{"status":"available","doknr":"OLD310666","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.20A688.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"20 A 688/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer Kläger hält auf gepachteten Flächen Islandpferde und \nGalloway-Rinder. Im März 1994 überprüften Mitarbeiter des \nBeklagten die Pferdehaltung in der Nähe von . Auf \neiner Hangweide an der Straße von nach \n (L ) waren sechs Pferde, auf einer Weide im \nQuellgebiet von zwanzig Pferde untergebracht. \nWeideschuppen waren nicht vorhanden; Gehölzanpflanzungen \nbefanden sich nur an einigen Stellen der Weidegrenzen.\n\n3\n\nDer Beklagte hielt daher die Schaffung eines Schutzraums \nfür die Pferde für erforderlich. Der Kläger machte geltend, \ndie Haltungsbedingungen der Pferde seien als allgemeines \nProblem zu betrachten. Der Witterungsschutz auf der Weide im \nQuellgebiet sei, zumal eine angrenzende und bis zum Waldrand \nreichende Weide vor kurzem ebenfalls angepachtet worden sei, \naufgrund der Geländeformation ausreichend bis ideal. Die \nHangweide sei Anfang März 1994 angepachtet worden, weil auf \nihr ein gutes Futterangebot bestehe. Er - der Kläger - habe \n140 ha Weideland angepachtet; zusätzliche Weiden würden \nkurzfristig zum Nachweiden genutzt. Weiden mit \nWitterungsschutz, über die er ebenfalls verfüge, seien tiefer \ngelegen; dort würden die Pferde nach kurzer Benutzung stark \neinsinken. Entscheidend sei, den Pferden immer wieder neue und \nfrische Weiden anbieten zu können. Die Haltung habe sich seit \nJahrzehnten bewährt. \n\n4\n\nWährend die Tiere Ende 1994 auf anderen Weiden gehalten \nworden waren, wurden auf den genannten Weiden im Januar 1995 \nPferde und Rinder angetroffen. Die außerhalb der Weiden \nvorhandenen Bäume und Sträucher hielt der Beklagte weiterhin \nnicht für ausreichend, den Tieren Witterungsschutz zu bieten. \n\n5\n\nNach vorheriger Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 23. März 1995, zugestellt am 25. März \n1995, auf, auf den beiden Weiden bis zum 30. September 1995 \njeweils einen künstlichen Witterungsschutz in Form eines \ndreiseitig geschlossenen Offenstalles zu errichten, der in \nAbhängigkeit von der Anzahl der Pferde und Rinder so zu \nbemessen sei, daß für alle Tiere gleichzeitig ausreichend \nPlatz vorhanden sei. Nach amtsärztlichem Gutachten müsse ein \nWitterungsschutz künstlich errichtet werden. Den Tieren, die \nganzjährig im Freien gehalten würden, fehle ein ausreichender \nnatürlicher Witterungsschutz. Eine verhaltensgerechte \nUnterbringung der Tiere mit der Möglichkeit des Aufsuchens \neines Witterungsschutzes sei deshalb nicht gewährleistet. \nGleichzeitig drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld \nan.\n\n6\n\nDen am 25. April 1995 eingelegten Widerspruch des Klägers \nwies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 21. Juni \n1995, zugestellt am 23. Juni 1995, zurück. Tieren in \nganzjähriger Weidehaltung sei die Möglichkeit zu geben, sich \nvor widriger Witterung zu schützen. Auf den beiden Weiden sei \nein genügender natürlicher Witterungsschutz nicht \nvorhanden.\n\n7\n\nAm 24. Juli 1995, einem Montag, hat der Kläger Klage \nerhoben. \n\n8\n\nEr hat beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 23. