{"status":"available","doknr":"OLD310663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:0925.16A308.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-09-25","aktenzeichen":"16 A 308/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Beamter und verfügte 1993 laut \nEinkommensteuerbescheid vom 5. April 1994 über Einkünfte aus \nnichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 69.952,-- DM bzw. \nüber positive Einkünfte von 67.952,-- DM.\n\n3\n\nSeine Tochter besuchte unter anderem in den Monaten \nJanuar bis Juli 1994 einen Kindergarten in W. . Für \ndiesen Zeitraum forderte der Beklagte den Kläger mit Bescheid \nvom 21. April 1994 zur Zahlung von monatlichen Elternbeiträgen \nin Höhe von 140,-- DM auf. Dieser Veranlagung legte der \nBeklagte ein Jahreseinkommen des Klägers bis 96.000,-- DM \nzugrunde. Bereits zuvor hatte der Beklagte den Kläger für den \ngleichen Zeitraum zu monatlichen Elternbeiträgen in Höhe von \n85,-- DM bei einem Jahreseinkommen bis zu 72.000,-- DM \nherangezogen. \n\n4\n\nDer Kläger erhob gegen den Bescheid des Beklagten vom \n21. April 1994 Widerspruch. Er führte zur Begründung aus: Die \nRegelung des § 17 GTK sei verfassungswidrig, da diese Norm bei \nder Staffelung der Elternbeiträge soziale Komponenten wie z.B. \nVorsorgeaufwendungen nicht berücksichtige und für Beamte eine \nZuschlagsregelung zur Ermittlung des maßgeblichen Einkommens \nenthalte. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom \n31. Mai 1994 als unbegründet zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat sich zur Begründung seiner Klage auf ein für \nden Deutschen Beamtenbund zur Frage der Verfassungsmäßigkeit \nvon § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 GTK \nerstelltes Gutachten berufen und im wesentlichen vorgetragen: \nDie Festsetzung eines Elternbeitrages in Höhe von 140,-- DM \nunter Berücksichtigung der pauschalen zehnprozentigen Erhöhung \ndes zugrunde zu legenden Einkommens gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 \nGTK in der seit dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung sei \naufgrund eines Verstoßes dieser Vorschrift gegen den aus dem \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz \nder Gebührengerechtigkeit sowie gegen den in Art. 33 Abs. 5 GG \nverfassungsrechtlich geschützten Grundsatz der \namtsangemessenen Alimentation rechtswidrig. Bei \nNichtberücksichtigung der Pauschale gemäß § 17 Abs. 4 Satz 5 \nGTK von 10 % des Einkommens sei der Heranziehung zu \nElternbeiträgen ein Einkommen bis zu 72.000,-- DM zugrunde zu \nlegen, so daß lediglich ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe \nvon 85,-- DM hätte festgesetzt werden dürfen. Gemäß § 17 Abs. \n1 GTK solle die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der \nKindergarteneltern erfaßt werden, um eine sozial gerechte \nGebührenstaffelung zu erreichen. Diesem Zweck widerspreche es \naber, zwischen dem Bruttoeinkommen der Beamten und dem der \nNichtbeamten eine Unterscheidung zu treffen. Das \nwirtschaftliche Leistungsvermögen werde in beiden Gruppen nur \ndurch das real erzielte Bruttoeinkommen ausgedrückt und nicht \ndadurch, daß bei einer Gruppe \"rechnerische\" Abschläge oder \nZuschläge berücksichtigt würden. Eine Ungleichbehandlung \nzwischen Beamten und Nichtbeamten sei nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts allein dort gerechtfertigt, wo \ndie Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen gerade \nim Hinblick auf den gesetzgeberisch verfolgten Zweck eine \nDifferenzierung erforderlich oder zumindest vertretbar \nerscheinen ließen. Allein unter Berücksichtigung des real \nerzielten Einkommens - sei es netto oder brutto - könne die \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit beurteilt werden. Dies \nergebe sich zwingend aus dem Gesichtspunkt der \nSystemgerechtigkeit, dem im Abgabenrecht eine besondere, \nunmittelbar verfassungsrechtlich fundierte Geltungskraft \nzukomme. Das Bundesverfassungsgericht habe in einer Reihe von \nEntscheidungen festgestellt, daß eine Systemwidrigkeit einen \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz darstelle. Die \nSachgesetzlichkeit, die der nordrhein-westfälische Gesetzgeber \nbei der Novellierung des Gesetzes über Tageseinrichtungen der \nKinder hätte beachten müssen, bestehe darin, daß bei der \nErmittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im \nSteuerrecht seit jeher vom Bruttoeinkommen der \nSteuerpflichtigen ausgegangen werde, ohne daß sich die Beamten \ndort einen Zuschlag wegen ihrer nicht ausgewiesenen, gleichsam \nfiktiven Altersversorgungsbeiträge zurechnen lassen müßten. \nBei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern bestehe die \nMöglichkeit, Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben von dem \nGesamtbetrag ihrer Einkünfte abzuziehen. Dem Umstand, daß die \nBeamten eine beitragsfreie Altersversorgung erhielten, während \nandere Arbeitnehmer Beiträge zu den gesetzlichen \nRentenversicherungen entrichten würden, sei schon dadurch \nRechnung getragen worden, daß die Beamten vergleichsweise \nhöhere Steuern zu entrichten hätten. Die allein zu Lasten der \nBeamten getroffene Sonderregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK \nignoriere, daß die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit \nder Beamten im Einkommensteuerrecht bereits zum Ausgleich \ngebracht worden sei. Der Landesgesetzgeber könne nicht das vom \nBundesgesetzgeber aufgestellte System der Erfassung der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuer- und \nAbgabenschuldnern dadurch durchbrechen, daß er für Beamte ein \nbesonderes und nachteiliges Verfahren zur Erfassung ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zusätzlich einführe. Daß \ndas Einkommensteuerrecht an der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit ausgerichtet sei, entspringe nicht einer \nbeliebigen und jederzeit frei widerrufbaren Entscheidung des \nBundesgesetzgebers, sondern der Entscheidung des \nVerfassungsgebers, der das Prinzip der Besteuerung nach der \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum systemprägenden \nGesichtspunkt erhoben habe. Den erforderlichen \nrechtfertigenden Grund für die Entscheidung des \nLandesgesetzgebers, bei der Gebührenbemessung zu Lasten der \nBeamten einen wiederholenden Ausgleich der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit herbeizuführen, könne es demnach nicht \ngeben. Die Sonderregelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK verstoße \nmithin als systemwidrige Vorschrift gegen Art. 3 Abs. 1 GG. \nDie zur Anwendung gekommene Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 \nGTK verstoße darüber hinaus auch gegen das Willkürverbot des \nArt. 3 Abs. 1 GG. Dieser Verstoß liege darin begründet, daß \nder Gesetzgeber bei der Ermittlung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit ausschließlich die Gruppe der Beamten - \nsowie die Sondergruppe