{"status":"available","doknr":"OLD310664","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.16A6976.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"16 A 6976/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, der als Richter tätig ist, und die Klägerin \nsind Eltern des Kindes J. . Ihre Tochter besuchte zwischen \n1992 und Juli 1994 den Kindergarten St. L. in \nD. . \n\n3\n\nDer Beklagte zog mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 die \nKläger für den Kindergartenbesuch ihrer Tochter in den Monaten \nJanuar bis Juli 1994 zu Elternbeiträgen in Höhe von monatlich \n140,-- DM heran. Maßgeblich hierfür war die Angabe der Kläger \nvom 19. August 1993, daß ihre positiven Einkünfte 1992 ohne \nKindergeld und unter Berücksichtigung von 8.208,-- DM \nKinderfreibetrag 72.000,-- DM bis 96.000,-- DM betragen \nhätten.\n\n4\n\nAnläßlich der Aufnahme ihres Sohnes F. in den \nKindergarten gaben die Kläger dem Beklagten unter Vorlage des \nEinkommensteuerbescheides ihr Einkommen 1993 bekannt. Danach \nlagen ihre positiven Einkünfte über 120.000,-- DM. Der \nBeklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 19. September 1994 \nunter anderem die für den Kindergartenbesuch des Kindes \nJ. für die Monate Januar bis Juli 1994 zu zahlenden \nElternbeiträge auf monatlich 290,-- DM fest.\n\n5\n\nDie Kläger erhoben gegen diesen Bescheid Widerspruch und \ntrugen zu dessen Begründung im wesentlichen vor: Sie hätten \nBedenken gegen die seit dem 1. Januar 1994 geltenden \nNeufassung des § 17 GTK. Die Anzahl der Kinder würden bei \nder Ermittlung der Elternbeiträge unzulänglich \nberücksichtigt. Ebenso begegne der zehnprozentige Aufschlag \nbei Einkommen von Beamten und die rückwirkende Anwendung der \nNeufassung des § 17 GTK auf die Zeit ab dem 1. Januar 1994 \nrechtlichen Bedenken. Der Beklagte wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. November 1994 als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nDie Kläger haben zur Begründung ihrer Klage vorgetragen: \nBei Erlaß des Bescheides vom 19. September 1994 sei sich der \nBeklagte gar nicht der Tatsache bewußt gewesen, daß er eine \nRegelung über einen Sachverhalt getroffen habe, der schon \nbestandskräftig geregelt gewesen sei. Im übrigen gestatte auch \ndie seit dem 1. Januar 1994 geltende Regelung des § 17 Abs. 5 \nSatz 3 GTK nicht ohne weiteres die Beseitigung \nbestandskräftiger Bescheide, die 1993 auf der Grundlage der \nzuvor geltenden Fassung des § 17 GTK erlassen worden seien. \nFür die Vergangenheit könnten teilweise begünstigende \nVerwaltungsakte nur unter den Voraussetzungen der §§ 45, 48 \nSGB X geändert werden. Die Tatbestandsmerkmale dieser Normen \nseien im Hinblick auf den Bescheid vom 10. Dezember 1993 nicht \ngegeben. Auch seien sie weder vor Erlaß des angefochtenen \nBescheides noch im Widerspruchsverfahren ausreichend angehört \nworden.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n19. September 1994 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. November \n1994 aufzuheben, soweit der \nElternbeitrag für das Kind J. für \nJanuar bis Juli 1994 auf mehr als 140,-\n- DM je Monat festgesetzt worden \nist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n12\n\nDie Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor: Das \nVerwaltungsverfahren zur Ausführung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder richte sich gemäß § 28 GTK nach \ndem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch. Danach beurteile sich der \nBestandsschutz von Verwaltungsakten, die in Ausführung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ergangen seien, \nnach den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X, soweit im Gesetz \nüber Tageseinrichtungen für Kinder keine abweichende \nRegelungen enthalten seien. Solche abweichenden Regelungen \nfänden sich auch nicht in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, so daß nach \n§ 28 GTK die Vorschriften der §§ 45, 48 SGB X anwendbar \nseien. Weder seien sie in ausreichender Weise angehört worden \nnoch seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 45, 48 \nSBG X gegeben. Es könne auf sich beruhen, ob die Regelung des \n§ 17 Abs. 5 Satz 3 GTK auf Beitragsbescheide Anwendung finde, \ndie nach dem 1. Januar 1994 erlassen worden seien. Für \nBescheide, die noch bis zum 31. Dezember 1993 nach dem bis \ndahin geltenden Recht erlassen worden seien, könne dies nicht \ngelten. Diese Beitragsbescheide seien zu einem Zeitpunkt \nbestandskräftig geworden, als die Betroffenen noch darauf \nvertrauen durften, eine Änderung der Bescheide sei nur unter \nden hier nicht gegebenen Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X \nmöglich. Eine anders gewollte entsprechende Änderung des \nVerwaltungsverfahrens hätte vom Gesetzgeber zum Ausdruck \ngebracht werden müssen. Im übrigen habe der Beklagte die \nBestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK fehlerhaft angewandt. \nZwischen Dezember 1993 und Januar 1994 hätte sich ihr \nEinkommen nicht geändert. Eine relevante Einkommensänderung \nsei im ganzen Kindergartenjahr 1993/94 nicht eingetreten. Zu \nder einzig relevanten Änderung des Einkommens sei es im Juli \n1992 gekommen. Seit diesem Monat sei auch die Klägerin zu 2. \nwieder berufstätig.