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 21. Juni \n1995 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n13\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 3. Januar 1996 \nzugestellt worden ist, hat der Kläger am 2. Februar 1996 \nBerufung eingelegt. Er trägt vor, er halte seit über 30 Jahren \nRobustpferde und bewirtschafte zur Zeit ca. 150 ha. \nIslandpferde und Galloway-Rinder seien für die Robusthaltung \nprädestiniert. Auf den Weiden stehe den Tieren viel \nnatürlicher Witterungsschutz in Form von Senken, Waldrand, \nKiefernschonung und durch die Rückseiten angrenzender \nViehunterstände zur Verfügung. Es sei sinnvoller, die Pferde \nauf großflächigen und wechselnden Weiden mit unterschiedlichen \nWitterungsschutzbedingungen zu halten. Ein künstlicher \nWitterungsschutz sei für Islandpferde nicht erforderlich. Ihr \nWinterfell sei so beschaffen, daß die Unterwollschicht bei \nNiederschlägen trocken bleibe und die Körperwärme festgehalten \nwerde. Die Pferde frören auch bei starkem Frost nicht und \nverkrafteten selbst heftige Schnee- und Regenschauer. Sie \nseien in der Lage, auf Außentemperaturen regulatorisch zu \nreagieren. Beobachtungen zeigten, daß Pferde als Fluchttiere \nnicht gerne in einem künstlich errichteten Witterungsschutz \nverblieben. Entscheidend seien das Wohlbefinden und der gute \nErnährungszustand der Pferde. Außerdem seien die Weiden \nangepachtet und befänden sich teilweise im Naturschutzgebiet; \nder Errichtung eines künstlichen Witterungsschutzes stünden \nnaturschutzrechtliche und baurechtliche Belange entgegen. Im \nUmkreis eines künstlichen Witterungsschutzes werde der Boden \nüberproportional beansprucht; das mache künstliche \nBefestigungen erforderlich, um auf Dauer eine ordnungsgemäße \nZuwegung zu erhalten, und führe so zu Eingriffen in die \nLandschaft.\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, Pferde und Rinder suchten erfahrungsgemäß auch \neinen künstlichen Witterungsschutz auf, um ihre \nKörpertemperatur zu regulieren. Langanhaltende Niederschläge \nsetzten das Isolationsvermögen des Haarkleides herab. Die \ndauernde Kälteempfindung werde nur durch das Aufsuchen eines \nSchutzes vor weiterem Wind und weiterer Feuchtigkeit \nunterbunden. Die Kälteempfindung sei als Leiden zu betrachten \nund könne von einem Pferd oder Rind bei Weidehaltung durch \neinen Standortwechsel nicht bewältigt werden. Die Errichtung \ndes Witterungsschutzes sei bau- und landschaftsrechtlich \ngrundsätzlich zulässig. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen die \nAndrohung von Zwangsgeld (Nr. 2 der Ordnungsverfügung) \nrichtet. Die Androhung ist durch Zeitablauf gegenstandslos \ngeworden. Sie ist, wie aus dem Zusammenhang mit der verfügten \nAnordnung (Nr. 1 der Ordnungsverfügung) und der dabei \nfestgelegten Frist zu schließen ist, in zeitlicher Hinsicht \nauf den 30. September 1995 bezogen. Die Frist ist verstrichen. \nDer Kläger mußte sie wegen der - hinsichtlich der Anordnung \neintretenden - aufschiebenden Wirkung zunächst seines \nWiderspruchs und sodann seiner Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) nicht einhalten. Die \nzwangsweise Durchsetzung der Anordnung erfordert deswegen eine \nerneute Androhung unter Bestimmung einer neuen Frist.\n\n22\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar \n1996 - 20 A 5789/94 - m.w.N.; Beschluß \nvom 29. Januar 1988 \n- 20 B 3452/87 -.\n\n23\n\nSoweit sich die Klage gegen die Anordnung richtet, auf der \nHangweide an der L und der Weide im Quellgebiet jeweils \neinen künstlichen Witterungsschutz zu errichten (Nr. 1 der \nOrdnungsverfügung), ist sie unbegründet. Die Ordnungsverfügung \nist insoweit rechtmäßig; sie darf deshalb nicht aufgehoben \nwerden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die getroffene Anordnung sind §§ 16 a \nSatz 2 Nr. 1, 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Die \nErrichtung eines künstlichen Witterungsschutzes auf jeder der \nbeiden Weiden ist zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 \nNr. 1 TierSchG erforderlich und konnte demzufolge dem Kläger, \nder die Pferde und Rinder hält, vom Beklagten als der hierfür \nzuständigen Behörde aufgegeben werden.