{"status":"available","doknr":"OLD310667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.20A974.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"20 A 974/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer forstwirtschaftlich genutzter \nFlächen in . Die zugehörigen Grundstücke Gemarkung \n , Flur , Flurstücke , und / werden auf einer \nLänge von etwa 700 m vom ( ) \ndurchflossen. Der Rechtsvorgänger des Klägers, sein Vater, \nstaute den Bach in dem seinerzeitigen Wiesengelände vor 1970 \nso an, daß eine treppenförmige Kette von Fischteichen \nentstand. Auf den Unterliegergrundstücken schließen sich \nweitere Fischteiche an. Ende der achtziger Jahre waren \ninsgesamt ca. 40 Teiche vorhanden; hiervon befinden sich \n30 Teiche auf dem Gelände des Klägers, überwiegend im \nHauptschluß des Baches. Das Bachtal liegt in einem durch \nVerordnung vom 8. Juni 1970 festgesetzten \nLandschaftsschutzgebiet.\n\n3\n\nEnde 1970 drängte der Beklagte auf die Einleitung von \nVerwaltungsverfahren zur Legalisierung der Fischteiche. \nHinsichtlich der Unterliegergrundstücke wurden 1971 Anträge \nauf Genehmigung gemäß § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) \nfür Fischteiche mit einer Wasserfläche von ca. 6000 m2 \ngestellt. Der Vater des Kläger beantragte im April 1972 die \nwasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Wassers des \nBaches für 27 Fischteiche mit einer Wasserfläche von 13.300 m2. \nDie Anträge blieben unbeschieden. Der Beklagte ließ aber \nAusnahmen von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung zu. \n\n4\n\n1988 griff der Beklagte die Angelegenheit auf; er hielt die \nTeichanlage für unvereinbar mit den Belangen der \nWasserwirtschaft, des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nund erachtete die Wiederherstellung eines möglichst naturnahen \nBachprofils für geboten. Im Rahmen der Anhörung hinsichtlich \neiner entsprechenden Ordnungsverfügung gab der Kläger an, die \nBeseitigung der Teiche werde einen erheblichen ökologischen \nSchaden verursachen. Infolge der Teiche sei ein reges \nPflanzen- und Kleintierleben entstanden. Die Wiederaufnahme \nder ursprünglichen Nutzung der Fläche zur Weideviehhaltung \nwerde Probleme mit sich bringen. Der alte Bachverlauf sei \nnicht mehr erkennbar. Die Teiche dienten der \nLöschwasserversorgung bei Bränden. Sie seien ferner bis zum \n1. April 1995 für ca. 3.000,-- DM/Jahr verpachtet. Die \nStandsicherheit der Dämme könne verbessert werden.\n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 14. August 1991 forderte der \nBeklagte den Kläger unter Androhung von Zwangsgeld auf, 18 in \neinem beigefügten Lageplan gekennzeichnete Teiche bis zum \n1. Oktober 1995 zu beseitigen und hierzu den jeweiligen \nTeichwasserspiegel bis zur vollständigen Entleerung der \nStauanlage sachgerecht abzusenken, den jeweiligen Abschlußdamm \nim Bereich der tiefsten Tallage zu öffnen und die übrigen \nsichtbaren Ablaßvorrichtungen zu entfernen. Die Fischteiche, \ndie das gesamte Bachwasser in Anspruch nähmen, seien in den \nsechziger Jahren illegal hergestellt worden. Sie könnten im \nderzeitigen Zustand aus wasserwirtschaftlichen Gründen auch \nnicht nachträglich zugelassen werden, weil sie das \nSelbstreinigungsvermögen des Baches beeinträchtigten, die \nGewässergüte belasteten und den natürlichen Aufstieg für \nFische und Kleinorganismen unterbrächen. Außerdem seien die \nAbschlußdämme zum Teil nicht ausreichend standsicher und sei \ndie schadlose Wasserabführung nicht gewährleistet. Aus Gründen \nder Verhältnismäßigkeit werde nur die Beseitigung der im \nHauptschluß des Baches gelegenen Teiche verlangt. Die übrigen \nTeiche könnten auf der Grundlage einer noch zu beantragenden \nwasserrechtlichen Erlaubnis bestehen bleiben. Bestands- oder \nVertrauensschutz genieße die Teichanlage nicht. Eine \nInanspruchnahme der Pächter sei unzweckmäßig. Eine \nEntscheidung über den 1972 eingereichten Antrag erübrige sich. \nHinsichtlich der Teiche auf den Unterliegergrundstücken erließ \nder Beklagte gleichgerichtete Ordnungsverfügungen.\n\n6\n\nDen am 10. September 1991 eingelegten Widerspruch des \nKlägers wies der Regierungspräsident mit undatiertem, am \n27. Oktober 1993 zugestelltem Bescheid zurück. Durch die \nTeiche werde das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt. Gerade \nauch wegen der Massierung der Teiche ergäben sich \nschwerwiegende ökologische Nachteile. Ein natürliches \nGewässerbett sei nicht mehr vorhanden. Der biochemische \nSauerstoffbedarf werde erhöht, die Eutrophierung des Gewässers \nbeschleunigt und das Wasserdargebot des Baches erheblich \nreduziert. In das Landschaftsbild werde erheblich \neingegriffen. Das in erster Linie wirtschaftliche Interesse \ndes Klägers an der Aufrechterhaltung der Fischteiche müsse \nhinter diesen Belangen zurücktreten. \n\n7\n\nDer Kläger hat am 22. November 1993 Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen, der Beklagte verlange ihm etwas rechtlich \nUnmögliches ab. Das für die Beseitigung der Teiche \nerforderliche Planfeststellungsverfahren mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. \nDer Planfeststellung, die bereits nicht beantragt worden sei, \nstünden zwingende Versagungsgründe entgegen. Bei der \nBeseitigung handele es sich um einen nicht ausgleichbaren \nEingriff in Natur und Landschaft. Die Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege seien vorzugswürdig. \nDie Teiche bildeten, zumal sie im Biotop-Kataster eingetragen \nseien, ein naturschutzrechtlich gegenüber Zerstörungen \ngeschütztes Biotop. Eine Befreiung vom Verbot der Zerstörung \ndes Biotops könne nicht erteilt werden. Die Errichtung der \nTeiche habe nicht gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen \nverstoßen. Auch der notwendige Brandschutz spreche gegen die \nBeseitigung der Teiche. Eine Gewässerbelastung infolge der \nTeiche sei nicht belegt. Die Fauna des oberhalb der Teiche \ngelegenen Quellgebiets des Baches werde nicht \nbeeinträchtigt.