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund gemäß dem erstinstanzlichen Antrag \nzu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nGerichtsakte, des Verfahrens gleichen Rubrums VG Gelsenkirchen \n7 L 2449/94 und auf den eingereichten Verwaltungsvorgang des \nBeklagten.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe :\n\n19\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist unbegründet. \nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nBescheid des Beklagten vom 19. September 1994 und der ihn \nbestätigende Widerspruchsbescheid vom 7. November 1994 sind \nrechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\n1) Mit Erfolg können die Kläger zunächst nicht rügen, sie \nseien vor Erlaß des Bescheides vom 19. September 1994 nicht in \nausreichender Weise angehört worden, wie es gemäß §§ 28 Abs. 1 \nGTK, 24 Abs. 1 SGB X erforderlich gewesen wäre. Gemäß §§ 28 \nAbs. 1 GTK, 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X kann die \nerforderliche Anhörung während des Widerspruchsverfahrens \nnachgeholt werden. Bei den Klägern ist die Anhörung im Rahmen \ndes Vorverfahrens durch das Anschreiben des Beklagten vom \n30. September 1994 nachgeholt worden, durch das sie auf die \nfür die Heranziehung wesentlichen Tatsachen hingewiesen worden \nsind.\n\n21\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nBSG, Urteile vom 24. März 1994 - 5 RJ \n22/93 -, JURIS, und vom 14. Juli 1994 - \n7 RAr 104/93 -, JURIS.\n\n22\n\n2) Die streitbefangenen Bescheide sind auch ansonsten \nrechtmäßig.\n\n23\n\na) Rechtsgrundlage dieser Bescheides ist § 90 Abs. 1 SGB \nVIII in der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen \nErsten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in \nVerbindung mit § 17 GTK in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 30. November 1993 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in \nder Fassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge \nnach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. \nJanuar 1993 (GV NW S. 80). Die genannten Vorschriften \neinschließlich der des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, nach der das \nnach Abs. 4 zu ermittelnde Einkommen um einen Betrag von \n10 v.H. der Einkünfte zu erhöhen ist, wenn ein Elternteil \nEinkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund \nder Ausübung eines Mandats bezieht und ihm aufgrund dessen \nfür den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung \noder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder er in der \ngesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, sind mit \nVerfassungsrecht vereinbar.\n\n24\n\nVgl. Urteil des Senats vom 25. \nSeptember 1997, - 16 A 308/96 - (zur \nVeröffentlichung bestimmt).\n\n25\n\nIm übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat ausdrücklich erklärt, daß er die Vereinbarkeit \ndes § 17 GTK mit höherrangigem Recht nicht mehr in Frage \nstelle.\n\n26\n\nb) Des weiteren war der Beklagte als Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK auch \nbefugt, die Kläger zu Elternbeiträgen heranzuziehen, obgleich \nderen Kind in dem streitbefangenen Zeitraum Januar bis Juli \n1994 die Tageseinrichtung eines Träger der freien Jugendhilfe \nbesucht hat. Zwar enthält § 90 SGB VIII keine Rechtsgrundlage \ndafür, daß der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei dem \nBesuch einer von einem Träger der freien Jugendhilfe \ngetragenen Tageseinrichtung für Kinder die Teilnahmebeiträge \noder Gebühren festsetzt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April \n1997 - 5 C 6.96 -, und OVG Hamburg, \nUrteil vom 21. Juli 1995 \n- Bf IV 9/94 -, HmbJVbl. 1995, 104 = \nNVwZ-RR 1996, 580. \n\n28\n\nDer erkennende Senat hat aber bereits in seinem zu § 17 \nAbs. 1 und 3 GTK in der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober \n1991 (GV NW S. 380) - GTK a.F. - ergangenen Urteil vom \n13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, NWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, \n195 = ZKF 1995, 15, darauf hingewiesen, daß die \nGesetzgebungskompetenz für den Regelungsbereich \n- Tageseinrichtungen für Kinder - zu den Aufgaben d. \nJugendhilfe zählt (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und im \nErgebnis insgesamt einschließlich der hierauf bezogenen \nKostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen Fürsorge \nzuzurechnen und damit Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebung nach Art. 72, 74 Nr. 7 GG ist. Im Rahmen der \nkonkurrierenden Gesetzgebung enthält § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK \neine zulässige Ermächtigungsgrundlage, die den Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen \ndas jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Träger der \nfreien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben. \n\n29\n\nVgl. insoweit für das entsprechende \nLandesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 21. \nJuli 1995 - Bv IV 9/94 -, a.a.O..