\n\n25\n\n§ 2 Nr. 1 TierSchG verlangt, daß ein von Menschen \ngehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen \nentsprechend angemessen ernährt, gepflegt und \nverhaltensgerecht untergebracht wird. Welchen Anforderungen \neine verhaltensgerechte Unterbringung von Pferden und Rindern \nzu genügen hat, die sich - wie hier - ganzjährig in \nWeidehaltung befinden, ist weder im Tierschutzgesetz noch \neiner zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung \n(§ 2 a TierSchG) im einzelnen definiert. Maßgebendes Kriterium \nfür die daher gebotene Auslegung dessen, was verhaltensgerecht \nist, ist der in § 1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, \naus der Verantwortung des Menschen für das Tier als \nMitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen (§ 1 \nSatz 1 TierSchG); niemand darf einem Tier ohne vernünftigen \nGrund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 \nTierSchG). \"Wohlbefinden\" kennzeichnet von daher einen Zustand \ndes Tieres frei von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Satz 2 \nTierSchG, wobei die Fähigkeit des Tieres vorausgesetzt wird, \nSchmerzen und Leiden zu empfinden. Im systematischen \nZusammenhang mit § 2 Nr. 1 TierSchG gelangt so zum Ausdruck, \ndaß das Wohlbefinden des Tieres auf einem art-, bedürfnis- und \nverhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Durch \ndie Unterbringung sollen die angeborenen, arteigenen und \nessentiellen Verhaltensmuster nicht so eingeschränkt werden, \ndaß dadurch die in § 1 Satz 2 TierSchG genannten \nBeeinträchtigungen hervorgerufen werden. Der Aufenthalt des \nTieres soll auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, \ndaß dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden \ndurch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt. Außer \nStörungen der körperlichen Funktionen werden auch sonstige \nReaktionen des Tieres auf bestimmte Umstände oder Ereignisse \nerfaßt, mithin auch (seelische) Empfindungen. Rückschlüsse auf \ndas Empfinden und den Bedarf der Tiere sind mit den Methoden \nder Tierverhaltensforschung aus dem Verhalten der Tiere zu \ngewinnen. \n\n26\n\nVgl. BT-Drucks. 13/7016 (S. 19), \n10/3158 (S. 18), 6/2559 (S. 10).\n\n27\n\n\"Leiden\" ist damit als eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens \ndes Tieres zu verstehen, die eine gewisse \nErheblichkeitsschwelle übersteigt und auf Einwirkungen \nzurückgeht, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und von \ndem Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als \nlebensfeindlich empfunden werden.\n\n28\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 15. Dezember 1992 - 10 S 3230/91 -, \nNuR 1994, 487 m.w.N.; BGH, Urteil vom \n18. Februar 1987 - 2 StR 159/86 -, NJW \n1987, 1833.\n\n29\n\nAusgehend hiervon ist der verlangte Witterungsschutz zur \nverhaltensgerechten Unterbringung der Islandpferde und \nGalloway-Rinder auf den beiden Weiden erforderlich. Der Kläger \nverbringt einen Teil seiner Tiere gerade während der \nWintermonate auf diese Weideflächen und beläßt sie dort \nungeachtet der jeweiligen Witterung auch für längere \nZeiträume. Der von ihm bevorzugte Wechsel der insgesamt zur \nUnterbringung der Tiere genutzten Weideflächen, die große \nAnzahl seiner Tiere - nach seinen Angaben in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat derzeit ca. 200 Pferde und \n20 Rinder - und die nässebedingt herabgesetzte Trittfestigkeit \nanderer Weiden im Winter, worauf der Kläger schon im \nVerwaltungsverfahren hingewiesen hat, haben zur Folge, daß die \nTiere sich bei winterlicher Witterung mit erheblicher Kälte, \nstarkem Wind und ergiebigen Niederschlägen mehrere Wochen \nununterbrochen auf den beiden Weiden aufhalten. Dies ist \naufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur dann \nverhaltensgerecht, wenn die Tiere in einem zu erstellenden \nWeideschuppen Schutz vor Wind und Niederschlag finden können. \n\n30\n\nBezogen auf die Weidehaltung von Pferden ist das \nErfordernis, die Möglichkeit zum Aufsuchen eines geeigneten \nWitterungsschutzes zu geben, in den \"Leitlinien zur \nBeurteilung von Pferdehaltungen unter \nTierschutzgesichtspunkten\" niedergelegt, die durch eine beim \nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten \ngebildete Sachverständigengruppe unter dem 10. November 1995 \naufgestellt und auf der Grundlage früher erarbeiteter \nKriterien entwickelt worden sind. Die personelle \nZusammensetzung der Sachverständigengruppe aus Vertretern \nunterschiedlicher Einrichtungen, Behörden und \nInteressenverbände und die darüber hinausgehende Anhörung \nzusätzlicher Organisationen, von denen im gegebenen \nZusammenhang nicht zuletzt der \"Islandpferde Reiter- und \nZüchterverband Deutschland e.V.\" zu nennen ist, rechtfertigen \ndie Annahme, daß die Leitlinien - soweit hier einschlägig - \nsowohl eine Zusammenfassung verläßlicher und gesicherter \nwissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere \nbeinhalten als auch den Notwendigkeiten praktischer \nPferdehaltung Rechnung tragen, so daß ihnen aussagekräftige \nAnhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der \nHaltung von Pferden entnommen werden können. Die heterogenen \nEinflußnahmen und Einflußmöglichkeiten auf das Zustandekommen \nder Leitlinien gewährleisten die Einbeziehung \nunterschiedlicher Blickwinkel, Gesichtspunkte und Wertungen \nund entsprechen dem Leitgedanken des Tierschutzgesetzes, \ntierschutzrechtliche Anforderungen nicht unter \nAußerachtlassung der schützenswerten Belange von Tierhaltern \nzu formulieren. Im Tierschutzbericht 1997 der \nBundesregierung,\n\n31\n\nBT-Drucks. 13/7016 (S. 30), \n\n32\n\nwerden die Leitlinien folgerichtig als taugliche \nOrientierungshilfe für den Vollzug des Tierschutzgesetzes \nbetrachtet. Die ergänzende Erläuterung, aus den \nunterschiedlichen Nutzungsformen und Beanspruchungen erwachse \neine Fülle von Vorgaben, bestätigt, daß bei der Erarbeitung \nder Leitlinien Augenmerk nicht zuletzt auch auf den \nGesichtspunkt des \"vernünftigen Grundes\" für die Einwirkungen \nauf das Tier, mithin die berechtigten Interessen der \nPferdehalter, gelegt worden ist. Für eine Überbetonung rein \ntierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der \nunerläßlichen Vorgaben einer nutzungsorientierten \nPferdehaltung gibt es dagegen keinen Anhaltspunkt.\n\n33\n\nDie auf den Witterungsschutz bezogenen Aussagen der \nLeitlinien stehen, soweit sie die hier entscheidungserhebliche \nSituation im Winter betreffen, im Einklang mit der \nübereinstimmenden Einschätzung der Amtsveterinäre, die die \nPferdehaltung seitens des Klägers begutachtet haben. Die Sach- \nund Fachkunde beamteter Tierärzte hinsichtlich \ntierschutzgerechter Tierhaltung hebt das Tierschutzgesetz \nbesonders hervor (§§ 15 Abs. 2, 16 a Satz 2 Nr. 2 TierSchG). \nDie Beurteilung der beamteten Tierärzte - und die Richtigkeit \nder Leitlinien - wird darüber hinaus