der Mandatsträger - mit einer \nSonderregelung belaste, während andere Berufsgruppen, die in \nähnlicher Weise eine beitragsfreie Altersversorgung erhielten, \nvon dieser Regelung ausgenommen seien. Zu diesen anderen \nBerufsgruppen gehöre insbesondere diejenige der Personen, die \nüber der rentenversicherungspflichtigen Einkommensgrenze tätig \nseien und eine beitragsfreie betriebliche Altersversorgung \nerhielten. Ferner verstoße die Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz \n5 GTK gegen den aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Grundsatz \nder amtsangemessenen Alimentation. Bei dieser \ngebührenrechtlichen Vorschrift handele es sich um eine \nbesoldungsrelevante Regelung. Wolle der Gesetzgeber gewisse, \nallen Bürgern in gleicher Weise zufließende Sozialleistungen \nauch den Beamten zuwenden, so könnten diese nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht an die \nStelle eines Teils der Beamtenbesoldung und -versorgung treten \nund die Besoldung und Versorgung um diesen Betrag gekürzt \nwerden. Unter Berücksichtigung des Alimentationsprinzips sei \nes daher ausgeschlossen, daß die Beamten beim Empfang sozialer \nLeistungen (hier: der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen \nfür Kinder) ein zweites Mal gesondert \"zur Kasse gebeten\" \nwürden. Darauf liefe es aber hinaus, wenn erst der \nBesoldungsgesetzgeber in verfassungsrechtlich zulässiger Weise \nsoziale Leistungen, die jedermann zukämen, zum Nachteil der \nBeamten in Anrechnung bringe, und dann der Gebührengesetzgeber \nbei der Festsetzung von Gebühren für soziale Leistungen die \nBeamten mit einem gesteigerten Gebührensatz in Form eines \nZuschlages belegen würde. Weiterhin sei die soziale Staffelung \nder Elternbeiträge nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 \nGTK mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, da diese Vorschriften \nin verfassungswidriger Weise das System des steuerfinanzierten \nstaatlichen Finanzaufkommens durchbrechen würden und somit \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG verstießen.\n\n6\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n21. April 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat die Ansicht vertreten, daß der auf der Grundlage des \n§ 17 GTK ergangene Bescheid vom 21. April 1994 rechtmäßig sei. \nInsbesondere sei die Vorschrift des § 17 GTK \nverfassungsgemäß.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n12\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner durch das \nVerwaltungsgericht zugelassenen Berufung vor: Das angefochtene \nUrteil des Verwaltungsgerichts setze sich lediglich \nunzureichend und verkürzend mit dem Klagevorbringen unter \nEinbeziehung des von ihm vorgelegten Rechtsgutachtens zur \nFrage der Verfassungsmäßigkeit des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK \nauseinander. Das Verwaltungsgericht übersehe, daß eine \nUngleichbehandlung zwischen Beamten und Nichtbeamten nach der \nzugrunde zu legenden Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes allein dort gerechtfertigt sei, wo \ndie Unterschiede zwischen den beiden Vergleichsgruppen gerade \nim Hinblick auf den gesetzgeberisch verfolgten Zweck eine \nDifferenzierung erforderlich oder zumindest vertretbar \nerscheinen ließen. Zunächst habe das Verwaltungsgericht \nunbeachtet gelassen, daß nach den Gesetzesmaterialien zu § 17 \nAbs. 4 Satz 5 GTK Gründe der Verwaltungsvereinfachung dafür \nherhalten müßten, das zu beurteilende Bruttoeinkommen \npauschaliert um 10 % anzuheben. Bei Nichtbeamten sei eine \nexakte Erfassung des Bruttoeinkommens gewährleistet und somit \nfür jeden Fall eine korrekte Einordnung in die verschiedenen \nElternbeitragsstufen. Bei der Zurechnung von \nBruttoverdiensteinkünften werde in der Gesetzesbegründung \nbereits eingeräumt, daß eine exakte Erfassung des relevanten \nEinkommens nicht gewährleistet werden könne und auch nicht \nsolle, so daß schon deshalb eine willkürliche Einstufung in \ndie jeweiligen Beitragsstufen erfolge. Auch die weitere \nBegründung für die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, es sei \nsachlich nicht gerechtfertigt, daß Beamte auf der Grundlage \neiner beitragsfreien Altersversorgung und deshalb niedrigerem \nBruttoeinkommen einen geringeren Elternbeitrag bezahlten, sei \nsystemwidrig. Der Bundesgesetzgeber habe die Tatsache der \nbeitragsfreien Altersversorgung eben gerade nicht durch Zu- \noder Abschläge bei dem Bruttoeinkommen berücksichtigt, sondern \nallein im Einkommensteuerrecht eine Ermäßigung für die von den \nsozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu entrichtenden \nSteuern festgelegt. Ein Ausgleich des Vorteils der \nbeitragsfreien Altersversorgung erfolge somit unter \nBerücksichtigung des Einkommensteuerrechtes allein auf der \nGrundla-\n\n13\n\nge des Nettoeinkommens nach Erfassung der Steuerermäßigung \nhinsichtlich der Mehrbelastung durch Vorsorgeaufwendungen bei \nNichtbeamten. Der Bundesgesetzgeber habe insoweit ein \nInstrument geschaffen, das auf einen Ausgleich der \nunterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Beamten und \nrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer abziele. Es \nbestehe für den Landesgesetzgeber keine Möglichkeit, dieses \ndurch den Bundesgesetzgeber aufgestellte System der Erfassung \nder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuer- und \nAbgabenschuldnern zu durchbrechen. Auch vernachlässige das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil, daß der \nBesoldungsgesetzgeber im geltenden Besoldungsrecht die \njedermann zufließenden Sozialleistungen bei der Festsetzung \nder beamtenrechtlichen Bezüge angerechnet habe. Mit dieser \ngesetzgeberischen Grundentscheidung sei es nicht zu \nvereinbaren, daß die Beamten beim Empfang sozialer Leistungen \n(hier: die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder) \nein zweites, gesondertes Mal \"zur Kasse gebeten\" würden.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund gemäß dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Kläger \nvorgelegten Gutachtens sowie des vom Beklagten eingereichten \nVerwaltungsvorganges Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen; denn sie ist \nunbegründet.\n\n22\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDer Bescheid des Beklagten vom 21. April 1994 in Gestalt \nseines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n23\n\n1) Der angefochtene Bescheid ist zunächst nicht wegen eines \nVerfahrensfehlers aufzuheben. Selbst wenn das mit der \nBekanntgabe des zuvor ergangenen Elternbeitragsbescheides \nversandte Anschreiben des Beklagten vom 16. Dezember 1993, mit \ndem er im Hinblick auf das zum 1. Januar 1994 in Kraft \ngetretene Gesetz zur Änderung des Gesetzes für \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - vom 30. November 1993 \n(GV NW S. 984) eine eventuelle Änderung der zunächst nur \nvorläufig festgesetzten Elternbeiträge in Aussicht gestellt \nhat, keine ausreichende Anhörung im Sinne der §§ 28 Abs. 1 \nGTK, 24 Abs. 1 SGB X darstellen sollte, so ist dieser Fehler \ngeheilt worden. Der Kläger hat seine Anhörungsrechte \nausreichend im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geltend \nmachen können (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB X).