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 14. August 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr hat vorgetragen, die entscheidende Veränderung des \nNaturhaushaltes sei in der illegalen Anlegung der Teiche zu \nsehen. Die Teiche beeinträchtigten den schützens- und \nerhaltenswerten Bach. Die Rechtsnormen zum Schutz von Natur \nund Landschaft seien auf die Teiche trotz deren langjähriger \nExistenz nicht anzuwenden. Anderenfalls könnten illegal \nerstellte Anlagen letztlich auch dann nicht mehr beseitigt \nwerden, wenn sie nicht genehmigungsfähig seien. Die Teiche \nwirkten sich, wie Gewässeruntersuchungen ergeben hätten, \nnachteilig auf die Gewässergüte des Baches aus. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil, auf das Bezug genommen wird, stattgegeben.\n\n14\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 10. Januar 1996 \nzugestellt worden ist, hat der Beklagte am 9. Februar 1996 \nBerufung eingelegt. Er trägt ergänzend vor, das schon 1972 als \nfür die Anlegung der Teiche erforderlich erkannte \nPlanfeststellungsverfahren könne nicht durch die zeitliche und \nnatürliche Entwicklung ersetzt werden. Die Verfestigung eines \nZustandes setze das hier fehlende Bewußtsein der Legalität \nvoraus. Den Kläger zu zwingen, einen Antrag auf \nPlanfeststellung zur Beseitigung der Fischteiche zu stellen, \nsei nicht praktikabel und formalistisch. Mitte der fünfziger \nJahre habe es in dem Tal noch keine Fischteiche gegeben. 1970 \nseien auf dem Gelände des Klägers 21 Teiche vorhanden gewesen; \nhiervon seien 4 Teiche später zu einem größeren Teich \numgestaltet worden. Nach 1970 seien 12 weitere Teiche angelegt \noder verändert worden.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr trägt ergänzend vor, die Teiche würden extensiv genutzt \nund seien in dem seit ihrer Erstellung verstrichenen Zeitraum \nvon etwa 30 Jahren faktisch von der Natur vereinnahmt worden. \nIhre Beseitigung bedürfe deshalb der vorherigen \nPlanfeststellung. Neuerlich aufgefundenen Unterlagen sei zu \nentnehmen, daß es schon 1953 in dem Tal \"Dämme des Teiches\" \ngegeben habe; seit den fünfziger Jahren sei der Bachlauf durch \neinen inzwischen untergegangenen früheren Teich und die Straße \nunterbrochen. Darüber hinaus habe das Verhalten des Beklagten \nkeinen Zweifel daran gelassen, daß er sich mit dem gegebenen \nZustand abgefunden habe; das Beseitigungsverlangen verstoße \ngegen Treu und Glauben. Trotz der langen Dauer des \nVorhandenseins der Teiche seien Schäden am Gewässer nicht \naufgetreten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n23\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die \nAndrohung von Zwangsgeld richtet. Die Androhung ist durch \nZeitablauf gegenstandslos geworden; die auf den 1. Oktober \n1995 festgesetzte Frist zur Beseitigung der Teiche ist \nverstrichen. Der Kläger mußte die Frist wegen der - bezogen \nauf die verfügte Anordnung eintretenden - aufschiebenden \nWirkung zunächst seines Widerspruchs und sodann seiner \nAnfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO -) nicht einhalten. Die zwangsweise Durchsetzung des \nBeseitigungsgebotes erfordert deswegen eine erneute Androhung \nunter Bestimmung einer neuen Frist.\n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1996 - 20 A 5789/94 - m.w.N.; Beschluß \nvom 29. Januar 1988 - 20 B \n3452/87 -.\n\n25\n\nDie Klage ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Anordnung \nrichtet, die Teiche nach näheren Vorgaben zu beseitigen. Die \nOrdnungsverfügung verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nRechtsgrundlage für die Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 \ndes Ordnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 OBG, § 138 \ndes Landeswassergesetzes (LWG) Anwendung findet. Diese \nVorschriften ermächtigen den Beklagten, innerhalb seines \nAufgabenbereiches als untere Wasserbehörde Gefahren für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die \nFischteiche, die Gegenstand des Beseitigungsgebotes sind, sind \nohne die nach § 31 Abs. 1 WHG a.F. (entsprechend § 31 Abs. 2 \nWHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 \n- WHG n.F. -) gebotene vorherige Planfeststellung oder \n(Plan-)Genehmigung angelegt worden; sie verstoßen daher gegen \ndie öffentliche Sicherheit. Der , ein \noberirdisches Gewässer, ist durch die Errichtung von Dämmen im \nBachbett und die Schaffung der Teichbecken wesentlich \numgestaltet und somit