bestätigt durch die bei \nden Verwaltungsvorgängen befindlichen, auf wissenschaftlichen \nErkenntnissen der Verhaltensforschung beruhenden \nVeröffentlichungen und Äußerungen des Prof. Dr. vom \nTierhygienischen Institut und des Privatdozenten \nDr. vom Institut für Tierhygiene und Tierschutz der \nTierärztlichen Hochschule sowie sonstige \nStellungnahmen in der Fachliteratur. Sowohl die Amtsveterinäre \nals auch die Fachautoren stützen sich hierbei auf das \ngesicherte Wissen, daß Pferde zur Regulierung der \nkörpereigenen Temperatur bei als schädigend empfundenen \nWitterungseinflüssen wie Wind, Kälte und Niederschlägen aus \neigenem Antrieb ihren Aufenthaltsort so wählen, daß sie Schutz \nfinden. Weist die vom Halter zur Verfügung gestellte \nWeidefläche keine zureichenden natürlichen Schutzfaktoren auf, \nführt die Begrenzung der Fortbewegungsfreiheit der Pferde \ninsoweit zu Defiziten des nutzbaren Lebensraumes und deshalb \nzum Scheitern der Bedarfsdeckung. Diese Grundannahme deckt \nsich mit den durch Lichtbilder dokumentierten und in \nAktenvermerken festgehaltenen Beobachtungen der Mitarbeiter \ndes Beklagten anläßlich mehrerer örtlicher Überprüfungen, daß \ndie vom Kläger gehaltenen Pferde sich unter anderem bei \nstarkem Wind und länger andauerndem naßkaltem Wetter gehäuft \nin der unmittelbaren Nähe von Gehölzgruppen und in ihnen \nzugänglichen Weideschuppen aufhalten. \n\n34\n\nDie Richtigkeit dieser Beobachtungen zieht der Kläger nicht \nin Zweifel. Auch seiner Darstellung nach nehmen die Pferde im \nWinter trotz der mit der ganzjährigen Weidehaltung \nverbundenen, von ihm betonten Anpassung an die kalte \nJahreszeit zumindest zeitweilig und durch einen Teil der auf \nder Weide befindlichen Individuen etwa bei starkem Schneefall \ndie Gelegenheit wahr, sich in einen Weideschuppen zu begeben. \nAn das Aufsuchen eines solchen Schuppens knüpft der Kläger an, \nindem er, wie festgestellt worden ist, dort Futter anbietet. \nSeine Annahme, der gute Ernährungs- und Gesundheitszustand der \nPferde reiche zur Vermeidung von Leiden aus, weicht von dem \ndargelegten rechtlichen Maßstab ab. Die von ihm \nherausgestellten Vorzüge der Weidehaltung in Herden gegenüber \nsonstigen Haltungsformen begründen keine Abstriche \nhinsichtlich des Witterungsschutzes. Ebenso wie die \nZufütterung, die der Kläger vornimmt, je nach jahreszeitlichem \nGrasbewuchs der Weiden ein Gebot der angemessenen Ernährung \nder Pferde ist, und zwar unabhängig davon, ob die Pferde in \nnaturbelassenen Lebensräumen bei unzureichender \nFuttergrundlage einem Ernährungsmangel ausgesetzt wären, kann \nhinsichtlich der Unterbringung der Pferde die Entbehrlichkeit \neines Witterungsschutzes nicht daraus abgeleitet werden, daß \ndie Pferde außerhalb menschlicher Obhut insoweit ungünstige \nnatürliche Verhältnisse \"verkraften\" könnten bzw. müßten. \nÄußerungen anerkannter, vor allem wissenschaftlich tätiger \nFachleute, die seinen Standpunkt stützen und die \nanderslautenden Befunde entkräften oder auch nur erschüttern \nkönnten, hat der Kläger nicht vorgelegt; er stützt sich \nlediglich auf praktische Erfahrungen, die er im Laufe der Zeit \ninfolge der Haltung von Pferden gewonnen hat. Der \n\"Islandpferde Reiter- und Züchterverband Deutschland e.V.