{"status":"available","doknr":"OLD310665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.20A1078.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"20 A 1078/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen \nBetriebes in L . Auf dem zugehörigen \nWeidegrundstück Gemarkung H , Flur , Flurstück \nentspringt der N siefen. Bei einer örtlichen Überprüfung \nam 1. September 1994 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten im \nBeisein des Klägers fest, daß sich in der Böschung des \nSiefens, in das Wasser hineinreichend, mit Bauschutt \ndurchsetzter Erdaushub sowie Baum- und Heckenschnitt und Heu \nsowie Stroh befanden; an der Böschungsoberkante waren ca. 25 m3 \nRestholz von einem Scheunenbrand abgelegt worden. Nach dem \nüber die Feststellungen gefertigten Aktenvermerk erklärte sich \nder Kläger bereit, die Ablagerungen bis zum 1. Oktober 1994 zu \nentfernen.\n\n3\n\nBei einer Nachkontrolle am 10. Oktober 1994 war das \nbrandgeschädigte Holz fast vollständig beseitigt; der \nN siefen hatte aufgrund der eingebrachten Stoffe keinen \nfreien Abfluß.\n\n4\n\nDeshalb forderte der Beklagte den Kläger mit \nOrdnungsverfügung vom 21. Oktober 1994 auf, innerhalb von zwei \nWochen nach Unanfechtbarkeit die auf dem Grundstück \nabgelagerten Abfälle (sämtliche Ablagerungen des Astwerkes von \nentwurzelten Bäumen, Baum- und Heckenschnitt, Heu und Stroh \nsowie Erdaushub durchsetzt mit Bauschutt) aus dem Quellbereich \ndes N siefen sowie von der Böschungskante des \nGrundstücks zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung \nzuzuführen (Anordnung Nr. 1) und innerhalb von sechs Wochen \nnach Unanfechtbarkeit die ordnungsgemäße Entsorgung \nnachzuweisen (Anordnung Nr. 2). Hinsichtlich der Anordnungen \ndrohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-\n- DM an. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene \nBescheid wurde dem Kläger am 25. Oktober 1994 zugestellt. \n\n5\n\nAm 7. November 1994 sprach der Kläger in der Dienststelle \ndes Beklagten vor. Anschließend suchte er zusammen mit der \nSachbearbeiterin und zwei weiteren Mitarbeitern des Beklagten \nden N siefen auf. Das Ergebnis des Ortstermins faßte die \nSachbearbeiterin mit Schreiben vom 21. November 1994 gegenüber \ndem Kläger zusammen. Der Kläger habe sich bei dem Ortstermin \neinverstanden erklärt, die ihm aufgegebene Beseitigung der \nAblagerungen binnen vier Wochen, also bis zum 28. November \n1994, durchzuführen. Er sei darauf hingewiesen worden, den \nSiefenkopf muldenförmig auszubilden und dem vorhandenen \nGelände anzupassen. In dem bereits eingeleiteten \nBußgeldverfahren sei das weitere Verhalten des Klägers zu \nwürdigen.\n\n6\n\nAm 1. Dezember 1994 war der Siefenkopf geringfügig \nverbreitert worden; sonst waren keine nennenswerten \nVeränderungen festzustellen. Der Kläger äußerte einem \nAktenvermerk des Beklagten zufolge, er habe witterungsbedingt \nnoch keinen Bagger einsetzen können. Der Beklagte verlängerte \ndaher die dem Kläger gesetzte Frist um zwei Wochen. Am \n15. Dezember 1994 war der Wasserabfluß im N siefen noch \nnicht wiederhergestellt.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. Dezember 1994 setzte der Beklagte ein \nZwangsgeld in Höhe von 2.000,-- DM nebst Auslagen fest und \ndrohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM für den \nFall an, daß der Kläger der Ordnungsverfügung bis zum \n15. Januar 1995 nicht nachkomme. Der Kläger habe am \n7. November 1994 mitgeteilt, er habe mit den Aufräumarbeiten \nschon begonnen, jedoch keine Maschinen einsetzen können. Die \nzu veranlassenden Maßnahmen seien ihm vor Ort genau erläutert \nworden. Er habe sich bereit erklärt, die Ablagerungen \ninnerhalb der vorgegebenen Zeit zu beseitigen. Dies sei jedoch \nnicht geschehen.\n\n8\n\nHiergegen legte der Kläger durch Schriftsatz seiner \nProzeßbevollmächtigten vom 5. Januar 1995 Widerspruch ein.\n\n9\n\nAls am 19. Januar 1995 die Beseitigung der Ablagerungen \nnicht abgeschlossen war, setzte der Beklagte mit Bescheid vom \n24. Januar 1995 ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,-- DM nebst \nAuslagen fest und drohte unter Fristsetzung bis zum \n28. Februar 1995 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von \n5.000,-- DM an.\n\n10\n\nDurch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom \n27. Januar 1995 legte der Kläger auch hiergegen Widerspruch \nein. Nach einem Vollstreckungsversuch zur Beitreibung der \nZwangsgelder machte er unter dem 24. März 1995 zur Begründung \nseiner Widersprüche gegen die Zwangsgeldbescheide geltend, die \nOrdnungsverfügung vom 21. Oktober 1994 sei nicht unanfechtbar. \nBei seiner Vorsprache am 7. November 1994 habe er der \nSachbearbeiterin ein Widerspruchsschreiben vom 31. Oktober \n1994 aushändigen wollen. Die Sachbearbeiterin habe den Inhalt \ndes Schreibens zur Kenntnis genommen, jedoch seine Annahme \nverweigert und eine sofortige Ortsbesichtigung verlangt; erst \nnach der Ortsbesichtigung habe sie das Schreiben \nentgegennehmen wollen. Bei der Ortsbesichtigung habe er - der \nKläger - zugesagt, den Siefen von den Ablagerungen zu säubern. \nEr habe aber nicht erklärt, den Widerspruch zurückzunehmen. Er \nsei davon ausgegangen, ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt zu \nhaben. Das Widerspruchsschreiben habe er der Sachbearbeiterin \nnicht übergeben. Jedenfalls sei ihm Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand zu gewähren. Er lege nochmals Widerspruch gegen \ndie Ordnungsverfügung ein.