\n\n24\n\n2) Der angefochtene Bescheid ist auch unter \nverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. \n\n25\n\nRechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 90 Abs. 1 SGB VIII \nin der Fassung des zum 1. April 1993 in Kraft getretenen \nErsten Gesetzes zur Änderung des Achten Buches \nSozialgesetzbuch vom 16. Februar 1993 (BGBl. I S. 239) in \nVerbindung mit § 17 GTK in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 30. November 1993 und der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der \nFassung der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge nach \ndem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar \n1993 (GV NW S. 80). \n\n26\n\na) Der Senat hat unter anderem in seinen Urteilen vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, OVGE 44, 107 = NWVBl. 1994, \n376 = NVwZ 1995, 191 = ZKF 1994, 254, und - 16 A 571/94 -, \nNWVBl. 1994, 381 = NVwZ 1995, 195 = ZKF 1995, 15, die \nAuffassung vertreten, daß - soweit hier interessierend - die \nim wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften sowohl des § 90 \nAbs. 1 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1990 \n(BGBl. I S. 1163) - SGB VIII a.F. - und § 17 Abs. 1 und 3 GTK \nin der Fassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1991 (GV NW S. \n380) - GTK a.F. - mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der \nSenat hat diese Rechtsprechung durch sein Urteil vom 5. Juni \n1997 - 16 A 827/95 - (JURIS) bestätigt bzw. fortgeführt.\n\n27\n\nIn den genannten Entscheidungen hat der Senat ausgeführt, \ndaß im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. \n1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes die in § 90 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. enthaltene Ermächtigung an den \nLandesgesetzgeber, für die Inanspruchnahme von \nTageseinrichtungen (§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII a.F. in \nVerbindung mit §§ 22, 24 SGB VIII) pauschale Beträge nach \nEinkommensgruppen oder Kinderzahl gestaffelt festzusetzen, und \ndie Umsetzung dieser Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber \nin Form des § 17 GTK a.F. keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken begegne, zumal diese Norm \nnicht eine Regelung des Familienlastenausgleichs darstelle, \nsondern die Heranziehung zu einer Kostenbeteiligung im Rahmen \nder sozialen Leistungsgewährung zum Zwecke der \nHaushaltsentlastung beinhalte. Für die nunmehr geltenden \nFassungen des § 90 SGB VIII und des § 17 GTK gilt nichts \nanderes.\n\n28\n\nDer Kläger kann nicht unter Berufung auf das im Auftrag des \nDeutschen Beamtenbundes erstellte und von ihm vorgelegte \nGutachten zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 5 GTK,\n\n29\n\nvgl. insoweit auch (zusammenfassend) \nKempen, Gebühren im Dienste des \nSozialstaats ?, NVwZ 1995, 1163,\n\n30\n\ngeltend machen, der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nenthalte ein an den Gesetzgeber gerichtetes Verbot, sich ohne \nsachlichen Grund, von einer einmal geschaffenen \nSachgesetzlichkeit loszulösen, gegen das die Regelung des § 17 \nGTK verstoße, weil es sich bei den auf der Grundlage §§ 90 SGB \nVIII, 17 GTK erhobenen Elternbeiträge materiell-rechtlich um \nGebühren handele, die insbesondere wegen ihrer nach \nEinkommensgruppen vorgenommenen sozialen Staffelung im \nWiderspruch zu der vom Grundgesetz vorgegebenen Finanzordnung \nstünden, nach der es geboten sei, den sozialen Ausgleich aus \ndem allgemeinen Steueraufkommen zu finanzieren. Das \nBundesverfassungsgericht hat zwar in früheren Entscheidungen \nwiederholt ausgesprochen, eine Systemwidrigkeit könne einen \nGleichheitsverstoß indizieren.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 19. \nOktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, BVerfG \n61, 139 (148 f.) mit weiteren \nNachweisen.\n\n32\n\nEine Systemwidrigkeit stellt aber für sich alleine noch \nkeinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. \n1 GG dar. Nach welchem System der Gesetzgeber eine Materie \nordnen will, obliegt ebenso wie die Zweckmäßigkeit einer \nRegelung seiner Entscheidung. So hat das \nBundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, daß \nes eine Regelung nur nach den Maßstäben der Verfassung, nicht \naber unter dem Gesichtspunkt der Systemwidrigkeit für \nverfassungswidrig erklären könne.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, \na.a.O., S. 149, vom 6. November 1984 - \n2 BvL 16/83 -, BVerfGE 68, 237 (253), \nund vom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, \nBVerfGE 76, 130 (140), mit weiteren \nNachweisen.\n\n34\n\nDie Erhebung von Elternbeiträgen nach §§ 90 SGB VIII, 17 \nGTK stellt jedoch keine systemwidrige abgabenrechtliche \nRegelung dar. Insoweit hat der Senat bereits in seiner \nEntscheidung vom 5. Juni 1997 - 16 A 827/95 - ausgeführt: \n\n35\n\n\"Die Heranziehung zu Elternbeiträgen nach \n§§ 90 SGB VIII a.F., 17 GTK, die vom Senat in \nden zitierten Urteilen vom 13. Juni 1994 - 16 A \n2645/93 - und - 16 A 571/94 -, jeweils a.a.O., \nals sozialrechtliche Abgabe eigener Art \nqualifiziert worden ist,\n\n36\n\nvgl. zu dieser Frage auch HessVGH, \nBeschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N \n1980/93 -, ESVGH 45, 139 = DVBl. 1995, \n1142 = NVwZ 1995, 406; Gern, Aktuelle \nProbleme des Kommunalabgabenrechts, \nNVwZ 1995, 1145, 1153 f; Kempen, \nGebühren im Dienste des Sozialstaats?, \nNVwZ 1995, 1163; Stähr in Hauck, \nSozialgesetzbuch/SGB VIII, 2. Band, \nStand: 11. Lfg. I/94, § 90 Rn. 4-6; \nStock, Die Rechtsnatur des \nElternbeitrages nach § 17 des Gesetzes \nüber Tageseinrichtungen für Kinder des \nLandes Nordrhein-Westfalen (GTK NW), \nZKF 1994, 224; Wiesner, SGB VIII, 1995, \n§ 90 Rn. 6 und 7,\n\n37\n\nsteht nicht im Widerspruch zu der vom \nGrundgesetz vorgegebenen Finanzordnung. Die \ndeutsche Rechtsordnung kennt als klassische \nAbgabenarten Steuern, Gebühren und Beiträge. \nDaneben hat das Bundesverfassungsgericht unter \nbestimmten Voraussetzungen außersteuerliche \nSonderabgaben sowie bestimmte \nGeldleistungspflichten als Ausgleichsabgaben \noder sonstige atypische Abgaben für \nverfassungsrechtlich zulässig erachtet.\n\n38\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Januar \n1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, BVerfGE 92, \n91, 113, 114, mit weiteren Nachweisen \nund vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 \nund 1300/93 -, BVerfGE 93, 319, 342 \nff.