\" \nist, wie erwähnt, bei der Erarbeitung der Leitlinien beteiligt \nworden. Die vom Kläger gesehenen speziellen Eigenschaften und \nMerkmale von Islandpferden besagen nichts anderes. Zum einen \ngibt die geltend gemachte geringere Empfindlichkeit von \nIslandpferden gegenüber den Unbilden der Witterung keinen \nentscheidenden Aufschluß über das Wohlbefinden und Leiden der \nTiere; Lebensumstände, die keine physiologisch meßbaren \nStörungen oder äußerlich erkennbar werdenden \nVerhaltensauffälligkeiten auslösen, sind nicht gleichbedeutend \nmit der Möglichkeit, angeborene Verhaltensbedürfnisse artgemäß \nbefriedigen zu können. Zum anderen weisen auch Pferde der \nRasse \"Islandpferde\" die arteigenen Verhaltensmuster von \nPferden hinsichtlich des Aufsuchens von Witterungsschutz auf, \nwie die Feststellungen des Beklagten in der Örtlichkeit \nbelegen. Bestätigt wird das dadurch, daß die Leitlinien \nhinsichtlich des Witterungsschutzes keine rasseabhängigen und \nvon Erwägungen mehr oder weniger stark ausgeprägter Robustheit \nund Genügsamkeit getragene Einschränkungen enthalten.\n\n35\n\nDie Übertragbarkeit des in bezug auf Pferde gegebenen \nwissenschaftlichen Erkenntnisstandes auf die Situation bei \nRindern hat der Beklagte unter Hinweis auf vergleichbare \nbiologische und verhaltenstypische Adaptionsmechanismen \nüberzeugend und plausibel begründet. Der Kläger ist dem nicht \nentgegengetreten.\n\n36\n\nDie beiden Weiden, die Gegenstand der Ordnungsverfügung \nsind, bieten den Pferden und Rindern weder nach ihrer \nräumlichen Struktur noch nach den sonstigen örtlichen \nVerhältnissen einen ausreichenden Witterungsschutz im Winter. \nEine Unterstellmöglichkeit besteht nicht. Die Weidegrundstücke \nsind allein mit Gras bewachsen; bei den angrenzenden Flächen \nhandelt es sich ebenfalls überwiegend um landwirtschaftlich \ngenutztes Grünland. Das Gelände ist deshalb dem Wind und den \nNiederschlägen im wesentlichen frei ausgesetzt. Gehölzstreifen \noder Bäume befinden sich lediglich außerhalb der Weiden des \nKlägers an einigen Stellen der jeweiligen Grenzen, sind \nlückenhaft und schützen, wenn das Laub im Herbst abgefallen \nist und die neue Vegetationsperiode noch nicht begonnen hat, \nallenfalls punktuell vor Wind aus einzelnen Richtungen. Wind \naus anderen Richtungen und Niederschlägen können sich die \nTiere zumal dann nicht entziehen, wenn sie in größerer Zahl \nauf den Weiden untergebracht sind; das freie Gelände bietet \ninsoweit keine genügende Schutzmöglichkeit. Die Behauptung des \nKlägers, den Tieren stehe viel natürlicher Witterungsschutz \nzur Verfügung, besagt angesichts der örtlichen Gegebenheiten, \nwie sie in den Lichtbildern wiedergegeben sind, nicht, daß der \nnatürliche Witterungsschutz ausreicht.\n\n37\n\nDas ihm zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 \nTierSchG eingeräumte Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei \nausgeübt. Er hat sich auf der Grundlage eines zutreffend \nermittelten Sachverhaltes am Zweck der Ermächtigung orientiert \nund seine Entscheidung auch im übrigen an sachbezogenen \nErwägungen ausgerichtet; die Grenzen des Ermessens hat er \ngewahrt. Der Beklagte war in seinen \nEntscheidungsmöglichkeiten nicht darauf verwiesen, dem Kläger \ndie Fortsetzung der Tierhaltung unter den obwaltenden \nVerhältnissen je nach den Witterungsbedingungen zu untersagen; \n§ 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG eröffnet der zuständigen Behörde \nausdrücklich den Weg, bestimmte Maßnahmen anzuordnen, die zur \nErfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlich \nsind. Die Gestaltungsfreiheit des Klägers hinsichtlich der \nnäheren Ausformung des Witterungsschutzes hat der Beklagte nur \nso weit eingeschränkt, wie es zur Herbeiführung der \nhinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit des Baugebotes \nveranlaßt war. Dem Kläger wird auch nicht etwas ihm rechtlich \nUnmögliches abverlangt; die