\n\n11\n\nDie Widersprüche gegen die Zwangsgeldbescheide wies die \nBezirksregierung mit Bescheid vom 28. März 1995, \nzugestellt am 31. März 1995, zurück. Den Widerspruch gegen die \nOrdnungsverfügung wies die Bezirksregierung mit Bescheid \nvom 9. Mai 1995 unter Ablehnung des Antrags auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück; dies ist \nGegenstand des Verfahrens 20 A 1098/96.\n\n12\n\nSchon zuvor hat der Kläger am 2. Mai 1995, dem Dienstag \nnach einem Feiertag, Klage gegen die Zwangsgeldbescheide \nerhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, er sei davon \nausgegangen, die Sachbearbeiterin werde seine Erklärung, \nWiderspruch einlegen zu wollen, zu Protokoll nehmen. Die \nSachbearbeiterin habe die Annahme des Widerspruchsschreibens \nnicht verweigern dürfen.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Bescheide des Beklagten vom \n27. Dezember 1994 und 24. Januar 1995 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung vom 28. März 1995 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat vorgetragen, die Ordnungsverfügung sei \nbestandskräftig. Der Kläger habe nicht rechtzeitig Widerspruch \neingelegt. Er sei nicht an der Übergabe seines \nWiderspruchsschreibens gehindert worden.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n19\n\nGegen diese Entscheidung, die ihm am 24. Januar 1996 \nzugestellt worden ist, hat der Kläger am 23. Februar 1996 \nBerufung eingelegt. Er trägt ergänzend und vertiefend vor, er \nhabe sich am 7. November 1994 darauf verlassen, der von ihm \nklar erklärte Wille, Widerspruch einlegen zu wollen, werde von \nder Sachbearbeiterin ordnungsgemäß dokumentiert. Er sei im \nGlauben gelassen worden, wirksam Widerspruch eingelegt zu \nhaben. Ausdrücklich habe er im Ortstermin den Widerspruch \naufrechterhalten. Seine Frage, ob er das Widerspruchsschreiben \nnoch abgeben solle, habe die Sachbearbeiterin verneint; das \nSchreiben des Beklagten vom 21. November 1994 habe er nicht \nerhalten. Erst ein am 20. März 1995 geführtes Telefongespräch \nmit der Sachbearbeiterin habe ergeben, daß sie die \nOrdnungsverfügung für bestandskräftig halte.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n22\n\n \nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr trägt vor, der Kläger habe bei der Ortsbesichtigung am \n7. November 1994 nicht erklärt, er halte den Widerspruch \naufrecht. Vielmehr habe er sich mit der angeordneten \nBeseitigung einverstanden erklärt. Deswegen habe keine \nVeranlassung bestanden, ihn nochmals auf die mögliche Abgabe \ndes Widerspruchsschreibens hinzuweisen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 20 A \n1098/96 OVG NW und 14 L 689/95 VG Köln und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n28\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 27. Dezember 1994 und \n24. Januar 1995 sind rechtmäßig; ihre Aufhebung kommt daher \nnicht in Betracht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Bescheide sind, was die Festsetzung \nder Zwangsgelder angeht, §§ 55 Abs. 1, 64 Satz 1 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG) und, was die Androhung weiterer Zwangsgelder \nanbelangt, §§ 55 Abs. 1, 63 VwVG. Die Ordnungsverfügung vom \n21. Oktober 1994 ist, seitdem die Widerspruchsfrist mit dem \n25. November 1994 abgelaufen ist, bestandskräftig und kann \ndeshalb mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Der Kläger hat, \nwie im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren \n20 A 1098/96 im einzelnen ausgeführt wird, gegen die \nOrdnungsverfügung nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt; \nauch kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht \ngewährt werden.\n\n30\n\nDer damit unanfechtbaren Pflicht zur Beseitigung der \nAblagerungen und zur Vorlage von Nachweisen über die \nordnungsgemäße Entsorgung ist der Kläger weder innerhalb \nderjenigen Frist nachgekommen, die in der gleichzeitig mit der \nOrdnungsverfügung ausgesprochenen und damit ebenfalls nicht \nmehr mit Rechtsbehelfen anfechtbaren Androhung vom 21. Oktober \n1994 bestimmt war, noch innerhalb derjenigen Frist, die ihm \ndurch die mit der Festsetzung vom 27. Dezember 1994 verbundene \nneuerliche Androhung vorgegeben worden ist.\n\n31\n\nBedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Festsetzungen \nund Androhungen der Zwangsmittel (§ 58 VwVG) bestehen nicht. \nDesgleichen ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte mit dem \nersten Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 27. Dezember 1994 \nzugleich ein weiteres Zwangsgeld angedroht hat, das sodann mit \ndem zweiten Festsetzungsbescheid vom 24. Januar 1995 unter \nAndrohung eines abermaligen Zwangsgeldes festgesetzt worden \nist. §§ 57 Abs. 3, 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG lassen die \nWiederholung von Zwangsgeldern zu, wenn das zuvor angedrohte \nZwangsgeld nach einer Zuwiderhandlung des Betroffenen - wie \nhier - verwirkt ist.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/20-a-1078-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/20-a-1078-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310665","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.955089+00:00"}}