\n\n39\n\nDie vom Gesetzgeber in § 90 SGB VIII a.F. \nund § 17 GTK gewählten Begriffe \nTeilnahmebeiträge und Gebühren bedingen nicht \nzugleich, daß diese Leistungen rechtlich auch \nals Beiträge und Gebühren im herkömmlichen \nabgabenrechtlichen Sinne einzuordnen sind. \nMaßgeblich ist vielmehr ihr materiell-\nrechtlicher Gehalt.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 24. Januar \n1995 - 1 BvL 18/93 u.a. -, a.a.O., \nS. 114, mit weiteren Nachweisen.\n\n41\n\nNach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts sind \nverfassungsrechtlich unbedenklich Abgaben, die \nauf der Inanspruchnahme eines Kompetenztitels \nberuhen, der bereits aus sich heraus - wie hier \netwa Art. 74 Nr. 7 GG - auch auf die Regelung \nder Finanzierung der in ihm bezeichneten \nSachaufgaben bezogen ist.\n\n42\n\nVgl. insoweit BVerfG, Urteil vom \n23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86 und 48/87 \n-, BVerfGE 81, 156, zu § 128 AFG und \nBeschluß vom 7. November 1995 \n- 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, a.a.O., \nS. 344.\n\n43\n\nDie Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe \nbedarf lediglich einer besonderen \nRechtfertigung aus Sachgründen, da der \nSchuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe \nregelmäßig zugleich Steuerpflichtiger ist und \nals solcher schon zur Finanzierung der die \nGemeinschaft treffenden Lasten herangezogen \nwird.\n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 7. \nNovember 1995 - 2 BvR 413/88 und \n1300/93 -, a.a.O., S. 343.\n\n45\n\nDie Bestimmungen des § 90 SGB VIII a.F. und \ndes § 17 GTK dienen der Finanzierung von \nTageseinrichtungen für Kinder, die der \nöffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Nr. \n7 GG zuzurechnen sind. Die Heranziehung der \nPersonensorgeberechtigten zu einer nicht-\nsteuerlichen Abgabe in Form von Elternbeiträgen \nist gerechtfertigt, weil ihre Kinder eine in \ngroßem Umfang vom Staat finanzierte \nSozialleistung in Anspruch nehmen, die die \nKinder in ihrer Entwicklung zur \neigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen \nPersönlichkeit fördern soll (§ 22 Abs. 1 SGB \nVIII). Zugleich ist die Erhebung von \nElternbeiträgen auf der Grundlage des § 90 SGB \nVIII a.F. in Verbindung mit § 17 GTK ein \nMittel, den Nachrang staatlicher sozialer \nLeistungen jedenfalls teilweise \nwiederherzustellen. Die \nPersonensorgeberechtigten reduzieren mit ihren \nElternbeiträgen den durch die Gewährung von \nBetriebskostenzuschüssen an den Träger der \nEinrichtung entstandenen finanziellen Aufwand \ndes Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (§ 18 \nGTK).\n\n46\n\nDie sozial (d.h. nach Einkommensgruppen) \ngestaffelten Elternbeiträge nach § 17 GTK \nstellen entgegen einer im Schrifttum \nvertretenen Ansicht auch keine \nformenmißbräuchliche und damit unzulässige \nAbgabe eigener Art dar (sogenannte \n\"Verwaltungssteuer\"), weil sie dazu diene, \neinen finanziellen Verlust auszugleichen, den \nder Staat durch sein Entgegenkommen gegenüber \nEinkommensschwachen erleide, statt hierfür die \nzur Finanzierung von Staatsaufgaben dienenden \nSteuermittel einzusetzen.\n\n47\n\nVgl. Kempen, NVwZ 1995, 1163, \n1166.\n\n48\n\nDiese Auffassung berücksichtigt nicht, daß \nes sich bei den Bestimmungen der §§ 90 SGB VIII \na.F., 17 GTK um eine Kostenbeteiligungs-\nregelung im Rahmen eines sozialen \nLeistungsgesetzes handelt und daß durch die \nElternbeiträge insgesamt ein Deckungsgrad von \n(nur) 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der \njeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird.\n\n49\n\nVgl. insoweit § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK, \nLTDrucks. 11/2330, S. 39, sowie die \nUrteile des Senats vom 13. Juni 1994 - \n16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 -, \njeweils a.a.O.\n\n50\n\nNach dem vom Senat in der mündlichen \nVerhandlung in das Verfahren eingeführten \nZahlenmaterial des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-\nWestfalen hat das Elternbeitragssoll in den \nJahren 1992 und 1993 lediglich einen Anteil von \n10,74% und von 13,06 % der anerkannten \nBetriebskosten erreicht. \n\n51\n\nEntgegen der vom Hessischen \nVerwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom \n14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, a.a.O., \nvertretenen Auffassung hat der Senat in den \neingangs zitierten Entscheidungen vom 13. Juni \n1994 - 16 A 2645/93 - und - 16 A 571/94 - die \nEinordnung der auf §§ 90 SGB VIII a.F. und 17 \nGTK beruhenden Geldleistungen als Gebühr nicht \nnur deshalb abgelehnt, weil eine derartige \nGebühr rechtswidrig wäre, sondern weil dem nach \ndiesen Bestimmungen erhobenen Teilnahmebeitrag \nweder das gebührentypische \nKostendeckungsprinzip noch der gebührentypische \nGrundsatz der speziellen Entgeltlichkeit \nimmanent ist.\n\n52\n\nVgl. zu dem zuletzt genannten \nBegriff Dahmen in Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, \nLoseblattkommentar, 13. Lfg. September \n1995, § 4 Rn. 46, und im übrigen auch \nStähr , a.a.O., § 90 Rn. 9.\n\n53\n\nSchließlich streitet auch die Bestimmung des \n§ 28 Abs. 1 GTK dafür, daß der \nLandesgesetzgeber die nach § 17 GTK zu \nerhebenden Elternbeiträge als sozialrechtliche \nAbgabe eigener Art angesehen hat. Die \nVorschriften des § 28 Abs. 1 GTK sieht vor, daß \ndas Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) \nGrundlage für Verwaltungsverfahren nach dem \nGesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \nist,\n\n54\n\nvgl. LTDrucks. 11/1640 S. 46 zu \n§ 28,\n\n55\n\nund hat darauf verzichtet - was bei einer \nEinordnung der Elternbeiträge als \nabgabenrechtliche Gebühr nahegelegen hätte -, \nbestimmte Regelungen des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712) \noder der Abgabenordnung vom 16. März 1976 \n(BGBl. I S. 613) für entsprechend anwendbar \nzu erklären.\"\n\n56\n\nDer erkennende Senat sieht keine Veranlassung, seine \nbisherige Rechtsprechung zu der Vereinbarkeit sozial \ngestaffelter Elternbeiträge mit Verfassungsrecht \naufzugeben.\n\n57\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom \n28. Oktober 1994 - 8 B 159.94 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 72, mit Verweis auf die Ausführungen in \nseinem insoweit grundlegenden Beschluß vom 13. April 1994 - 8 \nNB 4.93 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 69 = DVBl. \n1994, 818 = NVwZ 1995, 173, die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats vom \n13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 -, a.a.O., als unbegründet \nzurückgewiesen. In dieser Entscheidung vom 28. Oktober 1994 \nhat das Bundesverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt, \ndaß das Sozialstaatsprinzip eine mit Art. 3 Abs. 1 GG zu \nvereinbarende unterschiedliche Behandlung \nelternbeitragspflichtiger Personen entsprechend ihrer \nLeistungsfähigkeit im Rahmen sozialer Leistungsgesetzgebung \ngestattet. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht in diesem \nBeschluß dargelegt, daß die Beitragsstaffelung des § 17 Abs. 3 \nGTK im Hinblick auf den dem Landesgesetzgeber durch § 90 \nAbs. 1 Satz 2 SGB VIII a.F. eingeräumten weiten \nGestaltungsspielraum, der sogar die völlige Vernachlässigung \nder Einkommensverhältnisse und der Familiengröße zulasse, mit \nBundesrecht vereinbar ist.\n\n58\n\nVgl. zur Frage der Zulässigkeit von \nsozialen Staffelungen auch HessVGH, \nBeschluß vom 14. Dezember 1994 - 5 N \n1980/93 -, a.a.O., Gern a.a.O., und \na.A. Kempen, a.a.O..\n\n59\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung durch \nseine Beschlüsse vom 14. Februar 1995 - 8 B 19.95 -, Buchholz \n401.84 Benutzungsgebühren Nr. 73, vom 15. März 1995 - 8 NB \n1.95 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 74 = DÖV 1995, \n732 = NVwZ 1995, 790, sowie vom 4. Juli 1997 - 8 B 97.97 - \nbestätigt bzw. fortgeführt.\n\n60\n\nb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung zu \n§ 17 GTK a.F. ist auch die durch das Gesetz zur Änderung des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 30. November \n1993 erfolgte Novellierung des § 17 GTK - soweit hier zur \nÜberprüfung gestellt - verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden. Insbesondere ist die Vorschrift des § 17 Abs. 4 \nSatz 5 GTK mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nvereinbar, soweit nach dieser Regelung das nach Abs. 4 zu \nermittelnde Einkommen um einen Betrag von 10 v.H. der \nEinkünfte zu erhöhen ist, wenn ein Elternteil Einkünfte aus \neinem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung \neines Mandats bezieht und ihm aufgrund dessen für den Fall des \nAusscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren \nStelle eine Abfindung zusteht oder er in der gesetzlichen \nRentenversicherung nachzuversichern ist. Mit dieser \nBestimmung, die von ihrem Wortlaut her zum Teil der des § 10 c \nAbs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. \nSeptember 1990 (BGBl. I S. 1898) entlehnt ist, hat der \nLandesgesetzgeber ersichtlich der auch dem Senat aus mehreren \nVerfahren bekannten Kritik begegnen wollen, bei der Ermittlung \ndes für die Heranziehung zu Beiträgen maßgeblichen Einkommens \ngemäß der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Rechtslage werde \nnicht in ausreichender Weise dem Gesichtspunkt Rechnung \ngetragen, daß Beamte, Richter, Soldaten und ihnen \ngleichzusetzende Berufsgruppen eine beitragsfreie \nAltersversorgung erhielten und deshalb gegenüber einem \nvergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres und möglicherweise \nzu einem niedrigeren Elternbeitrag führendes Bruttoeinkommen \nerzielen würden.\n\n61\n\nVgl. Begründung der Landesregierung \nzu dem Entwurf des Gesetzes zur \nÄnderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK -, \nLTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu Absatz \n4.\n\n62\n\nGemessen am Prüfungsmaßstab des allgemeinen \nGleichheitssatzes ist die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK \nmit Verfassungsrecht vereinbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, \nalle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der \nGleichheitssatz enthält die allgemeine Weisung, Gleiches \ngleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu \nbehandeln. Er ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich \naus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich \neinleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder \nGleichbehandlung nicht finden läßt. Aus dem allgemeinen \nGleichheitssatz ergeben sich dabei je nach Regelungsgegenstand \nund Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den \nGesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer \nstrengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. \nDa der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich \nsind, in erster Linie eine ungerechtfertigte \nVerschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt \nder Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen \nregelmäßig einer strengen Bindung.\n\n63\n\nVgl. unter anderem BVerfG, \nBeschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR \n1237/85 - BVerfGE 89, 365 (375 f.), und \nvom 10. Januar 1995 - 1 BvL\n20/87, 20/88 -, BVerfGE 91, 389, (401), \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n64\n\nDer unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraumes entspricht eine abgestufte \nKontrolldichte bei der Prüfung, ob eine Regelung mit Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar ist. Kommt als Maßstab allein das \nWillkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der \nDifferenzierung evident ist. Dagegen ist bei Regelungen, die \nPersonengruppen verschieden behandeln oder sich auf die \nWahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im \neinzelnen nachzuprüfen, ob für die vorgesehene Differenzierung \nGründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie \ndie ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können.\n\n65\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Januar \n1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 -, a.a.O., \nmit weiteren Nachweisen.\n\n66\n\nBei der Prüfung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ist der zuletzt \ngenannte strengere Maßstab anzulegen. Aufgrund dieser \nVorschrift wird die von ihr erfaßte Gruppe von \nEinkommensbeziehern anders behandelt als die der betroffenen \nEltern, die den Tatbestand dieser Norm nicht erfüllen, wenn \nein Betrag von 10 % der Einkünfte aus dem entsprechenden \nBeschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des \nMandats hinzuzurechnen ist. Gleichwohl ist unter \nBerücksichtigung des zuvor dargestellten Prüfungsmaßstabes die \nRegelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK von Verfassungs wegen \nnicht zu beanstanden. Sie trägt der von anderen \nEinkommensbeziehern abweichenden Leistungsfähigkeit der von \nihr betroffenen Eltern Rechnung, die nach § 17 Abs. 1 GKG \nMaßstab für die Bemessung des Kostenbeitrags ist.\n\n67\n\nZur sachlichen Rechtfertigung dieser Vorschrift kann \ninsoweit auf die dafür in den Gesetzesmaterialien (LTDrucks. \n11/5973, S. 17, Zu Absatz 4) wiedergegebene Begründung \nverwiesen werden. Dort heißt es wörtlich:\n\n68\n\n\"Der Beamte erhält eine \nbeitragsfreie Altersversorgung und \nerzielt deshalb gegenüber einem \nvergleichbaren Arbeitnehmer ein \ngeringeres Bruttoeinkommen. Der Beamte \nkann deswegen eine niedrigere \nElternbeitragsstufe erreichen als der \nvergleichbare Arbeitnehmer. Da es \nsachlich nicht gerechtfertigt ist, daß \nBeamte aus diesem Grund einen \nniedrigeren Elternbeitrag bezahlen, ist \ndie Hinzurechnung des \nAltersversorgungsanteils zum Einkommen \nder Beamten geboten. Das Maß der \nHinzurechnung ist ausgerichtet an dem \nArbeitnehmer-Beitrag zur gesetzlichen \nRentenversicherung. Dieser betrug in \nden letzten 20 Jahren durchschnittlich \n9 %. Da ein Zuschlag erhoben wird, \nbedeutet dies eine Anhebung um - aus \nden Gründen der \nVerwaltungsvereinfachung pauschaliert - \n10 %.