\n\n30\n\nc) Schließlich ist der Bescheid des Beklagten vom 19. \nSeptember 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. \nNovember 1994 nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte \ndie Kläger bereits mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 für die \nMonate Januar bis Juli 1994 zu Elternbeiträgen in Höhe von \nmonatlich 140,-- DM herangezogen hatte. Rechtsgrundlage für \ndie Änderung des vorausgegangenen Elternbeitragsbescheides vom \n10. Dezember 1993 ist insoweit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. Danach \nist der Elternbeitrag ab dem Kalendermonat nach Eintritt der \nÄnderung der maßgeblichen Einkommensverhältnisse neu \nfestzusetzen. Diese Vorschrift gilt nicht nur für die Fälle, \nin denen sich die nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 \nGTK ermittelten Einkommensverhältnisse tatsächlich ändern. \nDarüber hinaus erfaßt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK im Hinblick auf \ndas uneingeschränkte Inkrafttreten des novellierten § 17 GTK \nzum 1. Januar 1994 und, um eine gleichheitswidrige Behandlung \nvon Eltern auszuschließen, auch die Fälle, in denen wie im \nFall der Kläger nicht tatsächliche Veränderungen in den \nEinkommensverhältnissen zu einem veränderten Elternbeitrag \nführen, sondern aufgrund der zum 1. Januar 1994 wirksam \ngewordenen (rechtlichen) Änderungen des § 17 GTK ein gegenüber \nder früheren Veranlagung abweichendes und zu einer \nveränderten Heranziehung führendes Einkommen zugrunde zu legen \nist. \n\n31\n\nAuch auf Grund der Bestimmung des § 48 SGB X sind die \nangefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung \nfür die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder \nrechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines \nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Änderung ist \nnur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 1 Satz 2 SGB X zulässig. Nach § 28 Abs. 1 GTK gelten für \ndas Verfahren zur Heranziehung von Elternbeiträgen die \nVorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - \n(SGB X) nur insoweit entsprechend, als das Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder nichts anderes bestimmt. Für den \nFall der Änderung der Einkommensverhältnisse enthält § 17 \nAbs. 5 Satz 3 GTK jedoch eine abschließende Regelung, die über \ndie Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus die rückwirkende \nÄnderung von Elternbeitragsbescheiden vorsieht. \n\n32\n\nVgl. insoweit auch Voßhans, \nElternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, 1995, Rn. \n68.\n\n33\n\nDer Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 17 \nAbs. 5 GTK durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 \nsicherstellen wollen, daß aus Gründen der \nBeitragsgerechtigkeit Verbesserungen der \nEinkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der früheren \ngesetzlichen Regelung zeitnäher als bisher zu einem höheren \nElternbeitrag führen.\n\n34\n\nVgl. LTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu \nAbsatz 5.\n\n35\n\nOb § 28 Abs. 1 GTK eine entsprechende Anwendung des § 48 \nSGB X auch im übrigen ausschließt, hat der Senat mangels \nEntscheidungserheblichkeit nicht entscheiden müssen. Zumindest \nim Hinblick auf die Ausschlußfrist gemäß § 48 Abs. 4 SGB X in \nVerbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erscheint dies \nfraglich. \n\n36\n\nDer rückwirkenden Änderung der vorausgegangenen \nHeranziehung durch die streitbefangenen Bescheide steht \nschließlich nicht ein verfassungsrechtlich gebotener \nVertrauensschutz der Kläger entgegen, nicht mit höheren als \nmit den durch den Bescheid vom 10. Dezember 1993 für die \nMonate Januar bis Juli 1994 festgesetzten Elternbeiträgen \nbelastet zu werden. Zwar kann auch ein nach seinem Tenor \nbelastender Bescheid ein geeigneter Gegenstand für ein \nverfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April \n1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 \n(133),\n\n38\n\naber ein etwaiges Vertrauen der Kläger wäre nicht \nschutzwürdig. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ist das Vertrauen des Bürgers in den \nBestand des geltenden Rechts von dem Zeitpunkt ab nicht mehr \nschutzwürdig, in dem das Parlament eine Gesetzesänderung \nbeschlossen hat. \n\n39\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März \n1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 \n(287). \n\n40\n\nDer Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am \n30. November 1993 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder verabschiedet, und erst nach \ndiesem Datum sind die Kläger mit Bescheid vom 10. Dezember \n1993 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1993 \ngeltenden Rechtslage zum ersten Mal für die Monate Januar bis \nJuli 1994 zu Elternbeiträgen herangezogen worden.\n\n41\n\n3) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz \n2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n42\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, da die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/16-a-6976-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/16-a-6976-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310664","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.867700+00:00"}}