einem Ausbau unterzogen worden. Die \nkettenförmige Aneinanderreihung der Teiche im Bereich des \nursprünglichen Bachlaufs hat den Bach in seiner früheren \näußeren Gestalt weitgehend verschwinden lassen und in seinen \ncharakteristischen wasserwirtschaftlichen sowie ökologischen \nMerkmalen und Funktionen erheblich verändert. An die Stelle \neines naturnahen Baches in einem Wiesental mit ausgeprägter \nGeländeneigung ist auf einer Strecke von ca. 700 m allein auf \ndem Gelände des Klägers eine gestufte Abfolge künstlich \naufgestauter großer Wasserflächen getreten. Diese \nVeränderungen sind bedeutsam für die Bewirtschaftung des \nBaches als Bestandteil des Wasser- und Naturhaushaltes und \ndamit wesentlich. \n\n27\n\nDer Ausbau des Baches ist ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, vor allem der bei den \nwiederholten Bildflügen gefertigten Luftbilder und der \nGrundkarten, im zeitlichen Geltungsbereich des \nWasserhaushaltsgesetzes, nämlich nach dem 1. März 1960, \ndurchgeführt worden. Der Kläger ist der detaillierten \nzeitlichen Einordnung der Entstehung der einzelnen Teiche \nseitens des Beklagten und der Aussagekraft der hierbei \nherangezogenen Erkenntnismittel, die verläßlichen Aufschluß \nüber die örtlichen Gegebenheiten im entscheidenden Zeitraum \ngeben, nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat hat er nach Erörterung des Karten- und \nBildmaterials klargestellt, daß auch seiner Meinung nach in \nden fünfziger Jahren lediglich ein - inzwischen seit langem \nbeseitigter - Teich vorhanden war, der unmittelbar unterhalb \nder Straße und somit außerhalb des Bereichs der jetzigen \nFischteichanlage gelegen war. Folgerichtig ist auch der Kläger \nvon der seinerzeitigen Planfeststellungsbedürftigkeit bzw. \n(Plan-)Genehmigungsbedürftigkeit der Anlegung der \nstreitbefangenen Teiche ausgegangen. Daher bedarf es insoweit \nkeiner vertieften Ausführungen vor dem Hintergrund auch der \nTatsache, daß 1971/72 die bis dahin in Gestalt eines ca. 170 m \nlangen Bachabschnitts verbliebene Lücke zwischen zwei auf den \nGrundstücken des Klägers vorhandenen Teichketten geschlossen \nworden ist und in der Folgezeit weitere Teiche gebaut bzw. \nerheblich umgeformt worden sind, was für sich genommen als \nwesentliche Umgestaltung der räumlich und funktional eng \nzusammenhängenden und demnach eine Einheit bildenden \nTeichanlage betrachtet werden könnte. Ebenfalls besteht keine \nVeranlassung zu Erörterungen, ob bei einer Entstehung der \nTeiche vor dem 1. März 1960, also unter Geltung des \nPreußischen Wasserrechtes, der Verstoß gegen die öffentliche \nSicherheit entfiele oder ob dann zwar unter Umständen nicht an \ndie Veränderung des Zustandes des Baches, aber doch an das \nAufstauen des Wassers zum Zwecke des Gebrauchs (§§ 40 Abs. 2, \n46 Abs. 1 des Preußischen Wassergesetzes, §§ 2 Abs. 1, 3 \nAbs. 1 und 3 WHG a.F./n.F.) angeknüpft werden könnte.\n\n28\n\nDie 1972 vom Vater des Klägers vertretene Auffassung, die \nAnlegung der Fischteiche sei wegen seines Eigentums sowohl am \nOberlauf des Baches als auch am Fischteichgelände als \nBenutzung des Baches zu werten und deshalb unter dem \nGesichtspunkt der Erteilung einer Erlaubnis (§§ 2 Abs. 1, 3 \nAbs. 1 WHG a.F.) zu würdigen, trifft nicht zu. Die \nEigentumsverhältnisse an einem Gewässer sagen nichts darüber \naus, ob ein Vorhaben als planfeststellungsbedürftiger \nGewässerausbau zu qualifizieren ist. Entscheidend hierfür ist \nvielmehr, ob der Zustand des Gewässers eine für den \nWasserhaushalt, für die Schiffahrt, für die Fischerei oder für \nsonstige wasserrechtlich zu beachtende Belange bedeutsame, auf \nDauer angelegte Veränderung erfährt.\n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. Juli \n1988 - 20 A 793/87 -, ZfW 1989, 113; \nUrteil vom 3. Dezember 1987 \n- 20 A 1889/85 -, ZfW 1988, 359; \nGieseke/Wiedemann/Czychowski, WHG, \n6. Aufl., § 31 Rdnr. 8 m.w.N.\n\n30\n\nIst das - wie hier - der Fall, so stellen die Maßnahmen, die \ndem Ausbau des Gewässers dienen, nicht die Benutzung des \nGewässers dar (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 WHG a.F./n.F.).\n\n31\n\nSoweit Gewässer mit untergeordneter wasserwirtschaftlicher \nBedeutung (§ 1 Abs. 2 WHG a.F./n.F.) unter Berücksichtigung \nder Eigentumsverhältnisse von den Bestimmungen des \nWasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes \nausgenommen sind (§ 1 Abs. 2 LWG a.F./n.F.), wird der \n hiervon nicht erfaßt; er ist kein Graben (§ 1 \nAbs. 2 Nr. 1 LWG a.F.) bzw. Straßenseitengraben (§ 1 Abs. 2 \nNr. 2 LWG n.F.). Die Zweckbestimmung der Teiche zur Fischzucht \nbzw. Fischhaltung ändert an dem Charakter der Veränderungen \nals Maßnahme des Gewässerausbaus ebenfalls nichts. Die Teiche \nsind im Hauptschluß des Baches angelegt, mit dem Bach also \nnicht nur durch künstliche Vorrichtungen verbunden (§ 1 Abs. 2 \nNr. 2 LWG a.F., § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWG n.F.), und das Resultat \neiner wesentlichen Umgestaltung des Baches. Die mit dem \nEigentümergebrauch verbundenen besonderen Befugnisse betreffen \nallein die Benutzung eines Gewässers und setzen damit voraus, \ndaß auf das Gewässer im Wege gerade der Benutzung - und nicht \ndes Ausbaus - zugegriffen wird.