\"\n\n69\n\nDie von dieser Vorschrift erfaßten \nelternbeitragspflichtigen Personen erhalten danach eine \nbeitragsfreie Altersversorgung und erzielen deshalb gegenüber \neinem vergleichbaren Arbeitnehmer ein geringeres und \nmöglicherweise zu einem niedrigeren Elternbeitrag führendes \nEinkommen. Um dies auszugleichen, ist die Anhebung um 10 % \nverfassungsrechtlich unbedenklich. So hat z.B. nach § 1 der \nBeitragssatzverordnung 1994 vom 1. Dezember 1993 (BGBl. I S. \n1987) 1994 der Beitragssatz in der Rentenversicherung der \nArbeiter und Angestellten 19,2 vom Hundert betragen, wovon der \nArbeitnehmer die Hälfte, also 9,6 %, zu tragen hat. Einem \nAbzug von 9,6 % entspricht ein Aufschlag von 10,6 %.\n\n70\n\nEine in etwa vergleichbare Regelung befindet sich im \nAusbildungsförderungsrecht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt \nals Einkommen, das auf den Bedarf des Ausbildenden anzurechnen \nist, grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Von diesem Einkommen werden unter \nanderem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BAföG die für den \nBerechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur \nSozialversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie die \ngeleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung \nund für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder \nLebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen. Zur \nAbgeltung der vorgenannten Abzüge werden nach § 21 Abs. 2 Satz \n1 BAföG von der maßgeblichen Summe der positiven Einkünfte \nbestimmte Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt. \nDiese betrugen 1994 für rentenversicherungspflichtige \nArbeitnehmer und für Auszubildende gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 BAföG in der Fassung des 15. BAföG-Änderungsgesetzes vom \n19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) 19,4 vom Hundert und gemäß \n§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom \n6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645) für nicht \nrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer 11 vom Hundert, \nsofern man von den im Gesetz genannten Höchstbeträgen absieht. \nDie Differenz dieser Abschläge entspricht unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Bezugsgrößen in ihrer Höhe in \netwa dem in § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK vorgesehenen Zuschlag von \n10 %. Das zugrunde gelegte Einkommen des Beamten müßte nämlich \num 10,4% erhöht werden, um eine Gleichwertigkeit mit dem \nEinkommen des rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu \nerreichen; denn Abzüge in Höhe von 19,4% ergeben von dem \nBetrag von 110,4 (100 + 10,4) den gleichen Endwert von 89 wie \nAbzüge von 11 % von dem Betrag 100.\n\n71\n\nDie landesrechtliche Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK \nstellt auch im Hinblick auf die gemäß § 10 c Abs. 2 und 3 EStG \nunterschiedliche steuerliche Behandlung von \nVorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben bei \nsozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern einerseits und \nbei Beamten, Richtern, Soldaten und ihnen gleichgestellten \nBerufsgruppen andererseits keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzende \nSystemwidrigkeit dar. Selbst wenn man mit dem Kläger und dem \nvon ihm vorgelegten Gutachten zur Frage der \nVerfassungsmäßigkeit von §§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 \nund Abs. 4 Satz 5 GTK davon ausgeht,\n\n72\n\nvgl. insoweit auch Kempen, a.a.O., \nS. 1166 f., \n\n73\n\ndaß die höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der \nBeamten und der ihnen gleich zu setzenden Berufsgruppen im \nEinkommensteuerrecht durch die gegenüber anderen \nSteuerpflichtigen eingeschränkte Abzugsfähigkeit von \nVorsorgeaufwendungen zum Ausgleich gebracht worden ist, führt \ndies nicht dazu, daß § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK im Widerspruch zu \ndem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG steht. Nach welchem \nSystem der Gesetzgeber eine Materie ordnen will, obliegt \nebenso wie die Zweckmäßigkeit einer Regelung seiner \nEntscheidung. Eine Regelung kann nur nach den Maßstäben der \nVerfassung, nicht aber unter dem Gesichtspunkt der \nSystemwidrigkeit für verfassungswidrig erachtet werden. \n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom \n19. Oktober 1982 - 1 BvL 39/80 -, vom \n6. November 1984 - 2 BvL 16/83 -, und \nvom 1. Juli 1987 - 1 BvL 21/82 -, \njeweils a.a.O.\n\n75\n\nDie Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK muß im Zusammenhang \nmit der Materie gesehen werden, der sie zugeordnet ist. Bei \nder Vorschrift des § 17 GTK handelt es sich um eine \nKostenbeteiligungsregelung im Rahmen sozialer \nLeistungsgewährung. Der Regelungsbereich \"Tageseinrichtungen \nfür Kinder\" zählt zu den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 \nNr. 3 SGB VIII) und ist insgesamt einschließlich der hierauf \nbezogenen Kostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen \nFürsorge zuzurechnen. \n\n76\n\nVgl. hierzu bereits die Urteile des \nSenats vom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 \n- und - 16 A 571/94 -, jeweils \na.a.O.\n\n77\n\nDas Einkommensteuergesetzes hat demgegenüber die \nBesteuerung von Einkommen zur Erzielung von Geldleistungen \nohne Ansprüche auf Gegenleistung zur Erzielung von Einnahmen \nfür das Gemeinwesen zum Gegenstand. \n\n78\n\nDie Kostenbeteiligung nach § 17 GKG beruht im Hinblick auf \ndie Bemessung der Leistungsfähigkeit aller Eltern auf einem \nvom Einkommensteuerrecht abweichenden eigenen System. Sie \nknüpft nach der früheren Gesetzesfassung unter \nBerücksichtigung des für diesen Bereich bestehenden weiten \ngesetzgeberischen Gestaltungsspielraumes und eines aus Gründen \nder Verwaltungspraktikabilität offensichtlich bezweckten \nVereinfachungseffektes, der sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG als \nauch mit § 90 Abs. 1 SGB VIII a.F. vereinbar ist, zur \nBestimmung des maßgeblichen Einkommens an das nur um \nWerbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge \nverminderte Bruttoeinkommen an.\n\n79\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch \nBVerwG, Beschluß vom 28. Oktober 1994 \n- 8 B 159.94 -, a.a.O., mit dem die \nBeschwerde gegen die Nichtzulassung der \nRevision gegen das Urteil des Senats \nvom 13. Juni 1994 - 16 A 2645/93 - als \nunbegründet zurückgewiesen worden \nist.