Ausführung der ihm vorgegebenen \nMaßnahmen scheitert nicht an einem von ihm nicht zu \nüberwindenden rechtlichen Hindernis. Der Umfang seiner \nprivatrechtlichen Befugnisse als Pächter der Weiden ist dabei \nnicht entscheidungserheblich. Der Vornahme der angeordneten \nMaßnahmen ggf. entgegenstehende Rechte der Verpächter bzw. \nEigentümer schließen die Inpflichtnahme des Klägers in der \ngeschehenen Art und Weise nicht aus; aus diesen Rechten kann \nsich nicht mehr als das bloße subjektive Unvermögen des \nKlägers erheben, der Ordnungsverfügung (derzeit) nachkommen zu \ndürfen. Dieses Unvermögen berührt lediglich die \nDurchsetzbarkeit der getroffenen Anordnung, ihre \nVollstreckbarkeit. \n\n38\n\nVgl. HessVGH, Beschluß vom \n10. November 1995 - 14 TH 2919/94 -, \nDVBl. 1996, 573 m.w.N.\n\n39\n\nDie vom Kläger vorgebrachten baurechtlichen und \nnaturschutzrechtlichen Belange führen ebenfalls nicht zur \nRechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung. Die Ordnungsverfügung \nbeinhaltet eine Regelung nur hinsichtlich \ntierschutzrechtlicher Fragen, nicht aber zu den zur Errichtung \ndes Witterungsschutzes erforderlichen Genehmigungen unter \nBeachtung baurechtlicher sowie naturschutzrechtlicher bzw. \nlandschaftsrechtlicher Kriterien. Die verfügte Anordnung dient \ndazu, die Handlungsfreiheit des Klägers in bezug auf die \nErrichtung jeweils eines Weideschuppens zu überwinden, nicht \naber dazu, die in den Einzelheiten - etwa bzgl. des genauen \nStandortes und der Bauausführung - noch vom Kläger näher zu \nbestimmende Bebauung umfassend zu legalisieren. Selbst wenn \nman in Betracht zieht, daß dem Kläger die Privilegierung \nlandwirtschaftlicher Nutzungen nicht zugute kommen sollte, ist \neine Legalisierung angesichts der großen Zahl der von ihm \ngehaltenen Pferde und Rinder sowie der weiteren Umstände der \nTierhaltung zumindest nicht ausgeschlossen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 \ndes Baugesetzbuches, §§ 4 Abs. 4 und 5, 69 des \nLandschaftsgesetzes). Für ein striktes, schlechthin geltendes \nVerbotensein baulicher Anlagen der fraglichen Art an den \nbeiden Standorten spricht nichts. Die bestehende Ungewißheit, \nob der Kläger den mit der Anordnung des Beklagten erstrebten \nZustand rechtmäßig verwirklichen kann, könnte allenfalls dann \ndie Ordnungsverfügung als sinnlos und daher rechtswidrig \nerscheinen lassen, wenn der Beklagte es nicht in der Hand \nhätte, die angeordneten Maßnahmen - auf einen vom Kläger zu \nstellenden Antrag - zu genehmigen und dadurch zu legalisieren. \nDas ist indessen nicht der Fall, so daß allenfalls mit der \n- nicht von vornherein auszuschließenden - Versagung der \nGenehmigung nachträglich ein Vollstreckungshindernis entsteht. \nDer Beklagte ist zur Beurteilung der anstehenden \nbaurechtlichen und naturschutzrechtlichen bzw. \nlandschaftsrechtlichen Fragen in seiner Eigenschaft als untere \nBauaufsichtsbehörde und untere Landschaftsbehörde zuständig \nund daher vorbehaltlich der Genehmigungsvoraussetzungen im \nübrigen in der Lage, dem Kläger die Rechtsmacht zur Ausführung \nder Ordnungsverfügung zu verschaffen; aus der Sicht der \nunteren Baubehörde und der unteren Landschaftsbehörde begegnet \ndie Umsetzung der Ordnungsverfügung den Angaben des Beklagten \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zufolge keinen \ngrundsätzlichen Bedenken. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/20-a-688-96","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/20-a-688-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310666","retrieved":"2026-07-09 03:40:52.038529+00:00"}}