\n\n32\n\nDie hiernach für eine rechtmäßige Herstellung der \nFischteiche erforderliche Planfeststellung oder (Plan-\n)Genehmigung ist unterblieben. Der vom Vater des Klägers 1972 \ngestellte Antrag ist nicht (positiv) beschieden worden; ob der \nAntrag überhaupt auf die Zulassung des Gewässerausbaus \ngerichtet war und nicht auf die Gestattung der Benutzung des \nBaches, was der Wortlaut des Antrages im Einklang mit der \ngeäußerten Rechtsauffassung des Vaters des Klägers besagt, mag \nauf sich beruhen. Ebensowenig ist den Gründen dafür \nnachzugehen, daß das Antragsverfahren nicht zum Abschluß \ngebracht worden ist. Der vom Beklagten 1972 erlassene \nGenehmigungsbescheid beinhaltet ausschließlich die Erteilung \neiner Ausnahme von der in diesem Bescheid aufgeführten \nVerbotsregelung der Landschaftsschutzverordnung. Der Beklagte \nhat den Erlaubnisantrag erklärtermaßen \"gleichzeitig\" als \nAusnahmeantrag verstanden und ihm unmißverständlich nur \ninsoweit stattgegeben, wobei er erläutert hat, die sonst \nerforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen oder \nErlaubnisse würden nicht ersetzt. Die für die Beurteilung der \nAnlegung der Teiche als Vorhaben des Gewässerausbaus \neinschlägigen Rechtsvorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes \nund des Landeswassergesetzes haben, soweit \nentscheidungserheblich, seit Inkrafttreten des \nWasserhaushaltsgesetzes auch keine inhaltliche Änderung \nerfahren, die die Störung der öffentlichen Sicherheit \nentfallen lassen könnte. Nach wie vor bedarf die wesentliche \nUmgestaltung eines Gewässers in der hier in Frage stehenden \nArt und Weise der vorherigen Planfeststellung (§ 31 Abs. 2 \nSatz 1 WHG n.F.). \n\n33\n\nVon der ihm damit zustehenden Befugnis, gegen die \nFischteiche vorzugehen, hat der Beklagte ohne Rechtsfehler zum \nNachteil des Klägers Gebrauch gemacht. Er hat auf der \nGrundlage eines in den wesentlichen Punkten zutreffend \nerfaßten Sachverhaltes eine Ermessensentscheidung hinsichtlich \ndes \"Ob\" und des \"Wie\" seines Einschreitens getroffen, sich \nhierbei am Zweck der Ermächtigung orientiert und die zum \nSchutz des Klägers zu wahrenden gesetzlichen Grenzen des \nErmessens eingehalten. Die Entleerung der Teiche, das Öffnen \nder Abschlußdämme und die Entfernung der sonstigen sichtbaren \nAblaßvorrichtungen zielen darauf ab, die vorgenommene \nUmgestaltung des Baches sowie die hiermit einhergehenden \nwasserwirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen unter \nweitgehender Beibehaltung der Umgebungssituation rückgängig zu \nmachen, soweit dies tatsächlich möglich ist. Durch den \nverlangten, in den Einzelheiten näher beschriebenen Rückbau \nsoll der Bach wieder als solcher in Erscheinung treten, also \nals Teil der ihn umgebenden Landschaft augenfällig werden, die \nfür ein Fließgewässer im örtlichen Naturraum typischen \nEigenschaften entwickeln und in Tier- sowie Pflanzenbestände \neingebunden sein, die an einen solchen Standort - d.h. an ein \nvon einem naturnahen Bach durchflossenes Wiesental im \nMittelgebirge - angepaßt sind. \n\n34\n\nDie Belange des Klägers hat der Beklagte dabei in die \nAbwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt und mit \nsachbezogenen Erwägungen gewürdigt. Von einer vollständigen \nRückgängigmachung der Ausbaumaßnahmen hat der Beklagte Abstand \ngenommen, um die Belastung des Klägers so gering zu halten, \nwie dies unter Wahrung auch der öffentlichen Belange \nvertretbar war. Ausdruck hat die Abwägung auch darin gefunden, \ndaß der Beklagte die im Nebenschluß des Baches angelegten \nTeiche für grundsätzlich erlaubnisfähig hält und dem Kläger so \ndurchaus noch die Möglichkeit beläßt, den Bach unter Wahrung \ngewisser Mindestanforderungen an die Lage und Anzahl von \nFischteichen für sich nutzbar zu machen. Der Beklagte ist \nzutreffend davon ausgegangen, daß das Fehlen der den \nGewässerausbau legalisierenden Zulassungsentscheidung nicht \nnur die formelle, sondern auch die materielle Illegalität des \ngegebenen Zustandes bedeutet. Gleichwohl hat der Beklagte die \nMöglichkeit einer nachträglichen Legalisierung geprüft und \ndadurch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips, \ndie in der Rechtsprechung für Fälle des nichtgestatteten \nZugriffs auf ein Gewässer konkretisiert worden sind,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1993 - 7 B 119.93 -, ZfW \n1994, 396; Urteil vom 10. Februar 1978 \n- 4 C 71.75 -, ZfW 1978, 371, \n\n36\n\n \ngenügend Rechnung getragen. Die im Widerspruchsbescheid im \neinzelnen genannten nachteiligen wasserwirtschaftlichen \nAuswirkungen der Fischteiche, die durch an Ort und Stelle \ngetroffene Feststellungen belegt sind, tragen die Aussage des \nBeklagten und der Widerspruchsbehörde, eine Planfeststellung \nscheitere an zu erwartenden Beeinträchtigungen überwiegender \nBelange des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG, \n§ 100 Abs. 2 LWG n.F. Dabei kann außer acht gelassen werden, \ndaß die bei einem Gewässerausbau zu beachtenden ökologischen \nKriterien durch das Sechste Gesetz zur Änderung des \nWasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996, BGBl. I 1690, \nnach Erlaß des Widerspruchsbescheides, dem für die \ngerichtliche Überprüfung eines Verwaltungsaktes im \nAnfechtungsrechtsstreit im allgemeinen maßgebenden Zeitpunkt, \ngegenüber dem früheren Rechtszustand eine weitere Betonung \nerfahren haben. Bereits durch das Vierte Änderungsgesetz vom \n26. April 1976, BGBl. I 1109, sind die \nBewirtschaftungsgrundsätze des § 1 a WHG normiert worden. \nDiese - später modifizierten - Grundsätze verlangen, daß die \nGewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu \nbewirtschaften sind, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im \nEinklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und daß jede \nvermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Das schließt die \nBeachtung auch ökologischer Anforderungen an einen \nGewässerausbau ein. Beeinträchtigungen sind im Sinne des § 6 \nWHG, § 100 Abs. 2 LWG n.F. dann zu erwarten, wenn sie nach \nallgemeiner Lebenserfahrung und anerkannten fachlichen Regeln \nwahrscheinlich und ihrer Natur nach annähernd voraussehbar \nsind, wobei an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um \nso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und \nfolgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n12. September 1980 - 4 C 89.77 -, ZfW \n1981, 87; Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \na.a.O., § 6 Rdnr. 17 m.w.N.\n\n38\n\nIm Einklang hiermit ist der Beklagte den konkreten \nqualitativen und quantitativen Auswirkungen der Fischteiche \nauf den Bach und das in ihm befindliche Wasser nachgegangen, \nwobei er vor allem die vorliegenden \nGewässergüteuntersuchungen, die Aussagen des Biotop-Katasters \nsowie nicht zuletzt auch die Stellungnahme des Prof. \nDr. vom 23. November 1990 ausgewertet und außerdem \nverfahrensbegleitend eine Gewässeruntersuchung seitens des \nStaatlichen Umweltamtes (StUA) veranlaßt hat. \nÜbereinstimmend wird in diesen Materialien die fischereiliche \nNutzung als erheblicher Gefährdungs- bzw. \nBeeinträchtigungsfaktor betrachtet und substantiiert dargetan. \nProf. Dr. zeigt die nachteiligen gewässerbezogenen und \nökologischen Auswirkungen der Fischteiche näher auf und hält \ndie Teiche lediglich im Verhältnis zu sonstigen - von ihm noch \nkritischer eingeschätzten - Angelteichen für \"ungewöhnlich \nvielgestaltig\". Aus der Bewirtschaftung zu entlassende Teiche \nder Gesamtanlage sollen einen Puffer gegen die mit der \ngegenwärtigen Nutzung einhergehende Gewässerbelastung bilden. \nDer von ihm vorgeschlagene Kompromiß verdeutlicht seine \nAuffassung, daß die Teiche bereits wegen der \nBeeinträchtigungen der Gewässerqualität nicht in ihrer \nderzeitigen Nutzung belassen werden können bzw. sollen, mithin \nin der gegebenen Situation einer Legalisierung nicht \nzugänglich sind. Die Gewässergüteuntersuchungen des StUA \nbelegen zumindest, daß infolge der Fischteiche - trotz der vom \nKläger behaupteten extensiven Nutzung - in erheblichem Umfang \norganische Stoffe in den Bach eingetragen werden. Dies als \nwesentlichen Nachteil für die Qualität des Bachwassers \neinzustufen, hält sich in dem Rahmen, der durch den hohen \nwasserwirtschaftlichen und ökologischen Rang eines unverbauten \nfließenden Mittelgebirgsbaches vorgegeben ist. Ohnehin ist die \nalleinige Ausrichtung der Anordnung und Häufung der \nFischteiche im Hauptschluß des Baches an der höchstmöglichen \nprivaten Ausnutzung des Wasserdargebotes des Baches nicht \nvereinbar mit den generellen Ausbauprinzipien, die - wie \nerwähnt - die Wahrung auch der naturgegebenen Zusammenhänge \nfordern. Ausschlaggebend ist damit, daß zum einen die \nDurchgängigkeit des Fließgewässers in einem trotz des \nRohrdurchlasses unter der Straße besonders sensiblen Bereich \nauf einer beträchtlichen Strecke vollständig aufgehoben ist \nund daß zum anderen nachteilige qualitative Auswirkungen \naufgrund konkreter Anhaltspunkte in der Örtlichkeit sowie der \nallgemeinen Erfahrung - unter anderem wegen der bei \nFischteichen zu bedenkenden Zufuhr von Fischnahrung, des \nEinsatzes von Chemikalien zur Bekämpfung von Fischkrankheiten \noder von Wasserpflanzen oder zur Düngung der Teiche - dermaßen \nwahrscheinlich sind, daß vor dem Hintergrund des dem Bach \nzukommenden hohen Schutzes die Prognose, beträchtliche \nBeeinträchtigungen seien konkret absehbar, rechtlichen \nBedenken nicht begegnet. In dieser Richtung sind die gegen die \nAussagekraft der Erkenntnisse des StUA gerichteten \nAusführungen des Klägers, die im wesentlichen das methodische \nVorgehen betreffen, unergiebig; einen Bedarf an zusätzlicher \nSachaufklärung zeigen sie nicht auf. Der Kläger macht selbst \nnicht geltend, daß ihm ein Anspruch auf Planfeststellung bzw. \n(Plan-)Genehmigung für die Teiche im gegebenen Zustand \nzustehen könnte; um so weniger benennt er substantiiert \nTatsachen, aus denen ein solcher Anspruch nachvollziehbar \nabgeleitet werden könnte. Sein Hinweis auf die nachteiligen \nökologischen Folgen einer Beseitigung der Teiche verfängt \ninsoweit nicht. Entsprechendes gilt für die von Prof. \nDr. gesehenen volkswirtschaftlichen Nachteile einer \nBeseitigung der Teiche und das hierauf aufbauende Vorbringen \ndes Klägers. Die Planfeststellung für einen schon \ndurchgeführten Gewässerausbau kann zwar nachgeholt werden, \nobwohl § 31 Abs. 1 WHG a.F., § 31 Abs. 2 WHG n.F. die \nvorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens \nanordnet; eine nachträgliche Planfeststellung verlangt jedoch \ndie Ausblendung der Tatsache, daß das Vorhaben schon \nrealisiert ist. Anders ist eine ordnungsgemäße Abwägung nicht \nvorstellbar. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. August \n1971 - 4 C 22.69 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 15.\n\n40\n\nDer Vorhabenträger hätte es sonst in der Hand, durch \neigenmächtiges Schaffen vollendeter Tatsachen einen Anspruch \nauf Planfeststellung zu begründen, der ihm nicht zustünde, \nwenn er im Einklang mit dem Wasserhaushaltsgesetz die \nUmsetzung des Vorhabens bis zum positiven Abschluß eines \nPlanfeststellungsverfahrens zurückgestellt hätte.\n\n41\n\nAus den derzeitigen Verhältnissen ist auch keine \nRechtsposition des Klägers ableitbar, von dem \nBeseitigungsverlangen aus Gründen des Natur- und \nLandschaftsschutzes Abstand zu nehmen, wenigstens jedoch vor \nder ordnungsbehördlichen Anordnung der Beseitigung ein \nPlanfeststellungsverfahren mit dem Ziel der Legalisierung der \nBeseitigung durchzuführen. Allerdings hat die Beurteilung, ob \neine gewässerbezogene Maßnahme als \nplanfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau einzustufen ist, \nim Grundsatz von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen. \nVon daher kann ein Gewässerausbau selbst dann anzunehmen sein, \nwenn Zustände wiederhergestellt werden sollen, die in der \nVergangenheit bestanden haben, jedoch seit längerem überholt \nsind.\n\n42\n\nVgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski, \na.a.O., § 1 Rdnr. 23, § 28 Rdnr. 14 \nm.w.N.\n\n43\n\nWie der hierbei zu beachtende Zeitraum zu bemessen ist und von \nwelchen sonstigen Voraussetzungen es abhängt, daß ein Gewässer \neinen rechtmäßig ausschließlich mittels einer Ausbaumaßnahme \nabänderbaren neuen Dauerzustand erhält, ist jedoch nicht zu \nvertiefen. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob bzw. wann \ndie Rückgängigmachung des rechtswidrigen und nicht zu \nlegalisierenden Gewässerausbaus, die die Ordnungsbehörde zur \nBeseitigung eben dieses Rechtsverstoßes anordnet, als \neigenständiges Ausbauvorhaben angesehen werden kann. \nDesgleichen kann dahingestellt bleiben, welchen Schutz ein \nkünstlich geschaffenes Element von Natur und Landschaft \n(\"Sekundärbiotop\") in naturschutz- und landschaftsrechtlicher \nHinsicht dann genießt, wenn es rechtlich ungenehmigt in die \nUmgebung eingefügt worden ist,\n\n44\n\nvgl. Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-\nRäntsch, Bundesnaturschutzgesetz, § 1 \nRdnr. 28, § 8 Rdnr. 5 m.w.N., \n\n45\n\ninwieweit also der von der Behörde gemäß § 6 Abs. 6 des \nLandschaftsgesetzes (LG) vorbehaltlich möglicher Ausgleichs- \noder Ersatzmaßnahmen zu treffenden Anordnung der \nWiederherstellung des früheren Zustandes der Zeitablauf und \ndie Verfestigung des rechtswidrig vorgenommenen Eingriffs \nentgegenstehen. Denn selbst wenn man unterstellt, die \nangeordnete Beseitigung der Teiche stelle einen Gewässerausbau \n(§ 31 Abs. 2 WHG n.F.) und gleichzeitig einen Eingriff in \nNatur und Landschaft (§ 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 LG) dar, ergibt \nsich nichts für eine Verletzung von Rechten des Klägers; \nEntsprechendes gilt hinsichtlich des spezifischen \nBiotopschutzes (§ 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 LG) und der \nVorschriften der Landschaftsschutzverordnung vom 8. Juni 1970. \nDie Anfechtungsklage stellt den Rechtsschutz des Klägers \ngegenüber Verletzungen seiner Rechte durch (belastende) \nVerwaltungsakte sicher. Nicht jeder objektive Rechtsverstoß \nführt zur Rechtsverletzung; der Individualrechtsschutz \nerstreckt sich nicht auf die Einhaltung der objektiven \nRechtsordnung generell, sondern auf die Wahrung der \nsubjektiven Rechtsstellung des Klägers, mithin die Einhaltung \nderjenigen Rechtsvorschriften, die (auch) dazu bestimmt sind, \nden subjektiven Interessen des Klägers, seinem Schutz, zu \ndienen. Das Erfordernis des spezifischen Bezugs des objektiven \nRechtsverstoßes zur subjektiven Rechtssphäre gilt für die \nAnfechtungsklage des Adressaten eines (belastenden) \nVerwaltungsaktes und für betroffene Dritte gleichermaßen. Auch \nbei der vom Adressaten einer Ordnungsverfügung erhobenen \nAnfechtungsklage beschränkt sich der gerichtliche \nPrüfungsumfang dementsprechend auf diejenigen \nRechtsvorschriften, die diese Schutzfunktion besitzen; auch \nder Adressat einer Ordnungsverfügung kann nicht die Erfüllung \nbehördlicher Pflichten einfordern, die der Behörde \nausschließlich im öffentlichen Interesse auferlegt sind. Mit \nder Tatsache, Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes zu \nsein, ist allerdings typischerweise ein Eingriff in die \nverfassungsrechtlich geschützte Rechtssphäre des Betroffenen \nverbunden. Jedenfalls ist die allgemeine Handlungsfreiheit \n(Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) berührt, so daß sich wegen \nder Reichweite dieses Freiheitsrechtes ein Rechtsverstoß in \nder Regel als auch subjektiv-rechtlich relevant erweist. \n\n46\n\nVgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, \n§ 42 Abs. 2 Rdnrn. 