\n\n80\n\nFür die nunmehr maßgebliche Vorschrift des § 17 Abs. 4 GTK \nzur Bestimmung des Einkommens für die Heranziehung zu \nElternbeiträgen gilt nichts anderes. Auch diese Vorschrift \nknüpft insoweit an das um Werbungskosten, Betriebsausgaben und \nSparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen an. Inhaltlich \nhinzugefügt worden sind mit Ausnahme der Regelung des § 17 \nAbs. 4 Satz 5 GTK lediglich die Vorschriften über die \nNichtberücksichtigung von Kindergeld nach dem \nBundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften (Satz \n4) und über den Abzug von Kinderfreibeträgen gemäß § 32 Abs. 6 \nEStG (Satz 6); das ist im Hinblick auf die \nverfassungsrechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 GG und die in \n§ 90 Abs. 1 SGB VIII enthaltene Familienkomponente als \nErgänzung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 GTK vorgesehenen \nBeitragsbefreiung bei einem gleichzeitigen Besuch einer \nTageseinrichtung durch mehrere Kinder einer Familie rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n81\n\nVgl. zu dieser Problematik bereits \nUrteil des Senats vom 5. Juni 1997 - 16 \nA 827/95 - (JURIS).\n\n82\n\nInnerhalb dieses gegenüber dem Einkommensteuerrecht anderen \nund schon deshalb nicht als solchem wegen Systemwidrigkeit \ngegen Art. 3 GG verstoßenden Systems ist ein Zuschlag von 10% \n- wie dargelegt - sachlich gerechtfertigt.\n\n83\n\nErgänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang noch \ndarauf hin, daß sich die unterschiedliche Berücksichtigung von \nVorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben gemäß § 10 c Abs. 2 \nund 3 Nr. 1 EStG noch dadurch relativiert, daß zwar die \nVorsorgepauschale für Beamte, Richter, Soldaten und ihnen \ngleich gestellten Berufsgruppen bei gleichem Bruttolohn \nwesentlich niedriger ist als für rentenversicherungspflichtige \nArbeitnehmer, aber die zuerst genannte Gruppe für eine \nangemessene Vorsorge vielfach einen die Pauschale \nübersteigenden Betrag aufwendet und der Vorsorgehöchstbetrag \nfür beide Gruppen gleich hoch ist.\n\n84\n\nMit Erfolg kann der Kläger weiterhin nicht unter Berufung \nauf das vorgelegte Gutachten geltend machen, das \nGleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil der \nGesetzgeber bei Ermittlung der wirtschaftlichen \nLeistungsfähigkeit ausschließlich die Gruppen der Beamten, \nRichter und Soldaten mit einer Sonderregelung belastet habe. \nAndere Berufsgruppen, die in ähnlicher Weise eine \nbeitragsfreie Altersversorgung erhielten, seien von dieser \nRegelung ausgenommen worden. Zu diesen anderen Berufsgruppen \ngehöre insbesondere diejenige der Personen, die über der \nrentenversicherungspflichtigen Einkommensgrenze tätig seien \nund eine beitragsfreie betriebliche Altersversorgung \nerhielten. Insoweit liegt keine verfassungswidrige \nUngleichbehandlung vor. Zum einen stellen die Leistungen eines \nArbeitgebers zur Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer \nEinkünfte von diesen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne \ndes § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG dar, die eine Erhöhung des für die \nHeranziehung zu Elternbeiträgen maßgeblichen Einkommens \nbedingen und nur in dem durch § 3 Nr. 62 EStG vorgegebenen \nRahmen steuerfrei sind. Zum anderen dürfte diese vom Kläger \ngenannte Gruppe von Beschäftigten zu einem großen Teil über \nein Einkommen verfügen, auf Grund dessen sie gemäß der Anlage \nzu § 17 Abs. 3 GTK zu den jeweils höchsten Elternbeiträgen \nheranzuziehen sind.\n\n85\n\nc) Die Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK ist weiterhin \nnicht wegen eines Verstoßes gegen das Alimentationsprinzip als \nhergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des \nArt. 33 Abs. 5 GG verfassungswidrig.\n\n86\n\nZu den hergebrachten und vom Gesetzgeber zu beachtenden \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 \nGG gehört zwar das Alimentationsprinzip. Es verpflichtet den \nDienstherrn, dem Beamten und seiner Familie amtsangemessenen \nUnterhalt zu leisten.\n\n87\n\nVgl. unter anderem BVerfG, Beschluß \nvom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, \nBVerfGE 81, 363 (375).\n\n88\n\nDie Regelung des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK steht aber nicht im \nWiderspruch zu diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz. Das \nAlimentationsprinzip wird durch die Besoldungs- und \nVersorgungsgesetze konkretisiert, und bei einer nicht \nausreichenden Alimentation sind allenfalls diese Gesetze \nanzupassen.\n\n89\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Juni \n1981 - 2 BvR 1067/80 -, BVerfGE 58, 68 \n(78).\n\n90\n\nMit Erfolg kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang auch \nnicht auf die von ihm erwähnte Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichtes, Beschluß vom 30. März 1977 - BvR \n1039, 1045/75 -, BVerfGE 44, 249 (270) berufen. In dieser \nEntscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, \ndaß der Gesetzgeber, wenn er gewisse, allen Bürgern in \ngleicher Weise zufließende Sozialleistungen auch den Beamten \nzuwenden will, diese nicht an die Stelle eines Teils der \nBeamtenbesoldung und -versorgung treten und Besoldung und \nVersorgung um diesen Betrag gekürzt werden können, weil nach \nden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums weder das \nGehalt des aktiven Beamten noch das Ruhegehalt oder die \nHinterbliebenenversorgung in Leistungen anderer Qualität wie \nz.B. Leistungslohn, Fürsorgehilfen oder \nSozialversicherungsleistungen überführt werden können. Aber \naus dieser zu besoldungsrechtlichen Vorschriften im \nZusammenhang mit der Umstellung kinderbezogener Bestandteile \nder Dienstbezüge ergangenen Entscheidung kann der Kläger \nnichts zu seinen Gunsten im Hinblick auf die von ihm gerügte \nVerfassungswidrigkeit des § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK herleiten. \nDurch diese gesetzliche Regelung werden Teile der Besoldung \nnicht in Leistungen einer anderen Qualität umgewandelt.\n\n91\n\n3) Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht aus \nsonstigen Gründen rechtswidrig.\n\n92\n\na) Zunächst war der Beklagte als Träger der öffentlichen \nJugendhilfe gemäß § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK auch befugt, den \nKläger zu Elternbeiträgen heranzuziehen, selbst wenn dessen \nKind die Tageseinrichtung eines Träger der freien Jugendhilfe \nbesucht haben sollte. Zwar enthält § 90 SGB VIII keine \nRechtsgrundlage dafür, daß bei dem Besuch einer von einem \nTräger der freien Jugendhilfe getragenen Tageseinrichtung für \nKinder der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die \nTeilnahmebeiträge oder Gebühren festsetzt.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. April \n1997 - 5 C 6.96 -, und OVG Hamburg, \nUrteil vom 21. Juli 1995 \n- Bf IV 9/94 -, HmbJVbl. 