nSprache als nicht erforderlich angesehen wird.\n\n54\n\nDer diesbezügliche Vortrag im gerichtlichen Verfahren \nrechtfertigt keine für den Kläger zu 1) günstigere \nEntscheidung. Zwar sollen danach die Angaben im \nVerwaltungsverfahren falsch sein und auf einem \"Irrtum\" \nberuhen. Daß die Muttersprache des Klägers zu 1) Deutsch ist, \nd.h. daß er nur einsprachig aufgewachsen ist und nur Deutsch \ngelernt hat, wird das auch im Berufungsverfahren nicht \nvorgetragen. Der Vortrag erschöpft sich insoweit in den \nAngaben, daß der Kläger zu 1) in einer Sprache aus einem \nGemisch von Hochdeutsch und schwäbischem Dialekt zu einem \n\"einfachen Gespräch\" in der Lage sei. Anhaltspunkte für ein \nSprachverhalten mit Deutsch als Muttersprache ergeben sich \ndaraus nicht.\n\n55\n\nDie Kläger haben auch nicht vorgetragen, daß der Kläger \nzu 1) Deutsch als bevorzugte Umgangssprache zumindest im \nfamiliären Bereich gesprochen hat oder spricht. Im \nAufnahmeantrag ist Russisch als jetzige Umgangssprache in der \nFamilie des Klägers zu 1) bezeichnet und erklärt worden, daß \nder Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) Deutsch \"überhaupt \nnicht\" sprechen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens \nist ergänzend erklärt worden, es werde \"bei der jungen Familie \nnur russisch gesprochen, da alles deutsche verpönt\" gewesen \nsei. Die deutsche Sprache werde nun angesichts der \nbeabsichtigten Ausreise nach Deutschland \"erlernt\". Aus diesen \nAngaben und Erklärungen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte \ndafür, daß in der Familie der Kläger Deutsch als bevorzugte \nUmgangssprache gesprochen wird. Da nach diesen Angaben die \nKlägerin zu 2) keine Deutschkenntnisse hat, spricht vielmehr \nalles dafür, daß auch in der Familie Russisch die alleinige \nUmgangssprache ist.\n\n56\n\nGegenteiliges ist auch im Laufe des Berufungsverfahrens \nnicht vorgetragen worden. Die in der Berufungsbegründung und \nin der Erklärung des Herrn B. J. vom 8. April 1997 \ngemachten Angaben lassen vielmehr erkennen, daß Deutsch nicht \ndie bevorzugte Umgangssprache des Klägers zu 1) sein kann, \nweil darin ausdrücklich nur davon die Rede ist, der Kläger zu \n1) könne auf deutsch ein \"einfaches Gespräch\" führen. Ein \nsolches Gesprächsniveau entspricht aber gerade nicht den vom \nBundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen an ein \nmutter- bzw. umgangssprachliches Verhalten.\n\n57\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht \nvorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht \nvon einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der \nVermittlung deutscher Kultur an den Kläger zu 1) ausgegangen \nwerden. Wer nicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig \nAngehöriger des russischen Kulturkreises, was zugleich eine \nErziehung im Sinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \na.a.O.\n\n59\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur \nBegründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung verwiesen.\n\n60\n\nVgl. Urteil des Senats vom 14. Februar 1997 \n- 2 A 946/94 -.\n\n61\n\nAn seiner aufgrund einer umfangreichen Beweisaufnahme im \nUrteil vom 28. Dezember 1995 - 2 A 4115/94 - dargelegten \nAuffassung, daß deutsche Kultur im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG den Angehörigen der im Bereich der ehemaligen \nSowjetunion lebenden deutschen Volksgruppe auch über die \nrussische Sprache vermittelt werden konnte und kann, hat er \nnicht festgehalten.\n\n62\n\nWird somit das von dem Kläger zu 1) geltend gemachte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Kultur \nund Erziehung objektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz \n1 Nr. 2 BVFG erforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein \ndeutscher Volkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die \nBestätigung eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in \nBetracht kommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n63\n\nvgl. dazu BVerwG; Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -\n, a.a.O.,\n\n64\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n65\n\nBestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n66\n\nDies ist jedoch nicht der Fall. Der Senat geht vor dem \nHintergrund der in das Verfahren eingeführten \nErkenntnisquellen in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß \ndie Vermittlung der deutschen Sprache im Gebiet der ehemaligen \nSowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen seit dem \nZweiten Weltkrieg zumindest innerhalb der Familien \ngrundsätzlich möglich und zumutbar war,\n\n67\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 28. April 1997 - 2 A 4504/94 -, \nvom 7. Juli 1997 - 2 A 4674/94 - und vom 29. September 1997 - \n2 A 5450/94 -; Beschluß vom 29. August 1997 - 2 A 5233/94 -\n,\n\n68\n\nso daß das Merkmal der deutschen Sprache jedenfalls in der \nZeit seit der Geburt des Klägers zu 1) im Jahre 1962 auch im \nGebiet Kemerowskaja in Rußland zumindest im häuslichen Bereich \nungehindert vermittelt werden konnte. Anhaltspunkte dafür, daß \nin der Familie des Klägers zu 1) aufgrund besonderer Umstände \nder Gebrauch der deutschen Sprache in der Familie abweichend \nvom Regelfall nicht möglich war, sind nicht vorgetragen worden \nund auch nicht ersichtlich.\n\n69\n\nDie Berufung der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger \nzu 1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid \nnicht zu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau \nnicht in Betracht.\n\n70\n\nAufgrund dessen ist auch die Berufung der Kläger zu 3) \nund 4) schon deshalb unbegründet, da sie aus den oben \ndargelegten Gründen nicht von einem deutschen Volkszugehörigen \nabstammen.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der \nZivilprozeßordnung -ZPO-. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für nicht \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310652","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-29/2-a-5609-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":15},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310652","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310652","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-29/2-a-5609-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310652","retrieved":"2026-07-09 03:40:50.825361+00:00"}}