11, 48, 70 m.w.N.; \nSodan in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 42 \nRdnr. 374 m.w.N.\n\n47\n\nIm gegebenen Zusammenhang genießt der Kläger Schutz deshalb \nunter anderem dahin, daß der Beklagte ihn nicht mit einer \nnicht geeigneten, nicht erforderlichen oder mit unangemessenen \nNachteilen verbundenen Anordnung überzieht (§ 15 OBG) und bei \nder Ausübung des Ermessens (§ 14 Abs. 1 OBG) seine Belange \nnicht verkennt und mit der ihnen zukommenden Bedeutung \nberücksichtigt. Dazu zählt, daß der Beklagte den zur \nÜberwindung der widerstreitenden privaten Interessen des \nKlägers herangezogenen Belangen des öffentlichen Interesses \nkein objektiv unangebrachtes Gewicht beigemessen hat. Nicht \nzum Rechtsbereich des Klägers gehört dagegen, daß zu seinen \nGunsten diejenigen öffentlichen Belange Berücksichtigung \nfinden, die gerade darauf zurückgehen, daß die Fischteiche \nillegal, d.h. unter Überschreitung der ihm - bzw. seinem \nRechtsvorgänger - von der Rechtsordnung eingeräumten \nsubjektiven Rechtsmacht, angelegt worden sind. Das an den \nFischteichen wegen ihres tatsächlichen Vorhandenseins durch \nwasserrechtliche und naturschutz- sowie landschaftsrechtliche \nVorschriften - unterstellt - begründete Erhaltungsinteresse \nteilt sich dem subjektiven Rechtskreis des Klägers nicht mit. \nDie geschehene Rechtsanmaßung rückgängig zu machen, verschafft \nvielmehr der zuvor mißachteten Beschränkung der allgemeinen \nHandlungsfreiheit Geltung und stellt keine Beeinträchtigung \nder grundrechtlich verbürgten Freiheit dar. Eine anderere \nBetrachtungsweise hätte zur Konsequenz, daß die \nAbwehransprüche des Klägers gegen das Beseitigungsverlangen \ndes Beklagten weiter gingen, als ihm Leistungsansprüche auf \nLegalisierung der gegebenen Situation eingeräumt sind. Ein \nLeistungsanspruch, den die Rechtsordnung nicht vorsieht, \nentsteht aber auch nicht mittelbar oder faktisch dadurch, daß \nder Anspruchsteller sich über die Begrenzung seiner \nRechtspositionen hinwegsetzt. Die Fischteiche sind als \n\"Schwarzbau\" das Ergebnis rechtswidrigen Handels und als \nsolches einer Privilegierung gegenüber rechtmäßigem Handeln \nnicht zugänglich.\n\n48\n\nDie naturschutz- und landschaftsrechtlichen Bestimmungen, \ndie in bezug auf die Beseitigung der Fischteiche Anwendung \nfinden könnten, vermitteln dem Kläger keine subjektive \nRechtsposition. Sie dienen allein dem öffentlichen Interesse \nan der Bewahrung, Pflege und Entwicklung von Natur und \nLandschaft. Namentlich hat der Kläger keinen Anspruch darauf, \nauf seinem Grundeigentum anstelle eines naturnahen und \nunverbauten Bachabschnitts \"Verlandungsbereiche\" von Gewässern \n(§ 62 Abs. 1 Nr. 1 LG) herzustellen bzw. beizubehalten. Die \nEntscheidung über diese Konfliktlage haben die zuständigen \nBehörden anhand öffentlicher Belange zu treffen.\n\n49\n\nDas Planfeststellungsverfahren bezweckt ebenfalls nicht den \nSchutz des Klägers. Es soll die Zulässigkeit eines Vorhabens \nim Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange \nfeststellen und alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen \nzwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen \nrechtsgestaltend regeln (§ 152 LWG n.F. iVm mit § 75 Abs. 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen). Diesen besonderen Rechtswirkungen des \nPlanfeststellungsbeschlusses sind die spezifischen Abläufe des \nPlanfeststellungsverfahrens angepaßt. Eine vom materiellen \nRecht unabhängige und selbständig durchsetzbare \nverfahrensrechtliche Rechtsposition begründet das \nPlanfeststellungserfordernis demzufolge nicht.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1981 \n- 4 C 97.77 -, ZfW 1982, 229.\n\n51\n\nDas Fehlen eines die Beseitigung der Fischteiche zulassenden \nPlanfeststellungsbeschlusses - mit umfassender Regelung sowohl \nin wasserrechtlicher als auch in naturschutz- und \nlandschaftsrechtlicher Hinsicht - könnte Rechte des Klägers \ndamit allenfalls dann beeinträchtigen, wenn ihm ohne diesen \nPlanfeststellungsbeschluß eine Befolgung der Ordnungsverfügung \nnicht möglich wäre; zu etwas rechtlich Unmöglichem darf ein \nOrdnungspflichtiger nicht herangezogen werden. Die \nErmächtigung des Beklagten zum Erlaß einer Ordnungsverfügung \nschließt indessen im Rahmen seiner Zuständigkeit als untere \nWasserbehörde und als untere Landschaftsbehörde die Befugnis \nein, den Kläger als Ordnungspflichtigen ohne förmliches \nGestattungsverfahren in den Stand zu versetzen, der Anordnung \nFolge leisten zu dürfen; die hoheitliche Anordnung beinhaltet \ndie Gestattung für ihre Verwirklichung. Nur so ist eine \nzwangsweise Durchsetzung der Ordnungsverfügung denkbar. Der \nvom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil demgegenüber \nerwogene Weg, dem Kläger zunächst die Stellung eines Antrages \nzur Einleitung des Gestattungsverfahrens aufzugeben und \nhierdurch die Möglichkeit zur Durchführung eines auf die \nBeseitigung der Teiche gerichteten Planfeststellungsverfahrens \nzu eröffnen, setzt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage \nvoraus. Als solche kommt, weil § 116 Abs. 1 Satz 3 LWG n.F. \nallein die Legalisierung bestehender Verhältnisse erfaßt, \nlediglich § 14 OBG in Betracht.