1995, 104 = \nNVwZ-RR 1996, 580. \n\n94\n\nDer erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom \n13. Juni 1994 - 16 A 571/94 -, a.a.O., darauf hingewiesen, daß \ndie Gesetzgebungskompetenz für den Regelungsbereich \n- Tageseinrichtungen für Kinder - zu den Aufgaben der \nJugendhilfe zählt (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII) und im Ergebnis \ninsgesamt einschließlich der hierauf bezogenen \nKostenbeteiligungsregelungen der öffentlichen Fürsorge \nzuzurechnen und damit Gegenstand der konkurrierenden \nGesetzgebung nach Art. 72, 74 Nr. 7 GG ist. Im Rahmen der \nkonkurrierenden Gesetzgebung enthält § 17 Abs. 6 Satz 1 GTK \neine zulässige Ermächtigungsgrundlage, die den Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe befugt, auch in den Fällen, in denen \ndas jeweilige Kind die Tageseinrichtung eines Träger der \nfreien Jugendhilfe besucht, Elternbeiträge zu erheben. \n\n95\n\nVgl. insoweit für das entsprechende \nLandesrecht OVG Hamburg, Urteil vom 21. \nJuli 1995 - Bv IV 9/94 -, a.a.O..\nb) Des weiteren ist die Höhe der für die Monate Januar bis \nJuli 1994 auf jeweils 140,-- DM festgesetzten Elternbeiträge \nrechtlich nicht zu beanstanden. Dieser Betrag ergibt sich aus \nder Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK in der Fassung der Verordnung \nüber die Höhe der Elternbeiträge nach dem Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder vom 25. Januar 1993 (GV. NW. S. \n80) bei einem für die Heranziehung gemäß § 17 Abs. 4 und 5 GTK \nmaßgeblichen Einkommen des Klägers von 74.747,20 DM. Diese \nVerordnung genügt den gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 1 \nNr. 3 GTK.\n\n96\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. Juni \n1997 - 16 A 827/95 -, JURIS.\n\n97\n\nc) Schließlich ist der Bescheid des Beklagten vom 21. April \n1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994 \nnicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte im Dezember 1993 \nfür die Monate Januar bis Juli 1994 bereits einen \nElternbeitragsbescheid erlassen und mit ihm den Kläger zu \nmonatlichen Elternbeiträgen in Höhe von 85,-- DM herangezogen \nhatte. Rechtsgrundlage für die Änderung des vorausgegangenen \nElternbeitragsbescheides ist insoweit § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK. \nDiese Vorschrift gilt nicht nur für die Fälle, in denen sich \ndie zuvor nach Maßgabe des § 17 Abs. 5 Sätze 1 und 2 GTK \nermittelten Einkommensverhältnisse tatsächlich ändern. Darüber \nhinaus erfaßt § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK im Hinblick auf das \nuneingeschränkte Inkrafttreten des novellierten § 17 GTK zum \n1. Januar 1994 und, um eine gleichheitswidrige Behandlung von \nEltern auszuschließen, auch die Fälle, in denen wie im Fall \ndes Klägers nicht tatsächliche Veränderungen in den \nEinkommensverhältnissen zu einem veränderten Elternbeitrag \nführen, sondern aufgrund der zum 1. Januar 1994 wirksam \ngewordenen (rechtlichen) Änderungen des § 17 GTK ein gegenüber \nder früheren Veranlagung abweichendes und zu einer veränderten \nHeranziehung führendes Einkommen zugrunde zu legen ist. \n\n98\n\nAuch auf Grund der Bestimmung des § 48 SGB X sind die \nangefochtenen Bescheide nicht als rechtswidrig anzusehen. Nach \n§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung \nfür die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder \nrechtlichen Verhältnissen, die beim Erlaß eines \nVerwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine \nwesentliche Änderung eintritt. Eine rückwirkende Änderung ist \nnur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 48 \nAbs. 1 Satz 2 SGB X zulässig. Nach § 28 Abs. 1 GTK gelten für \ndas Verfahren zur Heranziehung von Elternbeiträgen die \nVorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - \n(SGB X) nur insoweit entsprechend, als das Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder nichts anderes bestimmt. Für den \nFall der Änderung der Einkommensverhältnisse enthält § 17 Abs. \n5 Satz 3 GTK jedoch eine abschließende Regelung, die über die \nBestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X hinaus auch die rückwirkende \nÄnderung von Elternbeitragsbescheiden vorsieht. \n\n99\n\nVgl. insoweit auch Voßhans, \nElternbeiträge für \nKindertageseinrichtungen, 1995, Rn. \n68.\n\n100\n\nDer Landesgesetzgeber hat mit der Neufassung des § 17 Abs. \n5 GTK durch das Änderungsgesetz vom 30. November 1993 \nsicherstellen wollen, daß aus Gründen der \nBeitragsgerechtigkeit Verbesserungen der \nEinkommensverhältnisse der Eltern gegenüber der früheren \ngesetzlichen Regelung zeitnäher als bisher zu einem höheren \nElternbeitrag führen.\n\n101\n\nVgl. LTDrucks. 11/5973, S. 17, Zu \nAbsatz 5.\n\n102\n\nOb § 28 Abs. 1 GTK auch eine entsprechende Anwendung des \n§ 48 SGB X im übrigen ausschließt, hat der Senat mangels \nEntscheidungserheblichkeit nicht entscheiden müssen. Zumindest \nim Hinblick auf die Ausschlußfrist gemäß § 48 Abs. 4 SGB X in \nVerbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erscheint dies \nfraglich. \n\n103\n\nDer rückwirkenden Änderung der vorausgegangenen \nHeranziehung durch die streitbefangenen Bescheide steht \nschließlich nicht ein verfassungsrechtlich gebotener \nVertrauensschutz des Klägers entgegen, nicht mit einem höheren \nals dem zunächst festgesetzten Elternbeitrag belastet zu \nwerden. Zwar kann auch ein nach seinem Tenor belastender \nBescheid ein geeigneter Gegenstand für ein \nverfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen sein,\n\n104\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. April \n1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129 \n(133),\n\n105\n\naber ein etwaiges Vertrauen des Klägers wäre nicht \nschutzwürdig. In einem zusammen mit dem früheren \nHeranziehungsbescheid versandten Begleitschreiben vom 16. \nDezember 1983 hat der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, \ndaß für das Jahr 1994 im Hinblick auf die zum 1. Januar 1994 \nin Kraft tretende Gesetzesänderung die Elternbeiträge nur \nvorläufig festgesetzt würden. Des weiteren ist nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Vertrauen des \nBürgers in den Bestand des geltenden Rechts von dem Zeitpunkt \nab nicht mehr schutzwürdig, in dem das Parlament eine \nGesetzesänderung beschlossen hat. \n\n106\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. März \n1971 - 2 BvL 3/68 -, BVerfGE 30, 272 \n(287). \n\n107\n\nDer Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 30. November \n1993 das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder beschlossen, und erst nach \ndiesem Datum ist dem Kläger mit Anschreiben vom 16. Dezember \n1993 der Bescheid über die vorläufige Festsetzung der \nElternbeiträge für das Jahre 1994 übersandt worden.\n\n108\n\n4) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz \n2 VwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n109\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, da die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/16-a-308-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":16},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":6},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10c","ref_norm":"10c","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-09-25/16-a-308-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310663","retrieved":"2026-07-09 03:40:51.763127+00:00"}}