\n\n52\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. Juni \n1990 - 20 A 2111/89 -; zum \nbaurechtlichen Baugebot: BVerwG, Urteil \nvom 15. Februar 1990 - 4 C 41.87 -, \nBuchholz 406.11 § 39 b BauGB Nr. 1.\n\n53\n\nDie Vorlage eines Antrags beseitigt indessen nicht die Gefahr, \nsondern behindert mit Blick auf die Dauer eines hierdurch \neingeleiteten Verwaltungsverfahrens und sich dann \nanschließenden Rechtsbehelfsverfahrens die Abwehr der Gefahr. \nSie kann deshalb von der Behörde in der Regel nicht verlangt \nwerden.\n\n54\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n10. Oktober 1991 - 7 B 1787/91 -; \nUrteil vom 28. Oktober 1986 \n- 11 A 1814/84 -, DÖV 1987, 601; Kopp, \nVwVfG, 6. Aufl. § 22 Rdnr. 12, § 73 \nRdnr. 7 m.w.N.\n\n55\n\nBei der Beseitigung eines zulassungsbedürftigen, aber nicht \nzugelassenen Zustandes entspricht es sachgerechter \nErmessensausübung der zuständigen Behörde, darauf Bedacht zu \nnehmen, daß dem Betreffenden nicht die Tatsache des \nunkontrollierten, eigenmächtigen Vorgehens zugute kommt. \n\n56\n\nGestattungserfordernisse außerhalb des \nZuständigkeitsbereiches des Beklagten sind nicht ersichtlich. \nIm übrigen hat der Beklagte klargestellt, daß die \nOrdnungsverfügung im Einverständnis mit dem bei ihm intern als \nuntere Landschaftsbehörde tätigen Amt ergangen ist; auch bei \nder Widerspruchsbehörde, der oberen Wasserbehörde und höheren \nLandschaftsbehörde, hat das intern zuständige Dezernat aus der \nSicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege der vom \nBeklagten verfügten Beseitigung der Teiche zugestimmt. Von dem \nSachverhalt, der der vom Kläger angeführten Entscheidung des \nBundesgerichtshofs, \n\n57\n\nUrteil vom 20. November 1992 - V ZR \n82/91 -, NJW 1993, 925, \n\n58\n\nzugrundelag, unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende \nSachverhalt dadurch, daß der Störung nicht mit einem \nprivatrechtlichen Abwehranspruch begegnet wird, sondern der \nBeklagte die Beseitigung der Störung mittels seiner \nhoheitlichen Befugnisse regelt. Dagegen trifft die Erwägung \ndes Bundesgerichtshofs, dem Störer könne nicht erlaubt sein, \nsich hinter einem im öffentlichen Interesse begründeten \nVerbotensein der in Frage kommenden Abhilfemaßnahmen zu \n\"verschanzen\", auch in einer solchen Situation zu.\n\n59\n\nBrandschutzbelange hat der Kläger in erster Linie ebenfalls \nin bezug auf öffentliche Interessen geltend gemacht. Für eine \nkonkrete Brandgefährdung seines Waldes oder seiner sonstigen \nRechtsgüter hat er keinen greifbaren Anhaltspunkt aufgezeigt, \nzumal die im Nebenschluß des Baches gelegenen Teiche erhalten \nbleiben können. Außerdem steht es dem Kläger frei, die für die \nZulassung von Löschteichen erforderlichen Verwaltungsverfahren \neinzuleiten. \n\n60\n\nDer Gesichtspunkt der langen Dauer des bisherigen Zustandes \nführt ebenfalls nicht zur Aufhebung der Ordnungsverfügung. Der \nErlaubnisantrag aus dem Jahre 1972 und seine Behandlung durch \nden Beklagten sowie den Regierungspräsidenten haben \nebensowenig wie das mehrjährige Absehen von Beanstandungen \neine Situation entstehen lassen, die einer behördlich \nzugelassenen entsprechen oder gleichkommen könnte. Vor allem \ndas Unterbleiben ordnungsbehördlichen Einschreitens trotz \nKenntnis von den ordnungsrechtlich relevanten Gegebenheiten \nist nicht mehr als eine bloße Duldung in Ausübung des \nEingriffsermessens. Diese Duldung hat keine \nGestattungswirkung, ist der Gestattung nicht gleichwertig und \nbildet keine taugliche Grundlage für ein berechtigtes \nVertrauen in die spätere Legalisierung sowie die ungehinderte \nFortsetzung und Aufrechterhaltung der nach wie vor \ngestattungsbedürftigen Situation. Des weiteren ist die \nwasserbehördliche Eingriffsbefugnis, gegen bestehende \nStörungen der wasserwirtschaftlichen Sicherheit vorzugehen, \nkein subjektives Recht, dessen Bestand oder Ausübung durch \nNicht- oder Fehlgebrauch - in Form des Unterlassens von \nBeanstandungen - in Frage gestellt - namentlich verwirkt - \nwerden könnte. Sie knüpft vielmehr an das Vorhandensein einer \nderartigen Störung bzw. Gefahr an und obliegt der Behörde im \nöffentlichen Interesse an der Gewährleistung rechtmäßiger \nZustände. Dieses Interesse wird dadurch nicht geschmälert, daß \nzu seiner Durchsetzung von der Behörde über längere Zeit \nhinweg nichts bzw. wenig unternommen worden ist. Darüber \nhinaus fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, daß sich der \nKläger mit Rücksicht auf das Verhalten des Beklagten in der \nVergangenheit darauf schutzwürdig eingerichtet hat, mit einem \nBeseitigungsverlangen des Beklagten sei nicht mehr zu rechnen; \nDispositionen, deren Entwertung durch das - späte - Eingreifen \ndes Beklagten wegen des Zeitablaufs als unzumutbar erscheinen \nkönnte, sind nicht geltend gemacht worden und dem Inhalt der \nAkten nicht zu entnehmen.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/20-a-974-96","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"LwG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/20-a-974-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310667","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.131473+00:00"}}